26-N-0157-MD Bewerberinfo 5 vom 08.09.2026.pdf

Probentransport zwischen Laborstandorten in Sachsen-Anhalt

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 21:41 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.evergabe-online.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

Bewerberinformation 5

Stand: 08.09.2026

Öffentliche Ausschreibung UVgO:

Maßnahme: Durchführung Probentransport Probentransport zwischen den Laborstandorten des LHW Vergabe–Nr.: 26/N/0157/MD

Hinweis: Die Bewerberinformation/en ist/sind bei der Angebotserstellung zu beachten. Und wird/werden bei Erteilung des Zuschlages auf ein Angebot Vertragsbestandteil.

Nr.FrageAntwort
05.08.2026
1Wir gehen davon aus, dass dem Auftragnehmer für den Transport tiefgekühlter Wasserproben am Freitag (und nach Hildesheim) die Proben in entsprechend gekühlten Kisten übergeben werden und der Einsatz eines Kühlfahrzeuges nicht notwendig ist und bitten um Bestätigung. Anderenfalls bitten wir um Nachricht, welchen Kühlbereich das Fahrzeug vorweisen muss Unser Unternehmen fährt bereits diverse Kuriertouren und möchte unter der Nutzung von Synergien ein besonders kostengünstiges Angebot unterbreiten. Dazu folgende Frage: Ist die Reihenfolge der Abfahrt der Dienststelle zwingend einzuhalten, oder kann auch eine andere Reihenfolge (zur Optimierung) vorgenommen werden, hier z.B.: Halle- >Wittenberg->Magdeburg->Halle Dazu auch die Frage, ob am letzten Anfahrtsort alle Materialien übergeben werden, oder aber ob wir Materialien über Nacht in unseren Räumlichkeiten/Fahrzeugen lagern müssen (Beispiel: Probe vom Standort Magdeburg soll nach Halle, Halle wurde aber vorher schon angefahren). Aktuell sind Mo-Do Anfahrtszeiten von 14-21 Uhr geplant. Sind diese Zeiten zwingend einzuhalten, oder handelt es sich hierbei nur um die Anfahrtszeiten des bisherigen Dienstleisters und können die Zeiten auch – um Optimierungen vorzunehmen – geändert werden (z.B. Mo-Fr jeden Tag 7-14 Uhr) Sollte von Mo-Do zwingend erst nach 14 Uhr angefahren werden, gehen wir davon aus, dass die Dienststellen im Nachmittagsbereich nicht mehr besetzt sind – und dem Auftragnehmer Schlüssel für Ablagen /Die Proben werden in speziellen Styroporkisten transportiert, die mit Kühlakkus ausgestattet sind. Diese Kühlung ist für den gesamten Transport ausreichend. Ein Kühlfahrzeug ist nicht erforderlich Nein, die Tour ist explizit so einzuhalten, wie beschrieben. Alle transportierten Materialien werden am letzten Standort Wittenberg übergeben. Nein, die Zeiten sind explizit einzuhalten. Dies variiert von Standort zu Standort. Der Fahrer erhält nach entsprechender Einweisung und Belehrung Zutritt zu den erforderlichen Bereichen, ggf. auch Schlüssel, Türcodes etc.

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Vergabestelle Nord Seite 1 von 6 Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg, E-Mail: vergabestelle.nord@lhw.sachsen-anhalt.de

