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Postdienstleistungen: Frankier- und Kurierdienstleistungen

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 10.09.2026, 14:14 (Europe/Berlin)

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E.4 Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB)

Zusätzliche Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingun- gen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)

Dienstleistungsvertrag für Postdienstleistungen (Frankierdienst LOS I und Kurierdienst LOS II) 2-2605-01

§ 1 Auftraggeber Auftraggeber (AG) ist das Jobcenter Halle (Saale), vertreten durch den Geschäftsführer des Jobcenters Halle (Saale), Neustädter Passage 6, 06122 Halle

— § 2 Vertragsgegenstand

  1. Diese AGB gelten für Verträge über Kauf oder Herstellung von Waren und über die Erbringung von Dienst- leistungen.
  2. Sie gelten für andere Vertragsarten (z .B. Miete, Leasing) entsprechend.

§ 3 Vertragsbestandteile

  1. Als Vertragsbestandteile gelten in der nachstehenden Reihenfolge: a) das Auftragsschreiben auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung sowie des Angebotes b) diese zusätzlichen Vertragsbedingungen — c) die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführungen von Leistungen – Teil B der Vergabe- und Vertrags- ordnung für Leistungen (VOL/B) d) das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
  2. Als Leistungsbeschreibung im vorgenannten Sinne gelten auch Technische Richtlinien und Technische Lie- ferbedingungen.
  3. Leistungsmerkmale genehmigter Musterstücke sind eine Konkretisierung der Leistungsbeschreibung.
  4. Etwaige allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwen- dung; auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der Auftragserteilung übersandt werden und diesen nicht geson- dert widersprochen wird. Sie werden nur Bestandteil, wenn sie schriftlich – auch in Teilen – ausdrücklich be- stätigt werden.

§ 4 Schriftformerfordernis — Vertragliche Vereinbarungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nur bei einer schriftli- chen Vereinbarung mit dem Auftraggeber wirksam. Ein reiner Schriftwechsel genügt nicht. Mündliche Abreden sind nur dann wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden.

§ 5 Auftragsbestätigung Sofern gefordert, hat der Auftragnehmer der auftraggebenden Dienststelle des Auftraggebers den ihm erteilten Auftrag unverzüglich auf der Zweitschrift oder durch Kopie des Auftragsschreibens zu bestätigen. Die Bestäti- gung ist nicht Voraussetzung für die Gültigkeit des Vertrages.

§ 6 Subunternehmer (Unterauftragnehmer)

  1. Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern (Unterauftragnehmern) hat der Auftragnehmer a) dem Subunternehmer auf sein Verlangen hin den Auftraggeber zu benennen, b) den Subunternehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht hinzuweisen und sicherzustellen, dass der Subunternehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhält wie der Auf- tragnehmer selbst,

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c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorg-e zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Subunternehmern nicht beeinträchtigt wird, 2. Eine Übertragung von Leistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die schriftliche Zustimmung ist vom Auftragnehmer beim Auftraggeber einzuholen. 3. Bei der Einschaltung von Subunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtab- wicklung des Auftrages. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über den Ausfall eines Sub- unternehmers zu informieren.

§ 7 Fertigungsüberwachung, Güteprüfung, Proben u. Muster

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich durch eigenes Personal oder andere Beauftragte von der vertragsgemä- ßen Ausführung der Leistungen während der laufenden Produktion und einem gegebenenfalls vorhandenen Qualitätssicherungssystem zu informieren, in die Ausführungs- und Prüfungsunterlagen Einsicht zu nehmen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
  2. Für den Fall, dass eine Güteprüfung in der Leistungsbeschreibung bzw. im Auftrag vorgesehen ist, gilt folgen- des: a) Der Auftraggeber hat das Recht, zu liefernde Waren nach Fertigung oder Leistungen nach Abschluss beim Auftragnehmer oder am Erfüllungsort einer Prüfung im Hinblick auf vertragsgemäße Herstellung und Be- schaffenheit zu unterziehen. b) Der Auftraggeber ist weiterhin berechtigt, besondere Prüfungen durch sachverständige Dritte vornehmen zu lassen. Die Prüfung beim Auftragnehmer soll nicht später als zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung über die Versandbereitschaft beginnen.
  3. Wird eine Güteprüfung durch den Auftraggeber nicht durchgeführt, hat er das Recht, ein Qualitätsprüfzertifikat nach DIN 55350 – T18-4.2.1 zu verlangen.
  4. Gegenstände, die bei ordnungsgemäßer Durchführung der Güteprüfung beschädigt oder zerstört werden, werden nicht gesondert vergütet. Sonstige Kosten entstehen dem Auftraggeber nicht.
  5. Der Auftraggeber haftet bei Proben und Mustern nicht für Wertminderung oder Verlust, die ohne grobes Ver- schulden als Folge notwendiger Prüfung oder während der Rücksendung an den Bieter entstehen.
  6. Weitere Regelungen über die Qualitätsprüfung ergeben sich aus § 12 VOL/B.

§ 8 Verpackungsart / Verpackungskosten

  1. Der Auftragnehmer muss Packmittel verwenden, das für den sicheren Transport abhängig von Art und dem Gewicht der Ware, der jeweiligen Versandart und dem Beförderungsweg entsprechend zweckmäßig und ge- eignet ist.
  2. Die Kosten der Verpackung einschließlich der Mieten für Bahnbehälter oder ähnliche Behältnisse und aller damit zusammenhängender Nebenkosten trägt der Auftragnehmer, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung auf eigene Kosten vom Ort der Übergabe der Leistungen an den Empfänger zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der Öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen, es sei denn, der jeweilige Empfänger der Leistung verlangt die Übergabe von gelieferten Waren in der Verpackung.

§ 9 Versandpflichten / Versandkosten

  1. Der Auftragnehmer hat die Vertragsgegenstände zweckmäßig zu transportieren, abzuladen und an die vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger/Stelle(n) zu bringen. a) Für die nachstehenden Versandarten gilt bei „frei Haus“: Die Versandverpflichtung endet mit dem Bereitstellen der Gegenstände im Dienstgebäude hinter der ers- ten, vom Auftraggeber benannten verschließbaren Tür; b) bei „frei Verwendungsstelle“: Die Versandverpflichtung umfasst über die Verpflichtung nach „frei Haus“ hinaus die Bereitstellung in der im Auftragsschreiben bezeichneten Verwendungsstelle (z.B. Dienstzimmer, Lager).
  2. Soweit im Auftragsschreiben nicht anderes vereinbart ist, trägt der Auftragnehmer die Versand-/Transportkos- ten und alle damit zusammenhängenden Nebenkosten wie entsprechend der vereinbarten Versandpflicht.
  3. Soweit die Versand- und Transportkosten einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Versicherungsgebühren, Nachnahmeprovision, Rollgelder, Anschlussgebühren, Standgelder usw.) entsprechend dem Auftragsschrei- ben fest vereinbart sind und nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet werden müssen, gilt folgendes: a) Im Interesse des Auftraggebers ist der jeweils zeit- und kostengünstigste Versandweg zu wählen.

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b) Der Auftragnehmer hat die Transportkosten einschließlich aller Nebenkosten (siehe § 9 Abs. 3. Satz 1) zu verauslagen und gegen Nachweis in Rechnung zu stellen. 4. Nachnahmesendungen werden in jedem Fall zurückgewiesen. 5. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizufügen: Nummer, Geschäftszeichen und Datum des Auftragsschreibens, Bezeichnung des Liefergegenstandes, Da- tum der Absendung, Versandart. 6. Bei Übergabe hat sich der Auftragnehmer den Empfang des Leistungsgegenstandes auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Eine Ausfertigung des Lieferscheins verbleibt beim Empfänger, eine weitere behält der Auftragnehmer. 7. Führt der Auftragnehmer die Lieferung nicht selbst durch, verpflichtet er den Erfüllungsgehilfen entspre- chend. 8. Bei Lieferungen/Leistungen, die an andere Stellen als den Auftraggeber erbracht werden, ist es Aufgabe des Auftragnehmers, mit Stempel und Unterschrift versehene Lieferbescheinigungen der Empfänger vorzulegen.

§ 10 Aufstellung und Montage / Kostenabwicklung

  1. Über die Versandverpflichtung „frei Verwendungsstelle“ hinaus ist der Auftragsgegenstand bei entsprechen- der Vorgabe betriebsbereit/fertig montiert aufzustellen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Aufstellungs- und Montagekosten einschließlich aller Nebenkosten.

§ 11 Gefahrenübergang

  1. Die Transportgefahr trägt der Auftragnehmer bis zur Zustellung der Ware am Erfüllungsort entsprechend der vereinbarten Versandpflicht.
  2. Bei fertig zu erstellenden Vertragsgegenständen wie z.B. Anlagen geht die Gefahr erst bei betriebsbereiter Übergabe an den Auftraggeber über.

§ 12 Preisvereinbarung

  1. Die Preise sind, soweit nicht Entgegenstehendes vereinbart ist, Festpreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden nicht vergütet, sofern nichts Entgegenstehendes ver- einbart ist.

§ 13 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung hat unter Angabe der Auftragsnummer und des Geschäftszeichens zu erfolgen.

§ 14 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  2. Für die Gewährung von Skonti gelten die vertraglichen Vereinbarungen oder die Angaben gem. Angebot des Auftragnehmers. Diese können auch auf der Rechnung angeboten werden.
  3. Die Zahlungsfristen nach § 14 Nr. 1 und 2 beginnen mit dem Eingang der schriftlichen Originalrechnung nebst quittiertem Lieferschein oder Leistungsnachweis, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages, an dem alle die Zahlung begründenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Auftragneh- mer) vorliegen. Macht der Auftraggeber berechtigt Einwendungen oder Einreden geltend, so wird die Zah- lungsfrist nach § 14 Nr. 1 und 2 für diesen Zeitraum gehemmt.
  4. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Absendung des Überweisungsauftrages an die Geldanstalt (Landes- zentralbank).
  5. Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom Auftragnehmer schriftlich zu benennendes Konto.
  6. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers statthaft.

§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten des Auftrag- gebers (bzw. der auftraggebenden Dienststelle) vertraulich zu behandeln, insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Kenntnisse anderen Personen außer den mit der Ausführung beauftragten nicht bekannt werden. Er hat ferner die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gem. § 5 Bundesdaten- schutzgesetz zu verpflichten. Der Auftragnehmer ist auch selbst zu Einhaltung der Regelungen des § 5 Bun- desdatenschutzgesetz verpflichtet.

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  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrages Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrages notwendig ist.
  2. § 3 VOL/B bleibt unberührt.

§ 16 Rücktritt und Antikorruptionsklausel

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteils- gewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der Auftragnehmer den Beschäftigten des Auf- traggebers (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren. Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des Auftraggebers keinen Rechts- anspruch haben und die sie materiell oder immateriell besser stellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des Auftrag- gebers zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besser stellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des Auftraggebers ist zu ver- meiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen. Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind vom Auftragnehmer auf die Einhaltung der vorgenannten Re- gelungen vertraglich zu verpflichten.
  2. Ausschlussgründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) i. V. m. §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt vom Ver- trag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) der Auftragnehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Auftragnehmers infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechts- kräftig verurteilten Person dem Auftragnehmer zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Auftragnehmers Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). Der schweren Verfehlung stehen ähnliche Handlungen außerhalb redlicher geschäftlicher Gepflogenheiten gleich. c) der Auftragnehmer in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täu- schung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nach- weise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
  3. Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschrän- kungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
  4. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Schaden nach- weist, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme dieses Vertrages zu bezahlen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der Auftragnehmer diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
  5. Liegt ein Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 1 UVgO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der Auftragneh- mer nachweislich eine schwere Verfehlung oder eine vergleichbare nachweisbare Verfehlung außerhalb red- licher geschäftlicher Gepflogenheiten begangen hat, hat der Auftragnehmer an den Auftraggeber für jede Ver- fehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewähr- ten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Ver- tragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.

§ 17 Kündigung

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gelten für den Auftraggeber insbesondere:

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a) ein Verstoß des Auftragnehmers gegen eine gesetzliche oder vertragliche Datenschutzvorschrift (§ 15) b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers oder dessen Ablehnung mangels Masse c) die schuldhafte Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Ver- tragsverletzung schriftlich aufgefordert hat d) die Feststellung des Auftraggebers nach Unterzeichnung der Vereinbarung, dass vom Auftragnehmer Än- derung(en) oder Ergänzung(en) in den Unterlagen vorgenommen wurden 2. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund entstehen. 3. Im Fall der Ausübung des Kündigungsrechtes gemäß § 17 Abs. 1 stehen dem Auftragnehmer keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadensersatz zu. Ausgenommen hiervon ist die Vergütung für die vom Auftrag- nehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vertragsgerecht erbrachten Leistungen.

§ 18 Verjährung der Mängelansprüche Die Mängelansprüche verjähren gem. § 438 BGB in 2 Jahren. Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit Ablieferung der Sache bzw. bei Abnahme des Werkes.

§ 19 Vertragsstrafe

  1. Werden Ausführungsfristen überschritten und gerät der Auftragnehmer mit seiner Leistung bzw. Mängelbesei- tigung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetz- licher Schadensersatzansprüche, eine Vertragsstrafe geltend zu machen.
  2. Die Vertragsstrafe wird nach Werktagen bemessen; sie beträgt für jede vollendete Woche 0,5 v. H. desjenigen Teils der Leistung, der nicht erbracht worden ist; jeder Werktag einer angefangenen Woche wird als 1/6 Woche gerechnet. Die Vertragsstrafe beträgt jedoch höchstens 5% der Auftragssumme.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, nach diesen Bestimmungen entstandene Forderungen unter gleichzeitiger schriftlicher Benachrichtigung des Auftragnehmers gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers auf- zurechnen.

§ 20 Schadensersatz

  1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber allen Schaden zu ersetzen, der unmittelbar oder mittelbar durch eine fristlose Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag entsteht.
  2. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Ausführung der Leistung ohne die Verletzung von Schutzrechten Dritter unmöglich ist, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
  3. Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber eine Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragneh- mer gelieferten oder erbrachten Leistungen geltend und wird deren Nutzung dadurch beeinträchtigt oder un- tersagt, entbindet dies den Auftragnehmer nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Darüber hinaus stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber, von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung der Schutzrechte Dritter resultieren; dazu zählen insbesondere Schadenersatzan- sprüche oder Lizenzgebühren. Die dem Auftraggeber durch eine entsprechende Rechtsverteidigung entstan- denen notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 21 Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort ist die jeweilige Lieferanschrift, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Halle (Saale).

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