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Maßnahme: Stadt Königs Wusterhausen, Rahmenvereinbarung Postdienstleistungen / hybrider Postversand (4 Lose) Leistung: Dienstleistung Vergabenummer: 2026-051-OV
Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Postgeheimnisses nach dem Postgesetz (PostG), zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetz (TDDDG)
Auftragnehmer
Name
Anschrift
PLZ Ort
wird hiermit auf die Wahrung des Postgeheimnisses nach dem Postgesetz (PostG), auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verpflichtet.
Dies gilt ebenfalls innerhalb des Unternehmens des Auftragnehmers und damit auch für das im Unternehmen des Auftragnehmers beschäftigte Personal.
Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass er bei der Erbringung der Postdienstleistungen zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet ist und den datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Postgesetzes (PostG) unterliegt. Dem Auftragnehmer ist weiterhin bekannt, dass er, soweit er an Diensten mitwirkt, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 3 TDDDG verpflichtet ist.
Aufgrund der Tätigkeit und Aufgabenstellung wirkt der Auftragnehmer an der Erbringung von Diensten mit, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, und ist daher verpflichtet, das Fernmeldegeheimnis zu wahren.
Das Postgeheimnis, die datenschutzrechtlichen Anforderungen und das Fernmeldegeheimnis gelten auch innerhalb des Unternehmens.
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Maßnahme: Stadt Königs Wusterhausen, Rahmenvereinbarung Postdienstleistungen / hybrider Postversand (4 Lose) Leistung: Dienstleistung Vergabenummer: 2026-051-OV
Das Merkblatt „Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz“ wurde ausgehändigt. Außerdem ist dem Auftragnehmer der wesentliche Inhalt der Vorschriften der DSGVO, des BDSG, des PostG und des TDDDG erläutert und eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen übergeben worden.
Es ist untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder zu nutzen.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit durch den Auftragnehmer fort.
Die Verpflichtung zur Wahrung der Datengeheimnisse umfasst insbesondere folgende Punkte: Daten und andere Informationen dürfen nicht zu einem anderen als dem geschäftlichen Zweck vervielfältigt werden; insbesondere ist es untersagt, das Datenmaterial für private Zwecke zu kopieren und/oder an Dritte – auch innerhalb des eigenen Unternehmens – weiter zu geben. Es dürfen nur die für die konkrete Aufgabenerfüllung notwendigen Daten abgerufen werden. Es ist untersagt, Daten zu verfälschen, unechte Daten herzustellen sowie vorsätzlich unechte oder verfälschte Daten zu gebrauchen. Unterlagen mit personenbezogenen Daten sind sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
Der Auftragnehmer ist darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen das Postgeheimnis und das Fernmeldegeheimnis straf- oder bußgeldrechtliche Folgen haben können, insbesondere nach § 206 StGB, § 42 BDSG sowie nach den einschlägigen Vorschriften der DSGVO und des TDDDG. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können zudem aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen nach Artikel 58 und Artikel 83 DSGVO nach sich ziehen.
Der Empfang und die Kenntnisnahme dieser Verpflichtungserklärung sowie des Merkblattes „Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz“ wird durch die Unterschrift des Auftragnehmers bestätigt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, die genannten Verpflichtungen einzuhalten.
Ort, Datum Unterschrift des Auftragnehmers