Bewerberinformation 5

Stand: 08.09.2026

Schleusenbereiche übergeben werden. Oder kann versichert werden, dass die Dienststellen auch bis zum Ende der Tour besetzt sind? Wir bitten um Konkretisierung des Leistungspunktes „Transportgut selbstständig ein- und auspackt und am Zielort verteilen“. Sind die Kisten mit Proben zu öffnen? Oder sind die geschlossenen Kisten an vereinbarte Ablageorte zu positionieren? Im Weiteren: Wie erfolgt die Übergabe des zu transportierenden Gutes? Persönliche Übergabe oder Entnahme an vereinbartem Ablageort? Wir bitten um Konkretisierung, wie oft und wie lange die vom Auftraggeber durchgeführte „Belehrung bezüglich Handhabung und Transport von Proben sowie Verhalten im Laborbereich“ erfolgen. Erfolgt die Belehrung im Rahmen der Tourdurchführung, oder separat und gesondert? Die Länge und Häufigkeit der Belehrungen sind von Relevanz für die Kalkulation, wenn die Belehrung separat erfolgt.Die bereitgestellten Proben sind entsprechend dem Bestimmungsort in die bereitgestellten Kisten einzupacken und am Zielort in die entsprechenden Ablagefächer/-punkte einzusortieren. An jedem Zwischenstopp sind auch die Kühlakkus zu tauschen. Die Übergabe erfolgt über einen entsprechenden Ablageort. Die Belehrung und Einweisung erfolgt zum Ersteinsatz an jedem Standort separat, danach regelmäßig alle 2 Jahre und ggf. bei Bedarf im Rahmen der Tourdurchführung. Länge und Häufigkeiten orientieren sich an der Auffassungsgabe des Fahrers (m/w/d).
07.08.2026
2In der Anlage „Probentransport“ sind die Positionen „Transportdienst“ (Preis je Stunde) und „Fahrzeugbereitstellung“ (Preis je Kilometer) separat auszuweisen. Wir bitten um Klarstellung, ob der Auftraggeber berechtigt ist, diese Leistungen im laufenden Vertragsverhältnis auch getrennt voneinander abzurufen bzw. zu vergüten, oder ob es sich hierbei ausschließlich um eine Aufteilung zu Kalkulations- und Wertungszwecken handelt und stets die Erbringung der Gesamtleistung „Probentransport“ geschuldet ist.Es wird die Gesamtleistung wie beschrieben beauftragt und sie ist so zu erbringen. Eine Aufteilung in Lose erfolgt nicht. Es erfolgt keine Teilbeauftragung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die genannten Positionen auf der monatlichen Rechnung separat auszuweisen.

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Vergabestelle Nord Seite 2 von 6 Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg, E-Mail: vergabestelle.nord@lhw.sachsen-anhalt.de

Bewerberinformation 5

Stand: 08.09.2026

25.08.2026
3im Formular: "26-N-0157-MD TVergG.11 Eigenerklärung Tariftreue_260101" Punkt 2: "Ich/ wir verpflichte/n mich/uns, die in dem auf dem Tariftreue-Portal Sachsen-Anhalt veröffentlichten und als Anlage beigefügten Tarifdatenblatt genannten Tarifverträge einzuhalten und bei der Entlohnung der mit der Ausführung Beschäftigten die dort geregelten Entgelte unter Beachtung des geltenden Vergabemindestlohnes zu Grunde zu legen. Anlage zu dieser Eigenerklärung ist das folgende Tarifdatenblatt: Tarifdatenblatt im Kontext von § 11 TVergG LSA für die öffentliche Auftragsvergabe Tarifbereich/Branche: [EINTRAGUNG BEZEICHNUNG TARIFVERTRAG] Sofern kein einschlägiger Entgelttarifvertrag vorliegt, verpflichte/n ich mich /wir uns, den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens den Vergabemindestlohn nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TVergG LSA zu zahlen." Ein solches Tarifdatenblatt ist nicht Teil der Ausschreibungsunterlagen. Wir bitten um die kurzfristige Nachreichung des Tarifdatenblatts, damit für alle Teilnehmer klar ist welcher Vergabemindestlohn mindestens zu zahlen ist.Ob im Tarifregister Sachsen-Anhalt zu dem für den öffentlichen Auftrag maßgeblichen Wirtschaftsbereich einschlägige Tarifregelungen vorliegen oder nicht wurde beim zuständigen Ministerium (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS)) angefragt. Eine Antwort erwarten wir innerhalb von 2 Wochen. Sollte für die Leistungserbringung kein Tarifvertrag angewendet werden bzw. vorhanden sein, hat sich der Bieter nur zur Zahlung des Vergabemindestlohns (auch bezeichnet als vergabespezifisches Mindeststundenentgelt) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt (siehe Ziff. 7a der Angebotsaufforderung (FB 631 DE TVERGG)) zu verpflichten sowie tarifvertragliche Änderungen (für den betreffenden Wirtschaftsbereich wird während der Vertragsabwicklung ein Tarifvertrag abgeschlossen) auch während der Zeit der Ausführung zu beachten. Ein Tarifdatenblatt wäre sodann nicht vorhanden und könne daher auch nicht zu den Vergabeunterlagen nachgereicht werden. Für alle Teilnehmer ergibt sich der Vergabemindestlohn aus Ziff. 7a der Angebotsaufforderung (FB 631 DE TVERGG). Eine Ergänzung zur Bieterfrage erfolgt, wenn eine Antwort vorliegt. Aufgrund der noch ausstehenden Antwort vom Tarifregister Sachsen-Anhalt wird die Angebotsfrist verlängert. Ende der Angebotsfrist neu: 17.09.2026; 10:00 Uhr

