Projektsteuerungsvertrag
zwischen der
ukafacilities GmbH, Schneebergweg 51, 52074 Aachen
- im nachfolgenden Auftraggeber genannt -
und
............................ ............................ ............................
- im nachfolgenden Auftragnehmer genannt -
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand dieses Vertrages sind Projektsteuerungsleistungen für das Bauvorhaben 100.00_UBFT - Spüllüftungsanlagen der Treppenhauskerne (Projekt 2015018).
Für die weiteren Details des Bauvorhabens wird auf die Projektbeschreibung in Anlage 1 verwiesen. Die weiteren Details zum Vertragsverhältnis ergeben sich aus den Vertragsanlagen in § 2 dieses Vertrages.
§ 2 Grundlagen des Vertrages
Die vom Auftragnehmer auszuführenden Leistungen werden nach Art und Umfang durch diesen Vertrag bestimmt. Vertragsgegenstand sind im Übrigen – bei Widersprüchen – in der nachfolgenden Reihenfolge:
2.1 Regelungen dieses Vertrages 2.2 Projektbeschreibung (Anlage 1) 2.3 Die Kostenaufstellung (3.3 der Allgemeinen Vergabeunterlage) (Anlage 2) 2.4 Das Angebot des Auftragnehmers (Honorarformblatt) (Anlage 3) 2.5 Rahmenterminplan (Anlage 4) 2.6 Unternehmensrichtlinie der Universitätsklinik RWTH (Anlage 5) Aachen in der derzeit gültigen Fassung 2.7 Information zum Umgang mit Vergabeverfahren für (Anlage 6) Bauleistungen 2.8 Vereinbarung und Nutzungsbedingungen der (Anlage 7) Conclude Projektmanagementplattform
Die Rangfolge der Vertragsbestandteile ergibt sich, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist, aus deren Reihenfolge in § 2. In jedem Fall muss die Leistung des Auftragnehmers den einschlägigen rechtlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 3
Leistungen des Auftragnehmers
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung sämtlicher Leistungen, welche in der Projektbeschreibung (Anlage 1) hinterlegt sind. Der Inhalt dieser Leistungspflichten ist an das Leistungsbild gem. Heft Nr. 9 der AHO- Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ angelehnt, teilweise gehen die dort beschriebenen Leistungen auch darüber hinaus bzw. wurden weiter konkretisiert.
3.3 Durch diesen Vertrag werden sämtliche zu erbringen Leistungen beauftragt.
§ 4
Änderungen des Leistungsumfangs
4.1 Der Auftraggeber ist nach § 650q i.V.m. § 650b BGB befugt, Änderungen des Leistungsumfanges anzuordnen. Im Falle von Leistungsänderungen nach § 650b Abs. 1 BGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch in dem in § 650b Abs. 2 BGB vorgesehenen Einigungszeitraum seine vertraglich geschuldeten Leistungen weiter zu erbringen und Verzögerungen des Bauablaufes zu vermeiden, sofern dies unter Berücksichtigung der Leistungsänderung möglich ist.
4.2 Ursprünglich geschuldete Leistungen, welche von der Leistungsänderung betroffen sind, sind ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Änderungsbegehrens des Auftraggebers nach §§ 650b Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB einzustellen und nur nach ausdrücklicher Weisung des Auftraggebers wieder aufzunehmen. Führt der Auftragnehmer, ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers, auch nach Mitteilung des Änderungsbegehrens Leistungen aus, welche durch die Änderung ganz oder teilweise entbehrlich werden, so kann der Auftragnehmer hierfür keine Vergütung fordern.
4.3 Auch ohne Aufforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich etwa notwendige Änderungen oder erforderliche zusätzliche Leistungen wie Erschwernisse seiner Leistungen schriftlich anzuzeigen, sofern sich hieraus Mehrkosten oder Terminverlängerungen ergeben können.
4.4 Wendet der Auftragnehmer auf ein Änderungsbegehren des Auftraggebers nach § 650b Abs. 1 BGB Unzumutbarkeit ein, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit dem Auftragnehmer außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern das Änderungsbegehren des Auftraggebers nicht offenkundig rechtsmissbräuchlich ist. Beispielsweise, weil hiermit lediglich die Voraussetzungen der Kündigung nach diesem Abschnitt geschaffen werden sollen.
4.5 Für Kündigungen nach diesem Abschnitt gilt § 648a Abs. 5 BGB. Wechselseitige Schadensersatzansprüche aufgrund der Kündigung entstehen hierdurch nicht, sofern die Ausführung der Änderung für den Auftragnehmer tatsächlich unzumutbar war. Wurde die Unzumutbarkeit jedoch zu Unrecht von dem Auftragnehmer eingewandt, so ist er gegenüber dem Auftraggeber zum Ersatz des kündigungsbedingten Schadens verpflichtet.
4.6 Der in § 650b Abs. 2 BGB geregelte Einigungszeitraum von 30 Tagen gilt nicht, sofern
Gefahr in Verzug vorliegt. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Änderung
unmittelbar ohne Einhaltung einer Frist anordnen. Stellt sich bereits vor Ablauf der 30
Tage heraus, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, etwa, weil eine der
Vertragsparteien eine Einigung endgültig ablehnt, kann der Auftraggeber die Änderung
in Textform schon zu diesem Zeitpunkt anordnen auch ohne dass Gefahr in Verzug
vorliegt.
4.7 In einer Änderung der Leistungen nach § 650b BGB die (auch) zu einem verminderten
Aufwand des Auftragnehmers führt, liegt keine Teilkündigung des Auftraggebers
gemäß § 648 BGB und berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Abrechnung von nicht
erbrachten Leistungen.
4.8 Die Parteien haben für die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen in
§ 10 dieses Vertrages eine Pauschalvergütung vereinbart. Die HOAI findet daher für
die Bemessung des Honorars keine Anwendung. Aus diesem Grund wird auch die
Regelung des § 650 q Abs. 2 Satz 1 BGB, welche für Nachtragsleistungen auf die HOAI
verweist, ausgeschlossen. Sofern Leistungsänderungen durch den Auftraggeber
beauftragt werden, richtet sich eine etwaige hierfür zu entrichtende zusätzliche
Vergütung ausschließlich nach § 650 c BGB, vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelungen.
4.9 Die in § 650c Abs. 3 BGB geregelte Abschlagsforderung bezüglich der Mehrvergütung aufgrund geänderter Leistungen in Höhe von 80 % des Angebotes nach § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB kann der Auftragnehmer nur dann verlangen, wenn er das Angebot dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat und die Berechnung des Angebotes nachvollziehbar und prüffähig ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat der Auftragnehmer ein neues, diesen Maßstäben genügendes, Angebot zu erstellen und an den Auftraggeber zu übergeben.
§ 5 Pflichten des Auftragnehmers
5.1 Der Auftragnehmer hat alle Leistungen zu erbringen, die nach Maßgabe des Vertrages, der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und der sonstigen Vertragsgrundlagen zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind. Er hat die im Rahmen der Projektziele
festgelegten Quantitäten und Qualitäten, Termine und Kosten während der gesamten Vertragslaufzeit zu überwachen und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
5.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine für die Ausführung des Bauvorhabens erforderliche Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass der vorgesehene Fertigstellungstermin (Anlage 4) eingehalten wird. Unabhängig davon steht dem Auftraggeber auch in diesem Fall das Anordnungsrecht im Sinne von § 650b BGB zu. Es gelten die vorstehenden Regelungen zu § 4 entsprechend.
5.3 Dem Auftragnehmer obliegt im Rahmen seiner Steuerungsleistungen eine übergreifende Verantwortung für die Schnittstellen der von den Planern und anderen fachlich Beteiligten zu erbringenden Leistungen und hat deren Leistungen – ungeachtet des den Planern selbst obliegenden Schnittstellenmanagements – so zu steuern und zu koordinieren, dass es bei den Schnittstellen zwischen den einzelnen Bauabschnitten und angrenzenden Bereichen nicht zu Überschneidungen, Lücken, Widersprüchen oder ähnlichem bei der Planung / Ausführung oder in terminlicher Hinsicht kommt. Bei unauflösbaren Konflikten ist der Auftraggeber schriftlich zu informieren und in die Lösungsfindung einzubeziehen.
