Anlage 6_Info Umgang mit VgV für Bauleistungen.pdf

Projektsteuerung und Beratung für Spüllüftungsanlagen in 24 Treppenhäusern

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 21:03 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe.nrw.de

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Anlage 6

Information zum Umgang mit Vergabeverfahren für Bauleistungen

Die ukafacilities GmbH ist als 100 %-ige Tochter bevollmächtigte Vertreterin für alle Projektma- nagementleistungen für das Universitätsklinikum RWTH Aachen (UKA) zuständig.

Der Bauherr, das Universitätsklinikum Aachen AöR (UKA), und seine Töchter sind öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98, 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dementsprechend hat das UKA beim Überschreiten der in § 106 GWB festgelegten Schwellen- werte bei der Beauftragung von Bauleistungen die Vorschriften des GWB und die darauf basie- renden Folgevorschriften uneingeschränkt anzuwenden.

Das UKA ist als öffentlicher Auftraggeber an die europäischen Vergabegrundprinzipien Gleich- behandlung, Nichtdiskriminierung, Wettbewerb und Transparenz sowie an das TVgG-NRW ge- bunden. Hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte der Vergabeordnung hat das UKA zur Einhaltung dieser Vergabegrundprinzipien und zur Durchführung einer einheitlichen Verfahrensweise bei der Auftragsvergabe im Folgenden be- schriebene Regelungen vorgegeben.

Teil 1: Vergaben über dem EU-Schwellenwert

Vergabe von Aufträgen (Bauleistungen) nach den Vorschriften des Vierten Teils des GWB

Soweit der Wert des jeweiligen Auftrags die in § 106 GWB festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich die Auftragsvergabe im Wesentlichen nach folgenden Vorschrif- ten in den jeweils geltenden Fassungen: • dem Vierten Teil des GWB, • dem zweiten Abschnitt im Teil A sowie Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A und VOB/B)

Darüber hinaus sind die Vorgaben des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozial- standards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW) zu beachten.

Teil 2: Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes

Vergabe von Aufträgen, die nicht den Vorschriften des Vierten Teils des GWB unterfallen

Abschnitt A: allgemeine Regelungen

Die Auftragsvergabe von Bauleistungen richtet sich grundsätzlich nach der UVgO sowie dem Teil B der VOB. Darüber hinaus sind die Vorgaben des TVgG - NRW zu beachten.

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Anlage 6

Öffentliche Ausschreibung Die Öffentliche Ausschreibung ist ein formales Vergabeverfahren. Eine Öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbe- schränkte Zahl von Unternehmen aufgefordert wird, Angebote für die ausgeschriebenen Leis- tungen einzureichen.

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnah- meantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftragge- ber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Aus- schlussgründen.

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb Die Beschränkte Ausschreibung ist ein formales Vergabeverfahren. Bei einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber ohne vorherige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs mehrere, grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auf.

Freihändige Vergaben / Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb Die Freihändige Vergabe und die Verhandlungsvergabe sind formale Vergabeverfahren. Bei freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben sind in der Regel mehrere Angebote (im Allgemeinen mindestens drei) im Wettbewerb unter Beachtung aller vergaberechtlichen Vorgaben einzuholen. Hierauf kann nur verzichtet werden, wenn aus besonderen Gründen (Do- kumentation erforderlich) nur ein Anbieter in Betracht kommt.

Bestellscheinverfahren Das Bestellscheinverfahren ist kein formales Vergabeverfahren. Für kleinere Beschaffungen muss kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Es reicht hierbei aus, wenn durch einfache Preisanfragen mindestens drei schriftliche Angebote von Anbietern eingeholt werden.

Direktauftrag Der Direktauftrag ist kein formales Vergabeverfahren. Leistungen bis zu einem voraussichtli- chen Auftragswert von 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktkauf). Es kann auf allgemein zugängliche Angebote (z.B. im Internet, Kataloge o.ä.) zurückgegriffen werden. In Schriftform ist jedoch nur das Ange- bot des günstigsten Anbieters einzuholen, der später den Auftrag erhält.

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Anlage 6

Abschnitt B: Vergabe von Bauleistungen

Zuständigkeit für Vergabeverfahren bei Bauleistungen Im Bereich der Bauleistungen werden im UKA die formalen Vergabeverfahren ausschließlich und federführend durch die Vergabestelle des UKA durchgeführt.

Schätzung der Auftragswerte (Bauleistung) Der Wert eines beabsichtigten Auftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt wer- den, den Auftrag dem eigentlich angezeigten Verfahren zu entziehen.

Wertgrenzen und Wahl der Vergabeart bei Bauleistungen Grundsätzlich sind die Leistungen im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.

In den in § 3 Absatz 3 VOB/A beschriebenen Ausnahmefällen können Aufträge auch im Wege Beschränkter Ausschreibungen vergeben werden. Die gemäß § 3a Abs. 2 VOB/A vorgese- henen Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen werden im UKA gewerkeunspezifisch und einheitlich auf einen Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 2.000.000,00 Euro festgelegt.

Eine Freihändige Vergabe ist, abweichend von der in § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A festgelegten Wertgrenze, zulässig bei Aufträgen bis zu einem Auftragswert von 500.000,00 Euro netto ohne weitere Begründung. Daneben ist die Freihändige Vergabe in den gem. § 3 Abs. 4 VOB/A nor- mierten Fällen ebenfalls zugelassen.

Die Angebotseinholung mit mind. drei Unternehmen ist bis zu einem Auftragswert von 60.000,00 Euro netto zulässig.

Für Bagatellfälle muss ebenfalls kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Bis zu einem Net- toauftragswert von 20.000,00 Euro ist daher eine Vergabe im Wege des Direktkaufs zugelas- sen.

Einzelne Begründungs- und Dokumentationspflichten bei der Vergabe von Bauleistun- gen

Die Gesamtbetrachtung von Projekten und die damit verbundene einheitliche Vergabe ist eine prägende Vorgabe des Vergaberechts, von der es auch keine Möglichkeit des Abweichens gibt. Da das Vergaberecht die Wahl der Vergabeart vom Gesamtauftragswert abhängig macht, ist es unumgänglich, bereits zu Beginn der ersten vergaberelevanten Beurteilung in einem Bauprojekt den Gesamtauftragswert des Projektes zu ermitteln.

Die losweise Auftragsvergabe stellt den Regelfall dar. Abweichungen hiervon sind bei der Beauftragung der Vergabestelle durch den Pla- ner/Fachplaner schriftlich zu begründen.

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Anlage 6

Grundsätze:

Bei der Beauftragung von Baumaßnahmen ist zur Ermittlung des Auftragswertes immer auf das Gesamtprojekt und nicht auf einzelne Gewerke oder einzelne Bauabschnitte abzustellen. Dem- entsprechend sind einzelne Gewerke oder Bauabschnitte jeweils als Lose und nicht einzeln auszuschreiben. Das führt mitunter dazu, dass ein Projekt zwar in mehreren Ausschreibungen losweise veröffentlicht wird, jedoch diese einzelnen Ausschreibungen bei der Beurteilung des Auftragswertes als Gesamtprojekt zu bewerten sind.

Dementsprechend sind dann, bei einem Gesamtauftragswert des Projektes oberhalb des Schwellenwertes, die einzelnen Lose, auch wenn sie für sich alleine unterhalb des Schwellen- wertes liegen, europaweit zu veröffentlichen.

Bei der Beurteilung der Schwellenwerte ist der Gesamtwert des Auftrags zugrunde zu legen. Der Gesamtwert ist die Summe aller Kosten (Nettobetrag) der nachgefragten Leistung.

Für jeden Auftrag gibt es grundsätzlich nur einen Auftragswert, gemäß Schätzung nach rein objektiven Kriterien. Maßgeblich ist der Wert der Gesamtvergütung, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegments und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung veranschlagen würde. Der Auftragswert darf nicht in der Absicht geschätzt oder der Auftrag aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung des Vergaberechts zu entziehen.

Komplexe Bauvorhaben, die in verschiedenen Phasen realisiert werden, sind nur dann kein Gesamtbauwerk und können demzufolge zulässigerweise aufgeteilt werden, wenn die unter- schiedlichen baulichen Anlagen ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden könnten.

Wird ein Auftrag in Losen vergeben, sind bei der Schätzung alle Lose zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 7 Satz 1 VgV). Der Wert aller Lose ist zu addieren.

Besonderheiten bei der europaweiten Losvergabe Bei der europaweiten Ausschreibung von Bauleistungen (also Bauvergaben im Oberschwellen- bereich), die in Losen aufgeteilt wird, sind grundsätzlich auch alle Einzellose europaweit auszu- schreiben. Dies gilt im Grundsatz ungeachtet der jeweiligen Auftragswerte der Lose.

Allerdings gibt es eine Besonderheit: Gem. § 2 Nr. 6 VgV kann der Auftraggeber bei Bauaufträgen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, einzelne Lose bis zu einem Auftragswert von 20% des Gesamtauftrages nur national ausschreiben. Hierbei darf das einzelne Los bzw. der kumulierte Wert dieser Lose nicht mehr als 20% des Gesamtauftragswerts betragen (sog. 80/20-Regelung).

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