635 Rahmenvereinbarung Zusätzliche Vertragsbedingungen.pdf

Postdienstleistungen und hybrider Postversand für die Stadt Königs Wusterhausen

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635 (Rahmenvereinbarung Zusätzliche Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen) Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

1 Leistungspflicht 1.1 Die Rahmenvereinbarung ist ein für die in den Besonderen Vertragsbedingungen genannte Laufzeit abgeschlossener Vertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, die mit Einzelaufträgen abgerufenen Leistungen zu den in der Rahmenvereinbarung und dem Einzelauftrag festgelegten Bedingungen auszuführen. 1.2 Die Einzelaufträge werden grundsätzlich in Textform erteilt. Einzelaufträge können ausnahmsweise für sofort zu erledigende Arbeiten mündlich oder fernmündlich erteilt werden, sie werden nachträglich in Textform bestätigt

1.3 Der Auftragnehmer hat die im Einzelauftrag geforderten Leistungen fristgemäß auszuführen. Es gelten die im Angebot zugesicherten Leistungsfristen.

2 Preise 2.1 Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

3 Sorgfaltspflicht 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben mit angemessener Sorgfalt und unter Beachtung der Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. 3.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei auftretender Schwierigkeiten, die die Durchführung des Rahmenvertrages verzögern bzw. unmöglich machen, den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. 3.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kommen weder für diesen Rahmenvertrag noch für Einzelaufträge zur Anwendung.

4 Güteprüfung (§ 12 Nummer 2 VOL/B) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

5 Abnahme (§ 13 VOL/B) 5.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen. 5.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über

  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

6 Mängelansprüche (§ 14 VOL/B) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

7 Rechnungen (§§ 15 und 17 VOL/B) 7.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuer- betrag nicht erstattet.

8 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B) entfällt

© VHB - Bund - Ausgabe 2017, Fassung Stadt Königs Wusterhausen Seite 1 von 1

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