-Entwurf-
Vertrag
zwischen dem
Jobcenter Halle (Saale)
Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale)
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Jan Kaltofen
- nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt -
und
XXX
-
nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
-
zusammen nachfolgend als Partei(en) bezeichnet -
über
Dienstleistungsvertrag - Frankierdienstleistungen
für das Jobcenters Halle (Saale) in der Liegenschaft
Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale).
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand ............................................................................................. 3
§ 2 Vertragsbestandteile ............................................................................................. 3
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung .............................................................................. 3
§ 4 Preise ................................................................................................................... 5
§ 5 Preisgleitklausel .................................................................................................... 5
§ 7 Vertragserfüllung .................................................................................................. 6
§ 8 Postgeheimnis, Datenschutz und Geheimhaltung ................................................ 7
§ 9 Rechnung und Zahlung ........................................................................................ 9
§ 10 Antikorruptionsklausel ....................................................................................... 10
§ 11 Vertragsstrafen ................................................................................................. 11
§ 12 Informations- und Prüfrecht des AG ................................................................. 12
§ 13 Haftung ............................................................................................................. 12
§ 14 Versicherung .................................................................................................... 13
§ 15 Schriftform und Salvatorische Klausel .............................................................. 13
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort ....................................................................... 14
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§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Vertrag beinhaltet die Erbringung von Frankierdienstleistungen für das Jobcenter Halle (Saale). Gegenstand ist dabei die Abholung der vom Auftraggeber bereitgestellten Ausgangspost, deren ordnungsgemäße Frankierung und postalische Bearbeitung sowie die Ein- lieferung in das für die weitere Beförderung und Zustellung vorgesehene Postnetz. Die Durchführung der zu erbringenden Leistungen wird in der Leistungsbeschreibung (LB) konkretisiert.
§ 2 Vertragsbestandteile
- Als Vertragsbestandteil gelten, vorbehaltlich zivilrechtlicher Vorschriften im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder in der Vergabeverordnung (VgV), in nachstehender Rangfolge:
a) die Vereinbarungen in diesem Vertrag b) die Allgemeine Leistungsbeschreibung inkl. der vom AN eingereichten Anlagen c) das Angebot vom XX.XX.XXX mitsamt sämtlicher dem Angebot beigefügten Anlagen d) die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Jobcenters Halle (Saale) e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers f) die gesetzlichen Bestimmungen des BGB g) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VgV)
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung
- Der Vertrag tritt zum 01.12.2026 in Kraft und endet nach 12 Monaten am 30.11.2027. Der Vertrag verlängert sich viermalig um jeweils 12 weitere Monate, wenn nicht ein Vertrags- partner 3 Monate vor Ablauf dieser Verlängerung widerspricht.
Der AG oder der AN kann den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich kündigen. Der Vertrag endet am 30.11.2031, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Der AG ist berechtigt, den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen, ohne dass der AN Schadenser- satzansprüche gegenüber dem AG geltend machen kann, wenn organisatorische Ände- rungen im Bereich des AG dazu führen, dass Vertragsgegenstände nicht mehr benötigt werden.
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- Der AG ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist schrift- lich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den AG insbesondere:
a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Datenschutz- bestimmung (§ 8 des Vertrages), b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse, c) ein Verstoß des AN gegen gesetzliche Bestimmungen oder andere zwingende ein- zuhaltende Normen, wie insbesondere allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge. Zur Prüfung der Einschlägigkeit dieses Tatbestandes wird dem AG auf Verlangen ein vertragliches Einsichtsrecht in die hierfür erforderlichen Unterlagen des AN gewährt. d) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und / oder der Bestimmungen des Ausländerrechts, e) die Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den AN. f) die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche Eintragung des AN in das Anbieterverzeichnis nach § 4 PostG nicht vorliegt, wegfällt, versagt, gelöscht oder in einer Weise eingeschränkt wird, die eine vertragsgemäße Leistungserbringung nicht mehr ermöglicht, g) der AN zur Leistungserbringung einen anderen Anbieter von Postdienstleistungen ein- setzt, der nicht über die gesetzlich erforderliche Eintragung in das Anbieterverzeichnis nach § 4 PostG verfügt, h) der AN sonstige für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche gesetzliche Voraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt. i) der Wegfall einer für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen gesetzli- chen Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder sonstigen Voraussetzung, j) das Fehlen, der Wegfall oder eine wesentliche Einschränkung des vertraglich gefor- derten Versicherungsschutzes k) ein sonstiger schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen wesentliche vertrag- liche Verpflichtungen, aufgrund dessen dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Ver- tragsverhältnisses bis zum Ablauf der Vertragsdauer oder einer ordentlichen Kündi- gungsfrist nicht zugemutet werden kann.
- Im Falle einer fristlosen Kündigung dieses Vertrages durch den AG steht dem AN eine Vergütung nur für die, bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu.
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§ 4 Preise
- Für die vom AN zu erbringenden Leistungen gelten die im Preisblatt des Angebotes zur Ausschreibung aufgeführten Preise. Die Preise sind Festpreise zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Durch die Festpreise werden alle Leistungen des AN abgedeckt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
§ 5 Preisgleitklausel
-
Die Preise, im Angebot, gelten mindestens ein Vertragsjahr. Ergeben sich jedoch tarifliche Lohnänderungen und/oder Änderungen der gesetzlich-sozialen Leistungen (Erhöhungen oder Minderungen) oder andere tarifliche Vereinbarungen, die sich unmittelbar auf die Lohnkosten auswirken, können diese für die Dauer ihrer Wirksamkeit und in der Höhe ihres tatsächlichen Durchschlagens auf die vertraglich vereinbarten Leistungen übernommen werden. Der AG übernimmt diese Mehrkosten frühestens ab dem ersten Tag des nächsten Monats nach deren Geltendmachung durch den AN, wenn das Schreiben zur Geltendma- chung der Mehrkosten bis zum 15. des Monats in prüffähiger Form dem AG vorliegt und die Kosten anerkannt werden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Vorliegens des Schreibens ist der Eingangsstempel des AG. Die in der Kalkulationsunterlage genannten Aufwände, die sich nicht auf Lohnänderungen oder Änderungen der gesetzlich-sozialen Leistungen beziehen, bleiben bis zum Ende der Vertragslaufzeit festgeschrieben.
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Eine tarifliche oder außertarifliche Ermäßigung der Lohn- und Lohnfolgekosten sowie eine Ermäßigung gesetzlich-sozialer Leistungen kommt dem AG in vollem Umfang zugute.
§ 6 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AN sämtliche noch in seinem Besitz be- findlichen Sendungen des AG ordnungsgemäß und entsprechend den vertraglichen Verein- barungen zu bearbeiten oder, soweit dies nicht mehr möglich oder vom AG verlangt ist, un- verzüglich an den AG herauszugeben.
Vom AG überlassene Unterlagen, Daten, Datenträger, Materialien oder sonstige Gegen- stände sind nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich zurückzugeben oder nach Weisung des AG datenschutzkonform zu löschen bzw. zu vernichten, soweit keine ge- setzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Noch ausstehende Einlieferungs-, Leistungs- und Abrechnungsnachweise sind dem AG auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig zur Verfügung zu stellen.
Die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verpflichtungen zum Datenschutz, zum Post- geheimnis und zur Vertraulichkeit gelten, soweit ihrem Wesen nach erforderlich, über die Be- endigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
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§ 7 Vertragserfüllung
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Der AN ist verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen vollständig, ordnungsge- mäß, fachgerecht, fristgerecht und unter Beachtung sämtlicher einschlägiger gesetzlicher, behördlicher und vertraglicher Anforderungen zu erbringen. Art, Umfang und Qualität der geschuldeten Leistungen bestimmen sich nach diesem Vertrag und den übrigen Vertrags- bestandteilen, insbesondere der Leistungsbeschreibung einschließlich ihrer Anlagen.
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Der AN hat die ordnungsgemäße und kontinuierliche Leistungserbringung während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen. Er hat die hierfür erforderlichen personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen in eigener Verantwortung vorzuhal- ten und geeignete Maßnahmen zu treffen, um vorhersehbare Störungen oder Ausfälle der Leistungserbringung zu vermeiden.
