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Angebotserklärung
(Diese Angebotserklärung wird nicht Vertragsbestandteil.) Hinweis für die Bieter: Erforderlichen Eintragungen/Ergänzungen durch die Bieter sind im beiliegenden Ingenieurvertrag mit einem senkrechten Strich am Seitenrand gekennzeichnet.
(Büro und Sitz des Bieters)
Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur
(Anschrift des zuständigen Einkaufs) Ansprechpartner Telefon Mail
Angebot für eine Ingenieurleistung über BIM Projektsteuerung: Frankfurt Süd
Wir bieten die in anliegender Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen zu den von uns eingesetzten Honoraren gemäß den Bedingungen des beigefügten Ingenieurvertrages an.
Bindefrist An dieses Angebot halten wir uns bis zum 12.01.2026 gebunden.
Verbundenheit mit anderen Unternehmen am gleichen Projekt
Wir teilen mit, ob und inwieweit wir mit dem/den unten genannten weiteren vom AG für dieses Projekt be- auftragten Unternehmen verbunden (gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaft- lich) oder wirtschaftlich abhängig sind. Bei Bietergemeinschaften gilt diese Verpflichtung bezogen auf jedes einzelne Gemeinschaftsmitglied.
Beteiligte Unternehmen:
- DB Engineering & Consulting GmbH
- Peutz Consult GmbH
- Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH
- SWECO GmbH
Art der Verbundenheit: keine zu Nummer wirtschaftlich zu Nummer gesellschaftsrechtlich / verwandtschaftlich zu Nummer
Weiterhin erklären wir, dass wir im Rahmen des hier vorliegenden Projektes keine Bauleistungen und damit im Zusammenhang stehenden Arch./ing.-Leistungen erbracht haben.
Insolvenzverfahren
Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 1 Gültig ab: 15.06.2026
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Wir erklären, dass kein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist. Wir erklären, dass ein Insolvenzverfahren oder Liquidationsverfahren anhängig ist.
Erklärungen zu gesetzlichen Verpflichtungen Wir sind unserer gesetzlichen Pflicht, insbesondere der Pflicht zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslo- senversicherung), sowie Verpflichtungen z.B. gem. den in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG), § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften nachgekommen.
Eigenerklärung des Bieters / der Bietergemeinschaft
Wir sind nicht von der DB AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom Wettbewerb ausgeschlossen worden.
Wir erklären, dass im Zeitraum der letzten fünf Jahre keine rechts- oder bestandskräftig festgestellten Ver- stöße im Sinne von GWB § 123 Abs. 1 und 4, Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) § 21, Aufenthaltsgesetz § 98c, Mindestlohngesetz (MiLoG) § 19 und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 21 vorliegen.
Wir erklären, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von §§ 123 f. GWB oder Eig- nungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehal- ten hat und dass das Unternehmen stets in der Lage war, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
Wir erklären weiterhin, dass keinerlei Verfehlungen begangen wurden, die unsere Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellten (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
Wir erklären, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe bzw. und darüber hinaus auch in den vergan- genen zehn Jahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbe- werbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkun- gen i.S.v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabspra- chen).
Wir erklären, dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionspräven- tion bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt.
Wir erklären, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabe- verfahren erlangen könnte, oder c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.
Einhaltung von Sanktionen und Embargos
a) Wir versichern nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ent- sprechend der für uns national geltenden Rechtsakte, dass das Unternehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder UN- Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sankti- onsmaßnahmen unterliegt. Wir versichern auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass das Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionsliste geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Wir versichern außerdem, dass das Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt.
Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 2 Gültig ab: 15.06.2026
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b) Wir versichern, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder Dienstleistungen, welche nach den aktu- ellen Sanktionen, insbesondere nach den Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirt- schaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz, sanktioniert sind, zu erfüllen.
c) Wir versichern,
-
dass wir keine russischen Staatsangehörigen und keine in Russland niedergelassene natürliche Per- son sind bzw. das Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist,
-
dass eine unter Anstrich 1 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält,
-
dass wir bzw. unser Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter Anstrich 1 fal- lenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handele bzw. handelt.
d) Wir versichern, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. b zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Un- terauftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO.
Hinweis: Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die oben genannten Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates ab, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Bieter als Einzelperson erklären darüber hinaus folgendes:
-
Ich versichere, Selbständiger im Sinne im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI zu sein.
-
Ich sichere zu,
a) dass ich im Sinne des § 2 Nr. 9 lit. b SGB VI auf Dauer und im Wesentlichen nicht nur für einen Auf- traggeber tätig bin und daher weniger als fünf Sechstel meiner gesamten Einkünfte allein aus Aufträgen mit dem Auftraggeber oder mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen stammen,
b) dass ich neben dem Auftraggeber dieses Vertrages bzw. mit ihm gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen weitere Auftraggeber habe und
c) dass ich für die weiteren Auftraggeber gemäß b) nicht nur unwesentliche Tätigkeiten als Selbständiger ausübe.
-
Über die gesamte Laufzeit dieses Vertrages halte ich Informationen zum Nachweis dieser Zusicherungen vor und lasse sie dem Auftraggeber auf dessen Anforderung unverzüglich zukommen. Bei jeder nicht nur unwesentlichen Änderung eines die Zusicherungen betreffenden Umstandes informiere ich den Auftragge- ber unverzüglich in Textform.
-
Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass ich entgegen der von mir abgegebenen Erklärung nicht als Selbständiger im Sinne des SGB VI gelten oder dass ich unzutreffende Zusicherungen gemäß Zif- fer 2 abgegeben habe bzw. dass ich meine Nachweispflicht nicht nachgekommen bin, ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.
-
Zudem ist der Auftraggeber in den Fällen der Ziffer 4 berechtigt, von mir eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % vom Gesamtauftragswert zu fordern; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftrag- gebers bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf eine Aufwendungsersatzforderung wegen Verletzung der Nachweispflicht angerechnet.
Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärungen zu unserem Ausschluss vom Vergabever- fahren sowie zur fristlosen Kündigung eines erteilten Auftrags wegen Verletzung einer vertraglichen Neben- pflicht aus wichtigem Grund führen kann.
Wir erklären, dass das Unternehmen
Hinweis: Wird keine der vier nachfolgenden Möglichkeiten ausgewählt, wird das Angebot bereits deswegen vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 3 Gültig ab: 15.06.2026
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den DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner unter http://www.deutschebahn.com – (Stichwort: „Verhaltenskodex“) zur Kenntnis genommen hat und sich hiermit verpflichtet, die darin aufgeführten Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflichtungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsver- trägen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Konzerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder ei- nes mit ihr verbundenen Unternehmens) jeweils einzuhalten.
oder
die BME-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e.V. unter http://www.bme.de – (Stichwort: „Verhaltenskodex“) zur Kenntnis genommen hat und sich hiermit verpflichtet, die darin aufgeführten Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflich- tungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Konzerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) jeweils einzuhalten.
Hinweis: Aus der BME-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct und deren Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für den Deutschen Bahn Konzern begründet und werden von diesem auch nicht akzeptiert. Der Deut- sche Bahn Konzern verzichtet dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus etwaigen Liefer- und/oder Leis- tungsverträgen. Bei Verstößen gegen die BME-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct durch das Unternehmen behält sich der Deutsche Bahn Konzern das Recht zur Kündigung von Verträgen vor.
oder
die VDB-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct des Bundesverbandes der Bahnindustrie in Deutsch- land e.V. unter https://bahnindustrie.info/de – (Stichwort: „Verhaltenskodex“) zur Kenntnis genom- men hat und sich hiermit verpflichtet, die darin aufgeführten Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflichtungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Konzerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr verbundenen Unterneh- mens) jeweils einzuhalten.
Hinweis: Aus der VDB-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct und deren Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für den Deutschen Bahn Konzern begründet und werden von diesem auch nicht akzeptiert. Der Deut- sche Bahn Konzern verzichtet dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus etwaigen Liefer- und/oder Leis- tungsverträgen. Bei Verstößen gegen die VDB-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct durch das Unternehmen behält sich der Deutsche Bahn Konzern das Recht zur Kündigung von Verträgen vor.
oder
einen eigenen Verhaltenskodex (oder vergleichbare Regelungen) hat, der mit dem DB Verhaltensko- dex für Geschäftspartner im Wesentlichen vergleichbare Prinzipien verbindlich für das Unternehmen festlegt und sich hiermit verpflichtet, diese Prinzipien zusätzlich zu den jeweiligen Verpflichtungen aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen mit einem Unternehmen des Deutschen Bahn Kon- zerns (d.h. der Deutschen Bahn AG oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) jeweils einzuhal- ten, und versichern hiermit, dass die geltende Fassung dieser Eigenerklärung für eine mögliche Über- prüfung der Vergleichbarkeit der Prinzipien beigefügt ist. Uns ist bewusst, dass das Unternehmen möglicherweise vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann bzw. diesbezüglich geschlossene Verträge gekündigt werden können, wenn sich im Rahmen dieser Überprüfung herausstellt, dass keine Vergleichbarkeit der Prinzipien vorliegt.
Hinweis: Aus dem eigenen Verhaltenskodex (oder vergleichbaren Regelungen) des Unternehmens und dessen Einhaltung können und werden keinerlei Pflichten für den Deutsche Bahn Konzern begründet und werden von diesem auch nicht akzeptiert. Der Deutschen Bahn Konzern verzichtet dadurch auch nicht auf irgendwelche Rechte aus etwaigen Liefer- und/oder Leistungsverträgen. Bei Verstößen gegen den eigenen Verhaltenskodex (oder vergleichbaren Regelungen) durch das Unternehmen behält sich der Deutsche Bahn Konzern das Recht zur Kündigung von Verträgen vor.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Grundsätze und Anforderungen aus dem vereinbarten Verhaltenskodex im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten und an Nachunternehmer und Zulieferer zu kommunizieren sowie deren Einhaltung zu unterstützen. Sollte der Auftragnehmer einer Risikogruppe gemäß dem Merkblatt Lieferanten Risikogruppe angehören (siehe unter http://www.deutschebahn.com – (Stichwort: „Merkblatt Lieferanten Risikogruppe“) oder ein konkret begründeter Verdacht der Nichteinhaltung der beschrie- benen Grundsätze und Anforderungen vorliegen, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, angekündigt Über- prüfungen beim Auftragnehmer durch eigene Mitarbeiter oder durch unabhängige Dritte durchzuführen. Der Auftragnehmer vereinbart mit Nachunternehmern und Zulieferern, dass der Auftraggeber diese Überprüfungen
Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 4 Gültig ab: 15.06.2026
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in den genannten Fällen auch bei ihnen durchführen kann. Sämtliche Überprüfungen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, der Nachunternehmer bzw. Zulieferer erfolgen – soweit erforderlich – in Abstimmung mit diesen und im Rahmen des jeweils geltenden Rechts. So sind insbesondere deren Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen. Im Falle eines Audits zur Überprüfung der Nachhaltigkeitsstandards trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten, es sei denn, es konnte kein Verstoß gegen die im vereinbarten Verhaltenskodex für Ge- schäftspartner genannten Grundsätze und Anforderungen festgestellt werden. Dem Auftragnehmer werden die Auditergebnisse übermittelt.
Wir werden diese Erklärung im Falle der Auftragserteilung von jedem vorgesehenen Nachunternehmer vor dessen Beauftragung einholen und diese dem Auftraggeber unverzüglich und unaufgefordert vorlegen. Wir sind uns bewusst, dass der Auftraggeber bei fehlender Erklärung den Einsatz des vorgesehenen Nachunter- nehmers untersagen kann.
Diese Erklärung gilt bei Bietergemeinschaften für jedes einzelne Gemeinschaftsmitglied.
Dieser Angebotserklärung liegen als Rücklaufexemplar bei:
Vertrag Anlage 2.1 Personaleinsatz/Honorarermittlung übertragene Leistg. Für die Zuschlagskrieterien: Die o.g. Anlagen sind zwingend vorzulegen. Angebote mit fehlenden oder unvollständigen Anlagen(fehlende Angaben, fehlende Seiten) werden aus formalen Gründen vom Wettbewerb ausgeschlossen
Miteinander verbundene Unternehmen, die in diesem Vergabeverfahren getrennte Angebote einrei- chen oder sich als Mitglied einer Bietergemeinschaft oder als Nachunternehmer an getrennten Angebo- ten beteiligen, sind verpflichtet, ihre Konzernverbindung offen zu legen. Zudem ist mitzuteilen, durch welche Maßnahmen der Geheimwettbewerb nach dem GWB sichergestellt ist.
Schlusserklärung:
Wir sind uns bewusst, dass hier und im Angebot fahrlässig oder vorsätzlich abgegebene falsche Erklärungen von uns
- den Ausschluss vom Vergabeverfahren und von weiteren Vergabeverfahren des Konzerns Deutsche Bahn zur Folge haben kann
- nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.
Mit Abgabe des Angebots bestätigen wir die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
Angebotserklärung zum Ingenieurvertrag Seite 5 Gültig ab: 15.06.2026
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Architekten-/Ingenieurvertrag
26FEI87987 zwischen dem Auftraggeber
DB InfraGO AG Infrastrukturprojekte RB Mitte Hahnstrasse 49
60528 Frankfurt am Main
- nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - bitte auswählen
und
dem Büro (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder)
- nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -
über Leistungen der Projektsteuerung für folgende(s) Maßnahme(n)/Projekt(e):
Frankfurt Süd Deutschherrnbrückenzug
Beteiligte / zuständige Stellen: Vertragsabwickelnde Stelle: DB InfraGI AG, Hahnstr. 49, 60528 Frankfurt am Main Beschaffende Stelle: Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur, FE.EI 72 Am Hauptbahnhof 4 66111 Saarbrücken Für den Bahnbetrieb zuständige Stelle: Mitteilung auf Anforderung durch den AN Bauüberwachende Stelle: Mitteilung auf Anforderung durch den AN Rechnungsadresse: e-invoicing@deutschebahn.com Adresse für Bürgschaften: Deutsche Bahn AG SSC Buchhaltung Team Bürgschaften, EUREF-Campus 17, 10829 Berlin Für zuständige Stelle:
Beteiligte Behörden:
Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Auf- Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken gaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außenstelle:Untermainkai 23 – 25 60329 Frankfurt (Main)
208.1212V41 Vertrag Projektsteuerung Seite 1 Fachautor: Roswitha Ott-Urban | FE.EI 5 | Tel.: 0721 9386275 Gültig ab: 15.06.2026
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Integritätsklausel § 2 Gegenstand des Vertrages § 3 Bestandteile des Vertrages § 4 Haftpflichtversicherung § 5 Termine und Ausführungsfristen § 6 Vertragsstrafen § 7 Abnahme § 8 Mängelansprüche § 9 Vergütung § 10 Sicherheitsleistung § 11 Arbeitsgemeinschaft § 12 Kündigung § 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 14 Vertretung des Auftragnehmers § 15 Vertretung des Auftraggebers § 16 Besondere Vertragsbedingungen § 17 Nachunternehmer § 18 Schlussbestimmungen
Anlagenverzeichnis Vertragsteile Anlage 0.1 bleibt frei Anlage 0.2 Zuschlagsschreiben Anlage 0.3 Protokolle und vertragsrelevanter Schriftverkehr siehe Zuschlagsschreiben Anlage 0.4 bleibt frei Anlage 1.0 Vorbemerkungen/Projektbeschreibung Anlage 2.1 Personaleinsatz/Honorarermittlung übertragene Leistg. Anlage 3 bleibt frei Anlage 4 Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB Arch./Ing.) Anlage 5 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen des AG durch Dritte (ZVB-EDV) Anlage 6 bleibt frei Anlage 7 Merkblatt Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung Anlage 8 Angebot für Nachtragsleistungen Arch.-/Ing. Anlage 9 zu beachtende Unterlagen Anlage 10 Grobterminplan Anlage 11 – 16 bleibt frei Anlage 17 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform der DB InfraGO AG – Geschäftsbereich Personenbahnhöfe
| Anlage 23 Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen | |
|---|---|
| Unternehmen zum Nachweis der Nachhaltigkeit (EVB Nachhaltigkeit) |
Anlage 24 Ergänzende Vertragsbedingungen der Deutsche Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentli- cher Aufträge und Konzessionen des Bundes (EVB Bundestariftreue)
§ 1 Integritätsklausel
1.1 Bleibt frei.
1.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnah- men zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen sowie sonstigen schweren
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Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vor- sichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Ver- fehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung
a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen,
b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Kon- zernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auf- tragsabwicklung tätig sind, z.B. Planer, Berater und Projektsteuerer,
d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunterneh- men das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder auslän- dische Beamte, Amtsträger für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der An- bahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter,
e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen- nutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vor- schriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vor- schriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern,
f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submis- sions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen),
g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Em- bargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie
h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche De- likte darstellen.
Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Ge- schäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, verspro- chen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen.
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1.3 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar- stellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines niedrigeren Schadens durch den Auftragnehmer oder eines höheren Schadens durch den Auftraggeber und die entsprechende Geltendmachung bleiben un- berührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.
1.4 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich
a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auf- tragnehmers begangen wurde,
b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevoll- mächtigten begangen wurde,
c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde,
mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber in- folge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine ver- wirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.
Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.2 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm be- schäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind.
Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.3 erfassten Fälle der unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.2 Ziffer 1.3 gilt diesbezüglich abschließend.
1.5 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.2 durch einen Mitarbeiter oder Geschäfts- führer/Vorstand des Auftragnehmers begangen,
a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,
b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbst- reinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Um- stände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind.
Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann.
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1.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.2 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftrag- geber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren.
Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.2 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüg- lich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer in- formiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen.
1.7 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten, einschließlich der konsolidierten Finanzsanktionsliste der Europäischen Union, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, des U.S.-amerikanischen Department of the Treasury´s Office of Foreign Assets Con- trol („OFAC“), des Office of Financial Sanctions Implementation („OFSI“) des Vereinigten Königreichs und des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Dabei werden sie sämtliche einschlägigen daten- schutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicher- heit, beachten.
Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen, seine Mitarbeiter sowie sämtliche natürlichen oder juristischen Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitseigentum (50 % und mehr) der Auftragnehmer steht oder die den Auftragnehmer auf andere Weise rechtlich oder tatsächlich, allein oder gemeinsam kontrollieren, nicht auf einer der vorgenannten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Anforderungen der aktuellen Sanktionen, insbesondere der Finanzsanktionen, Embar- gomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz gewahrt werden. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern und Dienstleistungen, welche nach den vorstehenden Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten König- reichs sowie der Schweiz sanktioniert sind, zu erfüllen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auf- traggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nicht- erfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zu- sammenhang mit der Beachtung der anwendbaren Sanktionen durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines Verstoßes gegen die anwendbaren Sanktionen durch den Auftragnehmer oder in dem Fall, dass der Auftragnehmer oder natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, in deren Eigen- tum oder unter deren Kontrolle der Auftragnehmer steht, zur sanktionierten Person werden, zur außer- ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Weitere Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kün- digung des Vertrages berechtigt.
Die unter dieser Ziffer 1.7 getroffenen Regelungen und Verpflichtungen gelten nur, sofern deren Verein- barung oder die Abgabe bzw. Einholung einer darauf gestützten Erklärung nicht dazu führen, dass der Auftraggeber oder der Auftragnehmer gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates, gegen § 7 der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder gegen ähnliche Anti-Boykott oder Nichtdiskriminierungsvorschriften verstoßen.
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§ 2 Gegenstand des Vertrages
Der AG überträgt dem AN die in §2 Ziffer 2.1ff genannten Leistungen für folgende(s) Maßnahme(n)/ Projekt(e)
2.1 Der AG überträgt dem AN die in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen
2.1.1 Stufe 2 = Planung (Entwurfs-/Genehmigungsplanung) gemäß Anlage 1. 1 1 Leistungsbereich ...................................................................................................................... B bis F
2.2 bleibt frei
2.3 Die/das Maßnahme/Projekt unterliegt der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) in der entsprechend aktuellen Fassung und muss den dort genannten Technischen Spezifikatio- nen entsprechen.
2.4 Grundlagen der Leistungserbringung:
- Qualifizierte Aufgabenstellung
- Projektanforderungskatalog
- Bestehende Kreuzungs- und Verwaltungsvereinbarungen, Gestattungsverträge
- Bestandsunterlagen in Papierversion
- Voruntersuchungen
- Baugrundgutachten
- Ausrüstungstechnische Unterlagen Papierversion
- Brandschutzkonzept
- Vorplanung Papierversion
- Entwurfs- und Ausführungsplanungen aus Leistungen des AG/Dritter Papierversion
- Betriebliche Aufgabenstellung
- Arch.-Ing.-Verträge
- Bauleistungsverträge
- sonstige Verträge mit Dritten
- Rahmenterminplan(-pläne)
- Bauablauf- und Bauzustandpläne
- Kostenrahmen
- Finanzierungsplan/Finanzierungsanträge
- EBA-Faxe zur Finanzierung
- Bescheide/Bauanweisungen des EBA
2.5 Der AG ist berechtigt
- eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder
- eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, anzuordnen.
Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Die Anordnung be- darf der Textform. Der AN ist grundsätzlich zur Ausführung der Anordnung verpflichtet. Er darf die Ausführung der angeordneten Änderung verweigern, wenn sein Betrieb auf die Durchführung der ange- ordneten Leistung nicht eingerichtet oder ihm die Ausführung nicht zumutbar ist. 2.6 Die Höhe der Vergütung für die nach 2.5 angeordnete Leistung bestimmt sich auf der Grundlage der in § 9 in Verbindung mit der Anlage 2 vereinbarten Vergütungssätze.
Sollten in der Anlage 2.ff Mannmonatssätze vereinbart sein gilt: Für Zeiträume von weniger als einem Monat werden pro Kalendertag 1/21 oder pro angefangene Stunde 1/170 der jeweiligen Mannmonats- sätze vergütet.
Das Nachtragsangebot ist unverzüglich, ab 01.05.2026 über die seitens des AG bereitgestellte Nach- tragsplattform (NTP) - soweit nicht gemäß § 16 Nr. 16.11 ausgeschlossen - sonst unter Verwendung der Anlage 8 des Vertrages vorzulegen.
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§ 3 Bestandteile des Vertrages
3.1 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge: 3.1.1 Verhandlungsprotokolle und vertragsrelevanter Schriftverkehr (s. Anlage 0.2 Zuschlagsschreiben) (Von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle / vertragsrelevanter Schriftverkehr das jüngere Doku- ment geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor). 3.1.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes 3.1.3 die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen 3.1.3.1 Leistungsbeschreibung 3.1.3.2 Vorbemerkungen/Projektbeschreibung zur Leistungsbeschreibung 3.1.3.3 Aufgabenstellung 3.1.4 Allgemeine Vertragsbedingungen (Anlage 4) 3.1.5 Zusätzliche Vertragsbedingungen (Anlage 5) 3.1.6 die übrigen Anlagen des Ingenieurvertrages 3.2 Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die der AN in seinem Angebot im Hinblick auf die Ver- tragsunterlagen und/oder Vorgaben des AG vorgenommen hat, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden in Protokollen ausdrücklich erwähnt.
§ 4 Haftpflichtversicherung
4.1 Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung des AN müssen betragen: € 2.560.000,-- pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
Der AN hat binnen zweier Wochen nach Vertragsabschluss das Bestehen einer Haftpflichtversiche- rung mit den vorgenannten Deckungssummen nachzuweisen.
Kommt der AN seiner Verpflichtung eines vereinbarungsgemäßen Versicherungsschutzes nicht nach, ist der AG zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
Die Haftpflichtversicherung bei Arbeitsgemeinschaften muss sich auf das Haftpflichtrisiko aller Arbeitsgemeinschaftsmitglieder erstrecken. Die Arbeitsgemeinschaft wird innerhalb von zwei Wo- chen nach Vertragsabschluss eine schriftliche Erklärung des Versicherers vorlegen, dass diese De- ckung vorhanden ist. Gerät die Arbeitsgemeinschaft mit der Übersendung in Verzug, ist der AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt.
§ 5 Termine und Ausführungsfristen
5.0 Die Leistungen des AN sind wie folgt zu beginnen und zu vollenden:
5.1. Übertragene Leistungen nach § 2 Ziffer 2.1ff:
5.1.1 Beginn unverzüglich nach Auftragserteilung bzw. am 15.01.2027
5.1.2 Ende der Leistungen 31.12.2029
5.1.3 Zwischentermine:
keine
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Sollten o.g. Termine durch fehlende Unterlagen gefährdet sein, hat der AN die fehlenden Unterlagen sofort bei der vertragsabwickelnden Stelle schriftlich anzufordern.
5.2 bleibt frei
5.2
§ 6 Vertragsstrafen
6.1 Bei schuldhafter Überschreitung der unter § 5 vereinbarten Termine (einschließlich Zwischentermine) hat der AN für jeden Kalendertag, um den die Frist/Fristen überschritten wird/werden, an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der von der Frist betroffenen Netto-Abrechnungssumme zu zah- len. Tage, die bei der Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht wurden, werden bei der schuldhaften Überschreitung von weiteren Zwischenterminen bzw. dem Endtermin nicht nochmals berücksichtigt.
6.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den AG bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird/werden die verwirkte/n Vertragsstrafe/n angerech- net.
6.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für die neuen Termine.
6.4 Gleiches gilt für die noch festzulegenden Fristen gemäß § 5 Nr. 5.2
6.5 Ohne das schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auftrages zu informieren bzw. Presseerklärungen abzugeben oder sonstige Kontakte zu Medien zu unterhalten, die sich thematisch direkt oder indirekt auf die/das Bauvorhaben beziehen. Verstößt der AN schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto- Abrechnungssumme, mindestens jedoch 5.000 €, je Verstoß zu bezahlen.
6.6 Bei Verstoß gegen die in § 1 Nr. 1.2 genannten Verpflichtungen (Integritätsklausel) zahlt der AN dem AG eine Vertragsstrafe nach § 1 Nr. 1.3 des Vertrages. Sofern das Bundestariftreuegesetz (BTTG) für den Vertrag gilt, zahlt der AN im Fall des Verstoßes gegen Vorgaben dieses Gesetzes eine Vertrags- strafe nach Ziffer 3. a) der EVB Bundestariftreue.
6.7 Die im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafen werden insgesamt auf 5 v. H. der Abrechnungssumme netto begrenzt. Ausgenommen hiervon sind die Vertragsstrafen aus der Integritätsklausel sowie wegen Verstoß gegen Vorgaben des BTTG. Diese werden mit den jeweils vereinbarten Sätzen zusätzlich gel- tend gemacht.
6.8 Der AG behält sich vor, die Vertragsstrafe/n bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
§ 7 Abnahme
7.1. Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der AN hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich beim AG zu beantragen. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung anhand der Abnahmenie- derschrift (208.1402V10). Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung der Abnahmeniederschrift. Für Teilabnahmen gilt das Vorgenannte entsprechend.
§ 8 Mängelansprüche
8.1 Für die Mängelansprüche des AG gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Werkvertrag.
8.2 Der AN haftet für Schäden, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen die allgemein anerkannten Re- geln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten beruhen.
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8.3 Die Ansprüche des AG aus dem Vertrag verjähren in 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vorschrif- ten über die Verjährung.
§ 9 Vergütung
Die vertraglich vereinbarte Vergütung ergibt sich aus der Anlage 2 ff. in Verbindung mit der An- lage 0.2 Zuschlagsschreiben.
9.1 Die Vergütung für Leistungen erfolgt als Festbetrag. Mit dieser Vergütung sind alle Vertragsleistungen abgegolten, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Leistungsanfall auf Seiten des AN und der Ent- wicklung der Herstellungskosten des Projektes/der Maßnahme.
9.2 Verlängern sich die in § 5 Nr. 5.1 und Nr. 5.2, festgesetzten Termine/Zeiträume um mehr als 3 Monate (Toleranzzeitraum) aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so hat er für die weitere Verlänge- rung Anspruch auf Ausgleich der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Mehrkosten. Dabei sind etwaige Minderkosten zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch auf Ausgleich der im verein- barten Toleranzrahmen entstandenen Kosten. Einzelheiten werden durch Vertragsnachtrag geregelt.
Die in Anlage 2 ff. festgelegten Mann-Monatssätze des letzten Vertragsjahres können für die zu erbrin- genden Leistungen gemäß Vertrag § 2.5 erstmals im Folgejahr angepasst werden. Voraussetzung hier- für ist, dass die in § 5 Nr. 5.1 und Nr. 5.2 genannten Fristen bzw. Zeiträume einschließlich des vorgese- henen Toleranzzeitraums abgelaufen sind. In den darauffolgenden Jahren ist eine erneute Anpassung jeweils einmal jährlich zulässig. Voraussetzung hierfür ist, dass der AN die Anpassung in seinem Nach- tragsangebot geltend macht. Unterlässt er dies, ist eine nachträgliche Anpassung ausgeschlossen.
Die Anpassung erfolgt auf Grundlage des Erzeugerpreisindexes für Dienstleistungen, Tabelle 61311-0005, Leistungsart CPA08-711220-01 „Andere baubezogene Dienstleistungen“ des Statisti- schen Bundesamtes durch einen Faktor in Höhe der gegenüber dem jeweiligen Vorjahr ausgewiesenen aktuellen und veröffentlichten Jahresteuerungsrate.
Für die Berechnung ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Anordnung außerhalb des beauftragten Zeitraums – wie zuvor beschrieben – erfolgt. Liegt der aktuelle Index zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vor, ist der Index des Vorjahres anzuwenden.
Berechnungsbeispiele finden sie hier: www.deutsche-bahn.de/lieferanten-preisanpassungsklausel-Projektsteuerung
9.3 Die für die Vergütung der Zeithonorare erforderlichen Nachweise sind der vertragsabwickelnden Stelle wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Diese müssen folgende Angaben beinhalten:
- Vertragsnummer
- Ing.-Büro
- Maßnahme/Projekt
- Projektnummer
- Ausgeführte Stunden-, Tagesleistung
- Datum der Ausführung der Leistung
- Zeitaufwand
- Name des tätigen MA
- erforderliche Qualifikation des MA nach den oben genannte Qualifikationen
9.4 bleibt frei
9.5 Vergütung für analoge Mehrfertigungen, (Anzahl vorläufig geschätzt, abgerechnet wird die tatsächlich ausgeführte Menge) (Stückpreise sind durch Bieter zu ergänzen)
geschätzte Bezeichnung EUR/Stück EUR/Stück EUR/Stück
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Anzahl (bis zu 10 St.) (bis zu 20 St.) (über 20 St.)
Projekthandbuch Verdingungsunterlagen für Ingenieurverträge Verdingungsunterlagen für bauaffine Leistungen
9.6 Zu der Vergütung (einschließlich der Nebenkosten) wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern sie in der Rechnung (Abschlags-, Teilschluss-, Schlussrechnung) gesondert ausge- wiesen ist.
9.7 Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Netto- rechnungssumme entsprechend Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten werden:
Zahlung innerhalb von 21 Kalendertagen 3% Skonto
Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung.
§ 10 Sicherheitsleistung
10.1 Der AN leistet Sicherheit für Vertragserfüllung in Höhe von 8 % der Auftragssumme brutto, dies gilt auch für sämtliche Nachtragsleistungen. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Abnahme der Leistung mit der Schlusszahlung und im Fall der Vereinbarung einer Sicherheit für Mängelansprüche Zug um Zug gegen Vorlage der Bürgschaft für Mängelansprüche.
10.2 bleibt frei
§ 11 Arbeitsgemeinschaft
11.1 Die Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrags übernimmt das Mitglied ; es vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem AG.
11.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, auch nach deren Auflösung, gesamtschuldnerisch.
11.3 Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an das geschäftsführende Mit- glied oder nach dessen Weisungen geleistet.
§ 12 Kündigung
12.1 Der AG kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung des AN jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (648 BGB). 12.2 Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund sind nur die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen und abgrenzbaren Leistungen zu vergüten. 12.3 Die Kündigung kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung beschränkt werden. 12.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 650h BGB).
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12.5 Im Fall der Kündigung hat der AN unverzüglich den erreichten Leistungsstand zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG unverzüglich schriftlich und digital in einem gemäß § 16.3 vereinbarten Da- tenformat zu übergeben. Das vom AN gewählte Datenformat muss eine weitere Bearbeitung der Daten ermöglichen. Ferner hat der AN für eine reibungslose Projektübergabe Sorge zu tragen.
§ 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand
13.1 Liegen die Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Frankfurt vereinbart.
§ 14 Vertretung des Auftragnehmers
14.1 Für die Leistungen entsprechend § 2 werden vom AN benannt:
als Leitender Mitarbeiter:
als dessen Vertreter:
Ein etwaiger Austausch des zuvor benannten Personals bestimmt sich nach § 16.9.
14.2 Auf schriftliches Verlangen des AG tauscht der AN Personal aus, das sich im Verlauf der Arbeiten als ungeeignet zur Vertragsdurchführung erweist.
§ 15 Vertretung des Auftraggebers
15.1 Die vom AN bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Maßnahme eingesetzten Perso- nen, insbesondere Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den AG rechts- geschäftlich zu vertreten.
Ausgeschlossen sind daher insbesondere Erklärungen, Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zah- lungspflicht des AG begründen können.
15.2 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Vertrages bevollmächtigt. Die Vertretung des AG/der ver- tragsabwickelnden Stelle wird ausschließlich von den nachfolgend namentlich benannten Personen wahrgenommen:
Rainer Lehmann, V.II-MI-F-F, DB InfraGO AG
Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht bestimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwickelnden Stelle wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
§ 16 Besondere Vertragsbedingungen
16.1 Der AN hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen im Rahmen seiner Sachkunde auf Vollständig- keit und Plausibilität zu prüfen. Etwaige Bedenken hat er möglichst frühzeitig, jedoch spätestens inner- halb von 4 Wochen nach Übergabe der Unterlagen unter Darlegung der Gründe, ab 01.05.2026 über
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die seitens des AG bereitgestellte Formularmaske „Bedenkenanzeige“ auf der Nachtragsplattform (NTP) - soweit nicht gemäß § 16 Nr. 16.11 ausgeschlossen - sonst schriftlich mitzuteilen.
16.2 Der AN hat seine Leistungen im Zusammenwirken mit dem AG sowie den
- Verbundenen Unternehmen der DB AG bzw. deren Fachabteilungen
- Objekt- und Fachplanern
- Sonderfachleuten und Gutachtern
- Betroffenen Kommunen und Körperschaften
- Genehmigungsbehörden/-stellen
- Betroffenen Behörden und Aufsichtsinstanzen
- Zuschussgebern
- Gewerblichen Unternehmen
zu koordinieren sowie quantitativ und qualitativ so umfassend zu erbringen, dass die Verwirklichung des Projektes/der Maßnahme insbesondere hinsichtlich der vertraglich festgelegten Qualität, der Kos- ten und der Termine gewährleistet ist. Hierzu gehören auch alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Anlage 1 aufgeführt sind, jedoch im Sinne des Vertrages und der Leistungsbeschreibung zur Errei- chung des geschuldeten Leistungserfolges erforderlich sind.
Ferner erstreckt sich die Leistungspflicht des AN auch auf Planungs- und gewerbliche Leistungen, die in den Vertragsunterlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (noch) nicht beschrieben sind, jedoch im Rahmen des Projektablaufes Planern oder ausführenden Unternehmen übertragen werden.
Die Leistung ist unter Verwendung der in § 2 Nr. 4 gekennzeichneten Unterlagen zu erbringen.
16.3 Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Ausarbeitungen sind dem AG
- in digitaler bearbeitbarer Form einfach zu liefern, Datenformat und Datenträger in Abstimmung mit dem AG (u.a.: *.docx, *.xlsx, *.pptx, *.dwg, *.dxf, *.shp, *.kmz, *.X83) sowie in *.pdf.
16.4 Für den Fall notwendigen Betretens von Bahnanlagen sind die Sicherungstermine mindestens 5 Werktage vorher mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle abzustimmen.
16.5 Erfolgt die Auftragsbearbeitung unter Verwendung von DV-Anlagen des AN, sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die anzuwendenden Programme vor Beginn der Bearbeitung mit dem AG abzustimmen. Datenträger und Datenaustauschformat sind so zu wählen, dass eine direkte Übertra- gung auf DV-Anlagen des AG möglich ist.
16.6 bleibt frei
16.6 Zur Überwachung der Kosten, Termine und Qualitäten hat der AN das Projektmanagementsystem iTWO einzusetzen. Abweichungen hiervon sind im Vorfeld mit dem AG abzusprechen.
16.7. Folgende Leistungen werden von Sonderfachleuten, sonstigen Dritten erbracht:
- keine
- Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung
- Umweltverträglichkeitsstudie
- Landschaftspflegerische Begleitplanung
- FFH-Prüfung
- Fachbeitrag Artenschutz
- Landschaftspflegerische Ausführungsplanung
- Freianlagen
- Vermessungsleistungen
- Schallgutachten
- Thermische Bauphysik
- Raumbildender Ausbau
- Oberleitung
- Leit- und Sicherungstechnik
- Bahnstromleitung
- 50 Hz-Anlagen
- Telekommunikationsanlagen
- Technische Ausrüstung Ingenieurbauwerke
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- Technische Ausrüstung Gebäude
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination
Bei Bedarf werden weitere Leistungen von Sonderfachleuten und/oder Dritten vom AG veranlasst. Soweit der AN die Einschaltung von weiteren Sonderfachleuten und sonstigen Dritten für notwendig erachtet, hat er den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Sind Unterlagen von Sonderfachleuten und sonstigen Dritten für die Leistungserbringung des AN erfor- derlich, fordert der AN die Unterlagen nach Abstimmung mit dem AG bei den vom AG beauftragten Sonderfachleuten und sonstigen Dritten direkt an.
16.8 Folgende Leistungen werden vom AG erbracht:
- keine
- die in Anlage 1 als Leistung des AG gekennzeichneten Teilleistungen
- Liefern, Beistellen Vorhandene Bestandspläne
- Liefern, Beistellen Baugrundgutachten
- Unterlagen, Verträge und Berechnungen sowie Daten und Informationen entsprechend dem Pro- jekt-/Maßnahmenfortschritt, soweit sie dem AG zu Verfügung stehen
- Treffen der erforderlichen Entscheidungen
- Festlegen von Prioritäten
- Vergabe von Planungsleistungen auch stufenweise
- Vergaben von Gutachterleistungen (bei Bedarf)
- Vergabe von Bauleistungen
- Rechtsgeschäftliche Abnahme von Planungs- und Bauleistungen
- Beantragen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
- Planprüfungen
Der AN hat die im Zuge der Bearbeitung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG schriftlich an- zufordern.
16.9 Der AN verpflichtet sich, die zuständige vertragsabwickelnde Stelle rechtzeitig schriftlich vor einem etwaigen Austausch seines eingesetzten Personals zu unterrichten. Zum Zwecke der Unterrichtung ist durch den AN eine entsprechend aktualisierte Anlage 2 einzureichen, die vollständig den sodann beab- sichtigten Personaleinsatz abbildet. Durch den Austausch von Personal darf der Erfolg der vom AN ge- schuldeten Leistungen nicht gefährdet werden. Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündi- gen, wenn der AN trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung seinen in diesem Absatz geregelten Verpflichtungen nicht oder nicht hinreichend nachkommt.
16.10 Der AN wird sich nicht für die Leistungsbereiche
Planung Projektsteuerung Bauüberwachung
der Maßnahme(n)/ der/des Projekte(s) bewerben.
16.11 Nachtragsplattform (NTP)
- bleibt frei
- Abweichend von AVB Arch./Ing. Ziffer 16 Kommunikation erfolgt keine Anwendung der Nachtrags- plattform NTP.
§ 17 Nachunternehmer
17.1 Abweichend von AVB Ziffer 1 (3) werden folgende Leistungen durch Nachunternehmer erbracht:
Leistungen Nachunternehmer
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Der AN verpflichtet sich, vorgenannte Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der vertrags- abwickelnden Stelle auszutauschen.
§ 18 Schlussbestimmungen
18.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z.B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Textform.
18.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst.
18.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Regelungs- lücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen.
18.4 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG zu übertragen, ohne dass es dazu der Zustimmung des AN bedarf.
18.5 Wir sind uns bewusst, dass hier und im Angebot fahrlässig oder vorsätzlich abgegebene falsche Erklä- rungen von uns
- den Ausschluss vom Vergabeverfahren und von weiteren Vergabeverfahren des Konzerns Deutsche Bahn zur Folge haben kann
- nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.
Mit Abgabe des Angebots bestätigen wir die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
Dieser Vertrag ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.
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