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Vergabestelle Nord Seite 3 von 6 Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg, E-Mail: vergabestelle.nord@lhw.sachsen-anhalt.de

Bewerberinformation 5

Stand: 08.09.2026

31.08.2026
4Im Formular "26-N-0157-MD 630 UVgO.TVergG Angebotsaufforderung.Bedingungen" wird unter Punkt "7a Mindeststundenentgelt" das zu zahlende Entgelt an die Mitarbeiter mit 16,12 € pro Stunde angegeben. Leider werden die weiteren schon feststehenden Erhöhungen dieses Mindeststundenentgelts nicht erwähnt. ab 01.03.2027 = 16,31 € pro Stunde ab 01.01.2028 = 16,81 € pro Stunde Wir bitten dies noch einmal unmissverständlich zu veröffentlichen. Wir bitten außerdem um die Informationen ab wann Preiserhöhungen aufgrund von Erhöhungen des Mindeststundenentgelts möglich sind. Zum Beispiel ab 01.03.2027 (Differenz von 16,12 € und 16,31 € pro Stunde) oder erst wenn das Mindeststundenentgelt 16,81 € pro Stunde übersteigt? Zum Beispiel steigt das Mindeststundenentgelt ab 01.02.2028 auf 17,01 €, dann können die Mehrkosten von 0,20 € zuzügl. Nebenkosten als Preiserhöhung geltend gemacht werden, richtig? Des Weiteren bitten wir um Beantwortung unserer Bieterfragen von letzter Woche.Da es sich bei § 11 TVergG LSA um eine auf die Vergleichbarkeit des Wettbewerbs bezogene Regelung im Rahmen der Zuschlagserteilung handelt, ist für die Vergabe der Leistung die Fassung des vergabespezifischen Mindeststundenentgeltes (Vergabemindestlohns) maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung gilt. Somit gelten 16,12 € pro Stunde (siehe Ziff. 7a der Angebotsaufforderung (FB 631 DE TVERGG). Der Hinweis, dass sich das vergabespezifische Mindeststundenentgelt weiter erhöhen wird, ist zutreffend, aber rechtlich unbeachtlich. Die schon feststehenden Erhöhungen des Mindeststundenentgelts müssen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, weil es sich bei § 11 TVergG LSA um eine auf die Vergleichbarkeit des Wettbewerbs bezogene Regelung im Rahmen der Zuschlagserteilung handelt. Auf die zukünftigen vergabespezifischen Mindeststundenentgelte kommt es hier nicht an, sondern auf den Vergabemindestlohn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung. Nur rein vorsorglich wird auf folgendes hingewiesen: Der vergabespezifische Mindestlohn setzt sich vom 01.04.2026 bis zum 31.01.2028 wie folgt zusammen: 01.04.2026 bis zum 31.12.2026 = 16,12€ 01.01.2027 bis zum 28.02.2027 = 15,99€ 01.03.2027 bis zum 31.12.2027 = 16,31€ 01.01.2028 bis zum 31.01.2028 = 16,81€ Die Preisanpassungsklausel unter Ziff. 3. des Leistungsverzeichnisses stellt, anlässig der Bieterfrage, nach nachträglicher, rechtlicher Prüfung eine unangemessene Benachteiligung dar, insbesondere weil die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Leistungsverzeichnis (LV) wurde dahingehend korrigiert und steht Ihnen ab sofort in den Vergabeunterlagen zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für Ihre Angebotsabgabe ausschließlich diese neue LV-Version. Alle Teilnehmer, die bereits ein Angebot über die e- Vergabe hochgeladen haben, müssen ihr Angebot zurückziehen und haben die Möglichkeit innerhalb der neuen Angebotsfrist (bis 17.09.2026, 10:00 Uhr) unter Berücksichtigung der neuen Vergabeunterlagen ein neues Angebot einzureichen.

