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Bundesprogramm Sanierung von Frauenhäusern –
Eckpunkte des Förderaufrufs
Die Programmmittel dienen der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention und sollen insbesondere dazu eingesetzt werden, die baulichen Anforderungen an Sicherheit, Barrierefreiheit und kindgerechte Unterbringung in Schutzeinrichtungen gemäß Gewalthilfegesetz zu erfüllen und so einen wirksamen, würdevollen und sicheren Schutzraum für Betro(cid:431)ene zu gewährleisten.
- Förderziele
- Reduzierung baulich bedingter Barrieren
- Energetische Sanierung
- Erhöhung der Sicherheit
- Steigerung der kindgerechten Unterbringung
- Steigerung der familiengerechten Unterbringung (z. B. zur Unterbringung von Frauen mit älteren Kindern)
- Förderfähige Maßnahmen
- Aus- und Umbau der räumlichen Kapazitäten
- Modernisierende Umgestaltung durch Renovierung
- Reduzierung baulich bedingter Barrieren (DIN 18040-2 maßgeblich)
- Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit des Gebäudes
- Innen- und Außenspielanlagen zur Steigerung der kindgerechten Unterbringung
- Energetische Ertüchtigungen, Anforderungen angelehnt an BEG-Anforderungen (inkl. Einbindung einer/eines Energiee(cid:431)izienz-Experten/in)
- Bauliche Erweiterungen von zu sanierenden Frauenhäusern können nur gefördert werden, wenn diese zur Erreichung der obenstehenden Förderziele zwingend notwendig sind.
- Ersatzneubauten sind dann förderfähig, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bestandsgebäude und -freianlagen sind grundsätzlich zu erhalten.
- Beratungsräume für gewaltschutzbedürftige Frauen können dann gefördert werden, wenn sie sich im Gebäude der Hilfs- und Schutzeinrichtung befinden.
- Sonstige Maßgaben
- Abgestufte Umsetzungszeiträume, abhängig von der Höhe der Zuwendungssumme
- Einschränkung der Bearbeitung von Förderanträgen auf Projekte mit bestimmten Gesamtinvestitionssummen (Unter- und Obergrenze)