Hansestadt Havelberg 534/25 – Planungsleistungen zur Erstellung eines Flächennutzungsplanes (FNP) für die Einheitsgemeinde der Hansestadt Havelberg C.1_Leistungsbeschreibung
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 1 VgV
Leistungsbeschreibung
Vergabe von Planungsleistungen
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans
I. Projektbeschreibung
- Ausgangssituation
Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Mit Datum vom 28.11.2024 fasste der Stadtrat der Hansestadt Havelberg den Beschluss zur Aufstellung eines gesamträumlichen Flächennutzungsplans für das Gebiet der Einheitsgemeinde der Hansestadt Havelberg. Das Plangebiet des Flächennutzungsplans umfasst eine Größe von insgesamt 14.916 Hektar. Innerhalb dieses Plangebietes ist unter anderem die Darstellung von Sondergebieten für die Windenergienutzung (ca. 759 ha) und Freiflächenphotovoltaikanlagen (ca. 89 ha) als potenzielle Eignungsflächen geplant.
Zur Vergabe der erforderlichen Planungsleistungen zur Erstellung des Flächennutzungsplans der Einheitsgemeinde der Hansestadt Havelberg mit einem Plangebiet von insgesamt 14.916 Hektar wird dieses europaweite VgV-Verfahren durchgeführt.
Die Hansestadt Havelberg in der heutigen Ausdehnung entstand durch die Eingemeindung der ehemals selbständigen Gemeinden Jederitz, Nitzow, Vehlgast-Kümmernitz am 01.01.2002 und Garz, Kuhlhausen und Warnau am 01.01.2005. In der Einheitsgemeinde leben 6.424 Einwohner (Stand 30.11.2025), womit das Plangebiet mit 43,4 Einwohnern je km² sehr dünn besiedelt ist.
Derzeit sind im Gebiet 2 Flächennutzungspläne wirksam:
• Flächennutzungsplan der Stadt Havelberg (1993) • Flächennutzungsplan der Ortschaft Nitzow (1991)
Die wirksamen Flächennutzungspläne sind über 30 Jahre alt und berücksichtigen bisher kein einheitliches, die gesamte Einheitsgemeinde umfassendes Planungskonzept. Zudem sind die darin enthaltenen Planungsziele aufgrund des demografischen Wandels teilweise nicht mehr umsetzbar.
Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans für die gesamte Einheitsgemeinde ist somit städtebaulich unbedingt erforderlich. Neben der Anpassung an die geänderten städtischen Gebietsstrukturen, den demografischen Wandel und den Klimaschutz ist auch die Sicherung einer bedarfsgerechten Bereitstellung von Entwicklungsflächen für Wohnen, Gewerbe und Industrie
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sowie die Berücksichtigung der Aspekte der Förderung erneuerbarer Energien ein zentrales Anliegen. Das im Jahr 2021 fortgeschriebene Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) 2035 der Hansestadt Havelberg beinhaltet hierzu unter anderem strategische Leitlinien und Empfehlungen.
- Ziele
Der neue Flächennutzungsplan soll eine zukunftsorientierte, geordnete und nachhaltige Entwicklung der Hansestadt Havelberg ermöglichen. Dabei soll eine ausgewogene Verteilung von Wohn-, Gewerbe- und Grünflächen sowie Flächen für erneuerbare Energien geschaffen werden, um den regionalen Bedarf zu decken und eine nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern.
Konkrete Ziele sind:
- die Anpassung an die geänderten städtischen Gebietsstrukturen,
- die Anpassung an den demografischen Wandel,
- die Sicherung einer ausgewogenen Verteilung von Wohn-, Gewerbe- und Grünflächen, um den regionalen Bedarf zu decken und eine nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern,
- die Verbesserung der Verkehrs- und Infrastrukturangebote, um eine reibungslose Vernetzung zwischen Wohngebieten, Gewerbe und öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten,
- die Berücksichtigung der Aspekte des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit Neben ökologischen Ausgleichsflächen soll der Plan auch Flächen für erneuerbare Energien (u.a. Sondergebiet Windenergie und Freiflächenphotovoltaik) beinhalten, um die Energieversorgung langfristig zu sichern und die Klimaziele zu unterstützen.
Insbesondere ist die Ausweisung eines Sondergebietes für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Windenergienutzung (ca. 759 ha) und einer Sonderbaufläche für Freiflächenphotovoltaik (ca. 89 ha) vorgesehen. Bei diesen Flächen handelt es sich um weitgehend ausgeräumte Ackerflächen sowie teilweise Waldflächen. Für das geplante Sondergebiet wurden bereits umfängliche arten- und naturschutzfachliche Untersuchungen durchgeführt, die eine besondere Eignung der Flächen für die Windenergienutzung ergeben haben.
Die Anforderungen an den Flächennutzungsplan bestimmen sich nach § 5 Baugesetzbuch (BauGB) und bestehen aus den Komponenten der zeichnerischen Darstellung (Datenstandard XPlanung), der Begründung und dem Umweltbericht als besonderen Teil der Begründung.
- Förderung
Die erforderlichen Ausgaben für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans werden von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Regionalentwicklung in Sachsen-Anhalt für die Leistungsphase 1 nach § 18 HOAI mit einer Förderung in Höhe von 100.000,00 EURO bezuschusst. In diesem Zusammenhang sind seitens des Auftragnehmers die Auflagen des zugehörigen Bewilligungsbescheids zu beachten und einzuhalten.
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 1 VgV
II. Leistungsumfang
Die hier ausgeschriebenen Leistungen umfassen folgende Planungsleistungen:
- Grundleistung
Die Grundleistungen umfassen die Bauleitplanung Flächennutzungsplan in den Leistungsphasen 1 bis 3 gemäß § 18 HOAI i. V. m. Anlage 2 zu § 18 Abs. 2 HOAI. Leistungsinhalt sind vollumfänglich alle Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen.
Die Beauftragung erfolgt stufenweise:
Stufe 1 – Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen
Stufe 2 – Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung
Stufe 3 – Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung
Planmaßstab, Darstellungstiefe und Legende sind mit dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung abzustimmen. Der Auftragnehmer hat 7 Ausfertigungen des Plans in gedruckter Form sowie vollständige Digitaldaten gemäß Abschnitt 3 zu liefern.
- Besondere Leistungen
Ergänzend zu den Grundleistungen sind folgende besondere Leistungen gemäß Anlage 9 HOAI zu erbringen. Diese sind im Angebot gesondert auszuweisen.
a) Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung
- Vorabstimmungen und zusätzliche Abstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden einschließlich Vor- und Nachbereitung
- Aufstellen und laufendes Überwachen eines integrierten Terminplans: Der Auftragnehmer hat vor Beginn der inhaltlichen Bearbeitung einen vollständigen Terminplan aufzustellen, der alle relevanten Arbeitsschritte, Verfahrensschritte, Gremiensitzungen und Beteiligungsverfahren abbildet. Der Terminplan ist dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen und im Verlauf der Leistungserbringung regelmäßig fortzuschreiben. Bei Abweichungen von mehr als vier Wochen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
b) Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung
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- Digitalisieren von Unterlagen und Anpassen von Datenformaten, soweit erforderlich für die XPlanung-konforme Plandarstellung
- Beschaffung und Aufbereitung von Grundlagendaten, die nicht vom Auftraggeber bereitgestellt werden (siehe Abschnitt 4)
c) Verfahrensbegleitende Leistungen
- Vorbereiten und Durchführen des Scopings: Der Auftragnehmer hat das Scoping zur Ermittlung des Umfangs und Detaillierungsgrads der Umweltprüfung vollständig vorzubereiten und durchzuführen. Dies umfasst die Einladung der relevanten Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Erstellung der Scopingunterlage, die Moderation des Termins sowie die Erstellung eines Ergebnisprotokolls. Das Protokoll ist dem Auftraggeber innerhalb von 14 Werktagen nach dem Scoping-Termin vorzulegen.
- Erarbeiten des Umweltberichts: Der Auftragnehmer erstellt den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB i. V. m. Anlage 1 BauGB auf Grundlage des Scopings und der ermittelten voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung und in allen Verfahrensstufen entsprechend dem jeweiligen Planungsstand fortzuschreiben.
- Der Auftragnehmer erarbeitet ein gesamträumliches Konzept für Freiflächen- Photovoltaikanlagen als Grundlage für die Darstellungen im Flächennutzungsplan. Das Konzept hat Eignungsflächen, Ausschlussflächen sowie die zugrundeliegenden Abwägungskriterien (u. a. Abstände zu Siedlungen, Landschaftsbild, ökologische Vorrangflächen) nachvollziehbar darzustellen. Es ist mit dem Auftraggeber abzustimmen, bevor es in den FNP eingearbeitet wird.
- Der Auftragnehmer bereitet die formellen Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 bis 4a BauGB vollständig vor, führt sie durch, wertet sie aus und dokumentiert sie. Dies umfasst die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB. Sollte im Verlauf des Verfahrens eine erneute Beteiligung nach § 4a BauGB erforderlich werden, sind die hierfür notwendigen Leistungen (Überarbeitung des Entwurfs, erneute Auswertung der Stellungnahmen, Abwägungsvorschläge) gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig auf diese Situation hinzuweisen.
- Der Auftragnehmer erarbeitet alle erforderlichen Sitzungs-, Beratungs- und Beschlussvorlagen für die politischen Gremien des Auftraggebers. Die Vorlagen sind in Inhalt und Form mit dem Auftraggeber abzustimmen und mindestens 18 Werktage vor dem jeweiligen Sitzungstermin vorzulegen. Im Angebot sind insgesamt 11 Sitzungen mit Vor- und Nachbereitung einzuplanen. Art der Sitzungen: Gemeinderatssitzungen, Ausschusssitzungen sowie ggf. informelle Abstimmungstermine. Zusätzlich ist im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eine öffentliche Informationsveranstaltung (Erörterung) vorzubereiten, durchzuführen und zu dokumentieren. Die inhaltliche Vorbereitung und Moderation obliegt dem
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 1 VgV
Auftragnehmer. Räumlichkeiten und Technik werden vom Auftraggeber gestellt, sofern nicht gesondert vereinbart
- Verfassen von Bekanntmachungstexten: Erforderliche Bekanntmachungstexte sind rechtssicher nach den Anforderungen der diesbezüglichen Rechtsprechung durch den Auftragnehmer zu erstellen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Veröffentlichungen der Bekanntmachungstexte erfolgen durch den Auftraggeber.
- Der Auftragnehmer erstellt und betreibt einen digitalen Planungsordner auf einer cloudbasierten, DSGVO-konformen Plattform (Serverstandort innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums). Alle verfahrensbezogenen Unterlagen sind strukturiert einzupflegen und regelmäßig zu aktualisieren. Dem Auftraggeber sowie allen weiteren beauftragten Büros ist Zugang zu gewähren. Die Ablagestruktur ist vor Beginn der Leistungserbringung mit dem Auftraggeber abzustimmen. Mit Verfahrensabschluss sind sämtliche Unterlagen vollständig an den Auftraggeber zu übergeben; die externe Plattform ist anschließend zu löschen oder dauerhaft in die Verfügungsgewalt des Auftraggebers zu überführen.
- Der Auftragnehmer erbringt alle Leistungen für die Drucklegung und Erstellung von Mehrausfertigungen des Flächennutzungsplans. Die genaue Anzahl der Ausfertigungen (mindestens je eine für: Gemeindearchiv, Genehmigungsbehörde, öffentliche Auslegung und Gemeinderat) ist vor Beginn der Stufe 3 verbindlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen und im Angebot als Schätzposition auszuweisen.
- Mitteilung der Abwägungsergebnisse an Behörden und Bürger zu eingegangenen Stellungnahmen
- Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlegung oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen
- Der Auftragnehmer wertet alle eingegangenen Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung aus und formuliert die Abwägungsvorschläge in Tabellenform zur Beschlussfassung durch das zuständige politische Gremium. Nach erfolgter Beschlussfassung teilt der Auftragnehmer den Behörden und Bürgern, die Stellungnahmen eingereicht haben, das wesentliche Ergebnis der Abwägung mit (§ 6 Abs. 5 BauGB). Soweit die Auswertung der Stellungnahmen wesentliche Änderungen des Planentwurfs erfordert, die eine erneute Beteiligung nach § 4a BauGB auslösen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Die für eine erneute Beteiligung erforderlichen Leistungen (Überarbeitung des Entwurfs, erneute Auswertung, erneute Abwägungsvorschläge) sind nicht vom vereinbarten Honorar erfasst und werden nach vorheriger schriftlicher Beauftragung gesondert vergütet.
- Führen der Verfahrensakte bis zur Genehmigung, Erstellung der Verfahrensdokumentation: Der Auftragnehmer führt die vollständige Verfahrensakte lückenlos bis zur Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde und erstellt die Verfahrensdokumentation. Die Verfahrensakte ist in digitaler Form zu führen und dem Auftraggeber nach Abschluss des Verfahrens vollständig zu übergeben. Soweit die Genehmigungsbehörde analoge Unterlagen verlangt, sind diese ebenfalls zu erstellen.
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 1 VgV
- Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 6a BauGB: Der Auftragnehmer erstellt die zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a BauGB nach Erteilung der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde und vor der öffentlichen Bekanntmachung des Flächennutzungsplans. Die zusammenfassende Erklärung hat darzustellen, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in den Plan eingeflossen sind und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung der geprüften Alternativen gewählt wurde
- Besonderer Hinweis
Die ausgeschriebene Planungsleistung umfasst die Sicherstellung der Standards zur Digitalisierung:
• digitale Erarbeitung unter Verwendung des Datenstandards XPlanung • die Webfähigkeit (zum Beispiel WMS/WMTS) bei Planaufstellung mit dem Ziel der Durchführung digitaler Beteiligungsverfahren
Der Flächennutzungsplan ist vollständig digital unter Verwendung des Datenstandards XPlanung in der zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns aktuellen Version (XPlanGML) zu erarbeiten. Nach Abschluss jeder Verfahrensstufe ist dem Auftraggeber ein validierter, XPlanung-konformer Datensatz zu übergeben.
Die Planwerke sind so aufzubereiten, dass sie über OGC-konforme Geodatendienste (WMS und/oder WMTS) bereitgestellt werden können, um digitale Beteiligungsverfahren gemäß § 4a Abs. 4 BauGB zu ermöglichen. Die technische Lösung ist vor Beginn der Leistungserbringung verbindlich zwischen den Parteien abzustimmen und schriftlich zu dokumentieren.
Alle vom Auftragnehmer eingesetzten cloudbasierten Plattformen und Dienste - einschließlich des digitalen Planungsordners - müssen den Anforderungen der DSGVO sowie des geltenden Landesdatenschutzrechts entsprechen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf Servern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist unzulässig. Auf Anforderung des Auftraggebers ist ein Nachweis der DSGVO-Konformität zu erbringen.
Mit Abschluss des Verfahrens sind sämtliche digitalen Arbeitsstände, Geodaten, XPlanung- Datensätze sowie alle Plattforminhalte vollständig und strukturiert an den Auftraggeber zu übergeben. Das Übergabeformat ist vorab abzustimmen. Externe Plattformen und Cloudspeicher mit verfahrensbezogenen Daten sind nach bestätigter Übergabe vollständig zu löschen oder dauerhaft in die Verfügungsgewalt des Auftraggebers zu überführen.
- Vorhandene Unterlagen
Nachfolgende Unterlagen sind vorhanden:
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gem. § 17 Abs. 1 VgV
• Flächennutzungsplan der Stadt Havelberg von 1993 (Scan im PDF-Format) • Flächennutzungsplan der Ortschaft Nitzow von 1991 (Scan im PDF-Format) • Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) Hansestadt Havelberg 2035 • rechtskräftige Bebauungspläne, Anzahl 10 • Einbeziehungssatz / Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB, Anzahl 5
Die Unterlagen werden nicht allen Bietern im laufenden Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt, sondern ausschließlich dem erfolgreichen Bieter nach Zuschlagserteilung.
- Vergütung und Honorargrundlagen
Die Vergütung der Grundleistungen richtet sich nach § 18 HOAI. Es wird darauf hingewiesen, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mehr verbindlich sind; die HOAI dient als Kalkulationshilfe und Orientierungsrahmen.
Besondere Leistungen sind im Angebot gesondert auszuweisen und zu bepreisen. Die Vergütung der Besonderen Leistungen erfolgt unabhängig von den Leistungsphasen jeweils nach deren vollständiger Erbringung und Abnahme, auf Grundlage der hierfür vereinbarten Vergütung. Nebenkosten (Reisekosten, Druckkosten, Gebühren) sind gesondert auszuweisen.
Leistungen, die infolge einer erneuten Beteiligung nach § 4a BauGB oder wesentlicher Planänderungen nach öffentlicher Auslegung erforderlich werden und nicht von den vereinbarten Pauschalen erfasst sind, sind nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber gesondert zu vergüten.
- Zeitplan
Die Leistungserbringung beginnt unmittelbar nach Auftragserteilung. Die Auftragserteilung ist für November 2026 vorgesehen. Sämtliche Leistungen sind bis August 2029 vollständig abzuschließen, einschließlich der Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde und der Erstellung der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a BauGB.
Der Auftragnehmer hat vor Beginn der inhaltlichen Bearbeitung einen vollständigen, auf die drei Beauftragungsstufen abgestimmten Terminplan aufzustellen und dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen. In diesem Terminplan sind alle relevanten Arbeitsschritte, Verfahrensschritte sowie die Termine für Gremiensitzungen, Beteiligungsverfahren und Behördenabstimmungen darzustellen.
Der Terminplan ist im Verlauf der Leistungserbringung regelmäßig fortzuschreiben und bei Abweichungen unverzüglich mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Die Leistungserbringung gliedert sich in folgende drei Beauftragungsstufen:
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Stufe 1 - Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen Die Stufe 1 umfasst die Erarbeitung des Vorentwurfs einschließlich der Vorbereitung und Durchführung des Scopings zur Umweltprüfung sowie die Vorbereitung und Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (einschließlich der Informationsveranstaltung/Erörterung) und der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Abschluss der Stufe 1 ist bis spätestens zum Ende des dritten Quartals 2027 anzustreben.
Stufe 2 - Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung Die Stufe 2 umfasst die Erarbeitung des Entwurfs einschließlich des Umweltberichts nach Anlage 1 BauGB sowie die Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Dokumentation der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Behördenbeteiligung (§ 4 Abs. 2 BauGB).
Der Abschluss der Stufe 2 ist bis spätestens zum Ende des dritten Quartals 2028 anzustreben.
Stufe 3 - Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung Die Stufe 3 umfasst die Überarbeitung des Entwurfs auf Grundlage der Abwägungsbeschlüsse, die Erstellung der Unterlagen zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat, die Vorbereitung und Begleitung des Genehmigungsverfahrens bei der höheren Verwaltungsbehörde, die Mitteilung der Abwägungsergebnisse sowie die Erstellung der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a BauGB und der vollständigen Verfahrensdokumentation.
Sämtliche Leistungen der Stufe 3 sind bis August 2029 abzuschließen.
Die konkrete zeitliche Ausgestaltung der einzelnen Stufen sowie der verfahrensbegleitenden Leistungen (u. a. Gremiensitzungen, Bekanntmachungen, digitaler Planungsordner) ist durch den Auftragnehmer im Rahmen des einzureichenden Terminplans zu präzisieren. Im Angebot sind insgesamt 11 Gremiensitzungen zu berücksichtigen und zeitlich einzuplanen.
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