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Vergabestelle Nord Seite 4 von 6 Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg, E-Mail: vergabestelle.nord@lhw.sachsen-anhalt.de

Bewerberinformation 5

Stand: 08.09.2026

03.09.2026
5Entsprechend der Rückantwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zum Tarifregister Sachsen-Anhalt wurde das Formblatt: 26-N-0157-MD TVergG.11 Eigenerklärung Tariftreue_260101.pdf geändert und das Datenblatt: Tarifportal Datenblatt Privates Verkehrsgewerbe.pdf hochgeladen.
03.09.2026
6Zu den Möglichkeiten der Preisanpassung gibt es weiterhin Unklarheiten. Laut dem neuen Leistungsverzeichnis ist eine Preisanpassung erst ab einer Kostensteigerung von > 3 % möglich. Die Frage ist was der Ausgangspunkt für die Berechnung der Preisanpassung ist? Wäre der Ausgangspunkt 16,12 Euro. So könnte ab 01.01.2028 der Preis angepasst werden, da der Vergabemindestlohn auf 16,81 Euro steigt (Kostensteigerung größer als 3%). oder Ist der Ausgangspunkt 16,81 Euro ab 01.01.2028. Dann könnte die Preisanpassung erst möglich sein wenn der Vergabemindestlohn auf über 17,30 Euro steigt.Ergänzend zu den bereits aufgeführten Erläuterungen und Änderungen hier ein Beispiel bzgl. der Anwendung der neuen Preisgleitklausel: Machen die Arbeitnehmerentgelte z.B. 30% am (Angebots-)Preis aus und erhöhen sich die Arbeitnehmerentgelte auf Grund einer Erhöhung des tarifvertraglichen Mindestlohns oder des Vergabemindestlohnes (je nachdem was höher ist, Günstigkeitsprinzip) z.B. um 20%, darf eine Preiserhöhung von 6% geltend gemacht werden (20%-ige Erhöhung der Kosten bei einer Kalkulationsgrundlage, die ihrerseits 30% des Preises ausmacht = (20 x 30) / 100 = 6%). Würden sich die Arbeitnehmerentgelte auf Grund einer Erhöhung des tarifvertraglichen Mindestlohns oder des Vergabemindestlohnes allerdings z.B. nur um 5% erhöhen, würde eine Preiserhöhung von 1,5% vorliegen, die unter 3% liegt und damit nicht geltend gemacht werden darf. Ausgangspunkt für die Berechnung der Preisgleitung ist also der Anteil des kalkulierten Arbeitnehmerentgelts am (Angebots-)Preis und die Erhöhung des gesamt kalkulierten Arbeitnehmerentgelts.
7Hinweis zur Beachtung: Bitte keine Erklärungen, Nachweise etc. vorab einreichen. Alle Erklärungen, Nachweise etc. sind erst mit dem Angebot oder auf Nachforderung vorzulegen.

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Vergabestelle Nord Seite 5 von 6 Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg, E-Mail: vergabestelle.nord@lhw.sachsen-anhalt.de

Bewerberinformation 5

Stand: 08.09.2026

07.09.2026
8Vielen Dank für die Beantwortung der letzten Bieterfrage zum Thema Preisanpassung. Leider wurde Sie nicht ausführlich genug beantwortet. Immer noch ist unklar was der Ausgangspunkt für die Berechnung der Preisanpassung ist. Ihre Antwort dazu: "Ausgangspunkt für die Berechnung der Preisgleitung ist also der Anteil des kalkulierten Arbeitnehmerentgelts am (Angebots-)Preis und die Erhöhung des gesamt kalkulierten Arbeitnehmerentgelts." Es muss klar sein wie sich die Erhöhung des gesamt kalkulierten Arbeitnehmerentgelts berechnet. Ist für die Berechnung der Erhöhung des gesamt kalkulierten Arbeitnehmerentgelts der bei Angebotsabgabe gültige Vergabemindestlohn von 16,12 Euro pro Stunde zu nehmen oder die schon feststehende Erhöhung von 16,81 Euro pro Stunde ab 01.01.2027?Die Beantwortung der letzten Bieterfrage zum Thema Preisanpassung ist ausführlich genug beantwortet worden. Die Vergabestelle kann nicht pauschal beantworten, ob Ausgangspunkt für die Berechnung der Erhöhung des gesamt kalkulierten Arbeitnehmerentgelts die Lohnkosten in Höhe von 16,12 €/h oder in Höhe von 16,81 €/h sind. Denn ob und wie eine Preiserhöhung nach der neuen Preisgleitklausel geltend gemacht werden kann, hängt davon ab, welche Einzelkosten, insbesondere Lohnkosten, die Bieter individuell im Rahmen der Kalkulation angesetzt haben und welche exogenen Faktoren bestimmte Einzelkosten konkret beeinflussen. Ausgehend von der Formulierung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b TVergG LSA hat der Bieter allerdings unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips wenigstens das Vergabespezifische Mindeststundenentgelt (Vergabemindestlohn) zu zahlen. Es gilt demnach, dass der Vergabemindestlohn im Rahmen von Vergaben nach dem Tariftreuegesetz die unterste Entgeltgrenze bildet. Darunterliegende Entgeltgruppen werden durch den Vergabemindestlohn ersetzt. Auch Mindestlöhne z. B. aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen bilden hier keine Ausnahme. Zu beachten ist, dass der Vergabemindestlohn ausschließlich als Untergrenze, nicht jedoch als Obergrenze wirkt – darüberliegende Tariflöhne sind für die betreffende Leistung zu zahlen. Ausgangspunkt für die Berechnung der Erhöhung des gesamt kalkulierten Arbeitnehmerentgelts können also beispielsweise auch Lohnkosten in Höhe 20 €/h sein, wenn ein Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, diese als Lohnkosten in seiner Kalkulation angesetzt hat. Darüber hinaus gelten hier auch die nachfolgenden Konstellationen: Für die auszuschreibende Leistung liegt ein Branchentarifvertrag vor – einzelne Entgeltgruppen liegen hier unterhalb des Vergabemindestlohns. Die betreffenden Entgeltgruppen sind durch den Vergabemindestlohn zu ersetzen, im Übrigen kommen die darüberliegenden Entgeltgruppen sowie alle weiteren tarifvertraglichen Bestandteile zur Anwendung. Für die auszuschreibende Leistung liegt ein Branchentarifvertrag vor – alle Entgeltgruppen liegen oberhalb des Vergabemindestlohns. Der Tarifvertrag kommt in Gänze zur Anwendung.

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Vergabestelle Nord Seite 6 von 6 Otto-von-Guericke-Str. 5, 39104 Magdeburg, E-Mail: vergabestelle.nord@lhw.sachsen-anhalt.de

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung