Anforderungen an die Planvorlagen für wasserwirtschaftliche Vorhaben
21.06.2016
1.3 Allgemeine inhaltliche Anforderungen an Planungsunterlagen 4
1.4 Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Planungsunterlagen 5
2.1.2 Verzeichnis der Unterlagen 7
2.1.3 Erläuterung zum Vorhaben (Erläuterungsbericht) 8
2.1.4 Zeichnerische Darstellungen 12
2.1.5 Bautechnische und hydraulische Nachweise 14
2.1.6 Grunderwerbsplan/ Grunderwerbsverzeichnis 14
2.1.7 Angaben zur Eigenkontrolle 15
3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 16
3.1.2 Vorprüfen des Einzelfalls (EFP)/ Screening 16
3.1.3 Scoping- § 5 Gespräch 17
3.1.4 Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) 19
3.2 Landschaftspflegerischer Begleitplan 19
3.3 FFH- / SPA Verträglichkeitsprüfung 20
3.3.3 FFH-/ SPA Verträglichkeitsstudie 21
3.4 Artenschutzrechtlicher Beitrag 21
3.7 Archäologie/ Denkmalschutz 23
Abkürzungen und Quellennachweis 25
Anlagen:
| 1 | Muster Antragsschreiben | |
| 2 | Muster Titelblatt | |
| 3 a | Mustergliederung Tischvorlage | |
| 3 b | Mustergliederung Genehmigungsplanung | |
| 4 | Angaben zur Grundwasserhaltung/ -absenkung und –ableitung | |
| 5 | Muster Unterlagenverzeichnis | |
| 6 | Muster Bauwerksverzeichnis | |
| 7 | Muster Kostengliederung | |
| 8 | Mustergliederung Geotechnischer Bericht | |
| 9 | UVPG Anlage 2 : Einzelfallprüfung (EFP) nach §§ 3a und 3c UVPG sowie § 2 UVPG LSA jeweils in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 | |
| 10 | Mustergliederung UVS | |
| 11 | Mustergliederung LBP | |
| 12 | Mustergliederung FFH- Vorprüfung | |
| 13 | Mustergliederung FFH- Verträglichkeitsprüfung | |
| 14 | Mustergliederung Artenschutzrechtlicher Beitrag | |
| 15 | Mustergliederung für den Nachweis der Kohärenz | |
| 16 | Muster Einverständniserklärung Eigentümer/ Pächter | |
| 17 | Muster Besitzüberlassungsvereinbarung Eigentümer/ Pächter | |
| 18 a | Muster Grunderwerbsplan | |
| 18 b | Grunderwerbsverzeichnis | |
| 19 | Muster Schriftfeld Zeichnungen | |
| 20 | Muster Ordnerrücken |
Allgemeine Hinweise
Anwendungsbereich
Diese Vorschrift regelt die inhaltlichen und formellen Anforderungen an die Planunterlagen der Genehmigungsplanung für Vorhaben des LHW für die Herstellung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen in und an Gewässern, Gewässerausbau sowie die Herstellung und wesentliche Umgestaltung von Deichen zur Erreichung der jeweils erforderlichen wasserrechtlichen Zulassung gemäß Wassergesetz des Landes Sachsen- Anhalt (WG LSA)*.
Alle in den Anlagen enthaltenen Muster sind für Planunterlagen zwingend zu verwenden.
Siehe u.a.: Anlage 2 Deckblatt Anlage 19 Schriftfeld Zeichnung Anlage 20 Aktenrücken
Formelle Anforderungen
Der Antrag und sämtliche Planunterlagen (Plansatz) sind vom Planfertiger in der Erstfertigung eines Plansatzes handschriftlich zu unterzeichnen und zu datieren. Der Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens/ Plangenehmigungsverfahrens ist der Planungsunterlage beizufügen.
Anlage 1 Muster Antragsschreiben PFV/ PGV
Allgemeine inhaltliche Anforderungen an Planungsunterlagen
Die Anträge müssen so erstellt sein, dass die Vorhaben selbst und ihre Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt, die Gewässerqualität und andere Umweltbereiche ersichtlich sind und eine Beurteilung auch durch berührte Fachbehörden anderer Verwaltungsbereiche möglich ist. Auf die Verhältnismäßigkeit der Planvorlage zu Bedeutung und Art des Vorhabens wird in Zusammenhang mit Punkt 3 Abs. 1 ausdrücklich verwiesen.
Die Planunterlagen müssen die Begutachtung der Abwehr von Gefahren für das Allgemeinwohl und für Rechte oder rechtlich geschützte Positionen einzelner zulassen, jedoch die Funktionsfähigkeit des Vorhabens nur im Blick auf die Abwehr derartiger Gefahren; des weiteren ist zu verdeutlichen, inwieweit die Planunterlagen mit maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem vorgeschriebenen Stand der Technik übereinstimmen.
Für die Planunterlagen sind die Planzeichen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (PlanzV 90)* zu verwenden, für dort nicht festgesetzte Zeichen müssen die Planzeichen nach den einschlägigen DIN-Vorschriften verwendet werden.
Höhenangaben sind grundsätzlich auf amtliche Höhen des DHHN 92 HS 160 zu beziehen.
Alle Daten (Lagestatus) sind im Koordinatensystem UTM ETRS 489 zu erarbeiten.
Bis zum 31.12.2015 sind zusätzlich die Daten auch im Koordinatensystem Gauß- Krüger RD/83 4 LS 110 vorzuhalten bzw. beizubringen.
Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Planungsunterlagen
Soweit erhebliche oder nachhaltige Eingriffe in den Naturhaushalt durch die wasserwirtschaftlichen Vorhaben entstehen, sind diese Eingriffe durch landschaftspflegerische Maßnahmen (Begleitplan) auszugleichen. Auf § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)* i.V.m. § 6 ff. des Naturschutzgesetztes des Landes Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA)* wird hingewiesen.
Soweit eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird auf die nach § 6 Abs. 3 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)* vorzulegenden Unterlagen verwiesen. Für die Beurteilung, ob nach der Art des Vorhabens weitere Unterlagen erforderlich und ihre Beibringung dem Vorhabensträger zuzumuten ist, wird auf die von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)* erarbeiteten UVP-Leitlinien* zu Nummer 6.2.2 hingewiesen.
Die EU hat zum Erhalt von Natur und biologischer Vielfalt zwei Richtlinien erlassen:
Vogelschutzrichtlinie (VSchRL)*,
Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie (FFH-RL)*
Ein Ziel der FFH- RL* ist es u.a., ein kohärentes europäisches ökologisches Netz „Natura 2000*“ besonderer Schutzgebiete zu errichten. In das Netz integriert werden sowohl die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der FFH-RL* als auch die Vogelschutzgebiete nach der VSchRL*.
Für die unter 1.1 genannten Vorhaben, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000* - Gebieten in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind vor der Genehmigung auf ihre Verträglichkeit zu überprüfen. Der vorliegende Leitfaden dient u.a. der einheitlichen Anwendung der Vorschriften des § 34 BNatSchG* bei der Planfeststellung.
Technische Fachplanung
Genehmigungsplanung
Allgemein
Die Genehmigungsplanung fasst, aufbauend auf der Bedarfsplanung nach DIN 18205 (optional), der Grundlagenermittlung, der Vorplanung sowie der Entwurfsplanung die vorliegenden Ergebnisse zusammen und stellt sie dar.
Die Genehmigungsplanung muss die Art der Ausführung und die Kosten des Vorhabens aufzeigen.
Die innerhalb der Genehmigungsplanung zu erstellende Unterlage hat zu enthalten:
- eine Erläuterung, u.a. sind die Gründe und Überlegungen, die für das Planungsergebnis von Bedeutung waren, eindeutig darzulegen (Hinweise auf nicht beiliegende oder nicht allgemein zugängliche Planungsunterlagen oder den Vorentwurf genügen nicht), Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen, Darstellung der Eingriffe in den Naturhaushalt u.a.
- zeichnerische Unterlagen entsprechend den nachfolgenden Anforderungen,
- rechnerische Nachweise,
- eine Kostenberechnung nach DIN 276,
- eine Schätzung der nach Fertigstellung entstehenden jährlichen Belastungen,
- erforderliche Stellungnahmen und Gutachten Sonstiger
- Grunderwerbsplan/ Grunderwerbsverzeichnis.
Anlage 2 Muster Titelblatt
Verzeichnis der Unterlagen
Siehe Anlage 5 Muster Unterlagenverzeichnis
Erläuterung zum Vorhaben (Erläuterungsbericht)
In der Erläuterung sind anzugeben oder zu begründen, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist:
Antragsteller/ Vorhabensträger
- Name und Wohnsitz des Antragstellers (Telefon- und Faxnummer, e-mail Adresse)
Art, Umfang und Zweck des Vorhabens
- Ursache und Anlass des Vorhabens; Darstellung der Gefährdungssituation
- Zweck des Vorhabens, ggf. einzelner Maßnahmen, einschließlich Darstellung des bestehenden Schadenspotenzials (soweit vorhanden auch historische Dokumente einfügen)
- Klare Äußerung, ob Änderungen des HW- Abflusses bzw. Abflusses generell infolge der Maßnahme zu erwarten ist
- der beabsichtigten Änderung der hydrologischen, hydraulischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
- ggf. der Berechnungen (z.B. Istzustand: Statik, Standsicherheit, HW- Abflussgeschehen)
- ggf. einer Zusammenfassung der Ereignisse gem. hydrologischen Gutachten
- ggf. Übereinstimmung mit den Zielen der HWSK* und der WRRL*
- der konkreten Auswirkungen auf den Landschaftswasserhaushalt
Soweit das Vorhaben Teil eines aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehenden Gesamtprojektes mit einer übergreifenden Zielstellung (z.B. EU- Life Projekte*) ist, ist ggf. eine kurze Darstellung des Projektes und der Grad der Verknüpfung zwischen dem zu genehmigenden Teilvorhaben und dem Gesamtprojekt (z.B. Maßnahme ist nur effektiv bei paralleler Umsetzung von anderen Teilprojekten) erforderlich.
Bestehende Verhältnisse
- Lage des Planungsgebietes
- Hydrologische Situation
- Geologische Situation
- GW Neubildung/Dynamik
- angrenzende Verkehrswege/Bauwerke u.ä.
- vorh. Medienleitungen
- vorh. Entwässerungssituation
- Altlasten
- Schutzgebiete/Schutzobjekte (NSG, *, Denkmalschutz u.a.*)
- vorh. Nutzungen
Art und Umfang des Vorhabens
- gewählte Lösung/Alternativen
- grundsätzliche Betrachtung der Null- Variante, gewählte Lösung, Wahllösungen nach gleichen, bei mehreren nach unterschiedlichen Anforderungen (unter Berücksichtigung der in § 6; 67 und 78 WHG* dargelegten Grundsätzen- Abweichungen sind zu begründen)
- konstruktive Gestaltung,
- Einteilung in Funktionsbereiche/ Gewässerabschnitte
- Maßnahmen und Baukonstruktion
- Bauzustände, Wasserhaltung
- Baustelleneinrichtung/ Lagerplätze
- Regelabmessungen
- geführte Nachweise
- Wegeanbindungen/ Logistik-Konzept (öffentl. Anlieger, Deichverteidigung ect.)
- Umverlegung von Ver- oder/ und Entsorgungsleitungen
- Betriebseinrichtungen
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz
- Art und Leistung der/ des Bauwerke/s
- Lage und Funktionsweise
- beabsichtigte Betriebsweisen
- Steuerungskonzept
- Lastfälle
- max. Abflüsse
Auswirkungen des Vorhabens
Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf:
- die gewässerkundlichen Hauptzahlen der beeinflussten Gewässer
- die Wasserbeschaffenheit,
- das Gewässerbett, die Uferstreifen,
- das Grundwasser,
- auf den Oberflächenwasserabfluss (Niederschlag),
- bestehende Gewässerbenutzungen,
- Wasser-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete,
- das Bemessungshochwasser (Auswirkungen/ Vorwarnzeiten)
- Natur und Landschaft, Fischerei
- Nutzungseinschränkungen bei Nutzflächen,
- Wohnungs- und Siedlungswesen,
- Öffentliche Sicherheit und Verkehr,
- Anlieger und Grundstücke,
- zeitweise und dauerhafte Beeinträchtigungen von Belangen Dritter ggf. schadensverhütende und schadensvermindernde Maßnahmen;
- bestehende Rechte
- zeitweise und dauerhafte Beeinträchtigungen von Rechten;
- naturschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens (Eingriff, FFH; UVS*) ggf. mit Verweis auf vorliegende Unterlagen
Rechtsverhältnisse
- Ausbau- und Unterhaltungspflicht an den betroffenen Gewässern, baulichen Anlagen sowie Deichabschnitten
- privatrechtliche Verhältnisse bei berührten Grundstücken und Rechten (Grunderwerbsplan/- Verzeichnis; Nutzungseinschränkungen, Grunddienstbarkeiten; Entschädigungen).
- Sofern erforderlich Verweis auf vorliegende Einverständniserklärungen/ Besitzüberlassungsvereinbarungen mit Eigentümern/ Pächtern u.ä. und Beifügung
- Gewässerbenutzungen (bestehenden Wasserrechte, Fischerei und Sonstiges)
Durchführung des Vorhabens
- Abstimmungen mit anderen Maßnahmen
- Einteilung in Bauabschnitte
- Bauablauf
- Bauzeiten
- Projektrisiko (u.a. Verzögerung, Kostenerhöhung, Qualitätseinbuße, verursachte Schäden)
- Finanzierung
- Genehmigung
- Hochwassermaßnahmeplan während der Bauzeit
Kosten
Die Kostenermittlungen hat gemäß DIN 276 erfolgen. Die Kostengruppen sind für Rückhaltebecken, Gewässerbauten und Hochwasserschutzanlagen nach Anlage 7 dieser Vorschrift weiter zu untergliedern.
Abbildung: Darstellung der Phasen der Kostenermittlung zu den Leistungsphasen der HOAI
Kostenzusammenstellung:
- die Kosten der einzelnen Objekte, aufgegliedert nach Kostengruppen (brutto),
- die Gesamtkosten des Vorhabens (brutto)
- spezifische Baukosten
- jährliche Betriebs- und Unterhaltungskosten
- Kosten-Nutzen-Analysen
- weitere erforderliche Aufwendungen
- Kostenbeteiligung
Wartung und Verwaltung der Anlage
- Notwendige Wartungen, Zuständigkeiten usw.
Anlage 3 b Mustergliederung Erläuterungsbericht GP Anlage 4 Grundwasserhaltung Anlage 7 Kostengliederung Anlage 16 Einverständniserklärung Anlage 17 Besitzüberlassungsvereinbarung
Zeichnerische Darstellungen
Alle Pläne haben einheitlich das Schriftfeld gemäß Anlage 19 zu verwenden.
Übersichtsplan (ggf. in mehreren Darstellungen)
Als Übersichtsplan sind in der Regel Ausschnitte der amtlichen topographischen Karte Maßstab 1: 10 000 oder 1: 25 000 zu verwenden.
Auszuweisen sind insbesondere:
- das Vorhaben und seine Lage im Gebiet,
- berührte Wasser-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebiete,
- berührte Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale,
- Natura 2000- Gebiete*;
- ferner, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist,
- die Grenzen der Gemeinden, Landkreise, Regierungsbezirke und Länder sowie von Vorhaben berührte wasserwirtschaftliche Verbände,
- die oberirdischen Gewässer (Name, Fliessrichtung, Flusskilometer, Flussge-bietseinheiten),
- bestehende Gewässerbenutzungsanlagen,
- Verkehrs- und sonstige Anlagen,
- Kulturdenkmale gemäß § 2 Abs. 2 DenkmSchG LSA*.
Lageplan
Er muss die zur Beurteilung insbesondere der Wasserbehörde und der technischen Fachbehörde erforderlichen Angaben enthalten (Gewässer/ der Deich, geplantes Vorhaben, die Bezeichnung der Gemarkung, Flur, Flurstück, Höhenlinien sowie Grenzen unter Schutz gestellter Gebiete). Als zeichnerischer Teil des Lageplans sind die amtliche Flurkarte oder das Liegenschaftskataster in den amtlichen Maßstäben zu verwenden. Bei flächenhaften Vorhaben ist ein geeigneter Maßstab (in der Regel im Maßstab 1:1000 bis 1: 5000) zu verwenden
Längsschnitt
Ein Längsschnitt des Gewässers/ Deiches ist für den Bereich des Vorhabens und seiner Auswirkungen zu erstellen, regelmäßig im Maßstab 1:1 000/ 1:100. Einzutragen sind neben dem Vorhaben, der Gewässersohle und den Ufern die Hauptwerte der Wasserspiegel, die für das Gewässer/ den Deich bedeutsamen Anlagen sowie bei Wasserspiegel beeinflussenden Vorhaben die Energielinie.
Querschnitt des Gewässers/ Bauwerkes/ Deiches
Querschnittsdarstellungen sind in einem geeigneten Maßstab, in der Regel 1:100 bis 1:250 und Talquerschnitte 1:1.000/ 1:100 oder ähnlich überhöht, darzustellen, soweit das zur eindeutigen Darstellung des Vorhabens und seiner Auswirkungen notwendig ist; das ist regelmäßig der Fall für Wasserbauten, die den Wasserspiegel des Gewässers oder die Grundwasseroberfläche verändern können.
Aus dem Querschnitt muss eindeutig die Blickrichtung erkennbar sein. Dies kann durch Bezeichnungen wie z.B. landseitig, wasserseitig, rechtes Ufer oder linkes Ufer jeweils in Fließrichtung gesehen erfolgen. Ggf. ist die Blickrichtung in der Darstellung des Schnittes im Lageplan kenntlich zu machen.
Bauzeichnungen/Profildarstellung
Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, in der Regel nicht kleiner als im Maßstab 1: 100, darzustellen und zu vermaßen. Die wasserwirtschaftlich bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten wie Bodenprofile, Gewässerquerschnitte, Gewässerlängsschnitte und Grundwasseroberfläche und die betrieblichen Einrichtungen sind einzutragen und, soweit für die Darstellung zweckmäßig, zu ergänzen.
Für einfache, wiederholt vorkommende Bauwerke und Bauteile können Regelzeichnungen verwendet werden.
Bautechnische und hydraulische Nachweise
Für die Prüfung der Standsicherheit sind, soweit für die Bewertung nach Punkt I.3 Abs. 1 erforderlich, eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie Konstruktionszeichnungen und Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit und das Verformungsverhalten der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes, seine Tragfähigkeits- und Verformungseigenschaften ist anzugeben. Der hierfür als Grundlage dienende geotechnische Bericht ist der Planung beizufügen.
(Anlage 8 Mustergliederung Geotechnischer Bericht)
Zur Dichtigkeit von Bauteilen und ihrer Belüftung, zur Wirksamkeit von Dichtungs- und Entwässerungsmaßnahmen, zum Korrosions-, Schall-, Brand- und Blitzschutz, zum Erschütterungsschutz (einschließlich Erdbebenwirkung) sowie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind, soweit nach Punkt 1.3 Abs. 1 erforderlich, Einzelnachweise durch Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen zu führen sowie Prüfzeugnisse und Gutachten vorzulegen. Die hydrologischen Auswirkungen des Vorhabens sind anzugeben.
Die vom Vorhaben bewirkten hydraulischen Vorgänge in den Gewässern und bei den zu errichtenden oder bestehenden Anlagen sind nachzuweisen. Die verwendeten hydrologischen Daten sind anzugeben. Bei Renaturierung ist zusätzlich der Vergleich der Durchflussmenge vor der Renaturierung mit der Durchflussmenge nach der Renaturierung erforderlich.
Der geplante Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen ist darzulegen. Die Grundlagen der Berechnungen sind anzugeben.
Grunderwerbsplan/ Grunderwerbsverzeichnis
Grunderwerbspläne sollen die Grundstücksgrenzen und Grundstücksinanspruchnahme eindeutig erkennen lassen und sollten in einem geeigneten Maßstab (M 1:1000 oder M 1:2000) erstellt werden. Der Grunderwerbsplan soll keine datenschutzrechtlich relevanten Angaben enthalten. Die Angaben in Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis müssen kompatibel sein. Den Flurstücksnummern sind die lfd. Nummern aus dem Grunderwerbsverzeichnis zuzuordnen.
Die Darstellung der betroffenen Flächen hat je Grundstück konkret verschiedenfarbeig für die
- dauerhaft in Anspruch zu nehmende Fläche
- vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche
- dauernd zu beschränkende Fläche zu erfolgen.
Die dazugehörigen Textfelder sind analog zu trennen nach den v.g. Kategorien.
Neben den dauerhaft für das Vorhaben benötigten Flächen sind die bautechnologisch notwendigen Flächen (z.B.: Lagerflächen, Baustelleneinrichtungsflächen) sowie die notwendigen A+E Flächen mit anzugeben.
Siehe Anlage 18 a Muster Grunderwerbsplan
Im Grunderwerbsverzeichnis sind weitergehende zum Teil datenschutzrelevante Informationen zu den im Grunderwerbsplan ausgewiesenen Flächen aufzuführen. Für die Genehmigungsbehörde wird es in der Regel erforderlich, das Grunderwerbsverzeichnis in 2 verschiedenen Ausfertigungen zu erstellen:
-
-
-
- mit allen Daten
- ohne Angaben Eigentümer, Pächter, Anschriften und sonstiger datenschutzrechtlich relevanter Angaben
-
-
Genaue Forderungen werden durch die Behörde hierzu im jeweiligen Genehmigungsverfahren gestellt.
Anlage 18 b Muster Grunderwerbsverzeichnis
Angaben zur Eigenkontrolle
Die Maßnahmen und Einrichtungen der Eigenkontrolle sollen nach Art und Umfang insbesondere im Hinblick auf Untersuchungsmethoden und -häufigkeit angegeben werden. Auf die zweckmäßige Führung eines Betriebstagebuches wird verwiesen.
Umweltplanungen
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Allgemein
Zweck der UVP ist es, dass die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, sowie ihr Ergebnis in den Zulassungsentscheidungen berücksichtigt wird. Die UVP ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens und wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Gegenstand der UVP sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG* die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf folgende Schutzgüter:
- Mensch (u.a. Wohn-/Arbeitsfunktion; Erholungsfunktion)
- Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (u.a. Lebensraumverlust; Flächenzerschneidung)
- Boden (u.a. Verlust; Teilversiegelung; Verdichtung; Schadstoffeintrag; Verwendung von ggf. schadstoffbelasteten Böden [Altdeichsanierung], Altlasten [Schaffung neuen Retentionsraume )
- Wasser (u.a. Grundwasserschutzgradreduzierung; Veränderung des Grundwasserregimes; Veränderung der Oberflächenwasserabflussverhältnisse; ökologische Durchgängigkeit; Schadstoffeintrag)
- Luft/ Klima ( u.a. Frischluftschneisen; Schadstoffemissionen; Veränderungen des Kleinklimas)
- Landschaft (u.a. Sichtbeziehungen; Landschaftsbild; Landschaftsbildende Strukturen)
- Kultur- und sonstige Güter (u.a. verbesserter Hochwasserschutz)
Vorprüfen des Einzelfalls (EFP)/ Screening
Nach § 2 Abs. 1 UVPG LSA* i.V.m. § 3 a Satz 1 UVPG* ist auf Antrag des LHW, als Vorhabensträger (VHT), von der zuständigen Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 UVPG LSA* i.V.m. § 3 b bis f UVPG* eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (Vorprüfung des Einzelfalls).
Die Vorprüfung des Einzelfalls ist eine „überschlägliche Prüfung“, mit der eingeschätzt werden soll, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich sein könnten und folglich die umfassende UVP durchgeführt werden muss. Dabei wird zwischen einer allgemeinen Prüfung (nach Kriterien der Anlage 2 UVPG LSA* und einer lediglich standortbezogenen Prüfung (Anlage 2 Nr.2. UVPG* LSA aufgeführten Schutzkriterien) für Vorhaben mit geringerer Größe und Leistung unterschieden.
Einer Vorprüfung bedarf es nicht, wenn nach Absprachen zwischen dem LHW (VHT) und der zuständigen Behörde eine UVP durchgeführt werden soll.
Anlage 9 ausgefüllt für jede im Verfahren vorgesehene Variante (Angaben zum Vorhaben)
Dem Antrag auf allgemeine Vorprüfung nach § 2 UVPG LSA* sind beizufügen und der zuständigen Behörde zu übergeben:
- auf das Vorhaben abgestimmte Übersichtspläne zur geografischen Lage der geplanten Anlage (geeignete Maßstäbe – 1: 50000; 1: 25000; 1: 10000)
- spezielle Lagepläne, Flurkarten oder Katasterpläne mit Darstellung der geplanten Standortnutzung ( geeignete Maßstäbe – 1: 2000; 1: 1000; 1: 500)
- Beschreibung der technischen und technologischen Elemente des Vorhabens
Zur Beantwortung der Fragen (Anlage 9) sollten in der Regel keine Studien oder Untersuchungen erforderlich sein. Die allgemeine Prüfung an Hand der Prüfliste (Anlage 9) sollte sich auf vorliegende Informationen, entsprechend des Planungsstandes, stützen.
Soweit einige Fragen noch nicht beantwortet werden können bzw. unklar sind, muss dies bei der Bewertung der Notwendigkeit einer UVP berücksichtigt werden.
Scoping- § 5 Gespräch
Mitteilung des LHW über ein geplantes Vorhaben an die zuständige Behörde. Als Anlage sind geeignete Unterlagen beizufügen. Erkennbar muss sein:
- die technische Grundkonzeption und
- im Grundsatz die wesentliche Auswirkungen des Vorhaben auf die Umwelt.
Entsprechend dem jeweiligen Planungsstadium sind die wesentlichen Aussagen zum Vorhaben:
- Ziele darstellen und Vorhabensbegründung
- Angaben zum Standort, Art und Umfang des Vorhabens sowie über die Flächeninanspruchnahme - allgemeinverständlich in Worten, Tabellen und Abbildungen insbesondere Alternativdarstellungen für das geplante Vorhaben und die Begründung der gewählten Variante und das Verwerfen der möglichen Alternativen
- eine grobe Darstellung des Ist- Zustandes am Standort
- die erkennbaren Auswirkungen/ Emissionen auf die Schutzgüter gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 UVPG* - Darstellung voraussichtlicher Umweltauswirkungen (mögliche Darstellung als Relevanzmatrizen) mit dem daraus resultierenden Untersuchungsvorschlag
- Darstellung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden
- Unterlagen zur überschläglichen Beschreibung der Umwelt wie: Übersichtskarten 1:50000; Lageplan mit Maßnahme und ggf. untersuchten Alternativen 1:500 bis 1.2500; überschlägliche Längs- und Querschnitte, aktuelles Luftbild; Auswertung allgemein zugänglicher Kartenwerke (LAU);
Die Unterlagen brauchen kein geschlossenes Dokument darzustellen oder in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie abgefasst zu sein.
Anlage 3 a Mustergliederung Tischvorlage
Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
Zu beachten sind die Anforderungen an die UVS gemäß § 6 Abs. 3 und 4 UVPG*:
- Erfassung, Beschreibung und Beurteilung der Schützgüter gem. § 2 UVPG*
- Ermittelung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens
- Darlegung der Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Darlegung der Variantenauswahl hinsichtlich der Umweltauswirkungen Übersicht über die wichtigsten Varianten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens
- allgemein verständliche Zusammenfassung
Anlage 10 Mustergliederung UVS
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Soweit das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft erwarten lässt, sind die erforderlichen Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatschG in dem Plan für das Vorhaben oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte im Einzelnen darzustellen.
Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Teil der Eingriffsregelung. Je nach Vorhaben baut er eventuell auf vorhergegangenen Verfahrensschritten auf und konkretisiert die dort gemachten Ausführungen. Er stellt die Eingriffe in Natur und Landschaft dar, welche durch das vorgesehene Vorhaben verursacht werden. Der Landschaftspflegerische Begleitplan setzt für diese Vorhaben die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie die zum Ausgleich der Eingriffe erforderlichen Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege fest. Diese Festsetzungen werden Teil des Genehmigungsplanes und damit zu rechtsverbindlichen Komponenten des Vorhabens.
Anlage 11 Mustergliederung LBP*
FFH- / SPA Verträglichkeitsprüfung
Allgemein
Vorhaben, die geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet (SPA- Gebiete*) erheblich zu beeinträchtigen, sind auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 BNatschG* i.V.m. §24 NatSchG LSA*). Diese Prüfung ist wie die UVP ein unselbständiger Teil des Zulassungsverfahrens.
FFH-/ SPA Vorprüfung
Wird in der Vorplanungsphase festgestellt, dass Natura 2000- Gebiete* mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigt werden und eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist auf der Stufe der FFH*- Vorprüfung keine weitere Ausarbeitung von Unterlagen oder gesonderten Dokumentationen erforderlich.
Die Vorprüfung hat die Aufgabe, den Bearbeitungsaufwand für unproblematische Vorhaben zu reduzieren, indem sie nachvollziehbare Fälle von der Verträglichkeitsprüfung ausschließt. Es ist nicht angebracht, den gesamten Umfang einer FFH*- Verträglichkeitsprüfung in die Phase der Vorprüfung zu verlagern. Die FFH*- Vorprüfung ist somit nur auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten zum Vorkommen von Arten und Lebensräumen sowie akzeptierter Erfahrungswerte zur Reichweite und Intensität von Beeinträchtigungen vorzunehmen. Zusätzliche Geländeuntersuchungen werden allenfalls auf Stichproben begrenzt durchgeführt.
Zur Klärung der Prüfpflicht von Vorhaben sind in der Einzelfallbetrachtung folgende Sachverhalte zu analysieren:
- Liegt ein prüfungsrelevantes Natura 2000- Gebiet* im Einwirkungsbereich des Vorhabens? und
- Besteht die Möglichkeit von erheblicher Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen?
Folgende Angaben können, je nach Lage des Vorhabens, für die hinreichende Klärung und Dokumentation des Sachverhaltes erforderlich werden:
- Ermittlung der potentiell betroffenen Natura- 2000- Gebiete*
- Beschreibung des Vorhabens
- Beschreibung der potentiell betroffenen Schutzgebiete und ihrer Erhaltungsziele
- Beschreibung der relativen Wirkfaktoren
- Prognose der möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebietes
Anlage 12 Mustergliederung FFH*- Vorprüfung
FFH-/ SPA Verträglichkeitsstudie
Die Verträglichkeitsstudie hat zu beinhalten:
- Darlegung der Grenzen, der Erhaltungsziele und der maßgeblichen Bestandteile im Untersuchungsraum
- Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile, Einschätzung der Erheblichkeit, Einbeziehung von Vermeidungsmaßnahmen
- ggf. Prüfung zumutbarer Alternativen
- ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen
Anlage 13 Mustergliederung FFH*- Verträglichkeitsprüfung
Artenschutzrechtlicher Beitrag
Die Schutzbelange gesetzlich geschützter Arten werden bei zulassungspflichtigen Planungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG * betrachtet.
Im Rahmen des Fachbeitrags ist nach der Ermittlung der Vorkommen und potentieller Konflikte zu prüfen, welche der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 Abs.1 i.V.m Abs. 5 BNatSchG* für die relevanten Arten zutreffen bzw. zu erwarten sind. Hierbei sind die projektspezifischen Wirkfaktoren artspezifischen Empfindlichkeitsprofilen gegenüber zustellen.
Soweit notwendig, werden Maßnahmen (Vermeidungsmaßnahmen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, ggf. Risikomanagement) entwickelt und bei der Prognose berücksichtigt.
Anlage 14 Mustergliederung Artenschutzrechtlicher Beitrag
Kohärenzmaßnahmen
Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbot der erheblichen Beeinträch-tigung eines Natura 2000-Gebietes* in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vor, müssen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG* alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Schutzge-bietssystems "Natura 2000*" erhalten bleibt.
Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 werden in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL* als Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet. In § 34 Abs. 5 BNatSchG* wird von Maßnahmen gesprochen, die "zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000*" notwendig sind. Um Verwechslungen mit dem aus der Eingriffsregelung bekannten, jedoch nicht identischen Begriff der "Ausgleichsmaßnahme" zu vermeiden, werden Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG* im Folgenden als "Maßnahmen zur Kohärenzsicherung" bzw. als "Kohärenzmaßnahmen" bezeichnet.
Erforderliche Angaben des Vorhabensträgers:
- Darstellung von Art und Umfang der erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele
- Beschreibung von Zustand und Ausstattung des für die Umsetzung der Maßnahme zur Kohärenzsicherung vorgesehenen Bereiches
- Beschreibung von Art und Umfang der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung sowie deren Lage im Netz Natura 2000*
- Prognose der Wirksamkeit der Maßnahmen
- Beschreibung der vorgesehenen Regelungen zur Sicherung der Umsetzung
- Regelungen zur Kontrolle
Anlage15 Mustergliederung für den Nachweis der Kohärenz
Waldumwandlung
Eingriffe in Wald sind nach dem Naturschutzrecht BNatSchG Kap. 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft- d.h. die Eingriffsregelung- FFH-Gebieten bei Eingriffen in FFH-Lebensraumtypen bzw. in EU Vogelschutzgebieten auch in Bezug auf die Gewährleistung der Kohärenz (BNatSchG § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen) – die im LBP umgesetzt wird – auszugleichen.
Durch das Waldgesetz LSA tritt die Notwendigkeit der Kompensation der Verluste von Waldflächen und Waldfunktionen durch Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen gem. § 8 Abs. 3 WaldG LSA hinzu. Diese werden auf der Grundlage der Verfügung des LVwA vom 09.07.2009, Az.: 408-64002/09 „Walderhaltung und Waldfunktionsausgleich bei Waldumwandlungsmaßnahmen, Verfahrensweise zur Herleitung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 WaldG LSA bei Waldumwandlungen in eine andere Nutzungsart“ umgesetzt. Der Ausgleich und Ersatz reicht bis zum 3,5-fachen der Eingriffsfläche.
Diese Maßnahmen können miteinander verbunden werden. I.d.R. ist die Fläche für den Waldausgleich höher als für den Naturschutz. Allerdings gelten für den Waldausgleich nicht die Bewertungen der Biotope, so dass auch z.B. Kiefernaufforstungen vorgenommen werden können, welche dann für den Naturschutz keine Punkte bringen würden und nicht als Aufwertung angerechnet werden.
Archäologie/ Denkmalschutz
Die Belange der Archäologie sind im Sinne der Rahmenvereinbahrung zwischen LDA und LHW in Anlehnung an das DenkmSchG LSA zu berücksichtigen. Grundsätzliche Sachverhalte sind in den Planunterlagen darzustellen.
Sofern denkmalrechtliche Belange durch eine Maßnahme betroffen sind, ist es hilfreich Lösungen vorab mit den zuständigen Fachämtern abzustimmen. Innerhalb der Planunterlage muss erkennbar sein, dass die Betroffenheit eines Denkmals gegeben ist und welche Lösungen unter Berücksichtigung der Betroffenheit zur Umsetzung kommen sollen. Hierbei kann es sehr hilfreich sein, aussagekräftige Visualisierungen den Planunterlagen beizufügen.
Abkürzungen und Quellennachweise
Hinweis: Die angeführten Regelungen sind grundsätzlich in der jeweils gültigen aktuellen Fassung anzuwenden.
EU
VSchRL Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/147/EG vom 30.11.2009
FFH-RL Flauna- Flora_ Habitat- Richtlinie - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG vom 20.November 2006
WRRL Europäische Wasserrahmenrichtlinie Nr. 2000/60/EG vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ord nungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
EU- Life- Projekte LIFE, das Finanzierungsinstrument für die Umwelt, LIFE leistet einen Beitrag zur Umsetzung, Entwicklung und Verbesserung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und -gesetzgebung sowie zur Berücksichtigung von Umweltaspekten auf anderen EU-Politikfeldern. Das Programm unterstützt die Entwicklung neuer Lösungen für Umweltprobleme, denen sich die EU gegenüber sieht, und arbeitet an der Umsetzung der im 6. Umweltaktionsprogramm festgelegten Gemeinschaftspolitik.
Natura 2000 Netz von besonderen Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union (FFH-RL/ VSchRL), Info-link
SPA- Gebiete Europäisches Vogelschutzgebiet- Special Protection Area
Bund
PlanzV 90 Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV90 vom 18. Dezember 1990, i.d. Fassung vom 01.04.1991 BGBl. I 1991, S. 58) zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 22. Juli 2011(BGBl. I S. 1509, 1510)
WHG Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I s: 2585, zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 15. November 2014(BGBl. I S. 1724)
BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – Bundes- naturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 2 und Art. 4 Abs. 100 G vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185)
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), Neugefasst durch Bek. v. 24.02.2010 (BGBl.1 S. 94) zuletzt geändert durch Art. 10 G vom 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2749, 2756)
Land
WG LSA Wassergesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 16.03.2011 ([GVBl. LSA 2011, 492](http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/13qv/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=158&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WasGST2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1" \l "fo))
NatSchG LSA Naturschutzgesetztes des Landes Sachsen- Anhalt vom 10.12.2010 ([GVBl. LSA 2010, 569](http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/w5f/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-NatSchGST2010rahmen&documentnumber=1&numberofresults=41&showdoccase=1&doc.part=R¶mfromHL=true" \l "focuspoint))
NatZustVo Verordnung über die abweichende Zuständigkeit für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21.06.2011 (GVBl.LSA Nr. 14/2011)
UVPG LSA Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Sachsen- Anhalt vom 27.August 2002 (GVBl. LSA 2002, S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2011 (GVBL. LSA S. 5)
DenkmSchG LSA Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt vom 21.10.1991 (GVBl. LSA1991; S. 368) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.12.2005 (GVBl. LSA S. 769/801)
WaldG LSA Waldgesetz des Landes Sachsen Anhalt vom 13.04.1994, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.Dezember 2012 ([GVBl. LSA S. 649, 651](http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/o0r/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=45&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-WaldGSTrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1" \l "focuspo))
Arbeitsgemeinschaften
LAWA Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
UVP-Leitlinien Arbeitsmaterial für die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Wasserwirtschaft
Sonstige Abkürzungen
HW Hochwasser
HWSK LSA Hochwasserschutzkonzeption des Landes Sachsen- Anhalt
NSG Naturschutzgebiet
LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan
UVS Umweltverträglichkeitsstudie
EFP Einzelfallprüfung nach dem UVPG
Screening (EFP) Dem eigentlichen Planfeststellungsverfahren ist ein Vorverfahren entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgeschaltet.
Ist die Planungen für ein Vorhaben soweit gediehen, dass sich dessen Auswirkungen auf die Umwelt hinreichend abschätzen lassen, teilt der LHW als Vorhabensträger (VHT) dies schriftlich der Planfeststellungsbehörde als zuständiger Genehmigungsbehörde (LVwA) mit. Diese prüft, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (sog. "Screening*"). Dies ist der Fall, wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Die Entscheidung darüber ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren. Sie sind jedoch nicht einzeln anfechtbar (§ 44 a VwGO).
Stellt sich eine UVP- Pflichtigkeit heraus, hat der VHT zur Durchführung der Erörterung des Untersuchungsumfangs (Scoping) nach § 5 UVPG geeignete Unterlagen vorzulegen. Daraus müssen sich Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der UVP erhebliche Fragen bestimmen lassen.
Scoping Im Scoping-Termin (§ 5 UVPG) werden den zu beteiligenden Behörden und Naturschutzverbänden die geplanten Maßnahmen vorgestellt und erörtert. Diese haben dann die Möglichkeit, sich mittels Hinweisen und Forderungen einzubringen. Der Termin dient somit der gegenseitigen Information des VHT einerseits und der Behörden und Verbände andererseits. Der endgültige Umfang des Untersuchungsraumes und der beizubringenden Unterlagen wird dann von der Planfeststellungsbehörde festgelegt. Der Träger des Vorhabens führt daraufhin die noch notwendigen Untersuchungen durch und stellt die Unterlagen zusammen. Diese sind Bestandteil des Antrags zur Durchführung des eigentlichen Planfeststellungsverfahrens.
Anlage 1
Muster Antragsschreiben
Anlage 2
Muster Deckblatt
Anlage 3 a
Mustergliederung Tischvorlage
Anlage 3 b
Mustergliederung Erläuterungsbericht Genehmigungsplanung
Anlage 4
Angaben Grundwasserhaltung
Anlage 5
Unterlagenverzeichnis
Anlage 6
Bauwerksverzeichnis
Anlage 7
Kostengliederung
Anlage 8
Mustergliederung Geotechnischer Bericht
Anlage 9
Formular Prüfung des Einzelfalls, UVS Prüfschema
Anlage 10
Mustergliederung UVS
Anlage 11
Mustergliederung LBP
Anlage 12
Mustergliederung FFH Vorprüfung
Anlage 13
Mustergliederung FFH SPA Verträglichkeitsprüfung
Anlage 14
Mustergliederung Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Anlage 15
Mustergliederung Nachweis der Kohärenz
Anlage 16
Muster Einverständniserklärung
Anlage 17
Muster Besitzüberlassungsvereinbarung
Anlage 18 a
Muster Grunderwerbsplan
Anlage 18 b
Muster Grunderwerbsverzeichnis
Anlage 19
Muster Schriftfeld Zeichnung
Anlage 20
Muster Aktenrücken