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Rahmenvereinbarung
„Potenzialanalyse im Rahmen des Personalentwicklungsprogramms PEKA
für das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt“
zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für
Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), 53170 Bonn
- im Folgenden „Auftraggeber“ –
und
„XXX“
-
im Folgenden „Auftragnehmer“ -
-
gemeinsam „die Vertragsparteien“ genannt -
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags sind die in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) im
Einzelnen dargestellten Leistungen.
(2) Die Leistungspflichten des Auftragnehmers richten sich nach den Vorgaben dieses
Vertrags und der in § 1 der AGB im Einzelnen aufgeführten Vertragsbestandteile.
(3) Dieser Vertrag ist eine Rahmenvereinbarung mit den in der Leistungsbeschreibung
angegebenen Höchst- und Mindestabnahmemengen. Verzögert sich die Leistung, verringern
sich die Mindestabnahmemengen anteilig. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die
jeweilige Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die angegebenen Mindestabnahmemengen
gelten nicht, falls eine der Vertragsparteien den Vertrag aus einem Grund gekündigt hat, den
der Auftragnehmer zu vertreten hat. Im Fall einer Vertragsverlängerung können nicht
abgerufene Mindestabnahmemengen noch im Verlängerungszeitraum gezogen werden.
(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abrufe über die Mindestabnahmemenge
hinaus.
§ 2 Abrufverfahren
(1) Der Auftraggeber ruft die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung zu erbringenden
Leistungen gesondert in Textform ab. Dem Abrufverfahren unterliegen Leistungen, die im
Angebot des Auftragnehmers mit Einheitspreisen hinterlegt sind („Einheitsleistungen“).
(2) Der Auftraggeber konkretisiert die zu erbringenden Leistungen unter Bezugnahme auf
die Leistungsbeschreibung. Er kann sich im Rahmen des Einzelabrufs auf einzelne
Abschnitte der Leistungsbeschreibung beziehen.
(3) Der Auftragnehmer bestätigt den Einzelabruf einschließlich Leistungsumfang und
Terminen unverzüglich mindestens in Textform. Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt er ein
Angebot mit allen für die Leistungserbringung notwendigen Einheitsleistungen auf Grundlage
der im Preisblatt angegebenen Preise. Der Auftraggeber beauftragt daraufhin die angebotene
Leistung.
(4) Im Falle des Abrufs der Einheitsleistung E2 kann der Auftraggeber beauftragte
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Ei nheitsleistungen vor der Durchführung der Potenzialanalyse aus wichtigem Grund (z.B.
Erkrankungen, Versetzungen, Abordnungen oder Ausscheiden des Personals etc.)
stornieren. Für stornierte Einheitsleistungen entfällt der Vergütungsanspruch. Je nach Stand
der erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Stornierung kann der Auftragnehmer
stattdessen die Zahlung einer Pauschale in folgender prozentualer Höhe im Vergleich zum
vereinbarten Vergütungsanspruch einer Einheitsleistung E2 verlangen:
-
Ab drei Wochen vor dem Termin der Potenzialanalyse 50%
-
Ab 24 Stunden vor dem Termin der Potenzialanalyse 80%
Stornierte Einheitsleistungen gelten als nicht abgerufene Leistung und zählen somit nicht zur
Mindestabnahmemenge.
(5) Wird der Termin der Potenzialanalyse einer Einheitsleistung E2 aus wichtigem Grund (s.
§ 2 Abs. 4) zeitlich verschoben, fallen hierfür grundsätzlich keine weiteren Kosten für den
Auftraggeber an. Erfolgt die Terminverschiebung innerhalb von 24 Stunden vor dem Beginn
des Termins der Potenzialanalyse, kann der Auftragnehmer zusätzlich zum vereinbarten
Vergütungsanspruch die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 10% des vereinbarten
Vergütungsanspruchs einer Einheitsleistung E2 verlangen. Ausgenommen hiervon ist der
Tausch der Potenzialanalysen am selben Durchführungstag, wenn dasselbe
Beobachtungsteam für beide Potenzialanalysen eingesetzt ist und sich dementsprechend
bereits auf die Potenzialanalysen der beiden Teilnehmenden vorbereitet hat.
(6) Soweit der Auftraggeber keinen späteren Termin für den Leistungsbeginn vorgibt, beginnt
der Auftragnehmer spätestens zwei Wochen nach Zugang des Abrufs mit der Erbringung der
abgerufenen Leistungen. Gibt der Auftraggeber einen späteren Termin für den
Leistungsbeginn vor, beginnt der Auftragnehmer zu diesem Termin mit der Erbringung der
abgerufenen Leistungen. Auf Verlangen des Auftraggebers stimmen die Vertragsparteien –
nach Wahl des Auftraggebers – vor Abruf oder vor Leistungserbringung unter Einhaltung
der Vorgaben der Leistungsbeschreibung einen Projektplan ab. Der Auftragnehmer informiert
den Auftraggeber unverzüglich in Textform über den Abschluss der abgerufenen
Einheitsleistungen E2 eines jeden Durchführungsjahres.
(7) Bei einer Rahmenvereinbarung mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr wird der
Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen mitteilen, in welchem Umfang er im
folgenden Vertragsjahr voraussichtlich Leistungen auf Grundlage dieser
Rahmenvereinbarung abrufen wird („Abrufprognose“). Der Auftragnehmer wird ein
entsprechendes Verlangen spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Vertragsjahres
in Textform gegenüber dem zuständigen Ansprechpartner beim Auftraggeber äußern. Der
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Au ftraggeber wird die Abrufprognose spätestens zwei Monate vor dem Beginn des neuen
Vertragsjahres erstellen. Die Abrufprognose ist unverbindlich. Dem Auftragnehmer
erwachsen aus der Abrufprognose keine Rechte gegenüber dem Auftraggeber.
§ 3 Vergütung
(1) Der Auftraggeber zahlt dem Auftragnehmer für die Erbringung der
vertragsgegenständlichen und abgerufenen Leistungen eine Vergütung in der im Angebot
(Anlage 5) oder der im Angebot zum Einzelabruf nach § 2 Abs. 3 genannten Höhe zuzüglich
der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen der
Durchführung dieses Vertrags erbringt, sowie sämtliche zur Leistungserbringung
erforderlichen Aufwendungen abgegolten, dies gilt auch dann, wenn die im Rahmen der
Leistungserbringung tatsächlich entstehenden Aufwendungen diese Summe übersteigen.
(3) Der Auftragnehmer rechnet Einheitsleistungen jeweils für drei Monate gemeinsam ab. Die
Abrechnung hat bis zum 15. des Monats zu erfolgen, der auf den Abrechnungszeitraum folgt.
Die Abrechnung ist in Textform vorzunehmen. Einheitsleistungen rechnet der Auftragnehmer
nach Abschluss der Leistungen ab. Für Einheitsleistungen, die sich über mehr als einen
Abrechnungszeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Abrechnung bis zu
20 % des jeweiligen Einheitspreises der bereits begonnenen, aber noch nicht
abgeschlossenen Einheitsleistung abzurechnen („Abschlagszahlung“). Insgesamt dürfen die
Abschlagszahlungen 80 % des jeweiligen Einheitspreises nicht überschreiten.
§ 4 Vertragslaufzeit
(1) Dieser Vertrag gilt mit Wirkung vom 01.01.2027 und endet mit Ablauf des 31.12.2028,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber zwei Optionen zur Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils bis zu einem weiteren Jahr bis längstens zum 31.12.2030
ein. Eine Erhöhung der Mindestabnahmemenge ist mit der Laufzeitverlängerung nicht
verbunden. Die Ausübung der jeweiligen Option hat der Auftraggeber gegenüber dem
Auftragnehmer in Textform bis spätestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen bzw.
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ei nmalig verlängerten Laufzeit zu erklären.
§ 5 Tariftreueversprechen
(1) Ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne
Umsatzsteuer verpflichtet sich der Auftragnehmer, den zur Leistungserbringung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen
Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren,
die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
(BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen).
(2) Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Absatz 1 keine
Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer
Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren,
dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt
nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
(4) Die Einhaltung der besonderen Vertragsbedingungen nach dieser Anlage wird durch die
Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert.
(5) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der
Auftragnehmer,
die Kontrolle zu dulden,
die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
die nach Absatz 3 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10
Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle
vorzulegen,
die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke
und der Geschäftsräume zu dulden sowie
datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der
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Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von
Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
(6) Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Nachunternehmern und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Nachunternehmer und von ihm oder von
Nachunternehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3
BTTG erfüllen.
(8) Die Verpflichtung nach Absatz 7 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine
Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Nachunternehmer und
Verleiher gilt Absatz 2 entsprechend.
(9) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm unterbeauftragten Nachunternehmern
und Verleihern die in Absatz 5 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur
Kostentragung nach Absatz 6 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende
Vereinbarung zwischen den von den Nachunternehmern oder Verleihern beauftragten
weiteren Nachunternehmern oder Verleihern getroffen wird.
(10) Die Höhe der Vertragsstrafe gemäß § 13 Absatz 1 der AGB ist einschlägig, wenn der
Auftragnehmer gegen seine Pflicht nach § 3 Absatz 2 BTTG, in erheblichem Maße gegen
seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 BTTG oder gegen eine in § 9 BTTG genannte Pflicht
verstoßen hat. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13
BTTG einen Verstoß des Auftragnehmers festgestellt hat.
(11) § 14 Absatz 1, Satz 1 der AGB ist einschlägig, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen
Verstoß nach § 13 des BTTG festgestellt hat. Von der Regelung unberührt bleibt die
Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund aufgrund Gesetzes gemäß § 314
oder § 648a BGB zu kündigen.
Dieser Vertrag ist ohne Unterschrift wirksam, da er mit Zuschlagserteilung in Kraft tritt, vgl.
§§ 145 ff. BGB.
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