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614 (Rahmenvereinbarung - Besondere Vertragsbedingungen)
Vergabenummer 26T0148
Rahmenvereinbarung im Bereich LBB Kreis Bingen, Simmern, Bad Kreuznach, Rhein-Hunsrück-Kreis
Leistung 650, 651 Putz- und Stuckarbeiten, Gerüstarbeiten
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
1 Rahmenvereinbarung, Leistungspflicht
1.1 Diese Rahmenvereinbarung ist ein Vertrag für die Zeit voraussichtlich
vom 01.03.2027 bis 29.02.2028
1.2 Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertrags- zeit eine Partei erklärt, dass sie den Vertrag nicht fortsetzen will. Die maximale Gesamtlaufzeit beträgt 4 Jahre.
1.3 Die Rahmenvereinbarung verpflichtet den/die Auftragnehmer, die mit Einzelaufträgen abgerufenen Leistungen zu den in der Rahmenvereinbarung und dem Einzelauftrag festgelegten Bedingungen aus- zuführen.
1.4 Die Einzelaufträge werden grundsätzlich in Textform erteilt. Einzelaufträge können ausnahmsweise für sofort zu erledigende Arbeiten mündlich oder fernmündlich erteilt werden; sie werden nachträglich in Textform bestätigt.
Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, Arbeiten anderer Fachlose (Ge- werke) geringen Umfangs auszuführen, soweit er hierzu in der Lage und befugt ist.
- Einzelaufträge
2.1 Zur Erteilung von Einzelaufträgen sind folgende Stellen der in der Rahmenvereinbarung genannten Auftraggeber berechtigt:
Bund Zivil - allgemein Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesministerium f. Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vertreten durch das Amt für Bundesbau, Mainz vertreten durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Idar-Oberstein
Land / LBB Land Rheinland-Pfalz vertreten durch das Ministerium der Finanzen vertreten durch den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung Niederlassung Idar-Oberstein
2.2 Anordnungen dürfen nur von der Stelle getroffen werden, die den jeweiligen Einzelauftrag erteilt hat. Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden.
2.3 Rechnungen sind bei dem Auftraggeber einzureichen, der den Einzelauftrag erteilt hat.
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 FB-614-Besondere Vertragsbedingungen.docx Seite 1 von 3
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614 (Rahmenvereinbarung - Besondere Vertragsbedingungen) 3. Kleinstaufträge
Verlangt der Auftraggeber die Ausführung eines Einzelauftrages, dessen Vergütung ohne Umsatz- steuer 500 Euro (Kleinstauftragswertgrenze) nicht überschreitet, und kann die Ausführung nicht mit anderen Arbeiten zusammengefasst werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 70,00 Euro (Betrag ohne Umsatzsteuer) gewährt. Dies gilt auch bei Stundenlohnarbeiten.
4 Stundenlohnarbeiten und Zuschläge
4.1 Für vom Auftraggeber angeordnete Stundenlohnarbeiten werden die vereinbarten Stundenverrech- nungssätze zuzüglich Umsatzsteuer nach den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ohne Wegezeiten bezahlt.
4.2 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten werden für die nachgewiesenen zu- schlagspflichtigen Stunden neben den vereinbarten Preisen sowie neben gesondert vereinbarten Prei- sen für im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehene Leistungen vergütet.
5 Sicherheitsleistungen
Soweit die Auftragssumme des Einzelauftrages mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer be- trägt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Um- satzsteuer, ohne Nachträge) des Einzelauftrages zu leisten.
Soweit die Auftragssumme des Einzelauftrages mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer be- trägt, ist Sicherheit für Mängelansprüche in Höhe von drei Prozent der Summe der Abschlagszahlun- gen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme des Einzelauftrages) zu leisten.
6 Bürgschaften
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftragge- bers zu verwenden, und zwar für
die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
vereinbarte Vorauszahlungen und Ab- das Formblatt „Abschlagszahlungs/ Vorauszahlungs- schlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 bürgschaft Nummer 1 Satz 3 VOB/B
7 Baustelle
7.1 Werbung auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
7.2 Vorhandene Lager- und Arbeitsplätze werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
7.3 Wasser und Strom werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anschlüsse hat der Auftragnehmer im Einvernehmen mit der hausverwaltenden Dienststelle auf eigene Kosten herzustel- len und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzubauen.
7.4 Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb der Liegenschaft können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden.
7.5 Die Mitbenutzung vorhandener Gerüste und Einrichtungen anderer Unternehmer ist vom Auftragneh- mer mit diesen zu vereinbaren.
8 Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf Technische Spezifikationen (z.B. nationale Normen, mit denen eu- ropäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrückli- chen Zusatz: "oder gleichwertig", immer gleichwertige Technische Spezifikationen in Bezug genom- men.
9 Zusatz für Leistungen, die für Gaststreitkräfte erbracht werden
Lieferungen und sonstige Leistungen für die Gaststreitkräfte sind unter den Voraussetzungen des Arti- kel 67 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Zwecke des Nachweises der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen: "Der Rechnungsbetrag enthält keine Um- satzsteuer".
