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Niedertemperaturwärmenetz: EU-weites Verfahren „Projektsteuerung“ (Los 5)
Vertraulichkeitsvereinbarung
zwischen
Stadtwerke Essen AG (Auftraggeber), Rüttenscheider Str. 27-37, 45128 Essen
(nachfolgend „AG“)
und
[…]
(nachfolgend „Bewerber“)
– AG und Bewerber werden nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt –
| HINWEIS: Ist der Bewerber eine Bewerbergemeinschaft, wird diese Vereinbarung von | |
|---|---|
| sämtlichen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft ausgefüllt unterzeichnet. Die Mitglieder der | |
| Bewerbergemeinschaft haften für sämtliche Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung | |
| gesamtschuldnerisch. |
Präambel
Die AG führt für das Projekt „Niedertemperaturwärmenetz Essen-Überruhr/Burgaltendorf“ ein europaweites zweistufiges Vergabeverfahren zum Zwecke der Beschaffung von Projektsteuerungsleistungen (Los 5) durch (nachstehend: „Vergabeverfahren“).
Die für den Teilnahmewettbewerb und die Angebotsbearbeitung vorgesehenen Vergabeunterlagen, insbesondere Leistungsbeschreibung und Vertragsentwurf, werden den interessierten Unternehmen von Beginn des Verfahrens an über die Vergabeplattform DTVP bereitgestellt. Daneben stellt die AG den zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bietern gesonderte, nicht allgemein zugängliche Daten und Informationen zum bestehenden Netz und zur technischen Infrastruktur zur Einsichtnahme und Nutzung bereit.
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Diese Vereinbarung regelt die Vertraulichkeit und zulässige Nutzung dieser im Angebotswettbewerb (2. Stufe des Verfahrens) gesondert bereitgestellten Daten und Informationen.
§ 1 Gegenstand, Zweck und Bereitstellung
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Die AG stellt dem Bewerber nach erfolgreichem Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und mit Aufforderung zur Angebotsabgabe gesonderte vertrauliche Informationen gemäß § 2 dieser Vereinbarung über die Vergabeplattform DTVP bereit.
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Der Bewerber darf die vertraulichen Informationen ausschließlich verwenden:
• zur Prüfung und Bearbeitung seiner Angebotsunterlagen im Vergabeverfahren sowie ausschließlich im Fall einer Zuschlagserteilung an den Bewerber zur Durchführung des Vertrags.
- Diese Vereinbarung begründet keinen Anspruch des Bewerbers auf Überlassung bestimmter Daten, auf einen bestimmten Umfang der Informationsbereitstellung, auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens oder auf Zuschlagserteilung. Art, Umfang und Zeitpunkt der Informationsbereitstellung bestimmt die AG unter Beachtung des Grundsatzes der vergaberechtlichen Gleichbehandlung im Vergabeverfahren.
§ 2 Vertrauliche Informationen
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Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche dem Bewerber im Angebotswettbewerb (2. Stufe des Verfahrens) von der AG nach Maßgabe des § 1 gesondert bereitgestellten, nicht allgemein zugänglichen Informationen und Daten zum Bestandsnetz sowie zu der damit verbundenen technischen Infrastruktur und den Netzkunden.
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Hierzu gehören insbesondere:
• GIS-, Geo-, Lage-, Karten-, Trassen-, Leitungs- und Bestandsdaten; • Angaben zu Verlauf, Lage, Dimensionierung, Material, Alter, Zustand, Kapazität, Anschlusspunkten und technischen Eigenschaften von Leitungen, Anlagen und sonstiger Netzinfrastruktur; • technische, betriebliche, planungsbezogene oder sicherheitsrelevante Informationen zur bestehenden Infrastruktur; • digitale Datenbestände, Datensätze, Kartenebenen, Dateien, Pläne, Auszüge und Modelle; • soweit von der AG bereitgestellt, kunden-, grundstücks-, anschluss- oder vertragsbezogene Daten; • aus den vorstehend genannten Informationen gefertigte oder abgeleitete Kopien, Auszüge, Notizen, Karten, Auswertungen, Analysen, Berechnungen, Modelle und sonstige Bearbeitungen, soweit diese die vertraulichen Informationen enthalten, wiedergeben oder Rückschlüsse auf sie ermöglichen;
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Eine Kennzeichnung von Unterlagen als „vertraulich“ dient der Klarstellung, ist aber keine Voraussetzung für den Schutz nach dieser Vereinbarung. Vertrauliche Informationen sind auch ohne Kennzeichnung geschützt, wenn ihre Vertraulichkeit nach Art, Inhalt, Umständen der Überlassung oder erkennbarer Schutzbedürftigkeit naheliegt.
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Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, für die der Bewerber nachweist, dass sie
4.1. ihm bereits vor ihrer Offenlegung durch die AG rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren; 4.2. ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung oder gegen sonstige Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt oder allgemein zugänglich geworden sind; 4.3. vom Bewerber unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden; oder 4.4. ihm von einem hierzu berechtigten Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht überlassen wurden.
Die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme trägt der Bewerber.
§ 3 Geheimhaltungs-, Nutzungs- und Sicherungspflichten
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Der Bewerber wird die vertraulichen Informationen gemäß § 2 streng vertraulich behandeln und ausschließlich zu dem in § 1 Abs. 2 bestimmten Zweck nutzen.
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Der Bewerber darf vertrauliche Informationen weder selbst noch durch Dritte außerhalb des zulässigen Zwecks wirtschaftlich verwerten, vervielfältigen, veröffentlichen, an Dritte weitergeben, nachahmen oder sonst zugänglich machen.
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Der Bewerber trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die vertraulichen Informationen gegen Verlust, Zerstörung, Veränderung, unbefugte Kenntnisnahme, unbefugten Zugriff und sonstige unbefugte Verarbeitung zu schützen. Er beschränkt den Zugriff auf Personen, die die betreffenden Informationen für den zulässigen Zweck tatsächlich benötigen (Need-to-know-Prinzip).
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Die Speicherung oder Verarbeitung vertraulicher Informationen auf privaten Endgeräten, über private E-Mail-Postfächer oder in nicht vom Bewerber kontrollierten Cloud-Diensten ist unzulässig. Der Bewerber setzt geeignete Zugriffs-, Berechtigungs- und Schutzmaßnahmen ein.
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Erlangt der Bewerber Kenntnis von einem Verlust, einer unbefugten Offenlegung, einem unbefugten Zugriff oder einem konkreten Verdacht hierauf, informiert er die AG unverzüglich in Textform. Die Mitteilung umfasst, soweit bekannt, zumindest Art und Umfang des Vorfalls, die betroffenen Informationen, die Ursache sowie die bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.
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Soweit der Bewerber aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zur (teilweisen) Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet ist, beschränkt er die Offenlegung auf das zwingend erforderliche Maß. Er informiert die AG hierüber zuvor unverzüglich in Textform, soweit dies rechtlich zulässig und tatsächlich möglich ist, und unterstützt die AG in angemessenem Umfang bei Maßnahmen zum Schutz der Informationen.
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Der Bewerber wird keine gewerblichen Schutzrechte anmelden, deren Gegenstand ganz oder teilweise auf vertraulichen Informationen beruht.
§ 4 Zulässige Weitergabe und Einstandspflicht
- Der Bewerber darf vertrauliche Informationen nur weitergeben an Personen oder Unternehmen, deren Einbindung für die Angebotsbearbeitung und – im Falle der Zuschlagserteilung – für die Vertragsdurchführung objektiv erforderlich ist. Dies sind insbesondere:
a. Beschäftigte und Organe des Bewerbers; b. externe Rechts-, Steuer-, Wirtschafts- und Fachberater; c. für die Leistungserbringung vorgesehene Nachunternehmer; d. Eignungsverleihende Unternehmen; e. erforderlichenfalls verbundene Unternehmen des Bewerbers.
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Vor jeder Weitergabe stellt der Bewerber sicher, dass der jeweilige Empfänger mindestens gleichwertigen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, Zweckbindung, Informationssicherheit sowie Rückgabe und Löschung unterliegt. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe vertraulicher Informationen an Berater, die von Berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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Der Bewerber haftet für Verstöße der von ihm eingeschalteten Empfänger gegen diese Vereinbarung wie für eigenes Verschulden.
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Auf begründete Aufforderung der AG teilt der Bewerber die Empfänger mit, denen er vertrauliche Informationen nach Maßgabe dieses § 4 zugänglich gemacht hat.
§ 5 Richtigkeit, Vollständigkeit
Die AG übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Verwendbarkeit der vertraulichen Informationen.
§ 6 Rückgabe, Löschung und Bestätigung
- Der Bewerber wird die vertraulichen Informationen einschließlich sämtlicher Kopien und Bearbeitungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der entsprechenden Information zurückgeben bzw. unwiderruflich löschen, wenn
b. er aus dem Vergabeverfahren (bspw. durch einen Ausschluss) ausscheidet; 4
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c. der Zuschlag an ein anderes Unternehmen erteilt wird; d. das Vergabeverfahren aufgehoben oder anderweitig beendet wird; oder e. die AG dies verlangt.
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Der Bewerber stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach § 6 auch durch sämtliche Personen und Unternehmen eingehalten werden, denen er die vertraulichen Informationen nach § 4 Abs. 1 zugänglich gemacht hat.
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Von der Löschpflicht ausgenommen sind ausschließlich technisch unvermeidbare Sicherungskopien, deren gesonderte Löschung vor Ablauf des für das jeweilige Backup geltenden regulären Löschzyklus technisch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sofern diese Sicherungskopien im Rahmen eines automatisierten, nach einem dokumentierten Backup- und Löschkonzept betriebenen Sicherungsverfahrens erstellt wurden und nicht produktiv zugänglich sind. Sicherungskopien dürfen nicht gezielt zum Zweck der Wiederherstellung, Nutzung, Auswertung, Offenlegung oder sonstigen Verarbeitung der vertraulichen Informationen verwendet werden. Eine technisch erforderliche Wiederherstellung eines gesamten Systems oder Datenbestands im Rahmen eines Notfall- oder Wiederanlaufverfahrens bleibt unberührt. Werden vertrauliche Informationen infolge einer solchen Wiederherstellung erneut produktiv zugänglich, hat der Bewerber sie unverzüglich wieder zu löschen oder zu sperren, soweit und sobald dies technisch möglich ist und keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder eine erneute Berechtigung zur Nutzung nach dieser Vereinbarung besteht. Die Sicherungskopien sind im Rahmen des regulären Löschzyklus endgültig zu löschen.
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Soweit der Bewerber aufgrund zwingender gesetzlicher Aufbewahrungspflichten zur weiteren Speicherung einzelner vertraulicher Informationen verpflichtet ist, darf er diese Informationen ausschließlich zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht aufbewahren. Sie sind im Übrigen gegen jede Nutzung und jeden Zugriff zu sperren und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht unverzüglich zu löschen, soweit keine weitere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
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Der Bewerber bestätigt der AG innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 in Textform die vollständige Rückgabe, Löschung oder Vernichtung der vertraulichen Informationen einschließlich der bei den nach § 4 zulässigerweise eingeschalteten Empfängern vorhandenen Kopien, Bearbeitungen und sonstigen Datenbestände. Die nach Absatz 3 und Absatz 4 zulässig fortbestehenden Sicherungskopien und Aufbewahrungsbestände sind in der Bestätigung unter Angabe des jeweiligen Grundes und des vorgesehenen Lösch- oder Aufbewahrungszeitpunkts zu benennen.
§ 7 Rechte an vertraulichen Informationen
Sämtliche Rechte an den vertraulichen Informationen verbleiben bei der AG oder dem jeweils sonst Berechtigten.
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§ 8 Laufzeit und Rechtsfolgen
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Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
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Für Bewerber, die keinen Zuschlag erhalten, gelten die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für fünf Jahre ab der letzten Offenlegung vertraulicher Informationen.
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Erhält der Bewerber den Zuschlag im Vergabeverfahren, richten sich die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach den Regelungen im Vertrag.
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Gesetzliche und vertragliche Ansprüche der AG bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz sowie für die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes.
§ 9 Schlussbestimmungen
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Die vorliegende Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dar und ersetzt alle etwaigen früheren Vertraulichkeitsvereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen zu Nachweiszwecken der Schriftform, wobei die elektronische Schriftform oder Textform nicht ausreicht.
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Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen in ihrer Durchführung und Auslegung dem deutschen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das für den Geschäftssitz der AG zuständige Gericht.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Soweit eine Bestimmung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden ist, richtet sich der Inhalt dieser Vereinbarung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. § 306 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Ort, Datum
Stadtwerke Essen AG […]
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