Formulierungshilfe für einen Auftragsverarbeitungsvertrag
nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO1,
Auftraggeber (Verantwortlicher):
Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter):
- Gegenstand und Dauer der Vereinbarung
Der Auftrag umfasst Folgendes:
(Gegenstand des Auftrags, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen)
Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage dieses Vertrages.
Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäi- schen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzun- gen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standardda- tenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
Dauer des Auftrags
Der Vertrag beginnt am .................................... und endet am ....................................
oder
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Kündigungsfrist ist ........................................
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwer- wiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen die- ses Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder
1 Die konkrete Ausgestaltung ist an den jeweiligen Sachverhalt anzupassen. Diese Formulierungshilfe stellt keine Standard- vertragsklauseln im Sinne von Art. 28 Abs. 8 DS-GVO dar.
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will oder der Auftragnehmer Kontrollrechte des Auftraggebers vertragswidrig verweigert. Insbeson- dere die Nichteinhaltung der in diesem Vertrag vereinbarten und aus Art. 28 DS-GVO abgeleiteten Pflichten stellt einen schweren Verstoß dar.
- Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen:
(nähere Beschreibung, ggf. Verweis auf Leistungsverzeichnis als Anlage etc.)
Art der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO):
Art der personenbezogenen Daten (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO):
Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO):
- Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wah- rung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkenn- bar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.
Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektro- nischen Format festzulegen.
Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in ei- nem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen techni- schen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkei- ten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behan- deln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.
- Weisungsberechtigte des Auftraggebers, Weisungsempfänger des Auftragnehmers
Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind:
(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon)
Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind:
(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon)
Für Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle:
(genaue postalische Adresse/ E-Mail/ Telefonnummer)
Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertrags- partner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen. Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalen- derjahre aufzubewahren.
- Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbei- tung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO).
Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.
Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden.
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Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumen- tiert.
Der Auftragnehmer hat über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Auftraggeber insbe- sondere folgende Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen:
Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.
Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Auftrag- geber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Da- tenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben dem Auftraggeber unverzüglich an folgende Stelle weiterzuleiten:
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Wei- sung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.
Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu lö- schen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.
Auskünfte über personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung oder Zustimmung durch den Auftraggeber ertei- len.
Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber - grundsätzlich nach Ter- minvereinbarung - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicher- heit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO).
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mit- wirkt. Hierzu wird bis auf weiteres folgendes vereinbart:
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Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen (Tele- bzw. Heimarbeit von Beschäftigten des Auf- tragnehmers) ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Soweit die Daten in einer Privat- wohnung verarbeitet werden, ist vorher der Zugang zur Wohnung des Beschäftigten für Kontrollzwe- cke des Arbeitgebers vertraglich sicher zu stellen. Die Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sind auch in diesem Fall sicherzustellen.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutz- rechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch folgende für diesen Auf- trag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen:
(z. B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, etc.)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Ver- trages fort.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DS-GVO). Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Be- trieb.
Beim Auftragnehmer ist als Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau
(Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon)
bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
oder
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer nicht bestellt, da die gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt.
Sofern einschlägig: Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftraggeber über den Ausschluss von genehmigten Verhal- tensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DS-GVO und den Widerruf einer Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DS- GVO unverzüglich zu informieren.
- Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers o- der der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die
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im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregel- mäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DS- GVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.
- Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
(Hinweis: Hier sind verschiedene Regelungsalternativen möglich. Die Parteien können ein absolutes Un- terauftragsverbot vereinbaren, es kann aber auch ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt im Einzelfall geregelt werden. Auf letztere Möglichkeit bezieht sich der unten stehende Formulierungsvorschlag.)
Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auf- tragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) mit Ausnahme der mündlichen Gestattung erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt. Außerdem muss der Auf- tragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Vo- raussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auf- traggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Sub- unternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragneh- mers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subun- ternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunterneh- mern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfun- gen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauf- tragte Dritte durchführen zu lassen.
Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektro- nischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).
Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.
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Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) wie folgt zu überprü- fen:
Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugäng- lich zu machen.
Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Daten- schutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Ver- tragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.
Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage ......... mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt be- zeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genann- ten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.
Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auf- traggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).
(Hier haben die Vertragsparteien einen Gestaltungsspielraum: Entweder werden dem Auftragnehmer allgemein Befugnisse eingeräumt, Subunternehmer zu beauftragen oder dies wird von einer Einzelge- nehmigung abhängig gemacht. Einigt man sich auf eine allgemeine Befugnis des Auftragnehmers zur Beauftragung von Subunternehmern, ist jede Subbeauftragung vorher durch den Auftragnehmers dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftraggeber hat dann von Gesetzeswegen ein Recht auf Einspruch ge- gen diese Änderung (Art. 28 Abs. 2). Das Recht des Auftraggebers zum Einspruch ist im Vertrag aus- drücklich zu erwähnen. Da das Gesetz die Folgen dieses Einspruchs nicht regelt, wird empfohlen, hierzu vertragliche Regelungen zu finden. Wird keine Regelung getroffen, ist die Bestellung des Unterauftrag- nehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.)
- Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS-GVO)
Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu wer- den mindestens die Schutzziele Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Systeme und Dienste, sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.
Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird folgende Methodik zur Risiko- bewertung verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten berücksichtigt:
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…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Das im Anhang ……….. beschriebene Datenschutzkonzept stellt die Auswahl der technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer dar.
Das im Anhang ………. beschriebene Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evalu- ierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der datenschutzkonformen Verarbeitung wird als verbindlich festgelegt.
Folgende Möglichkeiten für den Nachweis durch Zertifizierung bestehen:
Die Bewertung des Risikos samt der Auswahl der geeigneten technischen und organisatori- schen Maßnahmen des Auftragnehmers wurden am …… durch folgende unabhängige externe Stellen auditiert/zertifiziert gemäß den Zertifizierungen nach Art. 42: Diese vollständigen Prüfunterlagen und Auditberichte können vom Auftraggeber jederzeit ein- gesehen werden.
Oder:
Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnah- men zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO). Das Ergebnis samt vollständigem Auditbericht ist dem Auftraggeber mitzuteilen.
Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den an- gewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen.
Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich.
Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten. Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages auf- zubewahren.
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- Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO
Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen,
dem Auftraggeber auszuhändigen.
oder
wie folgt datenschutzgerecht zu löschen bzw. zu vernichten/vernichten zu lassen:
Die Löschung bzw. Vernichtung ist dem Auftraggeber mit Datumsangabe schriftlich oder in einem do- kumentierten elektronischen Format zu bestätigen.
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Vergütung
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Haftung
Auf Art. 82 DS-GVO wird verwiesen. Im Übrigen wird folgendes vereinbart:
- Vertragsstrafe
Bei Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelungen dieses Vertrages, insbesondere zur Einhaltung des Datenschutzes, wird eine Vertragsstrafe von ................... Euro vereinbart.
- Sonstiges
Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungs- unterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.
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Weitere Beispiele für mögliche Regelungen:
Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich.
Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein In- solvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auf- tragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Ver- einbarung im Übrigen nicht.
Datum:
Unterschriften
Auftraggeber Auftragnehmer