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Vertragsklausel aufgrund Beschluss des Hauptausschusses vom 09.02.2022 (21/SVV/1066)
§ Einhalten von Rechtsvorschriften und Antidiskriminierungsverpflichtung
(1) Die auftragnehmende Partei wird die jeweils für sie geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Satzungen, Rechtsverordnung u.a.) sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten und berücksichtigen. Sie verpflichtet sich insbesondere, sicherzustellen, dass ihre Werbung den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den guten Sitten entspricht. Die Grundsätze des Deutschen Werberates gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen sind zu beachten. Die auftragnehmende Partei wird ebenfalls auf die Einhaltung der Regelungen der Sätze 1 bis 3 bei ihren Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen hinwirken.
(2) Werden Verstöße durch die auftragnehmende Partei oder durch Dritte festgestellt, wird die auftragnehmende Partei alles ihr tatsächlich und rechtlich Mögliche unternehmen, um den Verstoß unverzüglich abzustellen. Dies gilt im Besonderen für Vorgänge die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen können. Für diese Sachverhalte wird die auftragnehmende Partei die Landeshauptstadt Potsdam unverzüglich selbständig informieren und dieser mitteilen, wie der Rechtsverstoß beseitigt wird und bis wann dies der Fall sein wird. Sofern keine eigenständige Mitteilung erfolgt, hat die Landeshauptstadt Potsdam gegenüber der auftragnehmenden Partei ein Auskunftsrecht. Bei erheblichen Verstößen gegen Rechtsvorschriften sowie bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (u.a. wegen des Geschlechtes, der Abstammung, der Rasse, der Herkunft) besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass die Landeshauptstadt Potsdam den konkreten Vorgang mit Nennung der Daten der auftragnehmenden Partei an zuständige Stellen melden darf. Im Falle von diskriminierender Werbung wird die Landeshauptstadt Potsdam die beanstandete Werbung an den Deutschen Werberat - Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V. Deutscher Werberat, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin melden. Das Ergebnis der Einschätzung, insbesondere des Werberates, darf die Landeshauptstadt Potsdam eigenständig veröffentlichen. Weitergehende Ansprüche der Landeshauptstadt Potsdam aufgrund der Verletzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 bleiben unberührt.