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Praxisleitfäden und Schulungen zu Biodiversitätskriterien in der öffentlichen Beschaffung

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 12:23 (Europe/Berlin)

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12 Formular Ausschlussgründe

Vergabenummer:

Inhaltsverzeichnis

1 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ............................ 1

1.1 Erklärung entsprechend § 123 GWB ......................................................................... 2

1.2 Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB ..................................................... 2

1.3 Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB ............................. 3

1.4 Hinweis (vgl. § 126 GWB) .......................................................................................... 4

1.5 BESTÄTIGUNG DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN ...................................................... 4

2 Eigenerklärung Sanktionen Russland ............................................................... 5

2.1 Personen, Organisationen oder Einrichtungen ........................................................ 5

2.2 Unteraufträge, Lieferanten und Eignungsleihe ........................................................ 5

2.3 BESTÄTIGUNG DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN ...................................................... 6

3 Anhänge ......................................................................................................... 7

3.1 § 123 GWB ................................................................................................................ 7

3.2 Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014 ................................................................ 8

1 Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

Zum Nachweis, dass bei Ihnen keine Ausschlussgründe vorliegen, wird von Ihnen die nachfol- gende Eigenerklärung verlangt. Falls Sie Ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, bezieht sich Ihre Erklärung auf die Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie niederge- lassen sind. Ihr Unternehmen kann gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (GWB) von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn Sie in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begehen, Auskünfte zurückhalten oder nicht in der Lage sind, die erforderlichen Nachweise zu übermit- teln.

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Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Erklärung, werden diese im Einzelfall auf- geklärt und es kann die Vorlage von weiteren Nachweisen (z.B. eines behördlichen Führungs- zeugnisses) verlangt werden. Die Vergabeunterlage ist vollständig auszufüllen und Ihrem Ange- bot beizufügen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Unternehmensgröße statis- tischen Zwecken dienen. Die übrigen Angaben werden für die vor dem Zuschlag einzuholende Registerauskunft, insbesondere gemäß § 150a Gewerbeordnung, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz, § 6 Wettbewerbsregistergesetz, benötigt.

1.1 Erklärung entsprechend § 123 GWB

Sie müssen eine Erklärung über eine etwaige rechtskräftige Verurteilungen oder rechtskräftige Festsetzungen einer Geldbuße nach § 30 OWiG in den letzten fünf Jahren (maßgeblich ist das Datum des Eintritts der Rechtskraft) abgeben.

Ich erkläre, dass ich/wir den § 123 GWB (den Wortlaut der Vorschrift finden Sie unter 3.1) zur Kenntnis genommen haben und Ausschlussgründe nach § 123 GWB für mich/uns ☐ nicht vorliegen. ☐ vorliegen.

Sofern bei Ihnen einer oder mehrere Ausschlussgründe vorliegen, erläutern Sie bitte die nähe- ren Umstände und legen Sie dar, ob und gegebenenfalls welche Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 Abs. 1 GWB Sie durchgeführt haben. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer geson- derten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.

1.2 Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB

Sind einer oder mehrere der nachfolgenden fakultativen Ausschluss- gründe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB bei Ihnen gegeben? Bitte ankreu- zen.JaNein
Ich bin bzw. mein/unser Unternehmen ist zahlungsunfähig.
Ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren ist beantragt wor- den.
Ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren ist eröffnet wor- den.
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleich- baren Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden.
Ein Insolvenzplan ist rechtskräftig bestätigt worden.
Ich befinde mich bzw. mein/unser Unternehmen befindet sich in Liquida- tion.
Ich habe bzw. mein/unser Unternehmen hat seine Tätigkeit eingestellt.

Sofern Sie einen oder mehrere Punkte mit „Ja“ beantwortet haben und somit bei Ihnen einer oder mehrere Ausschlussgründe vorliegen, erläutern Sie bitte die näheren Umstände und legen

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Sie dar, warum Sie unter diesen Umständen dennoch in der Lage sind, den Auftrag zu erfüllen. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer gesonderten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.

1.3 Erklärung entsprechend § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB

Sind einer oder mehrere der nachfolgenden fakultativen Ausschluss- gründe nach § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 7, Abs. 2 GWB bei Ihnen gegeben? Bitte ankreuzen.JaNein
Haben Sie bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende um- welt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen?
Sind Sie oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurech- nen ist — gem. § 21 Abs. 1 S. 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, — gem. § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz, — gem. § 98c Aufenthaltsgesetz oder — gem. § 19 Mindestlohngesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden? Das Verhalten einer Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher ge- handelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung o- der die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
Haben Sie bzw. hat Ihr Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen seiner/Ihrer beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Das Verhalten einer Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher ge- handelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung o- der die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. Eine schwere Verfehlung kann beispielsweise die Nichteinhaltung von Ta- rifverträgen, die Verletzung von Wettbewerbsregeln oder von Rechten des geistigen Eigentums sein.
Haben Sie bzw. hat Ihr Unternehmen mit einer anderen Person bzw. einem anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Ver- fälschung des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken sollen?
Waren Sie bzw. Ihr Unternehmen in die Vorbereitung des Vergabeverfah- rens einbezogen?

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Haben Sie bzw. hat Ihr Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei ☐ ☐ der Durchführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessions- vertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu ei- ner vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichba- ren Rechtsfolge geführt?

Sofern Sie eine oder mehrere Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, erläutern Sie bitte die nähe- ren Umstände und legen Sie dar, ob und gegebenenfalls welche Selbstreinigungsmaßnahmen i. S. d. § 125 Abs. 1 GWB Sie durchgeführt haben. Bitte erklären Sie sich hierzu auf einer geson- derten Anlage, die Sie dieser Erklärung beifügen.

1.4 Hinweis (vgl. § 126 GWB)

Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt, keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB

— bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden,

— bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab dem be- treffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

1.5 BESTÄTIGUNG DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN

Sie müssen in diesem Abschnitt die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigen.

Wichtiger Hinwies: Neben Ihnen als Bieter*in muss jede dritte Partei im Rahmen der Eignungs- leihe oder der Unterauftragsvergabe und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft das vorlie- gende Formular eigene Erklärung ausfüllen und einreichen.

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der unter 1.1 bis 1.3 gemachten Angaben.

Mit der elektronischen Abgabe der Erklärung über e-Vergabe-Plattform des Bundes gilt diese als unterschrieben.

Datum Vor-und Nachname der zuständigen erklärenden Person

Bitte weiter auf der nächsten Seite.

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2 Eigenerklärung Sanktionen Russland

Mit der Verordnung (EU) 833/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/576 des europäischen Rates vom 8. April 2022, wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Diese betreffen auch die Vergabe Öffentlicher Aufträge. Zum Nach- weis, dass bei Ihnen kein entsprechender Ausschlussgrund vorliegt, wird von Ihnen die nachfol- gende Eigenerklärung verlangt.

Sie können gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausge- schlossen werden, wenn Sie in Bezug auf die hier aufgeführten Ausschlussgründe eine schwer- wiegende Täuschung begehen, Auskünfte zurückhalten oder nicht in der Lage sind, die erfor- derlichen Nachweise zu übermitteln.

2.1 Personen, Organisationen oder Einrichtungen ☐ Ich erkläre, dass ich/wir nicht zu nachfolgend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählen:

a) Russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder ju- ristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) Juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Orga- nisationen gehalten werden, oder

c) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Orga- nisationen handeln.

2.2 Unteraufträge, Lieferanten und Eignungsleihe

☐ Ich erkläre, dass am Auftrag keine dritte Partei im Sinne der Nr. 2.1 als Unterauftragneh- mende, für Lieferleistungen oder dritte Partei, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden (Eignungsleihe) be- teiligt sind.

Sofern bei Ihnen einer der unter 2.1 oder 2.2 genannten Ausschlussgründe vorliegt, erläutern Sie bitte auf einer selbst erstellten gesonderten Anlage, ob und warum eine Vergabe bzw. Fort- setzung der Erfüllung des Vertrages unter den Voraussetzungen des Art. 5k Abs. 2 der Verord- nung (EU) 833/2014 aus Ihrer Sicht erforderlich und möglich ist. Den Wortlaut von Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 finden Sie unten (3.2).

Bitte weiter auf der nächsten Seite.

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2.3 BESTÄTIGUNG DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN

Sie müssen in diesem Abschnitt die Richtigkeit Ihrer Angaben bestätigen.

Wichtiger Hinwies: Neben Ihnen als Bieter*in muss jede dritte Partei im Rahmen der Eignungs- leihe oder der Unterauftragsvergabe und jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft das vorlie- gende Formular eigene Erklärung ausfüllen und einreichen.

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit Ihrer unter 2.1 und 2.2 gemachten Angaben.

Mit der elektronischen Abgabe der Erklärung über e-Vergabe-Plattform des Bundes gilt diese als unterschrieben.

Datum Vor-und Nachname der zuständigen erklärenden Person

Die Auszüge mit den Gesetzeswortlauten finden Sie auf den nächsten Seiten als Anhang.

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3 Anhänge

3.1 § 123 GWB

„(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabever- fahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Ver- halten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechts- kräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:

  1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetz- buchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

  2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder ver- wendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,

  3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermö- genswerte),

  4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Euro- päischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haus- halt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

  6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheits- wesen),

  7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

  8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Be- dienstete),

  9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung auslän- discher Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder

  10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschen- handel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften ande- rer Staaten gleich.

(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu

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gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontroll- befugnissen in leitender Stellung.

(4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabever- fahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn

  1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträ- gen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Ge- richts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder

  2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflich- tung nach Nummer 1 nachweisen können.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachge- kommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen ver- pflichtet hat.

(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses ge- boten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.“

3.2 Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014

„(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Ab- satz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ver- geben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:

a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % un- mittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehal- ten werden, oder

c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln, auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Liefe- ranten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Vergabe oder die Fortset- zung der Erfüllung von Verträgen genehmigen, die bestimmt sind für

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a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsor- gung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brenn- elementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die In- dienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangs- stoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendun- gen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie aus- schließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen be- reitgestellt werden können,

d) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mit- gliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder in- ternationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

e) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinier- ter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, oder

f) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brenn- stoffen, die in Anhang XXII aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 10. Oktober 2022 — von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden.“

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