26-N-0157-MD TVergG.17+18 Ergänzende Vertragsbedingungen_251118.pdf

Probentransport zwischen Laborstandorten in Sachsen-Anhalt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 21:41 (Europe/Berlin)

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Stand: 18.11.2025

Ergänzende Vertragsbedingungen zu den §§ 17 und 18 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (TVergG LSA)

  1. DerAuftragnehmer verpflichtet sich, demAuftraggeber auf dessen Verlangen nach § 17TVergG LSAseine Entgeltabrechnungen sowie die Unterlagen über dieAbführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nach § 16Abs. 1 Satz 1 Nr. 1TVergG LSA vorzulegen. DerAuftragnehmer hat seineArbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. DerAuftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen nach § 17Abs. 1 Satz 2TVergG LSAüber die eingesetztenArbeitnehmer bereitzuhalten.

  2. Zur Sicherung der in § 11Abs. 1 Satz 1 undAbs. 5 genannten vergaberechtlichen Hauptpflichten und der in § 12 Satz 2 und § 17 Satz 4 genannten vergaberechtlichen Nebenpflichten desAuftragnehmers ist der öffentlicheAuftraggeber berechtigt, gegen jeden schuldhaften Verstoß Sanktionen nach den folgenden Maßgaben zu vereinbaren. Die Sanktionen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit nachArt und Umfang des Verstoßes zu bemessen.

a) Verstöße gegen Nebenpflichten: Bei erstmaligem Verstoß gegen Nebenpflichten kann eine Verwarnung erteilt oder eine Vertragsstrafe von bis zu 1 % desAuftragswertes verhängt werden, sofern keine Nachbesserung innerhalb von 30Tagen erfolgt.

b) Wiederholte Verstöße gegen Nebenpflichten: Bei wiederholtem Verstoß gegen Nebenpflichten kann, sofern eine Nachbesserung innerhalb von 30Tagen nicht erfolgt, eine Vertragsstrafe von bis zu 3 % des Auftragswertes verhängt werden.

c) Verstöße gegen Hauptpflichten: Bei Verstößen gegen Hauptpflichten kann eine Vertragsstrafe von bis zu 5 % des Auftragswertes verhängt werden; zusätzlich kann eine fristlose Kündigung des Vertrages oder eineAuftragssperre von bis zu sechs Monaten erfolgen.

d) Höchstgrenze der Vertragsstrafen: Insgesamt darf die Summe aller Vertragsstrafen bei mehreren Verstößen 10 % desAuftragswertes nicht überschreiten

  1. Der öffentlicheAuftraggeber darf Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Ergänzenden Vertragsbedingungen unabhängig von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstigerAnsprüche ergreifen.

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