00_211203_Fördermodell KI-Kompetenzzentren.pdf

Prüfung der Verwendungsnachweise von TU Berlin und Charité 2026–2029

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 11:33 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.dtvp.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Beschlossen auf der Sitzung des Koordinierungsgremiums am 03.12.2021

Verfahren für die verstetigte Förderung der KI-Kompetenzzentren

Zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Baden-Würt- temberg, Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Sachsen („Sitzländer“) gemäß Artikel 91b Ab- satz 1 Grundgesetz über die gemeinsame Förderung von KI-Kompetenzzentren vom 13.11.2020 (im Folgenden BLV) einigen sich die Fachministerien des Bundes und der Sitzländer auf folgendes Fi- nanzierungsmodell und werden die nächsten Schritte zu dessen Umsetzung angehen:

Institutionelle Zuwendung an die koordinierende Hochschule  Die Förderung des KI-Kompetenzzentrums wird gemäß §3 Absatz 3 BLV über eine institutio- nelle Zuwendung an die koordinierende Hochschule (im Folgenden kHS) durch den Bund (das BMBF) realisiert. Der Bund wird damit alleiniger Zuwendungsgeber. Das Sitzland weist seinen 50 %-Anteil am Gesamtwirtschaftsplan des Zentrums dem BMBF bedarfsgerecht in vierteljähr- lichen Tranchen zu:

Grundlage für die Zuweisung des Sitzlandes an das BMBF ist der in der BLV festgeschriebene Anteil (50%) des Sitzlandes an der institutionellen Förderung des KI-Kompetenzzentrums. Hiervon können Positionen in Abzug gebracht werden, die aufgrund landesrechtlicher Vor- gaben durch das Sitzland in den Globalhaushalt der kHS oder der weiteren Zentrenpartner zu- gewiesen oder an anderen Stellen im Landeshaushalt verankert werden und gemäß einer dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbaren Kalkulation dem Kompetenzzentrum zugute- kommen.

Weiterleitung der Mittel an die weiteren Partner  Die Weiterleitung von der kHS an die weiteren Partner des Zentrums erfolgt im Wege der Projektförderung (gemäß VV Nr. 12 zu §44 BHO). Hierfür wird der kHS gemäß der BLV auch der Mittelanteil etwaiger weiterer beteiligter Hochschulen und außeruniversitärer For- schungseinrichtungen bewilligt. Dabei gelten hinsichtlich der förderfähigen Ausgaben so weit wie möglich dieselben Regeln wie für die institutionelle Förderung der kHS.

 Unabhängig von dieser Finanzierungsform und Förderart besteht für alle Zentrenpartner die Möglichkeit des Eingehens von mehrjährigen und ggf. dauerhaften Verpflichtungen: Mit der BLV sichern Bund und Sitzländer dauerhaft einen jährlich verfügbaren Finanzkorridor für je- des Kompetenzzentrum. Während die kHS diese Mittel im Wege der institutionellen Zuwen- dung erhält, ergibt sich für die weiteren Zentrenpartnern hieraus der Rahmen für eine konse- kutive Projektförderung, die von Bund und Sitzländern auch angestrebt ist. Die notwendigen Voraussetzungen schaffen die Partner eines Kompetenzzentrums durch die jährliche Verein- barung hinreichend konkreter und überprüfbarer Ziele und eines Wirtschaftsplans der kHS, der auch den Umfang der weitergeleiteten Mittel an die Partner bestimmt. Dies ermöglicht den weiteren Zentrenpartnern die Formulierung von Anträgen und Verwendungsnachweisen und der kHS die hierauf basierende formale Bewilligung und Erfolgskontrolle der Weiterleitung zur Projektförderung.

 Grundlage der Weiterleitung zur Projektförderung ist ein Weiterleitungsvertrag, dessen Rah- men der Kooperationsvertrag des Zentrums bildet.

1

[Seite 2]

