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Vereinbarung zur Umsetzung des Projektes
„Kleine Auszeit in der Kita“
zwischen
(nachstehend Leistungserbringer genannt)
und der
AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse - vertreten durch den Vorstand Herrn Ralf Dralle dieser vertreten durch den Leiter Gesundheitsmanagement Herrn René Bethke Lüneburger Straße 4 39106 Magdeburg
(nachstehend AOK genannt)
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Präambel
Gesundheitsförderungs- und Präventionsangebote im Rahmen des §§ 20ff. SGB V sol- len dazu beitragen, Krankheitsrisiken möglichst früh vorzubeugen, die gesundheitli- chen Potenziale und Ressourcen zu stärken und Anregungen für ein gesundheitsbe- wusstes Leben im Alltag zu geben. Die vorliegende Rahmenvereinbarung soll einen wirksamen Beitrag zum Erhalt und zur Verbesserung einer gesunden Lebensführung für die physische und psychische Kindergesundheit leisten.
Angebote zur Stärkung psychischer Ressourcen gehören zu den zentralen Faktoren der Erhaltung von Gesundheit, zur Entwicklung eines gesunden Selbstwertgefühls, der Selbstwirksamkeit und der Resilienz. Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Gesundheitsvorsorge und decken sich mit dem Grundanspruch der AOK Sachsen-An- halt - Die Gesundheitskasse. Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung in Kitas sollen insbesondere die Förderung von Entspannung, Stressbewältigung, Stärkung psychischer Ressour- cen (wie z. B. Selbstwertgefühl, Selbstwirksamkeit) und Resilienz sowie sozial-emotio- naler Kompetenzen umfassen und in den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauf- trag integriert sein (vgl. Leitfaden, Seite 42).
Das Projekt „Kleine Auszeit in der Kita“ wird das gesunde Auf- und Heranwachsen von Kindern fördern und soll landesweit in Kindertagesstätten (Kitas) im Bereich Kinder- garten angeboten werden. Ziel ist dabei die Integration von Maßnahmen der Gesund- heitsförderung im Bereich der Entspannung und Stressregulation in Kindertagesein- richtungen.
Die vorliegende Rahmenvereinbarung ist Ausdruck des gemeinsamen Willens des Leis- tungserbringers und der AOK, einen wirksamen Beitrag zum Erhalt und zur Verbesse- rung einer gesunden Lebensführung für die physische und psychische Gesundheit von Kindern im Kindergartenalter (4 - 6 Jahre) zu leisten. Die AOK kommt damit ihrem ge- setzlichen Auftrag zur Gesundheitsförderung in Lebenswelten gem. § 20a SGB V nach. Die Kooperation mit dem Leistungserbringer soll dazu dienen, durch die Förderung von Entspannung und Stressregulation in Kindertageseinrichtungen den allgemeinen Ge- sundheitszustand von Kindergartenkindern zu verbessern und einen Beitrag zur Ver- minderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen zu leisten. Zur Errei- chung dieser Ziele setzt diese Vereinbarung inhaltlich auf den durch den GKV-Spitzen- verband herausgegebenen „Leitfaden Prävention. Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V zur Umsetzung der §§ 20, 20a und 20b SGB V in der Fassung vom 17. Dezember 2025 “ (nachfolgend Leitfaden genannt) auf. Der Leitfaden stellt damit die Handlungsgrundlage der Kooperation mit dem Leistungserbringer dar, so dass dieser insbesondere die Vorgaben für die Gesundheitsförderung in Lebenswelten sicherzu- stellen hat.
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§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Mit dieser Vereinbarung sollen zwischen den Vertragspartnern im Rahmen eines Pro- jektes Leistungen zur Prävention in Kindertagesstätten (Kitas) des Landes Sachsen- Anhalt (Kindergartenbereich) umgesetzt werden. Das Hauptanliegen ist es über Ent- spannung im rhythmischen Wechsel mit Bewegungseinheiten die Körpererfahrung zu verbessern sowie die Lern- und Konzentrationsfähigkeit zu fördern.
(2) Das Projekt verfolgt folgende Zielstellungen:
Integration von Maßnahmen der Gesundheitsförderung im Bereich der Entspan- nung und Stressregulation in Kindertageseinrichtungen im Bereich Kindergarten in Sachsen-Anhalt.
Verbesserung der Lern- und Konzentrationsfähigkeit sowie eine gesteigerte Körperwahrnehmung.
