| Vergabenummer: | E31_df_04_EU_2026 |
| Projektname: | Rahmenvereinbarung für die Durchführung von Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 |
| Datum: |
Vereinbarung mit anderen Unternehmen
Vereinbarung zwischen
Firma Firma
(im Weiteren: Auftragnehmer) (im Weiteren: anderes Unternehmen)
- Das andere Unternehmen verpflichtet sich, seinen Beschäftigten bei der Ausführung dieser Leistung den Mindestlohn gemäß den Vorschriften des Bundesmindestlohngesetzes zu zahlen. Soweit der Gegenstand dieses Auftrags in den sachlichen Anwendungsbereich der in das Arbeitnehmerentsendegesetz einbezogenen Branchen (§ 4 AEntG) fällt und für die betreffende
Branche ein gesetzlicher Mindestlohn festgelegt wurde, verpflichtet sich das andere Unternehmen außerdem, den/die in seinem Unternehmen Beschäftige(n) bei der Ausführung dieser Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages bzw. derjenigen Rechtsverordnung entspricht, an den es aufgrund der Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes gebunden ist. Das Gleiche gilt für die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a AÜG) erlassenen Rechtsverordnungen.
- Für den Fall der Auftragserteilung bevollmächtigt das andere Unternehmen den Auftragnehmer, dem öffentlichen Auftraggeber die Berechtigung einzuräumen, die ordnungsgemäße Lohnzahlung des anderen Unternehmens an den/die mit der Ausführung der beauftragten Leistung befasste(n) Beschäftigte(n) im Sinne der Ziffer 1 zu kontrollieren. Hierbei darf der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber die Befugnis einräumen, Einsicht in die Entgeltabrechnungen des anderen Unternehmens, welche den/die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzte(n)Beschäftigte(n) betreffen, sowie in die Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem anderen Unternehmen zu nehmen.
Beschäftigte eines Unternehmens im Sinne dieser Vereinbarung sind auch überlassene Arbeitnehmer (entliehene Leiharbeitnehmer).
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Soweit das andere Unternehmen zur Ausführung der Leistung weitere Unteraufträge vergibt, verpflichtet er sich, weitere Unternehmen nur unter der Voraussetzung zu beauftragen, dass diese ebenfalls eine Vereinbarung des vorliegenden Inhalts unterzeichnen. Es verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung schriftlich vorzulegen, bevor das weitere Unternehmen die Arbeiten beginnt. Das andere Unternehmen wird dafür sorgen, dass die Kontrollrechte des öffentlichen Auftraggebers auch gegenüber weiteren Unternehmen ebenso wie dessen Mitwirkungspflichten gesichert sind.
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Dem anderen Unternehmen ist bekannt, dass der öffentliche Auftraggeber für den Fall, dass ein Verstoß gegen Ziffer 1 festgestellt wird, verpflichtet ist, das zuständige Hauptzollamt zu informieren.
Diese Vereinbarung ist dem Auftraggeber vorzulegen, bevor der Nachunternehmer mit der Leistung beginnt.
Unterschrift Auftragnehmer Name des Nachunternehmers