Beschlossen auf der Sitzung des Koordinierungsgremiums am 03.12.2021

 Die Weiterleitung und Abrechnung der weitergeleiteten Mittel erfolgt jeweils für ein Kalen- derjahr nach folgenden Maßgaben: a. Antrag: Von jedem Zentrenteil jährlich gegenüber der kHS zu stellen. Dieser kann auf Basis der gemeinsam vereinbarten Jahresziele formuliert werden. Dessen ungeachtet gelten die zuwendungsrechtlichen Vorgaben zur Projektförderung. Der Wirtschaftsplan der kHS weist hierbei die Gesamtsumme der Weiterleitungsmittel für alle Partner aus. b. Prüfung/Weiterleitung: Die kHS prüft die Anträge der Zentrenpartner in Übereinstim- mung mit den zuwendungsrechtlichen Regelungen zur Projektförderung und auf Basis der Vorgaben des Koordinierungsgremiums und des gemeinsam beschlossenen Gesamtwirt- schaftsplans des Zentrums. Dies umfasst insbesondere eine inhaltliche Prüfung auf Über- einstimmung mit den gemeinsam vereinbarten Förderzielen der institutionellen Förde- rung und eine administrative Prüfung auf Förderfähigkeit der Ausgaben (dem Grunde und der Höhe nach). c. Verwendungsnachweis: Zahlenmäßiger Teil plus Sachbericht, die der kHS als Erstzuwen- dungsempfänger vorzulegen sind. Die kHS hat den VN des Letztzuwendungsempfängers nach Maßgabe der Regelungen zur Projektförderung zu prüfen. Das Prüfergebnis und der dazugehörige VN werden Teil des institutionellen VN der kHS. Muster für den Weiterlei- tungs-VN sind die üblichen Berichte in der Projektförderung. d. Erfolgskontrolle: Die kHS führt die Erfolgskontrolle (nach VV Nr. 11a zu § 44 BHO) für die Weiterleitung verbunden mit der VN-Prüfung durch und berichtet darüber in einer Weise, die den institutionellen ZG die Erfolgskontrolle der Gesamtzuwendung ermöglicht. Er- folgsmaßstab ist der Beitrag zu den Zielen der institutionellen Bewilligung der Gesamtför- derung an die kHS. Voraussetzung hierfür ist eine Zielbestimmung sowohl im institutio- nellen Förderbescheid als auch in den Weiterleitungsverträgen. Bund und Länder entwickeln gemeinsame Richtlinien als Handreichung für alle KI-Zentren mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand niederschwellig zu halten und die Wahrung der Augenhöhe der Partner sicherzustellen.

 Die Weiterleitung soll als Zuwendung auf Ausgabenbasis erfolgen. Damit gelten für alle Zen- trenteile, die Mittel im Wege der Weiterleitung erhalten (d.h. außer für die kHS), die Inhalte der Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (NABF), mit erforderlichen Anpas- sungen an die Bestimmungen der institutionellen Förderung (insb. keine Einschränkungen bei der Personalwertigkeit). Eine Weiterleitung als Zuwendung auf Kostenbasis ist im Einzelfall möglich, sofern die kHS nachweisen kann, dass sie über die notwendigen Kompetenzen verfügt, um die Anträge und Verwendungsnachweise einer Zuwendung auf Kostenbasis ordnungsgemäß zu prüfen und der Letztempfänger die Voraussetzungen für die Kostenförderung erfüllt. Dies trifft auf folgende Partner zu: die Fraunhofer-Institute am Kompetenzzentrum in NRW (ML2R).

 Eine Deckungsfähigkeit zwischen den Zentrenteilen wird ermöglicht, solange sie insgesamt zuwendungsneutral sind (über Aufstockungen / Absenkungen).

 In den Weiterleitungsverträgen soll insbesondere geregelt werden (s. VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO): Art und Höhe der Zuwendung; Zuwendungszweck, Dauer der Zweckbindung von aus der Zu- wendung beschafften Gegenständen; Finanzierungsart und Umfang der zuwendungsfähigen

2

[Seite 3]

Beschlossen auf der Sitzung des Koordinierungsgremiums am 03.12.2021

Ausgaben; Bewilligungszeitraum; Abwicklung der Maßnahme und Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 5 NABF, wobei die in Betracht kommenden Re- gelungen dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen sind; Ausbedingung ei- nes Prüfungsrechts für den ZG einschl. von ihm Beauftragte sowie für den BRH; Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rück- zahlungsregelungen durch den Letztempfänger; Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

Wirtschaftspläne, Verwendungsnachweise, Mittelbewirtschaftung  Für das Kompetenzzentrum besteht bei der jeweiligen kHS ein Teilwirtschaftsplan, der den Gesamtwirtschaftsplan des KI-Kompetenzzentrums abbildet. Der Teilwirtschaftsplan bzw. die Überleitungsrechnung werden entsprechend der u.g. Kategorien förderfähiger Ausgaben strukturiert. Unbeschadet hiervon ist die Struktur des Wirtschaftsplans im Detail, der aufgrund der Anforderung für eine institutionelle Förderung weitere Angaben enthalten kann.

