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Vertrag
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das für Naturschutz zuständige Bundesministerium, dieses vertreten durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN), dieses vertreten durch seine Präsidentin,
Konstantinstraße 110 53179 Bonn
(„BfN“)
und
#Auftragnehmer, #Rechtsform, vertreten durch #Vertretungsperson
#Straße #PLZ #Ort
IBAN: [IBAN]
(„Auftragnehmerin“)
wird folgender Vertrag (BfN-Vertragsnummer #FKZ1) geschlossen.
Inhaltsübersicht
§ 1 Vertragsgegenstand und Inkrafttreten ........................................................................... 2
§ 2 Bedarfspositionen ......................................................................................................... 2
§ 3 Nachverhandlung bei Erweiterungsbedarf ..................................................................... 2
§ 4 Leistungspflichten der Auftragnehmerin ........................................................................ 2
§ 5 Vergütung ..................................................................................................................... 3
§ 6 Fälligkeit und Zahlungsabwicklung ................................................................................. 3
§ 7 Gewährleistung ............................................................................................................. 4
§ 8 Zusammenarbeit und Tätigkeitsort ................................................................................ 4
§ 9 Nutzungsrechte und Veröffentlichungen ....................................................................... 4
§ 10 Verschwiegenheit .......................................................................................................... 5
§ 11 Öffentlichkeitsarbeit / Logoverwendung........................................................................ 5
§ 12 Sonstige Vereinbarungen zur Durchführung und Transparenz ....................................... 5
§ 13 Kündigung ..................................................................................................................... 6
§ 14 Schlussbestimmungen ................................................................................................... 6
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§ 1 Vertragsgegenstand und Inkrafttreten
(1) Die Auftragnehmerin übernimmt die Bearbeitung des Naturschutzvorhabens „#Thema“.
(2) Inhalt und Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen sowie die vereinbarten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag (einschließlich der Bedarfspositionen nach § 2) sowie den folgenden Anlagen, die Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages sind:
a) Leistungsbeschreibung des BfN (Anlage „Leistungsbeschreibung“);
b) Angebot der Auftragnehmerin (Anlage „Angebot“);
c) Zahlungsplan (Anlage „Zahlungsplan“);
d) Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen, wobei abweichende Regelung in diesem Vertrag den Bedingungen vorgehen (Anlage „VOL-B“);
e) Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des Bundesumweltministeriums, Stand: März 2018 (Anlage „ABFE-BMU“);
f) Beantwortung von Bieterfragen (Anlage „Beantwortung von Bieterfragen“);
g) Erklärung der Auftragnehmerin im Rahmen der Angebotsaufklärung (Anlage „Angebotsaufklärung“).
(3) Der Vertrag tritt mit Inkrafttreten.
§ 2 Bedarfspositionen
(1) Bedarfspositionen sind Eventualpositionen und nicht Teil des primären Auftragsumfangs. Ein Anspruch auf Ausführung besteht nur bei Eintritt des in der Leistungsbeschreibung definierten Auslösekriteriums und nach explizitem Abruf durch das BfN.
(2) Der Abruf erfolgt nach alleinigem Ermessen des BfN. Der Auftragnehmerin entstehen daraus keine Ansprüche auf Vergütung, Entschädigung oder Schadensersatz.
§ 3 Nachverhandlung bei Erweiterungsbedarf
Sieht die Leistungsbeschreibung über etwaige Bedarfspositionen hinaus eine zukünftige Erweiterung vor, verpflichten sich die Parteien, bei Entstehen des Bedarfs unverzüglich in Neuverhandlungen einzutreten, um diese Erweiterung zu konkretisieren und die Konditionen anzupassen.
§ 4 Leistungspflichten der Auftragnehmerin
(1) Die vereinbarte Gesamtleistung ist von der Auftragnehmerin spätestens bis zum #Laufzeitende zu erbringen. Zu diesem Termin ist auch der schriftliche Abschlussbericht vorzulegen. Hinsichtlich der Form wird auf die Leistungsbeschreibung
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verwiesen. Soweit durch den Abruf von Bedarfspositionen gemäß § 2 abweichende Ausführungsfristen entstehen, gehen diese der allgemeinen Laufzeit vor.
(2) Erkennt die Auftragnehmerin, dass sie die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, hat sie dem BfN die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist das BfN berechtigt, die Fortführung des Vorhabens über die Ausführungsfrist hinaus zu verlangen. Etwaige Ansprüche des BfN aus der nicht fristgemäßen Erfüllung des Vertrages bleiben unberührt.
§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt als Festpreis (Marktpreis gemäß § 4 Verordnung PR Nr. 30/53). Die Gesamtkalkulation gemäß dem Angebot der Auftragnehmerin ist verbindlich. Die Gesamtvergütung beträgt einschließlich etwaiger Bedarfspositionen im Sinne von § 2 und inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer
#Brutto Euro.
(2) Bei gesetzlicher Änderung des Steuersatzes wird der Preis entsprechend angepasst.
(3) Mit diesem Betrag sind sämtliche Leistungen sowie alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Nebenkosten, Abgaben und Versicherungsbeiträge abgegolten. Zusätzliche Kosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erstattet.
§ 6 Fälligkeit und Zahlungsabwicklung
(1) Sämtliche Zahlungen des BfN an die Auftragnehmerin erfolgen an das Konto der Auftragnehmerin mit der IBAN [IBAN].
(2) Abschlags- und Teilzahlungen setzen eine entsprechende Vereinbarung im Zahlungsplan voraus.
a) Abschlagszahlungen können in Höhe des jeweils nachgewiesenen Wertzuwachses durch die erbrachten, vertragsgemäßen Leistungen verlangt werden.
b) Teilzahlungen sind nach der erfolgreichen Teilabnahme in sich abgeschlossener Leistungsteile und nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig.
(3) Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Erbringung aller Leistungen, erfolgreicher (End-)Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung. Über die Abnahme entscheidet das BfN binnen eines Monats; bei unwesentlichen Mängeln ist ein angemessener Einbehalt zulässig. Geleistete Abschlags- und Teilzahlungen werden auf die Schlusszahlung angerechnet.
(4) Gemäß E-Rechnungsverordnung (E-Rech-VO) sind Rechnungen ausschließlich elektronisch zu übermitteln; Papierrechnungen sind nicht zulässig und lösen keinen Zahlungsverzug aus. Hierzu ist zwingend die Rechnungseingangsplattform „OZG-RE“ unter https://xrechnung-bdr.de zu nutzen. Sofern noch kein Nutzerkonto besteht, ist dort zunächst eine einmalige Registrierung und anschließende Anmeldung erforderlich. Bei der Rechnungstellung müssen folgende Referenzdaten angegeben werden:
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Leitweg-ID: 991-00227BMUKN-90 Projektnummer (BT-11): #Kassenzeichen Vertragsnummer (BT-12): #FKZ2
(5) Sofern für die Durchführung des Vertrages eine Umsatzsteueridentifikationsnummer des BfN erforderlich ist, ist die Nummer DE 122268582 zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung gesetzeskonformer Rechnungen bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU, um eine korrekte steuerliche Abwicklung im Bestimmungsland zu ermöglichen.
(6) § 17 VOL-B bleibt im Übrigen unberührt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Auftragnehmerin hat nach bestem Wissen und Gewissen die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten. Sie übernimmt die Gewähr für die wissenschaftliche Richtigkeit der abgelieferten Informationen.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich in der Form nach § 14 Absatz 1 zu erheben.
§ 8 Zusammenarbeit und Tätigkeitsort
(1) Die Parteien verpflichten sich zu einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.
(2) Die Auftragnehmerin ist in der Wahl ihres Tätigkeitsorts frei, sofern sich aus der Leistungsbeschreibung, der Natur des Auftrags oder der Art der Leistungserbringung keine zwingenden Erfordernisse für einen bestimmten Ort ergeben.
§ 9 Nutzungsrechte und Veröffentlichungen
(1) Die Auftragnehmerin überträgt der Bundesrepublik Deutschland das nichtausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die im Rahmen dieses Vertrages erstellten Arbeiten auf sämtliche Nutzungsarten zu nutzen. Insbesondere erlangt die Bundesrepublik Deutschland das Recht, diese Arbeiten zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich vorzutragen, zu senden oder durch Bild- oder Tonträger oder durch Funksendungen wiederzugeben. Die Bundesrepublik Deutschland erlangt ferner das Recht, die von der Auftragnehmerin erstellten Arbeiten auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verwerten oder in sonstiger, oben näher bezeichneten Weise zu nutzen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung der Auftragnehmerin bedarf.
(2) Die Auftragnehmerin ist nur mit vorheriger Zustimmung des BfN berechtigt, das Ergebnis, Teilergebnisse oder im Rahmen des Vertrages gewonnene Erkenntnisse zu veröffentlichen, an Dritte weiterzugeben oder in sonstiger Weise zu verwerten. Von allen schriftlichen Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vorhabens stehen und die außerhalb der Schriftenreihen des BfN erfolgen, ist dem BfN ein Belegexemplar zu übersenden. Etwaige Kontakte zu Vertretern der Medien (Funk, Fernsehen etc.) und die Weitergabe von Informationen oder Daten mit Bezug zum Vorhaben bedürfen der vorherigen Absprache mit dem BfN.
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(3) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, jeden Bericht mit folgendem Hinweis zu versehen: „Der Bericht gibt die Auffassung und Meinung der Auftragnehmerin wieder und muss nicht mit der Auffassung der Auftraggeberin, dem Bundesamt für Naturschutz, übereinstimmen.“
§ 10 Verschwiegenheit
(1) Die Auftragnehmerin ist verpflichtet – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – über alle ihr bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Akten, Vorgänge usw. sowie ihr zur Kenntnis gelangten dienstlichen Angelegenheiten Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren. Hierzu verpflichtet sie auch das bei der Herstellung des Werkes beschäftigte Personal bzw. die Vertragspartner. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Einwilligung des BfN in der Form nach § 14 Absatz 1.
(2) Von dienstlichen Schriftstücken, Zeichnungen und dergleichen, die der Auftragnehmerin in Ausführung dieses Auftrages evtl. zugänglich gemacht werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung des BfN oder sonstiger Verfügungsberechtigter keine Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen gefertigt werden. Die Auftragnehmerin wird die vorbezeichneten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Abschriften etc. gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte sichern und sie bei Ablieferung des Werkes dem BfN aushändigen.
§ 11 Öffentlichkeitsarbeit / Logoverwendung
(1) Die Logos des BfN sowie des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sind bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen im Rahmen des o.a. Vorhabens zu verwenden. Dies gilt auch bei Projekt- und Internetpräsentationen. Bei Publikationen aus dem Projekt (Flyer, Broschüren usw.) haben die Logos farbig auf weißem Grund und (in der Regel) auf der Titelseite zu erscheinen. Die entsprechenden Vorlagen können beim BfN, Referat PK „Strategische Planung und Kommunikation“, angefordert werden.
(2) Ausnahmen davon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des BfN.
§ 12 Sonstige Vereinbarungen zur Durchführung und Transparenz
(1) Die Vergabe von Unterverträgen ist mit dem BfN abzustimmen.
(2) Das BfN darf aufgrund dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden.
(3) Der Auftragnehmerin ist bekannt, dass das BfN aufgrund parlamentarischer Anfragen verpflichtet sein kann, Auskünfte über diesen Vertrag zu erteilen. Das BfN ist berechtigt, den Namen der Auftragnehmerin, den Gegenstand der Beauftragung sowie den Auftragswert im Rahmen dieser Anfragen sowie für Zwecke der Transparenz offenzulegen.
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§ 13 Kündigung
(1) Das BfN ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung – ganz oder teilweise – zu kündigen. Die Kündigung muss in der Form nach § 14 Absatz 1 oder schriftlich erfolgen.
(2) Im Falle der Kündigung ist das Werk in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung befindet, dem BfN unverzüglich zu liefern. Die Rechte der Auftragnehmerin bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen des Werkvertragsrechts in Verbindung mit der VOL-B.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Für die Unterzeichnung des Vertrages sowie Änderungen und Ergänzungen ist ein X.509-basiertes Zertifikat (insbesondere S/MIME- oder PDF-Signaturzertifikat) vereinbart, aus dem mindestens das Datum sowie (a) die persönliche institutionelle E-Mail-Adresse der vertretungsberechtigten Person oder (b) die Institution und der persönliche Namenszug der vertretungsberechtigten Person eindeutig hervorgeht. Diese Form gilt auch für Änderungen dieser Klausel.
(2) Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder Lücken aufweisen, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Solche Punkte sind im Geiste der Vereinbarung einvernehmlich und gütig zu lösen, so dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird.
(3) Gerichtsstand ist Bonn.
Im Auftrag des BfN Für die Auftragnehmerin (Signaturzertifikat gemäß § 14 Absatz 1) (Signaturzertifikat gemäß § 14 Absatz 1)
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