20.51-26.1_ENTWURF_Geschäftsbesorgungsvertrag_SvF_PT.pdf

Projektträgerschaft für das Investitionsprogramm zur Sanierung von Frauenhäusern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 14:57 (Europe/Berlin)

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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

letztvertreten durch das

Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung

im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

GESCHÄFTSBESORGUNGSVERTRAG

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Vertragsgrundlagen § 3 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 4 Leistungstermin/Auftragserfüllung § 5 Vergütung § 6 Unteraufträge, Befragungen und Interviews § 7 Herausgabeansprüche § 8 Gewährleistung, Haftung § 9 Urheberrechte/Nutzungsrechte/Veröffentlichung § 10 Kündigung § 11 Rückzahlung § 12 Datenschutz § 13 Vertragsänderungen und-ergänzungen § 14 Salvatorische Klausel § 15 Besondere Vereinbarungen § 16 Prüfungsrechte § 17 Geheimhaltungspflicht § 18 Interessenkollision und Korruptionsprävention § 19 Gerichtsstandvereinbarung

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Die Bundesrepublik Deutschland, letztvertreten durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), dieses vertreten durch den Leiter Herrn Dr. Jaku- bowski, Deichmanns Aue 31 - 37, 53179 Bonn

(nachstehend Auftraggeber genannt)

und

XXX

(nachstehend Auftragnehmer genannt)

schließen folgenden

GESCHÄFTSBESORGUNGSVERTRAG

Präambel:

Mit der Umsetzung und der Begleitung des Programms „Sanierung von Frauenhäusern“ hat das BMWSB das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) beauftragt. Das BBSR beauftragt den Auftragnehmer mit der adminsitrativen und fachlichen Umsetzung des Programmes und beleiht Ihn mit der Bekanntmachung und gegebenenfalls der Rücknahme von Zuwendungsbescheiden. Der vorliegende Geschäftsbesorgungsvertrag re- gelt die Kooperation zwischen dem BBSR und dem Auftragnehmer bei der Umsetzung des Förderprogramms. Die Umsetzung erfolgt auf Basis des vorliegenden Vertrags und in enger Kooperation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Einzelheiten der Kooperation, die Umsetzung, die Rechte und Pflichten der beteiligten Par- teien einschließlich der Aufgabenverteilung, Verantwortlichkeiten, Finanzierung und Fristen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen.

§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer übernimmt unter der Kurzbezeichnung

Projektträger für die Umsetzung des Bundesprogramms „Sanierung von Frauenhäusern“

die nachfolgend näher beschriebenen Leistungen.

(2) Der vorliegende Vertrag wird erst wirksam, wenn der aus dem Vertrag folgende Beleihungsbescheid bestands- kräftig wird. Der Vertrag stellt die Geschäftsgrundlage für die Beleihung dar. (3) Die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird mittels BSCW-Server unterstützt. Der Auftraggeber richtet diesen ein. Der Auftragnehmer benennt die von seiner Seite auf den BSCW-Server zugreifen- den Mitarbeiter, die dann vom Auftraggeber eingeladen werden. Eine Schulung erfolgt von Seiten des Auftragge- bers nicht. Es wird jedoch ein Handbuch zur Verfügung gestellt, auf dessen Basis sich die Mitarbeiter des Auftrag- nehmers mit dem BSCW-Server vertraut machen.

§ 2

Vertragsgrundlagen

(1) Vertragsgrundlage sind die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers (Anlage 1), das Angebot inklusive der Kalkulation des Auftragnehmers vom xx.xx.xxxx (Anlage 2), sowie die Dokumentations- und Gestaltungsrichtlinien des BBSR.

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(2) Soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, gelten bei Widersprüchen in der nachstehenden Reihenfolge

  1. die Regelungen dieses Vertrages,
  2. die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers,
  3. die Dokumentations- und Gestaltungsrichtlinien des BBSR,
  4. das Angebot inklusive der Kalkulation des Auftragnehmers vom XX.XX.2026 sowie
  5. die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

(3) Die Parteien verzichten ausdrücklich auf eigene Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Regelungen.

§ 3

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über personelle Veränderungen bei den im Projekt eingesetzten Mitarbeitern zu informieren.

(2) Alle zur Vertragserfüllung notwendigen Überarbeitungen von Arbeitsergebnissen bei unveränderter Leis- tungsbeschreibung werden nicht zusätzlich vergütet.

§ 4

Vertragslaufzeit

(1) Die Vertragslaufzeit beginnt mit der Unterschrift und endet am 31.12.2030.

(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag optional dreimalig um jeweils 1 Jahr verlängern. Die Stundensätze des Auftragnehmers erhöhen sich für die optionalen Verlängerungszeiträume um jeweils 3 %. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Verlängerung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mit.

(3) Die weiteren Termine für die einzelnen Arbeitsphasen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1). Präzisierungen erfolgen in Absprache mit der zuständigen Projektleitung im BBSR. Änderungen gelten nur, wenn sie seitens des Auftraggebers schriftlich bestätigt worden sind. Die Arbeiten sind in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber durchzuführen. Berichte und Arbeitsunterlagen sind dem Auftraggeber zu übersenden.

(4) Die Leistungen des Auftragnehmers werden abgenommen. Hierzu erstellt der Auftragnehmer quartalsweise im Rahmen der Rechnungsstellung Sachstandsberichte, welche durch den Auftraggeber geprüft und abgenom- men werden.

§ 5

Vergütung

(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis der im Angebot vom xx.xx.xxxx hinterlegten Stundensätze bis zu einer maxi- malen Höhe von

7.500.000,00 Euro

(in Worten: Siebenmillionenundfünfhunderttausend Euro)

einschließlich Umsatzsteuer.

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(2) Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand. Die kalkulierten Aufwände für die einzelnen Module aus dem Angebot vom xx.xx.xxxx gelten als Obergrenze. Abweichungen und Verschiebungen der Aufwände zwischen den Modulen sind dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen und von diesem freizugeben.

(3) Die Leistungen nach Aufwand sind innerhalb der Vertragslaufzeit, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung in Rechnung zu stellen, andernfalls erlischt der Anspruch auf Vergütung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber umgehend zu informieren, sobald absehbar ist, dass die benötigten Haushaltsmittel zur Durchführung der vertraglichen Leistungen innerhalb eines Jahres oder für den gesamten Vertragsumfang die kalkulierte Hono- rarsumme aus dem Angebot vom xx.xx.xxxx überschreiten.

(4) Der Auftragnehmer erstellt quartalsweise prüffähige Rechnungen, welche Informationen zu den geleisteten Stunden pro Mitarbeitenden in den einzelnen Modulen enthalten. Der Auftragnehmer stellt die geleisteten Arbeits- zeiten pro Mitarbeitenden minutengenau in Rechnung. Die Rechnung muss darüber hinaus eine konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der jeweiligen abgerechnetenTätigkeiten beinhalten. Die Bezeichnung muss je- weils klar erkennen lassen, was genau getan wurde. Die letzte Rechnung eines Jahres ist abweichend bereits zum 30.11. des jeweiligen Jahres fällig.

(5) Die Rechnungen sind ausschließlich auf dem elektronischen Weg über die Onlinezugangsgesetz-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) zu übermitteln. Dabei sind die Pflichtangaben für elektroni- sche Rechnungen nach § 5 ERechV des Bundes zu beachten. Die Zuordnung der in der OZG-RE eingehenden Rechnungen erfolgt über folgende Informationen:

Leitweg-ID (BT-10): 991-10648-23 Bestellnummer (BT-13): Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben. Vertragsnummer (BT-12): Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Rückfragen zum Verfahren der E-Rechnung sind per Email an das zentrale Postfach eRechnung@bbr.bund.de zu stellen. Weitere Informationen können den beiliegenden „Informationen zur Einführung der elektronischen Rech- nung im BBR im Zusammenhang mit dem Sach- und Forschungshaushalt“ entnommen werden.

§ 6

Unteraufträge, Befragungen und Interviews

(1) Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Verträge müssen Art und Umfang der Leistung genau bezeichnen und die Bemessungsgrundlage der Vergütung ausreichend erkennbar machen. Personalkosten sind grundsätzlich auf der Grundlage von Stundenverrech- nungssätzen zu vereinbaren. Die Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gelten auch für Unterauftrag- nehmer und sind vertraglich zu regeln.

(2) Wenn Teilbereiche zur selbstständigen Bearbeitung an Dritte übertragen werden sollen, sind im Antrag auf Zustimmung kurz gefasste Angaben über die Qualifikation des Bearbeiters zu machen.

(3) Dem Antrag auf Zustimmung ist der Vertragsentwurf und ein nach Personal-, Sach- und Reisekosten sowie Kosten für externe Fachleute gegliederter Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.

(4) Soweit personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden sollen, sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Ebenso sind die rechtlichen Bestimmungen zu Urheber- und Bildrechten sowie dem Recht am eigenen Bild zu beachten, insbesondere bei digitalen Formaten und deren Verbreitung. Es gelten die Ausführungen zu § 9 und § 12 des Vertrages.

§ 7

Herausgabeansprüche

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(1) Zur Vertragserfüllung angefertigte, erworbene oder von Seiten des Auftraggebers überlassene Unterlagen oder sonstige Arbeitsergebnisse sind auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers, spätestens jedoch nach Auf- tragserfüllung, auf eigene Kosten vollständig an den Auftraggeber herauszugeben. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages für die vom Auftragnehmer erarbeiteten Teilleistungen, soweit der Auftraggeber für diese Verwendung hat.

(2) Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, werden ausgeschlossen.

§ 8

Gewährleistung, Haftung

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass er seine Aufgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus- übt.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die er in Durchführung dieses Vertrages verursacht, bemisst sich nach den Vorschriften des BGB.

(3) Die verwaltungsmäßige Schadensabwicklung gegenüber Dritten obliegt dem Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber, unbeschadet der Frage, wer letztlich für den Schaden haftet.

(4) Der Auftragnehmer garantiert, dass er mit Beginn des Leistungszeitraums eine Haftpflichtversicherung für Schadensereignisse über die gesamte Laufzeit des Vertrags unterhält, die mindestens bis zur Höhe von 1.000.000 Euro eintritt.

§ 9

Nutzungsrechte, Veröffentlichung

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein räumlich und zeitlich unbegrenztes ausschließliches Nut- zungsrecht an von ihm gefertigten Fotos sowie den Arbeits- und Berichtsunterlagen ein.

(2) Der Auftragnehmer liefert sämtliche Werke frei von Rechten Dritter. Sobald dem Auftragnehmer entgegenste- hende Rechte Dritter bekannt werden, wird er den Auftraggeber unverzüglich darüber unterrichten. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich ferner, den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die aus einer Urheberrechtsverletzung, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen Satz 1 resultieren, freizustellen.

§ 10

Kündigung

(1) Beide Parteien dieses Vertrages sind berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Parteien keine Fortsetzung zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist insbesondere dann gegeben, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt, dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbesorgungs- vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Weitergehende Rechte nach § 8 Nr. 1 und 2 VOL/B bleiben unberührt.

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(3) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftragnehmer die Eigenerklärungen in dem diesem Geschäftsbesorgungsvertrages zugrundeliegenden Vergabe- verfahren wahrheitswidrig abgegeben hat. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer bzw. ein von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetztes Nachunternehmen gegen die Lohnzahlungspflichten aus § 20 MiLoG bzw. – bei Einschlägigkeit eines erstreckten Tarifvertrages – die Pflichten aus § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AEntG verstößt, bei Verstößen durch einen Dritten (Nachunternehmer) jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer dies nach Kenntnisnahme oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis nicht umgehend abstellt.

(4) Der Auftraggeber ist zudem berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die im Angebot vereinbarte Ausführungsfrist versäumt und seine vertraglichen Pflichten trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Auftraggeber nicht erfüllt. Eine Beendigung des Ge- schäftsbesorgungsvertrages ist nicht möglich, wenn die Gründe, welche zu der Versäumung der Frist geführt ha- ben, überwiegend vom Auftraggeber zu vertreten sind.

(5) Weitere wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, liegen insbesondere vor, wenn:

• der Auftragnehmer die Beleihung gemäß § 1 nicht annimmt bzw. das bereits erteilte Einverständnis zur Belei- hung widerruft;

• der Verwaltungsakt aufgehoben wird, der die Beleihung gemäß § 1 regelt;

• der Auftragnehmer die Berichtspflichten gemäß § 4 Abs. 4 wiederholt oder erheblich verletzt;

• der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers Unterauftragnehmer einschaltet oder auswechselt (vgl. § 6);

• der Auftragnehmer die Vorgaben zur Vertraulichkeit und/oder zum Datenschutz gemäß § 12 wiederholt oder erheblich verletzt;

• ein Verstoß des Auftragnehmers gegen die Vorschriften zur Abführung von Sozialabgaben festgestellt wird, und der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;

• sich der Auftragnehmer in Bezug auf die diesem Vertrag zugrundeliegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat;

• sich der Auftragnehmer in Bezug auf die einem vergleichbaren Vertrag des Auftraggebers zugrundeliegende Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen beteiligt hat;

• der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Geschäftsbesorgungsvertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung dieses Geschäftsbesorgungsvertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden;

• entsprechend § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 bis 4 GWB vorlag oder – in Erweiterung des § 133 Abs. 1 Nr. 2 GWB – ein solcher während der Laufzeit des Geschäftsbesorgungsvertrages eintritt;

• der Auftragnehmer Beistellungen des Auftraggebers für vertraglich nicht vorgesehene Zwecke nutzt;

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• zwischen den Parteien des Geschäftsbesorgungsvertrages ein erheblicher Dissens hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung der Leistungen besteht, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht;

• der Auftraggeber ein Förderprogramm, das die Grundlage für diesen Geschäftsbesorgungsvertrag bildet, vor- zeitig beendet, weil z. B. das Förderprogramm nicht erfolgreich ist.

(6) Vor der außerordentlichen Kündigung ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sach- verhalt Stellung zu nehmen.

(7) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(8) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung gegen den Auftraggeber hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen. § 8 Nr. 3 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschrif- ten, insbesondere §§ 314, 626 und 628 BGB bzw. im Falle von werkvertraglichen Leistungen stattdessen §§ 314 und 648a BGB, bleiben unberührt.

§ 11

Rückzahlung

(1) Soweit der Auftragnehmer zuviel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat, sind diese vom Zeitpunkt des Verzu- ges (30 Tage nach Zugang eines Rückforderungsschreibens) an mit fünf Prozentpunkten im Jahr über dem in § 247 Absatz 1 BGB festgesetzten Basiszins (§ 288 Absatz 1 BGB) zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen oder die Überzahlung beruht auf einem Fehler des Auftragge- bers. § 197 BGB findet Anwendung.

(2) An den Auftraggeber zurückzuzahlende Beträge sowie Zinsen sind auf das vom Auftraggeber benannte Konto einzuzahlen. Bei der Überweisung sind Aktenzeichen und Datum der Zahlungsaufforderung anzugeben.

§ 12

Datenschutz

(1) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet, ver- pflichtet er sich zur Vertraulichkeit hinsichtlich aller personenbezogener Daten, die Gegenstand des Vertragsver- hältnisses sind oder im Rahmen von dessen Durchführung anfallen oder ihm bekannt werden, und zur Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Europäischen Datenschutzgrundverord- nung (EU-DSGVO) und dem BDSG in der jeweils geltenden Fassung. Der Auftragnehmer wird auf die Strafbarkeit von Verstößen hingewiesen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Zusammen- arbeit fort.

(2) Für den Fall, dass ein Auftragsverarbeitungsverhältnis vorliegt, schließen die Vertragsparteien zur Konkretisie- rung der sich aus dem Umgang mit personenbezogenen Daten ergebenden Verpflichtungen und zur Sicherstellung des gesetzlichen Datenschutzniveaus eine zusätzliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ab.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten, die den Auftraggeber betreffen und ihm im Verlaufe der Erfüllung und Durchführung des Vertragsverhältnisses bekannt werden, an Dritte weder wei- terzugeben noch sonst zugänglich zu machen. Keine Dritten in diesem Zusammenhang sind lediglich in jedem Einzelfall ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtete Mitarbeiter, sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie Unterauftragnehmer des Auftragsnehmers, wenn und soweit sie für ihre Tätigkeit Zugang zu den Informati- onen und Daten benötigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, erlangte Informationen und Daten ausschließlich im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu dem sich aus dem Vertrag ergebenden Zweck zu nutzen.

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§ 13

Vertragsänderungen und -ergänzungen

(2) Im Übrigen sind Vertragsänderungen und -ergänzungen nur wirksam, wenn sie unter dem Aktenzeichen dieses Vertrages mit dem Auftraggeber (Abteilung IP) schriftlich vereinbart worden sind. Soweit dieser Vertrag die Über- sendung schriftlicher Mitteilungen vorsieht, ist hierfür die Einhaltung der Textform ausreichend. Kündigungserklä- rungen gemäß § 10 bedürfen jedoch der strengen Schriftform gemäß § 126 BGB.

§ 14

Salvatorische Klausel

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte eine Bestimmung eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so ist die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Re- gelungslücke erkannt hätten.

§ 15

Besondere Vereinbarungen

(1) Der Auftraggeber haftet nicht für Schäden aller Art des Auftragnehmers oder Dritter, die aus der Durchführung dieses Vertrages entstehen. Wird er für Schäden Dritter haftbar gemacht, so stellt ihn der Auftragnehmer frei.

(2) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 gelten nicht, soweit der Auftraggeber diese Schäden schuldhaft verursacht hat. Gesetzliche Freistellungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland bleiben davon unberührt. Forderun- gen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht abgetreten werden.

§ 16

Prüfungsrechte

(1) Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht berechtigt, selbst oder durch einen Beauf- tragten jederzeit beim Auftragnehmer zu prüfen, ob die Verwaltung von Bundesmitteln zweckentsprechend, wirt- schaftlich und sparsam erfolgt ist. Der Auftragnehmer legt zu Prüfungszwecken alle Unterlagen offen, welche die Durchführung der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben betreffen und wird jedem Auskunftsverlangen der genannten Stellen entsprechen, das sich auf die Verwaltung der Mittel des Auftraggebers bezieht. Die entspre- chenden Unterlagen sind nach Beendigung des Vertrages dem Auftraggeber zu übergeben. (2) Der Auftraggeber behält sich ein Selbsteintrittsrecht vor. Erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragneh- mer schriftlich den Selbsteintritt, ist er berechtigt, die Überwachung und Steuerung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu übernehmen. Der Selbsteintritt lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Selbsteintritt zu vertreten. Im Falle eines Selbsteintritts des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem unverzüglich alle Dokumente und sonstigen Unterlagen übergeben, die im Zusam- menhang mit der vertragsgegenständlichen Leistung stehen. Der Auftragnehmer wird gemeinsam mit dem Auf- traggeber die Beteiligten des Förderverfahrens über den Selbsteintritt und dessen Auswirkungen informieren.

(3) Darüber hinaus sind der Auftraggeber und seine Beauftragten berechtigt zu prüfen, ob die Vergütung den Vor- schriften der VO PR-Nr. 30/53 entspricht. Die Prüfungsrechte der nach § 9 VO PR-Nr. 30/53 zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.

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§ 17

Geheimhaltungspflicht

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Ge- schäftsvorgänge Stillschweigen zu bewahren. Dem Auftragnehmer ist es auch nicht gestattet, die Erkenntnisse aus solchen Geschäftsvorgängen für eigene Zwecke oder zugunsten Dritter zu nutzen. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie die Zeit nach Beendigung der Zusammen- arbeit mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, alle Unterlagen, Tabellen und Ausarbei- tungen vollständig und unaufgefordert an den Auftraggeber bei Auftragsende zurückzugeben. Überlassene Unter- lagen dürfen nicht kopiert oder vervielfältigt werden. Dies gilt auch für digitale Vervielfältigungen. Erforderlichenfalls hat der Auftragnehmer beim Auftraggeber Kopien anzufordern.

§ 18

Interessenkollision und Korruptionsprävention (1) Bei der Betreuung von Vorhaben und Maßnahmen hat der Auftragnehmer auf jeder Ebene der Auftragswahr- nehmung Interessenkollisionen jedweder Art, insbesondere aber nach §§ 20 und 21 VwVfG zu vermeiden. Tritt bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Auftragnehmers oder dem Auftragnehmer selbst bzw. im Falle einer Konsortialstruktur bei deren Konsorten ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit auf, ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Das Förderverfahren darf erst nach Rücksprache und mit Zustimmung des Auftraggebers fortgesetzt werden.

(2) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung verpflichtet, die „Allgemeine Verwaltungsvor- schrift zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Schenkungen)“ vom 11.07.2003, die „Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesver- waltung“ vom 30.07.2004 sowie das „Rundschreiben des Bundesministeriums zum Verbot der Annahme von Be- lohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung“ vom 08.11.2004 entsprechend anzuwenden.

§ 19

Gerichtsstandsvereinbarung

Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Bonn vereinbart.

Bonn,

Für den Auftraggeber Für den Auftragnehmer Im Auftrag Im Auftrag


Sascha Güssgen Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raum-

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forschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung

Anlagen

 Anlage 1 - Leistungsbeschreibung  Anlage 2 - Angebot und Kalkulation vom XX.XX.2026

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