| Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung Berlin | Anlage 3 zur Rahmenvereinbarung Personalüberlassung Einzelabruf-PÜ-Vertrag (Muster) | Seite 1 von 3 |
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| Stand 31.07.2026 |
Unter Nutzung des folgenden Musters wird der Einzelabruf-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nach § 3 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung jeweils geschlossen werden. Dabei werden die kursiven Textteile jeweils angepasst:
Einzelabruf-Personalüberlassungsvertrag
Zwischen dem Unternehmen
-nachfolgend „Verleiher“ genannt-
und
dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung (LFU) dieses vertreten durch seinen kommissarischen Präsidenten, Herrn Steffen Weickert, Darwinstraße 14 - 18 10589 Berlin -- nachfolgend „Entleiher“ genannt-
Verleiher und Entleiher haben am eine Rahmenvereinbarung zur Personalüberlassung im Rahmen des Vergabeverfahren 2026_603 LFU ZS geschlossen (im Folgenden „Rahmenvereinbarung“). Gemäß § 3 Abs. 6 der Rahmenvereinbarung wird unter Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 5, Satz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz folgende Konkretisierung getroffen:
§ 1 Überlassener Leiharbeitnehmer Der Entleiher überlässt
Name, Vorname wohnhaft in Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit
ab dem [Überlassungsbeginn].
Die durchzuführende Tätigkeit und Qualifikation ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Rahmenvereinbarung).
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§ 2 Umfang und Dauer der Überlassung (1) Der Leiharbeitnehmer wird für maximal 39,4 Stunden pro Woche überlassen. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage (Montag bis Freitag) sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten des Entleihers, liegen jedoch stets zwischen 6:00 Uhr und 19:30 Uhr (Rahmenzeit).
(2) Die Überlassung beginnt am Überlassungsbeginn und endet spätestens nach Ablauf von 18 Monate.
§ 3 Vergütung Die Überlassung wird gemäß zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer vergütet.
§ 4 Wesentliche Arbeitsbedingungen des Entleihers Für die mit dem überlassenen Leiharbeitnehmer vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gelten die folgenden wesentlichen Arbeitsbedingungen:
- [Tatsächliches Arbeitsentgelt] und [Sonderzuwendungen, z.B. Zuschläge] gem. den Regelungen des TV-L Berlin nach Entgeltgruppe 6 Erfahrungsstufe 1 Teil I EntgO TV-L.
- [Arbeitszeit] 39,4 Stunden/ wöchentlich, (Montag bis Freitag) in Gleitzeit bei Vollbeschäftigung
- Zuschläge für Dienst zu ungünstigen Zeiten • an Sonntagen: 25%, • an Feiertagen: 35%, • an Samstagen 13-21 Uhr: 20 %, • Nachtarbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr: 20%.
- Sonstige arbeitsfreie Tage: 24.12. und 31.12.
- Jahresurlaub: 30 Tage je Kalenderjahr (ggfs. anteilig nach § 26 TV-L)
- Betriebliche Altersversorgung: Ja
§ 5 Arbeitsschutz
- Die Tätigkeit der überlassenen Leiharbeitnehmer unterliegt den für den Entleiher geltenden Vorschriften der Arbeitsschutzgesetze. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher.
- Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe und des Brandschutzes werden vom Entleiher sichergestellt.
- Für die Tätigkeit im Rahmen dieses Auftrages ist keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich.
- Die Angebotsvorsorge G37 (Sehtest) muss vom Verleiher vor Überlassung des Leiharbeitnehmers durchgeführt werden. Eine Pflichtvorsorge (vorgeschrieben für Gefahrstoffe, Feuchtarbeit mit mehr als vier Stunden und Lärm) fällt nicht an. Eine Gefährdungsbeurteilung liegt vor und kann von dem Verleiher eingesehen werden.
- An Unterweisungen, Maßnahmen der Gesundheitsförderung (Gesundheitstag etc.) des Entleihers kann der Leiharbeitnehmer teilnehmen; bei den Begehungen hinsichtlich der Arbeitssicherheit wird der Leiharbeitnehmer einbezogen.
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Berlin, den Berlin, den
für den Verleiher für den Entleiher