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Projektsteuerungsleistungen für Bau- und Sanierungsmaßnahmen an zwei Klinikstandorten

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 16:07 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbedingungen bei VOL/B-Verträgen Sonstiges Sonstige Ressourcen (DO) Kapitel 07-02

Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, (allgemein)

Anwendbar im Geschäftsverkehr der Regionalen Kliniken Holding RKH, im folgenden AG genannt, mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen, im Folgenden AN genannt.

  1. Vertragsgrundlage sind in nachstehender Reihenfolge: 1.1 Die Ausschreibungsunterlagen 1.2 Die Zusätzlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (allgemein) der RKH 1.3 Zusätzliche technische Vorschriften 1.4 Die VOL/Teil B und ergänzend die Bestimmungen des BGB über den Liefervertrag 1.5 Das Angebot des Auftragnehmers Zahlungs-, Liefer- oder sonstige Bedingungen der AN haben in keinem Falle Gültigkeit, es sei denn, es wurde schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. Dies gilt auch bei Nachträgen und Regiearbeiten.

  2. Allgemeines Diese Einkaufsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit des AG mit dem AN in Ergänzung zu den Bedingungen der VOL/B. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen des AG abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN erkennt der AG nur insoweit an, als er diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des AN (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

  3. Art und Umfang der Leistungen Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nicht anderes angegeben ist. Der AN hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  4. Vertragsschluss und Vertragsänderungen 4.1 Bestellungen, Annahmen, Lieferabrufe, Lieferverträge und sonstige zwischen uns und dem AN abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen, Annahmen und Lieferabrufe können jedoch auch durch Datenfernübertragung erfolgen. 4.2 Anfragen des AG sind lediglich Aufforderungen an den Lieferanten zur Abgabe eines Angebots. 4.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 4.4 Der AN trägt das Beschaffungsrisiko für die Waren. 4.5 Der AN hat den beauftragten Gegenstand dem AG umgehend, längstens aber innerhalb des auf der Beauftragung angegebenen Termins auszuliefern oder schriftlich mit dem voraussichtlichen Liefertermin in Form einer Auftragsbestätigung mitzuteilen, ansonsten gerät der AN automatisch in Verzug. 4.6 Beansprucht der AN aufgrund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem AG unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. 4.7 Der AN hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. 4.8 Der AN hat unsere Bestellung umgehend, längstens innerhalb von 3 Tagen nach Zugang auszuliefern oder schriftlich mit dem voraussichtlichen Liefertermin in Form einer Auftragsbestätigung mitzuteilen. Wenn der Liefertermin für den AG zu spät ist, ist der AG zum Widerruf seiner Bestellung, ohne weitere Abnahmeverpflichtung oder Kostenerstattungen, berechtigt. 4.9 Der AG kann im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren Änderungen des Vertragsgegenstands in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine vor Vertragsausführung, angemessen und einvernehmlich schriftlich zu regeln. Änderungen des Lieferanten am Vertragsgegenstand bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den AG. 4.10 Der AN ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben des AG eigenhändig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Fachkunde auf Fehler und Widersprüche zu überprüfen und ggf. bestehende Bedenken unverzüglich gegenüber dem AG schriftlich anzumelden und zu klären.

  5. Preise 5.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht. 5.2 Im Hauptauftrag vereinbarte Preisnachlässe sind auch bei den Nachtragsangeboten zu berücksichtigen. 5.3 Bei den Preisen handelt es sich um Festpreise. Alle Bezugsnebenkosten (Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung) sind vom AN im Rahmen seines Angebots gesondert auszuweisen und sind mit Ausnahme der gesetzlichen Umsatzsteuer, mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung von dem AN zu tragen. Preiserhöhungen des Vertragsgegenstandes, inklusive der Erhöhung der Bezugsnebenkosten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den AG und müssen anhand der allgemeinen Preisentwicklungen bei den Rohstoffen oder der Lohnkosten z. B. über das Statistische Bundesamt nachvollziehbar sein.

  6. Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/B) Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom AG als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Der AG übergibt - soweit er vertraglich zur Bereitstellung von Ausführungsunterlagen verpflichtet ist - dem AN die Ausführungsunterlagen kostenlos in zweifacher Ausführung. Soweit der AN selbst zur Erstellung von Ausführungsunterlagen verpflichtet ist, stellt er diese mindestens 10 Werktage vor Leistungsausführung dem AG zur Verfügung. Vor Beginn der Leistungsausführung hat der AN die Ausführungsunterlagen zu prüfen und ggf. unverzüglich Bedenken gegenüber dem AG anzuzeigen. Die Bedenkenanzeige muss klar und verständlich formuliert sein, insbesondere auch die möglichen Auswirkungen des Fehlers der Ausführungsunterlagen aufzeigen sowie alternative Ausführungsvarianten unter Darlegung der Mehr- und Minderkosten der geänderten Ausführung darlegen. Die Verantwortung und Haftung des ANs nach dem Vertrag, insbesondere §§ 4 Nr. 3 Satz 2 und 3 und 14 VOL/B werden durch diese Ziff. 4 nicht eingeschränkt.

  7. Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B) Der AG kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

  8. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 VOL/B) Ein wichtiger Grund liegt neben den Kündigungsgründen des § 8 VOL/B auch vor, wenn:

  • der AN Personen, die auf Seiten des AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe stehenden Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des ANs selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
  • der AN Subunternehmer ohne vorherige Zustimmung des AG einsetzt oder er selbst bzw. seine Subunternehmer gegen die Regelungen der Ziff. 7 verstoßen.
  1. Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport 9.1 Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegeben Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Der AG ist im Falle des Lieferverzugs zum Schadensersatz gem. § 280 Abs. 3 BGB berechtigt, wenn die angemessen gesetzte Nachfrist erfolglos ausgelaufen ist (§ 291 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anfallende Mehrkosten durch den Deckungskauf werden durch den AN in Form einer Wertgutschriften des Differenzbetrags zwischen dem Angebot des AN und dem Preis des Ersatzlieferanten inkl. MwSt. oder, wenn der AG sich damit schriftlich einverstanden erklärt, in Form von Naturalien in gleicher Höhe des Differenzbetrags ersetzt. 9.2 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, es sei denn, der AG hat diese im Vorfeld abgelehnt, weil sie als nicht zumutbar empfunden wurden. 9.3 Hat der AN die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt dieser vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs. 9.4 Sowohl im Falle von Über- und/oder Unterlieferungen bestellter Mengen als auch bei vorzeitiger Lieferung behält sich die RKH das Recht vor, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des AN zu verweigern oder die Rechnung entsprechend zu valutieren. 9.5 Der AN hat die Ware in geeigneter Weise gemäß der Verpackungsverordnung so zu verpacken, dass diese unversehrt beim Warenempfänger eintrifft und ein Minimum an Abfall anfällt. Die Verpackung muss in jedem Fall zurückgenommen und fachgerecht entsorgt werden.
Dateiname:SO_Vertragsbedingungen_VOL-B_04-00 (Vertragsbdg_VOL-B_2019-05-23_e.doc; R2019-7.9)Seite:1 von 5
Ersteller:Rechtsanwalt Dr. J. Beckert, ATL Fr. C. Frenz, ATL Hr. J. Schlecht, ATL M. WeischedelErstelldatum:23.05.2019
Freigabe:Kfm. Dir., Stv. GF A. HechenbergerFreigabedatum:24.05.2019
Gültig bis:31.12.2021

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Allgemeine Vertragsbedingungen bei VOL/B-Verträgen Sonstiges Sonstige Ressourcen (DO) Kapitel 07-02

9.6 Der AN versichert, dass die Waren keine Stoffe enthalten, die in den Anwendungsbereich der Stoffverbote der EG-Richtlinie 2011765/EU (RoHS) fallen. Er versichert weiter, dass die Stoffe, die in den Waren enthalten sind, sowie ihre Verwendung(en) entweder bereits registriert sind oder keine Registrierpflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) besteht und dass, sofern erforderlich, eine Zulassung nach der REACH-Verordnung vorliegt. Der AN wird auch, sofern erforderlich, das Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH- Verordnung erstellen und dem AG zur kostenlosen Verfügung stellen. Werden Waren geliefert, die gem. den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der AN dem AG dies spätestens bei der Auftragsbestätigung mit. 9.7 Der AN hat den AG bei der Erlangung von Zoll- und anderen staatlichen Vergünstigungen angemessen zu unterstützen und wird dem AG hierzu angeforderte Nachweise und Dokumente, insbesondere Ursprungszeugnisse, übergeben.