5.4 Der Auftragnehmer ist zur kooperativen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und sonstigen Projektbeteiligten verpflichtet und hat diesen im notwendigen Umfang Einblick in seine Unterlagen zu gewähren, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen, so dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erbringen können.
5.5 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu erfüllen und stimmt seine Leistungen mit ihm ab. Etwaige Bedenken sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
5.6 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Notwendigkeit der Einschaltung von Sonderfachleuten, Gutachtern oder ähnlichen so rechtzeitig zu beraten, dass ohne Verzögerung für das Bauvorhaben eine Beauftragung durch den Auftraggeber erfolgen kann.
5.7 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Leistungen – unabhängig von der Regelberichterstattung – über Problemstellungen und alle bei der Durchführung seiner Leistungen wesentlichen Umstände, insbesondere über
Qualitäts-, Termin- oder Kostenabweichungen, sowie über alle sonstigen Angelegenheiten, die für das Bauvorhaben wesentlich sind oder sein können, unaufgefordert und umfassend schriftlich zu unterrichten, zu beraten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
5.8 Wenn während der Planung und/oder Ausführung Meinungsverschiedenheiten unter den Projektbeteiligten und/oder dem Auftragnehmer auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
5.9 Weitere Leistungspflichten des Auftragnehmers, insbesondere zum Planlauf-, Plan- und Entscheidungsmanagement, Prüflauf, Dokumentenaustausch, zum Berichts- und Besprechungswesen und dergleichen sind in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) geregelt.
5.10 Über Rücksprachen mit den Planern und anderen Projektbeteiligten hat der Auftragnehmer schriftliche Vermerke anzufertigen und dem Auftraggeber zu übermitteln. Schriftwechsel mit den Planern und den anderen Projektbeteiligten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Abschrift mit. Die Protokollierung von Besprechungen ist der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) geregelt.
§ 6 Termine / Fristen
6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, insbesondere die Planer und anderen Projektbeteiligten so zu steuern, dass die mit diesen vereinbarten Termine und die Meilensteine gemäß Terminplan eingehalten werden, der geplante Projektablauf nicht gefährdet und der Zeitplan eingehalten wird.
6.2 Kommt es im Projektablauf zu Verzögerungen oder treten sonstige Umstände auf, die die Einhaltung der abgestimmten Meilensteine und Termine gefährden könnten, oder kommt es zu (auch nur drohenden) Terminverzögerungen oder Behinderungen durch die an der Planung oder am Bau Beteiligten oder werden dem Auftragnehmer solche Umstände bekannt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich und schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten sowie Vorschläge zur Kompensierung der Terminverzögerungen oder zur Abschwächung ihrer Folgen zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat – soweit möglich und in Abstimmung mit dem Auftraggeber – alles Erforderliche zu veranlassen, um die Einhaltung der Meilensteine
und der mit den Planern und anderen Projektbeteiligten vereinbarten Termine sicherzustellen.
§ 7 Fachlich Beteiligte /Verantwortliche Vertreter
7.1 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, die nur in begründeten und zu begründenden Fällen verweigert werden darf, verpflichtet, die Leistungen persönlich bzw. durch seine Gesellschafter bzw. mit eigenen Mitarbeitern zu erbringen. Sofern der Auftraggeber eine Nachunternehmervergabe gestattet, hat der Auftragnehmer ebenfalls sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, ohne hierfür vorher eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers eingeholt zu haben, die wiederum nur in begründeten und zu begründenden Fällen verweigert werden darf.
7.2 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig über die Notwendigkeit des Einsatzes von weiteren Planungsbeteiligten, insbesondere Sonderfachleuten (Gutachter, Berater etc.) zu beraten. Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und zu welchem Honorar weitere Planungsbeteiligte eingeschaltet werden, liegt nach Beratung durch den Auftragnehmer allein beim Auftraggeber. Aufträge an weitere Planungsbeteiligte erteilt der Auftraggeber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
7.3 Der Auftragnehmer führt seine Leistungen in enger, kooperativer Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber aus. Auftraggeber und Auftragnehmer benennen hierfür einen verantwortlichen Vertreter (Projektleiter) und dessen Stellvertreter wie folgt:
Auftraggeber: Ina Freise Daniel Schwarz
Im Übrigen wird auf die Projektbeschreibung (Anlage 1) Bezug genommen.
Zu Vertragsänderungen jedweder Art ist die Projektleitung des Auftraggebers jedoch nicht berechtigt, es sei denn, es wird im Einzelfall eine schriftliche Vollmacht vorgelegt.
Auftragnehmer: ....................... .......................
Die Projektleiter des Auftragnehmers sind umfassend bevollmächtigt für den Auftragnehmer rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen. Die Projektleiter des Auftragnehmers sind bei den regelmäßig stattfindenden Jour-Fix-Terminen zugegen. Sollte eine Teilnahme der Projektleitung ausnahmsweise und im Einzelfall nicht möglich sein, so hat der Auftragnehmer für eine entsprechend unterwiesene und bevollmächtigte Vertretung Sorge zu tragen und die Gründe hierfür zu benennen.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist gehalten, dem Auftragnehmer alle zur Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen Informationen zur Kenntnis zu bringen und anstehende Entscheidungen ohne Verzug zu fällen.
§ 9
Vertretung des Auftraggebers
Soweit es seine Aufgabe erfordert, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers zu wahren. Insbesondere hat der Auftragnehmer den am Bau Beteiligten die notwendigen Anweisungen zu erteilen. Rechtsgestaltende Erklärungen und finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen.
§ 10 Vergütung des Auftragnehmers
Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach seinem Angebot in Anlage 3.
§ 11 Zahlungen
11.1 Der Auftragnehmer erhält pauschale monatliche Abschlagszahlungen jeweils nach Vorlage einer kumulierten, geprüften Abschlagsrechnung gemäß Angebot (Anlage 3). Grundsätzlich ist bei der Rechnungslegung die Auftragsnummer anzugeben. Die Abschlagszahlungen werden fällig innerhalb von 21 Tagen ab Zugang der Abschlagsrechnung beim Auftraggeber.
Die vom Auftraggeber vorgegebene Form und Verfahrensweise der Rechnungsstellung ist zwingend einzuhalten.
11.2 Die Honorarschlusszahlung wird fällig, wenn der Auftragnehmer die ihm obliegenden Leistungen vollständig und vertragsgemäß erbracht hat und der Auftraggeber diese geprüft hat. Die Parteien vereinbaren für die Prüfung der Honorarschlussrechnung einen Prüfzeitraum von 2 Monaten ab Zugang der Rechnung beim Auftraggeber. Spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Honorarschlussrechnung fällig, wenn und soweit die Leistungen des Auftragnehmers vollständig und vertragsgemäß erbracht und abgenommen wurden.
§ 12 Haftung und Verjährung
12.1 Die Haftung des Auftragnehmers und die Mängelrechte des Auftraggebers richten sich – soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt – nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Die Verjährung von Mängelansprüchen gegen den Auftragnehmer beträgt fünf Jahre und beginnt mit der vollständigen Erfüllung und Abnahme der letzten aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen. Der Abschluss einzelner Projektstufen ist ohne Einfluss auf den Beginn und auf die Dauer der Verjährungsfrist.
12.3 Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistung werden durch Anerkennung oder Zustimmung des Auftraggebers zu einzelnen Maßnahmen nicht eingeschränkt.
12.4 Der Auftragnehmer kann sich bei Fehlern oder Mängeln, für die er haftet oder Gewähr zu leisten hat, gegenüber dem Auftraggeber nicht darauf berufen, dass diese aufgrund eigener Sachkunde oder Offenkundigkeit in der Lage gewesen seien, dies so rechtzeitig zu erkennen, dass ein Schaden hätte vermieden werden können.
§ 13
Haftpflichtversicherung
Zur Sicherung etwaiger Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungszusagen dieser Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen:
€ 3.000.000, - für Personenschäden € 2.000.000, - für Sach- und Vermögensschäden
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung über die vorstehenden Deckungssummen nachzuweisen. Der Nachweis ist Voraussetzung für Honorarzahlungen.
§ 14
Urheberrechte und Schutzrechte
14.1 Dem Auftragnehmer stehen die Urheberrechte an von ihm erzeugten Arbeitsergebnissen zu. Soweit Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers urheberrechtlichen Charakter haben, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber – ohne zusätzliche Vergütung – das unbeschränkte Nutzungsrecht für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben, und zwar auch in Bezug auf Änderungen und unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis fortbesteht oder vorzeitig beendet wird. Sofern der Auftragnehmer Nachunternehmer bei der Vertragserfüllung einsetzt, die an der Erzeugung urheberrechtsschutzfähiger Leistungen mitwirken, hat er diese zu verpflichten, dem Auftraggeber ebenfalls ein unbeschränktes Nutzungsrecht einzuräumen. Er ist überdies verpflichtet, den Auftraggeber von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter, die durch seine Leistungen berührt werden, freizustellen.
14.2 Fachliche Weisungen darf der Auftragnehmer nicht unter Berufung auf seine Urheberrechte zurückweisen.
14.3 Soweit der Auftragnehmer im Laufe des Projekts Dateien anlegt, hat er diese dem Auftraggeber nach Beendigung des Projekts unentgeltlich auf geeigneten Datenträgern zu überlassen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber behilflich sein, etwaige
Programme, die zur Bearbeitung dieser Daten notwendig sind, zu angemessenen Bedingungen zu erwerben.
§ 15
Geheimhaltung und Datenschutz
15.1 Sämtliche Informationen und Unterlagen, die eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei oder auf deren Veranlassung von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhält oder bekannt werden, sowie die Bedingungen dieses Vertrages samt seinen Anlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt zeitlich unbegrenzt.
15.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Daten bleiben Eigentum des Auftraggebers und unterliegen dessen Verfügungsgewalt. Die Verwertung der Daten für eigene Zwecke des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit dies nicht zur Erfüllung der Leistungsverpflichtungen nach diesem Vertrag erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, Dritten Auskünfte über Daten zu erteilen, die ihm vom Auftraggeber überlasen wurden.
15.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen seiner Leistungserbringung personenbezogene Daten ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer dies in geeigneter Weise nachzuweisen.
15.4 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Geheimhaltung und datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Maßgabe vorstehender Regelungen auch von seinen Mitarbeitern eingehalten werden.
§ 16
Kündigung des Vertrages
16.1 Das Begehren zur gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes nach erfolgter
Kündigung gemäß § 648a Abs. 4 BGB kann nur innerhalb eines Zeitraumes von 10
Werktagen nach Kündigung geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist entfällt das
Recht zur gemeinsamen Leistungsfeststellung und § 648a Abs. 4 BGB findet keine
Anwendung mehr.
16.2 Wird aus einem Grunde gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der
Auftragnehmer die volle Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis
zur vereinbarten Gesamtvergütung.
16.3 Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen beendigt, die nicht vom Auftraggeber zu
vertreten sind, sind nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen und
nachgewiesenen Leistungen im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtvergütung zu
vergüten. Weitere Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
16.4 Im Fall einer Kündigung oder sonstigen vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer seine Arbeiten bis zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung so abzuschließen und zu dokumentieren, dass ohne
unangemessene Schwierigkeiten eine Übernahme und Fortführung des Projektes
durch einen Dritten möglich ist. Insbesondere hat der Auftragnehmer alle ihm
überlassenen Unterlagen herauszugeben und sämtliche von ihm erstellten und für die
Fortführung der Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen einschließlich digitaler
Dateien an den Auftraggeber auszuhändigen. Dies gilt unabhängig vom Bestehen von
Urheberrechten. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte sind
ausgeschlossen.
16.5 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 17
Schlussbestimmungen
17.1 Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche
Vereinbarung abbedungen werden.
17.2 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung
des Auftraggebers nicht abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
Aufrechnungen von Ansprüchen des Auftragnehmers mit Ansprüchen des
Auftraggebers sind unzulässig, es sei denn, die Gegenforderungen des
Auftragnehmers sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
17.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, ist die
unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die
dem von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss wirtschaftlich Gewollten in
rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige
Vertragslücken.
17.4 Als Gerichtsstand wird Aachen vereinbart.
..................................................., den .......................................................
................................................................................................................... (Auftragnehmer)
................................................................................................................... (Auftraggeber)