20260424_RV_Werkvertrag_mobile_NEA_EnBW.pdf

Qualifizierungssystem für mobile Netzersatzanlagen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:17 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.tender24.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmenvertrag Werkvertrag

über die Beschaffung von

mobilen Netzersatzanlagen

zwischen

EnBW Energie Baden-Württemberg AG Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe

  • Im Folgenden „Auftraggeber" oder „AG“ genannt -

und

]

[Firma
Straße
PLZ Ort
  • Im Folgenden „Auftragnehmer" oder „AN“ genannt –

  • AN und AG zusammen im Folgenden auch „Vertragspartei“ oder „Partei“ genannt -

[Seite 2]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Inhalt

Präambel ................................................................................................................................................... 4

1 Vertragliche Grundlagen ........................................................................................................ 4 1.1 Geltungsbereich .................................................................................................................. 4 1.2 Vertragsgegenstand ............................................................................................................ 4 1.3 Vertragsbestandteile und Rangfolge ................................................................................... 4 1.4 Abschluss von Einzelverträgen ........................................................................................... 6 1.5 Ausführungsgrundlage, Informationspflicht, Unterlagen .................................................... 7 1.6 Kommunikation ................................................................................................................... 7 1.6.1 Sprache, Mitteilungen ......................................................................................................... 7 1.6.2 Vertretung des AG ............................................................................................................... 8 1.6.3 Vertretung des AN ............................................................................................................... 9

2 Vertragsdurchführung ........................................................................................................... 10 2.1 Leistungserfolg, Vollständigkeit ........................................................................................ 10 2.2 Nebenleistungen ............................................................................................................... 10 2.3 Dokumentation .................................................................................................................. 10 2.4 Unterlagen, Dokumente .................................................................................................... 11 2.5 Genehmigungen ................................................................................................................ 11 2.6 Mitwirkungshandlungen, Beistellungen des AG ................................................................ 12 2.7 Qualitätssicherung ............................................................................................................ 12 2.8 Nachunternehmer ............................................................................................................. 13 2.9 Inbetriebnahme (IBN), Probebetrieb ................................................................................. 13 2.9.1 Durchführung der Inbetriebnahme ................................................................................... 13 2.9.2 Durchführung des Probebetriebs ...................................................................................... 14 2.10 Abnahme, Gefahrübergang ............................................................................................... 15 2.11 Gewährleistung und Mängelansprüche ............................................................................. 16 2.11.1 Ersatzteilverfügbarkeit ...................................................................................................... 16 2.11.2 Serienfehler ...................................................................................................................... 17 2.12 Lieferoption ....................................................................................................................... 17 2.13 Leistungsänderungen ....................................................................................................... 17

3 Vergütung, Rechnungen, Zahlungsbedingungen ............................................................. 19 3.1 Vergütung / Preise ............................................................................................................ 19 3.2 Rechnungen ...................................................................................................................... 19 3.3 Zahlungsbedingungen ....................................................................................................... 20

4 Fristen und Termine, Vertragsstrafe wegen Verzugs ................................................... 20 4.1 Fristen und Termine .......................................................................................................... 20 4.2 Vertragsstrafe wegen Verzugs .......................................................................................... 21

2 / 36 11.05.2026

[Seite 3]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

5 Haftung, Versicherung, Sicherheiten ................................................................................. 21 5.1 Haftung ............................................................................................................................. 21 5.2 Versicherung ..................................................................................................................... 22 5.3 Sicherheiten / Bürgschaften.............................................................................................. 22 5.3.1 Anzahlungsbürgschaft ...................................................................................................... 23 5.3.2 Vertragserfüllungsbürgschaft ........................................................................................... 23 5.3.3 Gewährleistungsbürgschaft .............................................................................................. 23 5.3.4 Anforderungen an Bürgschaften ....................................................................................... 23

6 Laufzeit, Kündigung ............................................................................................................... 24 6.1 Vertragslaufzeit ................................................................................................................. 24 6.2 Kündigung ......................................................................................................................... 25

7 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................... 26 7.1 Übertragung von Rechten und Pflichten............................................................................ 26 7.2 Arbeitssicherheit, Informationssicherheit, Mindestlohn ................................................... 26 7.3 Referenz, Werbung............................................................................................................ 27 7.4 Schutzrechte ..................................................................................................................... 27 7.4.1 Auftraggeber-Unterlagen .................................................................................................. 27 7.4.2 Arbeitsergebnisse ............................................................................................................. 27 7.4.2.1 Bei individuell angefertigten / entwickelten Ergebnissen.................................................. 28 7.4.2.2 In sonstigen Fällen ............................................................................................................ 28 7.4.2.3 Altschutzrechte ................................................................................................................. 28 7.4.3 Vergütung, unveräußerliche Rechte, Dritte ....................................................................... 29 7.4.4 Verletzung gewerblicher Schutzrechte ............................................................................. 29 7.5 Rechte an Daten ................................................................................................................ 29 7.6 Geheimhaltung und Vertraulichkeit................................................................................... 31 7.7 Datenschutz / Datensicherheit .......................................................................................... 32 7.8 Umweltschutz/ Umweltmanagement ................................................................................ 33 7.9 Nachhaltigkeit ................................................................................................................... 33 7.10 Compliance ....................................................................................................................... 34 7.11 Präqualifikation ................................................................................................................. 34

8 Schlussbestimmungen ........................................................................................................... 34 8.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen, Schriftform ............................................. 34 8.2 Anwendbares Recht .......................................................................................................... 35 8.3 Gerichtsstand .................................................................................................................... 35 8.4 Salvatorische Klausel ........................................................................................................ 35

9 Anlagen .....................................................................................................................................35

10 Unterschriften .........................................................................................................................36

3 / 36 11.05.2026

[Seite 4]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Präambel

Der AG versorgt rund 5,5 Millionen Kunden mit Strom, Gas und Wasser sowie mit energienahen Dienstleistungen und Produkten. Ein wichtiges Ziel des AG ist es, die Möglichkeiten der nachhaltigen neuen Energiewelt für alle nutzbar zu machen – intelligent, sicher und einfach.

Der AN ist ein Unternehmen mit Fachexpertise in den Bereichen …

Der AG beabsichtigt, den AN mit der Planung, Errichtung und Lieferung von mobilen Netzersatzanlagen, insbesondere für den Bedarf der Tochtergesellschaft des AG, der Netze BW GmbH (nachfolgend auch kurz „Netze BW“) zu beauftragen.

Die Vertragsparteien vereinbaren dazu Folgendes:

1 Vertragliche Grundlagen

1.1 Geltungsbereich

Der AG handelt für alle Konzerngesellschaften der EnBW Energie Baden-Württemberg AG i.S.v. §§ 15 ff. AktG mit Ausnahme der unabhängigen Transportnetzbetreiber gemäß § 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Neben der EnBW Energie Baden-Württemberg AG können sämtliche verbundenen Unternehmen der EnBW Baden-Württemberg AG Einzelverträge / - bestellungen mit Bezug auf den vorliegenden Rahmenvertrag direkt mit dem AN abschließen.

Der Begriff „AG“ oder „Auftraggeber“ umfasst sowohl die EnBW Energie Baden-Württemberg AG als auch die jeweils vertragsschließende Konzerngesellschaft.

1.2 Vertragsgegenstand

Mit diesem Rahmenvertrag legen die Vertragsparteien die vertraglichen Bedingungen für zukünftige Einzelbestellungen/Einzelverträge über die die Planung, Errichtung und Zurverfügungstellung von mobilen Netzersatzanlagen, insbesondere für den Bedarf der Netze BW nach Maßgabe von Anlage A2 (Leistungsbeschreibung) fest (nachfolgend jeweils der „Leistungsgegenstand“ bzw. die „Leistungsgenstände“). Der AG plant hierbei voraussichtlich mit einem Bedarf von ca. fünfzehn (15) 100 kVA-Anlagen und einer (1) 60 kVA-Anlage, wobei diese Planung unverbindlich ist. Die Regelungen gelten für sämtliche Einzelbestellungen/Einzelverträge über die in diesem Rahmenvertrag vereinbarten Leistungen auch ohne explizite Bezugnahme auf diesen Rahmenvertrag.

1.3 Vertragsbestandteile und Rangfolge

Es gelten folgende Vertragsbestandteile in der nachfolgenden Rangfolge:

4 / 36 11.05.2026

[Seite 5]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

  1. der Textteil dieses Rahmenvertrags;

  2. das Protokoll der Vergabeverhandlung vom XX.XX.20XX (Anlage A1);

  3. die Leistungsbeschreibung vom XX.XX.20XX (Anlage A2);

  4. das Preisblatt vom XX.XX.20XX (Anlage A3);

  5. alle in dieser Auflistung nicht ausdrücklich genannten Anlagen gemäß Ziffer 9;

  6. der jeweilige Einzelvertrag/Einzelbestellung inklusive etwaiger Anlagen;

  7. die Bestimmungen sowie die Angaben des AN im Rahmen der Lieferantenregistrierung (Präqualifizierung) inklusive Supplier Code of Conduct des AG;

  8. die nachfolgend genannten Einkaufs- und Vertragsbedingungen des EnBW-Konzerns, abrufbar unter https://www.enbw.com/lieferanten (dort unter „Unsere Einkaufs- und Vertragsbedingungen“), namentlich die folgenden Bedingungen:

• die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen des EnBW-Konzerns“ („AEB“) in der Fassung vom 19.11.2024;

• Zusätzliche Einkaufsbedingungen Arbeitsschutz vom 19.11.2024;

• Zusätzliche Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Mindestlohnge- setz vom 01.07.2016;

• Anforderungen an die Informationssicherheit für Auftragnehmer der EnBW AG vom 05.04.2023;

• Zusätzliche Einkaufsbedingungen des EnBW-Konzerns für konventionelle und erneuerbare Energieerzeugungsanlagen vom 06.12.2013, soweit einschlägig.

  1. alle einschlägigen technischen Vorschriften und Normen in der bei Gefahrübergang jeweils aktuellen Fassung wie z.B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien, Gewerbe- und Brandschutzbestimmungen, berufsgenossenschaftliche Regeln, Herstellerrichtlinien sowie die sonstigen anerkannten Regeln der Technik;

  2. alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen, insbesondere die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit in diesem Rahmenvertrag nicht abweichend geregelt.

Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die der AN in seinem Angebot im Hinblick auf die Vertragsunterlagen und/oder Vorgaben des AG vorgenommen hat, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie sind im Protokoll der Vergabeverhandlung ausdrücklich erwähnt.

5 / 36 11.05.2026

[Seite 6]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Die Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder abweichende Bedingungen der Vertragsparteien sowie in diesem Rahmenvertrag nicht aufgeführte Dokumente bilden keine Vertragsgrundlage und werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn im Angebot des AN oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird.

Bei Widersprüchen zwischen gleichrangigen Vertragsdokumenten oder innerhalb eines Vertragsdokuments gilt folgende Rangfolge: 1. die spezieller beschriebene Regelung geht der allgemeineren Regelung vor, 2. bei gleich spezifischen Regelungen ist die jüngere Ausführung maßgebend. Ein Widerspruch im vorgenannten Sinne liegt nicht vor, wenn eine nachrangige Vertragsunterlage eine vorige lediglich ergänzt oder konkretisiert.

Liegt aus der Sicht des AN ein Widerspruch zwischen den Vertragsbestandteilen vor, welcher sich nicht gemäß obiger Beschreibung aufklären lässt, ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich, rechtzeitig vor der Ausführung der davon betroffenen Leistung auf den tatsächlichen oder vermeintlichen Widerspruch schriftlich hinzuweisen und eine Entscheidung des AG über Art und Umfang der tatsächlich geforderten Leistung herbeizuführen.

In jedem Fall ist die Leistungspflicht so auszulegen, dass eine dem Vertragsgegenstand entsprechende funktionstaugliche Leistung geschuldet wird sowie mindestens die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

1.4 Abschluss von Einzelverträgen

Eine Verpflichtung für den AG zum Abschluss von Einzelverträgen wird durch diesen Rahmenvertrag nicht begründet. Dem AG steht es frei, auch während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages, für Lieferungen und Leistungen, wie in diesem Rahmenvertrag beschrieben, (weitere) Ausschreibungen durchzuführen und / oder diese von Dritten zu beziehen. Der AN ist verpflichtet, gemäß diesem Rahmenvertrag erteilte Einzelbestellungen anzunehmen und Einzelverträge abzuschließen.

Ein Einzelvertrag kommt zustande, indem der AG beim AN eine Einzelbestellung platziert, ohne dass es einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung bedarf.

Weicht eine Einzelbestellung von den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen ab, so hat der AN der Einzelbestellung des AG innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Einzelbestellung in Textform zu widersprechen. Der AG weist den AN hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ein Schweigen des AN innerhalb dieser Frist als Annahme der Einzelbestellung gewertet wird und hierdurch der Einzelvertrag zustande kommt. Der Widerspruch hat eine Begründung zu enthalten, welche die Abweichungen von den vertraglichen Bedingungen konkret bezeichnet.

Nur Einzelbestellungen und Einzelverträge in Textform, sind gültig. Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.

Die Begriffe „Einzelbestellung“ und „Einzelvertrag“ werden in diesem Vertrag teils synonym verwendet, in der Regel ist damit eine Bestellung des AG beim AN gemeint, welche bei Annahme durch den AN den Abschluss eines Einzelvertrags darstellt.

6 / 36 11.05.2026

[Seite 7]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

1.5 Ausführungsgrundlage, Informationspflicht, Unterlagen

Der AN erklärt, dass ihm die in Ziffer 1.3 bezeichneten Unterlagen, Angaben und Informationen vollständig bekannt sind und ausreichend waren, um sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen und damit die übernommenen Leistungen abnahmereif und termingerecht erbringen zu können.

Der AN hat sämtliche ihm vor Vertragsschluss überlassenen Unterlagen, Angaben und Informationen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und erfahrenen Auftragnehmers geprüft, soweit sie für seine Leistungen von Bedeutung sind, und hierbei keine Unvollständigkeit, Fehler oder Widersprüchlichkeit festgestellt.

Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom AG beigestellten Stoffe oder Teile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem AG unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Der AN kann sich nicht auf eine Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit der übermittelten Unterlagen, Angaben und Informationen berufen, oder auf eine Unkenntnis der Örtlichkeiten/des Standortes, und er kann deshalb insbesondere keine Mehrkostenforderungen oder Terminverschiebungsansprüche geltend machen, es sei denn, die Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit war für einen erfahrenen Auftragnehmer auf Basis der überlassenen Unterlagen, Angaben und Informationen bzw. aufgrund einer Ortsbesichtigung nicht erkennbar.

Der AN hat sich im Rahmen der Angebotserstellung und der technischen sowie kommerziellen Klärung in Gesprächen und Begehungen über die Randbedingungen zur Erbringung seines Leistungsumfanges kundig gemacht. Nachforderungen aus Unkenntnis der Gegebenheiten sind ausgeschlossen.

Auf Verlangen des AG hat der AN diesen über den Stand des Projektes, den Fortschritt der Leistungserbringung sowie die Einhaltung der Leistungsbeschreibung und der Anforderungen an die Leistung zu unterrichten.

1.6 Kommunikation

1.6.1 Sprache, Mitteilungen

Die Vertragsabwicklung zwischen den Vertragsparteien erfolgt in deutscher Sprache. Die Projektleitung muss die deutsche Sprache mündlich und schriftlich beherrschen.

Der AN hat weiter sicherzustellen, dass alle Anweisungen, im Besonderen die sicherheitsrelevanten Anweisungen, unverzüglich und vor dem Einsatz des Personals verständlich übermittelt werden. Für Mitarbeiter, die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind, müssen sämtliche Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen,

7 / 36 11.05.2026

[Seite 8]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Betriebsanweisungen etc. in einer Sprache, die die Mitarbeitenden beherrschen, vorliegen bzw. durchgeführt werden.

Alle Dokumente müssen in deutscher Sprache erstellt werden.

Vertraglich relevante Mitteilungen sind stets entweder zu übergeben oder an die andere Vertragspartei an oben aufgeführte Adressen zu senden.

1.6.2 Vertretung des AG

Die Vertretung des AG wird von den nachfolgend genannten Personen wahrgenommen:

Einkauf: EnBW Energie Baden-Württemberg AG Herr Willi Perbandt Durlacher Allee 93 76131 Karlsruhe Tel.: Mail:

Fachbereich: EnBW Energie Baden-Württemberg AG Herr Tom Abele/ Daniel Maurer Schelmenwasenstraße 15 70567 Stuttgart Tel.: Mail:

Für den AG sind die oben genannten Personen berechtigt, sämtliche mit der Abwicklung zusammenhängenden ablaufspezifischen und -technischen Frage- und Aufgabestellungen für den AG zu klären. 76131 Karlsruhe

Der AG wird rechtsgeschäftlich, insbesondere bei der Beauftragung von Nachträgen oder der Entgegennahme von Behinderungs- und Bedenkenanzeigen, ausschließlich durch die oben genannten Personen oder die gesetzlichen Vertreter vertreten. Andere vom AG bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Vorhabens eingesetzten Personen, insbesondere Gutachter, Ingenieure, etc. sind nicht berechtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu vertreten. Der Ausschluss der Vertretungsmacht umfasst auch die Abgabe und Entgegennahme von einseitigen rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen, wie Mitteilungen, Anzeigen und Aufforderungen.

Der AG ist berechtigt, jederzeit das von ihm eingesetzte Personal auszutauschen. Einen Austausch hat der AG dem AN in Textform mitzuteilen. Darüber hinaus kann der AG andere oder weitere Vertreter des AG bestimmen.

8 / 36 11.05.2026

[Seite 9]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

1.6.3 Vertretung des AN

Die Vertretung des AN wird ausschließlich von den nachfolgend genannten Personen wahrgenommen:

Projektleitung: Musterfirma Frau/Herr Muster Musterstr. 123 12345 Musterstadt Tel.: +49 123 456789 Fax: +49 123 456789 xy.muster@XY.com

Stellv. Projektleitung: Musterfirma Frau/Herr Muster Musterstr. 123 12345 Musterstadt Tel.: +49 123 456789 Fax: +49 123 456789 xy.muster@XY.com

Der AN hat seine Vertretung mit allen Befugnissen auszustatten, die erforderlich sind, um in seinem Namen vertragsgemäß tätig zu werden. Die Projektleitung ist befugt und verpflichtet, an Besprechungen teilzunehmen und Anweisungen des AG entgegenzunehmen und ausführen zu lassen. Der AN darf hier nur qualifiziertes, zuverlässiges sowie deutschsprechendes Personal einsetzen.

Der AN darf vorgenannte Personen nicht austauschen, es sei denn, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Personen dem AN nicht mehr zur Verfügung steht, z.B. wenn sie das Unternehmen verlässt oder dauerhaft erkrankt ist. Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn das Personal durch den AN anderweitig, also in einem anderen Projekt des AN, eingesetzt werden soll. Er muss zudem zugleich dem AG eine Nachfolge mit gleichwertiger einschlägiger Qualifikation und einschlägiger Berufserfahrung benennen.

Auf Anordnung des AG wird der AN vorgenannte Personen, die sich im Verlauf der Erbringung der Leistungen wegen fehlender einschlägiger Qualifikation und/oder fehlender einschlägiger Berufserfahrung als ungeeignet erweisen, umgehend austauschen. Die Verpflichtung zur Stellung eines adäquaten Ersatzes nach Maßgabe dieser Vorschrift durch den AN bleibt hiervon unberührt. Hieraus entstehende Kosten sind vom AN zu tragen, wenn er eine Pflicht in dieser Vorschrift schuldhaft verletzt hat.

Der AG ist berechtigt, vom AN die sofortige Ablösung eines sonstigen verantwortlichen Mitarbeiters zu verlangen, wenn dieser gegen die allgemeine Ordnung, Sicherheit, Umweltschutzbestimmungen oder Grundsätze der Geheimhaltung oder Vertraulichkeit verstoßen hat und/oder aus fachlicher

9 / 36 11.05.2026

[Seite 10]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Sicht nicht als hinreichend geeignet für die Führung der vertragsgegenständlichen Einsatzstelle erscheint.

2 Vertragsdurchführung

2.1 Leistungserfolg, Vollständigkeit

Der AN erbringt seine Leistungen nach diesem Rahmenvertrag, insbesondere nach der Liefer- und Leistungsbeschreibung (Anlage A2).

Wenn und soweit der Vertrag allgemeine Vorgaben macht, umfasst die vom AN zu erbringende Leistung sämtliche erforderliche Einzelleistungen zur Erstellung eines vollständigen und funktionsgerechten Leistungssolls. Soweit der Vertrag eine detaillierte Festlegung trifft, ist diese auszuführen.

Der Rahmenvertrag definiert die Mindestanforderungen an die Vertragsdurchführung. Ist die Einhaltung strengerer Anforderungen aus zwingenden fertigungs-, montage-, betriebstechnischen oder insbesondere funktionalen Gründen notwendig, so ist der AN verpflichtet, diese höherwertige Ausführung zu realisieren.

2.2 Nebenleistungen Hotline - Erreichbarkeit, Reaktionszeiten und Sprache

Sämtliche Leistungen verstehen sich einschließlich aller erforderlichen Nebenleistungen, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung anders beschrieben.

Der AN sichert eine telefonische Erreichbarkeit an 24 Stunden an 7 Tagen die Woche bei Störungen, Problemen und unvorhergesehenen Schäden zu (Hotline 24/7).

Nach Meldung eines Problems, Störfalls oder bei wesentlichen, insbesondere sicherheitsrelevanten Fragestellungen an den AN per Telefon oder in Textform, sichert der AN eine Reaktionszeit von maximal achtundvierzig (48) Stunden zur Störungsbeseitigung zu und verpflichtet sich, erforderliche und geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Reaktionszeit umzusetzen. Innerhalb dieser Zeit hat der AN bei Anforderung durch den AG qualifiziertes Personal sowie alle notwendigen Gerätschaften einsatzbereit vor Ort beim AG zur Verfügung zu stellen. Die Reaktionszeit ist auch außerhalb normaler Arbeitszeiten sicherzustellen.

Die Hotline hat die Korrespondenz mit dem AG vorzugsweise in deutscher Sprache zu führen, im Ausnahmefall ist auch eine Korrespondenz in englischer Sprache möglich.

2.3 Dokumentation

10 / 36 11.05.2026

[Seite 11]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Im Leistungsumfang des AN ist die Erstellung einer in deutscher Sprache zu erstellenden, vollständigen Dokumentation enthalten.

Der AG ist berechtigt, jederzeit den jeweils aktuellen Stand der Dokumentationen nach Wahl des AG in Papierform und/oder in Digitalform auf Datenträgern in den Formaten nach Maßgabe des AG anzufordern.

2.4 Unterlagen, Dokumente

Der AG ist berechtigt, sich jederzeit vom AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erstellte Dokumente zur Freigabe und/oder zur Information und Prüfung vorlegen zu lassen. Der AN wird nach Anforderung des AG die Dokumente unverzüglich aushändigen und auf Wunsch des AG zur Erläuterung zur Verfügung stehen. Der AN muss die Dokumente so rechtzeitig dem AG zur Verfügung stellen, dass dieser einen angemessenen Zeitraum zur Prüfung hat.

Der AN hat keinen Anspruch, dem AG Unterlagen zur Freigabe vorlegen zu können. Der AG wird nach seinem Ermessen die Dokumente kontrollieren und erforderlichenfalls Prüfungsergebnisse dem AN mitteilen. Eine Pflicht des AG oder ein Anspruch des AN zur Freigabe oder Prüfung besteht nicht.

Der AN hat Änderungen gegenüber allen dem AG überlassenen Dokumenten ausdrücklich als solche zu kennzeichnen und in einem Änderungsindex nachvollziehbar vorzuführen.

Die Freigabe, sollte der AG sich diese im Einzelfall ausdrücklich vorbehalten, bedarf abweichend von anderslautenden Vereinbarungen lediglich der Textform.

Eine Freigabe bedeutet, dass der AN die Dokumente als weitere Grundlage nutzen darf. Eine Freigabe entbindet den AN nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der von ihm gefertigten Dokumente und/oder einer Kontrolle vor Ort. Eine Abnahme oder Teilabnahme ist mit der Freigabe nicht verbunden. Eine Freigabe ersetzt keine Anordnung gemäß Ziffer 2.13.

Ein Mitverschulden des AG aufgrund einer Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung bei der Prüfung und/oder der Freigabe ist ausgeschlossen.

Im Falle der berechtigten Zurückweisung von Dokumenten hat der AN keinen Anspruch auf Vergütung und/oder Verlängerung von Fristen wegen der Neuerstellung von zurückgewiesenen Dokumenten und der Prüfung dieser neu erstellten Dokumente durch den AG.

2.5 Genehmigungen

Alle eventuell erforderlichen privat- und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für die Erbringung der vom AN geschuldeten Leistungen erforderlich sind, holt der AN auf seine Kosten ein und legt diese dem AG auf Verlangen vor, sofern nicht in der Leistungsbeschreibung anders beschrieben. Dies gilt nicht für Genehmigungen und Erlaubnisse, für die ausschließlich der AG

11 / 36 11.05.2026

[Seite 12]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

antragsberechtigt ist. Hier wird der AN dem AG alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen und den AG auch im Übrigen bestmöglich unterstützen, z.B. bei der Wahrnehmung von Behördenterminen.

Der AN beachtet alle Genehmigungen nebst eventuellen Auflagen und Nebenbestimmungen.

2.6 Mitwirkungshandlungen, Beistellungen des AG

Erforderliche Mitwirkungen des AG wird der AN mit einem angemessenen Vorlauf beim AG anfordern. Die alleinige Nennung einer Mitwirkung des AG in einem Terminplan o.ä. genügt den Voraussetzungen einer solchen Anforderung nicht.

Der AN ist verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Beistellungen des AG Art, Menge und Beschaffenheit der Beistellungen zu prüfen. Die Wareneingangsprüfung hat der AN zu dokumentieren und den Prüfbericht innerhalb von sechs (6) Werktagen in Textform an den AG zu übermitteln.

Treten im Rahmen der Wareneingangsprüfung offensichtliche Mängel auf, sind diese sofort gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen. Der AN ist verpflichtet, auf dem Lieferschein die Mängel entsprechend zu vermerken. Bei Wareneingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens innerhalb von vier (4) Werktagen, in Textform gegenüber dem AG zu rügen. Entscheidend ist der Zugang der Mängelanzeige beim AG.

Beistellungen bleiben Eigentum des AG und sind vom AN unentgeltlich als Eigentum des AG zu kennzeichnen, von anderen Materialien getrennt, sicher und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Leistungen verwendet werden und müssen gegen Beschädigungen und Verlust geschützt werden. Der AN ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und den AG von Veränderungen in Menge (z.B. durch Diebstahl, Untergang der Sache) und Zustand (z.B. durch Einschränkung der Verwendungsfähigkeit) der beigestellten Materialien unverzüglich zu informieren.

Vom AG beigestellte überschüssige Materialien sind dem AG ordnungsgemäß zurückzugeben.

2.7 Qualitätssicherung

Der AG hat das Recht, sich mit kurzfristiger Voranmeldung und zu üblichen Geschäftszeiten beim AN und/oder bei vom AN eingeschalteten Dritten über die Leistungen und hiermit zusammenhängende Qualitätssicherungsmaßnahmen zu informieren. Der AN wird dieses Recht im Rahmen der Beauftragung von Dritten nach Möglichkeit ausdrücklich vereinbaren.

Der AG behält sich vor, den Stand und die auftragsgemäße Ausführung der Arbeiten sowie die zur Verwendung kommenden Materialien, insbesondere im Rahmen eines Audits, zu überwachen und zu prüfen. Der AN hat dem AG sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Auskünfte zu erteilen und dem AG innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden, sofern zulässig,

12 / 36 11.05.2026

[Seite 13]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Mängelrechte und Haftungsansprüche des AG sowie ein etwaiger Verzug des AN bleiben hiervon unberührt.

Zum Nachweis der Übereinstimmung der Leistungsgegenstände mit den vertraglichen und gesetzlichen Qualitätsanforderungen hat der AN dem AG sieben (7) Kalendertage nach Aufforderung, spätestens jedoch mit Abnahme des letzten Leistungsgegenstände eines Einzelvertrags, insbesondere alle erforderlichen Nachweise, Bescheinigungen, amtlich anerkannte Prüfberichte und Werkzeugnisse zu übergeben.

2.8 Nachunternehmer

Der AN schuldet die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen grundsätzlich selbst. Die Einbeziehung von Dritten („Nachunternehmer“) erfordert eine vorherige schriftliche Zustimmung durch den AG. Dies gilt auch bei einem Austausch der Nachunternehmer. Der AN hat sicherzustellen, dass die von ihm eingesetzten und vom AG durch Zustimmung bestätigten Nachunternehmer die Leistungen selbst erbringen und nicht ihrerseits weitere Nachunternehmer mit der von ihnen geschuldeten Leistungserbringung beauftragen. Mit dem AN nach §§ 15 ff AktG verbundene Unternehmen sind im Sinne dieser Ziffer ebenfalls als Nachunternehmer anzusehen.

In jedem Fall gelten die Nachunternehmer als Erfüllungshilfen des AN. Der AN hat sicherzustellen, dass von ihm eingesetzte und zuvor vom AG durch Zustimmung genehmigte Nachunternehmen seine Vertragspflichten erfüllen.

2.9 Inbetriebnahme (IBN), Probebetrieb

Die (probeweise) Inbetriebnahme der vom AN je Einzelvertrag geschuldeten Leistungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung der mobilen Netzersatzanlagen sowie ein eventueller Probebetrieb und die Abnahme erfolgen üblicherweise vor Ort im Werk des AN.

2.9.1 Durchführung der Inbetriebnahme

Bei der Inbetriebnahme werden alle zum Liefer- und Leistungsumfang des AN gehörenden Anla- genteile, die Maschinentechnik sowie die Elektro- und Leittechnik unter Betriebsbedingungen ge- prüft und gegebenenfalls optimiert.

Der AN ist verpflichtet, dem AG frühzeitig, spätestens vier (4) Wochen vor der geplanten Inbetrieb- nahme der Leistung(en) oder von betriebsfertigen (Teil)Leistungen einen Termin zur Inbetrieb- nahme zu unterbreiten. Dem AG ist ein detailliertes Programm und Betriebskonzept für die Inbe- triebnahme zur Abstimmung vorzulegen. Zu diesem Zeitpunkt stellt der AN dem AG auch die Be- triebsanleitung („Betriebshandbuch“) als vorläufiges Exemplar zur Verfügung.

13 / 36 11.05.2026

[Seite 14]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Die Inbetriebnahme wird nach einem vom AG vorgegebenen Programm gefahren. Vor Beginn der Inbetriebnahme ist der AN verpflichtet:

• dem AG eine vorläufige Dokumentation mit Roteinträgen (u.a. mit aktuellen Stromlaufplänen) zu übergeben • das Betriebspersonal des AG in die (Werk-)Lieferung/Anlage einzuweisen und zu schulen • offensichtliche Fehler, die vor der Inbetriebnahme festgestellt werden, zu beseitigen

Der AN hat die Bereitschaft sowie den möglichen Beginn der Inbetriebsetzung schriftlich anzuzei- gen. Der AG wird positive Rückmeldung zur Inbetriebsetzungsbereitschaft geben, sofern keine be- rechtigten Gründe der Inbetriebsetzungsbereitschaft entgegenstehen. Sollte der AG berechtigte Gründe geltend machen, wird der AN den Beanstandungen unverzüglich abhelfen.

Die Inbetriebsetzung mit den Funktionsprüfungen der Anlage und der sich anschließende Probebe- trieb sowie die Leistungs- und Funktionalitätstests finden in der Verantwortung und unter der Lei- tung des AN im Beisein des AG statt.

2.9.2 Durchführung des Probebetrieb s

Der AG kann von AN verlangen, dass vor Abnahme ein Probebetrieb (auch für Teilleistungen) durch- geführt wird. Sofern ein Probebetrieb vom AG für alle Leistungen oder bestimmte (Teil)Leistungen verlangt wird, wird dieser nach einem vom AG vorgegebenen Programm, in dem die Betriebsweise der Anlage festgelegt wird, gefahren. Der Probebetrieb dient dem Nachweis des sicheren und stö- rungsfreien Betriebs der Anlage. Während des Probebetriebs sind die Vorgaben aus Vertragsteil B sowie eventuelle behördliche Grenzwerte jederzeit einzuhalten.

Voraussetzung für die Durchführung des Probebetriebs ist, dass die Inbetriebsetzung (IBS) erfolg- reich abgeschlossen wurde, alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für den Beginn des Pro- bebetriebs erfüllt sind, und die Leistungen keine Mängel aufweisen.

Der Probebetrieb wird vom Betriebspersonal des AG in verantwortlicher Führung und Begleitung des AN und unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse durchgeführt.

Während des Probebetriebes dürfen ohne Zustimmung des AG keine Einstellungen, Veränderungen oder Umbauten an der Anlage durch den AN vorgenommen werden.

Der AN hat dem AG mitzuteilen, welche Betriebsmittel idealerweise zu verwenden sind. Soweit nicht anders abgestimmt, wird der Probebetrieb mit den Betriebsmitteln des AN durchgeführt. Die Eig- nung der Betriebsmittel (auch solcher vom AG) ist vom AN zu prüfen und bis zur Abnahme zu über- wachen.

14 / 36 11.05.2026

[Seite 15]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Vor der Abnahme ist allein der AN zur Instandhaltung verpflichtet.

Während des Probebetriebes sind die allgemeinen sowie etwa vereinbarte besondere Beschaffen- heiten aus Vertragsteil B nachzuweisen. Sollten diese nicht bis zum Ende des Probebetriebs nach- gewiesen werden können, erfolgt keine Abnahme. In diesem Fall kann auch ein positiver Abschluss des Probebetriebes nicht bescheinigt werden. Ausnahmen sind besondere Beschaffenheiten, die erst innerhalb der Verjährungsfrist für Mängel nachgewiesen werden können.

Die Mängel, die vom AG während des Probebetriebs festgestellt werden, sind in einer Mängelliste anzulegen und den Parteien zu übermitteln. Der AN ist verpflichtet, diese Mängel im Einvernehmen mit dem AG unverzüglich zu beheben und die Wirksamkeit seiner Maßnahmen nachzuweisen.

2.10 Abnahme, Gefahrübergang

Die Abnahme erfolgt förmlich durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den AG. Im Ab- nahmeprotokoll ist der Tag der Erklärung als Abnahmedatum anzugeben. Die Abnahmewirkungen treten mit diesem Tag ein. Eine Abnahme durch konkludentes Verhalten (insbesondere durch Inbe- triebsetzung, Probebetrieb oder kommerzielle Nutzung) sowie eine fiktive Abnahme sind ausge- schlossen.

Voraussetzungen für die Abnahme der Leistungen ist die Erfüllung folgender Punkte:

• erfolgreicher Probebetrieb; • schriftlicher Nachweis der Vollständigkeit, der Betriebssicherheit, der Funktionsfähigkeit, des erfolgreichen Abschlusses sämtlicher Prüfungen / Abnahmen; • CE Kennzeichnung / Konformitätserklärung liegt vor • Nachweis über die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und Eigenschaften; • Erreichen der besonderen Beschaffenheiten und Werte, soweit vereinbart; • Vorliegen der dem endgültigen Stand entsprechenden und vom AG akzeptierten QS-Dokumen- tation und betriebstechnischen Dokumentation ohne Roteinträge; • Vorliegen des finalen Betriebshandbuchs; • Einvernehmen über die Erledigung von Rest- und Mängelpunkten mit vom AG festgelegten Terminen zur Abarbeitung der Rest- und Mängelpunkte durch den AN.

Die Abnahme erfolgt als eine Gesamtabnahme des Werkes. Über die Abnahme erstellt der AG ein Protokoll. Die dabei festgestellten Mängel und die vom AG gesetzten Fristen zur Mängelbeseitigung werden festgehalten.

15 / 36 11.05.2026

[Seite 16]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Soweit vom AN Nachweise erst nach der Abnahme zu erbringen sind, wenn z. B. ein Leistungsnach- weis erst später durchgeführt werden kann, geht die Beweislast insoweit erst mit der Führung des Nachweises auf den AG über.

Der AG hat das Recht, aber nicht die Pflicht, einzelne Teile der Leistung abzunehmen. Der AN hat keinen Anspruch auf Teilabnahme. Die Abnahmewirkungen treten nur für den abgenommen Teil der Leistung ein. (Teil-)Zahlungen des AG führen weder zu einem Anerkenntnis noch zu einer Ab- nahme der jeweiligen (Teil-)Leistung.

Der AG ist berechtigt, das Werk auch vor der Abnahme zu nutzen. Eine Abnahme ist hiermit nicht verbunden. Sämtliche erzielten Erlöse stehen ausschließlich dem AG zu.

§§ 442, 640 Abs. 3 BGB, 377 HGB finden keine Anwendung.

2.11 Gewährleistung und Mängelansprüche

Der AN haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Bestimmungen des BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

Der AN ist verpflichtet, wesentliche Mängel auch schon vor Abnahme zu beseitigen, sofern sich solche zeigen und der AG den AN zur Mangelbeseitigung auffordert.

Der AN ist verpflichtet, festgestellte Mängel binnen angemessener Frist durch Nachbesserung oder Nachlieferung in Abstimmung mit dem AG unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange des AG zu beseitigen.

Nach fruchtlosem Ablauf der vom AG gesetzten Frist, ist der AG sofort zur Selbst-/Ersatzvornahme nach § 634 Nr. 2 i.V.m. § 637 BGB berechtigt.

Die Verjährungsfrist für Mängelrechte richtet sich nach § 634a BGB. Die Frist beginnt mit erfolgreicher Abnahme.

Mit der Abnahme einer Mängelbeseitigung beginnen die Gewährleistungsfristen für den beseitigten Mangel neu zu laufen.

2.11.1 Ersatzteilverfügbarkeit

Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit aller für die Funktion der Leistungen des AN wesentlichen Baugruppen und Ersatzteile für die Dauer von mindestens fünfzehn (15) Jahren ab Abnahme. Verletzt der AN diese Verpflichtung, so ist der AG berechtigt, das nicht mehr verfügbare Teil auf Kosten des AN nachzubauen oder nachbauen zu lassen oder anderweitig zu beschaffen. Der AN hat den AG dabei in jeder Hinsicht zu unterstützen, etwa Fertigungszeichnungen zur Verfügung zu stellen und etwa erforderliche Schutzrechte zu beschaffen und zu übertragen.

16 / 36 11.05.2026

[Seite 17]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

2.11.2 Serienfehler

Müssen gleichartige Teile während der Gewährleistungsfrist aufgrund von gleichen oder ähnlichen Mängeln bei mehr als zwei (2) Teilen oder mehr als zehn (10) % der verbauten gleichartigen Teile aufgrund von gleichen oder sehr ähnlichen Mängeln getauscht oder nachgebessert werden, so kann der AG vom AN verlangen, dass der AN unverzüglich eine detaillierte Ursachenanalyse vornimmt, um die Ursache des Serienfehlers und mögliche notwendige Maßnahmen zu identifizieren, und dass der AN diese Informationen dem AG unverzüglich, spätestens binnen einundzwanzig (21) Kalen- dertagen nach Auftreten des Serienfehlers vorlegt.

Weiter ist der AN auf Verlangen des AG verpflichtet, eine detaillierte Untersuchung von allen gleich- artigen Teilen vorzunehmen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass ein Verdacht auf einen Seri- enfehler besteht.

Auf Verlangen des AG wird der AN alle gleichartigen Teile tauschen oder nachbessern, bei denen ein Verdacht auf einen Serienfehler besteht. Dies gilt nicht, wenn der AN nachweist, dass diese Teile nicht von einem Serienfehler betroffen sind.

Der AN ist verpflichtet, von ihm gelieferte Ersatz-, Reserve-, und Verschleißteile, die aufgrund von solchen Änderungen nicht mehr verwendet werden können, unverzüglich auf eigene Kosten auszu- tauschen.

2.12 Lieferoption

Nach Wahl des AG kann auch eine Lieferung frei Verwendungsstelle durch den AG bestimmt wer- den. In diesem Fall erfolgt die Lieferung durch den AN gemäß DDP / Incoterms 2020. Die Parteien haben sich dann über sämtliche Kosten für den Transport, Verpackung, Transportversicherung und ggf. Zoll noch gesondert zu einigen. Im Übrigen gilt nachfolgende Ziffer 2.13.

2.13 Leistungsänderungen

Der AG ist jederzeit - im Rahmen der Leistungsfähigkeit des AN und der Zumutbarkeit für den AN - berechtigt, Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen durch schriftliche Mitteilung an den AN anzuordnen. Dies umfasst insbesondere das Recht, den Leistungsumfang zu ändern, zu erwei- tern oder zu reduzieren, die Ausführung zusätzlicher Leistungen zu verlangen oder Leistungsteile entfallen zu lassen, die Umstände der Leistungserbringung anzupassen und die Liefertermine und übrigen Termine zu verschieben.

17 / 36 11.05.2026

[Seite 18]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Hat der AN Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende erforderliche Mehrleistungen sind dem AG unverzüglich anzuzeigen und durch den AN in Form eines Nachtragangebotes schriftlich zu defi- nieren. Soweit nicht abweichend vereinbart, muss der AN hierzu die Nachtragsangebote über das EnBW-Lieferantenportal (erreichbar unter https://www.enbw.com/lieferanten/) digital gemäß den dort vorgeschriebenen Angaben anbieten. Mehrleistungen dürfen erst dann zur Ausführung kom- men, wenn diese vom AG zur Ausführung freigegeben wurden. Ein Anspruch des AN auf Vereinba- rung einer zusätzlichen Vergütung vor Ausführung der Mehrleistungen besteht nicht.

In diesem Nachtragsangebot müssen sämtliche Teilleistungen einzeln aufgeführt, mit einer nach- vollziehbaren, prüfbaren Mengenberechnung dargestellt und deren Inhalt beschrieben sein. Die Teilleistungen müssen einzeln mit Preisen versehen sein. Im Nachtragsangebot enthaltene Kosten von Dritten sind durch entsprechende Belege/Rechnungen nachzuweisen.

Der Preis für geänderte oder zusätzliche Lieferungen und Leistungen ist auf Kalkulationsbasis und Preisniveau sowie primär unter Zugrundelegung der in diesem Vertrag genannten Preise und Stun- denhonorarsätze zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu verein- baren.

Soweit die Vertragsparteien in einer Nachtragsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes re- geln, gelten die Bedingungen dieses Vertrages auch für die Leistungsänderung sowie für den vom AN eingesetzten Nachunternehmer.

Ein Leistungsverweigerungs- oder ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AN insoweit nicht zu. Der AN ist verpflichtet, auf ausdrückliche schriftliche Anweisung des AG eine Leistungsänderung auch dann auszuführen, wenn die Parteien vor Ausführung der Arbeiten keine Einigkeit über die Auswir- kung der Leistungsänderung auf die Vergütung und/oder auf die vereinbarten Fertigstellungster- mine erzielt haben.

Soweit die Vertragsparteien in einer Nachtragsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes re- geln, gelten die Bedingungen dieses Vertrages auch für die Leistungsänderung.

Die gesamten Mehr- oder Minderkosten für die jeweilige Leistungsänderung, unabhängig ob Nach- unternehmer- oder Eigenleistungen, werden der Höhe nach durch die gängigen Marktpreise be- grenzt und haben zugunsten des AG das Vertragspreisniveau zu berücksichtigen. Die gängigen Marktpreise sind die allgemein von Marktteilnehmern am Markt erzielbaren Preise für die jeweilige Leistung. Die Höhe der gängigen Marktpreise hat der AN auf Verlangen des AG durch geeignete

18 / 36 11.05.2026

[Seite 19]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Mittel, z. B. drei Vergleichsangebote, nachzuweisen. Der AG kann eigene Ermittlungen anstellen und einen Nachweis führen.

3 Vergütung , Rechnungen, Zahlungsbedingungen

3.1 Vergütung / Preise

Die Höhe der Vergütung, die der AN für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erhält, beläuft sich voraussichtlich auf insgesamt EUR XX.XXX,XX. Die Einzelheiten zur Vergütung sind in Anlage A3 (Preisblatt) geregelt.

Soweit nicht abweichend vereinbart, entsteht der Anspruch auf Vergütung für die jeweilige Einzelbestellung erst nach vollständiger und mangelfrei erbrachter Leistung.

Mit den vereinbarten Festpreisen sind sämtliche diesbezüglich vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig abgegolten.

Eine Anpassung / Änderung der vereinbarten Vergütung und der Preise ist während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle optionalen Leistungen / Optionen.

Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich einschließlich aller Neben- und Verwaltungskosten des AN.

Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, beinhaltet die vereinbarte Vergütung insbesondere alle Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten sowie die Bereitstellung aller Arbeitsmittel. Reisezeit und Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Die Vergütung erfolgt in Euro. Sämtliche Vergütungen verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %).

3.2 Rechnungen

Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung elektronisch (soweit der AN für das elektronische Verfahren beim AG registriert ist) oder in Papierform, jeweils unter Angabe der Bestellnummer, einzureichen.

Die Rechnungen müssen den jeweils gültigen steuerrechtlichen Anforderungen, insbesondere denen des § 14 Absatz 4 UStG, entsprechen. Ferner müssen die Rechnungen prüfbar und an die im jeweiligen Einzelvertrag angegebene Rechnungsanschrift ausgestellt werden, spezifiziert sein und eine Überprüfung anhand der vertraglich vereinbarten Preise ermöglichen. Die zum Nachweis von Art und Umfang der erbrachten Lieferungen und Leistungen erforderlichen Belege und Unterlagen sind den Rechnungen beizufügen.

19 / 36 11.05.2026

[Seite 20]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlagsrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Der AN kann pro Monat eine Abschlagsrechnung stellen.

In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Preisblatt aufzuführen. Die Leistungen sind kumuliert unter Angabe der Bestellnummer abzurechnen.

Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst mit dem Zeitpunkt der Richtigstellung als beim AG eingegangen.

3.3 Zahlungsbedingungen

Alle Zahlungen vom AG haben folgende Voraussetzungen:

• ordnungsgemäße und vollständige Leistung bzw. Abnahme

• ggf. Stellen der einzelvertraglich vereinbarten Sicherheiten/Bürgschaften

• Eingang einer vertragsgemäßen Rechnung

Werden die zuvor genannten Zahlungsvoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit drei (3) % Skonto oder innerhalb von dreißig (30) Tagen rein netto. Maßgebend für die Einhaltung der Skontofrist der Tag des Zahlungseingangs.

Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zugang einer vertragsgemäßen Rechnung beim AG, jedoch nicht vor Erhalt und Annahme der mangelfreien Leistungsgegenstände.

Werden nach geleisteter Zahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Rechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler, etc. AG und AN sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten oder zu verrechnen.

Abschlagszahlungen können nur im Umfang des jeweils erreichten und nachgewiesenen Leistungsstandes abgerechnet werden. Sofern Leistungen mangelhaft sind oder fällige Leistungen nicht erbracht wurden, kann der AG von Zahlungen angemessene Einbehalte vornehmen.

4 Fristen und Termine, Vertragsstrafe wegen Verzugs

4.1 Fristen und Termine

20 / 36 11.05.2026

[Seite 21]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Sämtliche Leistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Rahmenvertrages müssen spätestens innerhalb von maximal XX Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Einzelbestellung, erfolgen (nachfolgend auch die „Leistungsfrist(en)“).

Vereinbarte Leistungsfristen und daraus errechnete Leistungstermine sind vom AN verbindlich einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der verbindlichen Leistungsfristen bzw. Leistungstermine, ist der AN zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 4.2 verpflichtet.

Der AN wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die vereinbarten Leistungsfristen bzw. Leistungstermine einzuhalten. Insbesondere wird er gegebenenfalls erforderliche zusätzliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen oder Ressourcen zu eigenen Lasten einsetzen.

4.2 Vertragsstrafe wegen Verzugs

Gerät der AN mit den im jeweiligen Einzelvertrag / in der jeweiligen Einzelbestellung angegebenen verbindlichen Leistungsterminen (mit Ausnahme von Zwischenterminen) in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme des jeweiligen Leistungsumfangs zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Nettogesamtabrechnungssumme begrenzt. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung verlangt werden.

Falls die Vertragsparteien nachträglich anstelle der im jeweiligen Einzelvertrag / in der jeweiligen Einzelbestellung angegebenen Leistungsterminen neue verbindliche Leistungstermine vereinbaren oder sich die Leistungstermine aus anderen Gründen verlängern oder vertragsgemäß verschieben, ist die Regelung nach dieser Ziffer auch bei einer schuldhaften Überschreitung dieser neu vereinbarten Leistungstermine anzuwenden. Bereits entstandene Ansprüche auf Vertragsstrafe bleiben bestehen.

Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch den AG kann vom AG, auch wenn sie bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung des jeweiligen Einzelvertrages geltend gemacht werden.

Dem AG bleibt es vorbehalten, einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden vom AN nach den vertraglichen Regelungen und den geltenden gesetzlichen Vorschriften ersetzt zu verlangen. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

5 Haftung, Versicherung, Sicherheiten

5.1 Haftung

21 / 36 11.05.2026

[Seite 22]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Pflichtverletzungen sowie für gelegentlich der Ausführung des Auftrages dem AG zugefügte Sach-, Personen- und Vermögensschäden.

Von Schadensersatzansprüchen, die Dritte gegen den AG für Schäden geltend machen, die diesen in oder gelegentlich der Vertragserfüllung vom AN schuldhaft zugefügt worden sind, hat der AN den AG freizustellen.

Es obliegt dem AN, sein Eigentum am Liefer-/ Leistungsort bis zum Gefahrübergang durch Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden selbst zu schützen.

5.2 Versicherung

Der AN verpflichtet sich, auf eigene Kosten während der Vertrags- und Gewährleistungsdauer einen ausreichenden Versicherungsschutz in Form von mindestens

• einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 10.000.000,00 Euro für Personenschäden inklusive Vermögensfolgeschäden pro Schadens- ereignis und Kalenderjahr, zweifach maximiert, und 5.000.000,00 Euro für Sachschäden in- klusive Vermögensfolgeschäden pro Schadensereignis und Kalenderjahr, zweifach maxi- miert, für Schäden, die durch die Lieferungen und Leistungen, die nach diesem Vertrag zu erbringen sind, zu unterhalten.

