Zusatzbedingungen für GABU_01.12.2025.pdf

Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 13:29 (Europe/Berlin)

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Zusatzbedingungen für Arbeits-, Gesundheits-,

Brand- und Umweltschutz

Sicherheitsinformationen für Fremdfirmen auf dem Gelände des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik, Teilinstitut Greifswald

Stand: 01.12.2025

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Zusatzbedingungen für Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz Stand: 01.12.2025

Inhaltsverzeichnis

1 Wichtige Rufnummern .......................................................................................... 3

2 Allgemeine Informationen .................................................................................... 4

3 Arbeitsschutz ....................................................................................................... 5

4 Baustellen ............................................................................................................ 7

5 Objektschutz ........................................................................................................ 8

6 Brandschutz ......................................................................................................... 8

7 Strahlenschutz ................................................................................................... 10

8 Reinigungsarbeiten ............................................................................................ 10

9 Umgang mit Gefahrstoffen ................................................................................. 11

10 Umweltschutz ..................................................................................................... 12

11 Arbeiten in Behältern und engen Räumen ......................................................... 12

12 Pandemieschutzmaßnahmen ............................................................................ 13

In weiteren Text dieser Broschüre wird das Max-Planck-Institut für Plasmaphysik, "IPP", als der Auftraggeber „AG“ und die externe Firma, welche im Rahmen eines Vertrages im IPP tätig wird, als der Auftragnehmer „AN“ bezeichnet.

Diese Zusatzbedingungen für Arbeits-, Gesundheits-, Brand- und Umweltschutz sind Bestandteil der Verträge zwischen dem IPP und dem Auftragnehmer (AN).

Wir empfehlen dem AN, diese Broschüre bei Einsätzen im IPP stets mitzuführen und seine Mitarbeiter über den Inhalt nach- weislich zu unterweisen.

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1 Wichtige Rufnummern

NOTRUF

Feuer, Erste Hilfe und technische Notfälle Telefon 112 Der Notruf ist jederzeit erreichbar!

Telefonnummern IPP 03834/88 - ……

Abteilung „FM-Sicherheit“ (Geb. 8.0. EG)

Abteilungsleitung, allg. Sicherheitsfragen Herr Hagemann 2351

Arbeits- und Gesundheitsschutz Frau Uhlig 2603 Herr Schwartz 2315

Brandschutz, Gasüberwachung Herr Dietrich 2252 Herr Knoll 2698

Abfall- und Gefahrstoffbeauftragte Herr Schwartz 2315 Frau Uhlig 2603

Strahlenschutz Herr Schwibbe 2210

Objektschutz/Wache 1000

Bauabteilung (Geb. 8.1-026) 2316

Die gegenseitige Vertretung ist in der Abteilung „FM-Sicherheit“ geregelt. Sollte einer der angegebenen Mitarbeiter nicht erreichbar sein, kann die Vertretung über die Ab- teilungsleitung (2351) oder die Wache (1000) erfragt werden.

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2 Allgemeine Informationen

2.1 Evakuierungsalarm Beim Ertönen des Evakuierungsalarms ist das betreffende Ge- bäude zu verlassen und der Sammelplatz aufzusuchen. Der Sammelplatz befindet sich auf der Rasenfläche gegenüber der Wache.

2.2 Notrufe Die Rettungsleitstelle ist zu verständigen bei:  Bränden  Schweren Arbeitsunfällen  Umweltschäden  Technischen Notfällen  Unfällen mit elektrischem Strom Die Notrufnummer lautet: 112 Der Arbeitsverantwortliche des Auftragnehmers ist ferner ver- pflichtet, folgende Stellen des IPP zu benachrichtigen:  Abt. FM-Sicherheit, über Wache Tel. 1000  Auftraggebende Stelle des IPP

2.3 Flucht- und Der Auftragnehmer informiert seine Mitarbeiter über die Flucht- Rettungswege und Rettungswege sowie über den Sammelplatz. Die benötig- ten Informationen erhält der Auftragnehmer vom IPP-Arbeitsver- antwortlichen oder von der Abteilung „FM-Sicherheit“. Insbeson- dere sind die Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise am Ar- beitsort zu beachten.

2.4 Koordination Arbeiten Mitarbeiter unterschiedlicher Gewerke am selben Ort, haben sich die Auftragnehmer zur Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen abzustimmen. Insbesondere sind andere Gewerke über Sicherheits- und Gesundheitsgefährdun- gen, welche deren Mitarbeiter betreffen können, zu informieren. Unter Beachtung der durchzuführenden Arbeiten sind Maßnah- men zu deren Prävention zu koordinieren, sodass Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter während der Arbeiten gewähr- leistet werden.

2.5 Zugang zu Das Betreten von Institutsräumen und Betriebsbereichen ist nur Räumen soweit gestattet, wie es zur Erledigung der auszuführenden Ar- beiten notwendig ist und erst nach Unterweisung durch den IPP-Arbeitsverantwortlichen und bei Bedarf durch den lokalen Raumverantwortlichen.

2.6 Verbote Im Interesse von Sicherheit und Ordnung ist im IPP untersagt:  Das Entfernen, Außerkraftsetzen oder Verändern von Si- cherheitseinrichtungen  Arbeiten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss  Fremde Personen ohne Zutrittserlaubnis auf das Institutsge- lände mitzunehmen  Rauchen in den Institutsgebäuden 4

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2.7 Verkehr/Zufahrt Die Höchstgeschwindigkeit ist auf dem Gelände des IPP auf 10 km/h begrenzt. Das Parken ist nur auf den gekennzeichne- ten und zugewiesenen Flächen erlaubt. Alle Fahrzeuge benötigen zum Befahren des Institutsgeländes eine Einfahrtgenehmigung (siehe auch Kapitel 4 „Objekt- schutz“). Den Anweisungen des Objektschutzes ist Folge zu leisten. An- sonsten gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

2.8 Nichtbeachtung Bei Nichteinhaltung der Zusatzbedingungen für Arbeits-, Ge- sundheits- und Umweltschutz wird bei leichteren Verstößen zu- nächst eine Ermahnung ausgesprochen. Bei wiederholten oder schwereren Verstößen (z.B. fahrlässiges Handeln) durch Mitar- beiter behält sich das IPP vor, den betroffenen Mitarbeiter dem Institutsgelände zu verweisen. Die entstehenden Kosten (z.B. An- und Abreise bei Austausch des Mitarbeiters) gehen zu Las- ten des Auftragnehmers.

3 Arbeitsschutz

3.1 Allgemeines Die Arbeiten müssen unter Beachtung der einschlägigen Ge- s etze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheits- regeln und Normen durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist bei der BG ETEM (Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medien) versichert.

Gefährliche Arbeiten i. S. von § 8 DGUV Vorschrift 1 bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis des Auftraggebers. Als gefährliche Arbeiten gelten insbesondere:

 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen und Einrichtungen  Heißarbeiten (Schweißen, Löten, Brennen, Trennen, Fläm- men, Heizen, Bohren) und brennbaren Flüssigkeiten  Arbeiten in Behältern und engen Räumen  Sonstige Arbeiten, die besondere Vorsorge bedürfen, weil unmittelbare Gefahren für die Mitarbeiter des Auftragneh- mers sowie für die Mitarbeiter des IPP bestehen.  Arbeiten am W7-X

3.2 Unterweisungen Der Auftragnehmer hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über mögliche Gefahren am Einsatzort seines Personals und die ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kundig zu machen. An- schließend hat er seine Mitarbeiter im erforderlichen Umfang zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und dem Auftrag- geber auf Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer hat einen Arbeitsverantwortlichen zu benennen, welcher die Sicherheits- pflichten während der Durchführung der Arbeiten wahrnimmt. 5

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3.3 Dieselbetriebene In den Hallen und Gebäuden ist der Betrieb von dieselgetriebe- Fahrzeuge und nen Fahrzeugen, z.B. von Dieselgabelstaplern, Frontladern, He- Maschinen bebühnen, grundsätzlich verboten.

Ist der Betrieb unverzichtbar, sind Ersatzmaßnahmen wie Parti- kelfilter (z.B. Abgasfilter am Abgasrohr), Lüftungsmaßnahmen usw. erforderlich und vorab mit dem IPP abzustimmen.

3.4 Gerüste und Gerüste und Leitern müssen gemäß den "Sicherheitsregeln für Leitern Arbeits- und Schutzgerüste" errichtet, geprüft und durch den Errichter freigegeben sein. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden (siehe DGUV Inf. 201-011).

3.5 IPP- eigene Geräte, Für die Benutzung IPP-eigener Geräte, Maschinen und Ein- Maschinen und richtungen, z.B. Flurförderzeuge, Krane, Werkzeugmaschinen Einrichtungen ist eine Genehmigung und Einweisung durch das IPP erforder- lich.

Flurförderzeuge und Krane dürfen nur nach Vorlage von Nach- weisen für Qualifikation, Unterweisung und arbeitsmedizini- scher Vorsorgeuntersuchung nach G-25 benutzt werden.

Geräte, Maschinen und Einrichtungen sind in ordnungsgemä- ßem Zustand zurückzugeben. Treten Mängel oder Beschädigungen auf, sind diese sofort dem IPP zu melden und der Reparatur zuzuführen.

3.6 Verkehrs- und Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten. Fluchtwege

3.7 Verkehrssiche- Neben der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht für die eigenen rungspflichten Mitarbeiter obliegen jedem Auftragnehmer die so genannten "Allgemeinen Verkehrssicherungspflichten". Denn „werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Ar- beitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durch- führung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforder- lich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten ins- besondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Ge- sundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.“ (§ 8 Abs.1 Arb- SchG). Jeder Auftragnehmer hat deshalb darauf zu achten, dass in seinem Arbeitsbereich und in diesen durchlaufenden oder an diesen angrenzenden Verkehrswegen keine Gefahren für Per- sonen oder Anlagen entstehen.

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3.8 Schutzausrüstung Der Auftragnehmer hat seinen Mitarbeitern geeignete persönli- che Schutzausrüstungen wie Augen-, Atem-, Fuß-, Gehör-, Gesichts-, Hand-, Kopf- und Körperschutz zur Verfügung zu stellen.

Schutzausrüstungen müssen dort, wo sie erforderlich sind, von den Beschäftigten des Auftragnehmers getragen werden.

3.9 Sicherheitskenn- Verbotszeichen, Gebotszeichen, Warnzeichen, Rettungszei- zeichnung chen, Brandschutzzeichen etc. in den einzelnen Betriebsberei- chen sind unbedingt zu beachten.

3.10 Arbeiten an Arbeiten an elektrischen Anlagen ohne schriftlich durch die für elektrischen die jeweilige Anlage verantwortliche Elektrofachkraft des IPP Anlagen erteilte Arbeitserlaubnis sind innerhalb des Instituts grundsätz- lich untersagt. Zur Erstellung der Erlaubnis ist die verantwortli- che Elektrofachkraft zu kontaktieren.

Sämtliche Arbeiten sind unter Beachtung der einschlägigen Si- cherheitsvorschriften durchzuführen (VDE Normen). Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die betreffenden Anlagen zurück an die verantwortliche Elektrofachkraft des IPP zu über- geben. Die Übergabe ist schriftlich zu protokollieren (z.B. in Form eines Abnahmeprotokolls).

3.11 Werkzeuge, Werkzeuge, Maschinen und Geräte müssen dem Produktsi- Maschinen und cherheitsgesetz entsprechen, alle Anforderungen an regelmä- Geräte ßige Prüfung und Wartung erfüllen und dürfen nur gemäß den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften benutzt bzw. be- trieben werden.

4 Baustellen

4.1 Baustellenverord- Die Vorschriften der Baustellenverordnung, insbesondere die nung, Berufsge- bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Be- nossenschaftliche schäftigten, sind einzuhalten. Vorschriften Bauarbeiten sind gemäß der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 38 auszuführen. Bauarbeiten sind Arbeiten zur Her- stellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von bauli- chen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und ab- schließenden Arbeiten.

4.2 Baustelleneinrich- Für das Aufstellen von Baustellenunterkünften und Containern tungen ist von der auftraggebenden Stelle des IPP eine Genehmigung einzuholen. Die Einrichtungen in Baustellenunterkünften und sonstigen Räumen müssen betriebssicher sein.

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Werden Heizeinrichtungen aufgestellt, ist der Brandschutzbe- auftragte des IPP (Tel.: 03834/88-2252 oder -2698) zu unter- richten.

4.3 Baustellenverkehr Den Anweisungen der auftraggebenden Stelle und Mitarbeiter der Abteilung „FM-Sicherheit“ ist Folge zu leisten.

4.4 Arbeitszeiten Arbeiten außerhalb der IPP-Rahmenarbeitszeit müssen mit der auftraggebenden Stelle vereinbart und dem Objektschutz schriftlich gemeldet werden.

Die IPP-Rahmenarbeitszeit ist:

Mo-Fr: 06:30 bis 20:00

4.5 Sonn- und Feiertags-Ausnahmegenehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sind arbeit von den Auftragnehmern beim zuständigen Gewerbeaufsichts- amt zu beantragen.

5 Objektschutz

5.1 Anweisungen Den Anweisungen des Objektschutzes ist Folge zu leisten.

5.2 Einfahrtsregelun- Fremdfirmen haben sich arbeitstäglich an der Wache anzumel- gen den. Die Mitarbeiter des Objektschutzes dokumentieren die Kenn- zeichen der einfahrenden Fahrzeuge.

5.3 Kontrollen Mitarbeiter des Objektschutzes sind berechtigt Personen und Fahrzeuge zu kontrollieren.

6 Brandschutz

6.1 Feuergefährliche Ar- Sind Arbeiten wie Schweißen, Brennen, Flexen, Flämmen, Boh- beiten ren, Löten durchzuführen oder ist der Umgang mit offenem Feuer, sowie staubende Arbeiten erforderlich, muss rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der IPP-Erlaubnisschein für Schweiß- und sonstige feuergefährliche Arbeiten bei der beauftragenden Stelle eingeholt werden (Brandschutzbeauftragter Tel. 03834/88-2252 oder -2698).

Der IPP-Erlaubnisschein für die o.g. Arbeiten muss vor Beginn der Arbeiten beim Objektschutz hinterlegt und an der Arbeits- stelle gut sichtbar ausgehängt werden.

Grundsätzlich ist bei allen o.g. Arbeiten ein geprüfter und geeig- neter Feuerlöscher bereitzuhalten.

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6.2 Entfernen brenn- Alle brennbaren Gegenstände bzw. Materialien müssen aus barer dem Gefahrenbereich, falls erforderlich auch aus Nachbarräu- Gegenstände men, entfernt werden; dies gilt auch für Gasflaschen.

6.3 Abdecken brenn- Brennbare Gegenstände, z.B. Holzkonstruktionen, die nicht aus barer Gegenstände dem gefährdeten Bereich herausgebracht werden können, sind mit geeigneten feuerfesten Materialien abzudecken (z.B. Brand- schutzmatten).

6.4 Abdichten von Öff- Alle Öffnungen wie Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und of- nungen fene Rohrleitungen sind feuersicher abzudichten. Hierzu sind feuerfeste Materialien zu verwenden.

6.5 Brandwache Falls sich im Gefahrenbereich brennbare Gegenstände befin- den, die nicht entfernt werden können, muss eine Brandwache gemäß Erlaubnisschein mit geeignetem Löschgerät bereitste- hen.

6.6 Kontrolle nach Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten ist die Umgebung der Arbeitsende Arbeitsstelle sorgfältig auf Glimmstellen, Brandnester sowie auf Erwärmungen zu untersuchen. Diese Kontrollen sind durch die Aufsichtsperson des Auftragsnehmers mehrmals täglich durchzuführen. Der Abschluss der Arbeiten ist auf dem Erlaubnisschein zu ver- merken und an den Brandschutzbeauftragten weiterzuleiten.

6.7 Verwendung von Gasflaschen müssen vorschriftsmäßig aufgestellt und gelagert Gasflaschen werden. Die Lagerung auf Dächern ist nicht zulässig. Schweiß- geräte und Armaturen müssen regelmäßig geprüft werden. Bei Arbeiten mit ortsveränderlichen Schweißgeräten muss ein Handfeuerlöscher verfügbar sein. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Gasflaschen aus dem Bereich zu beräumen.

6.8 Brennbare Flüssig- Feuer, offenes Licht und Rauchen sind beim Umgang mit keiten brennbaren Flüssigkeiten verboten.

Aus brennbaren Flüssigkeiten entweichen Dämpfe, die bei be- stimmter Konzentration mit Luft explosionsfähige Gemische bil- den können. Die Dämpfe sind schwerer als Luft. Sie sammeln sich in Bodennähe und können Schwaden bilden, die am Bo- den entlang kriechen und sich an anderer Stelle, z.B. in einer Grube, ansammeln.

Beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und bei Arbeiten in explosionsgefährdeten Räumen sind Zündquellen zu vermei- den.

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7 Strahlenschutz Dieses Kapitel gilt ab dem ersten Einsatz von Deuterium (frühestens ab dem Jahr 2028)

7.1 Strahlenexposition Bei Tätigkeiten in Überwachungs- und Kontrollbereichen des IPP besteht die Möglichkeit einer Strahlenexposition.

7.2 §25 Genehmgung Für Tätigkeiten, die zu einer Strahlenexposition von mehr als und Abgren- 1 mSv/a führen können, benötigt der Auftragnehmer eine Ge- zungsvertrag nehmigung nach § 25 StrlSchG sowie einen Abgrenzungsver- trag mit dem IPP, der die jeweiligen Pflichten und Aufgaben zur Sicherstellung des Strahlenschutzes regelt.

7.3 Strahlenpass Für Tätigkeiten in Kontrollbereichen und für Tätigkeiten in Über- wachungsbereichen bzw. außerhalb von Strahlenschutzberei- chen die zu einer Strahlenexposition von mehr als 1 mSv/a füh- ren können, benötigt der Auftragnehmer für jeden einzusetzen- den Mitarbeiter einen lückenlos geführten amtlichen Strahlen- pass. Dieser ist dem IPP-Strahlenschutzbeauftragten vor dem Beginn der Tätigkeit vorzulegen.

7.4 Vordosisbeschei- Für Tätigkeiten, die zu einer Strahlenexposition von maximal nigung 1 mSv/a führen können, ist keine Genehmigung nach § 25 StrlSchG erforderlich. Stattdessen hat der Auftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit für jeden einzusetzenden Mitarbeiter eine Vordosisbescheinigung entsprechend Anlage A bereitzu- stellen.

7.5 Strahlenschutz- Vonseiten des IPP ist für alle strahlenschutzrelevanten Tätig- beauftragter des keiten ein örtlich zuständiger Strahlenschutzbeauftragter be- IPP stellt (Tel. 2210). Dessen Weisungen ist Folge zu leisten.

7.6 Strahlenschutzge- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Vorschriften des Strah- setz und -verord- lenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung - darun- nung ter insbesondere die über eine Beschäftigung in fremden Anla- gen oder Einrichtungen (§ 25 StrlSchG, § 68 StrlSchV) - zu be- achten.

8 Reinigungsarbeiten (Betrifft ausschließlich Verträge, die Reinigungsarbeiten zum Gegenstand haben.)

8.1 Unterweisung von Für die jeweiligen Tätigkeiten und Reinigungsmittel sind vom Mitarbeitern Auftragnehmer Betriebsanweisungen zu erstellen. Der Auftrag- nehmer hat seine Mitarbeiter zu den Betriebsanweisungen und möglichen Gefahren am Arbeitsort zu unterweisen. Die Unter- weisungen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

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8.2 Koordination von Die Durchführung von Reinigungsarbeiten ist grundsätzlich mit Reinigungsarbeiten der zuständigen Bereich des IPP abzustimmen.

8.3 Maschinen, Geräte Elektrische Reinigungsgeräte wie Staubsauger, Blocker etc. und PSA müssen fristgerecht geprüft sein. Filter sind regelmäßig nach den Vorgaben des Geräteherstellers zu reinigen oder zu wech- seln. Die Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Tech- nik entsprechen. Die erforderliche PSA ist vom Auftragnehmer zu stellen (z. B. PSA gegen Absturz bei Fensterputzarbeiten).

9 Umgang mit Gefahrstoffen

9.1 Allgemeines Die Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung sind einzuhalten. Beim Umgang mit Gefahrstoffen kann es zu Unfällen durch Ver- ätzungen, Vergiftungen, Verbrennungen und Explosionen kom- men. Unsachgemäßer Umgang kann zu chronischen Gesund- heitsschäden und zu Umweltschäden führen. Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere und Jugendli- che sind zu beachten.

9.2 Substitutionsprü- Vor dem Gefahrstoffeinsatz hat der Auftragnehmer zu prüfen, fung ob für den jeweiligen Einsatzzweck Produkte mit geringerem Gefährdungspotential verfügbar sind. Dazu müssen die ent- sprechenden Sicherheitsdatenblätter und die dazugehörigen Betriebsanweisungen/Gefährdungsbeurteilungen vorliegen. Schreibt der Auftraggeber die Anwendung bestimmter Produkte vor, dürfen nur diese verwendet werden.

9.3 Betriebsanweisun- Der Auftragnehmer muss seine Mitarbeiter anhand von Be- gen und Unterwei- triebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilung über die kon- sung kreten Gefahren und die erforderlichen Sicherheitsmaßnah- men beim Umgang mit Gefahrstoffen unterweisen. Die Unter- weisungen sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

9.4 Aufbewahrung und Für die Aufbewahrung von Gefahrstoffen sind geeignete, ver- Kennzeichnung schließbare Gebinde zu verwenden und gemäß der Gefahr- stoffverordnung zu kennzeichnen; dabei müssen die Gebin- dekennzeichnungen mindestens den Produktnamen, die Ge- fahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen enthalten.

9.5 Lagerung/ Gefahrstoffe dürfen am Arbeitsplatz nur in den Mengen bereit- Entsorgung gestellt werden, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Für die Entsorgung von Gefahrstoffabfällen ist der Auftragneh- mer verantwortlich.

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9.6 Asbest Die Verwendung asbesthaltiger Produkte ist grundsätzlich ver- boten. Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sind die Forderungen der TRGS 519 einzuhalten. Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen ist der Auf- tragnehmer verantwortlich.

10 Umweltschutz

10.1 Boden und Grund- Der Einsatz von Gefahrstoffen darf zu keiner Kontamination von wasser Umweltmedien wie Boden oder Grundwasser führen.

10.2 Abfälle Nach Beendigung der Arbeiten sind die Auftragnehmer ver- pflichtet, ihre Arbeitsstellen aufzuräumen.

Abfälle, die im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung anfallen, hat der Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen. Da- bei sind die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und seiner Verordnungen einzuhalten.

Die Benutzung IPP-eigener Sammelbehälter ist unzulässig; ab- weichende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen Zustim- mung des Auftraggebers.

11 Arbeiten in Behältern und engen Räumen

11.1 Begriffe Enge Räume sind z.B.:  Behälter, Kessel, Tanks,  Rohrleitungen, Kanäle  Gruben, Schächte, kleine Kellerräume  Kastenträger von Kranen, Hohlräume in Maschinen  Aufzugs- und Domschächte

11.2 Gefahren Gefahren ergeben sich aus:  einem begrenzten Luftvolumen und einem geringen natürli- chen Luftwechsel  einer Befüllung mit Inertgasen  dem früheren Behälterinhalt (Reststoffe) oder nachströmen- den Medien  den für die Arbeit erforderlichen Stoffen wie Lacke, Kleber, Reinigungsmittel, etc.  bei der Bearbeitung entstehenden Stäuben, Gasen, Schweißrauchen, Lötdämpfen, etc.  dem Einsatz von elektrischen Maschinen und Geräten  Einbauten  Rettungsszenario muss vor Beginn der Arbeiten vorliegen

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11.3 Schutzmaßnahmen Mit Arbeiten in Behältern und engen Räumen darf erst begon- nen werden, nachdem der zuständige Mitarbeiter des Auftrag- gebers einen Erlaubnisschein ausgefüllt hat und die darin fest- gelegten Schutzmaßnahmen wirksam sind (Abschnitt 4 – DGUV Regel 113-004).

12 Pandemieschutzmaßnahmen

Aktuell ausgesetzt.

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Anlage A (ab 2028 ausfüllen)

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