Anhang zur Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Wirt-211 EU, Nr. 15
Ergänzende Anforderungen an die Angebote
Hinweise zu den Bestimmungen zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte
Bitte beachten Sie in Ihrer Kalkulation neben dem Vergabemindestentgelt je Zeitstunde ge- mäß BerlAVG und dem gesetzlichen Mindestlohn auch die in den Besonderen Vertragsbe- dingungen (BVB) enthaltenen Bestimmungen zur Zahlung bestimmte Mindeststundenent- gelte gemäß Anlage 7 zum Vertrag (Wirt-214.1) jeweils in der aktuell gültigen Fassung.
15.1 Form der Angebote
Auf schriftlichem sowie elektronischem Wege außerhalb der Vergabeplattform übermittelte Angebote, wie beispielsweise per Post, durch Telefax, Telegramm, Telex oder E-Mail, sind nicht zugelassen.
Änderungen und Berichtigungen des Angebots müssen als solche gekennzeichnet und in- nerhalb der Angebotsfrist in der für die Abgabe des Angebots vorgeschriebenen Form ein- gereicht werden.
Die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Vordrucke ist zwingend. Änderungen an diesen Vordrucken sind unzulässig und führen zum Ausschluss des Angebots. Soweit Er- läuterungen zur besseren Beurteilung des Angebotes erforderlich erscheinen, können sie dem Angebot in einer besonderen Anlage beigefügt und bei Angebotsabgabe auf die Vergabeplattform hochgeladen werden.
Der Auftraggeber behält sich vor, Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende Unterlagen zu übermit- teln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervoll- ständigen oder zu korrigieren. Ein Anspruch auf eine solche Nachforderung oder Aufklärung besteht nicht. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, unvollständige Angebote aus Gründen der Gleichbehandlung oder aus zeitlichen Erwägungen ohne weitere Nachforde- rung vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bieters/Bewerbers bzw. der Bieter-/Bewer- bergemeinschaft sind ausgeschlossen.
Die Abgabe mehrerer Hauptangebote ist unzulässig.
15.2 Bieterfragen
Fragen zu den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die Vergabeplattform an den öffentlichen Auftraggeber zu richten.
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, deren Klärung wesentlich ist oder sind die Vergabeunterlagen unvollständig, so hat der Bieter den Auf- traggeber unverzüglich und vor Ablauf der Angebotsfrist über die Vergabeplattform darauf hinzuweisen.
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Der Auftraggeber wird den Bietern rechtzeitig angeforderte Auskünfte erteilen, wenn und soweit aus der Fragestellung die Relevanz für die Erstellung der Angebote ersichtlich ist. Solche Auskünfte werden allen Bietern gleichzeitig und in anonymisierter Form mitgeteilt.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch Veröffentlichung von Bieterinformationen auf der Vergabeplattform.
Der Bieter/Bewerber bzw. die Bieter-/Bewerbergemeinschaft hat sich regelmäßig alle ein bis zwei Tage über die Veröffentlichung neuer Bieterinformationen auf der Vergabeplatt- form eigenverantwortlich zu informieren.
Telefonische Auskünfte und Auskünfte per Post, durch Telefax, Telegramm, Telex oder E- Mail werden nicht erteilt. Die gesamte Kommunikation läuft über die Vergabeplattform.
15.3 Erkundigungspflicht des Bieters
Der Bieter hat sich vor der Abgabe seines Angebots über alle Umstände zu erkundigen, welche für die Ausführung seiner Leistung und die Preisermittlung bedeutsam sein können. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der Bieter, die Vergabeunterlagen vollständig geprüft zu haben und die dort enthaltenen Anforderungen an die Leistungserbringung zu akzeptie- ren sowie – im Falle einer Beauftragung – ordnungsgemäß zu erfüllen.
15.4 Kosten-/Aufwandserstattung
Für die Erstellung der Angebotsunterlagen und die Verfahrensteilnahme erfolgt keine Kos- ten- oder Aufwandserstattung.
15.5 Bietergemeinschaften
Bieter-/Bewerbergemeinschaften sind zugelassen und werden wie Bieter behandelt. Soweit in den Vergabeunterlagen Bieter-/Bewerbergemeinschaften nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sind unter dem allgemeinen Begriff Bieter auch Bieter-/Bewerberge- meinschaften zu verstehen.
Die Erklärung der Bieter-/Bewerbergemeinschaft (Wirt-238) ist von der Bieter-/ Bewer- bergemeinschaft gemeinsam mit Angebotsabgabe von jedem Mitglied der Bieter-/ Bewer- bergemeinschaft vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. Dabei sind neben einem bevollmächtigten Vertreter alle weiteren Mitglieder der Bieter- /Bewerbergemein- schaft aufzuführen
Folgende Erklärungen sind seitens der Bieter-/ Bewerbergemeinschaft mit Angebotsab- gabe von jedem Mitglied der Bieter-/ Bewerbergemeinschaft vollständig ausgefüllt und un- terzeichnet einzureichen:
a. Wirt-124 - Erklärungen zu Ausschlussgründen und Angaben zum Unternehmen b. Wirt-2141 - Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung (Teil A) c. Vordruck 1 - Weitere Erklärungen und Angaben zur Eignungsprüfung:
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Die Eigenerklärungen zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gemäß der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen sind von jedem Mitglied der Bieter-/ Bewer- bergemeinschaft abzugeben.
Zum Beleg der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß der Anlage Eig- nungskriterien und Mindestanforderungen ist von jedem Mitglied der Bieter-/Bewerberge- meinschaft die Eigenerklärung über das Bestehen oder den Abschluss einer Betriebshaft- pflichtversicherung mit den in den Vergabeunterlagen aufgeführten Mindestdeckungssum- men abzugeben.
Darüber hinaus ist von jedem Mitglied der Bieter-/Bewerbergemeinschaft zum Beleg der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit die Eigenerklärung gemäß Punkt II.2.2 der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen abzugeben.
Zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind von jedem Mitglied der Bieter-/Bewerbergemeinschaft die Eigenerklärung gemäß Punkt II.3.3 und II.3.4 der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen abzugeben.
Die übrigen Eigenerklärungen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfä- higkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß der Anlage Eig- nungskriterien und Mindestanforderungen müssen nicht zwingend vollständig von allen Mit- gliedern einer Bietergemeinschaft eingereicht werden; es reicht insoweit aus, wenn die Eig- nung der Bietergemeinschaft insgesamt mit dem Angebot nachgewiesen ist.
15.6 Unterauftragnehmer und Eignungsleihe
15.6.1 Unterauftragnehmer
Wenn der Bieter beabsichtigt, Teile der Leistung von Unteraufträgen (als solche gelten auch verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) ausführen zu lassen, muss er die Art und den Umfang dieser Leistungen in der Erklärung zum Einsatz von Unterauftragnehmer angeben und mit dem Angebot einreichen (Wirt-235 EU).
Die Namen, Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail, Ansprechpartner) - und bei juris- tischen Personen die gesetzlichen Vertreter - sind spätestens vor Zuschlagerteilung zu be- nennen (Wirt-236 EU). In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von dem Auftraggeber zu bestimmende Frist, die ggf. nur wenige Tage betragen wird, einzu- reichen. Auch behält sich der Auftraggeber vor, nicht im Original vorgelegte Erklärungen als Original nachzufordern.
Der Bieter hat auch auf gesondertes Verlangen des Auftraggebers mittels einer entspre- chenden Verpflichtungserklärung nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (Wirt-236 EU). Der Auftraggeber wird die An- gabe der Namen und die Vorlage der Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers nur dann verlangen, wenn das Angebot des Bieters in die engere Wahl für den Zuschlag kommt. In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von dem Auftrag- geber zu bestimmende Frist, die ggf. nur wenige Tage betragen wird, einzureichen. Auch behält sich der Auftraggeber vor, nicht im Original vorgelegte Erklärungen als Original nachzufordern.
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Vor Zuschlagserteilung wird der Auftraggeber zudem überprüfen, ob bei den benannten Unterauftragnehmern des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB gemäß der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen vorliegen. Hierfür wird der Auftraggeber die geforderte Eigenerklärung über das Nichtvor- liegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB gemäß der Anlage Eignungskrite- rien und Mindestanforderungen für jeden Unterauftragnehmer verlangen (Wirt-124 EU). In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von dem Auftraggeber zu bestimmende Frist, die ggf. nur wenige Tage betragen wird, einzureichen. Falls ein Aus- schlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB bezüglich eines Unterauftragnehmers erfüllt ist und eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB dem Auftraggeber nicht nachgewiesen wurde, wird der Auftraggeber den Austausch von diesem Unterauftragnehmer verlangen.
Zudem wird der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die geforderte Eigenerklärung zur Frauenförderung (Wirt-2141) für jeden Unterauftragnehmer verlangen. In diesem Fall sind die verlangten Informationen innerhalb einer von dem Auftraggeber zu bestimmende Frist, die ggf. nur wenige Tage betragen wird, einzureichen.
Vor Zuschlagserteilung wird der Auftraggeber innerhalb einer von dem Auftraggeber zu bestimmenden Frist, die ggf. nur wenige Tage betragen wird, für jeden Unterauftragnehmer die folgende Nachweise anfordern:
- Nachweis einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß AÜG
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung mit den gemäß der Anlage Eignungskri- terien und Mindestanforderungen festgelegten Deckungssummen je Schadensereignis
Falls ein Bieter sich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit auf die Mittel eines Unterauf- tragnehmers beruft (Eignungsleihe), gelten zusätzlich auch die folgenden Vorgaben unter Nr. 15.6.2 dieser Bewerbungsbedingungen.
15.6.2 Eignungsleihe
Wenn ein Bieter zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit die Mittel anderer Wirtschaftsteil- nehmer (als solche gelten auch verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte) in Anspruch nimmt (Eignungsleihe), hat er bereits mit dem Angebot folgende Angaben (kumulativ) zu machen:
Die Namen dieser Wirtschaftsteilnehmer / Eignungsverleiher, Kontaktdaten (Anschrift, Tele- fon, Fax, E-Mail, Ansprechpartner) - und bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter (Wirt-235 EU und Wirt-236 EU).
Ein Nachweis, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des Eignungsverleihers bei der Er- füllung des Auftrags zur Verfügung stehen, sog. Verpflichtungserklärung (Wirt-235 EU und Wirt-236 EU). Der Auftraggeber behält sich vor, nicht im Original vorgelegte Erklärungen als Original nachzufordern.
Die Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB gemäß der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen für jeden dieser Eig- nungsverleiher gesondert (Wirt-124 EU).
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Zudem hat jeder Eignungsverleiher die geforderte Eigenerklärung zur Frauenförderung (Wirt-2141) mit dem Angebot einzureichen.
Die Belege zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung gemäß Ziffer II.1) der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen für jeden dieser Eignungsverleiher gesondert, Nachweis der Eignung dieser Eignungsverleiher insoweit, als der Bieter zum Nachweis sei- ner Leistungsfähigkeit die Mittel dieser Eignungsverleiher in Anspruch nimmt.
Die Belege bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Ziffer II.2) der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gemäß Ziffer II.3) der Anlage Eignungskriterien und Mindest- anforderungen müssen nur in dem Umfang eingereicht werden, in welchem der Eignungs- verleiher seine Leistungsfähigkeit dem Bieter zur Verfügung stellt; es reicht aus, wenn die Leistungsfähigkeit vom Bieter und den Eignungsverleihern zusammen nachgewiesen ist.
Die Belege für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit, wie bspw. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder die einschlägige berufliche Erfahrung, müssen jedoch von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgelegt werden, der im Auftragsfall die entsprechenden Leistungen erbringen würde.
Der Bieter muss einen Eignungsverleiher ersetzen, wenn bei diesem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 GWB vorliegt und eine Selbstreinigung im Sinne des § 125 GWB dem Auftraggeber nicht nachgewiesen wurde oder er das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt.
Auf die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 3 VgV wird hingewiesen. Danach kann ein Bieter im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägigen berufli- chen Erfahrungen, die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Beruft sich somit ein Bieter auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV und/oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen) eines oder mehrerer Eignungsverleiher, hat er diese(n) nach der gesetzlichen Regelung zwingend als Unterauftragnehmer einzusetzen.
Der Auftraggeber macht – soweit relevant – von der Möglichkeit des § 47 Abs. 3 VgV Ge- brauch. Im Falle der Inanspruchnahme der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähig- keit müssen der Bieter und der Eignungsverleiher daher im Umfang der Eignungsleihe ge- meinsam für die Auftragsausführung haften. Der Auftraggeber wird vor Zuschlagserteilung ggf. eine entsprechende Haftungszusage von den Eignungsverleihern des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters verlangen. Wird diese nicht oder nicht form- und fristgerecht einge- reicht, wird das Angebot nicht berücksichtigt.
Soweit die Eignungsverleiher als Unterauftragnehmer eingesetzt werden sollen, gelten zu- sätzlich die Ausführungen unter Punkt 15.6.1 dieser Bewerbungsbedingungen.
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15.7 Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen
Bieter/Bewerber bzw. Bieter-/Bewerbergemeinschaften, die sich an einer wettbewerbsbe- schränkenden Absprache beteiligen, werden ausgeschlossen. Wird diese erst nach Auf- tragserteilung dem Auftraggeber bekannt, ist dieser zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Die Verfahrensbeteiligung als Mitglied einer Bieter-/Bewerbergemeinschaft und gleichzei- tig als einzelner Bieter/Bewerber oder als Unterauftragnehmer wird als unzulässige wettbe- werbs-beschränkende Abrede gewertet und führt zum Ausschluss der beteiligten Angebote, soweit nicht mit den jeweiligen Angeboten der Nachweis erbracht wird, dass die betroffenen Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und eine Gefahr einer Be- einflussung des Wettbewerbs nicht besteht. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Unter- nehmen an verschiedenen Bieter-/Bewerbergemeinschaften beteiligt.
15.8 Geheimschutz
Die Bestandteile der Angebotsunterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ent- halten oder aus anderen wichtigen Gründen dem Geheimschutz unterliegen, sind von den Bietern entsprechend zu kennzeichnen. Ohne eine derartige Kennzeichnung kann die Vergabekammer im Rahmen eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens von der Zustimmung der Beteiligten zur Akteneinsicht ausgehen (§ 165 Abs. 3 Satz 2 GWB).
15.9 Gewerbliche Schutzrechte
Der Bieter hat – soweit zutreffend – anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden.
15.10 Vertraulichkeit
Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Verfahrensbeteiligung verwendet werden. Jede Wei- tergabe oder Veröffentlichung – auch auszugsweise – ist ohne die vorherige schriftliche Zu- stimmung des Auftraggebers nicht gestattet. Die Vergabeunterlagen dürfen insbesondere nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Alle im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren erhaltenen Unterlagen und Informa- tionen sind sowohl während des Verfahrens als auch nach dessen Abschluss vertraulich zu behandeln.
Über sämtliche zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen ist – auch nach Beendi- gung des Vergabeverfahrens – Verschwiegenheit zu wahren. Die mit der Unterlagenerstel- lung befassten eigenen und gegebenenfalls sonstigen Mitarbeiter sind hierauf schriftlich zu verpflichten.
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Der Auftraggeber behält sich vor, diejenigen Bieter, die die Vertraulichkeitspflichten verlet- zen, auszuschließen.
15.11 Datenschutz
Die von den Bietern geforderten personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben verarbeitet und gespei- chert. Die Bieter sind damit einverstanden, dass die bekanntgegebenen personenbezoge- nen Angaben und übrigen Daten im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und ge- speichert werden.
15.12 Anforderungen an die Eignung
Mit Angebotsabgabe ist die Eignung wie folgt nachzuweisen:
Der Bieter muss zum Nachweis seiner Eignung alle in der Anlage Eignungskriterien und Min- destanforderungen geforderten Nachweise, Erklärungen oder sonstigen Angaben mit dem Angebot einreichen und die Erfüllung der darin genannten Mindestanforderungen an die Eignung belegen. Bieter, welche die angegebenen Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Der Auftraggeber kann weitergehende Nachweise der Bieter fordern, sofern er Hinweise auf eine fehlende Eignung hat.
Sofern der Bieter von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen vorläufig durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigen- erklärung nach § 50 VgV zu belegen, wird der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter auffordern, die geforderten Nachweise, Erklärungen oder sonstigen Angaben gemäß der Anlage Eignungskriterien und Mindestanforderungen beizubringen. Hierfür wird dem Bieter eine Frist gesetzt, welche ggf. nur wenige Tage be- tragen wird. Der Bieter hat innerhalb dieser Frist die geforderten Nachweise, Erklärungen oder sonstigen Angaben einzureichen.
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