 Der Teilwirtschaftsplan der kHS folgt den Vorgaben des Bundes für die institutionelle Förde- rung. Er umfasst dabei alle Ausgaben der kHS für das KI-Kompetenzzentrum, inklusive der Mittel zur Weiterleitung im Wege der Projektförderung. Für das Personal der kHS ist eine ver- bindliche Stellenübersicht auszuweisen. Die kHS müssen den Teilwirtschaftsplan für das Kom- petenzzentrum damit ggf. nach anderen Regeln aufstellen und abrechnen als für die Grundfi- nanzierung des Landes. Bei doppischer Haushaltsführung ist die Aufstellung des Wirtschafts- plans entsprechend dem Kontenplan der Hochschule möglich (Nr. 3.4.2 VV-BHO zu § 23).

 Unabhängig von diesen Vorgaben für die kHS sowie den weiteren Vorgaben für die Projektför- derung soll jedes KI-Kompetenzzentrum einen Gesamtwirtschaftsplan erstellen, aus dem sich sowohl der Teilwirtschaftsplan der kHS für die institutionelle Förderung als auch die Finanzie- rungspläne der weiteren Zentrenpartner für die Projektförderung ableiten. Dabei ist die Ein- haltung der Vorgaben zur Projektförderung sicherzustellen. Das Koordinierungsgremium prüft den Gesamtwirtschaftsplan und die daraus abgeleiteten Teilwirtschafts- bzw. Teilfinan- zierungspläne.

 Es ist über eine entsprechend leistungsfähige KLR der Einrichtungen sicherzustellen, dass eine dezidierte Aufschlüsselung der Ausgaben möglich ist, die den Vorgaben einer ordnungsgemä- ßen Buchführung genügt und einen haushaltsrechtskonformen Verwendungsnachweis (VN) sowie dessen Prüfung ermöglicht. Dies betrifft sowohl den Gesamt-VN der kHS als auch die VN für die Projektförderung an die Partner des jeweiligen KI-Kompetenzzentrums.

 Mit dem Wirtschaftsplan ist von den Zentren auch eine dem Grunde und der Höhe nach nach- vollziehbare Kalkulation der von der Landeszuweisung abgezogenen Positionen vorzulegen.

 Dem Bund sowie dem Bundesrechnungshof wird ein direktes und uneingeschränktes Prüf- recht bei den Kompetenzzentren, d. h. bei den kHS sowie bei allen Zentrenteilen, gewährt (con- ditio der Weiterleitungsvereinbarung).

 Zur Sicherung der Liquidität am Jahresende kann für Abrufe im Monat Dezember ein Ver- wendungszeitraum von bis zu sechs Wochen eingeräumt werden, sofern dies notwendig und insbes. aufgrund administrativer Randbedingungen bei den Hochschulen unerlässlich ist.

 Soweit notwendig, erfolgt eine nachgelagerte Zuweisung der Landesmittel an den Bund und somit eine vorrangige Verausgabung der Bundesmittel. 3

[Seite 4]

Beschlossen auf der Sitzung des Koordinierungsgremiums am 03.12.2021

Förderfähige Ausgaben Grundsätze  Finanzierung aller Zentrenteile auf Ausgabenbasis (mit Ausnahmen im Einzelfall) im Wege ei- ner (anteiligen) Fehlbedarfsfinanzierung.

 Finanzierung grundsätzlich aller Ausgaben, die durch die Tätigkeit der kHS für das Kompetenzzentrum verursacht sind (Grundprinzip der institutionellen Förderung), einschließlich der Weiterleitungsmittel.

 Bund und Sitzland teilen sich alle förderfähigen Ausgaben im Schlüssel 50:50 (keine separaten Regeln zu förderfähigen Ausgaben für Bund und Land).

 Die Festlegung der förderfähigen Ausgaben soll, soweit möglich, für die Weiterleitung zur Projektförderung von der kHS an die weiteren Partner übernommen werden können.

 Die Förderung ist zweckgebunden für das Kompetenzzentrum.

Förderfähige Ausgaben im Einzelnen Unter Berücksichtigung der spezifischen Bestimmungen für eine Fehlbedarfsfinanzierung sind grundsätzlich folgende Ausgaben förderfähig:

  1. Personalausgaben für Professuren: Förderfähig sind die tatsächlichen Ausgaben zzgl. eines Versorgungszuschlags von 30% entsprechend den GWK-Empfehlungen für Gemeinsame Berufungen. Dienstherr ist in jedem Fall das Land bzw. die Hochschule. Auch der Versorgungszuschlag ist Gegenstand der gemeinsamen Förderung von Bund und Land; die Versorgung wird nachlaufend ausschließlich von Hochschule bzw. Land als Dienstherr getragen.

Dabei ist eine Berücksichtigung von Professuren ausgeschlossen, die bereits aufgrund anderer Vereinbarungen vom Bund als Länderfinanzierungsanteil angerechnet werden. a. Professuren, die für das verstetigte Kompetenzzentrum neu eingerichtet werden, sind bis zu 100 % förderfähig. Dies gilt für Professuren, die ab dem 1. Januar 2019 im Hinblick auf die Verstetigung ausgeschrieben werden oder wurden. b. Professuren, die vor dem 1. Januar 2019 eingerichtet wurden und dem Kompetenzzentrum bereits jetzt fest zugeordnet sind, können bis zu 50 % berücksichtigt werden, wenn die vereinbarte Gesamtzahl von mindestens 30 Professuren zugesagt ist, was bereits erfolgt ist. Der Bund wird die tatsächlich erreichte Zahl an neu eingerichteten Professuren in die Evaluierung der ersten sieben Jahre der Förderung einbeziehen.

Nicht förderfähig sind jeweils Tätigkeitsanteile, die offensichtlich nicht dem Kompetenzzentrum zuzuordnen sind (insb. in der Selbstverwaltung, soweit sie über das für Professoren übliche Maß hinausgehen, z. B. als Dekan usw.).

  1. Ausgaben für wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter des KI- Kompetenzzentrums, die nicht aus Drittmitteln außerhalb der gemeinsamen Förderung von KI-Kompetenzzentren finanziert sind, sind bis zu 100 % förderfähig (bzw. entsprechend der Tätigkeitsanteile fürs Zentrum).

  2. Investitionsausgaben für größere Ausstattungsbedarfe, die jeweils spezifisch dem Kompetenz- zentrum zuzuordnen sind, sind bis zu 100 % förderfähig. Ausgeschlossen ist eine rückwirkende 4

[Seite 5]

Beschlossen auf der Sitzung des Koordinierungsgremiums am 03.12.2021

Anerkennung von Ausgaben für Investitionen vor dem Beginn der institutionellen Förderung sowie die Förderung von Ausgaben, die dem allgemeinen Hochschulbau zuzurechnen sind.

  1. Weitere Ausgaben für Betriebs- und Sachmittel, die messbar, dem Kompetenzzentrum unmittelbar zuordenbar und nicht durch Drittmittel außerhalb der gemeinsamen Förderung von KI-Kompetenzzentren finanziert sind, sind bis zu 100 % förderfähig.

  2. Ausgaben, für die eine direkte Zuordnung zum Kompetenzzentrum nicht möglich ist, die aber durch das Kompetenzzentrum verursacht werden (indirekte Ausgaben). Die Verursachung durch das Kompetenzzentrum ist dem Grunde und der Höhe nach zu plausibilisieren. Die indirekten Ausgaben sind als Teil der institutionellen Förderung der kHS in den Wirtschaftsplan aufzunehmen und entsprechend im Rahmen der VN-Prüfung auf Basis der einzelnen indirekten Ausgabenposten nachzuweisen. Dessen ungeachtet gelten für die Weiterleitung an die Partner die zuwendungsrechtlichen Vorgaben zur Projektförderung.

  3. Alle Zentren und Kooperationspartner sollten diese Regeln einheitlich anwenden und auf Ausgabenbasis, bzw. in begründeten Ausnahmefällen auf Kostenbasis, abrechnen. Für die Mittel der institutionellen Förderung ist eine Überleitungsrechnung vorzulegen, um bei doppischer Buchführung den Zuwendungsbedarf zu ermitteln bzw. die Verwendung nachzuweisen.

  4. Es ist für jeden Zentrenpartner im Kooperationsvertrag vor erstmaliger Bewilligung dauerhaft festzulegen, ob bei den Ausgaben für Personal und Dienstreisen die Regelungen des Bundes (TVöD, Bundesreisekostengesetz) oder des Sitzlandes (TV-L, Landesreisekostengesetz) unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots zur Anwendung gebracht werden.

  5. Förderfähig sind bei der koordinierenden HS auch die Verwaltungs-Ausgaben für die Weiterleitung und Verwendungsprüfung der weitergeleiteten Mittel an die übrigen Partner. Förderfähig wäre in eigener Verantwortung der kHS grundsätzlich auch die Beauftragung eines Dienstleisters zur Unterstützung bei dieser Leistung.

5

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung