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Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 11.09.2026, 12:40 (Europe/Berlin)

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Vergabeverfahren

„Rahmenvereinbarung zur Prüfung ortsveränderlicher

elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vor-

schrift 3 / 4“

ZBL / Z.26-0079

Teil A

Bewerbungsbedingungen

August 2026

Zentrale Beschaffungsstelle des Landes

im Landesbetrieb Mobilität Rheinland – Pfalz

Friedrich – Ebert – Ring 14-20

56068 Koblenz

Vergabeverfahren "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4“ ZBL / Z.26-0079

Inhaltsverzeichnis

  1. Verfahrensgrundlage ...................................................................................................... 5

  2. Ausschreibende Stelle .................................................................................................... 5

  3. Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens mithilfe elektronischer Mittel – E-

Vergabe ................................................................................................................................ 5

3.1 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen ............................................... 6

3.2 Angebote in Textform und elektronische Übermittlung ............................................ 6

3.2.1 Signierung und Abschlusskennzeichnung des gesamten Angebotes ................... 7

3.2.2 Signierung einzelner Unterlagen .......................................................................... 9

  1. Registrierung, im Vergabeverfahren eingesetzte elektronische Mittel ............................10

  2. Ansprechpartner ............................................................................................................10

  3. Kommunikation während des Verfahrens ......................................................................10

  4. Angebotsfrist .................................................................................................................12

  5. Zuschlags- und Bindefrist ..............................................................................................13

  6. Losbildung .....................................................................................................................13

  7. Rücknahme, Berichtigung, Ergänzung oder Änderung ..................................................14

  8. Hauptangebote, Nebenangebote, Varianten..................................................................14

  9. Vergütung .....................................................................................................................14

  10. Zusätzliche Anforderungen an das Angebot ..................................................................15

  11. Angebot .........................................................................................................................17

  12. Verhandlungs- und Vertragssprache .............................................................................18

  13. Nachforderung von Unterlagen......................................................................................18

  14. Wesentliche Bedingungen an die Auftragsausführung ..................................................19

  15. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen .....................................................................20

  16. Angebotsprüfung und -wertung .....................................................................................20

19.1 Kriterien ..................................................................................................................21

19.2 Vorgehen bei Prüfung und Wertung .......................................................................21

19.3 Formale Angebotsprüfung ......................................................................................21

19.4 Prüfung der Eignung des Bieters ............................................................................23

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19.4.1 Keine Ausschlussgründe .................................................................................23

19.4.2 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ...............................................24

19.4.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ............................................24

19.4.4 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit .................................................25

19.5 Ungewöhnlich niedrige Angebote ...........................................................................25

19.6 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ..........................................................26

19.6.1 Ermittlung der Preispunkte (PP) .............................................................................27

  1. Bieterkonstellationen .....................................................................................................27

20.1 Bietergemeinschaften .............................................................................................28

20.2 Unterauftragnehmer ...............................................................................................30

20.3 Eignungsleihe.........................................................................................................32

20.4 Änderungen von Umständen, die die Eignung betreffen .........................................33

  1. Ausschlussgründe .........................................................................................................33

  2. Unterrichtung der Bieter / Bewerber ..............................................................................33

  3. Aufhebung des Vergabeverfahrens ...............................................................................33

  4. Bekämpfung der Korruption ...........................................................................................34

  5. Verwendung der Vergabeunterlagen / Veröffentlichung ................................................34

  6. Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen.................34

  7. Vertraulichkeit / Verschwiegenheitspflicht ......................................................................35

  8. Bekanntmachung vergebener Aufträge .........................................................................36

  9. Rechts- und Fachaufsicht ..............................................................................................36

  10. Vergabekammer ............................................................................................................36

  11. Einlegung von Rechtsbehelfen ......................................................................................37

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Vorbemerkungen

Begriffsbestimmungen:

Vergabestelle (ZBL) die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-

Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (ZBL).

Bedarfsträger sind die bezugsberechtigten Stellen dieser Rahmenvereinba-

rung.

Bieter umfasst sowohl einzelne natürliche und / oder juristische Perso-

nen als auch eine Vereinigung aus natürlichen und / oder juristi-

schen Personen, die als Bietergemeinschaft anbietet, sofern

nicht explizit etwas anderes erwähnt ist oder hierzu spezielle Vor-

gaben gemacht werden.

Auftragnehmer (AN) anbietende / s Unternehmen (Bieter / Bietergemeinschaft),

die / das im Falle des Zuschlags Vertragspartner werden /

wird.

Auftraggeber (AG) ist das Land Rheinland-Pfalz als öffentlicher Auftraggeber,

vertreten durch den Leiter der Zentralen Beschaffungsstelle des

Landes Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-

Pfalz (ZBL)

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  1. Verfahrensgrundlage

Die ausschreibende Stelle verfährt nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-

kungen (GWB) i.V.m. der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) sowie

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Ausschreibende Stelle

Ausschreibende Stelle ist die: Zentrale Beschaffungsstelle des Landes

Rheinland-Pfalz (ZBL) im Landesbetrieb Mobilität (LBM)

Friedrich–Ebert–Ring 14-20

56068 Koblenz

Die ZBL führt das Vergabeverfahren als zentrale Vergabestelle des öffentlichen Auftragge-

bers „Land Rheinland-Pfalz“ durch.

Für die darüber hinaus benannten bezugsberechtigten öffentlichen Auftraggeber des Landes

Rheinland-Pfalz (§§ 99 ff. GWB) wird sie als zentrale Beschaffungsstelle i.S.d. § 120 Abs. 4

GWB tätig und schließt die Rahmenvereinbarung(en) ab.

  1. Durchführung des gesamten Vergabeverfahrens mithilfe elektronischer Mittel – E-

Vergabe

Das Vergabeverfahren wird vollständig elektronisch im webbasierten "Vergabemarktplatz

Rheinland-Pfalz“ durchgeführt. Dieser ist unter folgender URL im Internet erreichbar:

https://www.vergabe.rlp.de/.

Zur Nutzung des Vergabemarktplatzes sind ein aktueller marktgängiger Internetbrowser (Mo-

zilla Firefox / Google Chrome / MS Edge / Apple Safari) sowie ein Internetzugang erforder-

lich. Hierbei werden ausschließlich HTML-konforme Standardtechnologien und keinerlei Add-

Ons / Plug-Ins oder sonstige ggf. (sicherheits-) kritische Technologien verwendet (Angaben

gem. § 11 Abs. 3 VgV).

Die Abgabe von Angeboten und Teilnahmeanträgen kann entweder webbasiert direkt

im Internetbrowser oder mit einer lokal installierten Version des cosinex Desktop-Bie-

tertools erfolgen.

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Die elektronischen Angebote werden Ende-zu-Ende verschlüsselt, mit den vorgegebenen

Signaturinformationen versehen und in Form sogenannter OSCI-Nachrichten (über das

OSCI-Protokoll) zu einem "Vermittler", dem sogenannten Intermediär, übertragen. Der "Ver-

mittler" sorgt für eine sichere Aufbewahrung der verschlüsselten Angebote / Teilnahmean-

träge vor Ablauf der entsprechenden Frist (z.B. Angebotsfrist), ergänzt die Meta-Informatio-

nen zum Angebot mit dem notwendigen qualifizierten oder einfachen Zeitstempel und führt

die erforderlichen Signaturprüfungen inkl. Quittungsmechanismen durch. Erst mit Ablauf der

entsprechenden Frist und nach einem erfolgreichen 4-Augen-Login durch zwei berechtigte

Nutzer der Vergabestelle holt die E-Vergabeplattform die Angebote vom Intermediär ab und

bringt die verschlüsselten Angebote mit den korrespondierenden Schlüsseln zusammen, so-

dass die Angebote in der E-Vergabeplattform entschlüsselt und zur weiteren Auswertung be-

reitgestellt werden.

Ergänzende Informationen zu den technischen Systemanforderungen, zur webbasierten

Angebotsabgabe oder zur Angebotsabgabe mittels des Desktop-Bietertools finden Sie un-

ter:

https://ldi.rlp.de/wbt

https://support.cosinex.de/unternehmen/pages/

3.1 Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf dem Vergabe-

marktplatz Rheinland-Pfalz bereitgestellt. Dort können die Vergabeunterlagen - ohne vorhe-

rige Registrierung - unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden.

Ein anderweitiger Versand der Vergabeunterlagen (z.B. per E-Mail) erfolgt nicht.

3.2 Angebote in Textform und elektronische Übermittlung

Die Angebote sind gem. § 97 Abs. 5 GWB; § 53 Abs. 1 VgV in Textform nach § 126b des

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Verwendung elektronischer Mittel einzureichen. Da-

bei müssen die Vorgaben des § 10 VgV erfüllt sein, d.h. es muss bspw. gewährleistet sein,

dass kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist und nur die Berechtigten

Zugriff auf die empfangenen Daten haben (§ 10 Abs. 1 S. 2 VgV). Darüber hinaus müssen

Angebote verschlüsselt übermittelt, entgegengenommen und aufbewahrt werden (§§ 54, 55

Abs. 1 VgV).

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Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn das elektronische Angebot über den Vergabe-

marktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Angebotsabgabe oder des Desktop-Bie-

tertools abgegeben wird.

Für die Abgabe von Angeboten ist daher zwingend eine Registrierung und Freischaltung des

anbietenden Unternehmens für den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes

Rheinland-Pfalz erforderlich (§ 9 Abs. 3 VgV).

Zugelassen zum Vergabeverfahren sind somit ausschließlich elektronische Angebote,

welche über den Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Ange-

botsabgabe oder des Desktop-Bietertools abgegeben werden (vgl. § 53 Abs. 1 VgV).

Die Abgabe von Angeboten in Papierform ist unzulässig.

Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mit-

glied (Vertreter) der Bietergemeinschaft eingereicht werden; dieses muss auf dem Vergabe-

marktplatz registriert und für das Vergabeverfahren (Projekt) freigeschaltet sein.

Die Bearbeitung der elektronisch bereit gestellten Vergabeunterlagen setzt ein aktuelles

Microsoft Office-Paket (für Windows oder MacOS) voraus. iWork Office (Pages, Numbers)

oder LibreOffice sind derzeit für die Bearbeitung nicht geeignet.

Die maximal zulässige Größe elektronischer Angebote (inkl. Anlagen) beträgt derzeit

insgesamt 500 MB.

3.2.1 Signierung und Abschlusskennzeichnung des gesamten Angebotes

Es sind folgende Möglichkeiten der Signierung im Rahmen der Abgabe von elektronischen

Angeboten (d.h. die Angebote abschließenden Signaturen) zugelassen:

  • Textform („einfache“ elektronische Signatur)

  • Fortgeschrittene elektronische Signatur (derzeit nur über das Bietertool möglich)

  • Qualifizierte elektronische Signatur (derzeit nur über das Bietertool möglich)

Ein Angebot in Textform gemäß § 126b BGB setzt (lediglich) eine lesbare Erklärung voraus,

in der die Person des vertretungsbefugten Erklärenden genannt ist. Der Abschluss der Erklä-

rung ist durch Nachbildung der Namensunterschrift („einfache“ elektronische Signatur) kennt-

lich zu machen.

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Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur handelt es sich um ein Software-Zertifi-

kat, dem ein PIN-Code zugeordnet wird. Das Zertifikat wird auf dem Rechner oder bspw. ei-

nem USB-Stick gespeichert und muss bei Angebotsabgabe im Bietertool zusammen mit dem

zugehörigen PIN-Code ausgewählt werden.

Zur Signierung eines Angebotes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur benötigt

der Bieter eine entsprechende Signaturkarte mit einem elektronischen Chip, ein Kartenlese-

gerät sowie einen PIN-Code.

In diesem Vergabeverfahren sind die elektronischen Angebote in Textform, d.h. mit

„einfacher“ elektronischer Signatur einzureichen.

Eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur i.S.d. § 53 Abs. 3 VgV ist

zulässig, aber nicht erforderlich.

Das ordnungsgemäß registrierte anbietende Unternehmen (bei Bietergemeinschaften: das

bevollmächtigte Mitglied (Vertreter) der Bietergemeinschaft) hat im Rahmen der Angebotsab-

gabe den gesamten elektronischen Angebotsinhalt rechtsverbindlich in Textform zu erklären

und daher vor der Übermittlung das Angebot abschließend mit einer nachgebildeten Na-

mensunterschrift („einfache“ elektronische Signatur) zu versehen.

Die nachgebildete Namensunterschrift („einfache“ elektronische Signatur) hat fol-

gende Angaben zu enthalten:

  • vollständiger Name der vertretungsbefugten (natürlichen) Person, die die Erklärung

(das Angebot / den Teilnahmeantrag) abgibt und

  • vollständige Bezeichnung des Unternehmens inkl. Rechtsform (bei natürlichen

Personen ist der Name zu nennen (§ 12 BGB), bei juristischen Personen und

Handelsgesellschaften der Firmenname („Firma“, § 17 Handelsgesetzbuch (HGB))

Ergänzend wird um Angabe folgender Informationen gebeten:

  • vollständige Anschrift des Unternehmens

  • Telefonnummer und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Person, die die Erklärung

(das Angebot / den Teilnahmeantrag) abgibt

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3.2.2 Signierung einzelner Unterlagen

Grundsätzlich ist das Angebot in Textform gemäß § 126b BGB zu übermitteln, dessen

Rechtsverbindlichkeit sich durch eine abschließende nachgebildete Namensunterschrift

(„einfache“ elektronische Signatur) ergibt.

Dies gilt nicht nur für das Angebot als Ganzes (vgl. Kapitel 3.2.1 - Signierung und Abschluss-

kennzeichnung des gesamten Angebotes), sondern grundsätzlich auch für die mit entspre-

chender Abschlusskennzeichnung / Unterschriftenzeile versehenen Unterlagen.

Eigenerklärungen des (bevollmächtigen) Bieters:

Für Eigenerklärungen des (bevollmächtigen) Bieters, d.h. für Unterlagen bzw. Erklä-

rungen, die von dem - ordnungsgemäß auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz

registrierten und freigeschalteten - anbietenden Unternehmen (bei Bietergemein-

schaften: das bevollmächtigte Mitglied (Vertreter) der Bietergemeinschaft) selbst aus-

gestellt und diesem daher zweifelsfrei als eigene Erklärungen zugeordnet werden

können, genügt zunächst die Textform gem. § 126b BGB mit einer Abschlusskenn-

zeichnung durch „einfache“ elektronische Signatur.

Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle sind auch diese Eigenerklärungen

handschriftlich rechtsverbindlich zu unterzeichnen und eingescannt im pdf-Format

vorzulegen (vgl. Kapitel 15 - Nachforderung von Unterlagen).

Eigenerklärungen Dritter:

Abweichend hiervon kommt der Beweis-, Warnfunktion und Verifikationsfunktion einer

handschriftlichen Unterschrift insbesondere bei Eigenerklärungen Dritter, also bei Er-

klärungen, die nicht das - ordnungsgemäß auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-

Pfalz registrierte und freigeschaltete - anbietende Unternehmen selbst, sondern ein

anderes (nicht bevollmächtigtes) Mitglied einer Bietergemeinschaft oder ein benann-

ter Unterauftragnehmer abgibt, besondere Bedeutung zu. Daher sind diese Unterla-

gen und Erklärungen nicht lediglich in Textform, sondern an den entsprechend ge-

kennzeichneten Stellen handschriftlich rechtsverbindlich zu unterzeichnen und

eingescannt im pdf-Format dem Angebot beizufügen. Eine lediglich elektronisch

in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt nicht die handschriftli-

che rechtsverbindliche Unterzeichnung.

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Die mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen und ihre Signierungsform ergeben

sich aus der Anlage „Teil A – Liste beizufügender Unterlagen“.

  1. Registrierung, im Vergabeverfahren eingesetzte elektronische Mittel

Die Registrierung und Freischaltung für den Projektraum auf dem Vergabemarktplatz Rhein-

land-Pfalz ist für Unternehmen kostenfrei und bietet diverse Vorteile.

Nur ordnungsgemäß registrierte und freigeschaltete Unternehmen werden automatisch über

Änderungen an den Vergabeunterlagen oder über Antworten auf Fragen zum Vergabever-

fahren informiert.

Unternehmen, die von der Möglichkeit der Registrierung und Freischaltung keinen Gebrauch

machen, müssen sich selbstständig regelmäßig informieren, ob Vergabeunterlagen zwi-

schenzeitlich geändert wurden oder ob die Vergabestelle Fragen zum Vergabeverfahren be-

antwortet hat. Unterlassen die Unternehmen dies, liegt das Risiko, einen Teilnahmeantrag,

eine Interessensbestätigung oder ein Angebot auf der Grundlage veralteter Vergabeunterla-

gen erstellt zu haben und daher im weiteren Verlauf vom Verfahren ausgeschlossen zu wer-

den, bei ihnen.

Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass es in der Verantwortung der Bieter

liegt, ihre Unternehmensaccounts auf dem Vergabemarktplatz des Landes Rheinland-Pfalz

aktuell zu halten. Die Vergabestelle empfiehlt in diesem Zusammenhang die Nutzung von

Funktions-E-Mail-Adressen / Postfächern, damit in Fällen ungeplanter Abwesenheit der Mit-

arbeiter dem Bieter ein Zugang zum Vergabemarktplatz gewährleistet bleibt.

  1. Ansprechpartner

Ansprechpartner in der Zentralen Beschaffungsstelle bei Fragen sind Frau Miriam Freund

und Frau Lena Röver.

  1. Kommunikation während des Verfahrens

Die Kommunikation während des Vergabeverfahrens erfolgt ausschließlich in Textform gem.

§ 126b BGB mit elektronischen Mitteln über die Kommunikationsmöglichkeit im entsprechen-

den Projektraum des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz.

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Die Vergabeunterlagen enthalten nach Ansicht des Auftraggebers alle Informationen, die zur

Erstellung eines ordnungsgemäßen Angebotes erforderlich sind.

Falls sich dennoch Rückfragen ergeben, deren Klärung dem Bieter unverzichtbar erschei-

nen, sind diese im Hinblick auf § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV spätestens bis einschließlich

20.09.2026 Textform über den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes

Rheinland-Pfalz (https: / / www.vergabe.rlp.de) zu stellen. Die darauf erteilten Auskünfte der

Vergabestelle werden allen Bietern anonymisiert in Textform über den Vergabemarktplatz

zur Verfügung gestellt.

Die von dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz erzeugten E-Mails, die darauf hinweisen,

dass neue Nachrichten vorliegen bzw. neue Dokumente eingestellt wurden, sind lediglich

eine freiwillige, zusätzliche Information. Allen Bietern wird deshalb empfohlen, regelmäßig

den Vergabemarktplatz bezüglich etwaiger Änderungen, Ergänzungen und sonstiger Infor-

mationen zu überprüfen.

Die von der Vergabestelle übermittelten Informationen werden entweder direkt in der bzw.

über die Oberfläche des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz bzw. dem virtuellen Projekt-

raum zum Vergabeverfahren (z.B. Bekanntmachungen, Kommunikationsnachrichten) oder

innerhalb der Plattform bzw. virtuellen Projekträume als Datei-Downloads bereitgestellt

(Vergabeunterlagen oder Anhänge zu Kommunikationsnachrichten). Die verwendeten Datei-

typen und Dateiformate werden durch die Vergabestelle vorgegeben und können je nach

Leistungsgegenstand abweichen.

Im Übrigen wird ausdrücklich auf § 4 „Pflichten des Nutzers“ der AGB des Vergabemarktplat-

zes Rheinland-Pfalz hingewiesen: https://www.vergabe.rlp.de/VMPCenter/agb.html

Rechtzeitig gestellte Fragen werden bis spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebots-

frist beantwortet (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV).

Die Antworten auf Bieterfragen sind bei der Erarbeitung der Angebote zu beachten und wer-

den - soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall ausgeschlossen - Teil der Vergabeunterlagen.

Ergänzende oder berichtigende Angaben zum Vergabeverfahren werden allen registrierten

und freigeschalteten Unternehmen in Textform über die Kommunikationsfunktion des Verga-

bemarktplatzes mitgeteilt.

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Die Unternehmen haben sich über alle Einzelheiten der Vergabeunterlagen und der vorgese-

henen Leistungen unter Berücksichtigung aller Verhältnisse, die zur Erfüllung der geforder-

ten Leistungen maßgebend sind, in eigener Verantwortung Klarheit zu verschaffen. Hierzu

werden die Unternehmen den Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Vergabeunterlagen

und vor Angebotsabgabe in Textform über die Kommunikationsfunktion des Projektraums

des Vergabemarktplatzes Rheinland-Pfalz auf die Unklarheiten hinweisen. Spätere Berufung

auf Irrtum oder Nichtwissen ist ausgeschlossen. Bestehen nach Ansicht eines Unternehmens

bei der Auslegung der vorliegenden Vergabeunterlagen mehrere Möglichkeiten bzw. er-

scheint etwas unklar, so wird das Unternehmen vor Angebotsabgabe in Textform eine Klä-

rung mit dem Auftraggeber herbeiführen.

  1. Angebotsfrist

Das Angebot einschließlich geforderter zusätzlicher Unterlagen muss in elektronischer Form

bis spätestens

29.09.2026, 10:00 Uhr

auf dem Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz vollständig, fehlerfrei und ordnungsgemäß sig-

niert (mindestens „einfache“ elektronische Signatur in Textform gem. 126b BGB) eingegan-

gen sein.

Dem elektronischen Angebot sind die Unterlagen in einem allgemein verfügbaren und ver-

breiteten Dateiformat (siehe Kapitel 13 - Zusätzliche Anforderungen an das Angebot) beizu-

fügen.

Postalisch übermittelte DVD / CD-ROMs, USB-(Speicher-)Sticks mit Angebotsschrei-

ben oder fernschriftlich übermittelte Angebote stellen kein elektronisches Angebot

dar und werden vom Verfahren ausgeschlossen. Die ausschließliche Angebotsüber-

mittlung per E-Mail stellt ebenfalls kein elektronisches Angebot im Sinne der gesetz-

lichen Vorgaben dar und führt grundsätzlich zum Angebotsausschluss.

Das elektronische Angebot muss vollständig vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingegangen

sein. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, an dem mit der Übermittlung des Angebotes be-

gonnen wurde, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses der vollständigen Übermittlung, mit-

hin des vollständigen "Uploads" auf dem Vergabemarktplatz (OSCI-Intermediär).

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Bieter und ihre Bevollmächtigten dürfen bei der elektronischen Eröffnung der Angebote nicht

anwesend sein (§ 55 Abs. 2 S. 2 VgV).

Hinweis: Der Bieter muss die für die Übermittlung benötigte Zeit vorab in Erfahrung bringen

und diese bei der Angebotsabgabe einplanen. Unterlaufen ihm hierbei Fehler, gehen diese

zu seinen Lasten. Auch bei elektronischen Angeboten trägt der Bieter das Übermittlungsri-

siko.

Der Auftraggeber behält sich nach Maßgabe der §§ 48 Abs. 7, 56 VgV vor, von den Bietern /

Bietergemeinschaften die Vervollständigung oder Erläuterung der vorgelegten Unterlagen

(Erklärungen und Nachweise) schriftlich oder elektronisch innerhalb einer angemessenen

Frist einzufordern. Entsprechende Unterlagen sind fristgerecht bei der vorgenannten Stelle

einzureichen. Trotz Nachforderung (final) unvollständige Angebote werden vom weiteren

Verfahren ausgeschlossen.

  1. Zuschlags- und Bindefrist

Die Vergabeentscheidung wird nach Prüfung und Bewertung der Angebote vorgenommen.

Die Entscheidung über den Zuschlag erfolgt voraussichtlich bis zur 43. KW 2026. Nach

Ablauf der Informations- und Wartefrist gem. § 134 GWB wird der Zuschlag voraussichtlich

bis zum 02.11.2026 erteilt.

Die Gültigkeit der Angebote (Bindefrist) hat sich daher vorsorglich bis mindestens

31.12.2026, 24:00 Uhr zu erstrecken.

  1. Losbildung

Die Leistung ist in folgende Lose aufgeteilt:

LosPLZ Gebiete in Rheinland-Pfalz bzw. in Berlin
Los 153, 56, 57, 65
Los 254, 55
Los 366, 67, 76
Los 4Landesvertretung in Berlin

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Es können Angebote für ein Los oder für mehrere Lose abgegeben werden (§ 30 Abs. 1

VgV).

  1. Rücknahme, Berichtigung, Ergänzung oder Änderung

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können bereits übermittelte Angebote über den entspre-

chenden Projektraum im Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz auf elektronischem Wege zu-

rückgezogen werden.

Berichtigungen, Ergänzungen oder Änderungen von bereits abgegebenen elektro-

nischen Angeboten sind aus technischen Gründen nicht möglich. Bis zum Ablauf

der Angebotsfrist können Korrekturen jedoch durch Rücknahme und Abgabe eines

neuen Angebotes vorgenommen werden.

Berichtigungen, Ergänzungen oder Änderungen nach Ablauf der Angebotsfrist sind unzuläs-

sig. Unzulässig ist ebenfalls die Vornahme von Änderungen und Ergänzungen in den Verga-

beunterlagen. Diese sind ausgeschlossen und werden nicht berücksichtigt.

  1. Hauptangebote, Nebenangebote, Varianten

Eine Angebotsabgabe für Teilleistungen ist nicht möglich und führt zum Ausschluss des An-

gebotes.

Nebenangebote sind nicht zugelassen. Varianten und Änderungsvorschläge sind unzulässig.

Die Vergabestelle weist darauf hin, dass es technisch zwar möglich ist, über das Bietertool

mehrere Hauptangebote elektronisch einzureichen. Die Abgabe mehrerer Hauptangebote

ist jedoch aufgrund des ausschließlichen Wertungskriteriums „Preis“ (100% Preis) unzuläs-

sig.

Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege dennoch mehrere Hauptangebote, tritt das spätere

Angebot an die Stelle des früher eingereichten. In diesem Fall wird lediglich das zeitlich jüngste

Angebot zur Wertung zugelassen; die vorherigen Angebote werden ausgeschlossen.

  1. Vergütung

Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt.

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  1. Zusätzliche Anforderungen an das Angebot
  • Das Angebot muss vollständig sein. Unvollständige Angebote können ausgeschlos-

sen werden.

  • Für das Angebot sind ausschließlich die vom Auftraggeber überlassenen jeweils ak-

tuellsten Unterlagen / Vordrucke / Dokumente zu verwenden. Dies gilt nicht für die

Vorlage der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) und sofern dies in den

Vergabeunterlagen ausdrücklich zugelassen ist.

  • Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtig-

ten Mitglied (Vertreter) der Bietergemeinschaft eingereicht werden.

  • Auch bei einem Angebot in Textform gem. 126b BGB ist der Abschluss der Erklärung

durch Nachbildung der Namensunterschrift kenntlich zu machen.

Es gelten die Regelungen in den Kapiteln 3.2 -

  • Die Angebote sind gem. § 97 Abs. 5 GWB; § 53 Abs. 1 VgV in Textform nach § 126b

des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Verwendung elektronischer Mittel einzu-

reichen. Dabei müssen die Vorgaben des § 10 VgV erfüllt sein, d.h. es muss bspw.

gewährleistet sein, dass kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich

ist und nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten haben (§ 10 Abs. 1 S.

2 VgV). Darüber hinaus müssen Angebote verschlüsselt übermittelt, entgegengenom-

men und aufbewahrt werden (§§ 54, 55 Abs. 1 VgV).

Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn das elektronische Angebot über den Vergabe-

marktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Angebotsabgabe oder des Desktop-Bie-

tertools abgegeben wird.

Für die Abgabe von Angeboten ist daher zwingend eine Registrierung und Freischaltung des

anbietenden Unternehmens für den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes

Rheinland-Pfalz erforderlich (§ 9 Abs. 3 VgV).

Zugelassen zum Vergabeverfahren sind somit ausschließlich elektronische Angebote,

welche über den Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Ange-

botsabgabe oder des Desktop-Bietertools abgegeben werden (vgl. § 53 Abs. 1 VgV).

Die Abgabe von Angeboten in Papierform ist unzulässig.

Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mit-

glied (Vertreter) der Bietergemeinschaft eingereicht werden; dieses muss auf dem Vergabe-

marktplatz registriert und für das Vergabeverfahren (Projekt) freigeschaltet sein.

Teil A - Bewerbungsbedingungen Seite 15 von 37 11.08.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP (ZBL)

Vergabeverfahren "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4“ ZBL / Z.26-0079

Die Bearbeitung der elektronisch bereit gestellten Vergabeunterlagen setzt ein aktuelles

Microsoft Office-Paket (für Windows oder MacOS) voraus. iWork Office (Pages, Numbers)

oder LibreOffice sind derzeit für die Bearbeitung nicht geeignet.

Die maximal zulässige Größe elektronischer Angebote (inkl. Anlagen) beträgt derzeit

insgesamt 500 MB.

  • Signierung und Abschlusskennzeichnung des gesamten Angebotes und 3.2.2 - Sig-

nierung einzelner Unterlagen.

  • Die Angebotsunterlagen müssen vollständig ausgefüllt sein. Sie müssen alle in den

Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen, Angaben, Nachweise und Erklärungen

vollständig und aktuell enthalten. Achten Sie bitte insbesondere auf die vollständige

Vorlage der geforderten Eignungsnachweise sowie die Anlagen zu Teil B – Leis-

tungsbeschreibung.

  • Beizubringende Nachweise / Erklärungen / Bescheinigungen dürfen nicht älter als 6

Monate sein.

  • Unterlagen, Nachweise und Erklärungen sind in einem allgemein verfügbaren und

verbreiteten Dateiformat (bspw. pdf, MS-Office, jpg, jpeg) dem Angebot beizufügen.

  • Das Angebot muss alle Preise enthalten. Alle Preise sind netto in EURO, soweit nicht

anders angegeben mit gesondert ausgewiesener, zum Zeitpunkt der Leistungserbrin-

gung in Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben. Die in den

Preisblättern (Teil B – Preisblatt) vorgenommenen Eintragungen gehen den Preisan-

gaben im sog. Bietertool vor.

  • Preisangaben sind, soweit nichts Anderes vorgegeben, mit maximal 2 Nachkommas-

tellen anzugeben.

  • Das Preisblatt (Teil B – Preisblatt) ist dem elektronischen Angebot ausgefüllt im Ur-

sprungsdateiformat, d.h. im MS-Excel-Format (.xls, .xlsx) beizufügen.

  • Um den Vergleich der Angebote zu erleichtern, sollten Antworten und Erläuterungen

direkt auf die Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung Bezug nehmen und ent-

sprechend gegliedert sein. Antworten, Hinweise und Erläuterungen im Rahmen der

Angebotserstellung sind formfrei, aber in möglichst konkreter Form abzufassen, so-

weit in den Vergabeunterlagen nichts Anderes bestimmt ist.

  • Verweise auf Literatur oder Broschüren dürfen nur als ergänzende Information erfol-

gen. Antworten bzw. Erläuterungen werden hierdurch nicht ersetzt. Gegebenenfalls

zusätzlich referenzierte Literatur ist auf Anforderung unentgeltlich für die Zeit der An-

gebotsauswertung zur Verfügung zu stellen.

Teil A - Bewerbungsbedingungen Seite 16 von 37 11.08.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP (ZBL)

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  • Die Forderungen der Leistungsbeschreibung sind abschließend unter dem jeweiligen

Gliederungspunkt zu behandeln. Verweise, z.B. auf andere Stellen des Angebots, auf

Anhänge, Firmenberichte etc. können die an dieser Stelle geforderten Antworten und

Erklärungen nicht ersetzen und werden nicht bewertet.

  • Im Übrigen gilt deutsches Recht mit Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutsch-

land. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Auf die Vorschriften des Vierten Teils des

Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung

(VgV) sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL / B) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a) wird ausdrück-

lich verwiesen.

  1. Angebot

Die dem Angebot beizufügenden Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigun-

gen, sonstige Nachweise) sind der Anlage Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zu ent-

nehmen.

Werden Unterlagen handschriftlich rechtsverbindlich unterzeichnet und eingescannt im pdf-

Format vorgelegt, ist deren zusätzliche Einreichung in Textform gem. § 126b BGB entbehr-

lich. Eine lediglich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt

jedoch nicht die handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.

Abweichend hiervon sind folgende Unterlagen zwingend (auch) im MS-Excel-Format

(.xls, .xlsx) einzureichen:

  • Anlage Teil B – Preisblatt

  • Anlage Teil B – Nebenpreisliste

Die den elektronischen Vergabeunterlagen beigefügten Dokumente

  • Teil A – Liste beizufügender Unterlagen,

  • Teil B – Bewertungsmatrix,

  • ZBL – Informationen zum Datenschutz,

dienen dem Bieter als Information und sind dem Angebot nicht gesondert beizufügen.

Grundsätzlich sind sämtliche in der Anlage Teil A – Liste beizufügender Unterlagen ge-

nannten Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen.

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Ergänzend wird auf die Regelungen in den Kapiteln 16 - Nachforderung von Unterlagen und

20 – Bieterkonstellationen verwiesen.

Hinweis:

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bieters sind dabei ausgeschlossen. Legt

ein Bieter seine AGB dennoch bei, werden diese nicht berücksichtigt. Gleiches gilt, sofern

der Bieter AGB von Unterauftragnehmern erkennbar als Konditionen zugrunde legen will. In-

dividual-vertraglich gestaltete Abweichungen von den vorgenannten Vertragsbestandteilen

sind ebenfalls ausgeschlossen und werden nicht berücksichtigt.

  1. Verhandlungs- und Vertragssprache

Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Das Angebot ist in deutscher Sprache ab-

zufassen.

Soweit ein Nachweis ausschließlich in englischer Sprache vorliegt, so kann dieser beigefügt

werden. Auf Anforderung der Vergabestelle ist eine durch einen beglaubigten Übersetzer

durchgeführte, beglaubigte Übersetzung des Inhalts in deutscher Sprache vorzulegen. So-

fern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, wird das Angebot gem. § 57 Abs. 1 Nr.

2 VgV ausgeschlossen.

  1. Nachforderung von Unterlagen

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen (Erklärungen und Nachweisen) behält sich

die Vergabestelle vor, nach pflichtgemäßem Ermessen von den Regelungen des § 56 VgV

Gebrauch zu machen.

Sofern die Vergabestelle von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, können fehlende, unvoll-

ständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärun-

gen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise nachgereicht, vervollständigt oder

korrigiert werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV).

Fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen, die beispielsweise für die Er-

füllung der Kriterien der Leistungsbeschreibung vorzulegen sind, können lediglich nachge-

reicht oder vervollständigt werden (§ 56 Abs. 2 S. 1 VgV).

Teil A - Bewerbungsbedingungen Seite 18 von 37 11.08.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP (ZBL)

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Mit Ausnahme der in § 56 Abs. 3 S. 2 VgV genannten Angaben ist die Nachforderung von

leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand

der Zuschlagskriterien betreffen, ausgeschlossen (§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV).

Grundsätzlich ist das Angebot in Textform gemäß § 126b BGB zu übermitteln, dessen

Rechtsverbindlichkeit sich durch eine abschließende nachgebildete Namensunterschrift

(„einfache“ elektronische Signatur) ergibt.

Sofern jedoch abweichend hiervon die Beweis-, Warnfunktion und Verifikationsfunktion einer

handschriftlichen rechtsverbindlichen Unterschrift einzelner Erklärungen von besonderer Be-

deutung ist gilt Folgendes:

Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle sind die konkret zu benennenden Unterlagen

innerhalb einer von dieser - nach dem Kalender oder nach Tagen - bestimmten Frist hand-

schriftlich rechtsverbindlich unterzeichnet als eingescannte pdf-Datei vorzulegen. Eine ledig-

lich elektronisch in das Dokument eingefügte eingescannte Unterschrift ersetzt dabei nicht

die handschriftliche rechtsverbindliche Unterzeichnung.

  1. Wesentliche Bedingungen an die Auftragsausführung

Im Falle des Zuschlags wird der als Anlage beigefügte Teil R – Besondere Vertragsbedin-

gungen Vertragsbestandteil. Mit der Abgabe seines Angebotes erkennt der Bieter sämtliche

festgelegten Vertragsbedingungen an.

Insbesondere ist der spätere Auftragnehmer für die Dauer der Wirksamkeit des Vertrages

verpflichtet, die Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung

von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz

– LTTG) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13. Dezember 2010),

in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

Der Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft, sowie benannte Unterauftragnehmer haben

daher die Anlage Teil A – Tariftreueerklärung / Mindestentgelterklärung vorzulegen.

Bieter, die beabsichtigen den öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme

von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Unterauftragnehmer mit Sitz in einem ande-

ren EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind, haben statt der Anlage Teil A – Tariftreueerklärung /

Mindestentgelterklärung mit dem Angebot eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben.

Teil A - Bewerbungsbedingungen Seite 19 von 37 11.08.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP (ZBL)

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Dies gilt auch für Bieter, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und den öf-

fentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von dort beschäftigten Auftrag-

nehmern erbringen werden.

Darüber hinaus haben Unternehmen, d.h. auch Unterauftragnehmer aller Stufen (§ 36 Abs. 4

VgV), gemäß § 128 Abs. 1 GWB bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie

geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Bei-

träge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzu-

halten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestar-

beitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindest-

lohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Ent-

sendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder

§ 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlas-

sungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorge-

geben werden.

  1. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen sind unzulässig. Angebote von Bietern, die sich im

Zusammenhang mit diesem Verfahren an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache be-

teiligen, können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gem. §

124 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausgeschlossen werden.

Gibt ein Bieter sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer Bieterge-

meinschaft ab, hat dieser nachzuweisen, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig

voneinander erstellt und eingereicht wurden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren Bie-

tergemeinschaften anbietet. Der Bieter hat durch geeignete Nachweise insbesondere die

konkreten strukturellen Gegebenheiten und Maßnahmen zu belegen, die eine unzulässige

Wettbewerbsverzerrung bereits im Ansatz effektiv verhindern. Unzulässig ist es daher, als

Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten, soweit diese

Doppelbeteiligung zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führt. Ein solche unzuläs-

sige Wettbewerbsverzerrung führt zum Ausschluss beider Angebote.

  1. Angebotsprüfung und -wertung

Im Folgenden wird die Methodik der Prüfung und Wertung der Angebote beschrieben.

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19.1 Kriterien

Alle Anforderungen an den Bieter bzw. sein Angebot sind als Kriterien festgelegt worden und

in zwei Typen unterteilt:

  1. Ausschlusskriterien (A-Kriterien)

  2. Bewertungskriterien (B-Kriterien)

Als Ausschlusskriterien (A-Kriterien = KO-Kriterien) werden Kriterien bezeichnet, die unbe-

dingt durch die Bieter oder die Leistung zu erfüllen sind, d.h. die so beschriebenen Anforde-

rungen sind für den Bedarfsträger unverzichtbar.

Die Nichterfüllung eines Ausschlusskriteriums (A-Kriterium) bzw. einer Anforderung

der Leistungsbeschreibung führt zum Ausschluss des gesamten Angebotes.

19.2 Vorgehen bei Prüfung und Wertung

Die Angebote werden zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche

Richtigkeit überprüft.

Die Bewertung der Bieter bzw. seines Angebotes erfolgt gemäß den Regelungen des. 4.

Teils des GWB und der VgV in mehreren Stufen:

  1. Formale Angebotsprüfung

  2. Prüfung der Eignung des Bieters

  3. Prüfung auf ungewöhnlich niedrige Angebote

  4. Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Die Angebote müssen die Anforderungen der einzelnen Wertungsstufen erfüllen, um in der

nächsten Wertungsstufe berücksichtigt werden zu können.

19.3 Formale Angebotsprüfung

Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise ent-

halten. Insbesondere muss das Angebot im sog. Bietertool abschließend rechtsverbindlich sig-

niert sein (vgl. hierzu Kapitel 3.2 -

Die Angebote sind gem. § 97 Abs. 5 GWB; § 53 Abs. 1 VgV in Textform nach § 126b des

Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Verwendung elektronischer Mittel einzureichen. Dabei

müssen die Vorgaben des § 10 VgV erfüllt sein, d.h. es muss bspw. gewährleistet sein, dass

kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist und nur die Berechtigten Zugriff

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auf die empfangenen Daten haben (§ 10 Abs. 1 S. 2 VgV). Darüber hinaus müssen Angebote

verschlüsselt übermittelt, entgegengenommen und aufbewahrt werden (§§ 54, 55 Abs. 1 VgV).

Diese Anforderungen sind nur erfüllt, wenn das elektronische Angebot über den Vergabe-

marktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Angebotsabgabe oder des Desktop-Bie-

tertools abgegeben wird.

Für die Abgabe von Angeboten ist daher zwingend eine Registrierung und Freischaltung des

anbietenden Unternehmens für den entsprechenden Projektraum des Vergabemarktplatzes

Rheinland-Pfalz erforderlich (§ 9 Abs. 3 VgV).

Zugelassen zum Vergabeverfahren sind somit ausschließlich elektronische Angebote,

welche über den Vergabemarktplatz Rheinland-Pfalz mittels der webbasierten Ange-

botsabgabe oder des Desktop-Bietertools abgegeben werden (vgl. § 53 Abs. 1 VgV).

Die Abgabe von Angeboten in Papierform ist unzulässig.

Bei Angeboten von Bietergemeinschaften muss das Angebot von dem bevollmächtigten Mit-

glied (Vertreter) der Bietergemeinschaft eingereicht werden; dieses muss auf dem Vergabe-

marktplatz registriert und für das Vergabeverfahren (Projekt) freigeschaltet sein.

Die Bearbeitung der elektronisch bereit gestellten Vergabeunterlagen setzt ein aktuelles

Microsoft Office-Paket (für Windows oder MacOS) voraus. iWork Office (Pages, Numbers)

oder LibreOffice sind derzeit für die Bearbeitung nicht geeignet.

Die maximal zulässige Größe elektronischer Angebote (inkl. Anlagen) beträgt derzeit

insgesamt 500 MB.

Signierung und Abschlusskennzeichnung des gesamten Angebotes).

Im Rahmen der formalen Prüfung werden gem. § 57 VgV von der Wertung solche Angebote

von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfor-

dernissen des § 53 VgV genügen, ausgeschlossen.

Ferner können Angebote ausgeschlossen werden und im Rahmen der vergaberechtlichen

Vorschriften unberücksichtigt bleiben,

  • die nicht in deutscher Sprache verfasst sind und

  • die nicht in Euro (€) abgegeben werden.

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19.4 Prüfung der Eignung des Bieters

Der Auftrag wird an (ein) fachkundige / s und leistungsfähige / s (geeignete / s) Unternehmen

vergeben, das / die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen wurde / n. Ein

Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch die Vergabestelle festgelegten Eignungskrite-

rien erfüllt.

Diese betreffen die:

  • Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

  • wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  • technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Liegen Ausschlussgründe nach § 123 GWB vor, so wird der Bewerber oder Bieter vom

Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ergibt die Eignungsprüfung nach den gem. § 122 GWB

festgelegten Eignungskriterien, dass die geforderte Eignung nicht vorliegt, so wird der Be-

werber oder Bieter ebenfalls vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Liegen Ausschluss-

gründe nach § 124 GWB vor, wird nach pflichtgemäßem Ermessen über den Ausschluss des

Bewerbers oder Bieters vom Vergabeverfahren entschieden.

Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzep-

tiert der öffentliche Auftraggeber auch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigener-

klärung (EEE) nach § 50 VgV, die sämtliche Angaben der nachfolgend erläuterten Unterla-

gen enthält. Die Vergabestelle behält sich in diesem Fall ausdrücklich vor, entsprechende

Unterlagen nachzufordern (vgl. Kapitel 16 - Nachforderung von Unterlagen).

19.4.1 Keine Ausschlussgründe

Zum Nachweis des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB legt der

Bieter mit dem Angebot die Anlage Teil A - Eigenerklärungen vor, im Falle einer Bieterge-

meinschaft alle Mitglieder der Bietergemeinschaft.

Die Vergabestelle behält sich neben den in Kapitel 16 - Nachforderung von Unterlagen ge-

nannten Regelungen vor, von den Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen, eine

Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Abs. 1 S. 1 Wettbewerbsregistergesetz

vom Bundeskartellamt einzuholen. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter sein Einver-

ständnis hierzu.

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Ferner hat der Bieter die Anlage Teil A – Eigenerklärung Sanktionen EU mit dem Angebot

vorzulegen, im Falle einer Bietergemeinschaft gilt dies entsprechend für alle Mitglieder der

Bietergemeinschaft. Liegt ein Bezug zu Russland vor, führt dies zum Ausschluss des Ange-

botes. Wird die (ggfs. nachgeforderte) Anlage nicht vorgelegt, führt dies ebenfalls zum Aus-

schluss des Angebotes.

19.4.2 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

Als Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung sind folgende Unterlagen

auf gesonderte Anforderung durch die Vergabestelle vorzulegen:

  • Nachweis über die Eintragung des Bieters im Handelsregister nach Maßgabe der

Rechtsvorschriften des Staates, in dem er niedergelassen ist (aktueller Nachweis, nicht

beglaubigte Kopie genügt).

Hinweis: Unternehmen, die weder im Handelsregister noch einem anderen Register ge-

führt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Lan-

des, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nach-

weis (z. B. Anmeldung / Nachweis der Tätigkeit beim Finanzamt) vor, der einen Auf-

schluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in

Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben. Auch in

diesen Fällen ist die erlaubte Berufsausübung auf geeignete Weise nachzuweisen.

Die gilt auch für Bieterkonstellation (s. Ziff. 20).

19.4.3 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sind folgende Unterla-

gen mit dem Angebot vorzulegen:

  • Teil A – Unternehmensdarstellung (Angaben im Abschnitt zur finanziellen und wirt-

schaftlichen Leistungsfähigkeit)

  • Teil A – Eigenerklärung Betriebs- u. Berufshaftpflichtversicherung

Erklärung, dass eine Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und

Vermögensschäden mit folgenden Deckungssummen je Schadenfall, mindestens 2fach

maximiert, besteht bzw. im Fall der Zuschlagserteilung abgeschlossen und während der

Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird:

Personen- und Sachschäden mindestens jeweils 3.000.000 € je Schadensfall

Vermögensschäden mindestens 100.000 € je Schadensfall

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Der Versicherungsnachweis (Kopie der Police oder aktuelle Bestätigung der Versiche-

rungsgesellschaft) ist der Vergabestelle auf Anforderung innerhalb der gesetzten ange-

messenen Frist vorzulegen. Bei nicht vollständiger oder rechtzeitiger Vorlage des gefor-

derten Nachweises wird das Angebot ausgeschlossen.

19.4.4 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit sind folgende Unterlagen

mit dem Angebot vorzulegen:

  • Teil A – Unternehmensdarstellung (Angaben im Abschnitt zur technischen und

beruflichen Leistungsfähigkeit)

  • Teil A – Referenzen

Im Rahmen der Eignungsprüfung wird anhand der in Anlage Teil A – Referenzen genann-

ten Referenzen geprüft, ob der Bieter über die notwendigen praktischen Erfahrungen ver-

fügt, um den ausgeschriebenen Auftrag zur Zufriedenheit des Auftraggebers auszuführen.

Dabei sind Rechnungswert, Leistungszeit sowie der Auftraggeber mit Adresse und ein An-

sprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse desselben anzugeben.

Gefordert wird die Benennung von mindestens drei (3) Referenzprojekten über we-

sentliche Leistungen in letzten drei (3) Jahren. Die Referenzprojekte müssen zum Zeit-

punkt des Ablaufs der Angebotsfrist abgeschlossen sein oder bereits länger als 3 Monate

laufen. Die Leistungen sollen einen in etwa gleich hohen Schwierigkeitsgrad aufweisen

und in ihrer Komplexität der ausgeschriebenen Leistung entsprechen.

19.5 Ungewöhnlich niedrige Angebote

Gemäß § 60 VgV wird eine Prüfung auf ungewöhnlich niedrige Angebote durchgeführt.

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden

Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt die Vergabestelle vom Bieter zunächst Aufklärung.

Die Vergabestelle lehnt das Angebot ab, wenn sie nach entsprechender Aufklärung festge-

stellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind.

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19.6 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes

Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt gemäß §§ 58 VgV, 127 Abs. 1 GWB.

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das auf der Grundlage des bes-

ten Preis-Leistungs-Verhältnisses ermittelt wird und sämtlichen A-Kriterien (Mindestanforde-

rungen) entspricht.

Zunächst werden die Angebote auf Einhaltung der A-Kriterien gemäß Teil B – Leistungsbe-

schreibung geprüft. Angebote, die mindestens ein Ausschlusskriterium nicht erfüllen, werden

ausgeschlossen.

ZifferKriteriummax. Preis- punkteGewichtung in %
1.Preis: Preis Wertungs-Gesamtsumme brutto in Euro gemäß Teil B - Preisblatt900,0090,00 %
2.Mindermengenzuschlag in Euro netto bei Prüfungen unter 150 Geräten pro Auftrag (max. 15,00 € netto).100,0010,00 %
Max. Gesamtpunkte1.000,00100,00 %

Es sind maximal 1.000 Gesamtpunkte zu erreichen, was einer Zielerreichung von 100% ent-

spricht, vgl. hierzu Teil B – Anlage Bewertungsmatrix.

Die jeweils erreichten Preispunkte werden zu einer Gesamtpunktzahl addiert.

Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung der genannten

Kriterien und Bewertungen den höchsten Wert an Gesamtpunkten erreicht.

Sofern die Gesamtpunkte verschiedener Angebote nach Addition beider Wertungsbestand-

teile absolut identisch sind, erhält das preisgünstigste Angebot mit der niedrigsten Wertungs-

gesamtsumme (vgl. Nr.: 1 oben) unter Außerachtlassung des gewerteten Mindermengenzu-

schlags den Zuschlag. Sofern die Gesamtpunktzahl verschiedener Angebote hinsichtlich der

Preis- und Wertungspunkte absolut identisch ist, entscheidet das Los. Der konkrete Ablauf

des Losverfahrens wird den betroffenen Bietern nach Feststellung der Voraussetzungen für

einen Losentscheid mitgeteilt.

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19.6.1 Ermittlung der Preispunkte (PP)

Zur Sicherstellung einer eindeutigen Vergleichbarkeit sind die Angebotspreise ausschließlich

im Preisblatt einzutragen. Änderungen und / oder Bemerkungen auf dem Preisblatt sind nicht

zulässig und führen zum zwingenden Ausschluss des Angebots von der weiteren Wertung.

Grundlage der Ermittlung der Preispunkte sind folgende Kriterien:

  • Wertungs-Gesamtsumme gemäß Teil B – Preisblatt brutto in Euro

  • Mindermengenzuschlag bei Prüfungen unter 150 Geräten pro Auftrag (max. 15,00 €

netto).

Für die Ermittlung der Preispunkte jedes Angebotes werden die Werte in Teil B – Preisblatt

wie folgt umgerechnet:

  • Das zu wertende Angebot mit der niedrigsten Wertungs-Gesamtsumme brutto in

Euro erhält die volle Punktzahl i. H. v. 900 Preispunkten

  • Die preislich nachfolgenden Angebote erhalten unter Anwendung eines inversen

Dreisatzes im Verhältnis des preislichen Abstandes zu dem vorgenannten Angebot

entsprechend weniger Preispunkte.

  • Ein zu wertendes Angebot mit keinem Mindermengenzuschlag (0,00 €) erhält die

volle Punktzahl i. H. v. 100 Preispunkten

  • Die Angebote mit einem Mindermengenzuschlag von 15,00 € netto (Maximalbetrag)

erhalten 0,00 Preispunkte.

  • Die preislich nachfolgenden Angebote beim Mindermengenzuschlag erhalten unter

Anwendung eines inversen Dreisatzes im Verhältnis des preislichen Abstandes zu

dem vorgenannten Angebot entsprechend weniger Preispunkte.

  1. Bieterkonstellationen

Die Angebotsabgabe ist entweder als Einzelbieter oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft

zulässig. Daneben ist es möglich, Unterauftragnehmer zur vertragsgemäßen Leistungser-

bringung einzusetzen sowie sich zum Nachweis einzelner Eignungsanforderungen einer Eig-

nungsleihe zu bedienen.

Die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften und der Einsatz von Unterauftragnehmern sowie

die Eignungsleihe richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen sowie den nachfolgenden

Vorgaben.

Teil A - Bewerbungsbedingungen Seite 27 von 37 11.08.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP (ZBL)

Vergabeverfahren "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4“ ZBL / Z.26-0079

Wenn es sich bei einem anbietenden Unternehmen um einen Konzern oder eine Unterneh-

mensgruppe handelt, muss deutlich werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmens-

teil anbietet. Bieten mehrere selbstständige Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe,

müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft oder als Generalunternehmer mit

Unterauftragnehmern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind, solange diese

Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.

Für die Signierung der gem. Teil A – Liste beizufügender Unterlagen einzureichenden Un-

terlagen (Eigenerklärungen, s.u.) gelten die Regelungen zu Eigenerklärungen Dritter in Kapitel

3.2.2 - Signierung einzelner Unterlagen.

Hinweis: In dem Angebotsschreiben Unternehmen sind bei Vorliegen einer Bieterkonstel-

lation durch Ankreuzen (und im Falle der Eignungsleihe zusätzlich in einem Textfeld) ent-

sprechende Angaben zu machen.

20.1 Bietergemeinschaften

Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich zulässig bei Unternehmen aus ver-

schiedenen Wirtschaftszweigen, die hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen nicht mit-

einander im Wettbewerb stehen.

Ebenfalls zulässig ist eine Bietergemeinschaft, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft

im Zeitpunkt der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen alleine nicht über die erfor-

derliche Kapazität zur Ausführung des Auftrages verfügen.

Schließlich ist eine Bietergemeinschaft dann zulässig, wenn bei den einzelnen Mitgliedern

der Bietergemeinschaft zwar ausreichend Kapazitäten auch zur alleinigen Leistungserbrin-

gung vorliegen, eine selbständige Ausführung aber jedenfalls kaufmännisch unvernünftig o-

der nicht zweckmäßig wäre.

Gibt ein Bieter sowohl ein eigenes Angebot, als auch ein Angebot als Teil einer Bieterge-

meinschaft ab, hat dieser nachzuweisen, dass beide konkurrierenden Angebote unabhängig

voneinander erstellt und eingereicht wurden. Gleiches gilt, wenn ein Bieter in mehreren Bie-

tergemeinschaften anbietet. Der Bieter hat durch geeignete Nachweise insbesondere die

konkreten strukturellen Gegebenheiten und Maßnahmen zu belegen, die eine unzulässige

Wettbewerbsverzerrung bereits im Ansatz effektiv verhindern. Unzulässig ist, als Mitglied ei-

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ner Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten, soweit diese Doppelbe-

teiligung zu einer unzulässigen Wettbewerbsverzerrung führt. Ein solche unzulässige Wett-

bewerbsverzerrung führt zum Ausschluss beider Angebote.

Die geforderten Unterlagen zur Eignung sind zwingend auch von allen Mitgliedern einer

Bietergemeinschaft vorzulegen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Leis-

tungsfähigkeit sowie der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit kommt es auf die

gemeinschaftlichen Bewerber / Bieter insgesamt an.

Bietergemeinschaften haben in der Anlage Teil A – Bietergemeinschaft die Mitglieder so-

wie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigen Vertreter für den Abschluss und die Durchfüh-

rung des Vertrags zu benennen.

Alle Mitglieder müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Leis-

tungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten.

Die geplante Rechtsform der Bewerber- / Bietergemeinschaft ist anzugeben. Die Anlage Teil

A – Bietergemeinschaft ist von allen Mitgliedern der Bewerber- / Bietergemeinschaft hand-

schriftlich zu unterzeichnen.

Von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sind mit dem Angebot bzw. auf Anforderung der

Vergabestelle die sich aus Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zur Bietergemeinschaft

ergebenden Unterlagen einzureichen.

Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus,

muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftragge-

ber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds

der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das neu benannte

Mitglied als geeignet anerkannt.

In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus kleinen

und mittleren Unternehmen als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen

kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem Auftrag-

geber auf Verlangen vorzulegen.

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20.2 Unterauftragnehmer

Ein Bieter (Unternehmen oder Bietergemeinschaft) kann die Ausführung von Teilen bzw.

Teilleistungen des Auftrags auf eine dritte Person oder dritte Unternehmen (Unterauftragneh-

mer / Nachunternehmer) übertragen.

Sofern ein Bieter / eine Bietergemeinschaft Unterauftragnehmer einschaltet, bietet er / sie als

Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der

Hauptauftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags; der Einsatz

von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber dem Auf-

traggeber unberührt.

Ein Bewerber oder Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle

sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unterneh-

men in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen

Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende

Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt (Eignungsleihe gem. § 47 VgV, s.u.). In

Bezug auf den Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit (z. B. mittels Referenzen) kön-

nen die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Näheres hierzu re-

gelt Ziff. 20.3.

Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so sind diese na-

mentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben in der Anlage Teil A – Unterauftragnehmer an-

zuführen. Sofern anbietende Unternehmen Unterauftragnehmer einsetzen wollen, muss si-

chergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall die aus dem Bewerber bzw. Bieter und dem

Dritten bestehende Kombination geeignet ist, keine Ausschlussgründe vorliegen und die tat-

sächlich erforderlichen Mittel auch zur Verfügung stehen.

Hinweis zur Verfügbarkeitserklärung:

Der Unterauftragnehmer sichert mit handschriftlicher Unterzeichnung der vollständig

ausgefüllten Anlage Teil A – Verfügbarkeitserklärung Unterauftragnehmer zu,

dass der Bieter über die Ressourcen des Unterauftragnehmers im Zuschlagsfall un-

unterbrochen für die gesamte Dauer der Leistungserbringung verfügen kann bzw.

dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers ununterbrochen

für die gesamte Dauer der Auftragserfüllung zur Verfügung stehen werden.

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Der Bieter hat mit dem Angebot bzw. auf Anforderung durch die Vergabestelle im Falle des

Unterauftragnehmereinsatzes die sich aus Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zur Un-

terauftragnehmerschaft ergebenden Unterlagen jedes benannten Unterauftragnehmers einzu-

reichen.

Die Eignung der Unterauftragnehmer ist mit sämtlichen geforderten Unterlagen zu belegen.

Falls dies dem Bieter nicht mit Abgabe des Angebotes zumutbar ist, sind die Unterlagen spä-

testens nach Aufforderung durch die Vergabestelle vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Der

Bieter hat die Unzumutbarkeit in seinem Angebot plausibel darzulegen bzw. nachzuweisen.

Werden die Unterlagen trotz Aufforderung der Vergabestelle nicht fristgerecht vorgelegt, ist

der Unterauftragnehmer zwingend binnen einer noch zu bemessenden Frist gegen einen ge-

eigneten Unterauftragnehmer zu ersetzen und für diesen die vorgenannten Unterlagen vor-

zulegen.

Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich

selbstständig sind.

Der Auftraggeber hat das Recht, den Unterauftragnehmer abzulehnen, sofern an dessen

Eignung begründete Zweifel bestehen und dieser nicht binnen einer noch zu bemessenden

Frist gegen einen geeigneten ersetzt wurde.

Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichts-

punkten zu verfahren, dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benen-

nen sowie dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen,

als zwischen ihm und der Vergabestelle vereinbart sind.

Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer ist der Bieter und spätere Auf-

tragnehmer verpflichtet

  • bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichts-

punkten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benach-

teiligen,

  • dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauf-

tragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,

  • nur solche Unterauftragnehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerks-

rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages

erfüllen,

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  • den Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfül-

lung eines öffentlichen Auftrages dient,

  • auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie

Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.

Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass ausge-

schriebene Teilleistungen auch von geeigneten Unterauftragnehmern erbracht werden kön-

nen.

Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiter-

hin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist un-

verzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Unterauftragneh-

mers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Unter-

auftragnehmer als geeignet anerkennt.

20.3 Eignungsleihe

Die Eignungsleihe richtet sich nach § 47 VgV.

Sofern ein Bieter sich zum Nachweis seiner Eignung der Kapazitäten eines anderen Unter-

nehmens bedient, hat er für dieses Unternehmen sämtliche Eignungsnachweise, die er

sich von diesem Unternehmen leiht, mit dem Angebot vorzulegen. Der Bieter hat mit

dem Angebot bzw. auf Anforderung durch die Vergabestelle im Falle der Eignungsleihe die

sich aus Teil A – Liste beizufügender Unterlagen zur Eignungsleihe ergebenden Unterla-

gen jedes benannten die Eignung verleihenden Unternehmens einzureichen.

Hierzu zählt insbesondere auch eine von dem die Eignung verleihenden Unternehmen selbst

erstellte Eigenerklärung oder anderweitiger Nachweis darüber, dass die Kapazitäten des

die Eignung verleihenden Unternehmens dem Bieter für die Zeit der Leistungserbringung zur

Verfügung stehen werden.

Sofern das die Eignung verleihende Unternehmen entweder zugleich Mitglied der Bieterge-

meinschaft oder Unterauftragnehmer des Bieters ist, müssen für den Nachweis der Eignung

i.R.d. Eignungsleihe nur die Dokumente / Nachweise eingereicht werden, die nicht schon

zum Nachweis der Eignung im Rahmen einer Bietergemeinschaft oder einer Unterauftrag-

nehmerschaft des Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen sind, um Doppelungen zu

vermeiden.

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Für die Ersetzung eines Unternehmens gemäß § 47 Abs. 2, Satz 3, 4 VgV wird dem Bieter

eine angemessene Frist gesetzt. Sofern der Bieter dem Ersetzungsverlangen nicht bzw.

nicht fristgerecht nachkommt, wird die Eignung des Bieters ohne Berücksichtigung des ande-

ren Unternehmens, auf dessen Kapazitäten sich berufen wird, geprüft.

Sofern sich die Eignungsleihe auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit be-

zieht, besteht eine gemeinsame Haftung entsprechend des Umfangs der Eignungsleihe ge-

mäß § 47 Abs. 3 VgV.

20.4 Änderungen von Umständen, die die Eignung betreffen

Die Bewerber bzw. Bieter haben im Laufe des Verfahrens auch künftig dem Auftraggeber

alle eingetretenen Umstände mitzuteilen, die Einfluss auf ihre Eignung haben könnten. Eine

solche Veränderung kann zum Ausschluss führen, wenn dadurch der Wettbewerb beein-

trächtigt oder das Ergebnis einer durchgeführten Eignungsprüfung in Frage gestellt wird.

  1. Ausschlussgründe

Angebote, die einer der vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, können ausgeschlos-

sen werden. Falls ein zwingender Ausschlussgrund i.S. des § 57 Abs. 1 VgV vorliegt, wird

das Angebot ausgeschlossen. Die Ausschlusskriterien / Mindestanforderungen sind in den

Vergabeunterlagen genannt. Wird eine Mindestanforderung (A-Kriterium) nicht erfüllt, wird

das Angebot nicht berücksichtigt.

  1. Unterrichtung der Bieter / Bewerber

Der Auftraggeber wird Bieter / Bewerber entsprechend § 62 VgV unterrichten.

  1. Aufhebung des Vergabeverfahrens

Die Aufhebung des Vergabeverfahrens (ganz oder teilweise) wird dem Bieter umgehend

schriftlich mitgeteilt (§ 63 VgV). Die Vergabestelle behält sich ausdrücklich die Aufhebung

des Vergabeverfahrens gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV für den Fall vor, dass kein wirtschaftli-

ches Ergebnis erzielt wurde.

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  1. Bekämpfung der Korruption

Für einen Rechtsstaat ist die Integrität der öffentlichen Verwaltung von zentraler Wichtigkeit.

Korruption kann große Schäden anrichten und beeinträchtigt empfindlich das Ansehen des

Staates. Das Land Rheinland-Pfalz bemüht sich deshalb aktiv, Korruption in der Verwaltung

zu unterbinden. Das Land Rheinland-Pfalz geht mit aller Konsequenz gegen Korruption vor,

zur Abwehr von Schäden für die Länder und zum Schutz ihrer seriösen Vertragspartner. Fe-

derführend bei der Bekämpfung von Korruption im Bereich der Landesregierung Rheinland-

Pfalz ist das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz. Die wesentlichen Elemente zur Kor-

ruptionsbekämpfung sind z.B. in einer Verwaltungsvorschrift der Landesregierung Rheinland-

Pfalz dargelegt. Sie präzisiert unter anderem, dass Landesbedienstete keine Belohnungen

und Geschenke annehmen dürfen.

  1. Verwendung der Vergabeunterlagen / Veröffentlichung

Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung eines Angebotes verwendet werden. Jede

Veröffentlichung (auch auszugsweise) oder eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

  1. Fabrikations-, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse in den Angebotsunterlagen

Informationen in Angeboten sind - möglichst mit Stempel "vertraulich" - zu kennzeichnen,

wenn und soweit sie dem Geheimschutz unterliegen oder Fabrikations-, Betriebs- oder Ge-

schäftsgeheimnisse enthalten.

Die Unternehmen haben anzugeben, ob für den Auftragsgegenstand gewerbliche Schutz-

rechte bestehen, beantragt sind oder erwogen werden (§ 53 Abs. 8 VgV).

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) haben die Verfahrensbetei-

ligten u.U. Anspruch auf Akteneinsicht und können sich ggf. Ausfertigungen, Auszüge oder

Abschriften erteilen lassen (§ 165 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammer hat die Einsicht in die

Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheim-

schutzes oder zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gebo-

ten ist (§ 165 Abs. 2 GWB).

Nach § 165 Abs. 3 GWB hat jeder Beteiligte mit der Übersendung seiner Akten oder Stel-

lungnahmen auf die Wahrung der Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hinzu-

weisen und diese in den Unterlagen entsprechend deutlich kenntlich zu machen.

Teil A - Bewerbungsbedingungen Seite 34 von 37 11.08.2026 Zentrale Beschaffungsstelle des Landes RLP (ZBL)

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Fehlt eine deutliche Kenntlichmachung, ist von der Zustimmung des Bieters zur Einsicht-

nahme i.S. des § 165 Abs. 3 GWB auszugehen.

Die Vergabestelle weist in diesem Zusammenhang auch auf die im Rahmen der Bekanntma-

chung über die Auftragserteilung gemäß § 39 VgV nach Zuschlagserteilung zu veröffentli-

chenden Informationen hin. Angaben, die gemäß § 39 Abs. 6 VgV die berechtigten geschäft-

lichen Interessen eines Unternehmens berühren oder den lauteren Wettbewerb zwischen

Unternehmen beeinträchtigen würden, sind in den Unterlagen entsprechend deutlich kennt-

lich zu machen.

  1. Vertraulichkeit / Verschwiegenheitspflicht

Die Angebotsunterlagen werden Eigentum der Zentralen Beschaffungsstelle des Landes

Rheinland-Pfalz und nur zur Auswertung der Angebote bzw. zur Entscheidung für den Zu-

schlag verwendet, sofern nicht für ein Nachprüfungsverfahren die Weitergabe an die Verga-

bekammer erforderlich ist.

Der Auftraggeber wird keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertrau-

lich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs-

und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer

Anlagen.

Für die Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Bestandteile seines Angebots ist der Bie-

ter verantwortlich.

Die mit den Vergabeunterlagen und im weiteren Verfahren ggf. zusätzlich vom Auftraggeber

zur Verfügung gestellten Informationen sind von den Bietern bzw. Bewerbern auch nach Ab-

schluss des Verfahrens vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht öffentlich zugänglich o-

der bekannt sind oder vom Auftraggeber öffentlich bekannt gegeben werden.

Es gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG) sowie

des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht das

Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016 / 679 in der je-

weils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

Im Falle der Beteiligung von Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmern gelten diese

Bestimmungen entsprechend.

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Wird auf die Abgabe eines Angebotes verzichtet, sind die Vergabeunterlagen bis spätestens

zum Abgabetermin zu vernichten bzw. zu löschen. Im Falle der Ablehnung des Angebotes

sind die Vergabeunterlagen ebenfalls zu vernichten bzw. zu löschen.

  1. Bekanntmachung vergebener Aufträge

Mit der Abgabe seines Angebots erklärt sich der Bieter damit einverstanden, dass im Falle

der Zuschlagserteilung auf sein Angebot sein Name und der zu zahlende Auftragspreis be-

kannt gegeben werden. Sofern bereits im Angebot Gründe geltend gemacht werden, die ge-

gen eine Bekanntmachung sprechen, entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Er-

messen.

  1. Rechts- und Fachaufsicht

Alle Vergabeverfahren oberhalb und unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB un-

terliegen der Rechts- und Fachaufsicht. Diese wird von folgender Stelle wahrgenommen:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier

Postfach 13 20, 54203 Trier

Telefon: 06 51 / 94 94-0

Telefax: 06 51 / 94 94-170

Internet: http://www.add.rlp.de

E-Mail: poststelle@add.rlp.de

Hinweis:

Die Vergabestelle weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Rüge gemäß § 160 Abs. 3 GWB

gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen hat. Die Anrufung der Rechts- und Fachaufsicht

stellt keine wirksame Rüge i.S.d. § 160 GWB dar, kann jedoch fakultativ parallel zu einem

Verfahren vor der Vergabekammer erfolgen.

  1. Vergabekammer

Stelle gemäß § 37 Abs. 3 VgV, an die sich Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung von

Vergabeverstößen wenden können:

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Energie und Klima

  • Vergabekammer -

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Stiftsstraße 9

55116 Mainz

Telefon: 0 61 31/16-2234

Fax: 0 61 31/16-2113

Internet: https://mwtek.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen-1/vergabekammer

E-Mail: vergabekammer.rlp@mwvlw.rlp.de

  1. Einlegung von Rechtsbehelfen

Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen / Bewer-

ber / Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4

GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Verga-

beverfahren hin.

Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt

werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB infor-

mieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information

auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information

geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der

Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim be-

troffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).

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