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Putz- und Malerarbeiten Schloss Altenstein Bad Liebenstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 09:31 (Europe/Berlin)

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BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM BAUVERTRAG (BVB)

1 Pflichten des Auftragnehmers (AN) 1.1 Der AN hat die geltenden rechtlichen Bestimmungen, z. B. öffentlich-rechtliche Vorschriften, Gesetze, Erlasse, Verord- nungen oder verbindliche Richtlinien u. a., zu beachten. Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen nach den im LV enthaltenen technischen Spezifikationen zu erbringen. Sollten solche fehlen, sind die sich aus § 9 Nr. 4 VOB/A ergebenden technischen Spezifikationen, sonst ein- schlägige Regelwerke und Vorschriften maßgeblich, sofern diese den  vorrangigen  anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hierdurch werden bei Fehlen entgegenstehender Vereinbarungen die Anforderungen an die Güte der geforderten Leistung und die Grenzen für die Gewährleistungsverpflichtung bestimmt. 1.2 Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden von Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereichs abzuwenden (Ver- kehrssicherungspflicht). Der AN stellt den AG im Innenverhältnis von sämtlichen Schadensersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssiche- rungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder -grundstücken. 2 Pflichten des Auftraggebers (AG) Der AG ist verpflichtet, den AN bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen. Der AG hat dem AN die für die Ausführung notwendigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten zu überge- ben. Im Übrigen treffen den AG die sich aus der VOB/B ergebenden Pflichten. 3 Angebot 3.1 Die Angebotspreise (beim Einheitspreisvertrag nur der jeweilige Einheitspreis) sind Festpreise und bleiben bis zur Fer- tigstellung des Werks unverändert. Das gilt sowohl für Materialpreise als auch für Löhne. Preisänderungsmöglichkei- ten nach § 2 Nr. 3 VOB/B und sonstigen VOB/B-Bestimmungen wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bleiben erhalten. 3.2 Für zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene, aber vom AG geforderte Leistungen sind dem AG über die Anforderun- gen aus § 2 Nr. 6 VOB/B hinaus schriftlich Nachtragsangebote zu unterbreiten. Die Leistungen sollen aus Beweisgrün- den erst nach schriftlicher Auftragserteilung ausgeführt werden, außer die Leistung war für die Erfüllung des Vertrags notwendig und eine Entscheidung des AG konnte nicht mehr herbeigeführt werden. Die Vergütung erfolgt im Fall schriftlicher Auftragserteilung nach den vereinbarten Preisen; ansonsten sind die Ansätze des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses maßgeblich. Im Übrigen gilt § 2 Nr. 6 VOB/B. 4. Beauftragung Dritter Zur Weitervergabe von Leistungen an Dritte ist der AN nur mit Zustimmung des AG berechtigt. 5 Abnahme 5.1 Die Abnahme erfolgt förmlich unter Erstellung eines von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnenden Protokolls. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von zwölf Werktagen nach Fertigstellungsmeldung durch den AN durchzuführen, wenn einer der Vertragspartner die Vornahme der Abnahme verlangt. 5.2 Wenn sich die Vertragspartner über den Abnahmetermin nicht einigen, wird dieser vom AG unter Beachtung einer ausreichenden und § 12 Nr. 1 VOB/B beachtenden Frist festgesetzt und der AN hierzu geladen. 5.3 Die Abnahme kann auch in Abwesenheit des AN durchgeführt werden, wenn der Abnahmetermin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist hierzu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem AN dann alsbald mitzuteilen. 5.4 Die Abnahme kann wegen nicht vollständig erbrachter Leistung oder wesentlicher Mängel verweigert werden. 5.5 Wird innerhalb der zwölf Werktage nach der Fertigstellungsmitteilung gemäß Ziffer 5.1 keine Abnahme verlangt, re- geln sich die Rechtsfolgen nach § 12 Nr. 5 VOB/B (Abnahmefiktionen). 5.6 Wird die Abnahme gemäß Ziffer 5.4 verweigert, so hat der AN dem AG nach Leistungserbringung oder Mängelbeseiti- gung wiederum schriftlich die Fertigstellung mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Regeln nach Ziffer 5.1 ff. 6 Gemeinsames Aufmaß 6.1 Das Aufmaß wird von den Vertragspartnern gemeinsam genommen und ist bei Einvernehmen anerkannte Berech- nungsgrundlage für die Abrechnung. 6.2 Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der AN rechtzeitig gemeinsame Feststellung zu beantragen. 6.3 Der AG wird im Rahmen der Aufmaßnahme von seinem bauleitenden Architekten vertreten, weswegen das Aufmaß- verlangen an den Architekten zu richten und mit ihm der Termin zu vereinbaren ist. 7 Vertragsergänzungen und -änderungen Vertragsergänzungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. 8 Sonstige Bestimmungen Falls Bestimmungen des Bauvertrags oder der BVB unwirksam oder nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

BVB anerkannt, , den

……………………………………………………..………… Auftragnehmer (AN) – 5 –

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STIFTUNG THÜRINGER SCHLÖSSER UND GÄRTEN

Abteilung Bauten und Gärten

Anlage zum VOB-Bauvertrag Auftrags-Nr. 24

Auflagen der Stiftung

  1. Sämtliche Bauten und Gärten im Bereich der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten stehen unter besonderem Denkmalschutz

  2. Die Arbeiten sind nach den Prinzipien der Denkmalpflege unter Beachtung kulturhistorischer Belange, bezogen auf die Gebäude, Parks und Gärten durchzuführen.

  3. Die Arbeitstechnologie ist so zu wählen, dass Zerstörungen oder Beschädigungen an Objekten oder gärtnerischen Anlagen durch die unmittelbare Arbeit bzw. Folgeschäden vermieden wer- den.

  4. Sind Schäden technologisch nicht vermeidbar, sind sie mit dem AG abzusprechen. Die Wieder- herstellung des ursprünglichen Zustandes, auch der Gartenanlagen, nach Abschluss der Arbeit gehört zum Aufgabengebiet des Auftragnehmers.

  5. Nachweisbare Beschädigungen gehen zu Lasten des Verursachers (AN)

  6. Bauschutt ist ständig zu beräumen. Die Leistung gilt nur dann als abgenommen, wenn die Bau- stelle beräumt ist.

  7. Beim Auffinden bislang unbekannter Schäden kunsthistorischer Gegebenheiten, Kabel, Kanäle, Versorgungsanlagen o. ä. ist der zuständige Sachbearbeiter des AG sofort zu benachrichtigen.

  8. Bei Arbeiten in Garten- und Parkanlagen ist die zuständige Parkverwaltung vor Arbeitsauf- nahme zu informieren.

  9. Unterbrechungen der Arbeit bzw. Fertigstellung sind dem zuständigen Sachbearbeiter des AG zu melden. Die Arbeit wird gemeinsam abgenommen (AN und AG). Zur Arbeitsabnahme (Zu- stand der Umgebung des Objektes) ist der Sachbearbeiter des Gartenbereiches hinzuzuziehen.

  10. Das Befahren von vorgeschriebenen Parkwegen und Parkstraßen ist nur statthaft, nachdem die Genehmigung des AG bzw. der zuständigen Parkverwaltung vorliegt.

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung