330-26-03 - Leistungsbeschreibung.pdf

Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 13:29 (Europe/Berlin)

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Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. Institut für Plasmaphysik, TI Greifswald Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

330-26-03 – Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen gem. DGUV

verwendete Abkürzungen:

AN Auftragnehmer AG Auftraggeber (und ggf. weitere Abkürzungen)

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A. Vorbemerkungen

  1. Für das Angebot ist das auf der Vergabeplattform bereitgestellte Leistungsverzeichnis zu nutzen. Das Leistungsverzeichnis ist vollständig einzureichen und in der Vergabeplattform hochzuladen. Alle Eintragungen müssen eindeutig sein. Das Angebot ist nur vollständig, wenn alle geforderten Unterlagen mit dem Leistungsverzeichnis eingereicht werden.

  2. In den zusätzlichen Erklärungen ist das jeweils nicht Zutreffende zu streichen bzw. die Angaben sind zu ergänzen.

  3. Nebenangebote sind nicht zugelassen.

  4. Anfragen vor Abgabe des Angebotes sind schriftlich über die Vergabeplattform VMS Cosinex/ DTVP Cosinex bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem Ende der Angebotsfrist zu stellen. Es sind nur Antworten des AG verbindlich, die in Schrift- oder Textform gegeben werden.

  5. Als Ansprechpartner stehen zur Verfügung:

Für technische Fragen: Thomas Kirsch – thomas.kirsch@ipp.mpg.de – 03834 882523 Für administrative Fragen: Matty Schmiedeberg – einkauf330@ipp.mpg.de – 03834 882791

  1. Das Angebot ist schriftlich über die Vergabeplattform VMS Cosinex / DTVP Cosinex einzureichen

  2. Mit dem Angebot sind mindestens einzureichen:

  • Anlage 02 - Eigenerklärung für Bieter (VgV, GWB,etc.)
  • Anlage 03- Angaben zu Bewerber-o. Bietergemeinschaft, TL anderer U oder Eignungsleihe
  • Anlage 04 - Nachweis der Objektbesichtigung
  • Leistungsverzeichnisse

Weitere Angaben, Erläuterungen etc. können auf zusätzlichen Anlagen beigefügt werden und sind erwünscht.

B. Vertragsbedingungen

Vertragsinhalt wird in dieser Reihenfolge:

  • Leistungsbeschreibung
  • Leistungsverzeichnisse
  • Die Einkaufsbedingungen des IPP
  • Zusatzbedingungen für GABU_01.12.2025
  • Die VOL/B in der jeweils gültigen Fassung
  • Das Angebot des AN
  1. Die Grundlage der Leistung sind die Beschreibungen im Leistungsverzeichnis (GAEB + PDF) des AG. Technische Änderungen sind unter Verwendung der entsprechenden anzuwendenden Dokumente schriftlich zu vereinbaren. Eventuelle Absprachen sind in Textform, z.B. per E-mail, zu bestätigen

  2. Beginn- und Endtermin der Rahmenvereinbarung sind 01.11.2026 – 31.12.2028.

  3. Die ausgeschriebenen Leistungen werden im Rahmen einer Rahmenvereinbarung mit einem Höchstwert von 400.000,00 € netto vergeben. Die Durchführung der einzelnen Prüfleistungen erfolgt ausschließlich nach Bedarf und durch gesonderte Bestellung des Auftraggebers.

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Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf bestimmter Leistungen, Mengen oder Auftragswerte besteht nicht. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Mengen und Stückzahlen dienen ausschließlich der Kalkulation und stellen Schätz- bzw. Bedarfsmengen dar. Eine Mindestabnahmemenge oder ein Mindestauftragswert wird nicht garantiert.

Der Auftraggeber ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit Leistungen bis zu einem Gesamtwert von maximal 400.000,00 € netto abzurufen. Mit Erreichen dieses Höchstwertes endet die Möglichkeit weiterer Abrufe aus der Rahmenvereinbarung.

Nicht abgerufene Leistungen begründen keine Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers. Erst mit der jeweiligen Bestellung entsteht die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Ausführung der darin bezeichneten Leistungen.

  1. Die Vergütung erfolgt erbrachter Leistung nachschlüssig gegen Rechnungsstellung. Die Rechnung ist prüfbar aufzustellen.

Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto nach Rechnungseingang. Vorschüsse und Barzahlungen sind ausgeschlossen.

Der AN ist jedoch berechtigt, für das Folgejahr bis zum 31.08. des laufenden Kalenderjahres eine Anpassung der Einheitspreise nach Maßgabe der nachstehenden Preisgleitklausel zu verlangen, wenn sich der Lohntarifvertrag oder gesetzliche Bestimmungen, z.B. nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG), ändern.

Preisgleitklausel P = P0 x (100% + 85% x t)

Darin bedeuten: P- - neuer Preis P0 - alter Preis t - Tariferhöhung in %

Der Bieter verpflichtet sich im Fall der Auftragserteilung, die in seinem Unternehmen beschäftigten tarifgebundenen Arbeitnehmerinnen nicht unter den für sein Unternehmen geltenden Lohntarifen bzw. die in seinem Unternehmen beschäftigten nichttarifgebundenen Arbeitnehmerinnen nicht unter den Mindestentgeltregelungen des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes zu entlohnen. Gleiches gilt für seine Verpflichtung/en aus Sozialkassentarifverträgen, die auf sein Unternehmen anzuwenden sind.

Einseitige Anpassungen der Vergütung und Anpassungen der Vergütung aus anderen Gründen sind ausgeschlossen.

  1. Fehlgeschlagene Prüfungen sind auf Kosten des AN zu wiederholen.
  2. Haftung und Betriebshaftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer (AN) hat Schäden und Mängel an Anlagen, Gebäuden, Räumen oder Einrichtungsgegenständen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung festgestellt oder verursacht werden, unverzüglich der zuständigen Ansprechperson des Auftraggebers (AG) mitzuteilen. Der AN hat auch das von ihm eingesetzte Personal entsprechend zu verpflichten.

Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch ihn, seine Beschäftigten oder sonstige von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen verursacht werden.

Der AN hat das Bestehen einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.

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Gefordert werden folgende Mindestdeckungssummen:

 Personenschäden: 3.000.000,00 € je Schadensfall  Sachschäden: 3.000.000,00 € je Schadensfall  reine Vermögensschäden: 1.000.000,00 € je Schadensfall  Abhandenkommen von Schlüsseln und sonstigen Zugangsmedien: 100.000,00 € je Schadensfall  Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden: 500.000,00 € je Schadensfall  Umwelthaftpflichtschäden: 1.000.000,00 € je Schadensfall

Die vorgenannten Deckungssummen müssen je Versicherungsjahr mindestens zweifach zur Verfügung stehen.

Der Versicherungsnachweis ist mit dem Angebot vorzulegen. Sofern die geforderten Deckungssummen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht bestehen, ist eine Erklärung des Versicherers ausreichend, wonach der Versicherungsschutz im Falle der Auftragserteilung entsprechend angepasst wird. Der Versicherungsschutz ist während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten und dem AG auf Verlangen erneut nachzuweisen.

Soweit dem AN Räumlichkeiten oder Flächen zur vorübergehenden Nutzung oder zur Aufbewahrung eigener Arbeitsmittel, Messgeräte, Maschinen oder sonstiger Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden, haftet der AG für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung dieser Gegenstände nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Es gelten die Zusatzbedingungen für Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz des Auftraggebers (AG), Stand 01.12.2025 für den Standort Greifswald. Diese sind Bestandteil des Vertrages.

Der Auftragnehmer (AN) hat sich vor Aufnahme der Arbeiten über die am jeweiligen Einsatzort bestehenden Gefährdungen sowie die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Er hat das von ihm eingesetzte Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und, soweit erforderlich, wiederkehrend entsprechend zu unterweisen.

Der AN hat die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche und geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) auf eigene Kosten bereitzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß verwendet wird.

Die Sicherheits-, Arbeits- und Zutrittsbestimmungen des AG sind einzuhalten. Den Anweisungen der für Arbeitssicherheit und Betriebssicherheit zuständigen Personen des AG ist Folge zu leisten.

Als Ansprechpartner für Fragen der Arbeitssicherheit stehen auf Seiten des AG die jeweiligen Bereichsleitungen bzw. deren Beauftragte zur Verfügung.

Beratend: Abteilung Zentrale Sicherheit, Tel.: 03834 88-2252

Der AN hat für die Dauer seiner Tätigkeiten auf dem Gelände des AG eine verantwortliche Ansprechperson für Sicherheitsfragen zu benennen.

  1. AG und AN verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Der AN hat sicherzustellen, dass auch sämtliche von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen die Bestimmungen des AGG beachten.

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Verletzt eine vom AN eingesetzte Person schuldhaft Vorschriften des AGG zum Nachteil von Beschäftigten oder sonstigen Personen des AG und entstehen dem AG hieraus Schäden oder Aufwendungen, bleiben entsprechende gesetzliche Regress- und Ersatzansprüche des AG unberührt.

  1. Der AN ist verpflichtet, die beauftragten Prüfleistungen vollständig, fachgerecht, fristgerecht und entsprechend den vertraglichen Vorgaben sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und technischen Regeln zu erbringen. Werden Leistungen nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäß erbracht, hat der AN die festgestellten Mängel nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen bzw. die betroffene Leistung ordnungsgemäß nachzuerbringen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der AG nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen berechtigt, die erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Mehrkosten trägt der AN, soweit er die mangelhafte oder nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten hat. Bei nicht oder nicht vollständig vertragsgemäß erbrachten Leistungen ist der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Vergütung entsprechend zu mindern. Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte des AG, insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz sowie gegebenenfalls bestehende Kündigungsrechte, bleiben unberührt.

  2. (1) Der Auftraggeber besitzt wegen der Besonderheit der Leistung, die ausschließlich zum Zwecke der Forschung erbracht wird, ein jederzeitiges Kündigungsrecht, insbesondere, wenn Ereignisse eintreten, die die Weiterführung des Projektes aus technischen, wissenschaftlichen oder finanziellen Gründen als nicht sinnvoll erscheinen lassen. Im Falle dieser Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Abrechnung der bis zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung erbrachten Leistung und weiterer unvermeidbarer Kosten, die ihm entstanden sind. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Kosten nachzuweisen und zu belegen.

(2) Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, (a) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. (b) wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

  1. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen einer Vereinbarung zwischen AG und AN. Sie sind durch die hierzu bevollmächtigten Personen des AG freizugeben.

Zusätzliche oder vom jeweiligen Einzelabruf abweichende Leistungen dürfen nur nach vorheriger Beauftragung bzw. Freigabe durch den AG ausgeführt werden.

Leistungen, die der AN ohne entsprechende Beauftragung oder Freigabe durch den AG erbringt, begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Die Regelungen über die Beauftragung von Leistungen durch Einzelbestellungen im Rahmen der Rahmenvereinbarung bleiben hiervon unberührt. Seite 5 von 6

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  1. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand München.Für das Vertragsverhältnis sowie sämtliche im Zusammenhang mit dessen Abschluss und Durchführung stehenden Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Soweit hierdurch eine regelungsbedürftige Vertragslücke entsteht, werden die Vertragsparteien eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

C. Weitere Anforderungen an die Leistungserbringung

  1. Die zu erbringenden Leistungen sowie die zu beachtenden Vorschriften und weitere Informationen sind im Leistungsverzeichnis auf den Seiten 5 bis 13 dezidiert beschrieben.

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