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Praxis-Training für EASA-737NG-Cat-B1-Luftfahrzeugtechnik

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 18:41 (Europe/Berlin)

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Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik

und Nutzung der Bundeswehr

Leistungsbeschreibung

Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 - Praxis

Anlage 1 zum Vertrag mit der Auftragsnummer

Q/L2AB/VA074/26163

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1: Einleitung .............................................................................................................. 3

Abschnitt 2: Leistungsanforderungen ....................................................................................... 4

2.1 Durchführung von Schulungen .................................................................................. 4

2.2 Durchführung einer Abschlussprüfung ....................................................................... 4

2.3 Bereitstellen von Schulungsräumen .......................................................................... 5

2.4 Bereitstellen von Schulungsunterlagen/Arbeitsmaterialien ........................................ 5

Abschnitt 3: Nachweisführung .................................................................................................. 6

Abschnitt 4: Mitgeltende Dokumente ........................................................................................ 7

Abschnitt 5: Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................... 8

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Abschnitt 1: Einleitung

Luftfahrzeugtechnisches Personal mit Freigaberechten, welches im Marinefliegergeschwader 3 „Graf Zeppelin“ und 5 (Ausb- und Prüfpersonal) eingesetzt wird, ist gem. der Zulassungs- strategie P-8A Poseidon nach den Richtlinien der VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang III PART66 auszubilden.

Zu den Ausbildungen gemäß VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang III PART66 gehören musterbe- zogene Trainings (Type Trainings) zur Qualifizierung des freigabeberechtigten Personals.

Diese Leistungsbeschreibung enthält die Forderungen an den Auftragnehmer sowie die Auf- listung der Bedingungen zur Vorbereitung und Durchführung des musterbezogenen Trainings Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 – Praxis.

Die Verknüpfung des Lerninhaltes der vorangegangenen Theorieausbildung des Type Trai- nings Boeing 737 (nicht Bestandteil dieser LB) ist bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen.

Ziel der im Rahmen des Vertrags zu erbringenden und im Folgenden näher beschriebenen Leistungen ist es, Mitarbeitende des Auftraggebers durch ein Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 – Praxis auszubilden.

Dabei müssen insbesondere folgende übergeordnete Ziele erreicht werden:

• EASA Part 66 Konformität

Die Leistungen müssen mit parallel beim Auftraggeber laufenden Projekten koordiniert wer- den. Im Einzelfall können derzeit nicht vorhersehbare politische Entscheidungen Auswirkun- gen auf die Zeiträume haben, die für die jeweiligen Leistungsanforderungen vorgesehen sind. Der AN muss daher kurzfristige Absprachen mit dem AG einplanen, um flexibel auf erforderli- che Anpassungen reagieren zu können.

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Abschnitt 2: Leistungsanforderungen

2.1 Durchführung von Schulungen

IDLeistungsanforderung
1Der AN muss ab dem 01.11.2026 mit dem Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 - Praxis beginnen und bis zum 31.12.2027 abschließen. Die Dauer des Trainings legt der AN anhand der zur Verfügung stehenden Luftfahr- zeuge fest.
2Die jeweiligen Ausbildungstage und Ausbildungszeiten werden vom AN unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Arbeits- und Pausenzeiten und den Vorgaben der EASA Part 66 Anhang III festgelegt.
3Die Type Trainings Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 – Praxis müssen nach VO (EU) 1321/2014 genehmigt sein. Insgesamt werden 28 Techniker des AGs ausgebildet.
4Aufbauend auf dem im Type Training CAT B1 erworbenen Theorieanteil, wird im Rah- men der Type Training Boeing 737 EASA Part 66 CAT B1 - Praxis die erforderliche Kompetenz und Erfahrung in der sicheren Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erworben, welche gemäß Anhang III der EASA 66 gefordert ist. Der AN stellt sicher, dass ausschließlich qualifiziertes Ausbildungs- und Prüfpersonal mit Erfahrung im luftfahrzeugtechnischen Bereich eingesetzt wird. Dieses Personal muss im „Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungs- personal“ (gemäß VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang IV (PART147) aufgenommen sein. Die Anforderungen an das Lehrpersonal gemäß VO (EU) Nr.:1321/2014 Anhang IV (PART147) müssen erfüllt sein. Durch den AN ist genügend qualifiziertes Ausbildungspersonal vorzuhalten, um evtl. auftretende Ausfälle kompensieren zu können. Bewertung: Praktische Bewertungen (Assessments) werden wie in Anhang IV (Teil 147) beschrie- ben durchgeführt.

2.2 Durchführung einer Abschlussprüfung

IDLeistungsanforderung
1Nach Abschluss des Schulungszeitraums muss der AN eine praktische Bewertung für alle TT nach Vorgabe des Luftfahrtbundesamten des AGs anbieten.
2Die inhaltlichen Anforderungen an die Prüfung und die Mindestkenntnisse, die die Prüflinge nachzuweisen haben, ergeben sich aus der EASA 66.

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Die Durchführung der Prüfungen muss dem Standard der EASA 147.A.135 entspre- chen.
3Im Falle des Bestehens der Prüfung muss der AN dem jeweiligen TT des AGs bis spätestens zum Trainingsende ein Zeugnis/ein Zertifikat gemäß EASA 66 ausstellen. Die Bereitstellung kann in elektronischer Form oder in Papierform erfolgen.
4Der AN muss jedem Prüfling einen kostenneutralen Wiederholungsversuch anbieten. Der Termin für die Wiederholung muss innerhalb der Vorgabe durch die EASA 66 liegen.

2.3 Bereitstellen von Schulungsräumen

IDLeistungsanforderung
1Die Schulung muss in geeigneten Schulungsräumen stattfinden, die durch den AN bereitzustellen sind. Etwaige mit der Verbringung und Unterbringung der TT des AGs am Schulungsort verbundene Begleitinvestitionen (Bereitstellung von Reisemitteln, Unterkunft, Verpfle- gung) sind nicht durch den AN zu leisten.
2Die Schulungsräume müssen dem Standard der EASA 147.A.100 entsprechen.
3Im Bedarfsfall trägt der Auftragnehmer die Kosten zur Erstellung für die Zutrittsberech- tigung zur jeweiligen Ausbildungsstätte.

2.4 Bereitstellen von Schulungsunterlagen/Arbeitsmaterialien

IDLeistungsanforderung
1Der AN muss allen TT des AGs am ersten Schulungs-tag kursbegleitende Schulungs- unterlagen bereitstellen.
2Die Schulungsunterlagen müssen ihrem Inhalt nach geeignet sein, dass die TT des AGs die Kursinhalte im Selbststudium nachbereiten und wiederholen können.
3Die Schulungsunterlagen sind vom AN in Papierform, als Datenträger oder als Link in deutscher oder englischer Sprache bereitzustellen.

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Abschnitt 3: Nachweisführung

Während der Durchführung des Schulungskurses wird täglich eine Anwesenheitsliste geführt, in der die TT des AGs sowie die Lehrkräfte des ANs ihre Anwesenheit per Unterschrift bestä- tigen. Die Anwesenheitslisten sind nach Abschluss der Schulung als rechnungsbegründende Unterlagen an den AG zu übergeben.

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Abschnitt 4: Mitgeltende Dokumente

DokumentVersionStand (Datum)
Zulassungsstrategie für das Projekt Maritime Patrol Aircraft (MPA) P-8A (Poseidon) (Certification Strategy for the project Maritime Patrol Aircraft (MPA) P-8A(Poseidon))Corrigendium 12/2213.12.2022
VO (EU) Nr.:1321/201422.02.2026

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Abschnitt 5: Abkürzungsverzeichnis

AbkürzungBedeutung
AGAuftraggeber
ANAuftragnehmer
TTTrainingsteilnehmer
VOVerordnung
EUEuropäische Union
EASAEuropean Union Aviation Safety Agency
CATCategory

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