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Probentransport zwischen Laborstandorten in Sachsen-Anhalt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 21:41 (Europe/Berlin)

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Tarifdatenblatt

im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

Tarifbereich/Branche:Privates Verkehrsgewerbe
Letzte Aktualisierung Datenblatt:09.04.2026
Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA gültig ab 01.04.2026: https://evergabe.sachsen- anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/StK/eVergabe/dok umente_evergabe/Handlungsanleitungen/VergSpez_ML/Handlungsanlei tung_Ermittlung_vergabespez._Mindestlohn.pdf
Einschlägige Tarifverträge, die gem. § 11 Abs. 1 TVergG LSA für die Ausführung der Leistung am Ort der Ausführung gelten Entgelttarifvertrag für den Leistungsbereich Spedition/Güterverkehr des privaten Verkehrsgewerbes in Sachsen-Anhalt - vom 23. Oktober 2023, gültig ab 01. August 2023, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2024 Im ETV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:  Vom 01.04. – 31.12.2026: Entgelte der Entgeltgruppe 1 ab 1. Jahr, Entgeltgruppe 1 ab 3. Jahr, Entgeltgruppe 1 ab 5. Jahr, Entgeltgruppe 2 ab 1. Jahr, Entgeltgruppe 2 ab 3. Jahr, Entgeltgruppe 2 ab 5. Jahr, Entgeltgruppe 3 ab 1. Jahr, Entgeltgruppe 3 ab 3. Jahr, Entgeltgruppe 3 ab 5. Jahr  Entgelttarifvertrag für den Leistungsbereich Logistik des privaten Verkehrsgewerbe in Sachsen-Anhalt - vom 29. Oktober 2025, gültig ab 01. Juli 2025, erstmals kündbar zum 31. Juli 2027 Im ETV werden einzelne Entgelte wie folgt durch den im jeweiligen Zeitraum geltenden Vergabemindestlohn gem. § 11 Abs. 3 TVergG LSA ersetzt:

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im Kontext von § 11 TVergG LSA

für die Öffentliche Auftragsvergabe

 Vom 01.04. – 31.08.2026: Entgelte der Entgeltgruppe 2 ab 1. Jahr, Entgeltgruppe 2 ab 3. Jahr, Entgeltgruppe 2 ab 5. Jahr und Entgeltgruppe 3 ab 1. Jahr  Vom 01.09. – 31.12.2026: Entgelte der Entgeltgruppe 2 ab 1. Jahr, Entgeltgruppe 2 ab 3. Jahr und Entgeltgruppe 2 ab 5. Jahr  Vom 01.01. – 28.02.2027: Entgelte der Entgeltgruppe 2 ab 1. Jahr und Entgeltgruppe 2 ab 3. Jahr  Vom 01.03. – 31.07.2027: Entgelte der Entgeltgruppe 2 ab 1. Jahr und Entgeltgruppe 2 ab 3. Jahr  Manteltarifvertrag für das Speditions- und Logistikgewerbe – vom 09. Januar 2018 Hinweis Nach dem gegenwärtigen Stand ist der Entgelttarifvertrag für den Leistungsbereich Spedition/Güterverkehr zwar ausgelaufen, er wirkt gem. § 4 Abs. 5 TVG dennoch nach bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages und kommt im Rahmen der Umsetzung von § 11 TVergG LSA somit bis auf Weiteres zur Anwendung.
Allgemeinverbindliche Tarifverträgesiehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave- verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=9)

Hinweis Günstigkeitsprinzip

Nach § 11 Abs. 1 TVergG LSA erhalten Auftragnehmer öffentliche Aufträge über Bau- und

Dienstleistungen nur, wenn sie sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, bei der Auftragsausführung

  1. mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen, an den das Unternehmen aufgrund des

Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist oder der nach dem Tarifvertragsgesetz für

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für die Öffentliche Auftragsvergabe

allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages zu entsprechen,

der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt, (Tariftreue)

  1. ihren Arbeitnehmern je Arbeitsstunde mindestens ein Entgelt zu zahlen (Mindeststundenentgelt), das

a) dem jeweils geltenden Tarifvertrag nach Nummer 1 entspricht (Tariflohn) oder,

b) wenn dies für die Arbeitnehmer günstiger ist, dem vergabespezifischen Mindeststundenentgelt nach

Absatz 3 entspricht (Vergabemindestlohn),

  1. sicherzustellen, dass Leiharbeitnehmer nach den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei

der Ausführung der Leistungen für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre Arbeitnehmer

(Entgeltgleichheit), und

  1. tarifvertragliche Änderungen während der Ausführungslaufzeit entsprechend zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass bei bestehender tarifvertraglicher Bindung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TVergG LSA der

Vergabemindestlohn nach Abs. 1 Nr. 2b dennoch als untere Lohngrenze maßgeblich ist. Das bedeutet:

Entsprechen die tariftreuepflichtigen Entgelte mindestens dem aktuellen Vergabemindestlohn, gelten diese

Tarifentgelte. Unterschreiten sie diesen, sind die betreffenden Entgeltgruppen durch den

Vergabemindestlohn zu ersetzen.

Dieses Tarifdatenblatt bildet die Anlage zu der den Vergabeunterlagen beizufügenden „Eigenerklärung zu

Tariftreue, Mindeststundenentgelt und Entgeltgleichheit (§ 11 TVergG LSA) gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2

TTVer AVO – Ergänzende Vertragsbedingungen“.

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