Psychische Ressourcen wie Selbstwertgefühl, Selbstwirksamkeit und Resilienz werden gestärkt. Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung in Kitas sollen insbesondere die Förderung von Entspannung, Stressbewältigung, Stärkung psychischer Ressourcen sowie sozial-emotionaler Kompetenzen um- fassen (vgl. Leitfaden, Seite 42).
(3) Die Projektumsetzung erfolgt innerhalb von zwei Jahren. Sie beginnt am 1. Januar 2027 und endet am 31. Dezember 2028.
(4) Ab Januar 2027 erfolgt die Akquise, Durchführung und Dokumentation von geplanten 150 Veranstaltungen pro Jahr in den Jahren 2027 bis 2028.
(5) Der Leistungserbringer gewährleistet, dass der Anteil der jährlich durchgeführten Ver- anstaltungen aus Paket 1 maximal 40 % der vereinbarten Gesamtveranstaltungen beträgt. Der Anteil der jährlich durchgeführten Veranstaltungen aus den Paketen 2 und 3 beträgt zusammen mindestens 60 % der vereinbarten Gesamtveranstaltungen (siehe Anlage 3). Die Einhaltung der Verteilung ist im Rahmen der jährlichen Berichter- stattung nachzuweisen.
(6) Die geplante Projektdauer, Projektumsetzung, die Zeit- und Maßnahmenpläne sowie die Zahlungszeiträume sind durch die Projektpartner geregelt.
(7) Durch zukünftig auftretende Pandemiesituationen können Umstände eintreten, die von keinem Vertragspartner zu vertreten sind und auf die keiner der Vertragspartner Ein- fluss hat. Es könnten, bezogen auf die vereinbarten Leistungen, Situationen entstehen, die zu einer wesentlichen Störung der Geschäftsgrundlage oder einem Wegfall der Ge- schäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB führen können. In diesen Fällen hat der Leis- tungserbringer die AOK unverzüglich schriftlich über die Auswirkungen auf vertraglich
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geschuldete Leistungen sowie die Dauer der Leistungsstörung zu benachrichtigen. Zum Umgang mit den Auswirkungen streben die Vertragspartner eine einvernehmliche Lö- sung an.
§ 2 Leistungen des Leistungserbringers
(1) Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung des Projekts „Kleine Auszeit in der Kita“ laut Leistungsbeschreibung (Anlage 1) verantwortlich.
(2) Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Durchführung verhaltensbezogener Maß- nahmen der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen des Lebenswelt-/Set- ting-Ansatzes erfolgt durch Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss mit dadurch belegten fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Kompetenzen im jeweiligen Themenbereich sowie fachübergreifend in Gesundheitsför- derung und Prävention (vgl. Leitfaden, Seite 28).
Die Durchführung erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines einmaligen Impulstermins pro Einrichtung. Ergänzend können zur Vertiefung der Inhalte und zur Unterstützung des Transfers in den Kita-Alltag bis zu zwei weitere Termine pro Einrichtung und Kalen- derjahr durchgeführt werden.
Ergänzend erhalten die Erziehungsberechtigten über einen Elternbrief alltagsnahe Im- pulse zur Förderung von Entspannung, Achtsamkeit und Stressregulation im häusli- chen Umfeld. Dieser enthält einfache Anregungen und Rituale, die gemeinsam mit den Kindern umgesetzt werden können. Ziel ist es, die im Projekt vermittelten Inhalte über die Lebenswelt Kita hinaus in den Familienalltag zu übertragen und gesundheitsför- derliche Verhaltensweisen frühzeitig zu stärken. Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen ist auf eine enge Kooperation mit den Eltern und auf die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, Kompetenzen und Voraussetzungen zu achten (vgl. Leitfaden, Seite 43).
(3) Der Leistungserbringer informiert die AOK über teilnehmende Kitas und dort stattfin- dende Einsätze zum jeweils 5. eines Monats anhand einer Liste. Diese wird dem Leis- tungserbringer zur Verfügung gestellt.
(4) Der Leistungserbringer bereitet die Ergebnisse anhand jährlicher Zwischenberichte, einzureichen bis zum 31.12. des laufenden Jahres, und eines Abschlussberichtes, ein- zureichen bis spätestens 2 Monate nach Projektende, auf.
(5) Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Teilnahme an einem Netzwerktreffen (Qualitätszirkeln) pro Jahr, das mit weiteren Leistungserbringern aus gleichen und an- deren Handlungsfeldern von der AOK ausgerichtet werden.
(6) Der Leistungserbringer verpflichtet sich zur Einhaltung der „Vorgaben für den Leis- tungserbringer“ (Anlage 2).
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§ 3 Finanzierung
(1) Für die Umsetzung des Projektes erfolgt eine Vergütung je durchgeführter Veranstal- tung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Vertrag (Preisblatt). Mit der Zahlung der Vergütung sind alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Kosten des Auftragnehmers, insbesondere für die Koordination, Akquise von Einrichtungen, Doku- mentation der Aktivitäten, Reisekosten, Durchführungskosten, Entspannungsmateri- alien und Sachkosten, Teilnahme an den Qualitätszirkeln des § 2 Abs. 5, inklusive der vom Leistungserbringer abzuführenden Steuern abgedeckt. Die Anzahl der möglichen Einsätze pro Einrichtung pro Tag ist auf maximal drei begrenzt. Eine weitergehende Vergütung erfolgt nicht.
(2) Durch die AOK werden 150 Veranstaltungen je Jahr der Laufzeit dieses Vertrages ver- gütet. Werden in dem jeweiligen Jahr mehr als 150 Veranstaltungen durchgeführt, be- steht kein weitergehender Vergütungsanspruch. Die Übernahme von Veranstaltungen in das jeweilige Folgejahr ist nicht zulässig. Endet der Vertrag vor Ablauf des jeweili- gen Jahres der Laufzeit, bemisst sich die Anzahl der Veranstaltungen des S. 1 anteilig.
(3) Die Vergütung des Abs.1 wird innerhalb von 4 Wochen nach vollständiger Rechnungs- legung von der AOK an den Leistungserbringer gezahlt. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich bis spätestens zum 15. des Folgemonats. Für die ordnungsgemäße Abrech- nung stellt der Leistungserbringer eine Übersicht der Veranstaltungen zur Verfügung.
(4) Die Vergütung ist auf folgende Bankverbindung zu zahlen: Name des Kreditinstitutes: Kontoinhaber: Adresse: IBAN: BIC:
(5) Die AOK hat das Recht, gegen die ihr gegenüber erteilten Rechnungen innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich Einwendungen zu erheben. Hierbei kommt es auf den Zugang bei der AOK an. Geschieht dies nicht rechtzeitig, gilt die erteilte Abrechnung als anerkannt.
(6) Die AOK behält sich für den Fall der nicht ordnungsgemäßen und vollständigen Leis- tungserbringung bzw. im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung der finanzi- ellen Mittel eine Rückforderung vor.
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§ 4 Loyalität, Vertraulichkeit, Schweigepflicht
Die Vertragspartner und deren Beauftragte verpflichten sich zu gegenseitiger Vertrau- lichkeit, Geheimhaltung und Loyalität. Die Vertragspartner werden sich zu keiner Zeit negativ über die Person bzw. Produkte oder Dienstleistungen des anderen äußern oder deren Ruf und Prestige beeinträchtigen. Diese Verpflichtungen gelten nach Beendi- gung des Vertrages fort.
§ 5 Veröffentlichungen
(1) Die Vertragspartner können in gegenseitiger Abstimmung eigene Veröffentlichungen vornehmen, sofern der Datenschutz gewahrt bleibt und nicht die Interessen des ande- ren Vertragspartners einer Veröffentlichung im Wege stehen. In jedem Fall der Veröf- fentlichung sind die Vertragspartner zu benennen.
(2) Weitergehende Verwertungsrechte innerhalb des Projektes, sowie nach Abschluss des Projektes bedürfen der gesonderten schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner.
(3) Die Vertragspartner stimmen Texte zur Veröffentlichung und Ankündigung von Pro- grammen im Vorfeld ab.
§ 6 Datenschutz und Vertraulichkeitsverpflichtung
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO, SGB X, Landesdatenschutzgesetz, BDSG) einzuhalten.
(2) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages bekanntwer- denden Daten, wie beispielsweise Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, personenbe- zogene Daten sowie alle zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen ver- traulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Pflicht zur Verschwie- genheit besteht insbesondere bezüglich aller Tatsachen, die der Vertragspartner von Versicherten im Zuge seiner Tätigkeit erfahren hat. Auf die §§ 203 und 204 StGB wird verwiesen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Dauer dieses Vertrages hin- aus.
(3) Alle Informationen und Unterlagen, von denen die Vertragspartner im Laufe des Pro- jektes Kenntnis erhalten, werden ausschließlich für die Zwecke des Projektes verwen- det. (4) Die Daten dürfen nur im Rahmen der im Vertrag genannten Zwecke verarbeitet und genutzt und nicht länger gespeichert werden, als für die Auftragserfüllung bzw. Ab- rechnung erforderlich ist. Danach sind sie rückstandslos zu löschen. Die Löschung ist jederzeit per Protokoll nachzuweisen.
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§ 7 Schutzrechte
(1) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Programminhalte in dieser konzeptionel- len Zusammensetzung, ausschließlich zur Durchführung des Projektes zu verwenden. Es ist ihm untersagt, sie einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufga- benerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu ma- chen oder sonst zu nutzen. Diese Pflichten bestehen auch nach Projektende fort. Eine Weitergabe des Konzeptes an Dritte ist dem Leistungserbringer ausdrücklich unter- sagt.
(2) Verstöße und Zuwiderhandlungen können zur fristlosen Kündigung der Vereinbarung führen.
§ 8 Haftung
(1) Der Leistungserbringer haftet nach den gesetzlichen Maßgaben. Dafür hat der Leis- tungserbringer in eigener Verantwortung für einen steten und ausreichenden Versi- cherungsschutz zu sorgen. Auf Anforderung der AOK weist der Leistungserbringer den Versicherungsschutz unverzüglich durch Vorlage der Versicherungspolice nach.
(2) Wird bei Umsetzung dieses Vertrages durch den Leistungserbringer ein Schaden vor- sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist dieser der AOK gegenüber unbe- schränkt zum Schadenersatz verpflichtet.
(3) Kommt es im Rahmen der Umsetzung dieses Vertrages zu einem Personenschaden oder Schaden an Sachen, so ist dieser unverzüglich der AOK zu melden. Die Meldung hat schriftlich und vollständig zu erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht nach den Maß- gaben der Sätze 1 und 2, hat der Leistungserbringer in Fällen, in denen die AOK in diesem Zusammenhang durchsetzbar in Anspruch genommen wird, diese von den For- derungen Dritter bzw. allen damit zusammenhängenden Kosten freizustellen. Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Mit der Vertragsunterzeichnung bestätigt der Kooperationspartner, dass im Auf- tragsverhältnis zur AOK Sachsen-Anhalt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (keine Scheinselbstständigkeit) vorliegt. Kooperationspartner, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, außer der AOK Sachsen-Anhalt keinen weiteren Auftraggeber haben bzw. mehr als 5/6 ihrer Einnahmen von der AOK Sachsen-Anhalt erhalten sind verpflichtet, regelmäßig eine Scheinselbstständigkeit über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung auszuschließen.
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§ 9 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
(1) Der Vertrag tritt am 01.01.2027 in Kraft und endet am 31.12.2028.
(2) Jeder Partner kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich kündigen. Für die Wirksamkeit kommt es auf den Zugang an.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den Vorschrif- ten des BGB bleibt davon unberührt.
(4) Ein Kündigungsgrund liegt u.a. vor, wenn die Voraussetzungen für eine zielgerichtete, erfolgreiche Umsetzung des Projektes nicht mehr gegeben sind. Die Vertragspartner vereinbaren ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund schwerwiegender Ver- tragsverletzungen oder Vertrauensmängel, die für den jeweils betroffenen Vertrags- partner ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar machen.
(5) Die AOK kann den Vertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn aufgrund einer Änderung der Rechts- oder Gesetzeslage oder eines Eingreifens oder einer sonstigen Maßnahme, der über die AOK aufsichtführenden Behörde die Grund- lage der Vertragserfüllung wesentlich verändert wird oder ganz entfällt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht be- rührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Partner des Vertrages schon jetzt, die nichtige Bestimmung durch eine dem Vertragszweck dienliche zu ersetzen.
(2) Der Vertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen geändert und ergänzt werden. Dies bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Gerichtsstand für den Vertrag ist Magdeburg.
Magdeburg, den ________
AOK Sachsen-Anhalt Leistungserbringer
Anlagen: Anlage 1 Leistungsbeschreibung Anlage 2 Vorgaben für den Leistungserbringer Anlage 3 Preisblatt Anlage 4 Eigenerklärung Gesamt -8-