2. Allgemeine Bewerbungsbedingungen.pdf

Potenzialanalysen für Führungskräfte im Personalentwicklungsprogramm PEKA

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 15:20 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen (Offenes Verfahren) EU BMFTR

Muster-Vordruck Stand 05/2026

Allgemeine Bewerbungsbedingungen

zum Offenen Verfahren

(Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot einzureichen)

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen (Offenes Verfahren) EU BMFTR

Inhalt:

1 ALLGEMEINE HINWEISE ZUM VERGABEVERFAHREN ............................... 3 1.1 ZIELSETZUNG DIESER UNTERLAGE ............................................................................... 3 1.2 ELEKTRONISCHE VERGABE .......................................................................................... 3 1.3 PRÜFPFLICHT DES BIETERS ......................................................................................... 3 1.4 RÜCKFRAGEN .............................................................................................................. 4 1.5 ZUSTÄNDIGE STELLE FÜR SCHLICHTUNGSVERFAHREN ................................................. 4 1.6 ZUSTÄNDIGE STELLE FÜR NACHPRÜFUNGSVERFAHREN ............................................... 5 1.7 FRIST FÜR DIE EINLEGUNG VON RECHTSBEHELFEN ...................................................... 5

2 ANGEBOTSABGABE .............................................................................. 5 2.1 FORM UND FRIST DES ANGEBOTS ................................................................................ 5 2.2 GLIEDERUNG UND INHALT DES ANGEBOTS ................................................................... 6 2.3 NEBENANGEBOTE UND MEHRERE HAUPTANGEBOTE ..................................................... 6 2.4 VOLLSTÄNDIGKEIT DES ANGEBOTS UND ERFÜLLUNG DER VORGABEN .......................... 6 2.5 ÄNDERUNGEN AN DEN VERGABEUNTERLAGEN UND AGB DES BIETERS ........................ 6 2.6 VERFAHRENSSPRACHE ................................................................................................ 7 2.7 UNTERAUFTRAGNEHMER / EIGNUNGSLEIHE .................................................................. 7 2.7.1 Unterauftragsvergabe ..................................................................................... 7 2.7.2 Eignungsleihe ................................................................................................. 8 2.8 BIETERGEMEINSCHAFTEN ............................................................................................ 8 2.9 AUFKLÄRUNGSPFLICHT ................................................................................................ 8 2.10 EINHEITLICHE EUROPÄISCHE EIGENERKLÄRUNG .......................................................... 9 2.11 EIGENERKLÄRUNG ZUR EINHALTUNG DER REGELUNG DES BUNDESTARIFTREUEGESETZES (BTTG) ....................................................................................................................... 9

3 SONSTIGE HINWEISE ............................................................................ 10 3.1 VERTRAULICHKEIT ..................................................................................................... 10 3.2 KENNZEICHNUNG VON GEHEIMNISSEN ....................................................................... 10 3.3 EIGENTUMSÜBERGANG; VERGÜTUNG ......................................................................... 10 3.4 KOMMUNIKATIONSVERBOT; GEHEIMWETTBEWERB ...................................................... 10 3.5 DATENSCHUTZ ........................................................................................................... 10 3.6 ANGABE VON SCHUTZRECHTEN ................................................................................. 10

4 PRÜFUNG UND WERTUNG DER ANGEBOTE ........................................... 11 4.1 PRÜFUNG IN FORMELLER HINSICHT, DER EIGNUNG UND VON AUSSCHLUSSGRÜNDEN .. 11 4.2 PRÜFUNG UNGEWÖHNLICH NIEDRIGER PREISE UND KOSTEN ....................................... 11 4.3 ERMITTLUNG DES WIRTSCHAFTLICHSTEN ANGEBOTS.................................................. 12

5 INFORMATION AN DIE NICHT BERÜCKSICHTIGTEN BIETER GEMÄß § 134 GWB…………………………………………………………………………………………….12

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen (Offenes Verfahren) EU BMFTR

1 Allgemeine Hinweise zum Vergabeverfahren

1.1 Zielsetzung dieser Unterlage

Diese allgemeinen Bewerbungsbedingungen ergänzen und konkretisieren die in der Auftragsbekanntmachung genannten Festlegungen und Vorgaben und erläutern den Ablauf des Vergabeverfahrens für alle offenen Verfahren des BMFTR gemäß § 119 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Verbindung mit § 15 der Vergabeverordnung zur Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV). Regelungen für das individuelle Verfahren (Kurzbeschreibung der Leistung, Zeitplan, Angaben zu Eignungs- und Zuschlagskriterien, einzureichende Unterlagen und Angaben zur Be- wertung) finden Sie in dem Dokument „Besondere Bewerbungsbedingungen“. Bei Ab- weichungen gehen die besonderen Bewerbungsbedingungen diesen allgemeinen Bewerbungsbedingungen vor.

Die Bieter sind aufgefordert, die Festlegungen und Vorgaben einzuhalten. Eine Miss- achtung kann zum Ausschluss vom Verfahren führen.

Sofern die vorliegenden Unterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind mit „Bieter“ sowohl einzelne Unternehmen als auch Bietergemeinschaften ge- meint.

1.2 Elektronische Vergabe

Das Vergabeverfahren wird über die e-Vergabeplattform des Bundes (https://www.evergabe-online.de) abgewickelt. Den Bietern wird empfohlen, dass sie sich mit der e-Vergabeplattform des Bundes vertraut machen, insbesondere mit den technischen Anforderungen und der FAQ-Liste (https://www.evergabe-online.info/e- Vergabe/DE/3%20Unternehmen/FAQ/node_ana-web-faq.html).

Technische Fragen zur e-Vergabeplattform des Bundes beantwortet der Support des Beschaffungsamts des BMI: Telefon: 0228/99 610 1234; E-Mail: support@be- scha.bund.de

1.3 Prüfpflicht des Bieters

Der Auftraggeber stellt den Beteiligten die Unterlagen auf der e-Vergabeplattform des Bundes in elektronischer Form zur Verfügung. Sollten sich Dateien als beschädigt oder nicht zu öffnen erweisen, hat der Bieter den Auftraggeber hierüber umgehend elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu informieren. Die Unterlagen werden dann schnellstmöglich erneut elektronisch zur Verfügung gestellt. Die Emp- fänger sind daher aufgefordert, umgehend nach Erhalt der Vergabeunterlagen zu prü- fen, ob die Unterlagen zu öffnen sind. Der Bieter ist darüber hinaus verpflichtet, die Vergabeunterlagen nach Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen und das Fehlen von Un- terlagen/Anlagen unverzüglich und rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist elektro- nisch über die e-Vergabeplattform des Bundes anzuzeigen.

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen (Offenes Verfahren) EU BMFTR

Enthalten die Vergabeunterlagen oder die sonstigen im Rahmen des weiteren Ver- fahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen, Auskünfte oder Informationen nach Auf- fassung des Bieters Unklarheiten, Lücken oder Widersprüche, die die Angebotsle- gung erschweren oder beeinflussen können, so hat der Bieter den Auftraggeber un- verzüglich und rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist im Rahmen einer Bieterfrage darauf hinzuweisen.

1.4 Rückfragen

Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Hierfür ist eine Registrierung auf der e- Vergabeplattform des Bundes erforderlich.

Rückfragen per Telefon oder E-Mail sind unzulässig und werden vom Auftraggeber nicht beantwortet!

Die Fragen und Antworten werden in anonymisierter Form über die e-Vergabeplatt- form des Bundes allen Bietern zur Verfügung gestellt.

Aktiviert ein Unternehmen die Teilnahme an einem konkreten Verfahren, so wird es grundsätzlich automatisch von der e-Vergabeplattform des Bundes über Veränderun- gen in diesem Vergabeverfahren per E-Mail informiert. Die Bieter sind gleichwohl ver- pflichtet, sich vorsorglich auf der e-Vergabeplattform des Bundes regelmäßig über Veränderungen, insbesondere über Aktualisierungen der Vergabeunterlagen und des Terminplans zum Vergabeverfahren, zu informieren.

Die Bieter sind gehalten, die Fragen möglichst frühzeitig zu stellen. Fragen, welche die Vergabeunterlagen betreffen oder für die Erstellung des Angebotes relevant sind, sollten unverzüglich gestellt werden. In den besonderen Bewerbungsbedingungen ist im Terminplan festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt die Anforderung von Informatio- nen rechtzeitig i.S.v. § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist. Fragen, die bis zu diesem Termin eingehen, wird die Vergabestelle spätestens von sechs Tagen vor Ablauf der Ange- botsfrist beantworten.

1.5 Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Vergabeprüfstelle im Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt Heinemannstraße 2 D- 53175 Bonn E-Mail: Vergabe@bmftr.bund.de

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen (Offenes Verfahren) EU BMFTR

1.6 Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt Villemombler Straße 76 D-53123 Bonn Tel-Nr.: +49 (228) 9499-0 Fax-Nr.: +49 (228) 9499-163 E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de

1.7 Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Ein- gang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergan- gen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).

Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.

Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend ge- machten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftrag- geber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevor- schriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur An- gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen er- kennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.

2 Angebotsabgabe

2.1 Form und Frist des Angebots

Das Angebot ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist vollständig elektronisch über die e- Vergabeplattform des Bundes in Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu übermitteln. Die Angebotsfrist ist den besonderen Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.

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Allgemeine Bewerbungsbedingungen (Offenes Verfahren) EU BMFTR

Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Übermittlung des Angebots im Ver- antwortungsbereich des Bieters liegt. Berücksichtigt werden ausschließlich Angebote, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes eingegangen sind.

2.2 Gliederung und Inhalt des Angebots

Die Bieter haben ihren elektronisch eingereichten Angeboten die in den besonderen Bewerbungsbedingungen unter Ziffer 3 bezeichneten Dokumente und Erklärungen in Textform nach § 126b BGB beizufügen. Entsprechende Vordrucke können von den Bietern zusammen mit den allgemeinen sowie besonderen Bewerbungsbedingungen von der e-Vergabeplattform des Bundes heruntergeladen werden. Die betreffenden Dokumente sind – soweit vorgesehen – an der dafür vorgesehenen Stelle in Textform gemäß § 126b BGB zu unterschreiben.

Insbesondere ist der Bieterbogen auszufüllen. Der Bieter hat darin als erstes die Be- zeichnung seines Unternehmens mit Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E- Mail-Adresse und Ansprechpartner/in zu nennen (Bieterbogen Ziffer I).

Die abgefragten Konzepte, siehe auch unter Ziffer 5.1 und Ziffer 6.1 der besonderen Bewerbungsbedingungen, sind ebenfalls dem Angebot beizufügen.

Eintragungen des Bieters im Angebot müssen zweifelsfrei sein. Sollten Bieter das Gefühl haben, Eintragungen im Preisblatt nicht eindeutig vornehmen zu können, ist rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eine entsprechende Bieterfrage über die e- Vergabeplattform des Bundes zu stellen.

2.3 Nebenangebote und mehrere Hauptangebote

Nebenangebote und mehrere Hauptangebote sind nicht zugelassen.

2.4 Vollständigkeit des Angebots und Erfüllung der Vorgaben

Das Angebot muss vollständig sein, die in den Vergabeunterlagen geforderten Anga- ben, Erklärungen und Preise enthalten sowie sämtliche in den Vergabeunterlagen dargestellten Vorgaben erfüllen.

Sämtliche Angebotsbestandteile müssen strukturiert und eindeutig gekennzeichnet sein.

2.5 Änderungen an den Vergabeunterlagen und AGB des Bieters

Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und füh- ren zum Ausschluss des Angebots. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber deren Ein- beziehung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

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2.6 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Sämtliche Ausarbeitungen sind in deutscher Sprache zu erarbeiten und vorzulegen. Soweit der Bieter fremdsprachige Nachweise einreicht, hat er eine amtlich anerkannte Übersetzung in deutscher Sprache beizufü- gen.

2.7 Unterauftragnehmer / Eignungsleihe

Der Bieter hat im Bieterbogen anzugeben, ob er für die Auftragsausführung Unterauf- tragnehmer einsetzt und/oder sich für die Darstellung seiner Eignung Dritter bedient (Eignungsleihe) (Bieterbogen, Ziffer II).

2.7.1 Unterauftragsvergabe

Sollte der Bieter beabsichtigen, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsver- gabe an Dritte zu vergeben, ohne dass eine Eignungsleihe vorliegt, da der Bieter die Eignung selbst belegen kann, dann hat er auf gesondertes Verlangen des Auftragge- bers vor Zuschlag die Unterauftragnehmer zu benennen und nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen, siehe § 36 Abs. 1 VgV. Weiterhin hat sich der Unterauftragnehmer zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB i. V. m. § 42 VgV sowie § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG, § 98c AufenthG, § 22 LkSG und Art. 5k Sanktions-VO1 (nachfol- gende Ausschlussgründe) zu erklären. Zur Erklärung kann der Unterauftragnehmer die Vorlage im Bieterbogen (Ziffer V) bzw. die Eigenerklärung „Umsetzung des 5. EU- Sanktionspakets“ verwenden.

Der Auftraggeber überprüft vor der Erteilung des Zuschlags, ob Gründe für den Aus- schluss des Unterauftragnehmers vorliegen. Bei Vorliegen zwingender Ausschluss- gründe verlangt der Auftraggeber die Ersetzung des Unterauftragnehmers. Bei Vor- liegen fakultativer Ausschlussgründe kann der Auftraggeber verlangen, dass der Un- terauftragnehmer ersetzt wird. Der Auftraggeber kann dem Bieter dafür eine Frist set- zen.

Wenn der Bieter sich zugleich im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle und/o- der technische und berufliche Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines Unterauf- tragnehmers beruft (Eignungsleihe), gilt zusätzlich Ziffer 2.7.2. Ein Bieter, der sich auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit (Ausbildungs- und Befähigungsnach- weise oder einschlägige berufliche Erfahrung) eines Dritten bezieht, kann die Kapa- zitäten des anderen Unternehmens nur nutzen, wenn dieses gleichzeitig die Leistung erbringt, für die die Kapazitäten benötigt werden, § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV.

1 Das gilt allerdings nur dann, wenn auf diese individuell jeweils mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. 7

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2.7.2 Eignungsleihe

Wenn der Bieter beabsichtigt, zum Nachweis seiner Eignung gemäß Ziffer 4 der be- sonderen Bewerbungsbedingungen (auch) die Kapazitäten eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Eignungsleihe nach § 47 VgV), hat der Bieter mit dem Angebot nachzu- weisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Zur Nachweisführung kann die Verpflichtungserklärung im Bieterbo- gen (Ziffer III) verwendet werden, welche durch den Eignungsverleiher auszufüllen ist. Neben dieser Verpflichtungserklärung hat der Eignungsverleiher auch die jeweils entsprechende Erklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen (Bieterbogen, Ziffer VII) und/oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Bieterbogen, Ziffer VIII) auszufüllen.

Darüber hinaus hat sich der Eignungsverleiher zu den Ausschlussgründen zu erklä- ren. Zur Erklärung kann der Eignungsverleiher die Vorlage im Bieterbogen (Ziffer V) bzw. die Eigenerklärung „Umsetzung des 5. EU-Sanktionspakets“ verwenden. Sämt- liche Erklärungen sind bereits mit dem Angebot vorzulegen.

Sofern ein Eignungsverleiher das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei ihm zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB sowie Art. 5k Sanktions-VO2 vorliegen, muss der Eignungsverleiher durch den Bieter ersetzt werden, siehe § 47 Abs. 2 Satz 3 VgV. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB sowie § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 AEntG, § 21 SchwarzArbG, § 98c AufenthG, § 22 LkSG vorliegen, behält sich der Auftraggeber vor, dass der Eignungsverleiher durch den Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.

2.8 Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften haben die geplante Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedern der Bietergemeinschaft darzustellen und einen alleinigen Ansprechpartner zu benen- nen.

Sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft haben die unter Ziffer 4 der besonde- ren Bewerbungsbedingungen bezeichneten Angaben, Nachweise und Unterlagen beizubringen. Die Erklärung zur Bietergemeinschaft (Ziffer IV des Formulars „Bieter- bogen“) haben alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft mit dem Angebot gemeinsam abzugeben.

2.9 Aufklärungspflicht

Mit der Abgabe des Angebots verpflichten sich die Bieter, dem Auftraggeber alle für die Beurteilung des Angebots notwendigen zusätzlichen Auskünfte kurzfristig zu er-

2 Das gilt allerdings nur dann, wenn auf diese individuell jeweils mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. 8

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teilen. Der Auftraggeber behält sich vor, Bieter vom Vergabeverfahren auszuschlie- ßen, die den angemessenen Auskunftsbegehren in diesem Sinne nicht, nicht recht- zeitig oder nicht vollständig Folge leisten.

Bei Unklarheiten über das Angebot oder die Bieter behält sich der Auftraggeber vor, diese im Rahmen von Gesprächen nach § 15 Abs. 5 VgV aufzuklären. Verhandlungen finden nicht statt. Für die Teilnahme an einem eventuellen Aufklärungsgespräch wird keine Vergütung gewährt.

Der Auftraggeber behält sich vor, die eingereichten Referenzen durch Kontaktauf- nahme mit dem Referenzgeber zu überprüfen.

2.10 Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung abgeben. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Ver- langen durch Vorlage der in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zustän- diger Stellen zu bestätigen.

Bei Einsatz von anderen Unternehmen gemäß Ziffer 2.7 sind auf gesondertes Ver- langen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben, ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.

2.11 Eigenerklärung zur Einhaltung der Regelung des Bundestariftreuegesetzes (BTTG)

Ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Um- satzsteuer ist der Auftragnehmer verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzu- stellen, dass die diesem beauftragten Unterauftragsnehmer (Nachunternehmer) oder vom Unterauftragnehmer (Nachunternehmer) beauftragte Verleiher (Eignungsverlei- her) ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 erfüllen. Der Auftragnehmer hat mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass dieser sein Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG einhält und die Unterlagen auf Anforderung des Bundesauftraggebers oder der Prüfstelle Bundestariftreue vorlegt. Hierfür ist eine entsprechende Eigener- klärung abzugeben.

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3 Sonstige Hinweise

3.1 Vertraulichkeit

Die vorliegenden Unterlagen einschließlich sämtlicher Formulare und Vertragsunter- lagen sowie die darin enthaltenen Informationen und alle weiteren von dem Auftrag- geber zur Verfügung gestellten Informationen darf der Bieter nur für die Zwecke die- ses Vergabeverfahrens verwenden, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.

3.2 Kennzeichnung von Geheimnissen

Die Bieter sind aufgefordert, diejenigen Teile ihres Angebots, die ihrer Meinung nach im Falle eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts- geheimnissen, nicht Gegenstand der Akteneinsicht werden dürfen, unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 165 Abs. 3 GWB zu kennzeichnen.

3.3 Eigentumsübergang; Vergütung

Die im Rahmen des Angebots von den Bietern vorgelegten Unterlagen, Erklärungen usw. gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Für die Ausarbeitung des An- gebots wird keine Vergütung gewährt.

3.4 Kommunikationsverbot; Geheimwettbewerb

Bietern sowie Unterauftragnehmern, Beratern oder sonstigen durch den Bieter invol- vierten Mitwirkenden, ist folgendes untersagt:  die direkte oder indirekte Einflussnahme auf übergeordnete Stellen des Auf- traggebers, Angestellte des Auftraggebers, beteiligte Berater, Behörden usw. in Bezug auf das Vergabeverfahren,  die direkte oder indirekte Kommunikation mit anderen Bietern oder deren Mit- wirkenden. Bieter müssen den Geheimwettbewerb wahren.

3.5 Datenschutz

Informationen zum Datenschutz sind dem Hinweisblatt zum Datenschutz zu entneh- men.

3.6 Angabe von Schutzrechten

Der Bieter hat anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutz- rechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt oder Gegenstand eines Rechtsstreits sind (z.B. Patentverletzungsverfahren). Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten (vgl. § 53 Abs. 8 VgV).

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4 Prüfung und Wertung der Angebote

4.1 Prüfung in formeller Hinsicht, der Eignung und von Ausschlussgründen

Der Auftraggeber öffnet die Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist und prüft diese zunächst auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit.

Der Auftraggeber kann unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen (insb. Eigenerklärungen) nachfordern bzw. vervollständigen oder korrigie- ren lassen oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachfor- dern oder vervollständigen lassen (§ 56 Abs. 2 VgV). Die Nachforderung von leis- tungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote an- hand der Zuschlagskriterien betreffen, ist gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 VgV ausge- schlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzel- positionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eig- nungskriterien nicht erfüllen und Angebote, die den formellen Erfordernissen nicht genügen, insbesondere:

  1. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
  2. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
  3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zwei- felsfrei sind,
  4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an der Bekanntmachung o- der den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
  5. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamt- preis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
  6. nicht zugelassene Nebenangebote.

Der Auftraggeber kann Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern. Er behält sich vor, eingereichte Referenzen zu überprüfen.

Auf einen möglichen Ausschluss bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes wird eben- falls hingewiesen.

4.2 Prüfung ungewöhnlich niedriger Preise und Kosten

Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbrin- genden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter Aufklärung. Im Rahmen der Aufklärung prüft der öffentliche Auftraggeber die

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Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung die geringe Höhe des angebote- nen Preises oder der angebotenen Kosten nicht zufriedenstellend aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen. Er wird das Angebot ablehnen, wenn er festgestellt hat, dass der Preis oder die Kosten des Angebots ungewöhnlich niedrig sind, weil Verpflichtungen nach § 128 Abs. 1 GWB nicht eingehalten werden. Siehe im Übrigen § 60 VgV.

4.3 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots

Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt nach der in den besonderen Bewerbungsbedingungen angegebenen Bewertungsmethode.

5 Information an die nicht berücksichtigten Bieter gemäß § 134 GWB

Der Auftraggeber informiert gemäß § 134 GWB unverzüglich diejenigen Bieter auf elektronischem Weg oder per Fax, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sol- len, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dies gilt auch für Bewerber, falls die- sen zuvor keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung ge- stellt wurde. Der Auftraggeber wird den Vertrag nicht vor Ablauf von zehn Kalender- tagen abschließen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Be- werber kommt es nicht an.

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