Anlage VET_Verpflichtungserklarung STFLG_Elektro.pdf

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 12:37 (Europe/Berlin)

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Verpflichtungserklärung zur Tariftreue und Mindestentlohnung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich Elektrohandwerk

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreuegesetz- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) und die Dritte Verord- nung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Elektro- handwerk vom 6. Oktober 2025 (Amtsbl. I S. 942) wurden zur Kenntnis genommen und es wird nachstehende Verpflichtungserklärung abgegeben:

Meinem/Unserem Angebot liegt die folgende Vereinbarung zugrunde:

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, im Fall der Auftragserteilung nach § 2 Absatz 1 STFLG den in meinem/unserem Unternehmen beschäftigten und zur Ausführung des öffentlichen Auftrages ein- gesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ohne Auszubildende, mindestens die Arbeits- bedingungen zu gewähren, die in der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind (§ 3 Absatz 1 und 2 STFLG).
  2. Die nach diesem Gesetz anzuwendenden Arbeitsbedingungen sind unter folgendem Link abruf- bar: http://www.saarland.de/tarifregister.htm Stichwort „Saarländisches Tariftreue- und Fairer- Lohn-Gesetz“.
  3. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Beiträge zu den Zweigen der sozialen Sicherheit zu zahlen, die nach dem auf die Beschäftigungsverhältnisse meiner/unserer Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer anzuwendende Recht zu entrichten sind.
  4. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns dafür Sorge zu tragen, dass Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung

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für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere regulär Beschäftigten (§ 6 Ab- satz 1 STFLG). 5. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, dem öffentlichen Auftraggeber zur Durchführung von Stichproben- kontrollen Einblick in die Entgeltabrechnungen sowie in die in § 13 Absatz 1 und 3 STFLG darüber hinaus aufgeführten, vollständigen und prüffähigen Unterlagen zu geben. Das Einverständnis der von mir/uns eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu der Vorlage der Entgeltabrech- nungen und Überprüfung der vorgelegten Entgeltabrechnungen werde(n) ich/wir einholen. 6. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß §§ 3, 6, 7, 12 Absatz 2 und § 13 STFLG eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Mir/Uns ist bekannt, dass bei mehreren Verstößen die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht übersteigen darf. Mir/Uns ist ebenfalls be- kannt, dass ich/wir zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall verpflichtet bin/sind, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird und ich/wir den Verstoß kannte(n) oder kennen musste(n). Mir/Uns ist bekannt, dass die verwirkte Strafe, sollte diese un- verhältnismäßig hoch sein, von dem öffentlichen Auftraggeber, basierend auf meinem/unserem Antrag, auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden kann. Dieser kann beim Zwei- fachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die Tariftreuepflich- ten gemäß § 3 des Gesetzes eingespart hat. 7. Ich/Wir erkenne(n) an, dass die schuldhafte Nichterfüllung der in den §§ 3, 6 und 12 STFLG ge- nannten Anforderungen durch mich/uns oder durch die von mir/uns eingesetzten Nachunterneh- mer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 3 STFLG den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. 8. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die für mich/uns nach den §§ 3, 6, 4, 12 und 13 STFLG bestehen- den Verpflichtungen an etwaige Nachunternehmer oder Verleiher identisch vertraglich weiterzu- geben und derart zum Vertragsgegenstand zu machen, dass diese Verpflichtungen zugleich un- mittelbare Wirkung zugunsten des öffentlichen Auftraggebers entfalten. Dies gilt insbesondere für das Verlangen der Abgabe einer dieser Verpflichtungserklärung gleichlautenden Erklärung.

  1. Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, nach der Beauftragung etwaiger Nachunternehmer und/oder Ver- leiher deren Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich und unaufge- fordert vorzulegen.

Firmenanschrift, Telefon und Angabe des Ansprechpart- ners (in Druckschrift) Datum und Unterschrift

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