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614 (Rahmenvereinbarung - Besondere Vertragsbedingungen) 10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
Landesmaßnahmen: 10.1 Gerichtsstand Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. 10.2 Verträge zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus Unternehmen gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift über das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswe- sen in Rheinland-Pfalz als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen kleine und mitt- lere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. 10.3 Weitergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer Für die Weitergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer wird bestimmt, dass der Auftragnehmer (Hauptunternehmer)
- Bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmeraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkte verfährt und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt.
- Rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen hat.
- Nur solche Unterauftragnehmer beauftragen darf, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrags erfüllen.
- Den Nachunternehmer in Kenntnis setzt, dass seine Leistungen der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dienen.
- Auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Um- fang der zur Weitergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen hat.
-siehe nachfolgende Seiten für Bundesmaßnahmen-
VHB - Bund - Ausgabe 2017 - Stand 2019 FB-614-Besondere Vertragsbedingungen.docx Seite 3 von 3
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10 Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Gerichtsstand
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.
10.2 Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen
Zuständig für die Prozessvertretung des Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist allein das Amt für Bundesbau, Wallstr. 1, 55122 Mainz. Der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung ist zur Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen nicht bevollmächtigt.
10.3 Personal aus den nachfolgend aufgeführten Staaten haben keine Zutrittsberechtigung für alle Liegenschaften der Bundeswehr (Stand 08.06.2022):
- Afghanistan (Islamische Republik Afghanistan)
- Algerien (Demokratische Volksrepublik Algerien)
- Armenien (Republik Armenien)
- Aserbaidschan (Republik Aserbaidschan)
- Belarus (Republik Belarus)
- China (Volksrepublik China) ab 01.07.1997 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Hongkong ab 20.12.1999 einschl. Sonderverwaltungsregion (SVR) Macau
- Georgien
- Irak (Republik Irak)
- Iran (Islamische Republik Iran)
- Kasachstan (Republik Kasachstan)
- Kirgisistan (Kirgisische Republik)
- Korea (Demokratische Volksrepublik Korea)
- Kuba (Republik Kuba)
- Laos (Demokratische Volksrepublik Laos)
- Libanon (Libanesische Republik)
- Libyen (Staat Libyen)
- Moldau (Republik Moldau)
- Pakistan (Islamische Republik Pakistan)
- Russische Föderation
- Sudan (Republik Sudan)
- Syrien (Arabische Republik Syrien)
- Tadschikistan (Republik Tadschikistan)
- Turkmenistan
- Ukraine
- Usbekistan (Republik Usbekistan)
- Vietnam (Sozialistische Republik Vietnam)
10.4 Zutrittsregelung zum militärischen Bereich:
Zutritt zur Baustelle/Liegenschaft kann nur nach vorangegangener Anmeldung über den Auftraggeber (AG) gewährt werden. Dazu hat der Auftragnehmer (AN) das Baustellenpersonal in Listen zu erfassen, in denen alle notwendigen Personaldaten angegeben sind. Diese Listen sind dem AG, mindestens 7 Werktage vor Arbeitsbeginn, vorzulegen. Je nach Sicherheitsbedürfnis wird das Personal des AN von einer Eskorte begleitet. Fahrzeug- und Personenkontrollen bei der Ein- und Ausfahrt sowie innerhalb des militärischen Sicherheitsbereiches gelten nicht als Behinderung. Sämtliche mit dem Ausweis- und Zutrittsverfahren ver- bunden Aufwendungen und Wartezeiten werden nicht gesondert vergütet.
Die Zugangszeiten zur Liegenschaft sind wie folgt beschränkt: Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Freitag von 07:00 Uhr bis 11:30 Uhr. An Samstagen darf nur gearbeitet werden, wenn hierfür mindestens 48 Stunden vorher eine Genehmigung des Auftraggebers vorliegt.
10.5 Der Auftragnehmer hat zu den Baustellenbesprechungen, die der Auftraggeber regelmäßig durchführt, einen geeigneten bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
10.6 Einzelabrufe:
Die konkreten Leistungen werden nach einem Einzelabruf aus der Rahmenvereinbarung für die Liegenschaften / Gebäude des Bundes (zivil / militärisch) des Landes oder des LBB eigenen Baus für die jeweilige Baumaßnahme beauftragt (abgerufen).
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Die Einzelabrufe aus der Rahmenvereinbarung erfolgen für regelmäßig wiederkehrende Bauunterhaltungsmaßnahmen bzw. für einfache Baumaßnahmen in unterschiedlicher Höhe. Die Höhe der Einzelabrufe (Einzelaufträge) reicht von kleinteiligen Einzelaufträgen bis hin zu Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung von bis zu 50.000 € (netto). Der Auftragnehmer ist bei Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung von bis zu 50.000 € (netto) zur Ausführung verpflichtet. Bei Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung über 50.000 € (netto) hinaus ist beiderseitiges Einvernehmen für die Ausführungsverpflichtung des Auftragnehmers erforderlich.