OV-001-26 Muster-Rahmenvereinbung.pdf

Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 4

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:44 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Rahmenvereinbarung

Rahmenvereinbarung über die Prüfung

elektrischer Betriebsmittel der TU-Berlin nach

DGUV 4

- Südgelände des TU-Hauptcampus Charlottenburg -

Vergabe Nr.: OV-001-26

zwischen

Technische Universität Berlin Die Präsidentin Straße des 17. Juni 135 D - 10623 Berlin

  • nachfolgend Auftraggeberin genannt -

und

n.n

  • nachfolgend Auftragnehmer*in genannt -

  • gemeinsam nachfolgend als die Partei(en) bezeichnet -

[Seite 2]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

Inhalt

§ 1 - Vertragsgegenstand ........................................................................................................................... 3

§ 2 - Vertragsbestandteile .......................................................................................................................... 3

§ 3 - Vertragsdauer, Kündigung ................................................................................................................. 3

§ 4 - Rabatte/Preise .................................................................................................................................... 4

§ 5 - Geschätzte Abrufmenge / Höchstmenge ........................................................................................... 5

§ 6 - Durchführung der Rahmenvereinbarung ........................................................................................... 5

§ 7 - Erteilung von Aufträgen, Berechtigung der Auftragserteilung, Leistungen des Auftragnehmers ...... 5

§ 8 - Mitwirkungspflichten ........................................................................................................................... 6

§ 9 - Wartung/Vertragsstrafe ...................................................................................................................... 6

§ 10 - Rechnung, Zahlung .......................................................................................................................... 6

§ 11 - Leistungsstörungen, Haftung ........................................................................................................... 7

§ 12 - Geheimhaltung, Datenschutz ........................................................................................................... 7

§ 13 - Beauftragung von Unterauftragnehmern ......................................................................................... 8

§ 14 - Übertragung von Rechten und Pflichten .......................................................................................... 8

§ 15 - Leistungsanpassungen (change request) ........................................................................................ 9

§ 16 - Rücktritt und Antikorruptionsklausel ................................................................................................. 9

§ 17 - Gerichtsstand, Erfüllungsort ...........................................................................................................10

§ 18 - Schriftform, Salvatorische Klausel .................................................................................................10

Seite 2 von 11

[Seite 3]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

§ 1 - Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Prüfung elektrischer Betriebsmittel ge- mäß DGUV Vorschrift 4, Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Be- triebsmittel nach DIN EN 50678 (VDE 0701): 2021-02 und DIN EN 50699 (VDE 0702): 2021-06 der Technischen Universität Berlin in zugehörigen Gebäuden.

(2) Die von der/dem Auftragnehmer*in zu erbringenden Leistungen umfassen die Prüfung inklusive Dokumentation und Kennzeichnung des Prüfstatus der ortsveränderlichen und ortsfester Betriebsmittel der TU Berlin. Die Leistungen sind in der Leistungsbe- schreibung detailliert definiert.

§ 2 - Vertragsbestandteile

(1) Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Geltungsfolge:

a) die Regelungen dieser Rahmenvereinbarung

b) die Leistungsbeschreibung

c) das Preisblatt gemäß Angebot d) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TU-Berlin für die Ausführung von Leis- tungen (ausgenommen Bauleistungen) vom 02.06.2025 e) alle aus den Vergabeunterlagen bekanntgemachten Vertragsbedingun- gen und der/s Auftragnehmerin*s f) die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen), Teil B (VOL/B), in der aktuell gültigen Fassung, g) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der aktuell gültigen Fassung.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen der/s Auftragnehmerin*s finden keine Anwendung.

§ 3 - Vertragsdauer, Kündigung

(1) Die Rahmenvereinbarung wird für den Zeitraum von 2 Jahren geschlossen. Diese be- ginnt am 01.01.2027, frühestens jedoch mit Zuschlagserteilung und endet am 30.12.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung durch eine Erklärung in Text- form (§ 126b BGB) gegenüber der/dem Auftragnehmer*in drei Monate vor Ablauf, ein- mal um weitere 2 Jahre zu verlängern.

(3) Der unverbindliche Wille einer Vertragsverlängerung wird der/dem Auftragnehmerin durch die Auftraggeberin spätestens fünf Monate vor Ablauf per E-Mail mitgeteilt, damit die/der Auftragnehmerin ihre/seine bestehenden Rechte und Pflichten gemäß §4, Abs. 3-5 dieser Rahmenvereinbarung wahrnehmen kann. Dieser unverbindliche Wille stellt noch keine Vertragsverlängerung gemäß Abs. 2 dar, sondern dient ausschließlich der Vorinformation.

(4) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertrags- ende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen.

Seite 3 von 11

[Seite 4]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rahmenvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den Auftraggeber insbesondere:

  • ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertraglich verein- barte Datenschutzbestimmung,

  • die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder dessen Ablehnung mangels Masse,

  • die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragneh- mer, insbesondere die mehrmalige verzögerte fristgerechte Wartung (§ 11),

  • wenn der Auftraggeber nach Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung feststellt, dass vom Auftragnehmer Änderungen oder Ergänzungen in den Vergabeunterla- gen vorgenommen wurden,

  • die Ablehnung einer Anpassungsverlangens des Auftraggebers bzw. das Nichtzu- standekommen einer Einigung über ein Anpassungsverlangen des Auftraggebers gemäß § 15.

(6) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar o- der mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen.

§ 4 - Rabatte/Preise

(1) Für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gilt der angebotene Nettopreis je Position bzw. Ausführungsleistung.

(2) Zusätzlich fällt die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Umsatzsteuer an.

(3) Die vereinbarten Preise gelten für mindestens 12 Monate dieser Rahmenvereinbarung ab Vertragsbeginn. Im Anschluss an die 12 Monate kann der Auftragnehmer eine An- passung der angebotenen Preise auf Grund gestiegener Kosten nur verlangen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

• bei einer gesetzlichen oder einschlägigen tarifvertraglichen Erhöhung der Löhne und Gehälter der zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter*innen

• bei einer auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Kostensteigerung, sowie einer entsprechenden Erhöhung der Kosten für Materialien.

(4) Eine etwaige Preisanpassung ist vom Auftragnehmer unter Vorlage eindeutiger Belege, welche die Preisanpassung rechtfertigen schriftlich einzureichen.

(5) Die Vorlaufzeit für die Preisanpassung beträgt mindestens drei Monate und unterliegt der Zustimmung der TU Berlin. Die TU Berlin kann die Zustimmung verweigern, wenn der/die Auftragnehmer*in entsprechende Nachweise nicht rechtzeitig oder gar nicht vor- legt.

Seite 4 von 11

[Seite 5]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

§ 5 - Geschätzte Abrufmenge / Höchstmenge

(1) Die im Dokument (OV-001-26 Preisblatt) aufgeführten Mengenangaben basieren auf Grundlage bisher aufgenommener Bestände und sind nicht abschließend. Daher wur- den die Mengenangaben einer Schätzung herangezogen.

(2) Der Auftraggeber schließt jedoch nicht aus, dass ein zusätzlicher Bedarf in Höhe von maximal 20 % der tatsächlichen Menge (nach Prüfung) entstehen kann.

(3) Ein Anspruch auf eine Beauftragung in diesem Umfang besteht für den Auftragnehmer nicht.

§ 6 - Durchführung der Rahmenvereinbarung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine vertraglich geschuldeten Leistungen ver- tragsgerecht unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt innerhalb der vereinbarten Fris- ten zu erbringen.

(2) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen je- der Art frei, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieser Rahmenvereinbarung von Dritten gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, so- fern diese aus einer schuldhaften Verletzung der vertraglichen Pflichten des Auftragneh- mers resultieren.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sowie die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zu prüfen und entsprechende Informationen beim Auftragnehmer einzuholen. Der Auftragnehmer er- teilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforder- lich und keine Betriebsgeheimnisse verletzt werden, gewährt Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten und fertigt auf Wunsch des Auftraggebers Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an.

§ 7 - Erteilung von Aufträgen, Berechtigung der Auftragserteilung,

Leistungen des Auftragnehmers

(1) Die Leistungen werden vom Auftraggeber aufgrund der vorliegenden Rahmenvereinba- rung sowie je nach Bedarf durch die Erteilung eines gesonderten Einzelauftrages beauf- tragt.

(2) Zum Abruf von Einzelaufträgen aus der Rahmenvereinbarung ist neben die Universitäts- verwaltung der TU Berlin (hier: Stabstelle Zentrale Beschaffung) auch der Nutzer des Organisationsbereiches berechtigt.

(3) Der Auftraggeber und Auftragnehmer benennen nach Abschluss dieser Rahmenverein- barung den oder die Ansprechpartner und deren Stellvertreter unter Angabe der Kon- taktdaten (Telefon, Email). Änderungen der Ansprechpartner sind unverzüglich der an- deren Vertragspartei mitzuteilen.

(4) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass er den in der Leistungsbeschreibung

Seite 5 von 11

[Seite 6]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

festgelegten oder den im Einzelauftrag vereinbarten Leistungszeitpunkt nicht einhalten kann, so hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der Gründe in Textform (per Email) zu informieren.

§ 8 - Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die für die Auftragsbearbeitung und Erfül- lung der Einzelaufträge notwendigen Informationen zur Verfügung.

(2) Darüber hinaus erbringt der Auftraggeber die für die Leistungen des Auftragnehmers aus den Einzelaufträgen erforderlichen Mitwirkungshandlungen, über die der Auftrag- nehmer vorab in Textform oder telefonisch informiert hat. Sofern die Mitwirkungsleistung des Auftraggebers zur Einhaltung des Terminplanes erforderlich ist, wird der Auftrag- nehmer den Auftraggeber eine angemessene Zeit zuvor in Textform (per Email) unter Angabe der angeforderten Handlung sowie der davon abhängigen Fristen und Termine in Kenntnis setzen.

§ 9 - Wartung/Vertragsstrafe

(1) Die Prüfung ist fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Vorgaben durch den Auftragneh- mer durchzuführen.

(2) Bei Überschreitung der gesetzlichen Prüfungsfrist hat der Auftragnehmer als Vertrags- strafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen für jede vollendete Woche 0,50% desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt 8,00% der Bruttoauftragssumme. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe bedarf keiner vorherigen Abmahnung. Maßgeb- lich für das Vorliegen einer Verzögerung ist das Überschreiten der gesetzlichen Prü- fungsfrist.

§ 10 - Rechnung, Zahlung

(1) Forderungen aus dieser Rahmenvereinbarung sind dem Auftraggeber unter Angabe der Auftragsdaten, des Leistungsumfangs und der vertraglich festgelegten Preise nach er- brachter Leistung mit den entsprechenden Nachweisen an folgende Anschrift zu richten:

Technische Universität Berlin Zentrale Beschaffung Hardenbergstr. 36 D - 10623 Berlin

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach durchgeführter und nachgewiesener Leistungserbrin- gung.

(3) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich nach Abschluss der Rahmenvereinbarung zu benennendes Konto.

(4) Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto.

(5) Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem die abgerechnete Leistung vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbracht wurde. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des

Seite 6 von 11

[Seite 7]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

Überweisungsauftrages an das Geldinstitut des Auftraggebers.

(6) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Skonto wird von allen Zahlun- gen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen.

(7) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftli- cher Zustimmung des Auftraggebers statthaft.

(8) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Auftragnehmer die Vergütung nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund er- langte Zahlungen sind im Falle der Beendigung der Rahmenvereinbarung zurückzuer- statten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Kommt der Auftragnehmer mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit acht Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der Auftragneh- mer stellt die bis dahin geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber zur Verfügung. Weiterge- hende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

§ 11 - Leistungsstörungen, Haftung

(1) Im Falle der Verletzung vertraglich vereinbarter Pflichten gelten die Bestimmungen des BGB. Verjährungsfristen richten sich ebenfalls ausschließlich nach den hierzu getroffe- nen Bestimmungen des BGB.

(2) Die Parteien haften einander für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 12 - Geheimhaltung, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangenden internen Ange- legenheiten des Auftraggebers und seiner Dienststellen vertraulich zu behandeln, insbe- sondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Kenntnisse anderen Personen, außer den mit der Ausführung beauftragten, nicht bekannt werden. Er verpflichtet sich ferner, die mit der Ausführung beauftragten Personen gem. § 53 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Einhaltung der Regelun- gen des § 53 BDSG verpflichtet.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sofern ihm Sozialdaten zur Kenntnis gelangen soll- ten, die Regelungen der §§ 67 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) einzu- halten.

(3) Erkennt einer der Vertragsparteien, dass eine geheimhaltungsbedürftige Information in den Besitz eines Dritten gelangt oder geheimhaltungsbedürftige Unterlagen verloren ge- gangen sind, so wird er den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich unterrich- ten.

(4) Diese Verpflichtungen erstreckt sich über die Beendigung der Rahmenvereinbarung hin- aus.

Seite 7 von 11

[Seite 8]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

§ 13 - Beauftragung von Unterauftragnehmern

(1) Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern (Unterauftragnehmern) hat der Auf- tragnehmer

a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) die Regeln über die Berücksichtigung mittelständischer Interessen einzuhalten,

b) dem Subunternehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen,

c) den Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Subunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auftrag- nehmer selbst,

d) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Subunterneh- mern nicht beeinträchtigt wird,

e) dem Subunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbeson- dere hinsichtlich der Zahlungsweise, Gewährleistung und Sicherheitsleistungen - einzuräumen, als sie zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart sind,

f) dem Subunternehmer die Verpflichtungen aus den ergänzenden Vertragsbedin- gungen dieser Vereinbarung aufzuerlegen,

g) sicherzustellen, dass er gegenüber dem Subunternehmer die Bestimmungen des Preisrechts anwendet.

(2) Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu- lässig.

(3) Bei der Einschaltung von Subunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungs- gemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Subunternehmers zu informieren.

§ 14 - Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) Für den Fall, dass ein Vertragspartner die Rechte und Pflichten aus dieser Rahmenver- einbarung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Rechtsnachfolger über- trägt, ist die Übertragung rechtzeitig der anderen Partei in Schriftform anzukündigen.

(2) Eine Übertragung dieser Rahmenvereinbarung oder einzelner Rechte und Pflichten, die nicht unter Abs. 1 fällt, bedarf bei einer Einzelrechtsnachfolge der Zustimmung des an- deren Vertragspartners, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

Seite 8 von 11

[Seite 9]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

§ 15 - Leistungsanpassungen (change request)

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, Leistungsänderungen gemäß den nachfolgenden Absät- zen vom Auftragnehmer zu verlangen.

(2) Soweit sich nach Vertragsschluss die der Rahmenvereinbarung zugrunde liegenden Umstände, insbesondere die Anzahl der zur TU Berlin gehörenden Gebäude/ Räumlich- keiten und/ oder Prüftypen wesentlich ändern, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf vertragliche Leistungsanpassung.

(3) Vertragsänderungen bedürfen grundsätzlich der Einigung beider Vertragspartner und sind ausschließlich in den Grenzen der Rahmenvereinbarung zulässig.

(4) Auf ein Anpassungsverlangen des Auftraggebers muss der Auftragnehmer binnen zwei Wochen ab Zugang des Änderungsvorschlags folgende Informationen erteilen:

• die Kosten der Umsetzung des Änderungsvorschlags, berechnet auf Basis der Zeit und Materialien zu ihren dann anwendbaren Sätzen oder als Pauschalangebot,

• die Auswirkung auf die nach dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden Leis- tungen, die sich als Folge des Änderungsvorschlags ergeben und

• alle weiteren Änderungen an dieser Rahmenvereinbarung, die infolge des Ände- rungsvorschlags notwendig sind.

(5) Wird ein Anpassungsverlangen angenommen, so wird es von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem sich die Parteien schriftlich auf seinen Inhalt und den Regelungsrahmen geeinigt haben.

(6) Wird ein Anpassungsverlangen abgelehnt und können sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten auf eine Möglichkeit zur Umsetzung des Anpassungsverlan- gens des Auftraggebers einigen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Rahmenvereinba- rung gem. § 3 Abs. 4 zu kündigen.

§ 16 - Rücktritt und Antikorruptionsklausel

(1) Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 und § 124 Abs. 1 GWB berechtigen den Auftrag- geber zum Rücktritt von dieser Rahmenvereinbarung. Diese sind insbesondere:

• die Unzuverlässigkeit von Unternehmen wegen einer nachweislichen schweren Ver- fehlung (z.B. Vorteilsgewährung § 333 StGB, Bestechung § 334 StGB) oder ähnlichen Handlungen außerhalb korrekter geschäftlicher Gepflogenheiten,

• die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,

• vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf Zuverlässigkeit sowie Fachkunde und Leistungsfähigkeit.

(2) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 ist auch die Abgabe eines Angebots, das auf

Seite 9 von 11

[Seite 10]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruht, die Beteili- gung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Ent- richtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.

(3) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftragge- ber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt von der Rahmenvereinbarung entste- hen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nachweist, hat der Auftragneh- mer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der erwarte- ten Brutto-Auftragssumme der Rahmenvereinbarung, ohne Verlängerungsoptionen, zu zahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tat- sächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Ziff. 3 GWB vor, weil der Auftragnehmer nachweislich eine schwere Verfehlung (Vorteilsgewährung § 333 StGB oder Bestechung § 334 StGB) oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb redlicher ge- schäftlicher Gepflogenheit begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftragge- ber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Bruttoauftragswertes dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unbe- rührt.

§ 17 - Gerichtsstand, Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Rahmenvereinbarung ist, so- weit gesetzlich zulässig, Berlin.

§ 18 - Schriftform, Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung, einschließlich dieser Klau- sel, bedürfen der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche aus- drücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abgeändert werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss werden, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Gleiches gilt für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken auf- weist. Die Vertragsparteien sind im Falle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet, an Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung eine wirksame oder rechtsgültige Bestim- mung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. nich- tigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahe-kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder

Seite 10 von 11

[Seite 11]

Vergabe Nr.: OV-001-26 Rahmenvereinbarung

vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken auf- weisen sollte.

Beide Parteien haben eine Fassung dieser Rahmenvereinbarung nebst Anlagen erhalten.

Anlagen OV-001-26 Preisblatt OV-001-26 Gebäude mit Adressen_Campus-Charlottenburg OV-001-26 Prüfnachweis-Protokoll-Vorlage

OV-001-26 wirt-215-p-zvb_bvb_25-2 OV-001-26 wirt-2141_bvb_mindeststundenentgelt_tariftreue_teila_0726 OV-001-26 elektro_informationstechnisches_handwerk_01_bro- schuere_ab_01_2027_stand_08_2026 OV-001-26 wirt-2141-p-bvb-frauenfoerderung OV-001-26 wirt-2143_bvb_verhinderung_von_benachteiligungen_teila_0726 OV-001-26 wirt-2144_bvb_kontrollen_sanktionen_teilb_0726 OV-001-26 wirt-2145_bvb_umweltschutzanforderungen_teila_072

Berlin, den , den

Auftraggeber Technische Universität Berlin Auftragnehmer

(Kanzler) (Unterschrift)

Seite 11 von 11

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung