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Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 12:37 (Europe/Berlin)

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Anlage DV

Vergabe-Nr. 40-003-2026

Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3

DIENSTLEISTUNGSVERTRAG

zwischen: Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vertreten durch den Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung Herrn Georg Maringer

  • nachstehend Auftraggeberin (AG) genannt -

und dem Adressaten der Zuschlagserteilung

  • nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt

Folgende Vereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien getroffen:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektri- scher Betriebsmittel der AG gemäß DGUV Vorschrift 3.

(2) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschrei- bung (Anlage LB) sowie dem Preisblatt (Anlage PB). Diese Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags.

(3) Das im Wege der Ausschreibung abgegebene Angebot einschließlich aller Anlagen wird Vertragsbestandteil.

(4) Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel im Sinne diesen Vertrags sind solche, die während des Betriebs bewegt werden oder leicht von einem Platz zum anderen transpor- tiert werden können und über eine Anschlussleitung mit Steckvorrichtung (z.B. Schutz- kontakt- oder CEE-Stecker) verfügen.

(5) Nicht Gegenstand des Vertrags sind insbesondere: • Ortsfeste elektrische Betriebsmittel • Fest angeschlossenen Maschinen und Anlagen • Elektrische Anlagen einschließlich Verteilungen und Schaltschränke • Bauliche Elektroinstallationen

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(6) Stellt der AN im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass ein Betriebsmittel nicht als ortsverän- derlich einzustufen ist, hat er dies der AG unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(7) Die AG behält sich vor, den Vertragsumfang auf weitere von ihr genutzte Gebäude oder Gebäudeteile auszudehnen, sofern dort Prüfleistungen gleicher Art erforderlich werden. Die hierfür anfallenden Leistungen werden auf Basis der im Preisblatt (Anlage PB) verein- barten Einheitspreise abgerechnet. Eine solche Erweiterung bleibt stets im Rahmen der vergaberechtlichen Zulässigkeit einer Vertragsänderung nach § 3 Abs. 5 UVgO i. V. m. § 132 GWB.

§ 2 Vertragsgrundlagen

(1) Vertragsgrundlagen sind in folgender Reihenfolge: • dieser Vertrag • Leistungsbeschreibung (Anlage LB) • Preisblatt (Anlage PB) • Angebot des AN • VOL/B in der zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gültigen Fassung

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung.

§ 3 Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der AN verpflichtet sich, die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen leis- tungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Er hat zur Erfüllung des Vertrages ausschließ- lich qualifiziertes und eingewiesenes Fachpersonal einzusetzen und dieses zu überwa- chen.

(2) Der AN stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Geräte sowie Materialien.

(3) Es ist untersagt, Begleitpersonen (z.B. Angehörige) oder Haustiere in das Gebäude der AG mitzubringen. Eingesetzte Arbeitskräfte hat der AN entsprechend anzuweisen.

(4) Die Übertragung (einzelner) Vertragspflichten auf Unterauftragnehmer ist nur nach aus- drücklicher schriftlicher Zustimmung durch die AG zulässig. Der AN hat sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen in gleicher Weise erfüllen.

(5) Die Nichterfüllung von Leistungen, ein sich ankündigender Liefer- oder Leistungsverzug sowie Mängel sind der AG unverzüglich anzuzeigen.

(6) Mit Ausnahme der rein textlichen Angabe der htw saar im Rahmen etwaiger Referenzen ist es der AN nicht gestattet, Werbung für eigene Zwecke unter Nennung der htw saar bzw. Verwendung des Logos der htw saar zu machen.

(7) Der AN verpflichtet sich, der AG unverzüglich Änderungen seiner Anschrift, Telefonnum- mern, sonstigen Kontaktdaten sowie Änderungen der festen Ansprechpartner/innen mit- zuteilen.

(8) Der AN benennt der AG eine/n dauerhafte/n Ansprechpartner/in für Vertragsdurchführung.

(9) Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, ins- besondere der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

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§ 4 Mitwirkungsleistungen der Auftraggeberin

(1) Die AG stellt sicher, dem Personal des AN den zur Erbringung der Dienstleistungen not- wendigen Zugang zu Gebäuden, Betriebsbereichen und Außengelände zu verschaffen sowie das Personal in dessen Besonderheiten einzuweisen.

(2) Die AG stellt sicher, dass sämtliche zu prüfenden Betriebsmittel zum vereinbarten Prüf- zeitpunkt frei zugänglich sind. Hierzu gehören insbesondere organisatorische Maßnah- men wie das Freiräumen und Vorziehen von Mobiliar, die Zugänglichmachung von Ar- beitsplätzen sowie die Demontage von Verkleidungen, Abdeckungen oder sonstigen Vor- richtungen, soweit diese für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Zugänglichkeit werden gesondert vergütet, sofern sie nicht vom AN zu vertreten sind.

(4) Die AG unterrichtet den AN über etwaige besondere Gefahren auf ihrem Gelände und vorhandene Rettungseinrichtungen.

(5) Die AG stellt erforderliche Zutrittsmittel (z.B. Schlüssel, Zutrittskarten) zur Verfügung. De- ren Erhalt ist vom AN zu quittieren. Sie sind sorgsam aufzubewahren und dürfen nicht an Dritte ausgehändigt werden. Während der Vertragslaufzeit sind diese auf Verlangen der AG, bei Vertragsende unaufgefordert, sowie unverzüglich zurückzugeben.

§ 5 Ausführung der Leistung

(1) Die Leistungserbringung erfolgt innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten der AG, so- weit nichts anderes abgestimmt ist.

(2) Der AN hat die Termine mindestens zwei Wochen vor Durchführung mit der AG abzustim- men.

(3) Ansprechpartner ist:

Abteilung 2, Gebäudemanagement, Goebenstraße 40, 66117 Saarbrücken

Nähere Kontaktdaten werden Ihnen mit bzw. nach Zuschlagserteilung übermittelt.

(4) Der AN hat die Leistung so zu organisieren, dass der laufende Betrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis der im Preisblatt (Anlage PB) vereinbarten Einheitspreise.

(2) Abgerechnet wird nach tatsächlich geprüften Betriebsmitteln.

(3) Die Mengen sind Schätzwerte; ein Anspruch auf bestimmte Abrufmengen besteht nicht.

(4) Die Vergütung umfasst sämtliche Nebenleistungen, insbesondere Anfahrt, Dokumenta- tion, Organisation sowie Prüfvorbereitung.

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(5) Die im Preisblatt (Anlage PB) vereinbarten Einheitspreise gelten für die gesamte Vertrags- laufzeit gemäß § 9 einschließlich etwaiger Vertragsverlängerungen als Festpreise. Eine Anpassung der Einheitspreise während dieses Zeitraums ist ausgeschlossen.

§ 7 Rechnungsstellung und Zahlung

(1) Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Erbringung der jeweiligen Leistung.

(2) Der Rechnung sind Leistungsnachweise sowie Prüfprotokolle beizufügen.

(3) Die Rechnungen müssen den Anforderungen des § 14 UstG entsprechen.

(4) Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach prüffähigem Rechnungseingang.

§ 8 Vertragslaufzeit

(1) Dieser Dienstleistungsvertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande.

(2) Die Grundlaufzeit beträgt zwei Jahre.

(3) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Grundlaufzeit automatisch um jeweils ein wei- teres Jahr, höchstens jedoch zweimal. Eine Verlängerung erfolgt nur dann nicht, wenn die AG der Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres schriftlich widerspricht.

§ 9 Personal

(1) Der AN stellt sicher, dass nur qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt wird.

(2) Der AN hat die AG über Personalwechsel unverzüglich zu informieren.

(3) Die AG kann den Austausch von Personal verlangen, sofern sachliche Gründe vorliegen.

§ 10 Kündigung

(1) Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Die AG kann das Vertragsverhältnis unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kündigungs- rechte und der Rechte nach der VOL/B aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihr unter Berück- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der verein- barten Kündigungsfrist oder bis zur Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. Der AN in Vermögensverfall gerät, zahlungsunfähig wird oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt bzw. die Eröffnung eines solchen unmittelbar bevorsteht.

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  1. Der AN wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wiederholt und trotz schriftli- cher Mahnung mit angemessener Fristsetzung nicht nachkommt. Dazu zählt insbeson- dere auch die nicht oder nicht fachgerechte Erbringung der geschuldeten Dienstleistun- gen.

  2. Der AN bei der Auftragsvergabe falsche Angaben hinsichtlich der geforderten Erklärun- gen oder Nachweise gemacht hat.

  3. Gegen den AN, dessen gesetzliche Vertreter oder für die Vertragsdurchführung verant- wortliche Personen werden Tatsachen bekannt, die einen Ausschlussgrund nach §§ 123 oder 124 GWB begründen würden und durch die der AG die Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  4. Der AN Personen einsetzt, hinsichtlich derer Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss- grund nach §§ 123 oder 124 GWB begründen würden, und ersetzt diese trotz Aufforde- rung der AG nicht innerhalb angemessener Frist.

  5. Der AN einen von der AG nicht genehmigten Unterauftragnehmer einsetzt.

(2) Sonderkündigungsrecht bei wesentlichen Leistungsänderungen:

Die Auftraggeberin ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monats- ende vorzeitig zu kündigen, wenn sich die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen objektiv und dauerhaft in einem Maße ändern, dass der ursprüngliche Ver- tragszweck aus Sicht der Auftraggeberin entfällt oder die Fortführung des Vertrages un- wirtschaftlich wird. Eine solche wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Umfang der zu prüfenden Betriebsmittel durch den dauerhaften Wegfall von Standorten erheblich reduziert.

§ 11 Haftung und Versicherung

(1) Der AN haftet für alle Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Er- füllungshilfen im Zusammenfang mit der Durchführung dieses Dienstleistungsvertrags schuldhaft verursachen. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der AN stellt die AG von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verlet- zung der Pflichten des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und die AG infolgedes- sen erfüllen müsste.

(3) Der AN oder eine von ihm zu benennende Person hat sich nach der Arbeitsschutzrichtlinie für das Personal von Fremdfirmen auf dem Gelände der AG unterweisen zu lassen. Diese Unterweisung ist von der unterwiesenen Person an das eingesetzte Personal regelmäßig weiterzugeben. Die Unterweisung des eingesetzten Personals ist zu dokumentieren und der AG unaufgefordert jährlich zum 31.07. vorzulegen.

(4) Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindes- tens: • 5 Mio. EUR für Personenschäden, • 1 Mio. EUR für Sachschäden, • 500.000 EUR für Vermögensschäden vorzuhalten.

Der Nachweis ist der AG auf vorzulegen.

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§ 12 Datenschutz und Verschwiegenheitspflicht

(1) Der AN verpflichtet sich, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie alle sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der AG sowohl während des Dienstleistungsverhältnisses als auch nach der Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, sind einzuhalten. Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind, sind nicht von der Verschwiegenheitspflicht betroffen.

§ 13 Antikorruptionsklausel

(1) Mitarbeiterinnen der AG ist es aus dienst- bzw. arbeitsrechtlichen Gründen untersagt, Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile, d. h. unentgeltliche Zuwendungen, auf die kein gesetzlich begründeter Anspruch besteht, anzunehmen. Der AN verpflichtet sich, Mitarbeiterinnen der AG derartige Geschenke oder sonstigen Vorteile nicht anzubieten bzw. an diese zu erbringen.

(2) Die AG ist ferner berechtigt, im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Antikorruptionsklau- sel den Vertrag mit einer angemessenen Frist zu kündigen. Bei schweren Verstößen steht ihm auch das Recht der fristlosen Kündigung zu.

(3) Die AG weist zudem darauf hin, dass schwere Verfehlungen dazu führen können, dass der AN von der Teilnahme am Wettbewerb bei der Vergabe künftiger Leistungen ausge- schlossen werden kann (§ 42 Absatz 2 VgV).

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Zwischen den Parteien dieses Vertrags besteht Einigkeit darüber, dass dieser Vertrag ab- schließend ist und weitere Abreden nicht getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder unwirk- sam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine andere gültige Bestimmung, die dem Willen der Parteien so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt sinngemäß, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag lückenhaft ist.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen sind in deutscher Sprache zu führen.

(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusam- menhang mit diesem Vertrag ist Saarbrücken.

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Saarbrücken,

AG AN

Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande

Georg Maringer Unterschrift Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung

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