VHB-Bbg
Formular 4.1 EU
Stand: 01/2023
Eigenerklärung Ausschlussgründe
Eigenerklärung
- Ich/Wir erkläre(n), dass
keine Person, deren Verhalten1 meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen mein/unser Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach2:
1
. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des
Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des
Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2
. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs
zu begehen,
- § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
4
. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden,
5
. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
§
299a und § 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
Gesundheitswesen),
- § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8
. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils
auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale
Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
oder
1
0.den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuchs
(Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft,
Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder
Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftige
Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. mein/unser
Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass ich/wir mich/uns zur
Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen
Säumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe(n).
1
2
Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die
Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder
die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße
nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
1
VHB-Bbg
Formular 4.1 EU
Stand: 01/2023
Eigenerklärung Ausschlussgründe
Ich/wir erkläre(n), dass mein/unser Unternehmen nicht
bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder
kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im
Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung3 begangen hat, durch die die
Integrität des Unternehmens4 infrage gestellt wird.
3
. Ich/wir erklären, dass für mein/unser Unternehmen keine Gründe vorliegen, die zu einem
Ausschluss nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, nach § 98c des Aufenthalts-
gesetzes, nach § 19 des Mindestlohngesetzes, nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
gesetzes oder nach § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S.
- führen können.
Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die vorstehenden Erklärungen zu 1. bis 3. auch von
Unterauftragnehmern zu fordern und vor Vertragsschluss vorzulegen.
_______________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift, Firmenname)
Hinweis:
Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafür
erbringen, ausreichende Maßnahmen getroffen zu haben, sodass trotz des Vorliegens eines
einschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sie
nach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachten
Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen und
Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsbehörden geklärt und
konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind,
weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden oder Sie die Zahlung von Steuern, Abgaben oder
Beiträgen zur Sozialversicherung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet haben.
Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebot beizufügen.
3
Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren
führen, sind – unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder
Beteiligten – insbesondere:
Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u.a. Betrug, Subventionsbetrug,
Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung, Erpressung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei
Vergabeverfahren.
Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den
öffentlichen Dienst Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer
öffentlichen Vergabestelle tätig werden.
Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die keine Straftaten sind.
4
siehe Fußnote Seite 1
2