  1. Mindestlohn Der AN garantiert die Einhaltung sämtlicher Vorgaben in Bezug auf den Mindestlohn (insb. die gesetzlichen Regelungen des MiLoG). Bei berechtigtem Zweifel gewährt der AN Einsicht in die entsprechende Lohnkalkulation, soweit gesetzlich erlaubt. Die Einsichtnahme ist zwischen AN und AG vorab abzustimmen und ein gemeinsamer Termin innerhalb von 10 Werktagen nach dem Verlangen zur Einsicht zu bestimmen. In jedem Fall verpflichtet sich der AN, diese Einsicht den zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des MiLoG zuständigen staatlichen Stellen auch im Rahmen einer beim AG durchgeführten Prüfung zu gewähren. In jedem Fall weist der AN dem AG bis zur Stellung der Schlussrechnung nach, dass seine Arbeitnehmer den Stundenlohn erhalten. Gelingt der Nachweis der Zahlung des Mindestlohns bis zur Einreichung der Schlussrechnung nicht oder hat der AN den Mindestlohn nicht bezahlt, hat der AN eine Vertragsstrafe von 0,1 % der Nettoschlussrechnungssumme pro Arbeitnehmer, jedoch nicht mehr als 2,5 % der Nettoschlussrechnungssumme zu zahlen. Wird der AG auf Zahlung des Mindestlohns für Arbeitnehmer des AN in Anspruch genommen, wird die Vertragsstrafe auf den Rückgriffanspruch des AG gegen den AN angerechnet.

  2. Subunternehmer 11.1 Der AN ist verpflichtet, die Leistungen mit eigenem Personal auszuführen. Soweit mit der Zustimmung des AG Leistungen weitervergeben werden, gelten für die Nachunternehmer dieselben Bedingungen (insbesondere Ziff. 7 dieses Vertrages) wie für den AN. Dies ist in den vertraglichen Vereinbarungen sicherzustellen. 11.2 Der AN erklärt mit der Auftragsannahme, dass er den gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Sozialabgaben sowie der Beitragspflicht zur Berufsgenossenschaft nachgekommen ist und dabei alle seine Mitarbeiter berücksichtigt wurden. Er hat dem AG vor der 1. Abschlagszahlung, spätestens mit der Schlussrechnung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sowohl der Sozialkassen als auch des Finanzamtes vorzulegen. Für den Fall der Nichtvorlage der Dokumente, ist der AG berechtigt, bis zur Vorlage der Bescheinigung bzw. dem Nachweis, dass die Ansprüche gegenüber den Sozialkassen und dem Finanzamt aus dem Bauvorhaben erfüllt ist, 15 % des Rechnungsbetrages einzubehalten. Von Subunternehmern sind die Nachweise für die Einhaltung der vorstehend genannten Verpflichtungen ebenfalls zu verlangen. Der AN ist verpflichtet, die Beachtung dieser Verpflichtung regelmäßig zu kontrollieren. Bei Verstößen muss der AN damit rechnen, dass ihm keine Aufträge mehr erteilt werden. 11.3 Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer (Subunternehmer) des AN, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten am vereinbarten Leistungsort der RKH ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung des AG oder des benannten Dritten zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen am Leistungsort zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter des AG oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

  3. Wettbewerbsbeschränkungen (§ 8 Nr. 2 VOL/B) 12.1 Wenn der AN aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Auftragssumme an den AG zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. 12.2 Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des AG, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B, bleiben unberührt.

  4. Güteprüfung (§ 12 Nr. 2 VOL/B) 13.1 Verlangt der AG eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem AN die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

  5. Abnahme (§ 13 VOL/B) 14.1 Die RKH wird offene Mängel beim Vertragsgegenstand, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem AN innerhalb von 10 Werktagen anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 14.2 Die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit beschränkt sich auf die Untersuchung der quantitativen Angaben am betreffenden Lieferschein und auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden (optische Mängel). Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht ordnungsgemäß durchgeführten Mängelrüge nach § 377 HGB. Zahlungen des AG stellen keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar. 14.3 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. 14.4 Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - auf den AG über • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle, • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

  6. Produkthaftung 15.1 Für den Fall, dass der AG aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, die RKH von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn, und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom AN gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den AN ein Verschulden trifft. 15.2 Der AN übernimmt in den Fällen der Ziffer 14.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. 15.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 15.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird der AG den AN unterrichten und ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Schadensbegrenzung bzw. -beseitigung geben und gemeinsam mit ihm eine effiziente Durchführung der Schadensbegrenzung bzw. -beseitigung erarbeiten, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des AN ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der AN die Kosten der Rückrufaktion. 15.5 Der AN ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten (siehe Ziffer 14) und diese auf Verlangen dem AG durch geeignete Maßnahmen nachzuweisen

  7. Gewährleistung (§ 14 VOL/B), Versicherung und Haftung Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung. Beweissicherung hat der AN rechtzeitig auf seine Kosten durchführen zu lassen. Dies gilt auch für § 19 Nr. 1 VOL/B. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen frei, die von dritter Seite im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Leistung erhoben werden. Sicherungsmaßnahmen u.ä. sind ausschließlich Sache des AN. Der AN unterhält während der Dauer des Vertragsverhältnisses mit dem AG eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindesthaftungssummen: Sachschäden 3.000.000,- EUR Personenschäden 3.000.000,- EUR Vermögensschäden 1.000.000,- EUR Der AG ist bereit, vor und während der Vertragslaufzeit des Vertrages vom AN die Vorlage eines aktuellen Versicherungsnachweises zu verlangen. Ist AN eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft), so haften die Mitglieder der ARGE als Gesamtschuldner für die Erfüllung aller vertraglichen Ansprüche.

  8. Rechnungen (§§ 15 und 17 VOL/B) 17.1 Der AN hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden. 17.2 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

Dateiname:SO_Vertragsbedingungen_VOL-B_04-00 (Vertragsbdg_VOL-B_2019-05-23_e.doc; R2019-7.9)Seite:2 von 5
Ersteller:Rechtsanwalt Dr. J. Beckert, ATL Fr. C. Frenz, ATL Hr. J. Schlecht, ATL M. WeischedelErstelldatum:23.05.2019
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Allgemeine Vertragsbedingungen bei VOL/B-Verträgen Sonstiges Sonstige Ressourcen (DO) Kapitel 07-02

17.3 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben 17.4 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B) Der AN hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen • das Datum, • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes, • die Art der Leistung, • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe, • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und • die Gerätekenngrößen enthalten. 17.5 Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der AG, die bescheinigten Durchschriften erhält der AN.

  1. Zahlungen (§ 17 VOL/B) 18.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung, d.h. bei Abruf aus Rahmenverträgen, jeweils nach vollständiger Auslieferung der beauftragten Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG. 18.2 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. 18.3 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Abgabe oder Absendung des Zahlungsauftrags an ein Geldinstitut. 18.4 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft. 18.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem AG im gesetzlichen Umfang zu. Der AG ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AN zustehen.

  2. Überzahlungen 19.1 Bei Rückforderungen des AG aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der AN nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§§ 818 Abs.3 BGB) berufen. 19.2 Im Falle einer Überzahlung hat der AN den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer- vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. § 197 BGB findet Anwendung.

  3. Abtretung 20.1 Forderungen des AN gegen den AG können ohne Zustimmung des AG nur abgetreten werden, wenn die Abtretung sich auf alle Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller etwaigen Nachträge erstreckt.Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gegen ihn wirksam. 20.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem AG erst, • wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrages gemäß dem Formblatt des AG schriftlich angezeigt worden ist und • wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt abgegeben hat: „Ich erkenne an, a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen beansprucht werden kann, b) dass mir gemäß § 404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des § 406 BGB zulässig ist, d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem AG nicht wirksam ist. Zahlungen, die der AG nach der Abtretung an den AN leistet, lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim AG bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrags an die Post oder Geldanstalt) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn der die Zahlung bearbeitende Kassenbeamte schon vor Ablauf dieser Frist von der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte.“ 20.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen. 20.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nr. 20.1 bis 20.3 kann der AN Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe § 354 a S. 1 HGB). Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem AG; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den AN Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung dem AG angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe § 354 a S. 2 und 3 HGB).

