Vergabeverfahren
„Rahmenvereinbarung zur Prüfung ortsveränderlicher elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4“
ZBL / Z.26-0079
Teil R
Besondere Vertragsbedingungen
August 2026
Zentrale Beschaffungsstelle des Landes
im Landesbetrieb Mobilität Rheinland – Pfalz
Friedrich – Ebert – Ring 14-20
56068 Koblenz
Vergabeverfahren "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4“ ZBL / Z.26-0079
Inhaltsverzeichnis
-
Gegenstand der Ausschreibung ............................................................................................. 5
-
Besondere Vertragsbedingungen ........................................................................................... 5
2.1 Bedarfsträger / Leistungsorte .......................................................................................... 5
2.2 Vertragsbestandteile ....................................................................................................... 8
2.3 Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ...................................................................... 9
2.4 Preise ........................................................................................................................... 10
2.5 Preisgleitklausel ............................................................................................................ 10
2.6 Bestellabwicklung ......................................................................................................... 11
2.7 Abrechnung .................................................................................................................. 11
2.7.1 Abrechnung per E-Rechnung .................................................................................... 11
2.7.2 Zahlungsbedingungen ............................................................................................... 12
2.8 Vertragsänderungen ..................................................................................................... 13
2.8.1 Aufnahme weiterer Leistungen .................................................................................. 13
2.9 Gewährleistung ............................................................................................................. 13
2.10 Haftung ......................................................................................................................... 14
2.11 Umsatzstatistik, Auswertungen ..................................................................................... 14
2.12 Ansprechpartner Vertragsmanagement ........................................................................ 15
2.13 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit ........................................................ 16
2.14 Verpflichtungserklärung ................................................................................................ 17
2.15 Übertragung von Nutzungsrechten ............................................................................... 17
2.16 Betreten von Dienstgebäuden und Ausweispflicht ......................................................... 18
2.17 Einhaltung weiterer geltender rechtlicher Verpflichtungen ............................................. 19
2.18 Unterauftragnehmer ...................................................................................................... 19
2.18.1 Einsatz von Unterauftragnehmern .......................................................................... 19
2.18.2 Wechsel von Unterauftragnehmern ........................................................................ 20
2.19 Regelungen gemäß Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und
Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) ............... 20
2.20 Vertragsbeendigung und Insolvenz ............................................................................... 21
2.21 Ausfall des Auftragnehmers .......................................................................................... 22
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2.22 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ...................................................................... 22
2.23 Sprache ........................................................................................................................ 23
2.24 Sonstiges ...................................................................................................................... 23
2.25 Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel ............................................................ 23
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Vorbemerkungen
Begriffsbestimmungen:
Vergabestelle (ZBL) die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-
Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (ZBL).
Bedarfsträger sind die bezugsberechtigten Stellen dieser Rahmenvereinbarung.
Auftragnehmer (AN) anbietende / s Unternehmen (Bieter / Bietergemeinschaft),
die / das im Falle des Zuschlags Vertragspartner werden /
wird.
Auftraggeber (AG) ist das Land Rheinland-Pfalz als öffentlicher Auftraggeber,
vertreten durch den Leiter der Zentralen Beschaffungsstelle des
Landes Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz
(ZBL)
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- Gegenstand der Ausschreibung
Die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rhein-
land-Pfalz (ZBL) schreibt im Wege eines offenen Verfahrens gemäß §§ 14, 15 VgV, § 119 GWB
eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer (dem späteren Auftragnehmer) zur
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, inkl. der ortsfesten
festverbauten Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3 / 4 aus.
Die zu schließende Rahmenvereinbarung kommt zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter der Zentralen Beschaffungsstelle des Landes
Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz zustande.
Diese Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen der Einzelabrufe (Einzelverträge) fest, die
während ihrer Laufzeit getätigt werden. Sie stellt die verbindliche Grundlage für die Abrufe zwi-
schen dem Auftragnehmer und den Bedarfsträgern (bezugsberechtigte Stellen) dar. Der Abruf
erfolgt durch die Bedarfsträger nach Maßgabe dieser Rahmenvereinbarung.
- Besondere Vertragsbedingungen
Die nachfolgenden Regelungen werden im Falle der Zuschlagserteilung Vertragsbestandteil. Mit
der Abgabe seines Angebotes erkennt der Bieter diese Bedingungen an.
Mit dem Zuschlag kommt eine Rahmenvereinbarung zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter der Zentralen Beschaffungsstelle des Landes
Rheinland-Pfalz im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (ZBL), zustande.
2.1 Bedarfsträger / Leistungsorte
Berechtigt, aufgrund dieser Rahmenvereinbarung Einzelaufträge zu erteilen (bezugsberechtigt)
sind nur die gemäß der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Beschaffungswesen in Rheinland-
Pfalz“ in der jeweils aktuell gültigen Fassung, ergänzt durch das Rundschreiben des Ministeriums
für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 18. März 2025, abschließend genann-
ten folgenden Bedarfsträger:
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Bedarfsträger des Landes Rheinland-Pfalz:
Aus der Rahmenvereinbarung können sich die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren
Landesverwaltung Rheinland-Pfalz sowie deren nachgeordnete Dienststellen als öffentliche Auf-
traggeber i.S.d. § 99 GWB in der jeweils aktuell gültigen Fassung bedienen. Im Wesentlichen
sind dies:
-
die obersten Landesbehörden (Staatskanzlei und Ministerien),
-
die oberen Landesbehörden (u.a. Struktur- und Genehmigungsdirektionen, landesweit zu-
ständige Landesämter),
-
die unteren Landesbehörden (u.a. Finanzämter, Forstämter),
-
die Landesbetriebe sowie
-
die Personen zur Wahrung besonderer Interessen (u.a. Landesbeauftragte für die Be-
lange von Menschen mit Behinderungen).
Diese Behörden und Einrichtungen verfügen zum Teil über mehrere Standorte. Weitere Informati-
onen zu diesen zuvor genannten Behörden und deren Standorte finden Sie unter dem allge-
meinen Behördenverzeichnis:
https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200723601#start
Des Weiteren sind aus der Rahmenvereinbarung bezugsberechtigt:
-
die rheinland-pfälzischen Hochschulen,
-
der Landtag Rheinland-Pfalz,
-
der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz,
-
der Rechnungshof Rheinland-Pfalz,
-
Behörden und Einrichtungen der mittelbaren Landesverwaltung Rheinland-Pfalz, sofern
diese öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB in der jeweils aktuell gültigen Fassung o-
der öffentlicher Auftraggeber gem. Nr. 2.2.1 a) der Verwaltungsvorschrift Öffentliches Auf-
tragswesen in Rheinland-Pfalz in der jeweils aktuell gültigen Fassung sind,
- juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, an denen das Land mit
mindestens 50 v. H. der Gesellschaftsanteile beteiligt ist (vorbehaltlich ihres Status als öf-
fentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB in der jeweils aktuell gültigen Fassung). Siehe
dazu den aktuellen Beteiligungsbericht des Landes unter: https://fm.rlp.de/themen/finan-
zen/beteiligungen-des-landes
Kommunale Bedarfsträger:
Die nachfolgenden kommunalen Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen (vorbehaltlich
ihres Status als öffentliche Auftraggeber i.S.d. § 99 GWB) haben eine Kooperationsvereinbarung
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mit der Zentralen Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz unterzeichnet und sind daher
ebenfalls bezugsberechtigt:
-
Abfallwirtschaft Landkreis Neuwied AöR
-
Bezirksverband Pfalz
-
Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau in der Pfalz AöR
-
Kreisverwaltung Altenkirchen
-
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich
-
Kreisverwaltung Birkenfeld
-
Kreisverwaltung Cochem-Zell
-
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
-
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises
-
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
-
Kreisverwaltung Kaiserslautern
-
Kreisverwaltung Kusel
-
Kreisverwaltung Neuwied
-
Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis
-
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße
-
Kreisverwaltung Südwestpfalz
-
Kreisverwaltung Trier-Saarburg
-
Kreisverwaltung Vulkaneifel
-
Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie AdöR
-
Stadt Worms Beteiligungs-GmbH
-
Stadtverwaltung Andernach
-
Stadtverwaltung Bad Kreuznach
-
Stadtverwaltung Bitburg
-
Stadtverwaltung Boppard
-
Stadtverwaltung Frankenthal
-
Stadtverwaltung Idar-Oberstein
-
Stadtverwaltung Kaiserslautern
-
Stadtverwaltung Koblenz
-
Stadtverwaltung Lahnstein
-
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
-
Stadtverwaltung Ludwigshafen
-
Stadtverwaltung Mayen
-
Stadtverwaltung Neustadt a. d. Weinstraße
-
Stadtverwaltung Neuwied
-
Stadtverwaltung Pirmasens
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-
Stadtverwaltung Sinzig
-
Stadtverwaltung Speyer
-
Stadtverwaltung Trier
-
Stadtverwaltung Worms
-
Stadtverwaltung Wörth
-
Stadtverwaltung Zweibrücken
-
Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr
-
Verbandsgemeindeverwaltung Asbach
-
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Hönningen
-
Verbandsgemeindeverwaltung Deidesheim
-
Verbandsgemeindeverwaltung Kandel
-
Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein
-
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
-
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel
-
Verbandsgemeindeverwaltung Waldfischbach-Burgalben
-
Verbandsgemeindeverwaltung Weilerbach
-
Verbandsgemeindeverwaltung Wöllstein
-
Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier
Darüber hinaus sind – vorbehaltlich der Zustimmung des Auftragnehmers – weitere kommunale
Gebietskörperschaften und Einrichtungen in Rheinland-Pfalz bezugsberechtigt, die während der
Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung eine Kooperationsvereinbarung mit der Zentralen Beschaf-
fungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz unterzeichnen.
Während der Vertragslaufzeit kann es sowohl bei den Bedarfsträgern des Landes als auch bei
den kommunalen Bedarfsträgern zu Änderungen der Standorte und zum Wegfall von Behörden
bzw. Dienststellen kommen. Der Auftragnehmer hat sich derartigen Veränderungen bei der Leis-
tungserbringung anzupassen.
2.2 Vertragsbestandteile
Bei Widersprüchen gelten die genannten Vertragsbestandteile nacheinander in der angegebenen
Reihenfolge:
-
das Zuschlagsschreiben mit den Vergabe- und Vertragsunterlagen inkl. Anlagen,
-
der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL / B) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a), einzusehen unter:
https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/08/Abteilung_2/8206/08_Rechtsvorschriften/VOL_B.pdf
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- das Angebot des Bieters auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung inkl. Anlagen (ins-
besondere das Preisblatt).
Verbindlich sind ausschließlich die in den Vergabeunterlagen dokumentierten Vertragsbedingun-
gen des Auftraggebers. Abweichende Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen eines Bieters
sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch in Form einzelfallbezogener Vertragsbe-
dingungen werden nicht Vertragsbestandteil.
2.3 Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung
Mit dem Zuschlag ist zwischen dem Auftraggeber und dem anbietenden Unternehmen (Auftrag-
nehmer) eine Rahmenvereinbarung zustande gekommen (Vertragsschluss).
Der für die Bemessung der Laufzeit für die Rahmenvereinbarung und alle weiteren vertraglichen
Fristen maßgebliche Leistungs- / Ausführungsbeginn für diese Rahmenvereinbarung ist der Tag
der Zuschlagserteilung, frühestens jedoch der 01.01.2027.
Diese Rahmenvereinbarung hat eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr (Grundlaufzeit).
Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit automatisch - maximal
dreimalig - um weitere 12 Monate, es sei denn, der Auftraggeber kündigt 3 Monate vor Ablauf der
jeweiligen Laufzeit schriftlich.
Die Maximallaufzeit des Vertrages beträgt vier Jahre (48 Monate) und endet spätestens am
31.12.2030.
Für bis zum Ende der Rahmenvereinbarung abgeschlossene Einzelaufträge behält die Rahmen-
vereinbarung bis zur Leistungserbringung und Zahlung weiterhin ihre uneingeschränkte Gültig-
keit. Maßgeblich für die Abrechnung erbrachter Leistungen sind stets die zum Auftragszeitpunkt
gültigen Konditionen der Rahmenvereinbarung.
Abrufe können bis zum letzten Tag der Vertragslaufzeit erfolgen.
Für Abrufe, die auf Basis der Rahmenvereinbarung erfolgt sind, gelten die Vertragsbedingungen
grundsätzlich bis zur vollständigen Leistungserfüllung.
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2.4 Preise
Die im Teil B – Preisblatt eingetragenen Angebotspreise sind Festpreise in Euro, über die ge-
samte Vertragslaufzeit, d.h. einschließlich eventueller Vertragsverlängerungen.
Alle Preise verstehen sich netto, also zzgl. der zu dem Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten-
den Umsatzsteuer.
Mit den Angebotspreisen sind sämtliche Leistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung so-
wie alle sonstigen Aufwendungen und Nebenkosten abgedeckt, soweit die Vergabe-/ Vertragsun-
terlagen nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen.
2.5 Preisgleitklausel
Die Preise für die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem Angebot des Auf-
tragnehmers (Teil B - Preisblatt).
Eine Preisanpassung ist, nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 1 Jahr, einmal pro Jahr
möglich, frühestens zum 01.01.2028. Eine Anpassung der Preise ist nur für das gesamte Leis-
tungssortiment (sämtliche angebotene Einzelpreise netto in Euro) möglich, nicht für einzelne
Leistungen.
Basis der Erhöhung ist die prozentuale Erhöhung des Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen in
Deutschland des Statistischen Bundesamtes (abrufbar unter https://www-genesis.destatis.de/ge-
nesis/online) der Nummer CPA08-711220-01 Andere baubezogene Dienstleistungen. Eine
Anwendung anderer Indizes zur Preisanpassung erfolgt nicht.
Bezugszeitpunkt für die erste Preisanpassung ist der Wert des 1. Quartals 2026 (117,3). Bezugs-
zeitpunkt für alle folgenden Preisanpassungen ist der Wert des Quartals, auf welchen sich bei der
zuletzt vorgenommenen Preisanpassung berufen wurde. Grundlage zur Ermittlung der genauen
Höhe der Veränderung des Erzeugerpreisindex für Deutschland ist jeweils der Wert zu dem zu-
letzt veröffentlichten Quartal, welches dem Auftraggeber bei Beantragung der Preisanpassung
vorliegt.
Der Antrag zur Preisanpassung bedarf der Textform (z.B. E-Mail) und ist spätestens 4 Wochen
vor dem beabsichtigten Termin bei der ZBL nachprüfbar einzureichen. Ist der Auftraggeber mit
der Preisanpassung einverstanden, so wird diese wirksam und Bestandteil des Vertrages.
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Die Geltungsdauer der neuen Preise beträgt ab Inkrafttreten mindestens 12 Monate.
Eine geringfügige Preisanpassung von weniger als 5 % ist zu keinem Zeitpunkt möglich. Sollte
der entsprechende Erzeugerpreisindex – in dem für die Preisanpassung relevanten Zeitraum –
demnach um weniger als 5 % gestiegen sein, kann eine Preisanpassung nicht beantragt werden.
2.6 Bestellabwicklung
Die Abwicklung der vertraglich geschuldeten Leistung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Be-
darfsträger. In der Regel erfolgt der Abruf der Leistungen durch die Bedarfsträger unmittelbar
beim Auftragnehmer. Hierzu schließen die Bedarfsträger Einzelverträge zu den Konditionen die-
ser Rahmenvereinbarung ab. Die Einzelheiten sowie ein ggfs. zu verwendender Vordruck (Abruf-
vereinbarung) werden im Auftragsgespräch konkretisiert.
Der Abruf der Leistungen erfolgt in Teilmengen.
Vertragliche Ansprüche werden in der Regel unmittelbar durch den Bedarfsträger gegenüber
dem Auftragnehmer geltend gemacht.
2.7 Abrechnung
Der Auftragnehmer hat die erbrachten Leistungen unmittelbar mit den einzelnen Bedarfsträgern
bzw. mit den übergeordneten Dienststellen nach Maßgabe der Beauftragungen abzurechnen.
Hierzu erstellt und übersendet er Einzel- und / oder Sammelrechnungen. Der Auftragnehmer hat
für jeden einzelnen Bedarfsträger eine gesonderte Kunden-Nummer einzurichten, damit Rech-
nungsirrläufer vermieden werden.
Der Auftragnehmer hat den für die erbrachte Leistung anfallenden Einzelpreis auf Grundlage des
in Teil B – Preisblatt eingetragenen Angebotspreis sowie ggfs. anfallende Entgelte für Zusatzleis-
tungen den jeweiligen Bedarfsträgern, nach Leistungserbringung in Rechnung zu stellen. Indivi-
duelle abweichende Regelungen mit den Bedarfsträgern sind jederzeit möglich, müssen jedoch
schriftlich festgehalten werden und setzen die Zustimmung des Bedarfsträgers voraus.
2.7.1 Abrechnung per E-Rechnung
Abrechnungen müssen als elektronische Rechnungen im XRechnung-Format oder einem gleich-
wertigen strukturierten Format gemäß § 3 ERechVO RP erstellt werden. Die Übermittlung hat
über einen vom zentralen Rechnungseingang (ZRE) des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehenen
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Übermittlungsweg zu erfolgen. Neben den steuerrechtlichen Pflichtangaben hat der Auftragneh-
mer in der E-Rechnung auch Informationselemente des Standards XRechnung (in der jeweils
geltenden Fassung) aufzunehmen, wenn diese vom Bedarfsträger vorgegeben werden.
Aktuelle Informationen zur E-Rechnung und die zu erfüllenden Anforderungen zur Übermittlung
der elektronischen Rechnung können eingesehen werden unter: https://e-rechnung.service.rlp.de
Eine Rechnung, die entgegen vorstehender Regelung nicht elektronisch gestellt wird, begründet
keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
Die Einzelheiten zur Rechnungsstellung sind unmittelbar mit dem jeweiligen Bedarfsträger zu
vereinbaren.
2.7.2 Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach § 17 VOL/B.
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer dem Rechnungsempfänger bzw. Bedarfsträger ein
Skonto für Zahlungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne einräumen. Die Höhe des Skontos
sowie die Zeitspanne (mindestens 14 Kalendertage) sind in der Anlage Teil B – Preisblatt einzu-
tragen.
Zahlungs- bzw. Skontofristen beginnen mit dem Tage des Einganges der Rechnung, jedoch nicht
vor dem Tag der Erfüllung der Leistung.
Die Zahlungen erfolgen durch die Bedarfsträger bargeldlos auf das vom Auftragnehmer benannte
Konto. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist, dass der Bedarfsträger die Leis-
tungshandlung (hier die Erteilung des Überweisungsauftrages) so rechtzeitig vorgenommen hat,
dass der Geldbetrag bei üblicher Abwicklung dem Konto des Auftragnehmers innerhalb der Zah-
lungsfrist gutgeschrieben werden kann.
Sofern der Rechnung keine prüfungsfähigen Unterlagen beigefügt sind, kann der Auftraggeber
die Zahlung bis zur Einreichung der Unterlagen verweigern. Prüfungsfähige Unterlagen sind z. B.
von der Empfangsstelle anerkannte Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine o-
der Leistungsnachweise. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnun-
gen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.
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2.8 Vertragsänderungen
Änderungen des Vertrages sind im Rahmen der folgenden Bestimmungen zulässig.
2.8.1 Aufnahme weiterer Leistungen
Der Auftraggeber hat vor Durchführung des Vergabeverfahrens die benötigten Bedarfe so prä-
zise wie möglich bestimmt. Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung können jedoch
weitere Bedarfe entstehen, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht bekannt waren, je-
doch in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den vertragsgegenständlichen Artikeln ste-
hen und zum Portfolio des Auftragnehmers gehören.
Der Auftraggeber ist unter Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen berechtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Auftragnehmer den Auftrag in unwesentlichem, weil im Verhältnis zum Ge-
samtauftrag vernachlässigbar geringem Umfang zu ändern, sofern die folgenden Bedingungen
dieser Ziffer kumulativ vorliegen:
a. der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der weiteren, aufzunehmenden Produkte über-
steigt nicht den in § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in
der jeweils geltenden Fassung benannten Schwellenwert
b. der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der weiteren, aufzunehmenden Bedarfe beträgt
nicht mehr als 10% des ursprünglichen Auftragswertes der Rahmenvereinbarung bezo-
gen auf die Gesamtlaufzeit; Grundlage der Berechnung ist die im Preisblatt angebotene
Wertungssumme;
c. die weiteren, aufzunehmenden Bedarfe stehen in einem funktionalen, jedenfalls sachli-
chen Zusammenhang mit den ausgeschriebenen vertragsgegenständlichen Produkten;
d. die Aufnahme der weiteren, aufzunehmenden Bedarfe verändert den Gesamtcharakter
der Rahmenvereinbarung (des Auftrages) nicht.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeb-
lich.
2.9 Gewährleistung
Der Auftragnehmer garantiert, dass alle angebotenen Leistungen eine gleichbleibende Qualität
aufweisen, die den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht.
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
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Die Gewährleistungsansprüche bzw. die sich aus einer Schlechtleistung ergebenden Ansprüche
werden grundsätzlich hinsichtlich der Abrufe (Einzelverträge auf Grundlage dieser Rahmenver-
einbarung) durch die Bedarfsträger unmittelbar geltend gemacht.
2.10 Haftung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen
und diesen Versicherungsschutz während der Dauer des Bewirtschaftungsverhältnisses aufrecht
zu erhalten.
Der Auftragnehmer haftet für alle bei der Ausführung der Leistungen durch ihn oder seine Ar-
beitskräfte verursachten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Schä-
den, die durch in Anspruch genommene Dritte im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertragli-
chen Obliegenheiten verursacht werden (Subunternehmer).
Die Betriebshaftpflichtversicherung muss über folgende Mindestdeckungssummen je Schadens-
fall, mindestens 2fach maximiert, abgeschlossen sein:
-
Personen- und Sachschäden mindestens jeweils 3.000.000 € je Schadensfall
-
Vermögensschäden mindestens 100.000 € je Schadensfall
2.11 Umsatzstatistik, Auswertungen
Der Auftragnehmer hat der ZBL unaufgefordert quartalsweise und zusätzlich auf Anfrage eine
Mitteilung (statistische Auswertung in Excel) über die von den Bedarfsträgern abgerufenen Leis-
tungen für das interne Beschaffungs-Controlling (Rechnungswesen) zu übermitteln.
Diese Umsatzstatistik hat der Auftragnehmer spätestens zum Ende des Monates, welcher auf
das jeweils vorausgegangene Kalender-Quartal folgt, unaufgefordert und kostenfrei im Excel-For-
mat an zbl@lbm.rlp.de zu übermitteln.
Es ist wichtig, dass die in der Umsatzstatistik dargestellten abgerufenen Leistungen einwandfrei
den Positionen des Teil B - Preisblatt zuzuordnen sind. Hierbei bieten sich als Identifikations-
schlüssel z.B. die den Leistungen zugeordneten Nummern aus dem Preisblatt an.
Die Auswertung hat im Wesentlichen die folgenden Informationen (Parameter) zu enthalten:
-
Kundennummer (eindeutige Nummer des Bedarfsträgers)
-
Rechnungs-Empfänger (Name und Anschrift des Bedarfsträgers)
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-
Nummer und Datum des Auftrages
-
Leistungsbezeichnung / Leistung gemäß Teil B – Preisblatt
(Unterscheidung ortsveränderliche und ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel)
-
Abgerechnete Menge der Leistungen (Stückzahl)
-
Abgerechneter Einzelpreis der Leistung (netto in Euro)
-
Abgerechnete Gesamtsumme der Leistung (netto in Euro))
-
Mehrwertsteuer-Betrag
-
Abgerechnete Gesamtsumme der Leistung (brutto)
2.12 Ansprechpartner Vertragsmanagement
Während der Vertragsdauer bzw. bei der Abwicklung eines konkreten Auftrags ist eine enge Ab-
stimmung mit den Bedarfsträgern zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer benennt mindestens einen bevollmächtigten Mitarbeiter, der insbesondere
die reibungslose Vertragsabwicklung und Aufgabenerledigung sicherstellt, für die optimale Kom-
munikation zwischen dem Auftraggeber, Bedarfsträger und dem Auftragnehmer verantwortlich
ist, sowie bei evtl. Reklamationen der einzelnen Bedarfsträger sowie der ZBL als Ansprechpart-
ner zur Verfügung steht.
Dieser vom Auftragnehmer benannte zentrale Ansprechpartner sowie dessen benannter Vertre-
ter müssen mindestens in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 16:00
Uhr und am Freitag zwischen 08.00 Uhr und 13.00 Uhr für alle Belange der Auftragsausführung
(Beschwerdemanagement, Abstimmungsfragen etc.) erreichbar sein. Die Erreichbarkeit eines
Ansprechpartners muss zu den o.g. Zeiten ununterbrochen gewährleistet sein.
Dem Auftraggeber ist unverzüglich, spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung
mitzuteilen, welche Personen zu den jeweiligen Zeiten hierfür zur Verfügung stehen. Spätere Än-
derungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen mitzuteilen.
Des Weiteren wird der Auftragnehmer die Bedarfsträger und den Auftraggeber unverzüglich über
Erkenntnisse hinsichtlich sicherheitsrelevanter Mängel oder Auffälligkeiten der vertragsgegen-
ständlichen Leistungen oder der darin enthaltenen Komponenten informieren.
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2.13 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
Die Vertragsparteien werden den Inhalt dieses Vertrages vertraulich behandeln und seinen Inhalt
Dritten nur mitteilen, wenn und soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Mitteilungen auf
Grund gerichtlicher oder öffentlich-rechtlicher Anordnungen oder Verpflichtungen, insbesondere
gegenüber Rechnungsprüfungsstellen und parlamentarischen Gremien, bleiben dem Auftragge-
ber vorbehalten.
Es gelten die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LDSG) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht das Recht der
Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
mentes und des Rates vom 27.04.2016 (EU-DSGVO) in der jeweils geltenden Fassung, unmittel-
bar gilt. Wenn im Folgenden auf konkrete Normen des LDSG, des BDSG und der EU-DSGVO
Bezug genommen wird, gilt dies – soweit Normzweck und Regelungsgehalt übertragbar sind –
auch für entsprechende Normen zukünftiger Gesetzesfassungen.
Auftragnehmer und Auftraggeber schließen, soweit erforderlich, eine gesonderte Vereinbarung
über die Auftragsdatenverarbeitung ab. Eine gesonderte Vergütung hierfür wird nicht gewährt.
Der Auftragnehmer steht dafür ein,
a. dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
nach § 8 LDSG und § 53 BDSG verpflichtet sind,
b. der Auftraggeber unverzüglich informiert wird, wenn durch Verstöße gegen die Regelung
des § 53 BDSG Daten der Auftraggeber betroffen werden (Die Informationspflicht ist auch
gegeben, wenn der dringende Verdacht eines Verstoßes besteht.),
c. dass ein Datenschutzbeauftragter gemäß der Regelung des Art. 37 ff. EU-DSGVO sowie
§ 38 BDSG als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Sofern abhängig von der Größe der
Stelle / des Unternehmens und Umfang der Datenverarbeitung keine gesetzliche Ver-
pflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht, verpflichtet sich der Auf-
tragnehmer zur freiwilligen Bestellung bzw. zur ersatzweisen Benennung eines Ansprech-
partners für den Datenschutz.
Jegliche öffentliche Verlautbarung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag,
anderen Einzelverträgen oder sonstigen, die Leistungserbringung betreffenden Sachverhalten
bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Insbesondere wird der Auftragnehmer
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keine Pressemitteilungen ohne vorherige inhaltliche Abstimmung des zur Veröffentlichung vorge-
sehenen Textes abgeben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Angelegenheiten insbesondere auch zu Sicherheitsfragen, gegenüber Drit-
ten Stillschweigen zu bewahren. Soweit dem Auftragnehmer in Ausführung des Auftrages perso-
nenbezogene Daten bekannt werden, ist er verpflichtet die Bestimmungen des LDSG, des BDSG
sowie der EU-DSGVO einzuhalten. Veröffentlichungen und Vorträge über seine berufliche Tätig-
keit im Zusammenhang mit der Leistungsausführung bedürfen der Zustimmung des Auftragge-
bers. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Zeit nach Beendigung dieses Vertragsverhält-
nisses
Elektronische Daten sind nach Absprache mit dem Auftraggeber / jeweiligen Bedarfsträger in der
vorgegebenen Form herauszugeben und / oder dauerhaft zu löschen. Auf Verlangen des Auftrag-
gebers / jeweiligen Bedarfsträgers ist ein Nachweis über die Löschung vorzulegen.
2.14 Verpflichtungserklärung
Auf Verlangen des Auftraggebers / Bedarfsträgers hat jeder für die Leistungserbringung vorgese-
hene Mitarbeiter des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer eine Verpflichtungserklärung
gemäß dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsge-
setz vom 2. März 1974, BGBl. I S. 469, 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl.
I S. 1942) abzugeben und die darüber geführte Niederschrift zu unterzeichnen.
Wird die Verpflichtungserklärung nicht wirksam abgegeben, kann der Auftraggeber / Bedarfsträ-
ger mit dieser Begründung den Austausch einer vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung einzu-
setzenden Person verlangen, ohne dass er hierdurch in Annahmeverzug gerät. Die durch den
Austausch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Über diese Verpflichtungen hinaus können Sicherheitsvereinbarungen in einem gesonderten Ver-
trag getroffen werden.
2.15 Übertragung von Nutzungsrechten
Für vom Auftragnehmer eingebrachte Texte, Bilder, Grafiken, Fotos, Videos und Filme sichert
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dieser zu, dass er berechtigt ist, an den Werken die Nutzungsrechte gegenüber dem Auftragge-
ber oder den jeweiligen Bedarfsträgern einzuräumen. Die Übertragung erfolgt zeitlich und räum-
lich unbeschränkt. Die Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber oder den jeweili-
gen Bedarfsträger an Dritte wird ausdrücklich eingeräumt. Der Auftraggeber, der jeweilige Be-
darfsträger oder Dritte ist berechtigt, die Werke weiter zu bearbeiten. Die Nutzungsrechte werden
für alle zum Zeitpunkt des Vertrages bekannten Nutzungsarten übertragen.
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber, den jeweiligen Bedarfsträger oder weiteren Dritten in
diesem Zusammenhang von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Verletzung urheberrecht-
licher Vorschriften frei.
2.16 Betreten von Dienstgebäuden und Ausweispflicht
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Auftragnehmers ist das Betreten der Dienstgebäude und
der Anlieferstelle bei den Bedarfsträgern zum Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich ge-
stattet.
Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelnen Personen das Betreten der Liegenschaft, auch ohne
Angabe von Gründen, zu verweigern, wenn dienstliche Belange dies erfordern und eine Mittei-
lung über die Gründe nicht möglich oder zumutbar ist.
Das Zutrittsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auftragnehmers ist nach Maßgabe des
Bedarfsträgers auf ausgewählte Teile des Dienstgebäudes beschränkt.
Die Arbeitskräfte des Auftragnehmers müssen auf Verlangen des jeweiligen Bedarfsträgers dar-
über hinaus mit einem Ausweis ausgestattet werden, der sie als Mitarbeiter des Auftragnehmers
ausweist. Die Kosten hierfür hat der Auftragnehmer zu tragen.
Eine Detailabsprache diesbezüglich hat der Auftragnehmer mit dem jeweiligen Bedarfsträger
durchzuführen. Auf Verlangen des jeweiligen Bedarfsträgers haben sich die Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter des Auftragnehmers mit einem Personalausweis oder einem vergleichbaren Ausweis-
papier bzw. Identitätsnachweis auszuweisen. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, derer sich
der Auftragnehmer zum Zwecke der Leistungsausführung bedient.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ggf. bestehende geltende Verbote der Nutzung von privaten
Mobiltelefonen zu beachten und zu befolgen. Verbote bzgl. der Nutzung von privaten Mobiltelefo-
nen u. ä. können auch während der Laufzeit des Vertrages eingeführt werden.
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Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder Ord-
nung in den Dienststellen der Bedarfsträger beeinträchtigen könnte.
2.17 Einhaltung weiterer geltender rechtlicher Verpflichtungen
Der Auftragnehmer einschließlich eingesetzter Unterauftragnehmer aller Stufen (§ 36 Abs. 4
VgV) haben gemäß § 128 Abs. 1 GWB bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie
geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge
zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen
einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach
dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein
verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsen-
degesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Daneben hat der Auftrag-
nehmer alle einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorgaben sowie für ihn geltende Tarif-
verträge zu beachten. Der Auftragnehmer hat die Beachtung dieser Bestimmungen durch seine
Unterauftragnehmer sicherzustellen, sofern solche von ihm eingesetzt werden.
Der Auftraggeber muss sich gem. § 8 ArbSchG vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Ar-
beitgeber, die im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, sich hinsichtlich der Gefahren für ihre
Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb an die sicherheitsrelevanten
Anweisungen halten.
2.18 Unterauftragnehmer
2.18.1 Einsatz von Unterauftragnehmern
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende
wesentliche Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen.
Der Einsatz von Unterauftragnehmern lässt die Haftung des Hauptauftragnehmers gegenüber
dem Auftraggeber unberührt.
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2.18.2 Wechsel von Unterauftragnehmern
Fallen ein oder mehrere Unterauftragnehmer während der Vertragslaufzeit aus, muss weiterhin
die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich
über einen für die Leistungserbringung wesentlichen Ausfall zu informieren und der Auftragneh-
mer hat einen neuen geeigneten Unterauftragnehmer zu benennen.
Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer ist der Auftragnehmer verpflichtet
- bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunk-
ten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,
- dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftrag-
nehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,
- nur solche Unterauftragnehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtli-
chen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
- den Unterauftragnehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung
eines öffentlichen Auftrages dient,
- auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art
und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.
2.19 Regelungen gemäß Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindes-
tentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG)
- Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für Auftragnehmer, die den öf-
fentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern ausfüh-
ren, die bei einem Unterauftragnehmer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat be-
schäftigt sind. Sie finden ebenfalls keine Anwendung auf Auftragnehmer, die ihren Sitz in
einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und den öffentlichen Auftrag ausschließlich durch
die Inanspruchnahme von dort beschäftigten Auftragnehmern erbringen.
- Der Auftragnehmer ist für die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages verpflichtet, die
Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tarif-
treue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz –
LTTG) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13. Dezember 2010),
in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
- Insbesondere ist der Auftragnehmer, sowie seine Nachunternehmen gemäß § 6 LTTG
verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach den §§ 3
und 4 LTTG auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der öffentliche Auftraggeber
darf zu diesem Zweck in erforderlichem Umfang Einsicht in die Entgeltabrechnungen des
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beauftragten Unternehmens und der Nachunternehmen, in die zwischen dem beauftrag-
ten Unternehmen und den Nachunternehmen jeweils abgeschlossenen Werkverträge so-
wie in andere Geschäftsunterlagen nehmen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächli-
che Entlohnung von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden
können. Der Auftragnehmer, sowie dessen Nachunternehmen haben ihre Beschäftigten
auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
- Der Auftragnehmer, sowie seine Nachunternehmen haben vollständige und prüffähige
Unterlagen nach § 6 Abs. 1 LTTG über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten. Auf
Verlangen des öffentlichen Auftraggebers sind ihm diese Unterlagen vorzulegen.
- Hat der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer eine Verpflichtung nach den §§ 3 bis 6
LTTG mindestens grob fahrlässig und in erheblicher Weise nicht erfüllt, ist der Auftragge-
ber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
- Hat der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmen mindestens grob fahrlässig oder
mehrfach gegen Verpflichtungen des LTTG verstoßen, so kann der öffentliche Auftragge-
ber das betreffende Unternehmen oder Nachunternehmen für die Dauer von bis zu drei
Jahren von seiner öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen.
2.20 Vertragsbeendigung und Insolvenz
- Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB und muss in
Papierform mit eigenhändiger Unterschrift zugehen. Eine Übertragung per Fax oder E-
Mail genügt der Schriftform nicht.
- Unbeschadet der Kündigungsrechte des Auftraggebers gem. § 133 GWB hat dieser bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB/§ 648a Abs. 1 S. 2 BGB/§ 314
Abs. 1 S. 2 BGB das Recht zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung einer Frist.
- Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere vor,
a. wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt
b. bei wiederholter Schlechterfüllung seitens des Auftragnehmers
c. bei wiederholter Nichteinhaltung von verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen
seitens des Auftragnehmers
d. bei schuldhafter Nichteinhaltung der Pflichten gemäß den Vertraulichkeitsverein-
barungen innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist oder vorsätzlicher oder
grob fahrlässiger Verletzung von Datenschutzvorschriften,
e. bei Bekanntwerden nachweislich wettbewerbsbeschränkender Absprachen des
Auftragnehmers nach Zuschlagserteilung,
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f. wenn die Eigenerklärungen zur persönlichen Lage oder wirtschaftlichen und finan-
ziellen Leistungsfähigkeit schuldhaft falsch ausgefüllt wurden oder sonstige die
Zuverlässigkeit erheblich beeinträchtigende Umstände eintreten
g. wenn der Auftragnehmer die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben
sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß er-
füllt,
h. wenn der Auftragnehmer mindestens grob fahrlässig und in erheblicher Weise
seine Verpflichtungen aus den §§ 3 bis 6 LTTG nicht erfüllt hat.
- Der Auftraggeber hat ein vertragliches Kündigungsrecht für den Fall, dass durch ein ent-
sprechendes feststellendes Urteil der Vertrag beendet oder rückabgewickelt werden
muss.
- Sofern Einzelabrechnungen erfolgen, ist der Auftragnehmer nicht zur Kündigung der ge-
samten Rahmenvereinbarung berechtigt, wenn einzelne Bedarfsträger mit der Kaufpreis-
zahlung in Verzug sind. Sollte dies in Bezug auf einzelne Stellen wiederholt der Fall sein,
ist der Aufragnehmer stattdessen berechtigt, bei den folgenden Bestellungen dieser Stelle
Vorauszahlung zu verlangen.
- lm Falle von vorzeitigen Vertragsbeendigungen jeglicher Art und insbesondere bei einem
lnsolvenzverfahren gegen den Auftragnehmer muss dieser den Auftraggeber über die
Einreichung eines lnsolvenzantrages sowie über die Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens
unverzüglich unterrichten. Das vertraglich vereinbarte Kündigungsrecht nach § 8 Nr. 1
VOL/B bleibt unberührt.
2.21 Ausfall des Auftragnehmers
Für den Fall, dass der Auftragnehmer für die vollständige Leistungserbringung wegen Kündigung
oder Insolvenz ausfällt bzw. einer durch den Auftraggeber erklärten Vertragsverlängerung wider-
spricht, behält sich der Auftraggeber entsprechend § 132 Abs. 2, Nr. 4, lit. a) GWB vor, die ver-
bleibende Leistung den übrigen geeigneten Unternehmen in der Reihenfolge des Ergebnisses
aus dem vorangegangenen Vergabeverfahren, beginnend mit dem Zweitplatzierten, anzutragen.
2.22 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Der Auftragnehmer kann gegenüber Ansprüchen der Bedarfsträger mit eigenen Ansprü-
chen nicht aufrechnen, es sei denn, der Bedarfsträger hat solche Ansprüche ausdrücklich
anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt.
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- Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsver-
hältnis geltend gemacht werden.
2.23 Sprache
Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist deutsch. Die Vertragsabwicklung (Rechnungsstel-
lung, kaufmännischer Schriftverkehr usw.) muss komplett in deutscher Sprache erfolgen.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit und zur Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit wird vorlie-
gend das generische Maskulinum verwendet. Entsprechende Begriffe umfassen im Sinne der
Gleichbehandlung jedoch selbstverständlich Menschen aller Geschlechtsidentitäten. Die ver-
kürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.
2.24 Sonstiges
-
Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Bedarfsträger.
-
Gerichtsstand ist Koblenz.
-
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
-
Vor der Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber ist dieser schriftlich darüber
zu informieren.
- Rechtsnachfolgen sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.
2.25 Schlussbestimmung und Salvatorische Klausel
- Änderungen und Ergänzungen dieser Rahmenvereinbarung bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Dem Schriftlichkeitserfor-
dernis nach § 126 BGB dieser Klausel wird nicht durch Telefax, E-Mail oder sonstiger
elektronischer Form genüge getan.
- Mündliche Nebenabreden zu dieser Rahmenvereinbarung sind nur verbindlich, wenn sie
schriftlich bestätigt werden.
- Bedarfsträger sind nicht berechtigt, Änderungen an dieser Rahmenvereinbarung vorzu-
nehmen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise unwirk-
sam oder undurchführbar sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine Gül-
tigkeit. Diese salvatorische Erhaltungsklausel kehrt ausdrücklich nicht nur die Beweislast
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um, vielmehr soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umstän-
den aufrechterhalten werden und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.
- Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die zulässig ist und
dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen oder undurchführbaren Bestimmung mög-
lichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken in dieser Rahmen-
vereinbarung.
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