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Vertrag
über die Erbringung von Projektsteuerungsleistungen
zwischen
der Stadtwerke Essen AG, Rüttenscheider Straße 27 – 37, 45128 Essen
– im Folgenden „AG" genannt –
und
[…]
– im Folgenden „AN“ genannt –
– die AG und der AN werden nachfolgend jeweils einzeln und gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt –
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Inhaltsverzeichnis
Präambel 3
§ 1 Gegenstand des Vertrages 4
§ 2 Vertragsbestandteile, Vertragsgrundlagen 5
§ 3 Leistungsumfang des AN, stufenweise Beauftragung 6
§ 4 Projektkommunikationssystem 12
§ 5 Rechtsgeschäftliche Vertretung, Vollmacht 13
§ 6 Leistungsänderungen 13
§ 7 Projektteam 14
§ 8 Örtliche Präsenz, Repräsentationsaufgaben 15
§ 9 Einschaltung von Nachunternehmern 15
§ 10 Leistungsbeginn, Termine und Fristen 15
§ 11 Vergütung 16
§ 12 Rechnungsstellung und Zahlungen 18
§ 13 Abnahme 18
§ 14 Mängelrechte 19
§ 15 Haftung 19
§ 16 Versicherung 20
§ 17 Ereignisse höherer Gewalt 20
§ 18 Vertraulichkeit 21
§ 19 Datenschutz 22
§ 20 Eigentums- und Nutzungsrechte 22
§ 21 Vertragsschluss, aufschiebende Bedingungen 23
§ 22 Wegfall nach Eintritt der Bedingungen 24
§ 23 Vertragslaufzeit, Kündigung 25
§ 24 Schlussbestimmungen 26
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Präambel
Die Stadt Essen verfolgt das strategische Ziel, bis spätestens zum Jahr 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Ein zentraler Baustein dieses Transformationsprozesses ist die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung. Im Gebiet Essen-Überruhr/Burgaltendorf bestehen derzeit ungenutzte Potentiale für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
Die Stadtwerke Essen AG („AG“) ist der regionale Energieversorger der Stadt Essen. Um die Klimaziele zu erreichen und eine nachhaltige Wärmeversorgung sicherzustellen, hat die AG im Rahmen einer Machbarkeitsstudie das Grubenwasser der Zeche Heinrich als natürliche Wärmequelle identifiziert. Die erzeugte Wärmemenge soll über ein neu zu errichtendes Niedertemperaturwärmenetz verteilt werden, das im Endausbau rd. 4.137 Gebäude versorgen wird.
Die Planung und Errichtung des neuen Niedertemperaturwärmenetzes wird im Rahmen des Förderprogramms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (nachfolgend „Fördermittelgeber“) „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW-Modul 1, Leistungsphasen 2-4)“ durchgeführt. Ziel ist die anschließende Umsetzung des Vorhabens im BEW-Modul 2 (Bau).
Die AG hat bereits einen Fördermittelantrag für das BEW-Modul 1 eingereicht. Die Entscheidung des Fördermittelgebers über die Bewilligung von Fördermitteln steht noch aus. Die AG rechnet mit einer Entscheidung bis zum 1. April 2027. Im Fall der Bewilligung von Fördermitteln geht die AG von einem Fördermittelzeitraum von 24 Monaten für das BEW-Modul 1 aus.
Für die Umsetzung des Vorhabens ist ferner eine Gestattung der Stadt Essen erforderlich. Die AG befindet sich diesbezüglich noch in Abstimmung mit der Stadt Essen.
Zur Umsetzung des Vorhabens hat die AG ihren Beschaffungsbedarf in folgende Lose aufgeteilt:
• Los 1:
Erstellung eines Netzkonzeptes und Wärmenetzoptimierung
• Los 2:
Erstellung eines Wertgutachtens für zu integrierende Bestandsanlagen bzw. Technische Due Diligence und Analyse des Bestandsnetzes
• Los 5:
Projektsteuerung.
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Es ist beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt folgende weitere Lose auszuschreiben:
• Los 3:
Planung der Energiezentrale inkl. aller Wärmeerzeuger innerhalb der zu errichtenden Energiezentrale inkl. der gesamten dazugehörigen Anlagentechnik
• Los 4:
Planung des Wärmenetzes zur Verteilung der Wärme zu den zu versorgenden Gebäuden und Anbindung an die Energiezentrale.
Dem AN wurde am […] der Zuschlag für Los 5 erteilt. Für die Umsetzung der vertraglichen Leistungspflichten vereinbaren die Vertragspartner Folgendes:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Beauftragung des AN mit Projektsteuerungsleistungen im Rahmen der Planung und Errichtung eines neuen Niedertemperaturwärmenetzes für den Essener Stadtteil Überruhr-Burgaltendorf (nachfolgend „Projekt“ genannt).
Das Projekt ist ein wesentlicher Bestandteil zur Erreichung der Klimaneutralität der Stadt Essen. Die Umsetzung des Projektes hängt von der Fördermittelzusage und der Gestattung der Stadt Essen ab. Das Projekt zeichnet sich durch eine Vielzahl von Schnittstellen zwischen den Losen 1 bis 4 aus. Hinzu kommen diverse projektrelevante externe Stakeholder, die in das Projekt einzubeziehen sind. Vor diesem Hintergrund erwartet die AG von dem AN ein besonderes Maß an Flexibilität und eine partnerschaftliche Zusammenarbeit im Fall erforderlicher Leistungsänderungen und/oder -verzögerungen sowie bei vorzeitigem Abbruch des Projektes. Näheres hierzu regeln die nachfolgenden Bestimmungen.
Die AG erwartet des Weiteren eine verantwortungsvolle und sie als Bauherrin bei Entscheidungen und Mitwirkungshandlungen aktiv unterstützende Projektsteuerung des AN, durch welche die in diesem Vertrag definierten Projektziele konsequent beachtet und verfolgt werden und die im Rahmen des vertraglichen Leistungsumfangs in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sicherstellt, dass das Projekt unter Einhaltung der Projektziele vollständig, termingerecht und mangelfrei realisiert werden kann.
1.2 Der AN übernimmt für die AG die Projektsteuerung für das in Ziffer 1.1 genannte Projekt. Der konkrete Inhalt und Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ergibt sich neben den Bestimmungen dieses Vertragstextes insbesondere aus der Projektbeschreibung, Anlage 1, der Technischen Leistungsbeschreibung zu Los 5, Anlage 2, sowie aus den von ihm mit seinem Angebot eingereichten Konzepten (Umsetzungskonzept, Anlage 4.2,
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bestehend aus dem Organisationskonzept, Anlage 4.2.1, und dem Konzept zur methodischen Herangehensweise, Anlage 4.2.2).
§ 2 Vertragsbestandteile, Vertragsgrundlagen
2.1 Bestandteile dieses Vertrages sind in nachstehender Geltungsreihenfolge:
• die Bestimmungen dieses Vertrages,
• die Projektbeschreibung, Anlage 1,
• die Technische Leistungsbeschreibung für Los 5, Anlage 2,
• das Verhandlungsprotokoll aus dem Bietergespräch vom […], Anlage 3
• das bezuschlagte Angebot des AN, nebst seinen Anlagen, insgesamt Anlagenkonvolut 4, bestehend aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis, Anlage 4.1, den eingereichten Konzepten (Umsetzungskonzept, Anlage 4.2, unterteilt in ein Organisationskonzept, Anlage 4.2.1 und dem Konzept Methodische Herangehensweise, Anlage 4.2.2, sowie dem Formular „Projektteam“, Anlage 4.2.3, und den sonstigen im Ausschreibungsverfahren angeforderten Angebotsunterlagen, insgesamt Anlage 4.3).
