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Anlage 3c spezifische Leistungspflichten Objektüberwachung
Projektbezeichnung: G-CAP Inland Stufe 1
Vergabenummer: 080-26-00600
Anlage 3: Leistungsbeschreibung für Leistungen des Projektmanagements
& der Objektüberwachung,
Teil c: Leistungen der Objektüberwachung
Begriffsdefinitionen
Prüfen bedeutet:
Eine umfassende inhaltliche Prüfung auf Vertragskonformität und Richtigkeit. Entsprechende Unterlagen sind mit einem
Prüfvermerk oder einem Ergebnisbericht zu versehen.
Überprüfen bedeutet:
Stichprobenhafte Kontrolle, u. a. auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den Projektzielen, mit Empfehlung
an den Auftraggeber zur Freigabe, Änderung oder Ablehnung. Die Stichproben sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich
so vorzunehmen, dass besonders kritische und fehlerträchtige Vorgänge fachgerecht kontrolliert und etwaige Mängel
aufgedeckt werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Das Leistungsbild umfasst alle in dieser Anlage aufgeführten Leistungen zur Objektüberwachung der Bauausführung eines
Totalunternehmers.
Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Leistungen des ausführenden Totalunternehmers mangelfrei und
vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten Leistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse
durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.
Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit dem
Totalunternehmer und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.
BLB NRW – GB Bundesbau – Stand: 08/2026 1/5
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Anlage 3c spezifische Leistungspflichten Objektüberwachung
Leistungsbild Gebäude und Innenräume
| LPH 8 | Leistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) |
|---|---|
| 8a) | Sichtung und Einarbeitung in die zur Verfügung gestellten Unterlagen |
| 8b) | Überprüfen der vorgefertigten Module bzw. Elemente am Produktionsstandort auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung |
| 8c) | Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, dem Vertrag mit dem ausführenden Totalunternehmer, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, einschließlich Erfassung von Mängeln und Nachverfolgung des Mängelmanagements des TU |
| 8d) | Prüfen der Dokumentation des Bauablaufs, des Führens des Bautagebuchs gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuches (VHB) durch den TU |
| 8e)1 | Organisation der Abnahmen der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Fachtechnisches Feststellen der Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach Abschnitt F RBBau Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften |
| 8f)2 | Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran |
| 8g) | Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel |
1 Abnahme erfolgt verantwortlich durch AG 2 Antrag wird durch AG gestellt
BLB NRW – GB Bundesbau – Stand: 08/2026 2/5
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Anlage 3c spezifische Leistungspflichten Objektüberwachung
Leistungsbild Technische Ausrüstung
Folgende Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2 HOAI sind zu bearbeiten:
Abwasser, Wasser- und Gasanlagen
Wärmeversorgungsanlagen
Lufttechnische Anlagen
Starkstromanalgen
Fernmelde- und informationstechnische Analgen
Förderanlagen
Nutzungsspezifische Anlagen, hier: Waffenkammern
Verfahrenstechnische Anlagen
Gebäudeautomation
| LPH 8 | Leistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) |
|---|---|
| 8a) | Überprüfen der vorgefertigten Module bzw. Elemente am Produktionsstandort auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung |
| 8b) | Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, dem Vertrag mit dem ausführenden Totalunternehmer, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, einschließlich Erfassung von Mängeln und Nachverfolgung des Mängelmanagements des TU |
| 8c) | Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen |
| 8d)3 | Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Feststellen der fachtechnischen Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach Abschnitt F RBBau (wie z. B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise) Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften |
| 8e)4 | Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran |
| 8f) | Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel |
3 Abnahme erfolgt verantwortlich durch AG 4 Antrag wird durch AG gestellt
BLB NRW – GB Bundesbau – Stand: 08/2026 3/5
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Anlage 3c spezifische Leistungspflichten Objektüberwachung
Leistungsbild Brandschutzplanung
| LPH 8 | Leistungen der Objektüberwachung (LPH 8) |
|---|---|
| 8a) | Prüfen der Ausführung des Objektes auf prinzipielle Übereinstimmung mit dem genehmigten Brandschutznachweis einschließlich der Auflagen aus der Genehmigung an bis zu drei Begehungseinheiten |
| 8b) | Einmalige Plausibilitätskontrolle der vorgelegten Nachweise für geregelte Bauprodukte und Bauarten sowie Erklärungen zum baulichen Brandschutz |
| 8c) | Prüfen der Sachverständigenbescheinigungen oder Sachkundigenbestätigungen hinsichtlich der Feststellung der Wirksamkeit und Betriebssicherheit für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen |
| 8d) | Mitwirken bei der Vorbereitung von behördlichen Prüfungen/Begehungen und Teilnahme daran |
| 8e) | Fachbauleitung Brandschutz als systematisch-stichprobenartige und ggf. zerstörende Kontrolle von baulichen Brandschutzmaßnahmen |
| 8f) | Prüfen von Feuerwehrplänen und Prüfen von Flucht- und Rettungsplänen |
BLB NRW – GB Bundesbau – Stand: 08/2026 4/5
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Anlage 3c spezifische Leistungspflichten Objektüberwachung
Leistungsbild Freianlagen
| LPH 8 | Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) |
|---|---|
| 8a) | Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit dem ausführenden Totalunternehmer, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik |
| 8b) | Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen |
| 8c) | Feststellen des Anwuchsergebnisses |
| 8d) | Mitwirken beim Aufmaß mit dem bauausführenden Totalunternehmer jeweils nach Baufortschritt unabhängig von Rechnungszugängen |
| 8e) | Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung sowie Teilnahme daran Fachtechnisches Feststellen der Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergaben nach Abschnitt F RBBau Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften |
| 8f)5 | Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teilnahme daran |
| 8g) | Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel |
| 8h) | Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegetationstechnischen Maßnahmen |
5 Abzug von 0,10 v.H., da Antrag durch AG gestellt wird (0,25 v.H.).
BLB NRW – GB Bundesbau – Stand: 08/2026 5/5