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Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet,
a) die zur Bearbeitung übergebenen Sendungen zu den vertraglich vereinbarten Zeiten und an den vereinbarten Stellen abzuholen, b) die übernommenen Sendungen entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschrei- bung ordnungsgemäß zu bearbeiten, zu frankieren und dem jeweils vorgesehenen Beförderungsweg zuzuführen, c) die ordnungsgemäße, fristgerechte und nachvollziehbare Einlieferung der Sendungen sicherzustellen und die vereinbarten Einlieferungs-, Leistungs- und Abrechnungsnach- weise zu führen und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, d) die für die Leistungserbringung geltenden gesetzlichen und sonstigen rechtlichen An- forderungen, insbesondere die einschlägigen postrechtlichen Bestimmungen, das Postgeheimnis sowie die datenschutzrechtlichen und vertraglichen Vertraulichkeitsan- forderungen, einzuhalten, e) während der gesamten Vertragslaufzeit sämtliche für die vertragsgemäße Leistungs- erbringung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen und Berechtigungen auf- rechtzuerhalten, f) ausschließlich zuverlässiges, fachlich geeignetes und ausreichend unterwiesenes Per- sonal einzusetzen, g) Störungen, Verzögerungen oder sonstige Umstände, die die ordnungsgemäße oder fristgerechte Leistungserbringung beeinträchtigen können, dem Auftraggeber unver- züglich mitzuteilen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Begrenzung der Auswirkungen zu ergreifen.
- Der AN ist verpflichtet, die Interessen des AG bei der Leistungserbringung angemessen zu berücksichtigen und mit diesem in allen für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlichen Angelegenheiten zusammenzuarbeiten. Er hat dem AG auf Verlangen die zur Überprüfung der vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen
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Erkennt der AN Unklarheiten, Widersprüche oder Umstände, die einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung entgegenstehen oder diese gefährden können, hat er den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.
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Weitergehende und konkretisierende Anforderungen an die Leistungserbringung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den übrigen Vertragsbestandteilen.
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Im Falle der Beauftragung von Subunternehmen hat der Auftragnehmer zu gewährleisten, dass diese ebenfalls alle vertraglichen Anforderungen und Verpflichtungen erfüllen.
§ 8 Postgeheimnis, Datenschutz und Geheimhaltung
- Der AN ist verpflichtet, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sämt- liche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Postgeheimnisses und personenbezogener Daten einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des Postgesetzes (PostG), insbesondere § 64 PostG, sowie die jeweils anwendbaren daten- schutzrechtlichen Vorschriften.
- Der AN ist zur Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass weder er selbst noch die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen sich über das für die ordnungsgemäße Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt der übergebenen Postsendungen oder von den näheren Umständen des Postverkehrs verschaffen. Kenntnisse, die im Zusammen- hang mit der Leistungserbringung erlangt werden, dürfen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen und nur für die Zwecke der vertragsgemä- ßen Leistungserbringung verwendet werden.
- Der AN hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihm übergebenen Sendungen sowie die im Zusammenhang mit der Leistungser- bringung bekanntwerdenden Informationen und Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Be- schädigung, Veränderung, Offenlegung oder sonstiger unzulässiger Verarbeitung ge- schützt werden.
- Der AN hat sicherzustellen, dass sämtliche mit der Leistungserbringung befassten Be- schäftigten und sonstigen eingesetzten Personen über die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Verpflichtungen zum Postgeheimnis, zum Datenschutz und zur Vertraulichkeit informiert und entsprechend verpflichtet sind. Dies gilt auch für zulässigerweise eingesetzte Nach- unternehmer und deren Personal.
- Der AN hat alle ihm im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werdenden dienstlichen, betrieblichen, personenbezogenen oder sonstigen nicht offenkundigen Infor- mationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und gesetzlich zulässig ist oder der Auftraggeber zuvor zugestimmt hat.
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Der AN hat den AG unverzüglich über ihm bekannt gewordene Verstöße oder begründete Verdachtsfälle hinsichtlich des Postgeheimnisses, des Datenschutzes oder der Vertrau- lichkeit zu informieren, soweit dies rechtlich zulässig ist. Er hat unverzüglich alle erforder- lichen Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Auswirkungen und zur Verhinderung weite- rer Verstöße zu ergreifen.
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Die Verpflichtungen zur Wahrung des Postgeheimnisses, des Datenschutzes und der Ver- traulichkeit gelten, soweit gesetzlich vorgesehen, auch über die Beendigung des Vertrags- verhältnisses hinaus.
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Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, vertrau- lich zu behandeln, insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Kenntnisse ande- ren Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Ge- währleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeitender sicherzustellen.
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Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Ver- ordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung –EU) und die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (BDSG) bzw. Sozialdaten (SGB X) einzuhalten. Auf § 78 SGB X wird hingewiesen. Sofern der AN vom AG Daten, insbesondere personenbe- zogene Daten bzw. Sozialdaten, zur Verfügung gestellt werden oder sonst wie zur Kennt- nis gelangen, darf der AN diese Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verarbeiten und nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten (z.B. ge- werbliche Nutzung, Übermittlung an Dritte) ist unzulässig.
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Für den Umgang mit personenbezogenen Daten oder mit Sozialdaten darf der AN nur sol- che Mitarbeitenden einsetzen, die er zuvor gemäß Datenschutzverordnung (EU2016/679) schriftlich auf das Datengeheimnis und die Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet hat.
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Der AN verpflichtet sich, Weisungen des AG zum Umgang mit Daten zu beachten. Der AG sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und sons- tige(n) gesetzliche(n) Prüforgane(n) und Aufsichtsbehörden des AG sind berechtigt, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den AN zu überwachen. Zu die- sem Zweck räumt der AN dem AG sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und sonstige(n) gesetzliche(n) Prüforgane(n) und Aufsichtsbehör- den des AG mit der Unterzeichnung dieses Vertrages unwiderruflich das Recht ein, Aus- künfte einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten die Grundstücke und Ge- schäftsräume des AN auch ohne vorherige Ankündigung betreten zu dürfen und dort Be- sichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie die gespeicherten Daten und Datenver- arbeitungsanlagen und -programme einzusehen.
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Es ist dem AN und dem von ihm eingesetzten Personal untersagt, Einblick in schriftliche Akten usw. zu nehmen und Kommunikations- und sonstige technische Geräte (z.B. Tele- fon, Kopiergeräte, PCs) des AG für private Zwecke zu nutzen.
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Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig über- mittelt worden sind oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind oder haben bei ihm beschäftigte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies dem AG unver- züglich mitzuteilen. Der AN hat dem AG bei der Meldung gegenüber der Aufsichtsbehörde und der Datenschutzaufsichtsbehörde zu unterstützen.
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Verstöße des AN gegen gesetzliche bzw. die vorstehend geregelten Pflichten stellen eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigen den AG zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. Unabhängig von der Ausübung dieses Kündigungs- rechtes kann der AG bei den genannten Verstößen unbeschadet seiner übrigen Rechte nach dem Gesetz oder diesem Vertrag Schadensersatzansprüche geltend machen.
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Für Sozialdaten gilt entsprechendes gemäß § 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). § 9 Rechnung und Zahlung
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Forderungen aus diesem Vertrag sind unter Angabe der Auftragsnummer 2-2605-01 mit den entsprechenden Nachweisen an folgende Anschrift in Rechnung zu stellen:
Jobcenter Halle (Saale) - Sachverwaltung - Neustädter Passage 6 06122 Halle (Saale)
Etwaige Änderungen bei dem/den Rechnungsadressaten behält sich der AG ausdrücklich vor. Entsprechend rechtzeitige Änderungsinformationen werden durch den AG erteilt.
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Die Vergütung des AN ergibt sich aus den Preisangaben des Angebotes (LV) und den vom AG abgenommenen Leistungen. Die Preise sind Pauschalpreise zuzüglich der jeweils gel- tenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Durch die Pauschalpreise werden alle Leistungen ab- gedeckt, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages erforderlich sind.
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Es ist eine Gesamtrechnung mit den erforderlichen Nachweisen zu erstellen, welche im Briefkopf eindeutig den Lieferanten als Rechnungsersteller bezeichnet.
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Die Zahlungen erfolgen, im Überweisungsverkehr, auf ein, vom AN schriftlich zu benen- nenden, Konto. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit Eingang einer prüfbaren Rechnung im Original, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung
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ordnungsgemäß erbracht wurde. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an das Geldinstitut des AG.
- Die Abtretung von Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis gegen den AG an Dritte ist nur mit der vorherigen Zustimmung des AG statthaft.
Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten. Der Erstattungsanspruch ist sofort fällig. Im Falle der nicht fristgerech- ten Zahlung ist der Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem geltenden Basissatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
§ 10 Antikorruptionsklausel
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Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
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Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäf- tigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.
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Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgend- einer Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.
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Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
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Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn
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durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nummer 1 GWB).
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der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung be- gangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für
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die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nummer 3 GWB). 3. der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nummer 8 GWB).
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Ein Ausschlussgrund nach Nummer 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbe- werbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu for- dernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
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Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.
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Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt von diesem Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
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Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nummer 3 GWB vor, weil der AN nachweis- lich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt von diesem Vertrag ausübt oder nicht.
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Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, verspro- chenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadenersatz- ansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz an- gerechnet. § 11 Vertragsstrafen
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Soweit der AN schuldhaft die aus § 7 resultierenden Verpflichtungen nicht oder teilweise nicht einhält, insbesondere einer Aufforderung zur Nachbesserung nicht nachkommt, so ist der AG berechtigt, für jeden Kalendertag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 50,00 Euro, höchstens jedoch 500,00 Euro pro Verzugsfall zu verlangen.
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Für sämtliche nach Absatz 1 verwirkten Vertragsstrafen werden als Obergrenze 5 Prozent des Brutto-Auftragswertes festgesetzt.
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Der § 341 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung.
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Der AG behält sich das Recht vor, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entstan- dene Forderungen gegen den Kaufpreis unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung des AN aufzurechnen.
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Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf solche Schadensersatzansprüche nicht angerechnet.
§ 12 Informations- und Prüfrecht des AG
Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erfor- derlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Da- ten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des AG (Sachverwaltung, Post- stelle) auch dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und dem Bundesrechnungshof zu.
§ 13 Haftung
- Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn oder seine Erfüllungshilfen in Erfüllung oder bei Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages verursacht werden. Der AN stellt den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter, die bei Ausführung der Arbeiten oder aufgrund von Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages einen Schaden erleiden, frei. Die Haftung ist nachfolgenden Maßgaben begrenzt:
a) 2 Mio. € für Personenschäden pro Schadensfall, b) 5 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall, c) 500.000,00 € für Obhut- und Bearbeitungsschäden pro Schadensfall, d) 100.000,00 € für den Verlust von Schlüsseln für Schließanlagen pro Schadensfall.
Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen bzw. -freistellungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des AN, bei Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Daten- schutzbestimmungen oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.
- Der AG haftet nicht für Entwendungen und Beschädigungen von mitgebrachten Sachen des AN und dessen eingesetzten Personals.
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§ 14 Versicherung
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Der AN ist unbeschadet seiner Einstandspflicht gem. § 13 verpflichtet, für die Dauer der Vertragslaufzeit, zur Abdeckung aller Schadensersatz- und/oder Regressansprüche we- gen Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie Verlust von Schlüsseln (siehe § 13) eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe, mindestens aber mit Deckungssum- men im Umfang der Haftungssummen nach § 13 dieses Vertrages abzuschließen.
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Der AN verpflichtet sich, Änderungen mit Auswirkung auf den Versicherungsschutz un- verzüglich dem AG mitzuteilen.
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Der AN hat dem AG auf Verlangen das Bestehen und den Umfang des Versicherungs- schutzes, die Auswirkungen auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können, sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
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Der AN ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit sicherzustellen, dass der vereinbarte Versicherungsschutz ohne Unterbrechung besteht.
§ 15 Schriftform und Salvatorische Klausel
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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschl. dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeich- net sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
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Sollte eine Vertragsbestimmung ungültig sein oder ungültig werden, betrifft dies nur diese Bestimmung, nicht den Vertrag als Ganzes. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinn und Zweck entsprechend ergänzend auszulegen.
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§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Halle
(Saale). Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Dienststelle, für die die Dienstleistung erbracht
wird.
Halle (Saale), den XXX, den
Auftraggeber: Auftragnehmer: Jobcenter Halle (Saale) XXX vertr. durch den Geschäftsführer Herr Jan Kaltofen
Unterschrift Unterschrift
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