Im Übrigen finden auf diesen Vertrag Anwendung:
• Heft Nr. 9 der AHO Schriftenreihe „Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft - Standards für Leistungen und Vergütung“ erarbeitet von der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“, 6. Auflage, Stand Mai 2025 (im Folgenden „AHO Heft Nr. 9“),
• die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW), Anlage 5,
• alle für das Projekt bzw. den Vertragsgegenstand einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Auflagen, öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die einschlägigen technischen Normen, Richtlinien und Bestimmungen, auch die empfohlenen technischen Bestimmungen, mindestens jedoch die DIN-Normen, Hersteller-Richtlinien sowie die anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, insbesondere hinsichtlich der späteren Unterhaltungs- und Betriebskosten,
• die Regelungen des BGB, insbesondere die Bestimmungen des Seite 5 von 27
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Werkvertragsrechts.
2.2 Dieser Vertrag und seine Anlagen beschreiben die Leistungen des AN kumulativ. Im Fall von Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den in § 2.1 genannten Bestimmungen wird klargestellt, dass die vorgenannte Reihenfolge der Rangfolge der Bestimmungen entspricht. Konkretisierungen in nachrangigen Bestimmungen gelten nicht als Widerspruch.
2.3 Soweit gemäß diesem Vertrag oder aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine abweichenden Vorgaben gelten, hat der AN alle Hinweis- und Anzeigepflichten im Rahmen seiner Leistungserbringung in Textform mit Hilfe elektronischer Mittel bzw. per E-Mail zu erfüllen. Der AN trägt die Beweislast für den Zugang der Mitteilung.
2.4 Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des AN finden auf diesen Vertrag keine Anwendung, auch wenn die AG ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht oder die Leistungen des AN vorbehaltlos annimmt. Selbst wenn die AG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des AN oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch bei Nachtragsangeboten.
2.5 Hat der AN Bedenken gegen die ihm übergebenen Unterlagen oder die gemäß dieses § 2 einzuhaltenden Vorgaben oder stellt er Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten bei der Erbringung seiner Vertragsleistungen fest, hat er die AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie diese Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können. Aus verbliebenen Lücken, Widersprüchen, Unstimmigkeiten und Unklarheiten kann der AN keine Rechte ableiten.
§ 3 Leistungsumfang des AN, stufenweise Beauftragung
3.1 Der AN schuldet die Steuerung des Projektes bis zum erfolgreichen Abschluss der jeweils beauftragten Projektstufe („Werkerfolg“). Der vom AN geschuldete Erfolg besteht in der vertragsgemäßen, fachgerechten und rechtzeitigen Erbringung der Projektsteuerungsleistungen einschließlich der vereinbarten Steuerungs-, Dokumentations- , Hinweis-, Eskalations- und Entscheidungsvorbereitungsleistungen.
Der AN hat seine Leistungen in einem solchen Umfang und in einer solchen Qualität zu erbringen, die für die Bearbeitung zweckmäßig oder notwendig ist, auch wenn dies im Einzelfall in der Technischen Leistungsbeschreibung gemäß Anlage 2 nicht ausdrücklich beschrieben sein sollte, jedoch der Sache nach zur Funktion und Tätigkeit eines gewissenhaften Projektsteuerers gehört und/oder zur Erreichung der Projektziele
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erforderlich ist. Hievon erfasst sind ausschließlich Nebenleistungen, die typischerweise und unmittelbar zur Erfüllung der ausdrücklich beauftragten Grundleistungen gehören.
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die nachfolgend definierten Projektziele zur Sicherung von Qualitäten, Kosten und Terminen durch seine Leistungen erreicht werden:
• Kostenziele: Im Rahmen der Ausschreibungen der Lose 1, 2, 3 und 4 zum Projekt wird die AG die Gesamtkosten ermitteln. Die Gesamtkosten werden dabei je BEW- Modul von der AG ermittelt und dem AN als Kostenrahmen mitgeteilt. Die Einhaltung dieser Kostenrahmen ist vom AN losübergreifend und für jedes Los zu überwachen und zu steuern. Der jeweils mitgeteilte Kostenrahmen muss zwingend im bewilligten Fördermittelrahmen liegen.
• Terminziele: Der in der Projektbeschreibung (Anlage 1) abgebildete Terminplan ist als vorläufig zu betrachten und vom AN nach Vorliegen der Fördermittelbescheide und Losfortschritte in den Losen 1 bis 4 entsprechend in Abstimmung mit der AG zu aktualisieren. Die festgelegten Termine für die Meilensteine und insbesondere die Einhaltung des jeweiligen Bewilligungszeitraums der Fördermittelbescheide sind vom AN zu überwachen und zu steuern. Bei der Terminüberwachung sind insbesondere die Vielzahl der Schnittstellen und die Einbindung anderer Projektbeteiligter zu berücksichtigen.
• Qualitätsziele: Bei der Planung und Errichtung des neuen Niedertemperaturwärmenetzes sind die Gesamteffizienz und Betriebswirtschaftlichkeit sowie die Langlebigkeit des Niedertemperaturwärmenetzes zu überwachen und zu steuern. Ein weiteres wichtiges Qualitätsziel ist die Einhaltung der Qualitätsanforderungen, die in den Fördermittelbescheiden vorgegeben werden sowie die Einhaltung des Umweltziels der AG (Dekarbonisierung der Wärmeversorgung für den Stadtteil Essen Überruhr – Burgaltendorf).
3.2 Die Leistungen der Projektsteuerung teilen sich in folgende Projektstufen auf:
• Projektstufe 1: Projektvorbereitung
• Projektstufe 2: Planung
• Projektstufe 3: Ausführungsvorbereitung
• Projektstufe 4: Ausführung
• Projektstufe 5: Projektabschluss.
Darüber hinaus werden folgende Handlungsbereiche unterschieden:
• Handlungsbereich A: Organisation
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• Handlungsbereich B: Qualitäten
• Handlungsbereich C: Kosten
• Handlungsbereich D: Termine
• Handlungsbereich E: Verträge.
Jede Projektstufe umfasst in der Regel Leistungen aus allen fünf Handlungsbereichen. Die vom AN in den jeweiligen Projektstufen für die jeweiligen Handlungsbereiche zu erbringenden Leistungen sind in der Technischen Leistungsbeschreibung (Anlage 2) näher spezifiziert. Ergänzend gelten die Beschreibungen des AHO-Heftes Nr. 9.
3.3 Die Beauftragung des AN mit den vertraglich geschuldeten Leistungen erfolgt stufenweise.
Die AG beauftragt den AN mit Abschluss dieses Vertrages zunächst mit der Erbringung der in der Technischen Leistungsbeschreibung (Anlage 2) genannten Grundleistungen der folgenden Projektstufen:
• Projektstufe 1: Projektvorbereitung
• Projektstufe 2: Planung
in den Handlungsbereichen
• Organisation (A),
• Qualitäten (B),
• Kosten (C),
• Termine (D) sowie
• Verträge (E).
Des Weiteren wird der AN mit Abschluss dieses Vertrages mit der Erbringung der folgenden Besonderen Leistungen beauftragt:
• Unterstützung der AG beim BEW-Fördermittelmanagement und Verwendungsnachweis-Koordination
• Projektweites Risiko- und Chancenmanagement.
Eine weitere Besondere Leistung ist die Teilnahme bei wichtigen Entscheidungen bzw. Präsentationen in Gremien, Wahrnehmung von Gremiensitzungen und Gesprächen mit dem Zuwendungsgeber. Diese Besondere Leistung ist nur bei Bedarf, auf Aufforderung der AG, zu erbringen (Option der AG).
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Darüber hinaus besteht für die AG jederzeit die Option auch die Grundleistungen und Besonderen Leistungen der Projektstufen 3 (Ausführungsvorbereitung), 4 (Ausführung) und 5 (Projektabschluss) schriftlich zu beauftragen. Dabei ist die AG berechtigt, einzelne Projektstufen ganz oder teilweise oder auch nur einzelne Leistungen aus den Projektstufen und Handlungsbereichen zu beauftragen.
Die AG wird ihre Entscheidung, ob und ggf. welche weiteren Projektstufen ganz oder teilweise beauftragt werden, nach pflichtgemäßem Ermessen ausüben und hierbei insbesondere den jeweiligen Stand des Bauplanungsverfahrens berücksichtigen. Dem AN ist bewusst und der AN akzeptiert, dass ein vorzeitiger Abbruch der Umsetzung des Projektes möglich ist und kein Anspruch auf Beauftragung Besonderer Leistungen und / oder weiterer Projektstufen noch ein Anspruch auf Vergütung bzw. Schadensersatz oder Aufwandsersatz im Fall der Nichtbeauftragung weiterer Projektstufen und/oder Besonderer Leistungen besteht.
3.4 Der AN hat die AG rechtzeitig schriftlich zu informieren, wenn mit Blick auf den erreichten Leistungsstand und mit Blick auf den Projektterminplan und insbesondere den zu wahrenden Gesamtfertigstellungstermin die Beauftragung einer weiteren Projektstufe nach AHO-Heft Nr. 9 erforderlich wird. Der AN hat in diesem Zusammenhang die Pflicht, alle Potentiale, seine Leistungen möglichst zeiteffektiv zu gestalten, selbständig festzustellen und die AG entsprechend schriftlich zu unterrichten. Dies betrifft auch die Frage des Gegenstands der Weiterbeauftragung.
3.5 Der AN hat auf die Einhaltung der von der AG festzulegenden Kostenrahmen für die BEW Module 1 und 2 hinzuwirken. Er hat die AG in jeder Phase der Zusammenarbeit rechtzeitig schriftlich auf voraussichtliche Qualitäts-, Kosten- und Terminabweichungen hinzuweisen und Lösungsvorschläge zur Einhaltung der von der AG vorgegebenen Qualitäten, Kosten und Termine zu unterbreiten.
3.6 Der AN hat insbesondere darauf zu achten und darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen der öffentlichen Förderung beachtet und eingehalten werden.
3.7 Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen und Aufgaben nach den anerkannten Regeln der Technik und den gültigen baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften, unter Beachtung der maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften, sowie nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit auch hinsichtlich späterer Unterhaltungs- und Betriebskosten zu erfüllen und die Anordnungen, Vorgaben, Qualitätsziele und Anregungen der AG zu beachten. Der AN trägt die Verantwortung für die Mangelfreiheit seiner Leistungen auch bei Einverständnis der AG mit der Art und Weise der Leistungserbringung.
3.8 Der AN ist zu einer effektiven Zusammenarbeit mit den Dienstleistern der Lose 1 bis 4 und der externen Partner (insb. RAG Montan Immobilien, Westnetz, OGE-Ferngasleitung, SWE- Leitwarte, GEWOBAU-Bestandsnetz) verpflichtet. Er hat seine Leistungen in Abstimmung
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mit den anderen fachlich Beteiligten und externen Partnern zu erbringen, insbesondere deren Leistungen bei der eigenen Leistungserbringung zu berücksichtigen und auf Einhaltung der Vertrags- und Projektziele hinzuwirken. Der AN hat auf eine vertragsgerechte Leistungserfüllung sämtlicher Projektbeteiligter, insbesondere Sonderfachleute, Berater und sonstigen Baubeteiligten sowie für eine Kontrolle aller planerischen und bauausführenden Fachbereiche im Sinne einer kompetenten, fachlichen und ganzheitlichen Unterstützung der AG zur Erreichung der vorgenannten Vertrags- und Projektziele Sorge zu tragen. Die Leistungspflicht des AN umfasst auch die Steuerung und Koordination von Projektbeteiligten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht beauftragt worden sind, jedoch später hinzutreten.
3.9 Der AN hat seine Leistungen in die noch festzulegende Terminplanung sowie in den noch zu vereinbarenden Bauablauf einzubinden und darauf hinzuwirken, dass alle erforderlichen Planungs- und Überwachungsleistungen innerhalb der zu vereinbarenden Qualitäten, Fristen und der Kostenrahmen erbracht werden können und vom AN in keiner Weise verzögert werden.
3.10 Der AN ist verpflichtet, die Interessen der AG gewissenhaft wahrzunehmen und in jedem Stadium der Abwicklung dieses Vertrages eng mit der AG zusammenzuarbeiten, die Leistungen der AG mit seinen Leistungen abzustimmen, die AG fortlaufend zu informieren und alle auftretenden oder vorhersehbaren Probleme in enger Zusammenarbeit mit der AG und den Projektbeteiligten zu klären. Hat der AN gegen die Anwendung der von der AG übergebenen Unterlagen oder der einzuhaltenden Bestimmungen oder Richtlinien Bedenken oder stellt er Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche bei der Leistungserbringung der Projektbeteiligten fest, hat der AN die AG unverzüglich hierauf schriftlich hinzuweisen und darzulegen, wie diesen Bedenken Rechnung getragen werden kann oder wie diese Lücken, Überschneidungen, Unklarheiten oder Widersprüche geschlossen, verhindert oder beseitigt werden können. Verletzt der AN schuldhaft diese Überprüfungs- und Mitteilungspflicht, so ist er der AG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
3.11 Die dem AN vorgelegten Unterlagen und Leistungen der AG und anderer Projektbeteiligte entbinden ihn nicht von seiner Verpflichtung zur selbständigen Prüfung dieser Unterlagen und der darauf beruhenden Leistungen der anderen Projektbeteiligten und von seiner Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AN geschuldeten Leistungen. Diese Leistung des AN umfasst grundsätzlich eine kursorische Prüfung der Leistungen der übrigen Projektbeteiligten. Der AN hat die AG ausdrücklich in Textform darauf hinzuweisen, wenn er aufgrund der kursorischen Einschätzung zu dem Ergebnis kommt, dass eine sachverständige fachtechnische Überprüfung einzelner Leistungen zu erfolgen hat. Die AG ist berechtigt, eine selbständige Prüfung objektbezogen anzuordnen. Im Falle einer solchen Anordnung gilt § 6 dieses Vertrages.
3.12 Die vom AN erbrachten Leistungen sind zu dokumentieren und gegenüber der AG zu kommunizieren. Vom AN verfasste Statusberichte müssen mindestens strukturierte Seite 10 von 27
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Angaben zum inhaltlichen Fortschritt, zur Qualität, zur fristgerechten Umsetzung und Einhaltung der Kostenrahmen beinhalten. Potentielle Budgetüberschreitungen in anderen Losen (1-4) sind durch den AN aufzuzeigen und der AG zur Freigabe vorzulegen. Hinsichtlich der weiteren Anforderungen an die Dokumentation und an das Berichtswesen wird auf die Technische Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und das vom AN mit seinem Angebot eingereichte Umsetzungskonzept (Anlage 4.2) verwiesen.
3.13 Der AN ist verpflichtet, der AG jeweils unverzüglich gesondert schriftlich oder in Textform zu berichten, falls er bei einem mit dem Projekt befassten Beteiligten die Gefahr von Leistungsstörungen erkennt, die Termin- oder Kostenüberschreitungen bewirken oder andere negative Auswirkungen auf die Vertrags- und Projektziele haben können. Insbesondere hat der AN frühzeitig negative Entwicklungen hinsichtlich Kosten, Termine und der Qualität der Leistungen oder Lieferungen der AG schriftlich oder in Textform anzuzeigen und rechtzeitig der AG geeignete Gegensteuerungsmaßnahmen vorzuschlagen und/oder Entscheidungshilfen zu geben. Die besonderen Pflichten des AN zur Terminsteuerung, zur Fortschreibung des Rahmenterminplans sowie bei drohenden oder eingetretenen Terminüberschreitungen bleiben hiervon unberührt und richten sich nach § 10.
3.14 Der AN hat zudem die AG rechtzeitig davon zu unterrichten, wann welche auftraggeberseitigen Entscheidungen zu treffen sind. Der AN übernimmt insoweit die Entscheidungsvorbereitung und insbesondere eine Entscheidungsterminplanung für die AG. Soweit eine Entscheidung oder sonstige Mitwirkungshandlung der AG nicht unverzüglich nach Hinweis und Vorbereitung durch den AN getroffen wird, hat der AN die AG an die ausstehende Entscheidung oder Mitwirkungshandlung zu erinnern und auf eine etwaige Dringlichkeit gesondert hinzuweisen. Die Unterrichtung sowie die schriftliche Darstellung mit Hinweisen und Vorbereitung hat in den Statusberichten zu erfolgen. Die Erinnerung hat unverzüglich und unabhängig von den Statusberichten nach einer etwaig für die Entscheidung oder Mitwirkungshandlung gesetzten Frist, spätestens aber rechtzeitig vor Eintritt einer Verzögerung im Projekt zu erfolgen.
3.15 Der AN hat der AG in dem von der AG gewünschten Umfang Korrespondenz durch Übersendung von Kopien zur Verfügung zu stellen. Der AN hat der AG während der Vertragserfüllung und bis zehn (10) Jahre nach Abnahme der letzten im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistung, mindestens jedoch bis zehn (10) Jahre nach Fertigstellung des Projektes Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in projektbezogene Unterlagen zu gewähren und Kopien zur Verfügung zu stellen.
3.16 Der AN nimmt nach Aufforderung durch die AG an Terminen mit Behörden, der Rechtsberatung der AG oder an Sitzungen der AG jeder Art sowie an Besprechungen mit den an Bau beteiligten Unternehmen teil. Der AN hat diese Termine in enger Abstimmung mit der AG zu koordinieren, zu dokumentieren und der AG ein Protokoll zur Verfügung zu stellen.
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3.17 Der AN übergibt der AG zum Abschluss des Projektes eine vollständige Projektdokumentation, die vor allem den erforderlichen Nachweispflichten der AG, insbesondere bei Behörden und dem Fördermittelgeber genügt. Die Struktur dieser Projektdokumentation ist mit der AG in einem angemessenen Zeitraum vor Abschluss des Projektes abzustimmen. Weitere Einzelheiten zu den vom AN zu erstellenden Dokumenten ergeben sich aus der Technischen Leistungsbeschreibung (Anlage 2, „Lieferobjekte“).
3.18 Der AN hat seine Leistungen des Weiteren unter Einhaltung und Umsetzung der mit seinem Angebot eingereichten Konzepte (Anlagen 4.2, 4.2.1 und 4.2.2) zu erbringen.
§ 4 Projektkommunikationssystem
4.1 Der AN verpflichtet sich zur Einstellung und Betreibung eines Projektkommunikationssystems (nachfolgend „Projektmanagementsystem zur Kommunikation“ genannt), das dem Informations-, Berichts- und Protokollwesen dient.
4.2 Der AN muss sicherstellen, dass die von ihm für die Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen verwendeten technischen Systeme an die AG so angebunden werden können, dass keine technische Hürden (reibungslos, aufwandsarm und kurzfristig umsetzbar) bestehen.
4.3 Der AN verpflichtet sich, der AG und ihren in das Projekt involvierten Mitarbeitenden für die Dauer dieses Vertrages sämtliche erforderlichen Zugriffs- und Nutzungsrechte für das Projektmanagementsystem zur Kommunikation zur Verfügung zu stellen und die Mitarbeitenden der AG im Umgang mit diesem System zu schulen.
4.4 Die Einzelheiten zum Projektmanagementsystem zur Kommunikation, den zu gewährenden Nutzungsrechten und der Schulung sind in der Technischen Leistungsbeschreibung (Anlage 2) und in dem vom AN mit seinem Angebot eingereichten Umsetzungskonzept, Anlage 4.2, geregelt.
4.5 Der Anspruch des AN auf Erstattung von Kosten für die Nutzung des Projektmanagementsystems zur Kommunikation und für die Schulung der Mitarbeitenden der AG bemisst sich nach den im bepreisten Leistungsverzeichnis, Anlage 4.1, festgelegten Pauschalen. Eine darüber hinausgehende Kostenerstattung oder Vergütung ist ausgeschlossen.
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§ 5 Rechtsgeschäftliche Vertretung, Vollmacht
5.1 Der AN ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der AG bevollmächtigt.
5.2 Dem AN kann im Einzelfall eine Vollmacht erteilt werden. In diesem Fall ist der AN verpflichtet, die Interessen der AG zu wahren und keine Interessen Dritter zu vertreten. Bei Erteilung einer Vollmacht ist dem AN auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht auszuhändigen.
5.3 Der AN ist verpflichtet, die schriftliche Vollmachtsurkunde unverzüglich der AG zurückzugeben, wenn die Vollmacht eingeschränkt oder widerrufen wird. Ihm steht in Bezug auf die Vollmachtsurkunde kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der AN ist verpflichtet, vor der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen die AG zuvor über diese zu informieren. Ohne Zustimmung der AG ist der AN – auch im Rahmen einer erteilten Vollmacht – nicht berechtigt, kostenerhöhende oder zeitlich relevante Leistungen anzuordnen. Der AN ist nicht berechtigt, Verträge abzuschließen, zu ändern oder aufzuheben.
§ 6 Leistungsänderungen
6.1 Die AG ist jederzeit berechtigt, andere Leistungen, die durch die Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, und/oder einer Änderung des Leistungsablaufs erforderlich werden (im Folgenden „geänderte Leistungen“) sowie nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden (im Folgenden „zusätzliche Leistungen“) anzuordnen. Der AN ist verpflichtet, geänderte und zusätzliche Leistungen auszuführen, es sei denn, sein Betrieb ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet, die Erbringung dieser Leistungen ist ihm unmöglich oder für ihn unzumutbar.
6.2 Hinsichtlich der Erforderlichkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen hat der AN die AG in jeder Projektstufe zu beraten.
6.3 Der AN ist verpflichtet, der AG unverzüglich nach Anordnung und vor Beginn der Ausführung einer zusätzlichen oder geänderten Leistung ein schriftliches Honorarangebot zu unterbreiten, in dem die Kosten und die Ausführungszeit für die geänderten oder zusätzlichen Leistungen enthalten sind. Diese Aufstellung muss prüfbar sein. Unterlässt der AN diese vorherige Angebotserstellung, hat er keinen vertraglichen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, es sei denn, die AG hat die Erhöhung des Aufwandes anerkannt oder hätte diesen erkennen müssen, oder der AN hat das Unterlassen der Ankündigung nicht zu vertreten. Das Angebot des AN ist von der AG schriftlich zu bestätigen.
6.4 Für zusätzliche und geänderte Leistungen steht dem AN eine Vergütung zu. Die Leistungen sind grundsätzlich nach Zeitaufwand entsprechend den im bepreisten Leistungsverzeichnis festgelegten Stundensätzen (Anlage 4.1 „Kalkulation Stundenlohnarbeiten für zusätzlich zu Seite 13 von 27
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beauftragende Leistungen“) zu vergüten, soweit die Vertragspartner nicht eine abweichende Vereinbarung schließen. Sämtliche Nebenkosten und Auslagen des AN sind in den Stundensätzen bereits enthalten und werden nicht gesondert vergütet.
6.5 Streitigkeiten über vermeintliche Mehrvergütungsansprüche berechtigen nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, die AG verweigert die Vergütungsanpassung zu Unrecht bereits dem Grunde nach und stellt keine Sicherheit.
§ 7 Projektteam
7.1 Der AN erbringt seine Leistungen mit dem von ihm in Anlage 4.2.3 (Formular „Projektteam“) benannten Projektteam.
Die Projektsprache ist deutsch. Dementsprechend hat der AN sicherzustellen, dass sämtliche Leistungen durch das Projektteam in deutscher Sprache erbracht werden und die von ihm eingesetzten Mitarbeitenden die deutsche Sprache in Wort und Schrift sicher beherrschen.
7.2 Der AN verpflichtet sich, sein Projektteam hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeitenden und deren fachlicher Qualifikation so zu besetzen und während der Vertragsdurchführung vorzuhalten, dass keine Verzögerungen entstehen und insbesondere die vereinbarten und für weitere Projektstufen die zu vereinbarenden Termine eingehalten werden. Der AN verpflichtet sich, im Bedarfsfall weitere Mitarbeitenden zur Verfügung zu stellen.
7.3 Die Kontinuität des Projektteams, welches der AN in dem Formular „Projektteam“ benannt hat, ist für die AG von erheblicher Bedeutung. Der AN hat daher darauf hinzuwirken, dass die im Formular „Projektteam“ benannten Mitarbeitenden des Projektteams über die gesamte Vertragsdauer für die Leistungserbringung nach diesem Vertrag eingesetzt werden. Die namentlich benannten Mitarbeitenden des Projektteams dürfen nur aus wichtigen Gründen, nach vorheriger schriftlicher Anzeige und ausdrücklicher Zustimmung der AG ausgetauscht werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das auszutauschende Mitglied des Projektteams aus in seiner Person liegenden Gründen absehbar länger als vier Wochen arbeitsunfähig sein wird. Das neu vorgesehene Mitglied des Projektteams muss mindestens über eine vergleichbare Qualifikation sowie eine vergleichbare, durch Referenzen nachgewiesene Berufserfahrung wie das auszutauschende Mitglied der Projektteams verfügen.
Bei schuldhaften Verstößen des AN gegen die Verpflichtung zur Personenkontinuität des Projektteams steht der AG ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.
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§ 8 Örtliche Präsenz, Repräsentationsaufgaben
8.1 Während der üblichen Geschäftszeiten, d.h. von montags bis freitags (ausgenommen gesetzliche Feiertage) in der Zeit von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr hat der AN dafür zu sorgen, dass entweder der Projektleiter oder der stellvertretende Projektleiter telefonisch und bei Bedarf persönlich vor Ort direkt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
8.2 Dessen ungeachtet hat der AN auch Repräsentationsaufgaben zu erfüllen. So ist der Projektleiter bzw. bei Verhinderung sein Stellvertreter bei Bedarf auf Anforderung der AG verpflichtet, bei wichtigen Entscheidungen, Präsentationen in Gremien, Wahrnehmung von Gremiensitzungen und Gesprächen mit dem Fördermittelgeber, persönlich zur Verfügung zu stehen (optionale Besondere Leistung).
Die AG ruft Repräsentationsaufgaben mindestens 14 Arbeitstage vorher in Textform ab. Der Abruf benennt Anlass, Ort/Format, Dauer und erwartete Vorbereitung. Die Vergütung richtet sich nach Anlage 4.1.
Darüber hinaus hat der AN sicherzustellen, dass der von ihm benannte Projektleiter bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter an den jeweils festgesetzten Besprechungsterminen mit allen Projektbeteiligten teilnimmt.
§ 9 Einschaltung von Nachunternehmern
9.1 Der AN hat die beauftragten Leistungen selbst und eigenverantwortlich zu erbringen. Der AN ist ohne vorherige Abstimmung mit der AG nicht berechtigt, die Leistungsausführung ganz oder teilweise auf Dritte (Nachunternehmer) zu übertragen. Die Einschaltung eines Nachunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG.
9.2 Sofern die Zustimmung erteilt wird, hat der AN die in diesem Vertrag festgelegten Pflichten dem Nachunternehmer aufzuerlegen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass der Nachunternehmer über die erforderlich Sachkunde verfügt.
9.3 Nachunternehmer gelten als Erfüllungsgehilfen des AN. Der AN steht für etwaige Nicht- oder Schlechtleistungen wie für eigene Nicht- oder Schlechtleistungen ein ebenso wie für sonstige Pflichtverletzungen des Nachunternehmers.
§ 10 Leistungsbeginn, Termine und Fristen
10.1 Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns des AN hängt von der Erteilung eines positiven Fördermittelbescheides für das BEW-Modul 1 ab. Die AG geht davon aus, dass diese Voraussetzung bis spätestens zum 1. April 2027 vorliegen wird. Die AG wird den AN über
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das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung rechtzeitig schriftlich informieren. Sobald eine positive Mitteilung der AG vorliegt, hat der AN die vertraglich geschuldeten Leistungen unverzüglich aufzunehmen (Zeitpunkt des Leistungsbeginns).
10.2 Der AN ist verpflichtet, spätestens drei (3) Wochen nach Bezuschlagung aller Lose anhand der ihm vorliegenden Informationen einen initialen Rahmenterminplan zu erstellen und diesen während der Projektlaufzeit regelmäßig fortzuschreiben. Der Rahmenterminplan ist mit den übrigen Projektbeteiligten abzustimmen und der AG zur Freigabe vorzulegen.
10.3 Der AN hat seine Leistungen in die jeweils geltende Terminplanung und den Bauablauf einzubinden und so zu erbringen, dass alle erforderlichen Planungs- und Überwachungs- und Bauleistungen innerhalb der vereinbarten Termine erbracht werden können und vom AN nicht verzögert werden.
10.4 Der AN hat die Einhaltung des Rahmenterminplans und der darin ausgewiesenen Termine laufend zu überwachen und die AG unverzüglich schriftlich oder in Textform darauf hinzuweisen, wenn die Realisierung des Projektes von dem Rahmenterminplan abweicht oder abzuweichen droht.
10.5 Wird erkennbar, dass Vertragstermine nicht eingehalten werden können, oder drohen, nicht eingehalten zu werden, hat der AN die AG unverzüglich und umfassend schriftlich oder in Textform zu unterrichten. Der AN hat die Ursachen und Verantwortlichkeiten der Projektbeteiligten für die drohenden oder eingetretenen Terminüberschreitungen darzustellen, mit den beteiligten Unternehmen geeignete, soweit möglich, kostenneutrale Anpassungsmaßnahmen abzustimmen und der AG Optimierungsvorschläge sowie erforderliche Entscheidungshilfen zur Sicherstellung der Termine zu unterbreiten.
§ 11 Vergütung
11.1 Für die Vergütung des AN für die von ihm vertragsgerecht erbrachten Leistungen gelten die im bepreisten Leistungsverzeichnis, Anlage 4.1, festgelegten Pauschalen sowie die festgelegten Stundensätze und Tageshöchstsätze.
Wenn und soweit die Vertragspartner eine Leistung nach Stundensätzen vereinbaren, entspricht ein Tageshöchstsatz der Dauer von 8 Stunden. Für jede Stunde bzw. den Bruchteil einer Stunde erhält der AN als Entgelt den Bruchteil je Stunde (6 Minuten-Taktung). Die Prüffähigkeit der Rechnung von Leistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden, setzt voraus, dass der AN der AG schriftliche Leistungsübersichten übergibt, in denen die erbrachten Tätigkeiten und der Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen genannt werden.
11.2 Alle im bepreisten Leistungsverzeichnis (Anlage 4.1) genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit Zahlung der Seite 16 von 27
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Vergütung sind sämtliche Ansprüche des AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung abgegolten. Insbesondere sind sämtliche bei der Vertragsausführung entstehenden Nebenkosten und Auslagen (wie z.B., Post- und Telekommunikationskosten, Vervielfältigungskosten, Kosten für die Büroinfrastruktur) mit den vereinbarten Pauschalen abgegolten und werden nicht zusätzlich vergütet. Entsprechendes gilt, wenn und soweit die Vertragspartner eine Vergütung nach Stundensätzen vereinbart haben. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für die Wahrnehmung von Ortsterminen werden mit der im bepreisten Leistungsverzeichnis (Anlage 4.1) festgelegten Pauschale je Anlass abgegolten.
11.3 Die im bepreisten Leistungsverzeichnis (Anlage 4.1) festgelegten Pauschalen und Stundensätze sind Festpreise. Ein Anspruch des AN auf Preisanpassung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht beider Vertragspartner zur Geltendmachung einer Preisanpassung nach § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
11.4 Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Projektlaufzeit für das Projekt im Hinblick auf das BEW-Modul 1 spätestens am 31. Mai 2029 abgeschlossen sein wird. Das heißt, spätestens bis zum 31. Mai 2029 wurden sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen der Lose 1 und 2 sowie sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen der Leistungsphasen 2-4 der Lose 3 und 4 erbracht und das Ende des Bewilligungszeitraums des Fördermittelgebers für das BEW-Modul 1 wurde erreicht, inklusive zu erwartender Rückfragen des Fördermittelgebers zu Verwendungsnachweisen.
Die Projektlaufzeit für das Projekt im Hinblick auf das BEW-Modul 2 werden die Vertragspartner nach Ablauf der Projektlaufzeit für das BEW-Modul 1 unter Berücksichtigung des bewilligten Fördermittelzeitraums gemeinsam definieren.
Eine Verlängerung der Projektlaufzeit für ein oder beide BEW-Module führt grundsätzlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen, beispielsweise § 642 BGB oder § 313 BGB, zu einer Anpassung des Honorars.
11.5 Verzögerungen in den Leistungserbringungen im Projektablauf rechtfertigen grundsätzlich keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch für eine verlängerte Projektlaufzeit. Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass es gerade Aufgabe des AN ist, jedwede Terminverzögerung zu vermeiden und im Rahmen der von ihm geschuldeten Vertrags- und Projektziele geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlängerung der Projektdauer zu unternehmen und vorzuschlagen.
Sofern sich die Projektlaufzeit für ein BEW-Modul ohne Verschulden des AN verlängert, schließt sich unmittelbar an die Projektlaufzeit eine Karenzzeit von drei (3) Monaten an. Leistungen des AN in dieser Karenzzeit werden nicht gesondert durch die AG vergütet, sondern sind mit den Pauschalfestpreisen abgegolten. Bei einer weiteren Verlängerung der Projektlaufzeit für ein BEW-Modul um mindestens 1 Monat über die vorgenannte Karenzzeit
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hinaus, erhält der AN die im relevanten bepreisten Leistungsverzeichnis (Anlage 4.1) genannte neue monatliche Pauschale („Pauschalfestpreis für die vom AN nicht zu vertretene Verlängerung der Projektlaufzeit“), sofern der Vertrag nicht von der AG aus wichtigem Grund gekündigt wird.
Die Verpflichtung des AN, nachlaufende Leistungen, wie etwa die Prüfung der Schlussrechnungen von Planungs-/Baubeteiligten, Kostenfeststellungen und Mitwirkung bei der Beseitigung von Abnahmemängeln sowie Steuerung und Fertigstellung der Baudokumentation zu erbringen, bleibt durch die Vereinbarung der Projektlaufzeit unberührt. Nachlaufende Leistungen sind zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sie ermöglicht werden, ohne dass hierfür ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß dieser Ziffer 11.5 in Betracht kommt.
11.6 Ein vom AN im Rahmen seines beauftragten Honorarangebots gewährter Nachlass findet auch beim Honorar für Leistungsänderungen Anwendung.
§ 12 Rechnungsstellung und Zahlungen
12.1 Sofern sich die Vertragspartner nach Abschluss des Vertrages nicht auf einen anders lautenden, leistungsabhängigen Zahlungsplan verständigen, stellt der AN der AG monatlich Abschlagsrechnungen in angemessener Höhe entsprechend dem nachgewiesenen Leistungsstand. Den Abschlagsrechnungen müssen Einzelnachweise über den erreichten Leistungsstand unter Beifügung von entsprechenden Statusberichten bzw. über die erbrachten Stunden beigefügt sein.
12.2 Abschlagszahlungen beinhalten keine Teilabnahme oder Freigabe von Leistungen oder Leistungsinhalten im Hinblick auf deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Mangelfreiheit.
12.3 Der jeweils zu leistende Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig und auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto des AN zu überweisen. Entsprechendes gilt für die Schlussrechnung. Die Schlussrechnung enthält die beauftragten und vom AN erbrachten Projektstufen und erfolgt nach durchgeführter förmlicher Abnahme der Leistungen des AN.
§ 13 Abnahme
13.1 Jeder Vertragspartner kann eine förmliche Abnahme verlangen. Unter einer förmlichen Abnahme wird die Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeverhandlung verstanden, deren Protokoll beide Vertragspartner unverzüglich nach der Abnahmeverhandlung unterzeichnen, soweit die Abnahmevoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
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13.2 Voraussetzung für die abnahmereife Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen ist neben den Bestimmungen in Ziffer 13.1, dass die nach diesem Vertrag und seinen Anlagen geschuldete Dokumentation mindestens 14 Kalendertage vor Abnahme der AG vollständig und vertragsgemäß übergeben wurde.
13.3 Abnahmegegenstand der jeweiligen Projektstufe sind die in Anlage 2 für diese Stufe bezeichneten Lieferobjekte in der zum Stufenabschluss aktuellen Fassung sowie der Abschluss-Steuerungsbericht.
§ 14 Mängelrechte
14.1 Die Mängelrechte der AG richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der AN steht für die Einhaltung und Erfüllung der vereinbarten Vertrags- und Projektziele und des geschuldeten Werkerfolges ein.
14.2 Etwaig auftretende Mängel an Leistungen des AN, die schon während der Ausführung erkannt werden, hat der AN unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Hat der AN den Mangel zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die AG ist berechtigt, dem AN während der Ausführung der Leistungen eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen.
14.3 Bei Nichtbefolgung von vom AN erstellten Entscheidungsvorlagen durch die AG wird der AN von der Haftung insoweit befreit. Dies gilt nicht, wenn die AG begründete Bedenken gegen die Entscheidungsvorlage angemeldet hat und der AN auf Befolgung seiner Entscheidungsvorlage besteht oder die vom AN erstellte Entscheidungsvorlage inhaltlich unrichtig, unvollständig oder mangelhaft war, ohne dass dies die AG hätte erkennen können.
§ 15 Haftung
15.1 Der AN haftet der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für alle Schäden und Ansprüche, die daraus entstehen, dass der AN seine Leistungen nicht, nicht fristgerecht oder mangelhaft erbringt und/oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen, die der AN im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einzuhalten hat, nicht erfüllt werden.
Der AN haftet nicht für Leistungen, Entscheidungen, Fehler, Verzögerungen oder Pflichtverletzungen anderer Projektbeteiligter. Unberührt bleibt seine Haftung für eigene schuldhafte Verletzungen der ausdrücklich vereinbarten Projektsteuerungspflichten, insbesondere Prüf-, Koordinations-, Hinweis-, Dokumentations- und Eskalationspflichten.
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15.2 Der AN versichert, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Wird die AG von Dritten wegen Schäden, die bei der Vertragserfüllung vom AN verursacht wurden, erfolgreich in Anspruch genommen, hat der AN die AG auf schriftliches Anfordern freizustellen, es sei denn, der AN hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche der AG bleiben unberührt.
§ 16 Versicherung
16.1 Der AN verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung für Schäden in angemessenem Umfang abzuschließen und für die Dauer der Leistungserbringung zu unterhalten. Folgende Deckungssummen müssen mindestens pro Versicherungsfall gewährleistet sein:
• Sach- und Personenschäden: 5,0 Mio. EUR
• Vermögensschäden: 5,0 Mio. EUR.
Die jeweils genannten Mindest-Deckungssummen müssen pro Vertragsjahr 2-fach zur Verfügung stehen.
16.2 Der Abschluss der Haftpflichtversicherung ist der AG innerhalb von 15 Werktagen (mit Ausnahme der Samstage) nach Abschluss dieses Vertrages durch Übersendung einer Bestätigung des Versicherers unter Beifügung einer Kopie der Police des Versicherungsvertrages nachzuweisen. Zahlungen an den AN erfolgen erst nach Vorlage der Versicherungsbestätigung. Die AG kann jederzeit den Nachweis des Fortbestandes der Versicherung verlangen.
Die Kosten der Versicherung werden dem AN nicht besonders vergütet.
§ 17 Ereignisse höherer Gewalt
17.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungsverpflichtungen. Höhere Gewalt ist jedes nach Vertragsschluss entstehende oder ohne Verschulden des sich hierauf berufenden Vertragspartners erst nachträglich bekannt gewordene Ereignis außerhalb der Kontrolle und Vorhersehbarkeit des betroffenen Vertragspartners, das von ihm auch bei Anwendung der vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt und aller wirtschaftlich und technisch zumutbaren Mittel nicht oder nicht rechtzeitig verhindert werden kann.
17.2 Zu Ereignissen höherer Gewalt zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, terroristische Angriffe, sowie hoheitliche Anordnungen, Arbeitskampfmaßnahmen (z.B.
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Streik, Aussperrung) stellen ebenfalls Fälle höherer Gewalt dar, es sei denn, den jeweiligen Vertragspartner trifft ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden.
17.3 Der betroffene Vertragspartner ist verpflichtet, den anderen Vertragspartner unverzüglich unter Darlegung der ihn an der Erfüllung des Vertrages hindernden Umstände und der voraussichtlichen Dauer der Leistungshinderung zu unterrichten. Er wird darüber hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um das Leistungshindernis so schnell wie möglich zu beseitigen. Sollte ein Vertragspartner aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt über einen längeren Zeitraum als drei (3) Monate an der Leistungserbringung gehindert sein, ist der andere Vertragspartner zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags berechtigt.
§ 18 Vertraulichkeit
18.1 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, sämtliche Informationen, Unterlagen, sowie kaufmännische und technische Daten oder sonstige Tatsachen und Kenntnisse, die den Inhalt dieses Vertrages, des Projektes und/oder die Rechts- und tatsächlichen Verhältnisse des anderen Vertragspartners betreffen (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln und – mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen – nicht ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners an Dritte weiterzugeben.
18.2 Die Vertragspartner sind berechtigt, Vertrauliche Informationen an ihre Aufsichtsgremien, an aktienrechtlich verbundene Unternehmen, an Mitarbeiter sowie an externe Berater und andere Vertragspartner weiterzugeben, sofern dies für die Umsetzung dieses Vertrages erforderlich ist. Den involvierten Personen sind die gleichen Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, sofern sie nicht von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
18.3 Die vorstehende Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nicht für solche Informationen, die nachweislich:
• zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig waren, oder
• zur Zeit ihrer Übermittlung dem Informationsempfänger bereits bekannt waren, vorausgesetzt, dass sie nicht direkt oder indirekt von dem jeweils anderen Vertragspartner erhalten worden sind, oder
• nach ihrer Übermittlung ohne Zutun des Informationsempfängers offenkundig werden, oder
• aufgrund Bestehens einer gesetzlichen Pflicht zur Informationsweitergabe, beispielsweise im Rahmen der Informations- und Auskunftspflichten nach der GO NRW gegenüber dem Rat und seiner Ausschüsse, weitergegeben werden,
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• nach Austausch der Informationen von einem Dritten auf rechtmäßige Weise und ohne Einschränkung hinsichtlich der Geheimhaltung zugänglich geworden sind, vorausgesetzt, dass der Dritte sie nicht direkt oder indirekt von dem anderen Vertragspartner erhalten hatte.
18.4 Die Offenlegungspflicht aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen sowie etwaige gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben von der Geheimhaltungspflicht unberührt. Dies gilt insbesondere auch für die Offenlegungspflichten der AG gegenüber dem Fördermittelgeber und zuständigen Genehmigungsbehörden. In diesen Fällen ist eine Offenlegung ohne Zustimmung des von der Offenlegung betroffenen Vertragspartners zulässig.
18.5 Der AN verpflichtet sich, ohne vorherige Zustimmung der AG keine Pressemitteilungen oder sonstigen Verlautbarungen zu veröffentlichen, die sich auf diesen Vertrag, das Projekt sowie eine diesbezügliche Leistungserbringung beziehen. Entsprechendes gilt für die Erwähnung der AG als Vertragspartner gegenüber Dritten zu Zwecken der Werbung oder anderweitiger Öffentlichkeitsarbeit.
18.6 Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer dieses Vertrages und für fünf Jahre nach seiner Beendigung fort.
§ 19 Datenschutz
19.1 Wenn und soweit im Zusammenhang mit diesem Vertrag vom AN personenbezogene Daten verarbeitet werden, verpflichtet sich der AN zur Einhaltung der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der AN wird die AG auf eine solche Verarbeitung hinweisen, damit die Vertragspartner bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten schließen können. Die AG wird in diesem Fall eine Muster-Auftragsverarbeitungsvereinbarung zur Verfügung stellen.
19.2 Der AN wird auftragsbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erfordert.
19.3 Die Verpflichtungen des AN im Zusammenhang mit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bestehen, solange Anwendungsdaten im Einflussbereich des AN liegen, auch über das Vertragsende hinaus fort.
§ 20 Eigentums- und Nutzungsrechte
20.1 Die vom AN zur Erfüllung dieses Vertrages für die AG gefertigten und/oder beschafften Unterlagen, insbesondere Original-Unterlagen, einschließlich Daten und Datenträger sowie dem AN von der AG oder von den am Bau und Planung Beteiligten überlassenen Unterlagen, sind der AG jederzeit auf ihr Verlangen auszuhändigen, spätestens nach Seite 22 von 27
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Erfüllung aller vom AN nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen. Sie werden Eigentum der AG. Dem AN steht ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen nicht zu, es sei denn wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Ansprüche. Das gilt auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages.
20.2 Soweit die vom AN erzeugten Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind, räumt der AN der AG – ohne zusätzliche Vergütung – ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht für das Projekt sowie dessen Planung, Realisierung, Betrieb, Instandhaltung, Änderung, Erweiterung und Dokumentation ein. Die AG ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse selbst zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu ändern, mit Leistungen Dritter zur verbinden und an mit dem Projekt befasste Dritte, insbesondere Behörden, Fördermittelgeber, Rechtsnachfolger, Projektbeteiligte und externe Partner, weiterzugeben oder ihnen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen, soweit dies projektbezogen erforderlich ist. Sofern der AN in Bezug auf einzelne Arbeitsergebnisse ein Nutzungsrecht benötigt, wird er die AG hierüber schriftlich unter Angabe der Gründen hierüber informieren. Die AG wird die Einräumung des Nutzungsrechts nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
Vorbestehende Schutzrechte und allgemeines Know-How des AN verbleiben beim AN. Soweit sie für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich sind, räumt der AN der AG die für die vertragsgemäße Nutzung notwendigen Rechte ein.
20.3 Die dem AN von der AG übergebenen Pläne, Speichermedien, Berechnungen und sonstigen Unterlagen hat der AN spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses, ansonsten wenn er sie nicht mehr benötigt, der AG vollständig zurückzugeben. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt. Änderungen und Ergänzungen der von der AG oder Dritten übergebenen vorgenannten Unterlagen durch den AN sind ohne vorherige Zustimmung der AG nicht zulässig. Der AN darf die ihm von der AG oder seinen Erfüllungsgehilfen oder Dritten übergebenen Unterlagen nicht für andere, insbesondere dem Projekt nicht unterliegende Vorhaben oder für andere Projekte verwenden.
20.4 Der AN sichert zu, dass die vertragsgemäße Nutzung seiner Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzt. Er informiert die AG unverzüglich über bekannte oder behauptete Rechtsverletzungen.
§ 21 Vertragsschluss, aufschiebende Bedingungen
21.1 Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag mit Zuschlagserteilung. Die Wirksamkeit dieses Vertrages steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
• ein Fördermittelbescheid über die Bewilligung der beantragten Fördermittel für das BEW1-Modul in einer Höhe erteilt wurde, die nach den verbindlichen
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Fördermittelbedingungen die Finanzierung des Projektes für das BEW1-Modul einschließlich der hierfür vorgesehenen Projektsteuerungsleistungen sichert.
21.2 Die AG wird den Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln mit der im jeweiligen Verfahren gebotenen Sorgfalt betreiben, soweit dies in ihrer Verantwortung liegt.
21.3 Die AG informiert den AN ohne schuldhaftes Zögern in Textform über den Eintritt oder endgültigen Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung nach Ziffer 21.1 sowie über wesentliche Fördermittelauflagen, soweit diese den Leistungsumfang oder die Terminplanung des AN beeinflussen können.
21.4 Tritt die aufschiebende Bedingung nach Ziffer 21.1 nicht bis zum Ablauf von einen Monat nach Zuschlagserteilung ein, entfällt die Beauftragung endgültig, ohne dass es einer Kündigung, einer Nachfristsetzung oder einer sonstigen Erklärung der AG bedarf. Ziffer 21.5 bleibt hiervon unberührt.
21.5 Die AG ist berechtigt, den Stichtag nach Ziffer 21.4 einmalig um höchstens einen weiteren Monat zu verlängern, sofern die Entscheidung über die Fördermittelbewilligung nachweislich noch aussteht und die Verzögerung nicht von der AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Verlängerung ist dem AN spätestens zwei (2) Wochen vor Ablauf des ursprünglichen Stichtages in Textform mitzuteilen.
21.6 Wird der Fördermittelantrag für das BEW1-Modul endgültig abgelehnt, entfällt die Beauftragung ebenfalls, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Mitteilung der AG nach Ziffer 21.3 hat insoweit lediglich deklaratorische Wirkung.
21.7 Entfällt die Beauftragung nach den Ziffern 21.4 bis 21.6, bestehen beiderseits keine Ansprüche auf Durchführung der Hauptbeauftragung. Ein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen, entgangenen Gewinn, Aufwendungsersatz, Schadensersatz, Entschädigung oder sonstige Zahlungen besteht nicht, soweit die AG den Nichteintritt der Bedingungen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
21.8 Leistungen, die sachlich oder zeitlich dem BEW-Modul 2 zuzuordnen sind, werden nur nach schriftlichem Abruf der AG beauftragt.
§ 22 Wegfall nach Eintritt der Bedingungen
22.1 Werden bereits gewährte Fördermittel (BEW Modul 1 oder BEW Modul 2) vollständig oder teilweise endgültig aufgehoben, zurückgenommen oder so wesentlich gekürzt, dass die Finanzierung des jeweils betroffenen Projektteils nach einer dokumentierten Entscheidung der AG nicht mehr gesichert ist, ist die AG berechtigt, die noch nicht abgerufenen und hiervon betroffenen Projektstufen nicht abzurufen. Der Nichtabruf einer Projektstufe stellt keine Kündigung dar.
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22.2 Soweit bereits beauftragte, aber noch nicht vollständig erbrachte Leistungen von einem Ereignis nach Ziffer 22.1 betroffen sind, ist die AG berechtigt, den Vertrag hinsichtlich eines abgrenzbaren betroffenen Leistungsteils gemäß § 648 BGB zu kündigen.
Für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten und vertragsgemäß verwertbaren Leistungen erhält der AN die vereinbarte Vergütung.
Für die beauftragten, noch nicht erbrachten Leistungen, die von der Kündigung erfasst sind, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen (§ 648 BGB), soweit die Vertragspartner nicht im Einzelfall eine gesonderte einvernehmliche Abwicklungsvereinbarung treffen.
§ 23 Vertragslaufzeit, Kündigung
23.1 Sofern die aufschiebende Bedingung nach § 21 rechtzeitig eintritt, gilt dieser Vertrag bis zur vollständigen Erfüllung aller nach diesem Vertrag jeweils beauftragten Leistungen. Nicht abgerufene Projektstufen sind keine beauftragten Leistungen.
23.2 Die AG kann den Vertrag gemäß § 648 BGB jederzeit ohne Angabe von Gründen ganz oder hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils der bereits beauftragten Leistungen kündigen. Der Nichtabruf von Projektstufen stellt keine Kündigung dar.
23.3 Des Weiteren können die AG und der AN den Vertrag jeweils aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB ganz oder teilweise kündigen. Soweit der wichtige Grund in der Verletzung einer Vertragspflicht liegt, gelten die Voraussetzungen des § 648a Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 314 Abs. 2 und 3 BGB.
Ein wichtiger Grund, welcher die AG zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
-
der AN den von ihm im Formular „Projektteam“ (Anlage 4.2.3) benannten Projektleiter austauscht und auch innerhalb einer von der AG gesetzten angemessenen Frist nicht einem gleichwertigen Ersatz nachkommt;
-
die angemessene Frist zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels gemäß § 14.2 erfolglos abgelaufen ist;
-
der AN den Versicherungsschutz nicht innerhalb der nach § 16 vorgesehenen Frist nachweist und dieses Versäumnis auch nicht innerhalb einer von der AG gesetzten Nachfrist von zwei Wochen nachholt;
-
der AN Personen, die auf Seiten der AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahestehende Personen mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung oder dem Unternehmen der AG Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN selbst
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stehen Handlungen von Personen gleich, die auf Seiten des AN mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind.
23.4 Wird der Vertrag von der AG gemäß § 648a BGB aus einem Grund gekündigt, den der AN zu verantworten hat, oder kündigt die AG aus einem sonstigen wichtigem Grund gemäß § 648a BGB, bestimmt sich die Vergütung des AN nach § 648a Abs. 5 BGB. Dem AN steht eine Vergütung nur für die bereits beauftragten, bis zur Kündigung mangelfrei erbrachten und für die AG verwertbaren Leistungen zu. Die Berechtigung der Vertragspartner, Schadensersatz zu verlangen, bleibt gemäß § 648a Abs. 6 BGB unberührt.
23.5 Wird der Vertrag von der AG gemäß § 648 BGB gekündigt, erhält der AN für die bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen die vereinbarte Vergütung. Für die noch nicht erbrachten, von der Kündigung erfassten Leistungen gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 648 BGB. Der AN muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
23.6 Der AN hat der AG den vollständigen Leistungsstand innerhalb von zwei (2) Monaten nach Zugang der Kündigung durch Vorlage aller bereits erbrachten Leistungen nachzuweisen. Der Nachweis ist nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn der AN
(a) der AG lückenlos sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellt und
(b) durch eine nachvollziehbare Aufstellung die erbrachten Leistungen in Verhältnis zu den vertraglich geschuldeten, kündigungsbedingt aber nicht mehr erbrachten Leistungen setzt. § 648a Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
23.7 Eine Kündigung bedarf der Schriftform, nicht allein der Textform.
§ 24 Schlussbestimmungen
24.1 Sämtliche Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Nachweiszwecken der Schriftform. Nachträglich getroffene individuelle Abreden zwischen den Vertragspartnern bleiben jedoch auch ohne Rücksicht auf die Einhaltung der Schriftform wirksam.
24.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Den Vertragspartnern ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Vertragspartner, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Soweit eine Bestimmung nicht
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Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden ist, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. § 306 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.
24.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der AG, Essen. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf als vereinbart.
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Projektbeschreibung
Anlage 2 Technische Leistungsbeschreibung für Los 5
Anlage 3 Verhandlungsprotokoll zum Bietergespräch
Anlagenkonvolut 4 bezuschlagtes Angebot des Auftragnehmers
Anlage 4.1 bepreistes Leistungsverzeichnis
Anlage 4.2 Umsetzungskonzept
Anlage 4.2.1 Organisationskonzept
Anlage 4.2.2 Konzept Methodische Herangehensweise
Anlage 4.2.3 Formular „Projektteam“
Anlage 4.3 angeforderte Angebotsunterlagen
Anlage 5 TVgG NRW
Essen, den __________________ […], den __________________
Stadtwerke Essen AG Auftragnehmer
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