07 Eigenerklärungen und Ergänzende Vertragsbedingungen TVergG LSA.pdf

Projektsteuerungsleistungen für den Neubau Finanzamt Staßfurt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:42 (Europe/Berlin)

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Eigenerklärung zur Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 Abs. 1, 3 und 5 TVergG LSA)

Ich erkläre/Wir erklären, dass ich/wir

meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung Arbeitsbedingungen einschließlich des Mindeststundenentgelts gewähren, die

  • mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, an den ich/wir aufgrund des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes gebunden bin/sind oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder
  • mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entsprechen, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt oder
  • mindestens ein Mindeststundenentgelt (vergabespezifisches Mindeststundenentgelt) zahlen, in Höhe der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder durch die Anzahl der Arbeitstage im jeweiligen Jahr.
  • bei der Auftragsausführung sicherstelle(n), dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. 1 S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I, S. 1790), bei der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie meine/unsere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

  • dass die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 16 des TVergG zum Ausschluss des Bieters während des laufenden Vergabeverfahrens führen kann.
  • dass Verstöße gegen die Verpflichtungen in dieser Erklärung zu meinem/unserem Nachteil zu einer Vertragsstrafe, fristlosen Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 des TVergG führen.

(Ort,Datum) (qualifizierte elektronische Signatur oder Originalunterschrift mit Firmenstempel)*

*Beachte: Diese Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Behelfsweise kann diese Erklärung im Original unter Einhaltung der entsprechend gesetzten Frist eingereicht werden.

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Eigenerklärung zum Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern (§ 14 Abs. 2 und 4 des TVergG LSA)

Ich erkläre/Wir erklären gem. § 14 Abs. 2 und 4 des TVergG LSA für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern oder Verleihern, dass ich/wir

  • eine Beauftragung von Nachunternehmern oder Verleihern nur vornehmen, wenn diese ihren Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, welche ich/wir selbst einzuhalten verspreche(n),

  • die schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherstellen und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen nachweisen werde(n).

  • bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen beteilige(n), soweit es mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vereinbaren ist,

  • Nachunternehmer davon in Kenntnis setze(n), dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

  • bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) zum Vertragsbestandteil mache(n)

  • den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen auferlege(n), als zwischen mir/uns und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.


(Ort,Datum) (qualifizierte elektronische Signatur oder Originalunterschrift mit Firmenstempel)*

*Beachte: Diese Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Behelfsweise kann diese Erklärung im Original unter Einhaltung der entsprechend gesetzten Frist eingereicht werden.

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Ergänzende Vertragsbedingungen zu § 13 TVergG LSA und gem. § 18 zu den §§ 11 und 17 TVergG LSA

  1. Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen dürfen keine Waren Gegenstand der Leistung sein, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:

a) dem Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl 1956 II S. 640, 641), b) dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 2019 II S. 437, 438), c) dem Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl.1956 II S. 2072, 2073), geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136), d) dem Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122, 1123), geändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBL 1963 II S. 1135, 1136), e) dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBL. 1956 II S. 23, 24), f) dem Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442), g) dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBL 1961 IÏ S. 97. 98), h) dem Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II S. 201, 202), i) dem Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291)

in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Der öffentliche Auftraggeber kann Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Regelungen der nach TVergG auferlegten Vertragspflichten des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer zu überprüfen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG seine Entgeltabrechnungen und die Entgeltabrechnungen des Nachauftragnehmers sowie die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des TVergG und die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

Der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer und/oder Verleiher haben nach § 17 TVergG vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten.

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  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7 und 17 Abs. 2 des TVergG eine Vertragsstrafe i.H.v. 5 % des Auftragswertes dem Auftraggeber zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß weder kannte noch kennen musste. Die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe bleibt von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderen Gründen sowie der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.

  2. Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer die aus § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7 und § 17 Abs. 2 TVergG LSA resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllt/erfüllen sowie schuldhaft gegen die Verpflichtungen der §§ 17 Abs. 2 des TVergG verstoßen.

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