4029640 - 2026-03-27 Entwurf Projektsteuerungsvertrag FIAST.pdf

Projektsteuerungsleistungen für den Neubau Finanzamt Staßfurt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 11:42 (Europe/Berlin)

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Projektsteuerungsvertrag

zwischen

der IPS Immobilien- und Projektmanagementgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Poege, Breiter Weg 173, 39104 Magdeburg,

nachstehend Auftraggeber genannt,

und

[…]

nachstehend Auftragnehmer genannt,

beide zusammen auch „die Parteien“ genannt,

wird für das Bauvorhaben „Neubau Finanzamt Staßfurt“ der folgende Projektsteuerungsver- trag geschlossen:

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Inhaltsverzeichnis:

Präambel ............................................................................................................................... 3

§ 1 Vertragsgegenstand .................................................................................................... 3

§ 2 Bestandteile des Vertrages ......................................................................................... 3

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers ................................................................................. 5

§ 4 Leistungen des Auftraggebers .................................................................................. 18

§ 5 Leistungen von Beratern, Sonderfachleuten und sonstigen Dritten ........................... 18

§ 6 Termine und Ausführungsfristen ............................................................................... 19

§ 7 Abnahme .................................................................................................................. 20

§ 8 Haftung/Versicherung ............................................................................................... 20

§ 9 Vergütung, Zusatzvergütung ..................................................................................... 21

§ 10 Zahlungsbedingungen............................................................................................... 25

§ 11 Kündigung ................................................................................................................. 26

§ 12 Nutzungsbefugnisse/Veröffentlichungen/Datenaustausch/Auskünfte ........................ 27

§ 13 Eskalationsregelungen, Schlichtung, Rechtsstreitigkeiten ......................................... 27

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen .................................................................................... 29

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Präambel

Zum Auftraggeber, zur Projektbeschreibung (Grundstück, Nutzeranforderungen, Nachhaltigkeit und Terminplanung) und zur Vergabestrategie wird auf den Inhalt des Verfahrensbriefs verwie- sen.

Ein Liegenschaftskatasterauszug ist dem Vertrag als Anlage 3 beigefügt.

Zielstellung der Projektsteuerung ist eine möglichst weitgehende Entlastung des Auftraggebers bei der Projektrealisierung. Die Projektleitung verbleibt beim Auftraggeber.

Die Beauftragung des Projektsteuerers erfolgt stufenweise. Mit diesem Vertrag wird zunächst ausschließlich die Stufe 1 (Projektvorbereitung) beauftragt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die – optional mögliche – Beauftragung der weiteren Stufen besteht nicht.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages sind Projektsteuerungsleistungen für die Baumaßnahme Neubau Finanzamt Staßfurt des Ministeriums der Finanzen in Magdeburg gemäß diesem Vertrag und seinen Anlagen, insbesondere dem in der Anlage 2 beigefügten Leistungskatalog und dem in der Anlage 2a beigefügten Leistungskatalog BIM unter Zugrundelegung der in § 3 vereinbarten Leistungspflichten. Der Inhalt und der Umfang einzelner Projektsteuerungsleistungen sind in diesem Vertrag und dem Leistungskatalog dargestellt.

Die Baumaßnahme muss den öffentlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Tech- nik entsprechen sowie funktional, nachhaltig, betriebsbereit und wirtschaftlich zu betreiben und einfach zu reinigen und zu warten sein.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Es gelten die folgenden Vertragsbestandteile:

2.1 Dieser Vertragstext,

2.2 die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) des Auftraggebers (Anlage 1),

2.3 der durch den Auftragnehmer bepreiste Leistungskatalog (= Preisblatt) des finalen Ange- bots, hinsichtlich der Grundleistungen und der besonderen Leistungen angelehnt an das Leistungsbild Projektsteuerung der AHO-Fachkommission, Schriftenreihe Heft 9, Kapitel 3 und 5, Stand 6. Auflage Mai 2025 (AHO Heft 9), und hinsichtlich der weiteren Besonde- ren Leistungen angelehnt an das Leistungsbild „Inbetriebnahmemanagement“ in Anleh- nung an das Leistungsbild der AHO-Fachkommission, Schriftenreihe Heft 19, Kapitel 8, Stand Januar 2018 (Anlage 2),

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2.4 der Leistungskatalog BIM (Klarstellung des Auftraggebers vom 29.10.2025 zum Leis- tungsbild der BIM-Grundleistungen gemäß Kapitel 6.2 des AHO-Heftes Nr. 9 von Mai 2025) (Anlage 2a) und die BIM-Termine/Verantwortlichkeiten (Anlage 2b),

2.5 der Liegenschaftskatasterauszug (Anlage 3),

2.6 der Rahmenterminplan vom 25.03.2026 (Anlage 4),

2.7 die Handlungsanweisung CDE (Grundlagen zur Nutzung des Common Data Environment (CDE)) des AG, Stand: 18.08.2025 (Anlage 5),

2.8 die Nutzungsordnung CDE des AG, Stand vom 24.06.2024 (Anlage 6),

2.9 das Konzept Aufgabenspezifische Herangehensweise (Anlage 7),

2.10 das Konzept Projektorganisation (Anlage 8),

2.11 das/die Verhandlungsprotokoll(e) samt Präsentation (Anlage 9),

2.12 die Baugrund- und Altlastenuntersuchungen (Anlage 10),

2.13 das Muster Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 11) und

2.14 das Benutzeradressierungssystem (Anlage 12).

2.15 Vertragsbestandteil wird auch der (nicht vom Auftragnehmer) noch zu erstellende BIM- Abwicklungsplan (BAP) einschließlich seiner Anlagen (nachrangig zu den BIM-AIA), der sodann weiter fortgeschrieben wird und bei dessen Revisionen der Auftragnehmer mitzu- wirken hat, und das durch den Auftragnehmer noch zu erstellende Projekthandbuch.

2.17 Vertragsbestandteil (als Anlage 13) sind auch die vom Auftraggeber gestellten und dem finalen Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Vergabeunterlagen, soweit nicht bereits vorstehend erwähnt.

2.18 Der Auftragnehmer hat weiterhin zu beachten:

Die noch zu erteilende(n) Baugenehmigung(en) sowie alle zur Realisierung des Projekts erforderlichen Genehmigungen (auch Bauvorbescheide) einschließlich Auflagen, auch, soweit diese erst nachträglich erteilt oder bekannt werden,

etwaige sonstige spätere behördliche Auflagen, insbesondere des Bauamts, des Entwäs- serungsamts, des Umweltamts, des Brandschutzes und der Gewerbeaufsicht,

sämtliche für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben einschlägigen baurechtlichen-, gewerberechtlichen- und sonstigen ordnungsbehördlichen und öffentlich-rechtlichen Best-

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immungen (wie z. B. der Arbeitsstättenrichtlinie, den Vorschriften der Berufsgenossen- schaft, den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, usw.) und Auflagen in ihrer jeweils gültigen Fassung,

die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) im Umgang mit den bau- ausführenden Unternehmen, und

das BGB, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB).

Die Regelungen der VOL/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen) finden keine Anwendung, soweit sie nicht in diesem Vertrag zum Ausdruck kommen.

2.19 Die Vertragsbestandteile ergänzen sich jeweils untereinander als sinnvolles Ganzes. So- fern in den in § 2 Ziffer 2.1 bis 2.18 bezeichneten Anlagen Widersprüche oder Unklarhei- ten bestehen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen und aufzufordern, diese zu klären.

2.20 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nicht, selbst wenn in den Vertragsbestandteilen oder nach Zuschlagserteilung (z. B. in Nachtragsangeboten oder im Schriftverkehr) hierauf Bezug genommen wird.

2.21 Es gelten die Definitionen gemäß § 2 Abs. 6 auf Seite 11 des AHO-Heftes Nr. 9 (Stand: 6. Auflage Mai 2025). Zusätzlich bedeutet „Abstimmen“ die Erörterung und Herbeiführung der Zustimmung des Auftraggebers zu Arbeitsergebnissen der Projektsteuerung.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Die Leistungen des Auftragnehmers werden in folgende Projektstufen gestaffelt:

  1. Stufe: Projektvorbereitung,

  2. Stufe: Planung,

  3. Stufe: Ausführungsvorbereitung,

  4. Stufe: Ausführung

  5. Stufe: Projektabschluss (einschließlich der nachlaufenden Leistungen in der Nutzungsphase).

In jeder Projektstufe sind die der betreffenden Projektstufe jeweils zugeordneten Grund- leistungen (einschließlich Lieferobjekte) und Besonderen Leistungen (gemäß Heft 9, Ka- pitel 5, und Heft 19, Kapitel 9) gemäß der Anlage 2 sowie BIM-Grundleistungen gemäß der Anlage 2a zu erbringen.

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Stufenübergreifende Leistungen, die in diesem Vertrag und seinen Anlagen, insbesondere der Anlage 2 beschrieben sind, sind in jeder beauftragten Projektstufe zu erbringen.

Wegen der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wird auch insbesondere auf den Inhalt des Verfahrensbriefs verwiesen.

Zu den nachlaufenden Leistungen in der Nutzungsphase gehören unter anderem die fol- genden Besonderen Leistungen:

• Durchführung einer Nachbegehung zehn bis zwölf Monate nach Nutzungsaufnahme sowie

• Steuerung und Begleitung von saisonalen Funktions- und Leistungstests und Leis- tungsmessungen.

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer mit dem Zustandekommen dieses Vertra- ges die Projektsteuerungsleistungen der Projektstufe 1 (Projektvorbereitung) gemäß der Anlage 2.

Dem Auftraggeber steht es frei, den Auftragnehmer bei Fortsetzung der Baumaßnahme im Wege der Vertragserweiterung mit den jeweils weiteren Projektstufen 2 bis 5 zu der jeweils angebotenen Vergütung zu beauftragen. Die weitere Beauftragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (Abruf) des Auftraggebers. Insofern erfolgt die Beauftragung der Projektstufen 2 bis 5 aufschiebend bedingt.

Der Auftragnehmer hat das von dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellte Common Data Environment (CDE) verpflichtend zu nutzen. Näheres regelt die Anlage 5 (Handlungsanweisung CDE). Gemäß Ziffer 3.4 der Handlungsanweisung CDE wird die gesamte Kommunikation innerhalb des Projekts ausschließlich über das CDE abgewi- ckelt. Dies umfasst alle E-Mails, die im Rahmen des Projekts ausgetauscht werden. Dies gilt auch für E-Mails mit rechtserheblichem Inhalt. Ausnahmen sind nur im Einzelfall für rechtlich unerhebliche E-Mails zulässig, soweit diese nur rein informellen Charakter haben oder lediglich von temporärer Bedeutung sind (z. B. Termineinladungen).

Sofern dieser Vertrag einschließlich der AVB und der weiteren Anlagen und/oder das Ge- setz die Textform i. S. des § 126b BGB vorschreiben, ist zu deren Einhaltung eine Kom- munikation per E-Mail über das CDE erforderlich.

Die Parteien sind verpflichtet, ihre Postfächer im CDE an jedem Arbeitstag mindestens einmal auszulesen. Sie haben die Mitglieder ihrer Projektteams entsprechend zu verpflich- ten. Der Auftragnehmer hat zudem seine Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.

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Sofern die Parteien in diesem Vertrag einschließlich der AVB und der weiteren Anlagen die Schriftform vereinbart haben (wie z. B. im Fall des Abrufs einer Leistungsstufe durch den Auftraggeber oder im Fall einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung), so ist diese Schriftform auch durch die Übermittlung eines im Original unterschriebenen Schreibens als Scan per E-Mail über das CDE gewahrt.

Sofern das Gesetz die Schriftform verlangt, ist die Schriftform einzuhalten und hat der Erklärende die schriftliche Erklärung zusätzlich vorab als Scan über das CDE zu übermit- teln.

Es wird klargestellt, dass von den Parteien hinzugezogene Rechtsanwälte für ihre Kom- munikation das CDE nicht nutzen müssen und förmliche Verfahren (z. B. Schlichtungs- verfahren) außerhalb des CDE geführt werden.

Die Entscheidung über den Abruf der vorgenannten weiteren Projektstufen wird aufgrund der jeweiligen Projektumstände getroffen (z. B. Bedarf des Nutzers, bauplanungsrechtli- che Situation, Fortschritt im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren, Bereitstellung von Finanzmitteln, Einhaltung der Projektziele (insbesondere des Kostenziels)) und ist zudem abhängig von der Realisierungsentscheidung des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, weitere Projektstufen oder Teile hiervon zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm durch schriftlichen Abruf – abweichend der Regelung in § 15 Ziffer 15.1 der AVB (Anlage 1) – spätestens innerhalb von einem Monat nach Fertig- stellung der jeweils vorher beauftragten Projektstufe überträgt.

§ 15 Ziffer 15.1 der AVB (Anlage 1) bleibt im Übrigen unberührt.

Dem Auftragnehmer steht kein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer, über die Pro- jektstufe 1 hinausgehenden Projektstufen zu. Der Nichteintritt der aufschiebenden Bedin- gung(en) führt zu keinen Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers.

Erbringt der Auftragnehmer noch nicht schriftlich abgerufene Leistungen, so erfolgt dies unentgeltlich auf eigenes Risiko.

Es wird klargestellt, dass der AN nicht in den Betrieb des AG eingegliedert ist, sondern seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Ausführung im Wesentlichen selbständig erbringen kann. Der AN übt Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse über die eingesetzten Mitarbeiter selbst aus.

3.2 Bei einer etwaigen weiteren Beauftragung gemäß § 3 Ziffer 3.1 dieses Vertrages gelten die Bedingungen dieses Vertrages. Aus einer stufenweisen Beauftragung von Leistungen

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als solcher kann der Auftragnehmer keine Erhöhung des vereinbarten Honorars oder sonstige Ansprüche, insbesondere auf Entschädigung oder Schadenersatz (z. B. aus Per- sonalvorhaltung, Behinderung, Unterbrechung, usw.) geltend machen.

3.3 Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen, soweit beauftragt bzw. abgerufen, in jeder der in § 3 Ziffer 3.1 genannten Projektstufen – soweit einschlägig und in dem Leistungs- katalog (Anlage 2) aufgeführt – folgende Handlungsbereiche:

• Handlungsbereich A: Organisation,

• Handlungsbereich B: Qualitäten,

• Handlungsbereich C: Kosten,

• Handlungsbereich D: Termine

• Handlungsbereich E: Verträge.

Die Leistungen des Auftragnehmers innerhalb dieser Handlungsbereiche umfassen ne- ben den im Leistungskatalog genannten Grundleistungen (einschließlich Lieferobjekte) und Besonderen Leistungen auch folgende – von der vereinbarten Vergütung abgegol- tene – Leistungen:

• Rechtzeitiges Herbeiführen bzw. Mitwirken bei den erforderlichen Entscheidungen (z.B. Mitwirkung bei Planfreigaben und Bemusterungen, soweit erforderlich oder aus Sicht des Auftraggebers geboten),

• Vorbereiten und Führen von vertragsrelevantem Schriftverkehr (z. B. Mahnungen, Inverzugsetzungen, Mängelanzeigen, Nachbesserungsverlangen, Fristsetzungen, Androhung der Selbstvornahme, Zurückweisung von Behinderungsanzeigen und Bedenkenanmeldungen, usw.) gegenüber den am Projekt Beteiligten in Abstim- mung mit dem Auftraggeber (ausgenommen die Abgabe und Annahme von rechts- geschäftlichen Erklärungen, die dem Auftraggeber vorbehalten bleiben),

• Mitwirken bei der Herbeiführung aller erforderlichen Einwilligungen und Erlaubnisse (z. B. durch die Geltendmachung von Auskunfts- und Einsichtsrechten des Auftrag- gebers),

• Einberufen, Leiten und Protokollieren der Projektbesprechungen, die der Vorberei- tung, Einleitung oder Durchsetzung von Entscheidungen des Auftraggebers dienen, in Abstimmung mit diesem und

• Leiten der Projektbesprechungen, die der Vorbereitung, Einleitung oder Durchset- zung von Entscheidungen dienen.

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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle vereinbarten Grundleistungen zugleich

• unter Berücksichtigung der BIM-Ziele, der BIM-AIA (Auftraggeber-Informations-An- forderungen), der BIM-Anwendungsfälle, des BIM-Abwicklungsplanes (BAP) und der BIM-spezifischen Prozesse, Planungsprozesse, Einflussfaktoren und Rollen so- wie

• unter Berücksichtigung des Einsatzes des internetbasierten Projektkommunikati- onssystems (CDE = Common Data Environment) und dessen spezifischen Anfor- derungen

zu erbringen. Zudem schuldet der Auftragnehmer – im Umfang der beauftragten Projekt- stufen und Handlungsbereiche - die Erbringung aller in Kapitel 6.2 des AHO-Heftes Nr. 9 (Stand: 6. Auflage Mai 2025) enthaltenen „Grundleistungen über alle Projektstufen mit Darstellung der Auswirkungen beim Einsatz von Building Information Management (BIM))“ unter Einschluss der Erweiterungen bzw. Präzisierungen/Detaillierungen im Leistungska- talog BIM (Anlage 2a). Die BIM-Termine/Verantwortlichkeiten sind in der Anlage 2b ge- regelt.

Das BIM-Modell soll in eine CAFM-Software überführt und vom Auftraggeber für den Be- trieb genutzt werden.

Der Auftragnehmer hat die CDE-Handlungsanweisung (Anlage 5) einzuhalten sowie seine Mitarbeiter und Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten. Der Auftragnehmer hat zudem deren Einhaltung durch alle anderen am Projekt Beteiligten zu kontrollieren und Verstöße zu ahnden.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Einweisung/Schulung, die der Auftraggeber zur Nutzung des CDE anbietet, teilzunehmen und seine Mitarbeiter und Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.

Der Auftragnehmer hat einen monatlichen Bericht zu erstellen und dem Auftraggeber zu übergeben.

Der Auftragnehmer verantwortet mit Blick auf die Komplexität der Anlagen als Besondere Leistung auch das Inbetriebnahmemanagement gemäß der Anlage 2.

Der Auftragnehmer hat in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ein Muster Entschei- dungsvorlage zu erarbeiten und dem Auftraggeber vorzulegen.

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3.4 Die im Leistungskatalog gemäß (Anlage 2) genannten Grundleistungen (einschließlich Lieferobjekte) und Besonderen Leistungen sowie die unter § 3 genannten Leistungen be- inhalten die Mindestanforderungen an den Auftragnehmer zur Herbeiführung der Ver- trags- und Projektziele.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen des ihm übertragenen Leistungsumfangs (insbeson- dere Projektstufen und Handlungsbereiche sowie übergreifende Leistungen) alle erforder- lichen Leistungen zu erbringen, damit das Projekt und Bauvorhaben vertragsgerecht, ins- besondere funktionsgerecht, nachhaltig, vollständig und mängelfrei sowie betriebsbereit und innerhalb der vereinbarten Quantitäten, Qualitäten sowie Planungs- und Bauzeit und des vom Auftraggeber vorgegebenen Kostenziels von EUR 35 Mio. brutto bezogen auf die Kostengruppen KG 200 bis KG 700 nach der DIN 276 von Dezember 2018, ausgeführt und fertig gestellt wird (Vertrags- und Projektziele). Die Leistungen dieser Kostengruppen (ausgenommen die Projektleitung des Auftraggebers) sind vom Leistungsumfang des Auf- tragnehmers erfasst.

Die Leistungen gemäß der Kostengruppen 200 bis 700 der DIN 276 von Dezember 2018 (ausgenommen die Projektleitung des Auftraggebers) sind vom Leistungsumfang des Auf- tragnehmers erfasst.

Es ist vorgesehen, das Kostenmodul des Produkts Aconex des Herstellers Oracle im CDE als zentrales Tool für die Erfassung, Steuerung und Prognose etc. der Kosten im Projekt einzusetzen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Kostenmodul federführend zu pflegen und mit Informationen anzureichern (z. B. Verlinkung und Referenzen auf Verträge, Trans- mittals, Nachträge etc.). und übernimmt auch die weiteren unter Ziffer 3.5 der Handlungs- anweisung CDE (Anlage 5) beschriebenen Pflichten des Projektsteuerers.

Wesentliche Vertrags- und Projektziele sind auch die erhöhte Planungsqualität einschließ- lich der geforderten Nachhaltigkeit, die erforderlichen Quantitäten, die erhöhte Kostensi- cherheit (Kostenplanung mit Kostenziel, auch bezogen auf die Nutzungskosten) und die erhöhte Terminsicherheit, jeweils unter Anwendung der Methode BIM (Building Informa- tion Modeling).

Im Handlungsbereich D (Termine usw.) hat der Auftragnehmer für seine Leistungen die vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellte Terminplan-Software des Herstellers KOPPLA zu verwenden.

3.5 Zum geschuldeten Werkerfolg gehört das Herbeiführen und Bewirken eines nach den Vor- gaben des Auftraggebers im Zusammenwirken mit den anderen Projektbeteiligten ver-

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tragsgemäß geplanten Projektes einschließlich eines umfassend koordinierten und kon- trollierten Projektablaufs sowie das Entstehenlassen und Bewirken eines mangelfreien und vertragsgerechten Bauwerks im Rahmen der beauftragten Projektsteuerungsmög- lichkeiten. Dazu gehört insbesondere die Steuerung und Kontrolle sowie das Herbeiführen und Bewirken einer vertragsgerechten Leistungserfüllung durch sämtliche Projektbetei- ligte, insbesondere der weiteren Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Berater, und der Bau- und Ausführungsbeteiligten.

Das Projekt wird verschiedene Sonderthemen beinhalten, die durch den Auftragnehmer begleitet und bearbeitet werden müssen, wie z. B. den Einsatz der BIM-Methode und der CDE (digitales Planen und Bauen).

Das BIM-Management wird voraussichtlich durch die vom Auftraggeber beauftragte BIM GLW GmbH erbracht. Die Nutzungskostenplanung wird voraussichtlich durch einen vom Auftraggeber beauftragten externen Facility-Management-Berater erbracht. Der Auftrag- nehmer hat auch diese Projektbeteiligten durchgehend zu steuern und deren Leistungen nutzbringend für den Auftraggeber in seine Leistungen zu integrieren.

Es gehört auch zu den Aufgaben des Projektsteuerers, für eine reibungslose Zusammen- arbeit mit dem BIM-Gesamtkoordinator, dem BIM-Management und dem FM-Berater zu sorgen.

Die Anforderungen im Hinblick auf den Betrieb des künftigen Finanzamts werden durch den Auftraggeber selbst und durch dessen externen FM-Berater bereits frühzeitig pla- nungs- und baubegleitend in das Projekt eingebracht; dies hat der Auftragnehmer ent- sprechend zu beachten und in seine Leistungen zu integrieren.

Der Auftragnehmer wird auf die Mängelvermeidung frühzeitig Einfluss nehmen.

Es gelten die Nutzeranforderungen und die Anforderungen an die Nachhaltigkeit wie im Verfahrensbrief beschrieben.

Abweichend zur Definition im Verfahrensbrief meint nachhaltig die Beachtung der Vorga- ben des Leitfadens Nachhaltiges Bauen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und die Möglichkeit der Zertifizierung mindestens nach dem Qualitätsstandard „BNB Silber“ des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) des Bundes, sodass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, diese Zertifizierung auf Antrag zu erreichen. Dar- über hinaus ist im Projektverlauf auf Grundlage der jeweils vorliegenden Planung zu prü- fen, ob auch eine Zertifizierung mit dem Qualitätsniveau „BNB Gold“ erreichbar ist.

Zu den vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen gehört auch das Abstimmen, Ana- lysieren und Bewerten, Aufstellen, Empfehlen, Fortschreiben, Mitwirken, Prüfen, Steuern,

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Überprüfen, Umsetzen mit den anderen an der Planung und Bauausführung Beteiligten. Zu den Definitionen dieser Begriffe siehe oben § 2 Ziffer 2.21.

3.6 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in einem solchen Umfang und in einer solchen Qualität zu erbringen, wie dies zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung zweckmäßig oder notwendig ist, auch wenn dies im Einzelfall in dem Leistungskatalog (Anlage 2) nicht aus- drücklich beschrieben sein sollte, jedoch der Sache nach zur Funktion und Tätigkeit eines gewissenhaften Projektsteuerers gehört und/oder zur Erreichung der vorbeschriebenen Vertrags- und Projektziele erforderlich ist.

3.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen und Aufgaben nach den anerkannten Regeln der Technik und dem aktuellen Stand der Ingenieurwissenschaf- ten und den gültigen baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltig- keit auch hinsichtlich späterer Unterhaltungs- und Betriebskosten zu erfüllen und die An- ordnungen, Vorgaben und Anregungen des Auftraggebers zu beachten. § 4 Abs. 3 VOB/B (Bedenkenmitteilung) gilt entsprechend für den Auftragnehmer.

3.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen in Abstimmung mit den anderen Pro- jektbeteiligten (insbesondere die Planer, Fachplaner, Sonderfachleute, Berater, ausfüh- rende Unternehmen und sonstige Beteiligte) zu erbringen, insbesondere deren Leistun- gen bei der eigenen Leistungserbringung zu berücksichtigen und auf Einhaltung der Ver- trags- und Projektziele zu prüfen. Der Auftragnehmer hat für eine vertragsgerechte Leis- tungserfüllung sämtlicher Projektbeteiligter sowie für eine Kontrolle aller planerischen und bauausführenden Fachbereiche im Sinne einer kompetenten, fachlichen und ganzheitli- chen Unterstützung des Auftraggebers zur Erreichung der vorgenannten Vertrags- und Projektziele Sorge zu tragen.

3.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsunterlagen (z. B. Pläne, Berichte, Bautage- bücher, usw.) der am Projekt Beteiligten zu kontrollieren/überprüfen. Dies umfasst - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - insbesondere

• die Vollständigkeitsprüfung,

• die stichprobenhafte Prüfung auf technische, wirtschaftliche und funktionale Mängel,

• die Plausibilität, z. B. hinsichtlich etwaiger Mengenansätze,

• die Übereinstimmung mit den Vertrags- und Projektzielen und etwaigen Planungs- unterlagen und

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• die Einhaltung der Vergabevorschriften (ohne juristische Detailüberprüfung und im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes).

Stichprobenhafte Kontrollen/Überprüfungen, sowie auch detailgenauere Prüfungen wer- den nach Maßgabe der Bedeutung der einzelnen Leistungen für den Projekterfolg und unter Berücksichtigung bereits anerkannter Problembereiche bei der Leistungserbringung vertiefter untersucht. Das Prüfergebnis ist jeweils kenntlich zu machen und schriftlich durch eine gesonderte Bescheinigung/Stempel mit verantwortlicher Unterschrift zu doku- mentieren.

3.10 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen in die vorgegebene, festgelegte und fortge- schriebene Terminplanung sowie in den vereinbarten und fortgeschriebenen Bauablauf einzubinden und dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Leistungen innerhalb der vereinbarten Qualitäten, Fristen und des vereinbarten Kostenziels erbracht und in keiner Weise verzögert werden.

3.11 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers gewissenhaft wahr- zunehmen und in jedem Stadium der Abwicklung dieses Vertrages eng mit dem Auftrag- geber zusammenzuarbeiten, die Leistungen des Auftraggebers mit seinen Leistungen ab- zustimmen, den Auftraggeber fortlaufend zu informieren und alle auftretenden oder vor- hersehbaren Probleme in enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und den Projekt- beteiligten zu klären. Hat der Auftragnehmer im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen gegen die Anwendung der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen bzw. Handlungen und Erklärungen oder der einzuhaltenden Bestimmungen oder Richtlinien Bedenken oder stellt er Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche bei der Leistungs- erbringung der Projektbeteiligten fest, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüg- lich hierauf in Textform hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie diese Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Wi- dersprüche geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können. Verletzt der Auftrag- nehmer diese Überprüfungs- und Mitteilungspflicht, so ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Aus vom Auftragnehmer verschuldet ver- bliebenen Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüchen kann der Auf- tragnehmer keinerlei Rechte ableiten.

3.12 Die dem Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen und Leistungen des Auftraggebers und anderer Projektbeteiligter entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur selbständigen Prüfung dieser Unterlagen und der darauf beruhenden Leistungen der anderen Projekt- beteiligten und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen.

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3.13 Über die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und über den Verlauf der Maßnahme sowie zum Beauftragungsstand, zu den Kosten, zum Mittelabfluss und zu den Terminen hat der Auftragnehmer regelmäßig wie folgt Bericht zu erstatten:

• 1 x pro Monat als Kurzbericht zum Stichtag Monatsende (Statusbericht),

• 4 x jährlich als Sachstandsbericht zum Quartalsende (Quartalsberichte) und

Unabhängig davon ist der Auftraggeber über projekterhebliche Sachverhalte, Vorkomm- nisse und Besonderheiten laufend zu informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeweils unverzüglich gesondert in Textform zu berichten, falls er bei den Pro- jektbeteiligten die Gefahr von Leistungsstörungen erkennt, die Termin- oder Kostenüber- schreitungen bewirken oder andere negative Auswirkungen auf die Vertrags- und Projekt- ziele haben können.

Insbesondere hat der Auftragnehmer frühzeitig negative Entwicklungen hinsichtlich Kos- ten, Termine und der Qualität der Leistungen oder Lieferungen dem Auftraggeber in Text- form anzuzeigen und ihm rechtzeitig geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen vorzu- schlagen und/oder Entscheidungshilfen zu geben. Der Auftragnehmer hat zudem den Auf- traggeber rechtzeitig davon zu unterrichten, wann welche auftraggeberseitigen Entschei- dungen zu treffen und Mitwirkungshandlungen zu erbringen sind.

Sämtliche vom Auftragnehmer zu erstellende Berichte, Protokolle und Entscheidungsvor- lagen usw. sind transparent und effizient auf das Wesentliche und Entscheidende zu be- schränken.

3.14 Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Leistungen Soll-Daten vorzugeben, dieselben zu kontrollieren und zu steuern. Zur Vorgabe der Soll-Daten gehört Planen, Ermitteln, Überprüfen, Festlegen und Vorgeben. Zur Kontrolle gehört Überprüfen, Prüfen, Verglei- chen und Analysieren mit Soll-Ist-Vergleich, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Termine, Kosten und Qualitäten. Die Steuerung umfasst die Vorlage einer Abweichungs- analyse, das Vorschlagen und Abstimmen von Anpassungsmaßnahmen sowie Aktualisie- ren der Vorgaben und Fortschreiben von Soll-Daten auf der Grundlage durchgeführter Anpassungs- und Steuerungsmaßnahmen.

3.15 Die vorzulegenden Skizzen, Berichte, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auf- traggeber in Dateiform zu übergeben, ohne dass dies gesondert vergütet wird. Dasselbe gilt für die Weitergabe von Unterlagen an die Projektbeteiligten. Die Dateien sind in einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Format zu übergeben, das eine Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber ermöglicht: z.B. Berechnungen und Beschreibungen als docx,

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xlsx, pdf; Zeichnungen als dwg und pdf; Fotos als jpg und Modelle als IFC. Diese Dateifor- mate werden auch mit den anderen Projetbeteiligten vereinbart.

Ist eine Datei passwortgeschützt, ist dem Auftraggeber das Passwort mitzuliefern.

Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Dateien zusätzlich gesammelt auf einem Datenträ- ger (z. B. Festplatte, DVD, CD) zu übergeben.

Für die Übermittlung der Unterlagen gilt § 7 Ziffer 7.1 der AVB (Anlage 1). Die Art der Übermittelung (z. B. per E-Mail, über das CDE (Common Data Environment = Kollabora- tionsplattform), über eine Cloud) legt jeweils der Auftraggeber fest. Grundsätzlich sind alle projektbezogenen Daten in das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte CDE einzuspie- len und ggf. über dieses zu verteilen. Die Vorgaben zum Umgang mit dem CDE sind dabei einzuhalten (z. B. Namenskonventionen, Handlungsanweisung, Verteilerfilter).

Zu den Unterlagen, die der Auftragnehmer zu erstellen hat, gehören auch die durch seine Nachunternehmer zu erstellenden Unterlagen.

3.16 Der Auftragnehmer hat ab dem Beginn der Bauausführung bis zum Abschluss der Pro- jektstufe 4 (Ausführung) ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Projektbüro jeder- zeit personell ausreichend zu besetzen (mindestens im Umfang gemäß seinem Konzept für die Herangehensweise (Anlage 7) und seiner Projektorganisation (Anlage 8)), wobei bei mindestens zwei von fünf Arbeitstagen je Kalenderwoche der Projektleiter des Auf- tragnehmers im Projektbüro ganztätig anwesend sein muss, um Koordinationserforder- nisse, Unregelmäßigkeiten, usw. persönlich festzustellen. Hierüber sind Kurzberichte zu erstellen und dem Auftraggeber in Textform zur Verfügung zu stellen.

Der Auftragnehmer richtet selbst die erforderliche technische Einrichtung (z. B. PCs, Mo- nitore) im Projektbüro voll funktionsfähig ein. Soweit erforderlich, wirkt der Auftraggeber hierbei mit (z. B. bei der Einrichtung technischer Anschlüsse).

3.17 Der Auftragnehmer ist während der üblichen Geschäftszeiten an den Werktagen verpflich- tet, auf Anforderung des Auftraggebers während der Projektvorbereitung, Planungsphase und Ausführungsvorbereitung innerhalb von zwei Stunden vor Ort (im Büro des Auftrag- gebers in Magdeburg) und während der Bauausführung innerhalb von zwei Stunden vor Ort (auf der Baustelle in Staßfurt) zu sein; auf Rückfragen hat der Auftragnehmer inner- halb einer Reaktionszeit von bis zu einer Stunde (in Eilfällen schneller) zu reagieren.

3.18 Rechnungen der am Projekt Beteiligten hat der Auftragnehmer sachlich und rechnerisch zu prüfen und festzustellen sowie dem Auftraggeber 10 Kalendertage (bei Abschlagsrech- nungen) und 15 Kalendertage bei (Teil-) Schlussrechnungen vor Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist durch Einstellen in das CDE vorzulegen.

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3.19 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein Projektteam zur Verfügung zu stellen. Dieses Projektteam besteht aus den folgenden Mitgliedern:

• Verantwortlicher und vertretungsberechtigter Projektleiter, Herr/Frau […]

• Stellvertretender Projektleiter, Herr/Frau […]

die zu allen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, Handlungen, Weisungen und Entscheidun- gen gegenüber dem Auftraggeber sowie umgekehrt zu deren Empfang bevollmächtigt sind, sowie den Projektmitarbeitern:

• Herr/Frau […]

• Herr/Frau […]

• Herr/Frau […].

Die mit den Leistungen dieses Vertrages beauftragten Projektmitarbeiter müssen mindes- tens über die in § 1 Ziffer 1.6.1 der AVB (Anlage 1) genannten Qualifikationen verfügen. Die Mitarbeiter sind im Projekt grundsätzlich für die gesamte Projektlaufzeit, auch im Falle einer Verlängerung, einzusetzen.

Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Kontinuität des Einsatzes der Mitarbeitenden für den Projekterfolg eine entscheidende Rolle spielt. Mitarbeitende können daher nur dann aus dem Projekt abgezogen werden, wenn es hierfür wichtige Gründe gibt. Als wich- tiger Grund gilt nicht der erforderliche Einsatz des Mitarbeitenden in einem anderen Pro- jekt oder sonstige innerbetriebliche oder betriebswirtschaftliche Gründe. Als wichtige Gründe werden z. B. Krankheit, Elternzeit oder das Ausscheiden von Mitarbeitenden aus dem Unternehmen des Auftragnehmers anerkannt. Kommt es dennoch zu einem Wechsel eines Mitarbeitenden, so hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass der Mitarbei- tende durch eigenverantwortlich und auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführende Schulungsmaßnahmen nachweislich auf den aktuellen Stand des Projektes gebracht wird

Im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen ist der Auftragnehmer zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die in diesem Vertrag ausdrücklich beschriebenen Handlungen und Er- klärungen für den Auftraggeber gegenüber Dritten vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus nicht berechtigt, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzuge- hen und den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten. Bei Gefahr im Verzug darf der Auftragnehmer ausnahmsweise eilige Sofortmaßnahmen zur Abwendung der Gefahr und zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden anordnen, soweit der Auftraggeber diese nicht rechtzeitig selbst anordnen kann.

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3.20 Liegt die vorherige Zustimmung des Auftraggebers zur Einbeziehung Dritter (Nachunter- nehmer) in die Vertragserfüllung vor, hat der Auftragnehmer die Verträge mit Dritten so zu gestalten, dass diese vollumfänglich, insbesondere im Hinblick auf die Vertragsbedingun- gen, die erhöhte Planungsqualität, die erhöhte Termin- und Kostensicherheit, den zwi- schen Auftraggeber und Auftragnehmer geregelten Pflichten entsprechen. Der Auftrag- nehmer hat ferner zu vereinbaren, dass eine weitere (Unter)Vergabe nur nach Einwilli- gung des Auftraggebers zulässig ist.

Über § 1 Ziffer 1.6 AVB hinaus gilt:

Vergibt der Auftragnehmer weitere (Teil-) Leistungen ohne textförmliche Zustimmung des Auftragnehmers an Nachunternehmer, obwohl sein Unternehmen bzw. Bürobetrieb da- rauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Unternehmen bzw. Bürobetrieb unter Kündigungsandrohung set- zen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Der Auftragnehmer hat durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Nachunternehmern dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Nachunternehmern eingehalten werden. Bei der Ein- schaltung von Nachunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ge- samtabwicklung des Auftrags.

3.21 Vergibt der Auftragnehmer nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gemäß § 3 Ziffer 3.20 Leistungen an einen Dritten und entspricht dessen Leistung trotz Abmahnung durch den Auftraggeber nicht den vertraglichen Anforderungen oder ist sie aus sonstigen Gründen mangelhaft, unzureichend oder unvollständig, gilt § 1 Ziffer 1.6.3 der AVB (An- lage 1).

Kommt der Auftragnehmer der Verpflichtung zum Austausch des Nachunternehmers nicht nach, so ist der Auftraggeber zur Kündigung des Vertrags mit dem Auftragnehmer hin- sichtlich der entsprechenden Leistung (Teilkündigung) aus wichtigem Grund berechtigt. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bleibt davon unberührt.

3.22 Der Auftraggeber beabsichtigt, die Planungsleistungen bis Leistungsphase 4 (Genehmi- gungsplanung) an Einzelplaner zu beauftragen und die Planungsleistungen ab der Leis- tungsphase 5 (Ausführungsplanung) durch den Generalunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer hat diese Planungen zu überwachen und zu steuern.

3.23 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei dem Vergabemanagement mit Zu- sammenführung und Erstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich der funktionalen Leistungsbeschreibung = FLB) für den GU-Vertrag. Der Auftragnehmer erbringt zusätzlich

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zum vertraglich vereinbarten Leistungsbild Stufe 1 insbesondere die Fortschreibung, Ko- ordinierung und Zusammenführung der FLB und ihrer Anlagen, Ergänzung der Vertrags- anlagen (FLB, Planunterlagen), Umbenennung von Planunterlagen, Fortschreibung der AIA sowie das Zuarbeiten zum Vertrag Wartung und Instandhaltung (AMEV-Karten, Preis- listen).

§ 4 Leistungen des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen dem Auftragnehmer zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige ihm fehlende Daten, Informationen oder Unterlagen, die er im Rahmen der Erfül- lung seiner Leistungsverpflichtungen benötigt, vom Auftraggeber anzufordern. Sollten Da- ten, Informationen oder Unterlagen im Besitz anderer Projektbeteiligter sein, hat der Auf- tragnehmer diese dort direkt anzufordern und den Auftraggeber gleichzeitig darüber zu informieren und den Eingang zu dokumentieren.

4.2 Der Auftraggeber nimmt die Projektleitung wahr und erbringt dabei folgende Eigenleistun- gen:

• Führen aller Verhandlungen mit projektbezogener, vertragsrechtlicher oder öffent- lich-rechtlicher Bindungswirkung,

• Wahrnehmen von projektbezogenen Repräsentationspflichten und

• Sicherstellung der Projektfinanzierung.

4.3 Der Auftragnehmer führt seine Leistungen in enger Zusammenarbeit mit dem Auftragge- ber aus. Die Projektleitung des Auftraggebers besteht aus

Herrn/Frau …. und

Herrn/Frau …..

Es wird klargestellt, dass diese keine Vertreter des Auftraggebers und damit nicht zu rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen und Erklärungen im Zu- sammenhang mit dieser Baumaßnahme gegenüber dem Auftragnehmer und den übrigen Projektbeteiligten bevollmächtigt sind, solange nicht der Auftraggeber durch seine gesetz- lichen Vertreter ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 5 Leistungen von Beratern, Sonderfachleuten und sonstigen Dritten

5.1 Soweit der Auftragnehmer die Einschaltung von Beratern oder Sonderfachleuten oder sonstigen Dritten für notwendig erachtet, hat er den Auftraggeber hierauf unverzüglich in Textform hinzuweisen.

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5.2 Die Erfüllungshaftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Tätigkeit der vom Auftraggeber beauftragten Planer, Fachpla- ner, Berater und/oder Sonderfachleute, die für den Auftraggeber als Erfüllungsgehilfen tätig sind oder den Auftraggeber projektbegleitend beraten und unterstützen, nicht – auch nicht teilweise – eingeschränkt.

§ 6 Termine und Ausführungsfristen

6.1 Das Vergabeverfahren für die Generalunternehmerleistungen ist geplant von Februar bis Juni 2026. Im Übrigen ergibt sich der geplante Ablauf der Projektverwirklichung in termin- licher Hinsicht entsprechend dem Rahmenterminplan (Anlage 4) wie folgt:

Geplanter Ablauf der ProjektentwicklungTermine
Beginn der Projektsteuerung; Erstellung der FLBAugust 2026
RealisierungsentscheidungJuli 2027
GenehmigungsplanungSeptember 2027
Realisierungab Februar 2028
Übergabe an den NutzerJanuar 2030

Der Auftragnehmer hat innerhalb von zwei Wochen nach der Zuschlagserteilung mit der Erbringung seiner Leistungen zu beginnen.

Leistungsende: Die Leistungen des Auftragnehmers nach diesem Vertrag enden nach vertragsgemäßer Fertigstellung und Abnahme der ihm übertragenen Leistungen. Im Falle der Beauftragung bis einschließlich der Projektstufe 5 ist dies das Ende des Projektab- schlusses. Für den Projektabschluss ist mit einer Nachlaufphase von sechs bis 12 Mona- ten nach Inbetriebnahme/Erstbezug zu rechnen. Zu den nachlaufenden Leistungen in der Nutzungsphase gehören unter anderem:

• Durchführung einer Nachbegehung zehn bis zwölf Monate nach Nutzungsaufnahme (In- betriebnahme/Erstbezug) sowie • Steuerung und Begleitung von saisonalen Funktions- und Leistungstests und Leistungs- messungen.

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen und fertig zu stellen, dass die gesamte Planung und Bauausführung termingerecht erfolgt bzw. erfolgen kann. Treten während der Projektabwicklung Störungen und/oder Behinderungen auf, insbeson- dere durch vertragswidriges Verhalten der anderen Projektbeteiligten, hat der Auftragneh- mer seine Leistungen im Rahmen der abgerufenen Projektstufen auch in (grundlegend) geänderter zeitlicher Abfolge zu erbringen, ohne aus diesem Umstand weitere Rechte ableiten zu können.

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6.2 Verzögerungen in der Leistungserbringung und im Projektablauf rechtfertigen grundsätz- lich keinen Anspruch des Auftragnehmers auf eine zusätzliche Vergütung. Es ist gerade Aufgabe des Auftragnehmers, Terminverzögerungen durch seine Leistungen zu vermei- den und im Rahmen der von ihm zu erreichenden Vertrags- und Projektziele das Risiko etwaiger eigener Mehrleistungen wegen Verlängerung der Projektdauer zu übernehmen. Auch wenn die Erfüllung einer Projektstufe länger dauert als vom Auftragnehmer bei Ver- tragsschluss angenommen, rechtfertigt dies keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Et- waige gesetzliche Ansprüche und etwaige Ansprüche aus Ziffer 6.2 Absatz 3 bleiben in den vorgenannten Fällen jedoch unberührt.

Es ist vorgesehen, dass der Bauantrag entweder durch den Architekten oder durch den Generalunternehmer eingereicht wird. Sollte der Bauantrag durch den Generalunterneh- mer eingereicht werden, könnten sich dadurch die Projektstufe „Planung“ und die Projekt- laufzeit insgesamt verlängern. Auch dies rechtfertigt keinen zusätzlichen Vergütungsan- spruch. Etwaige gesetzliche Ansprüche und etwaige Ansprüche aus Ziffer 6.2 Absatz 3 bleiben jedoch unberührt.

Verlängert sich jedoch die zum Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses zugrunde gelegte Pro- jektlaufzeit (Beginn der Projektsteuerung bis Ende Inbetriebnahme/Erstbezug) aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen um mehr als 20 % (Karenzzeit), so steht dem Auftragnehmer für die über die Karenzzeit hinausgehende Verlängerung der Projekt- laufzeit eine zusätzliche Vergütung zu. Diese entspricht dem in der Anlage 2 angebotenen „Monatsverrechnungssatz für Verlängerung des Leistungszeitraums“ je Verlängerungs- monat nach Ablauf der Karenzzeit, höchstens jedoch den vom Auftragnehmer nachzuwei- senden tatsächlich erforderlichen Mehrkosten infolge der Projektlaufzeitverlängerung mit angemessenen Zuschlägen (höchstens 10 Prozent auf die tatsächlich erforderlichen Mehrkosten) für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Abnahme

Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach den Regelungen des § 9 der AVB (An- lage 1) vom Auftraggeber abgenommen.

§ 8 Haftung/Versicherung

8.1 Über § 17 der AVB (Anlage 1) hinaus gilt:

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen pro Schadenfall abzuschließen:

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• für Personenschäden: EUR 3,0 Mio. und

• für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden): EUR 5,0 Mio.

Die vorgenannten Deckungssummen müssen jeweils mindestens zweifach jährlich (bei durchlaufender Berufshaftpflichtversicherung) bzw. jeweils zweifach für die Projektlaufzeit (bei objektbezogener Haftpflichtversicherung) zur Verfügung stehen.

Bei dem Versicherer muss es sich um ein in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu- gelassenes Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepub- lik Deutschland handeln. Die Deckung muss über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben. Insbesondere dürfen die Mindestdeckungssummen und deren Verfüg- barkeit (zweifache Maximierung) nicht nachträglich vertraglich unterschritten werden.

8.2 Der Versicherungsschutz hat sämtliche nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers zu umfassen. Soweit Leistungen vom Auftragnehmer an Nachunter- nehmer untervergeben werden, ist auch die persönliche Haftpflicht der Nachunternehmer in den Versicherungsschutz mit aufzunehmen. Der Regress des Versicherers gegen die Nachunternehmer muss ausgeschlossen sein. Die Nachunternehmer müssen mitversi- cherte Personen im Sinne der §§ 43 ff. VVG sein.

8.3 Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), so müssen die Anforderungen nach § 8 dieses Vertrages i. V. m. § 19 AVB (Anlage 1) von der ARGE nur einmal erfüllt werden, soweit eine objektbezogene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird, deren Versicherungsnehmerin die ARGE ist. Ist die Berufshaftpflichtversicherung nicht objektbezogen, müssen die Anforderungen nach § 8 dieses Vertrages i. V. m. § 17 AVB (Anlage 1) von jedem Gesellschafter der ARGE erfüllt werden.

8.4 Sofern der Auftragnehmer den vereinbarten Versicherungsschutz oder dessen Aufrecht- erhaltung trotz Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nachweist, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl zur Kündigung aus wichtigem Grund oder zum eige- nen Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages auf Kosten des Auftrag- nehmers berechtigt.

8.5 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich nach § 16 der AVB (Anlage 1).

§ 9 Vergütung, Zusatzvergütung

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9.1 Der Auftragnehmer erhält für die mit dem Abschluss des Vertrages übertragenen Leistun- gen ein Pauschalhonorar in Höhe von insgesamt EUR […] netto für die Projektstufe 1 zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %).

9.2. Der Auftragnehmer erhält für die Leistungen der Projektstufen 2 bis 5, soweit sie beauf- tragt werden, Pauschalhonorare in Höhe der nachfolgend genannten Summen zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %):

Projektstufe 2: EUR […] netto,

Projektstufe 3: EUR […] netto,

Projektstufe 4: EUR […] netto und

Projektstufe 5: EUR […] netto (einschließlich der nachlaufenden Leistungen in der Nutzungsphase).

Die nähere Zusammensetzung dieser Pauschalen (auch gemäß § 9 Ziffer 9.1) bezogen auf die einzelnen Handlungsbereiche, Grundleistungen (einschließlich Lieferobjekte) und Besonderen Leistungen ergibt sich aus dem bepreisten Leistungskatalog (Anlage 2).

Das insgesamt für alle Projektstufen 1 bis 5, soweit sie beauftragt werden, vereinbarte Gesamtpauschalhonorar beträgt EUR […] netto (zzgl. 19 % USt.).

Zuschläge für AGK, Wagnis und Gewinn sind in den Pauschalhonoraren je Stufe jeweils enthalten.

Die vereinbarten Pauschalhonorare sind Festpreise. Sie sind unabhängig davon verein- bart, ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer bei der Abarbeitung der Vertragsleis- tungen Mehraufwand im Vergleich zu der von ihm bei der Kalkulation angesetzten Perso- naleinsatzplanung hat. Sie sind ebenfalls unabhängig von einer etwaigen Überschreitung des Kostenziels sowie davon, ob sich die Bearbeitung der Baumaßnahme als schwieriger als vom Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung angenommen herausstellt.

Von den vereinbarten Pauschalhonoraren abgegolten sind alle nach diesem Vertrag (ins- besondere § 3) einschließlich seiner Anlagen zu erbringenden Leistungen, insbesondere (aber nicht nur)

• die Anwendung der BIM-Methode und der Einsatz des CDE bei diesem Bauvorha- ben sowie die aus deren Berücksichtigung jeweils folgenden Leistungen des Auf- tragnehmers,

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• die Erbringung aller in Kapitel 6.2 des AHO-Heftes Nr. 9 (Stand: 6. Auflage Mai 2025) enthaltenen „Grundleistungen über alle Projektstufen mit Darstellung der Aus- wirkungen beim Einsatz von Building Information Management (BIM))“ unter Ein- schluss der Erweiterungen bzw. Präzisierungen/Detaillierungen im Leistungskatalog BIM im Rahmen der beauftragten Projektstufen und Handlungsbereiche,

• die Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Einhaltung der CDE- Handlungsanweisung (Anlage 5) durch die am Projekt Beteiligten,

• die Berichte,

• die Mitwirkung bei der Revision des BAP und die Erarbeitung des Projekthandbu- ches,

• die Vorgabe, Kontrolle und Steuerung der Soll-Daten.

9.3 Sämtliche bei der Vertragsausführung entstehenden Nebenkosten und Auslagen sind in den vereinbarten Pauschalhonoraren gemäß § 9 Ziffern 9.1 und 9.2 enthalten und werden nicht zusätzlich vergütet.

9.4 In den vereinbarten Pauschalhonoraren sind alle nach diesem Vertrag übertragenen Leis- tungen des Auftragnehmers einschließlich etwaiger notwendiger Überarbeitungen bereits fertig gestellter Unterlagen bei unveränderten oder nur geringfügig veränderten Anforde- rungen sowie einschließlich sämtlicher Vervollständigungen und Optimierungen enthal- ten.

9.5 Sofern der Auftragnehmer Grundleistungen (einschließlich Lieferobjekte) und Besondere Leistungen und/oder die weiteren nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen aus einer erbrachten Projektstufe aus Gründen wiederholen bzw. mehrfach erbringen muss, die er nicht zu vertreten oder die er nicht mit verursacht hat, kann er eine Zusatzvergütung verlangen; bei einer Nacherfüllung kann er keine Zusatzvergütung beanspruchen.

Sofern der Auftragnehmer eine Zusatzvergütung für Wiederholungsleistungen bean- sprucht, hat er dies mit Angabe des Umfangs der zusätzlichen Leistungen und der vo- raussichtlichen Höhe des geforderten Honorars dem Auftraggeber vor der Leistungser- bringung in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu begründen. Das Honorar für Wiederholungsleistungen soll grundsätzlich nach dem vorausgeschätzten Zeitaufwand (zu den unten vereinbarten Stundensätzen) pauschal vereinbart und abgerechnet werden und kann höchstens dem jeweiligen Anteil der wiederholten Leistung an dem ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorar gemäß dem bepreisten Leistungskatalog des finalen An- gebots des Auftragnehmers (Anlage 2) entsprechen.

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9.6 Der Auftraggeber ist unter den Voraussetzungen des § 650b BGB berechtigt, Leistungs- änderungen anzuordnen. Sollten sich die Vertragsparteien auf eine zusätzliche Vergütung nicht einigen, ist der Auftragnehmer trotzdem zur Leistungserbringung verpflichtet, sofern der Auftraggeber dies ausdrücklich anordnet. Eine Arbeitseinstellung oder Leistungsver- weigerung des Auftragnehmers ist in diesem Falle ausgeschlossen. Ansprüche des Auf- tragnehmers auf eine zusätzliche Vergütung bleiben davon unberührt.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung (Nachtragsangebot) zu erstellen, im Falle einer Änderung des Werkerfolgs jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Auftragnehmer betriebs- interne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung zur Änderung des Werkerfolgs geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür.

Das Nachtragsangebot ist in angemessener Zeit vorzulegen, in der Regel binnen zwei Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer. Das Nachtragsan- gebot ist zusammen mit einer Entscheidungsvorlage gemäß dem vom Auftragnehmer zu erarbeitenden Muster Entscheidungsvorlage einzureichen. Darin ist mindestens ein Soll- Ist-Vergleich und eine Beschreibung der Leistungsänderung darzustellen.

Das Honorar für angeordnete Änderungs- und Zusatzleistungen soll grundsätzlich nach dem vorausgeschätzten Zeitaufwand pauschal vereinbart und abgerechnet werden. Es werden dabei für volle Arbeitstage die im bepreisten Leistungskatalog (= Preisblatt) des finalen Angebots des Auftragnehmers (Anlage 2) angebotenen Tagesverrechnungssätze und für halbe Arbeitstage die hälftigen Tagesverrechnungssätze und im Übrigen folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

• Projektleiter: EUR […] netto/h […] netto/ Tagessatz

• Projektbearbeiter: EUR […] netto/h […] netto/ Tagessatz

• Technischer/kaufmännischer Mitarbeiter: EUR […] netto/h. […] netto/ Tagessatz

Sämtliche Zuschläge, Nebenkosten und Erschwernisse sind durch die Zusatzvergütung abgegolten. Das Pauschalhonorar wird aus dem vorausgeschätzten Zeitaufwand und den vorstehend festgelegten Stundensätzen ermittelt und vereinbart. Das Risiko von Mehrauf- wand trägt der Auftragnehmer; das Risiko von Minderaufwand der Auftraggeber.

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Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auf- tragnehmer keine Einigung zur Anspruchshöhe, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung zur Änderung des Werkerfolgs jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. § 9 Ziffer 9.6 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Im Ausnahmefall kann der der Auftraggeber die Änderung schon vor Ablauf der vorge- nannten Frist von 30 Tagen anordnen. Dies gilt z. B. dann, wenn

• Gefahr im Verzug oder ein sonstiger Eilfall, der eine Anordnung unaufschiebbar macht, vorliegt,

• der Auftragnehmer mit der Vorlage des Nachtragsangebotes in Verzug gerät,

• der Auftragnehmer die Nachtragsverhandlungen ernsthaft und endgültig verweigert,

• die Verhandlungen endgültig gescheitert sind,

• die Berufung auf die gesetzliche Frist treuwidrig (§ 242 BGB) wäre oder

• die begehrte Änderungs-/Zusatzleistung geringfügig ist (max. acht Stunden).

§ 10 Zahlungsbedingungen

10.1 Für Abschlagszahlungen gilt § 12 Ziffer 12.1 der AVB (Anlage 1), wobei Abschlagsrech- nungen nicht öfter als monatlich einmal gelegt werden dürfen.

10.2 Die zu leistenden Abschlagszahlungen sind nach der Regelung in § 12 Ziffer 12.1 der AVB (Anlage 1) fällig. Abschlagszahlungen beinhalten keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen oder Leistungsinhalten im Hinblick auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Mangelfreiheit.

10.3 Bei nicht vertragsgerechter Leistungserfüllung sowie bei sonstigen vertraglichen Pflicht- verletzungen ist der Auftraggeber berechtigt, Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsver- weigerungsrechte geltend zu machen. Dem Auftragnehmer obliegt auf Verlangen des Auf- traggebers bis zur Abnahme der Nachweis, dass die Leistungen vertragsgerecht erfüllt worden sind.

10.4 Das Honorar für alle beauftragten Leistungen (Schlusszahlung) wird fällig, wenn das Werk abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist sowie eine Prüffrist von 30 Kalendertagen abgelaufen ist. Die Prüfung der Schlussrechnung ist

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nach Möglichkeit zu beschleunigen. Ein unbestrittenes Guthaben ist als Abschlagszah- lung sofort zu zahlen.

Gewährleistungsrechte und -ansprüche des Auftraggebers bleiben auch ohne Vorbehalt von der Schlusszahlung unberührt.

10.5 Alle Rechnungen sind digital per E-Mail über das CDE an den Auftraggeber (erech- nung@ips-lsa.de) zu senden.

§ 11 Kündigung

11.1 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11.2 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistungen des Auftragnehmers den Ver- trag hinsichtlich der beauftragten Leistungen jederzeit kündigen. Im Übrigen ist der Ver- trag für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Der Auftraggeber ist über die Rege- lung in § 14 der AVB (Anlage 1) hinaus insbesondere berechtigt, den Vertrag aus wichti- gem Grund zu kündigen, wenn

• das Vertrauensverhältnis zum Auftragnehmer nachhaltig gestört ist, insbesondere der Auftragnehmer berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht gewissenhaft wahrgenommen hat oder

• der Auftragnehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers und ohne wichtigen Grund die in § 3 Ziffer 3.19 genannten Personen ersetzt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm benannten Mitarbeiter während der gesamten Dauer des Projektes hierfür einzusetzen.

11.3 Im Fall von Leistungsstörungen oder Leistungsverzögerungen (Leistungsverzug) des Auf- tragnehmers bedarf es vor dem Ausspruch einer Kündigung aus wichtigem Grund der Setzung einer angemessenen Frist durch den Auftraggeber und dem erfolglosen Ablauf dieser Frist. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Absatz 2 BGB entbehrlich.

11.4 Im Falle einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer seine Leistungen so abzuschließen, dass der Auftraggeber die Leistungen ohne Schwierigkeiten übernehmen und die Weiterführung derselben durch einen Dritten veranlassen kann. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den vollständigen Leistungs- stand bis zum Zugang der Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang derselben durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen und Unterlagen nachzuweisen und ei- nen entsprechenden Statusabschlussbericht vorzulegen.

11.5 Die Abrechnung des tatsächlich bis zum Zugang der Kündigung gegebenen Leistungs- standes erfolgt auf der Grundlage der vom Auftragnehmer vorgelegten Unterlagen und

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Dokumentationen. Im Streit- oder Zweifelsfalle steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Leistungsstand nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu bestimmen. Dem Auftragnehmer bleibt vorbehalten, das vom Auftraggeber ausgeübte billige Ermessen durch einen von beiden Parteien eingeschalteten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bleibt im Rahmen von § 13 davon unbe- rührt.

§ 12 Nutzungsbefugnisse/Veröffentlichungen/Datenaustausch/Auskünfte

12.1 Die – soweit einschlägig – urheberrechtlichen Befugnisse und sämtliche damit zusam- menhängenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an Programmen, Unterlagen, Plänen, Berechnungen usw. werden dem Auftraggeber zum Gebrauch für das in § 1 genannte Projekt übertragen. Weitere Regelungen hierzu enthält § 5 der AVB (Anlage 1).

Die Übergabepflicht für vom Auftragnehmer gefertigte Unterlagen regelt § 4 Ziffer 4.1 der AVB (Anlage 1). Die Übergabepflicht gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig en- det.

12.2 Die Herausgabepflicht des Auftragnehmers für die vom Auftraggeber an ihn übergebenen Pläne, Berechnungen und sonstigen Unterlagen regelt § 4 Ziffer 4.2 der AVB (Anlage 1). Änderungen und Ergänzungen der vom Auftraggeber oder Dritten übergebenen vorge- nannten Unterlagen durch den Auftragnehmer sind nicht zulässig. Der Auftragnehmer darf die ihm vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten übergebenen Un- terlagen nicht für andere, insbesondere dem in § 1 genannten Projekt nicht unterliegende Vorhaben oder für andere Projekte verwenden.

12.3 Nach der Erfüllung aller Leistungen hat der Auftragnehmer gleichwohl Auskunft zu ertei- len. Auskünfte, die der Auftraggeber später als ein Jahr nach Abschluss seiner Leistungen verlangt, sind vergütungspflichtig. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Zeithono- rars unter Berücksichtigung der Honorarsätze nach § 9 Ziffer 9.6.

§ 13 Eskalationsregelungen, Schlichtung, Rechtsstreitigkeiten

13.1 Bei allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist vor Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 13 Ziffer 13.2 und eines gegebenenfalls nachfol- genden gerichtlichen Verfahrens auf Verlangen einer Vertragspartei in Textform ein struk- turiertes Eskalationsverfahren gemäß den nachfolgenden Regelungen durchzuführen. In dem Verlangen soll der Verfahrensgegenstand angegeben werden.

13.1.1 In der ersten Stufe werden sich die Parteien bemühen, die Streitigkeit einver- nehmlich durch Verhandlungen ihrer Projektleitungen beizulegen.

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13.1.2 Soweit eine Streitigkeit auf der Ebene der Projektleitung nicht beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer Partei in Textform die Angelegenheit ihren Füh- rungsebenen (z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist, Gesellschafter) vorge- legt, die die Streitigkeit einvernehmlich durch Verhandlungen beilegen sollen (zweite Stufe). Die Führungsebenen können Personen aus der Ebene oberhalb der jeweiligen Projektleitung zur Führung der Verhandlungen bevollmächtigen.

13.1.3 Soweit eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab Beginn der zweiten Stufe beigelegt wird, kann jede Partei das Eskalationsverfahren in Textform für gescheitert erklären, wenn die Frist nicht einvernehmlich verlängert wird.

13.1.4 Vereinbarungen der Parteien sind zu protokollieren und zu unterzeichnen.

13.1.5 Die Kosten des Eskalationsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

13.1.6 Die Parteien können in jedem Stadium durch übereinstimmende Erklärung in Textform ein bereits eingeleitetes Eskalationsverfahren gemäß § 13 Ziffer 13.1 beenden oder auf seine Durchführung verzichten.

13.1.7 Durch den Zugang des Verlangens gemäß § 13 Ziffer 13.1 wird die Verjährung der in dem Eskalationsverfahren wechselseitig geltend gemachten Ansprüche gehemmt. Die Hemmung nach Satz 1 endet frühestens drei Monate nach Schei- tern oder Beendigung des Verfahrens.

13.2 Nach Scheitern oder Beendigung des Eskalationsverfahrens gemäß § 13 Ziffer 13.1 ist jede Vertragspartei berechtigt, zu der betreffenden Streitigkeit aus oder im Zusammen- hang mit diesem Vertrag ein Schlichtungsverfahren nach Buch 2 der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten der ARGE Baurecht in der Fassung von 2020 (SO- Bau 2020) einzuleiten. Die übrigen Bücher der SOBau 2020 sind nicht Vertragsbestand- teil.

13.2.1 Soweit Gegenstand der Schlichtung (auch) Ansprüche des Auftraggebers sind, die unter den Schutz der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers fal- len, hat dieser unverzüglich die Zustimmung der Versicherung zu dem Schlich- tungsverfahren einzuholen und nachzuweisen. Lehnt die Versicherung das Schlichtungsverfahren ab, darf der Auftraggeber diese ebenfalls ablehnen oder, soweit bereits eingeleitet, auf Kosten des Auftragnehmers abbrechen.

13.2.2 Soweit die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbaren, gilt für jedes Schlichtungsverfahren folgende Regelung zur Verteilung der Kosten der Schlich- tung: Die Parteien stimmen einer Abrechnung der Schlichtungsperson(en) nach Zeitaufwand zu einem üblichen Stundensatz zuzüglich der Erstattung etwaiger

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Auslagen der Schlichtungsperson(en) zu und verpflichten sich, diese Kosten zu- nächst – auch als Vorschuss – jeweils zu 50 % zu übernehmen. Sofern die Par- teien keine anderweitige Regelung treffen, entscheidet/entscheiden die Schlich- tungsperson(en) nach Abschluss der Schlichtung nach pflichtgemäßem Ermes- sen und in Anlehnung an § 92 ZPO, inwieweit die Kosten der Schlichtungsper- son(en) und von dieser/diesen hinzugezogenen fachkundigen Dritten oder Sach- verständigen von den Parteien endgültig zu tragen sind. Im Übrigen trägt jede Partei die im Zusammenhang mit der Schlichtung bei ihr anfallenden Kosten selbst.

13.2.3 Die Parteien sollen sich binnen zwei Monaten nach Zuschlagserteilung auf eine Schlichtungsperson, die die Anforderungen des § 10 Buch 2 SO Bau 2020 erfül- len muss, einigen. Die Parteien sollen sich binnen derselben Frist auf das Muster einer Schlichtungsvereinbarung und – in Abstimmung mit der Schlichtungsper- son – auf das Muster eines Schlichtungsvertrages mit dieser einigen. Die Par- teien können weitere Schlichtungspersonen bestellen.

13.3 Während der Durchführung eines Verfahrens gemäß § 13 Ziffer 13.1 oder 13.2 ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht statthaft. Ausgenommen hiervon sind die Ein- leitung eines Arrestverfahrens (§§ 916 ff. ZPO) oder eines einstweiligen Verfügungsver- fahrens (§§ 935 ff. ZPO) oder eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO).

13.4 Die Parteien werden den Vertrag während des Eskalationsverfahrens gemäß § 13 Ziffer 13.1 und eines nachfolgenden Schlichtungsverfahrens gemäß § 13 Ziffer 13.2 im Übrigen weiter erfüllen und sich bemühen, die Auswirkungen der Verfahren auf die Projektabwick- lung so gering wie möglich zu halten. Der Auftragnehmer darf wegen Leistungen, die Ge- genstand dieser Verfahren sind, nicht die Arbeiten einstellen, wobei gesetzliche Zurück- behaltungsrechte unberührt bleiben.

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

14.1 Der Auftragnehmer darf mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftraggebers nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

14.2 Kontaktdaten der Projektleitung des Auftraggebers:

Herr Johannes Höber: Breiter Weg 173 | 39104 Magdeburg Telefon +49 391 99 00 15 - 28 Mobil +49 170 96 20 884 Mail hoeber@ips-lsa.de

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Herr Daniel Trautewig: Breiter Weg 173 | 39104 Magdeburg Telefon +49 391 99 00 15 - 17 Mobil +49 170 710 2323 Mail trautewig@ips-lsa.de

14.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit nicht in diesem Vertrag nebst Anlagen abweichend geregelt. Die Schriftform gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen solche als ver- einbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächs- ten kommen.

14.5 Enthält dieser Vertrag Verweisungen auf Regelungen in den AVB (Anlage 1), so wird dies durch den Zusatz „der AVB“ gekennzeichnet. Verweisungen ohne diesen Zusatz sind sol- che auf Regelungen dieses Vertrages.

14.6 Bei den in diesem Vertrag und seinen Anlagen verwendeten personenbezogenen Be- zeichnungen gilt die gewählte Form (z. B. Partner, Geschäftsführer, Büroinhaber, (Teil)Projektleiter, Stellvertreter, Bauleiter, Bauzeichner, Mitarbeiter, usw.) für jegliche Art von männlichen und weiblichen natürlichen Personen sowie für juristische Personen. So- fern nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist mit dem Begriff „Auftragnehmer“ auch eine Arbeitsgemeinschaft gemeint, soweit beauftragt.

14.7 Dieser Vertrag nebst Anlagen in seiner schlussverhandelten Fassung steht unter der auf- schiebenden Bedingung der Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber und wird an- schließend nach Ergänzung der Lücken (z. B. Bezeichnung des Auftragnehmers, Reakti- onszeiten und Honorare) zu Dokumentationszwecken durch die Parteien unterzeichnet. Vertragsanlagen, die Unterschriftsleisten enthalten, werden ebenfalls mit dem Zuschlag wirksam und können zu Dokumentationszwecken durch die Parteien unterzeichnet wer- den.


Ort, Datum Ort, Datum


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Unterschrift(en) für den Auftraggeber Unterschrift(en) für den Auftragnehmer

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