Baugenehmigung 231212.pdf

Putzarbeiten für die Sanierung der Festhalle Opladen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 16:17 (Europe/Berlin)

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Stadt Leverkusen

Der Oberbürgermeister

Stadtverwaltung - Postfach 10 11 40 - 51311 Leverkusen Fachbereich Bauaufsicht Dienststelle Dienstgebäude Hauptstr. 101 Sachbearbeiter Frau Sahebi Tel. 0214/406 - 0 FB 65 Durchwahl 406 - 6342 Maria Kümmel Telefax 406 - 6302 Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen siehe Aktenzeichen eMail: mitra.sahebi@stadt.leverkusen.de Internet http://www.leverkusen.de Tag 12.12.2023 Aktenzeichen 63-B1-2023-00054

Bauaufsichtliche Genehmigung

Aktenzeichen: Grundstück: 63-B1-2023-00054 Opladener Platz 5 a, 51379 Leverkusen

Flurstück(e): Gemarkung Opladen Flur 13 Flurstk 458 Gemarkung Opladen Flur 13 Flurstk 388 Gemarkung Opladen Flur 13 Flurstk 456 Gemarkung Opladen Flur 13 Flurstk 327 Gemarkung Opladen Flur 13 Flurstk 408 Gemarkung Opladen Flur 13 Flurstk 457

Bauvorhaben: Sanierung Festhalle Opladen Landrat Lucas Gymnasium

Antragsteller: FB 65 Maria Kümmel ,

Sehr geehrte Frau Kümmel,

gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW wird für die vorstehend bezeichnete Maßnahme unbeschadet der pri- vaten Rechte Dritter die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Bestandteil dieser Genehmigung sind die beigefügten geprüften Bauvorlagen, sowie die unten gemäß § 36 VwVfG NRW aufgeführten Nebenbestimmungen.

Die in Grün eingetragenen Prüfbemerkungen in den Planvorlagen und den sonstigen Anlagen sind Nebenbestimmungen dieser Genehmigung. 2 Zahlungen an: Stadtkasse Leverkusen Bankverbindungen IBAN BIC Sparkasse Leverkusen DE84 3755 1440 0100 0002 07 WELADEDLLEV Postbank Köln DE51 3701 0050 0007 9855 02 PBNKDEFF Deutsche Bank Leverkusen DE15 3757 0064 0709 0046 00 DEUTDEDK375 VR Bank eG Berg.Gladbach-Lev. DE07 3706 2600 2600 0040 10 GENODED1PAF Commerzbank Leverkusen DE36 3754 0050 0440 1006 00 COBADEFFXXX

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stadt Leverkusen finden Sie unter Datenschutz | Stadt Leverkusen.

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Ich darf Sie darauf hinweisen, dass die bauaufsichtliche Genehmigung von den Bauvorlagen und An- lagen nicht getrennt werden darf und vom Beginn der Maßnahme an auf der Baustelle bereitzuhalten ist.

Aufbewahrungs- und Weitergabepflicht

Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Bauge- nehmigung einschließlich der Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen aufzubewahren. Diese Unterlagen sind an etwaige Rechtsnachfolger weiterzu- geben.

Nach anderen Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilli- gungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen bleiben durch diese Ge- nehmigung unberührt (§ 74 Abs. 4 BauO NRW).

Geltungsdauer

Die Genehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger der Bauher- rin oder des Bauherrn (§ 74 BauO NRW). Sie erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Er- teilung mit der Ausführung der Maßnahme nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbro- chen worden ist. Auf schriftlichen Antrag kann die Geltungsdauer jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden (§ 75 Abs. 2 BauO NRW).

Die Bestimmungen über den Schutz der Arbeiter, vor allem die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, auszugsweise dargestellt in dem Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten Personen, sind zu beachten.

Gleichfalls zu beachten ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Es empfiehlt sich, vor Beginn der Arbeiten sich bei der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung Berg- bau und Energie in Nordrhein-Westfalen, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund (Tel.: 0231/5410-0) über Bergschadensicherungsmaßnahmen zu informieren.

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen sowie ande- rer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 BauO NRW sind die Bauherrin/der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (§§ 54 bis 56 BauO NRW) dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Soweit erforderlich, ist die Baustelle mit einem Bauzaun abzugrenzen, mit Schutzvorrichtungen ge- gen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten. Sofern für die Aufstellung eines Bauzaunes, einer Baubude, eines Baugerüstes, von Baumaschinen oder für die Lagerung von Bau- stoffen Straßenflächen in Anspruch genommen werden sollen, hat die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer bzw. die Bauherrin/der Bauherr für diese Sondernutzung rechtzeitig eine Erlaubnis gemäß § 18 StrWG NRW bei der Straßenbaubehörde zu beantragen. Vor Erteilung dieser Erlaubnis dürfen die Straßen nicht in Anspruch genommen werden.

Zu erhaltende Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen müssen während der Arbeiten durch geeignete Vorkehrungen geschützt und ausreichend bewässert werden.

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder der Abbruch einer baulichen Anlage oder anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 BauO NRW ohne Baugenehmigung nach § 74 BauO NRW oder Teilbaugenehmigung nach § 76 BauO NRW oder abweichend davon kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden (§ 86 BauO NRW). Außerdem setzt sich die Bauherrin/der Bauherr der Gefahr aus, dass wegen ungenehmigter Abweichungen die Stilllegung der Bauarbeiten angeordnet wird.

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zugehörige Bescheide

 Abweichungsbescheid nach § 88 BauO NRW vom 12.12.2023  Abweichungsbescheid nach § 69 BauO NRW vom 12.12.2023  Gestattung von Erleichterungen vom 12.12.2023

Fachbereich Bauaufsicht

Nebenbestimmungen

Bedingungen

  1. Spätestens bei der Anzeige des Baubeginns muss der Bauaufsichtsbehörde der von ei- ner/einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Standsicher- heitsnachweis (mit Brandschutz der Konstruktion) mit der erforderlichen Bescheinigung über die Prüfung des Standsicherheitsnachweises vorliegen.

Auflagen

  1. Der beigefügte Vordruck „Baustellenschild“ oder ein gleichwertiges Schild ist mit den ent- sprechenden Angaben versehen wetterfest an von der Verkehrsfläche aus einsehbarer Stelle im Bereich der Baustelle anzubringen.

  2. Mindestens eine Woche vorher hat der/die Bauherr/in den Ausführungsbeginn der Bau- maßnahme der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Hier ist der beigefügte Vordruck „Anzeige des Baubeginns“ zu verwenden.

Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn den Namen des/der Bauleiters/Bauleiterin und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Ein Wechsel des Bauherrn/der Bauherrin ist der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls unverzüglich durch die neue Bauherrschaft schriftlich mitzuteilen.

  1. Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist/sind der Bauaufsichtsbehörde die Bescheinigung/en der/des jeweiligen staatlich anerkannten Sachverständigen einzureichen, wonach diese/r sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt hat, dass die bauliche Anlage entsprechend den Nachweisen bezüglich
  • die Standsicherheit (mit Brandschutz der Konstruktion)
  • der Wärmeschutz
  • der Schallschutz

errichtet oder geändert worden ist.

  1. Gemäß § 84 BauO NRW ist die Fertigstellung des Rohbaus des Bauvorhabens jeweils eine Woche vor Abschluss der Rohbauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und die Bauzustandsbesichtigung Rohbau zu beantragen. Der entsprechende Vordruck ist beigefügt.

Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat.

  1. Gemäß § 84 BauO NRW ist die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens eine Wo- che vor Abschluss der Arbeiten der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und die Bauzustands- besichtigung Fertigstellung zu beantragen. Der entsprechende Vordruck ist beigefügt.

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Seite 4 zum Schreiben mit Aktenzeichen 63-B1-2023-00054

Das Vorhaben darf erst benutzt werden, wenn es ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher be- nutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem Ablauf des mit o. g. Fertigstellungsan- zeige genannten Termins.

  1. Das Brandschutzkonzept ist Bestandteil dieser Genehmigung

  2. Benennung Fachbauleiter für den Brandschutz Bis spätestens eine Woche vor Ausführungsbeginn ist dem Fachbereich Bauaufsicht eine Fachbauleiterin / ein Fachbauleiter für den Brandschutz namentlich zu benennen, der darüber wacht, dass das genehmigte Brandschutzkonzept während der Errichtung des Sonderbaus dem öffentlichen Baurecht, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem geneh- migten Brandschutzkonzept entsprechend durchgeführt wird.

  3. Bescheinigung des Fachbauleiters für den Brandschutz Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung oder Beantragung der vorzeitigen Nutzung ist eine Bescheinigung des benannten Fachbauleiters für den Brandschutz vorzulegen, wo- nach er sich durch Kontrollen während der Bauausführung bis zur abschließenden Fertigstel- lung davon überzeugt hat, dass die bauliche Anlage entsprechend dem genehmigtem Brand- schutzkonzept mängelfrei errichtet worden ist.

Auflagen PrüfVO allgemein

  1. Prüfung durch Prüfsachverständige Gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 2 BauO NRW und § 50 Abs. 1 Nr. 23 BauO NRW ist für fol- gende technische Anlagen gemäß § 2 der Prüfverordnung – PrüfVO NRW eine erstmalige und wiederkehrende Prüfung durchzuführen:
Technische Anlage / Einrich- tungPrüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher ÄnderungWiederkehrende Prüfun
Prüffrist
in Jahren
nicht
mehr als
CO-Warnanlagen in geschlossenen GroßgaragenX3
ortsfeste, selbsttätige FeuerlöschanlagenX3
lüftungstechnische AnlagenX3
maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Groß- garagenX3
Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswe- gen3
maschinelle RauchabzugsanlagenX3
Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanla- genX3

Brandmeldeanlage und X 3 Alarmierungsanlagen

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Seite 5 zum Schreiben mit Aktenzeichen 63-B1-2023-00054

elektrische Anlagen 1. in Krankenhäusern nur elektri- sche Anlagen, die der Auf- rechterhaltung des Betriebes dienen, 2. in Garagen nur elektrische An- lagen in geschlossenen Groß- garagen und 3. in den übrigen Gebäuden gem. Satz 1 alle elektrischen Anla- genX X X6
natürliche RauchabzugsanlagenX6
ortsfeste, nicht-selbsttätige FeuerlöschanlagenX6
  1. Auflage zur Prüfverordnung Die Berichte über diese Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Än- derungen sind vor der Wiederinbetriebnahme und bei wiederkehrenden Prüfungen spätestens am Tag des Ablaufes der Prüffrist vorzulegen. Sollten nur Teile von prüfpflichtigen technischen Anlagen in Betrieb gehen, so ist zur Schlussabnahme die abschließende Bescheinigung des Sachverständigen zum Bauvorhaben vorzulegen.

Hinweise

 Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen sind nicht geprüft worden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Belange des Arbeitsschutzes von den Bauherrinnen und Bauherren zu beachten sind.

Nebenbestimmungen der Berufsfeuerwehr Leverkusen

Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen

Die im Brandschutzkonzept unter Punkt 4.1 beschriebene Zugänglichkeit in den Innenhof über die südliche Treppe ist gem. Muster-Richtlinie für Flächen für die Feuerwehr als Feuerwehrzugang zu kennzeichnen und gewaltfrei auszuführen.

Anlagen und Einrichtungen für die Brandmeldung und die Alarmierung im Brandfall

Das Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD-3 nach DIN 14675) ist mit mindestens 4 Generalhauptschlüs- seln (GHS) auszustatten.

Die Fachplanung der automatischen, flächendeckenden und als eigenständige Anlage bei der Feuer- wehr Leverkusen aufgeschalteten Brandmeldeanlage nach DIN 14675, DIN VDE 0833 sowie den An- schlussbedingungen für Brandmeldeanlagen der Feuerwehr Leverkusen ist der Feuerwehr Lever- kusen frühzeitig vorzustellen ("Planungsgespräch").

Da die Abtrennung zum Eingangsbereich der Schule vom Opladener Platz nicht in feuerbeständiger

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Seite 6 zum Schreiben mit Aktenzeichen 63-B1-2023-00054

Bauweise erfolgt, liegt hier eine Abweichung von der DIN 14675 vor, der hier zugestimmt wird. Die zulässigen Abstände der Rauchschalter der feuerhemmenden Türen und die Abstände der Rauch- melder der Brandmeldetechnik sind so auszunutzen, dass es nicht zu zwei automatischen Feuermel- dungen (Festhalle und Schule) aufgrund eines einzigen Brandereignisses durch Rauchübertragung an dieser Stelle kommt.

Nach der Abnahme der Brandmeldeanlage durch einen Prüfsachverständigen erfolgt eine Abnahme durch die Feuerwehr Leverkusen. Nur eine betriebssichere und wirksame Anlage ohne erhebliche Mängel kann bei der Feuerwehr Leverkusen aufgeschaltet werden.

Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und –Bekämpfung sowie zur Rettung von Men- schen und Tieren

Das Räumungskonzept nach § 42 SBauVO NRW und gem. Punkt 4.16.6 im Brandschutzkonzept ist als Bestandteil der Brandschutzordnung zu erstellen, bekannt zu machen und regelmäßig zu schulen. Das Räumungskonzept ist mit dem Fachplaner "Barrierefreiheit" abzustimmen.

Die Brandschutzordnung in den Teilen A-C incl. Räumungskonzept ist der Feuerwehr Leverkusen vorzulegen (E-Mail: feuerwehr@vorbeugenderbrandschutz@stadt.leverkusen.de).

Nebenbestimmungen Sicherheitstechnischer Dienst

Auf die Einhaltung unter anderem der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-, Sonderbauverordnung - SBauVO-, Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 81 - Schulen- und der DGUV-Vorschrift 18 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung- der Unfallkasse-NRW wird hingewiesen.

Fachbereich Umwelt

Nebenbestimmungen der Unteren Naturschutzbehörde

Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) bestehen gegen die Durchführung der Baumaß- nahme keine Bedenken, wenn die folgenden Auflagen eingehalten werden:

Auflagen

  1. Eine Artenschutzprüfung (ASP) ist durch eine im Artenschutz fachkundige Person (Artenschutz- gutachter) durchzuführen und der UNB vorzulegen. Hieraus ergeben sich ggf. weitere Auflagen, die umzusetzen sind. Die Artenschutzprüfung wird Bestandteil der Genehmigung.

  2. Sofern der Baubeginn vor Abgabe der ASP erwünscht ist, muss der Artenschutzgutachter eine Begehung des Vorhabenbereiches durchführen und den Abriss sowie die Baufeldfreimachung freigeben. Von der Begehung ist ein Protokoll zu fertigen und der UNB unaufgefordert zu übermit- teln.

  3. Sollten bei den Bau- und Sanierungsarbeiten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäu- sen, Vögeln oder anderen Tierarten entdeckt werden, müssen die Arbeiten umgehend eingestellt und die UNB informiert werden.

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Seite 7 zum Schreiben mit Aktenzeichen 63-B1-2023-00054

  1. Die auf dem Baugrundstück noch befindlichen Gehölze sollen möglichst erhalten bleiben. Sollten zur Realisierung des Bauvorhabens weitere Entfernungen oder starke Rückschnitte von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen notwendig sein, müssen diese in der Zeit vom 01.10 – 28.02. eines Jahres erfolgen.

  2. Sofern verglaste Bereiche verändert werden, sind diese so zu gestalten, dass Vogelschlag wirk- sam vermieden wird. Daher sind in allen Bereichen Fenstergläser mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15 % zu verwenden.

  3. Eine mögliche Außenbeleuchtung der Gebäude ist so zu gestalten, dass Lichtverschmutzung ver- mieden wird. Die nächtliche Beleuchtung muss grundsätzlich auf das notwendige Minimum be- schränkt werden. Die Strahlung soll präzise nur die zu beleuchtenden Bereiche erhellen, Abstrah- lung in den Himmel und die Landschaft ist unbedingt zu vermeiden. Zudem ist der Einsatz von ar- tenschutzkonformen Leuchtmitteln (LED, mit der der Lichtfarbe Warmweiß oder Amber) notwen- dig.

Rechtsgrundlage

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Begründung

 Gemäß § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, alle wild lebende Tiere zu beunru- higen, zu verletzen oder zu töten, ihre Lebensstätten zu beschädigen oder zu zerstören.

 Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Dies ist mit der Brutzeit von einheimischen Vögeln begründet.

 Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Auch fahrlässiges oder leichtsinniges Handeln löst die Verbotstatbestände aus. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot liegt immer dann vor, wenn das Tötungsrisiko für die betroffene Art durch das Vorhaben signifikant erhöht wird. Vo- gelschlag an stark spiegelnden oder Durchsicht ermöglichenden Flächen erhöht nachweislich und signifikant das Vogelschlagrisiko, sodass Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausgelöst wer- den können.

 Gemäß § 44 Abs. 3 ist es weiterhin verboten Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- ren. Auch eine Veränderung des Lebensraums, die zu einer Aufgabe der Stätten führt, gilt als Zer- störung. Dies kann zum Beispiel bei Fledermäusen und nachtaktiven Insekten durch intensive Be- leuchtung geschehen.

Kontaktdaten

Lisa Rusche Telefon: 0214/ 406 - 32 47 E-Mail: lisamarie.rusche@stadt.leverkusen.de

Stadt Leverkusen Fachbereich Umwelt Postfach 10 11 40

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Seite 8 zum Schreiben mit Aktenzeichen 63-B1-2023-00054

51311 Leverkusen

Nebenbestimmungen der Unteren Wasserbehörde

Hinweise

Grundwassergefährdung Jegliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Grundwassers durch die Bautätigkeiten incl. der damit in Verbindung stehenden Reinigungsarbeiten von Gerätschaften und Maschinen, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Flüssigkeiten sowie der verwendeten Baustoffe und Materialien und der späteren Nutzung sind auszuschließen. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen sind der Unteren Wasserbehörde sofort mitzuteilen. Außerhalb der Dienstzeit ist die Feuerwehr Leverkusen zu verstän- digen.

Erreichbarkeit: Untere Wasserbehörde während der Dienstzeit: Fachbereich Umwelt, Tel. 0214/ 406 - 32 01 außerhalb der Dienstzeit und an arbeitsfreien Tagen der Behörde: Feuerwehr Leverkusen, Tel. 0214/ 7505 – 0

Kontaktdaten

Marc Kappler Telefon: 0214/ 406 - 32 12 E-Mail: marc.kappler@stadt.leverkusen.de

Stadt Leverkusen Fachbereich Umwelt Postfach 10 11 40 51311 Leverkusen

Nebenbestimmungen der Bezirksregierung Köln, Abfallwirtschaft

Hinweis:

PCB (gilt auch für PCT und DBBT):

Beschichtungen, die PCB enthalten, und einzelne Bauteile, deren PCB- Konzentration größer 50 mg/kg ist, sind nach der Abfallverzeichnis-verordnung grundsätzlich gefährlicher Abfall. Beschichtungen sind gemäß § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom Untergrund zu trennen, bspw. abzufräsen, und gemäß § 7 KrWG separat zu entsorgen. . Eine Kostenabwägung ist nur zwischen den Kosten der Abtrennung der Oberflächenkontamination und der Entsorgungskosten des gesamten Abbruchs als gefährlicher Abfall möglich, da der Gesamt- abfall (der in der Summe auch weniger als 50 mg/kg PCB enthalten kann) als PCB- Abfall im Sinne der PCBAbfallV zu betrachten ist.

Asbest (Aktinolith, Amosit, Anthophyllit, Chrysotil, Krokydolith, Tremolit):

Bei Asbest ist nach Baurecht ein qualifizierter Gebäudedickbau zwingend erforderlich, um gemäß § 7 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ein Recycling der restlichen Bausubstanz zu ermöglichen. Spritzasbest ist nach Separierung zu verfestigen und genau wie asbesthaltige Fußbodenbeläge sowie asbestbelastete Klebstoffe als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Ohne Separierung ist eine Verwertung der gesamten mit Asbest kontaminierten Bausubstanz durch das chemikalienrechtliche lnverkehrbringeverbot gemäß Anhang (zu § 1), Abschnitt 2 der

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Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) verboten. Daher ist eine Kostenabwägung nur zwischen den Kosten der Abtrennung der Kontamination und der Entsorgungskosten des gesamten belasteten Abbruchs als gefährlicher Abfall möglich.

PAK

Untersuchungen auf Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe stehen in der Analytik stellvertre- tend für Kohlenteer Kohlenteerhaltige Abfälle sind gemäß Abfallverzeichnisverordnung als gefährliche Abfälle mit der gefahrenrelevanten Abfalleigenschaft HP 7 (karzinogen) einzustufen, wenn PA ≥ 1.000 mg/kg oder der Gehalt an Benzo-a- pyren ≥ 50 mg/kg ist. PAK-haltige Schichten sind gemäß § 9 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom Untergrund zu tren- nen, bspw. abzufräsen, und gemäß § 7 KrWG separat zu entsorgen. Eine Kostenabwägung ist nur zwischen den Kosten der Abtrennung der Oberflächenkontamination und der Entsorgungskosten des gesamten belasteten Abbruchs als gefährlicher Abfall möglich.

Boden

Im Rahmen der Maßnahme ausgehobener kontaminierter Boden sowie ausgehobener nicht kon- taminierter Boden, der nicht an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet wird, sind nach § 2 Ab. 2 Nummer 10 u. 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Abfall zu betrachten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungs- gericht Köln, Köln erhoben werden.

Hinweis

Enthält der Bescheid offensichtliche Unrichtigkeiten, wird zur Vermeidung eines Klageverfahrens an- geregt, sich unverzüglich nach der Bekanntgabe mit der zuständigen Stelle der Stadt Leverkusen in Verbindung zu setzen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass dies nicht den Lauf der Klagefrist beeinflusst.

Weitere Informationen zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung erhalten Sie auf der Inter- netseite www.justiz.de.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Sahebi

Anlage/n

Geprüfte Bauvorlagen:

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Seite 10 zum Schreiben mit Aktenzeichen 63-B1-2023-00054

  • Baubeschreibung
  • Amtlicher Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Nachweis der notwendigen Stellplätze
  • Barrierefreikonzept mit dazugehörige Pläne vom: 28.04.2023
  • Selbstauskunft Artenschutz
  • Bestuhlungsplan
  • Erläuterung Grundstückentwässerung vom: 27.04.2023
  • Brandschutzkonzept 1. Überarbeitung mit dazugehörige Pläne vom: 24.10.2023
  • Nachweis der genehmigten Lüftungszentrale
  • Lüftungsgesuch mit dazugehörigen Pläne vom: 28.04.2023

Rechtsgrundlagen

BauO NRW Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung 2018 – (BauO NRW 2018) vom 03.08.2018 (GV. NRW. Nr. 19 vom 03.08.2018) in der zurzeit gültigen Fassung

VwVfG NRW Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 437) in der zurzeit gültigen Fassung

StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141/SGV. NRW. 91) in der zurzeit gültigen Fassung

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der zurzeit gültigen Fassung

LG NRW Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der zurzeit gültigen Fassung

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