  4. Sicherheitsleistung (§ 18 VOL/B) 21.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen. 21.2 Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

  5. Bürgschaften (§§ 17 und 18 VOL/B) 22.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des AG zu verwenden. 22.2 Die Bürgschaft ist von einem • in der Europäischen Gemeinschaft oder • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 22.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: • „Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. • Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AG zuständigen Stelle.“ 22.4 Der Bürge hat auf erstes Anfordern zu zahlen, außer wenn die Bürgschaft für Gewährleistung in Anspruch genommen wird. 22.5 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. 22.6 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn der AN • die Leistung vertragsgemäß erfüllt, • etwaige erhobene Ansprüche befriedigt und • eine vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. 22.7 Die Urkunde über die Gewährleistungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. 22.8 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

  6. Compliance 23.1 Der AN verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der AN im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und

Dateiname:SO_Vertragsbedingungen_VOL-B_04-00 (Vertragsbdg_VOL-B_2019-05-23_e.doc; R2019-7.9)Seite:3 von 5
Ersteller:Rechtsanwalt Dr. J. Beckert, ATL Fr. C. Frenz, ATL Hr. J. Schlecht, ATL M. WeischedelErstelldatum:23.05.2019
Freigabe:Kfm. Dir., Stv. GF A. HechenbergerFreigabedatum:24.05.2019
Gültig bis:31.12.2021

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ausbeuterischer Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. 23.2 Für den Fall, dass sich der AN wiederholt und/oder trotz eines entsprechenden Hinweises gesetzeswidrig verhält und nicht nachweist, dass der Gesetzesverstoß soweit wie möglich geheilt wurde und angemessene Vorkehrungen zur künftigen Vermeidung von Gesetzesverstößen getroffen wurden, behält sich der AG das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. 23.3 Der AN verpflichtet sich, die Kurzfassung der RKH-Konzernregelung Corporate Governance „Information für externe Partner und Auftragnehmer“ in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (siehe Internet: https://www.rkh-kliniken.de) einzuhalten. Mit Vertragsabschluss bzw. mit Auftragsannahme durch den AN wird dieses RKH-Konzernregelung Vertragsbestandteil.

  1. Überlassung und Verwendung von Ausführungsmitteln Vom AN nach Vorgaben der RKH gefertigte Vorrichtungen, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen gehen nach Zahlung des Vertragsgegenstands durch die RKH in das Eigentum der RKH über. Ab diesem Zeitpunkt entleiht der AN die Sache von der RKH. Betriebsmittel dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots oder zur Ausführung der bestellten Vertragsgegenstände bzw. Leistung verwendet werden. Ohne die schriftliche, vorherige Zustimmung durch die RKH dürfen diese weder Dritten zugänglich gemacht werden noch dürfen sie für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Sie sind vom AN unentgeltlich und auf eigene Gefahr sorgfältig zu verwahren und auf Verlangen der RKH zu jeder Zeit zurückzugeben, ohne dass der AN sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen kann, es sei denn, dem AN steht ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz entgegen.

  2. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  3. Geheimhaltung 26.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 26.2 Pläne, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, und sind ausschließlich für Zwecke des jeweiligen Vertragsgegenstands zwischen dem AN und dem AG zu verwenden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 26.3 Unterauftragnehmer/Subunternehmer sind entsprechend schriftlich zu verpflichten. 26.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung zur RKH werben. 26.5 Die Verpflichtung zur unter den Punkten 26.1 bis 26.4 genannten Geheimhaltung gilt auf unbestimmte Zeit, auch über den Tag der Vertragserfüllung hinaus.

  4. Vertragsänderungen Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel selbst.

  5. Verzug Kommt der AN mit seiner Leistung in Verzug, ist der AG zur Vermeidung von Folgeschäden berechtigt, die Leistung über den Verzugszeitraum von einem anderen Lieferanten zu beziehen und die Mehrkosten dieses Deckungskaufs dem AN zu berechnen.

  6. Erfüllungsort und Gerichtstand Erfüllungsort ist der Sitz des AG. Streitigkeiten werden im ordentlichen Rechtsweg beigelegt. Gerichtsstand ist der Erfüllungsort, soweit Voraussetzungen nach §§ 38, 29 Abs. 2 ZPO vorliegen.

  7. Einbeziehung der Konzernregelung Corporate Governance der RKH GmbH sowie der mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen Die Vertragsparteien (AN und AG) verpflichten sich, die Kurzfassung der Konzernregelung Corporate Governance „Information für externe Partner und Auftragnehmer“ in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (siehe Internet: https://www.rkh-kliniken.de) einzuhalten.

  8. Beschaffung fair gehandelter Waren Sofern der AG vom AN oder von über diesen beauftragte Subunternehmer folgende Produkte und Produktgruppen beschafft, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden: • Bälle • Spielwaren • Teppiche • Lederprodukte • Kakao und kakaohaltige Produkte, Orangensaft, Tee, Kaffee, • Dienst- Schutzkleidung • Schnittblumen • Natursteine gilt folgender Passus als Vertragsbestandteil und ist anzuwenden:

„Bei Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden, ist die Einhaltung des Verzichts auf ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens 182 (Arbeits- und Sozialnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)) durch eine Zertifizierung oder durch eine Eigenerklärung nachzuweisen. Dabei ist der beigefügte Vordruck zu verwenden."

Zur Beurteilung der Einhaltung der Vergabegrundsätze ist die Erklärung in Anlage 1 vom AN auszufüllen. Sofern beim Einkauf vor Ort das Produkt mit dem einschlägigen Siegel gekennzeichnet ist, ist dies ausreichendend.

Dateiname:SO_Vertragsbedingungen_VOL-B_04-00 (Vertragsbdg_VOL-B_2019-05-23_e.doc; R2019-7.9)Seite:4 von 5
Ersteller:Rechtsanwalt Dr. J. Beckert, ATL Fr. C. Frenz, ATL Hr. J. Schlecht, ATL M. WeischedelErstelldatum:23.05.2019
Freigabe:Kfm. Dir., Stv. GF A. HechenbergerFreigabedatum:24.05.2019
Gültig bis:31.12.2021

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Allgemeine Vertragsbedingungen bei VOL/B-Verträgen Sonstiges Sonstige Ressourcen (DO) Kapitel 07-02

Anlage 1

Erklärung

zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten

aus ausbeuterischer·Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182

  1. Von ausbeuterischer Kinderarbeit sind insbesondere folgende Produkte betroffen:
  • Bälle
  • Spielwaren
  • Teppiche
  • Lederprodukte
  • Kakao und kakaohaltige Produkte, Orangensaft, Tee, Kaffee
  • Dienst- und Schutzkleidung
  • Schnittblumen
  • Natursteine

Enthält die angebotene Leistung oder Lieferung derartige Produkte, die in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt bzw. bearbeitet werden oder wurden?

(cid:0) Ja (cid:0) Nein

  1. Falls ja, ist folgender Nachweis bzw. folgende Erklärung erforderlich. Bitte ankreuzen und ggf. Nachweis beilegen!

a) Nachweis Ein Nachweis in Form einer Zertifizierung, die bestätigt, dass das Produkt nicht mittels ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 182 hergestellt bzw. bearbeitet wird oder wurde liegt bei.

(cid:0) Ja (cid:0) Nein

Liegt kein Nachweis vor, ist die Vorlage nachfolgender Eigenerklärung erforderlich:

b) Eigenerklärung Ich/Wir sichere/n zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des ILO-Übereinkommens Nr. 182 erfolgt bzw. erfolgt ist sowie ohne Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus der Umsetzung dieses Übereinkommens oder aus anderen nationalen oder internationalen Vorschriften zur Bekämpfung von ausbeuterischer Kinderarbeit ergeben.

(cid:0) Ja (cid:0) Nein

  1. Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich oder vorwerfbar falsche Abgabe der vorstehenden Erklärung meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat bzw. nach Vertragsschluss - den Auftraggeber gegebenenfalls zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.

Ort, Datum Firmenstempel, rechtsverbindliche Unterschrift

Dateiname:SO_Vertragsbedingungen_VOL-B_04-00 (Vertragsbdg_VOL-B_2019-05-23_e.doc; R2019-7.9)Seite:5 von 5
Ersteller:Rechtsanwalt Dr. J. Beckert, ATL Fr. C. Frenz, ATL Hr. J. Schlecht, ATL M. WeischedelErstelldatum:23.05.2019
Freigabe:Kfm. Dir., Stv. GF A. HechenbergerFreigabedatum:24.05.2019
Gültig bis:31.12.2021

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