• Gleiches gilt für die Versicherung gegen die Folgen von potenziellen Datenschutzverstößen.

Der AN wird Versicherungsnachweise zum Vertragsbeginn beibringen und

• jeweils spätestens zwei (2) Monate nach Fälligkeit der Versicherungsprämien die Bestäti- gung des Versicherungsunternehmens über den bestehenden Versicherungsschutz dem AG unaufgefordert vorlegen oder

• jeweils auf Anforderung des AG innerhalb einer Frist von sieben (7) Kalendertagen den Be- stand des Versicherungsschutzes nachweisen.

Der AN ist zur sofortigen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn die Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht oder sich Änderungen im Versicherungsschutz ergeben.

Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Zahlungen und sonstige Leistungen des AG.

5.3 Sicherheiten / Bürgschaft en

22 / 36 11.05.2026

[Seite 23]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Sofern eine Vorauszahlung oder Anzahlung erfolgt, stellt der AN auf eigene Kosten eine entsprechende Sicherheit. Auf Verlangen des AG stellt der AN zudem angemessene Sicherheiten für Vertragserfüllung und Gewährleistung. Der AN stellt dazu auf eigene Kosten, selbstschuldnerische Bürgschaften nach den Mustern des AG wie folgt:

5.3.1 Anzahlungsbürgschaft

Voraussetzung für die Auszahlung einer Anzahlung bzw. jeglicher Vorauszahlung ist die jeweilige vorherige Stellung einer Anzahlungsbürgschaft nach Maßgabe von Anlage A4 (Muster Anzahlungsbürgschaft) in Höhe des jeweils auszuzahlenden Bruttobetrages.

Die Anzahlungsbürgschaft(en) werden nach Erreichung des jeweiligen Leistungsstandes, der der Anzahlung entspricht, vom AG an den AN wieder zurückgegeben.

5.3.2 Vertragserfüllungsbürgschaft

Sofern eine Vertragserfüllungsbürgschaft vertraglich vereinbart ist, ist der AN verpflichtet, spätes- tens sieben (7) Kalendertage nach Abschluss des Vertrages eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Maßgabe von Anlage A5 (Muster Vertragserfüllungsbürgschaft) in Höhe von zehn (10) % des Vertragspreises (netto) zur Absicherung sämtlicher Ansprüche des AG unter dem Vertrag an den AG zu übergeben. Der AG hat die Vertragserfüllungsbürgschaft an den AN herauszugeben, sobald der AN ihm die Gewährleistungsbürgschaft ausgehändigt und alle in dem Abnahme- bzw. Überga- beprotokoll dokumentierten Mängel ordnungsgemäß beseitigt hat.

5.3.3 Gewährleistungsbürgschaft

Der AN ist verpflichtet, mit der Übergabe bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen eine Ge- währleistungsbürgschaft nach Maßgabe von Anlage A6 (Muster Gewährleistungsbürgschaft) in Höhe von fünf (5) % des Vertragspreises (netto) zur Absicherung sämtlicher Ansprüche des AG un- ter dem Vertrag an den AG zu übergeben. Die Gewährleistungsbürgschaft wird erst mit Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft an den AN wirksam. Der AG hat die Gewährleistungsbürgschaft an den AN herauszugeben, sobald sämtliche Gewährleistungsfristen unter dem Vertrag verstrichen sind und der AN sämtliche, während dieser Gewährleistungsfristen ihm gegenüber geltend ge- machten Mängel ordnungsgemäß beseitigt hat und keine Forderungen des AG gegen den AN mehr bestehen.

5.3.4 Anforderungen an Bürgschaften

Die Bürgschaften sind als Bankbürgschaften einer von dem AG akzeptierten Großbank zu erbringen. Alle Bürgschaften müssen unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaften nach

23 / 36 11.05.2026

[Seite 24]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

deutschem Recht sein. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit sowie der Vo- rausklage nach §§ 770, 771 BGB muss verzichtet werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufre- chenbarkeit gilt jedoch nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.

Die Bürgschaften dürfen erst mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunden erlöschen und Ansprüche unter den Bürgschaften dürfen nicht vor der Hauptforderung verjähren. Die Hinterlegung der Bürg- schaftssumme muss ausgeschlossen sein.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erkennt der AG Kreditinstitute oder Kreditversicherer als taug- lich an, die ein Mindestrating von Baa1 (Moody’s) oder BBB+ (Standard & Poors, Fitch) über die Laufzeit der Bürgschaftsurkunde haben. Bei einem Split Rating ist das schlechtere Rating maßge- bend. Im Falle, dass das Rating eines bürgenden Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter das Mindestrating fällt, ist binnen fünf (5) Geschäftstagen im Sinne von § 675 n Abs.1 Satz 4 BGB eine Bürgschaft eines anderen Kreditinstituts oder Kreditversicherers mit dem Mindestrating zu stellen, andernfalls kann der AG den Vertrag, für den die Sicherheit gestellt werden sollte, fristlos außer- ordentlich kündigen.

6 Laufzeit, Kündigung

6.1 Vertragslaufzeit

Dieser Rahmenvertrag beginnt am TT.MM.JJJJ und wird mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr, das heißt bis zum Ablauf des TT.MM.JJJJ, abgeschlossen.

Der Rahmenvertrag verlängert sich maximal zwei (2) Mal um jeweils zwei (2) Jahre, wenn er nicht von dem AG mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der Laufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN gekündigt wird. Es wird klargestellt, dass dieser Rahmenvertrag spätestens nach der zweiten Verlängerung (also nach insgesamt maximal fünf (5) Jahren) automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Für Einzelbestellungen, die während der Vertragslaufzeit dieses Rahmenvertrages beim AN platziert wurden, jedoch die Erfüllung der betreffenden Einzelbestellung bzw. des betreffenden Einzelvertrages erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgt, gelten die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages bis zur vollständigen Leistungserbringung fort.

Darüber hinaus ist keine Partei berechtigt, den Vertrag während der Laufzeit ordentlich zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

24 / 36 11.05.2026

[Seite 25]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

6.2 Kündigung

Der AG kann diesen Rahmenvertrag oder den jeweiligen Einzelvertrag aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn

• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, sofern die Vertragserfüllung dadurch gefährdet wird;

• der AN den Nachweis der Haftpflichtversicherung trotz Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht hat;

• der AN eine vereinbarte Sicherheit auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht beigebracht hat;

• der AN schwerwiegend oder trotz Abmahnung wiederholt gegen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien verstößt, die den Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen regeln;

• die vertraglich geschuldete Leistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird;

• die Voraussetzungen einer Präqualifikation nachträglich entfallen, etwa weil gegen die Vorgaben des Supplier Code of Conduct des AG verstoßen wird;

• bei Einsatz von für die Tätigkeit nicht geeigneten Nachunternehmen;

• bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitserlaubnis;

• bei wiederholten Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG), das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder Richtlinien des AG, die Vertragsbestandteil sind;

• der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

Im Falle der Kündigung des Vertrages hat der AN seine Leistungen so abzuschließen, dass der AG die Leistungen übernehmen und die Weiterführung durch Dritte veranlassen kann. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen unverzüglich prüfbar abzurechnen.

Anstatt zu kündigen kann der AG auch von dem Vertrag zurücktreten.

25 / 36 11.05.2026

[Seite 26]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Der AG ist berechtigt, die Vertragsabwicklung zu unterbrechen oder zeitlich anzupassen. Unterbricht oder streckt der AG die Vertragsabwicklung, werden der AG und AN sich bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten und über die Kosten und die erforderlichen technischen Maßnahmen eine angemessene Regelung nach Maßgabe von Ziffer 2.13 zu treffen.

Der AN ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 314 BGB in Gänze zu kündigen. Zu einer teilweisen Kündigung ist der AN nicht berechtigt.

Das Kündigungsrecht gemäß § 643 BGB ist ausgeschlossen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

7 Allgemeine Bestimmungen

7.1 Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Rahmenvertrag und jeder hierunter geschlossene Einzelvertrag kann vom AG mit sämtlichen Rechten und Pflichten ohne Einwilligung des AN an ein verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) abgetreten bzw. übertragen werden. Dies gilt auch für die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und einem hierunter geschlossenen Einzelvertrag. Der AG stellt sicher, dass der AN bei der Übertragung bzw. Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Rahmenvertrag bzw. dem jeweiligen Einzelvertrag auf bzw. an verbundene Unternehmen nicht benachteiligt wird und dass dieser rechtzeitig im Vorfeld schriftlich darüber informiert wird.

Der AN darf ohne schriftliche Einwilligung des AG den Rahmenvertrag und einen hierunter geschlossenen Einzelvertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Dies gilt auch für die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag und einem hierunter geschlossenen Einzelvertrag. Kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse in seinem Unternehmen hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.2 Arbeitssicherheit, Informationssicherheit, Mindestlohn

Der AN hat die Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Verkehrssicherheit und Unfallverhütung so- wie die Regelungen der „Zusätzlichen Einkaufsbedingungen Arbeitsschutz“ (abrufbar wie unter Ziff. 1.3 beschrieben) einzuhalten.

Die „Anforderungen an die Informationssicherheit für Auftragnehmer“ (abrufbar wie unter Ziff. 1.3 beschrieben) sind vom AN verbindlich zu beachten.

26 / 36 11.05.2026

[Seite 27]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Die „Zusätzlichen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Mindest- lohngesetz“ (abrufbar wie unter Ziff. 1.3 beschrieben) werden Vertragsbestandteil und finden zwin- gend Anwendung.

Mitarbeiter und Dritte, derer sich der AN zur Erfüllung des Vertrages bedient, sind ebenfalls auf die Einhaltung dieser Regelungen zu verpflichten und deren Einhaltung ist zu überwachen.

7.3 Referenz, Werbung

Eine Auswertung oder Bekanntgabe, der mit dem AG beabsichtigten oder bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken (z.B. Referenznennung) ist dem AN nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG gestattet. Jegliche Veröffentlichungen des AN über die mit dem AG vereinbarten Lieferungen und Leistungen oder generell über die Geschäftsbeziehung sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom AG untersagt. Eine erteilte Zustimmung gilt bis auf Widerruf. Der Widerruf durch den AG ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angabe von Gründen möglich.

7.4 Schutzrechte

7.4.1 Auftraggeber -Unterlagen

Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die der AG dem AN zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Verfügung stellt oder die der AN im Rahmen der Vertragserfüllung erhebt oder auf sonstige Weise erlangt, verbleiben im Eigentum des AG. Der AN verpflichtet sich, jegliche Nutzung zu unterlassen, die nicht der Vertragserfüllung gegenüber dem AG dient. Der Inhalt des Vertrages kann nicht als Einräumung oder Übertragung irgendwelcher Rechte zugunsten des AN mittels Lizenz oder auf sonstige Weise in Bezug auf jegliche Patentrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder andere gewerbliche Schutzrechte ausgelegt werden, und räumt dem AN keine Rechte im Hinblick auf solche ein, mit Ausnahme der für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzung.

Hinweise auf Urheberrechte, Marken und/oder andere Hinweise auf Schutz oder Vertraulichkeit, die an überlassenen Unterlagen des AG angebracht oder in diese aufgenommen wurden, dürfen nicht entfernt werden.

7.4.2 Arbeitsergebnisse

Arbeitsergebnisse sind alle im Rahmen der Vertragserfüllung neu entstehenden Ergebnisse, insbesondere Know-how, patentfähige und nicht patentfähige Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Ergebnisse, Computerprogramme sowie Dokumentationen, Lichtbilder/Fotografien, Berichte und Protokolle, Verbesserungserfindungen, Technologien, Konzepte, Verfahren, Methoden sowie Daten und Datenbanken, Unterlagen, Prozesse, Algorithmen, Kalkulationen,

27 / 36 11.05.2026

[Seite 28]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Materialien, Zeichnungen und Diagramme, Designs, Software, Quellcodes, Prototypen und Muster, auch soweit sie von Nachunternehmern des AN erarbeitet wurden, einschließlich etwaiger Zwischenergebnisse. Der AN übergibt und übereignet dem AG die Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Leistungstermin und in ggf. vereinbarter, sonst angemessener Form (physisch, sowie elektronisch in marktgängigem Format).

7.4.2.1 Bei individuell angefertigten / entwickelten Ergebnissen

Soweit die Arbeitsergebnisse individuell für den AG angefertigt / entwickelt / modifiziert / konstruiert wurden, räumt der AN dem AG daran das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unterlizenzierbare und übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht in allen derzeit bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Medien und Nutzungsarten ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital, das Online-Recht sowie das Recht zur Bearbeitung und/oder Umgestaltung. Der AG nimmt die Rechteeinräumung an. Der AN verpflichtet sich, jegliche Nutzung außerhalb der Leistungserbringung für den AG zu unterlassen.

Handelt es sich bei den Arbeitsergebnissen zugleich um eintragungsfähige Ergebnisse, ist der AG allein berechtigt, Schutzrechtsanmeldungen auf eigene Kosten einzureichen. Der AN wird diese Ergebnisse gegenüber seinen Mitarbeitenden fristgerecht unbeschränkt in Anspruch nehmen und den AG bei der Erwirkung der Schutzrechte unterstützen, insbesondere dazu notwendige Erklärungen abgeben. Sollte der AG schriftlich auf eine Anmeldung verzichten, ist der AN zur Anmeldung des Schutzrechts auf eigene Kosten berechtigt. An diesen Schutzrechten steht dem AG dann ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht zu, das auch durch Dritte ausgeübt werden kann. AG und AN tragen jeweils die Arbeitnehmererfindungsvergütung nur für ihre Arbeitnehmer.

7.4.2.2 In sonstigen Fällen

Soweit es sich nicht um individuell für den AG angefertigte / entwickelte / modifizierte / konstruierte Arbeitsergebnisse handelt, räumt der AN dem AG an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich, räumlich uneingeschränkte, übertragbare und/oder unterlizenzierbare Nutzungsrecht in allen unter Ziffer 7.4.2.1 Abs. 1 genannten Nutzungsarten zu den vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Zwecken ein. Der AG nimmt die Rechteeinräumung an.

7.4.2.3 Altschutzrechte

Werden im Rahmen der Vertragserfüllung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse des AN verwendet oder zur Verfügung gestellt und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses einschließlich der Herstellung von Ersatzteilen durch den AG notwendig, räumt der AN dem AG an diesen zu vorgenannten Zwecken ein einfaches,

28 / 36 11.05.2026

[Seite 29]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

übertragbares und/oder unterlizenzierbares Nutzungsrecht in allen unter Ziffer 7.4.2.1 Abs. 1 genannten Nutzungsarten ein. Der AG nimmt die Rechteeinräumung an.

7.4.3 Vergütung, unveräußerliche Rechte, Dritte

Die Einräumung bzw. Übertragung der Rechte gemäß Ziffer 7.4.2 ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Die Vertragsparteien haben diese Vergütung als informierte Marktteilnehmer vereinbart und halten sie auch im Lichte ungewisser Marktentwicklungen für angemessen.

Der AN erklärt sich vorsorglich mit einer Veröffentlichung durch den AG einverstanden und verzichtet im Übrigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf die Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts (§ 12 UrhG), des Rechts zur Urheberbenennung (§ 13 UrhG), den Entstellungsschutz (§ 14 UrhG) sowie das Recht auf Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG).

Der AN wird seinen Mitarbeitenden und ggf. anderen Personen, die er zur Leistungserbringung heranzieht, entsprechende Verpflichtungen auferlegen, wie er sie hier dem AG gegenüber übernommen hat.

7.4.4 Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der AN steht dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen des AN und deren vertragsgemäße Nutzung keine Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Der AN hat sich hierzu gegebenenfalls notwendige Rechteeinräumungen durch die Dritten auf eigene Kosten zu verschaffen.

Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter - einschließlich aller notwendiger Aufwendungen im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme - frei, die diese gegen den AG wegen der Verletzung von Urheber oder sonstigen Schutzrechten an den vom AN erbrachten Leistungen richten, es sei denn, der AN hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.

Wird die vertragsmäßige Nutzung durch geltend gemachte Rechtsverletzungen beeinträchtigt oder untersagt, so ist der AN verpflichtet, entweder die vertraglichen Leistungen in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte des Dritten fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den AG vertragsgemäß genutzt werden können. Vorgenanntes gilt nicht, wenn die Geltendmachung der Rechte durch den Dritten offensichtlich unbegründet ist.

Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte des AG wegen entsprechenden Rechtsmängeln bleiben unberührt.

7.5 Rechte an Daten

29 / 36 11.05.2026

[Seite 30]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Daten im Sinne dieser Klausel sind alle digitalen Darstellungen von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenfassung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, einschließlich Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material. Dies umfasst insbesondere

a) Daten, die durch die Nutzung eines vernetzten Produkts generiert werden und die so konzipiert sind, dass sie über einen elektronischen Kommunikationsdienst, eine physische Verbindung oder einen geräteinternen Zugang abgerufen werden können (sog. Produktdaten), sowie b) Daten, die die Digitalisierung von Nutzerhandlungen oder Vorgängen im Zusammenhang mit dem vernetzten Produkt darstellen und vom Nutzer absichtlich aufgezeichnet oder als Neben- produkt der Handlung des Nutzers während der Bereitstellung eines verbundenen Dienstes generiert werden (sog. verbundene Dienstdaten).

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Daten einfach, sicher, unentgeltlich in einem um- fassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung, wobei der Zu- gang kontinuierlich und in Echtzeit erfolgt. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Auftragge- ber jederzeit uneingeschränkten Zugriff auf alle generierten Daten hat.

Die Datenverwendung durch den Auftragnehmer ist streng zweckgebunden und beschränkt sich ausschließlich auf folgende berechtigte Zwecke:

a) Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen, b) Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der vertraglichen Leistungen, c) Durchführung von Wartungs- und Supportleistungen, d) Qualitätskontrolle und Leistungsoptimierung sowie e) Erfüllung gesetzlicher Melde- und Dokumentationspflichten.

Eine zweckfremde Datenverwendung durch den Auftragnehmer ist ausdrücklich ausgeschlossen; insbesondere untersagt ist die Nutzung der Daten für die Entwicklung konkurrierender Produkte oder Dienstleistungen, die Weitergabe der Daten an Dritte ohne ausdrückliche vorherige schriftli- che Zustimmung des Auftraggebers, die Nutzung zu Marktforschungszwecken oder für Werbemaß- nahmen sowie die Erstellung von Nutzerprofilen oder kommerzieller Auswertung ohne Einwilli- gung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Daten ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden und jede andere Verwendung zu unterlassen.

Die Parteien verständigen sich vor Beginn der Datenverarbeitung schriftlich über die Art und Weise des Datenzugangs, wobei diese Verständigung mindestens das Datenformat (z.B. JSON, XML, CSV), die Verfügbarkeit und Zugriffszeiten, die technischen Schnittstellen (APIs) oder Zugriffsmechanis- men, den konkreten Datenumfang und die Datenkategorien sowie die Aktualisierungsintervalle um- fasst. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine klare und verständliche Dokumentation zur Verfügung, die die technischen Spezifikationen und Nutzungsbedingungen beschreibt. Änderungen der Art und Weise des Datenzugangs bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit einen uneinge- schränkten Datenzugang zu gewähren.

30 / 36 11.05.2026

[Seite 31]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Der Auftraggeber kann verlangen, dass Daten an einen Dritten weitergegeben werden, wobei der Auftragnehmer diese Daten unverzüglich in der gleichen Qualität bereitstellt und der Dritte die Da- ten nur zu den mit dem Auftraggeber vereinbarten Zwecken unter den gleichen Zweckbindungen verarbeitet. Der Auftragnehmer trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maß- nahmen, um Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers zu schützen, und verständigt sich vor der Offenlegung potenziell geschützter Daten über angemessene Vertraulichkeitsmaßnahmen, die der Auftraggeber festlegt.

Der Auftragnehmer kann ausschließlich technische Schutzmaßnahmen implementieren, die zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich sind und die Ausübung der Auftraggeberrechte nicht einschränken.

Im Fall von Widersprüchen zwischen dieser Ziffer 7.5 und Ziffer 7.4 geht Ziffer 7.4 vor, soweit an den Daten Schutzrechte bestehen.

7.6 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

Der AN verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen oder organisatorischen Informationen des AG oder dessen verbundener Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), die der AN im Rahmen der Zusammenarbeit direkt oder indirekt erlangt(„vertrauliche Informationen“), vertraulich zu behandeln, diese zu keinem anderen Zweck als dem der Vertragsdurchführung zu nutzen und diese weder selbst kommerziell zu verwerten, noch sie zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, noch sie an Dritte weiter zu geben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form diese vertraulichen Informationen mitgeteilt werden (schriftlich, mündlich oder in jeder anderen körperlichen oder nicht körperlichen Form), auf welchem Trägermedium sie verkörpert sind, ob diese Informationen als "vertraulich" oder "geheim" bezeichnet oder gekennzeichnet sind oder nicht, und/oder ob diese den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) genügen, oder nicht.

Vertrauliche Informationen des AG darf der AN an verbundene Unternehmen und Erfüllungsgehilfen lediglich übermitteln, soweit und solange dies für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind/werden, was der AN durch geeignete vertragliche Vereinbarungen mit diesen sicherstellt, soweit diese nicht von Gesetzes wegen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der AN wird dem AG die Einhaltung dieser Verpflichtung auf Wunsch schriftlich bestätigen.

Dem AN ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Reverse Engineering sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Dekompilierens, Disassemblierens, Testens, Untersuchens, des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus und sonstiger Untersuchungen hinsichtlich der Zusammensetzung und/oder Herstellung, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen des AG zu gelangen.

31 / 36 11.05.2026

[Seite 32]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Der AN verpflichtet sich, im Hinblick auf die vertraulichen Informationen zumindest dieselben Maßnahmen wie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen, in jedem Fall aber nicht weniger als die ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die Offenlegung vertraulicher Informationen zu verhindern und das Interesse des AG an deren Geheimhaltung zu wahren und angemessene und aktuelle elektronische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen vorzuhalten und einzusetzen und die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften und den jeweils aktuellen Stand der Technik hinsichtlich Datensicherheit und Schutz von Informationen einzuhalten. Der AN sichert dem AG zu, dass er alle angemessenen Vorkehrungen trifft, um einen Zugriff Dritter auf diese vertraulichen Informationen zu vermeiden. Der AN verpflichtet sich, dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass vertrauliche Informationen in irgendeiner Weise an Unbefugte gelangt sind oder Umstände vorliegen, wonach die Gefahr besteht, dass dies geschieht.

Alle von dem AG oder deren verbundenen Unternehmen erlangten oder im Rahmen des Vertrags erstellten Informationen einschließlich der Arbeitsergebnisse inklusive sämtlicher Kopien werden vom AN nach Vertragsdurchführung an den AG zurückgegeben oder auf dessen Verlangen auf die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbare und angemessene Weise gelöscht und/oder vernichtet, solange und soweit nicht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung oder eine solche aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung besteht. Im Fall der Löschung und/oder Vernichtung muss die Rekonstruktion der Informationen ausgeschlossen sein. Die vollständige Rückgabe / Löschung / Vernichtung ist dem AG auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für rechtmäßig offenkundige oder sonst rechtmäßig (auch von Dritten) erlangte Informationen sowie eigenständige Entwicklungen des AN außerhalb der Lieferungen und Leistungen für den AG. Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt dem AN.

Der AN hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln. Es ist ihm nur mit gesonderter schriftliche Einwilligung des AG gestattet, in Werbematerialien oder Pressemitteilungen auf geschäftliche Verbindungen mit dem AG hinzuweisen oder den AG als Referenz zu benennen.

7.7 Datenschutz / Datensicherheit

Der AN verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) sowie der jeweils anwendbaren nationalen Datenschutzgesetze zur Umsetzung der DSGVO in deren jeweils gültiger Fassung, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Der AN verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistung und stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden nur soweit hierfür erforderlich Zugriff auf die personenbezogenen Daten erhalten. Der AN belehrt alle Mitarbeitenden nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und verpflichtet diese zur Einhaltung des Datengeheimnisses.

32 / 36 11.05.2026

[Seite 33]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN im Auftrag des AG ist vor Beginn der Verarbeitung der personenbezogenen Daten mit dem AG ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen, dessen Muster der AG hierfür zur Verfügung stellt.

Für den Fall, dass zwischen den Vertragsparteien eine gemeinsame Verantwortlichkeit besteht, verpflichtet sich der AN mit dem AG eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO abzuschließen, deren Muster der AG hierfür zur Verfügung stellt.

Im Falle von Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen hat der AN die besonderen Vorschriften der Artikel 44 ff. DSGVO sicherzustellen.

Der AN hat die Lieferungen und Leistungen so zu erbringen, dass sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung insbesondere den in den „Anforderungen an die Informationssicherheit für Auftragnehmer der EnBW AG“ (abrufbar wie unter Ziff. 1.3 beschrieben) beschriebenen Anforderungen (u.a. zu sicherheitsrelevanten Funktionalitäten und der Kompatibilität mit Umsystemen) genügen.

7.8 Umweltschutz/ Umweltmanagement

Der AN verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen und Leistungen sowie bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltverträgliche und energieeffiziente Produkte, Verfahren und Verpackungen einzusetzen sowie bei allen Tätigkeiten zur Vertragserfüllung die geltenden Umweltschutzvorschriften einzuhalten (insbesondere Gewässerschutz, Abfall, Naturschutz, Immissionsschutz, Gefahrgut).

Soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, ist der AN für die im Rahmen der Durchführung und Abwicklung der Bestellung bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle, wie z. B. Verpackungsmaterialien, Materialreste, Verschnitt etc., verantwortlich. Der AN sichert mit dem Abschluss des Vertrags zu, dass er sowie seine Nachunternehmer die bei ihm als Abfallerzeuger anfallenden Abfälle entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und seiner untergesetzlichen Regelung sowie der Landesabfallgesetze und Satzungen der Kommunen, des Gefahrgutrechts, z.B. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), jeweils in ihren gültigen Fassungen unverzüglich ordnungsgemäß entsorgen.

7.9 Nachhaltigkeit

Es gelten die unter https://www.enbw.com/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsrichtlinien/ verfügbaren Anforderungen zur Nachhaltigkeit der EnBW AG.

Soweit der AG oder Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in die Leistungserbringung und die auf die Bestellung bezogenen Unterlagen und Prozesse des AN

33 / 36 11.05.2026

[Seite 34]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

verlangen, verpflichtet sich der AN, eine solche Nachprüfung bzw. ein Audit in seinem Be-reich zuzulassen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

7.10 Compliance

Der AN verpflichtet sich hiermit, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem AG betreffenden Gesetze, Regelungen und die Bestimmungen sowie die Angaben des AN im Rahmen der Lieferantenregistrierung (Präqualifizierung) inklusive Supplier Code of Conduct des AG (einzusehen unter https://www.enbw.com/nachhaltigkeit/nachhaltigkeitsrichtlinien/) einzuhalten. Darüber hinaus verpflichtet er sich, alles zu vermeiden, was den Ruf des AG schädigen oder die Versorgungssicherheit gefährden könnte

Der AN bestätigt hiermit, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit dem AG betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten. Er verpflichtet sich, alles zu vermeiden, was den Ruf des AG schädigen oder die Versorgungssicherheit gefährden könnte. Diese Verpflichtung gilt auch für die Nachunternehmer des AN.

Der AN ist verpflichtet, wirksame Vorkehrungen gegen Korruption vorzugeben und anzuwenden. Der AN hat dem AG auf Anforderung Auskünfte zu den Vorkehrungen zu erteilen.

Bei Missachtung einzelner oder mehrerer Regelungen ist der AG berechtigt, den Vertrag unter Bezugnahme auf den Verstoß / die Verstöße außerordentlich zu kündigen. Die Rechtsfolgen richten sich nach Ziffer (Kündigungsfolgen).

Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten und Auslagen und u.a. auch Rechtsberatungskosten frei, die aus der Verletzung der Verpflichtungen unter dieser Klausel folgen, sofern diese Verletzung nicht vom AG oder von einem vom AG beauftragten Dritten zu vertreten ist.

7.11 Präqualifikation

Wenn sich Änderungen im Rahmen einer vom AG durchgeführten Präqualifikation ergeben, ist der AN verpflichtet dem AG die Änderungen zeitnah schriftlich darzulegen sowie diese im Lieferantenportal proaktiv zu erneuern.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen , Schriftform

Dieser Rahmenvertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und ersetzt sämtliche etwa früher zwischen den

34 / 36 11.05.2026

[Seite 35]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Vertragsparteien getroffenen Rahmenvereinbarungen auch, soweit diese in vorvertraglicher Korrespondenz getroffen wurden. Mündliche und schriftliche Nebenabreden existieren nicht.

Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Dieser Vertrag kann auch durch qualifizierte elektronische Signatur (QeS) oder fortgeschrittene elektronische Signatur (FeS) (gem. Art. 3 Nr. 11 VO (EU) Nr. 910/ 2014) rechtsverbindlich unter- zeichnet werden.

8.2 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus diesem Rahmenvertrag ergeben, gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

8.3 Gerichtsstand

Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Karlsruhe, Deutschland.

Streitfälle berechtigen den AN nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der AG Interesse an einer Fortführung der Leistung bekundet.

8.4 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Rahmenvertrages ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieses Rahmenvertrages und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Rahmenvertrag.

9 Anlagen

Anlage A1 - Protokoll der Vergabeverhandlung

Anlage A2 - Leistungsbeschreibung

35 / 36 11.05.2026

[Seite 36]

Rahmenvertrag Werkvertrag

mobilen Netzersatzanlagen

Anlage A3 - Preisblatt

Anlage A4 - Muster Anzahlungsbürgschaft

Anlage A5 - Muster Vertragserfüllungsbürgschaft

10 Unterschriften

Für den AN

[QeS] [QeS]

Für den AG

ppa/i.V./i.A. ppa/i.V./i.A.

EnBW Baden-Württemberg AG EnBW Baden-Württemberg AG [Organisationseinheit] [Organisationseinheit]

36 / 36 11.05.2026

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung