Anlage A 1
Allgemeine Vergabebedingungen (VgV)
Allgemeine Vergabebedingungen
Die Bieter haben bei der Angebotserstellung und im Vergabeverfahren folgende Bestimmungen zu beachten:
- Allgemeines
Der Auftraggeber verfährt nach den Vorschriften der VgV. Die Bestimmungen können im Internetportal „www.vergabe.nrw.de“ eingesehen werden.
Der Bewerber bzw. Bieter hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmungen. Zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen kann sich der Bewerber bzw. Bieter an die in der Bekanntmachung genannte Vergabekammer wenden.
Die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren wird ausschließlich über den Vergabemarktplatz des Landes NRW unter www.evergabe.nrw.de durchgeführt.
- Vergabeunterlagen
Die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung erfolgt nach diesen Allgemeine Vergabebedingungen auf der Grundlage der in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ aufgeführten Unterlagen und Bestimmungen („Vergabeunterlagen“).
- Angebot
Mit dem Angebot sind die in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ aufgeführten Vordrucke und Unterlagen abzugeben.
Für das Angebot sind die von der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen übersandten Vordrucke und Formblätter zu verwenden. Die Verwendung selbst gefertigter Vervielfältigungen, Abschriften und Kurzfassungen – ausgenommen beim Leistungsverzeichnis – und Änderungen an den übersandten Vergabeunterlagen sind unzulässig. Das gilt insbesondere für AGB des Auftragnehmers.
Auch die Verwendung geänderter Vergabeunterlagen ist unzulässig und führt bei wesentlichen Änderungen zum Ausschluss des Angebotes. Bei Widersprüchen oder Lücken ist die durch die Vergabestelle überreichte Fassung der Vergabeunterlagen allein verbindlich. Das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen.
Auch die Informationen zu angebotenen Produkten (Bedienungsanleitung, Produktinformation, Nachweise, etc.) müssen in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn diese dem Angebot
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beigefügt werden. Alle Gespräche werden ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Der Bieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmer an etwaigen Gesprächen in der Lage sind, Deutsch zu sprechen und zu verstehen. Anderenfalls muss auf Verlangen der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen ein Dolmetscher oder sonstiger Übersetzer auf Kosten des Bieters gestellt werden. Das Risiko von Übersetzungsfehlern liegt beim Bieter.
Das Angebot muss vollständig sein; es muss die Preise und alle geforderten Angaben und Erklärungen enthalten; die Möglichkeit einer Nachforderung von Unterlagen im Sinne von § 56 VgV bleibt unberührt.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Bei zugelassener Angebotsabgabe über das Vergabeportal kann das Angebot elektronisch in Textform nach § 126b BGB abgegeben werden, d. h. auf den Unterlagen muss an den davor vorgesehenen Stellen der Name des Unterzeichners in Druckbuchstaben und ggf. des Unternehmens erkennbar sein, es sei denn es ist in den Unterlagen abweichend geregelt. Ggf. ist es in Ausnahmefällen auf Anforderung der Vergabestelle zu signieren.
Angebote, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
Soweit Erläuterungen zur besseren Beurteilung des Angebots erforderlich erscheinen, können diese dem Angebot auf besonderer Anlage beigefügt werden.
Geforderte Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein und bis zum Ablauf der Angebotsfrist auf dem Postweg oder auf einem anderen geeigneten Weg, soweit möglich in einem verschlossenen Umschlag, Behältnis o. ä. eingereicht werden.
Hinsichtlich des Fristbeginns und der Leistung der Zahlung wird auf die beigefügten Vertragsbedingungen des Landes NRW verwiesen. Skontofristen werden nicht gewertet.
Sofern im Vergabeverfahren das Angebot einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen und Blindenwerkstätten sowie von Inklusionsbetrieben (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 % berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
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Entwürfe und Ausarbeitungen, sowie Muster und Proben, die bei der Prüfung der Angebote nicht verbraucht werden, gehen ohne Anspruch auf Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über, soweit in der Angebotsaufforderung nichts Gegenteiliges festgelegt ist oder der Bieter im Angebot bzw. innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Bindefrist nicht ihre Rückgabe verlangt. Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
- Schutzrechte
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, falls der Bieter bei der Angebotsbearbeitung etwaige Patent-, Schutz- oder Urheberrechte (auch dritter Personen) verwendet.
- Angebotsgrundlagen und -kalkulation
Der Bieter ist verpflichtet, sich vor Angebotsabgabe über die relevanten Verhältnisse bei der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zu informieren und diese bei der Angebotskalkulation zu berücksichtigen. Auf Anfrage kann der Bieter einen Begehungstermin vereinbaren.
Ist in den Vergabeunterlagen eine Leistung mit dem Zusatz "oder gleichwertig" gekennzeichnet und macht der Bieter im Angebot keine abweichende Angabe, gilt das in den Vergabeunterlagen genannte Fabrikat als angeboten.
Ist in den Vergabeunterlagen ein Fabrikat oder Hersteller für eine Leistung vorgegeben, schuldet der Bieter dieses Fabrikat oder diesen Hersteller. Ein abweichendes Produkt ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes als Hauptangebot.
Für den Fall, dass in den Vergabeunterlagen das Angebot eines gleichwertigen Produktes zulässig ist, hat der Bieter den Nachweis der Gleichwertigkeit auf Verlangen der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zu erbringen.
Alle Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze, Stundenlöhne etc.) sind jeweils ohne Umsatzsteuer anzugeben, wenn nicht in den Vergabeunterlagen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebotes hinzuzufügen. Sofern der Bieter auf die angebotenen Preise eine Ermäßigung einräumen will, soll er dies nur in Gestalt eines Preisnachlasses tun. Preisnachlässe sind im Angebotsschreiben aufzuführen. Gewertet werden nur unbedingt angebotene Preisnachlässe.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht im Ergebnis der Multiplikation
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von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
- Fristen
Das Angebot ist bei der in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ bezeichneten Stelle spätestens bis zu dem dort bezeichneten Termin (Eingang) einzureichen („Angebotsfrist“). Verspätet eingegangene Angebote werden ausgeschlossen.
Mit Ablauf der Angebotsfrist beginnt die Zuschlags- und Bindefrist. Der Bieter ist bis zu deren Ablauf an sein Angebot gebunden. Das Angebot kann während der Zuschlags- bzw. Bindefrist nicht zurückgezogen werden. Zieht der Bieter das Angebot aus Gründen, die aus seiner Sphäre resultieren, zurück, behält sich die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen die Geltendmachung von Schadensersatz für die hierdurch entstandenen Mehraufwendungen vor.
- Nebenangebote
Nebenangebote dürfen nur dann abgegeben werden, wenn sie in dem Aufforderungsschreiben zugelassen wurden. Sie müssen die formalen Anforderungen und die inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllen.
6.1 Formale Anforderungen an Nebenangebote
Nebenangebote werden – soweit sie zugelassen sind – nur gewertet, wenn der Bieter bei Abgabe des Angebotes folgende Bestimmungen beachtet hat:
(cid:1) Die Nebenangebote müssen unter Verwendung des Vordruckes „Angebotsschreiben“ als separate Anlage fristgerecht eingereicht und jeweils als Nebenangebot gekennzeichnet werden. Die Anzahl der Nebenangebote ist auf dem „Angebotsschreiben“ zu vermerken.
(cid:1) Die mit dem Nebenangebot unterbreiteten Leistungen sind unter Beibehaltung der Gliederung der Vergabeunterlagen hinsichtlich der geänderten Ausführungsart, der technischen Durchführbarkeit, der Risikoabschätzung und – soweit anwendbar – der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit zu beschreiben. Es ist durch den Bieter mit seinem Nebenangebot darzulegen, ob und inwieweit hiermit von den Ausschreibungsunterlagen abgewichen wird.
6.2 Inhaltliche Anforderungen an Nebenangebote
Zusätzlich erklärt der Bieter durch die Abgabe seines Nebenangebotes Folgendes:
(cid:1) Die Nebenangebote umfassen alle Leistungen, die zu einer einwandfreien Ausführung
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erforderlich sind. Für den im Nebenangebot beschriebenen Bereich in Zusammenhang mit der Ausführung des Nebenangebotes werden keine über die im Nebenangebot hinausgehenden Ansprüche in Zeit und Geld geltend gemacht und die Funktions- und Genehmigungsfähigkeit sowie Kompatibilität des Nebenangebotes im Rahmen der ausgeschriebenen Leistung werden garantiert („Nebenangebotserklärung“).
(cid:1) Das Nebenangebot hält die von der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen geforderten Mindestbedingungen ein und erfüllt die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen zumindest in gleichem Umfang wie das Hauptangebot („Gleichwertigkeitserklärung“).
Nebenangebote müssen sämtliche inhaltlichen Mindestanforderungen nach dem Aufforderungsschreiben erfüllen. Weichen Nebenangebote von den inhaltlichen Mindestanforderungen ab, so können sie bei der Wertung nicht berücksichtigt werden.
6.3 Wertung
Die Wertung der Nebenangebote erfolgt bei Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen entsprechend der Wertung der Hauptangebote.
Ein Anspruch auf Wertung des Nebenangebotes besteht bei Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen nur, wenn das Nebenangebot darüber hinaus für die Kunstsammlung Nordrhein- Westfalen zweckdienlich ist.
- Bewerber- und Bietergemeinschaften
Angebote von Bietergemeinschaften finden nur Berücksichtigung, wenn der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen mit dem Angebot eine von sämtlichen Mitgliedern unterschriebene Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen rechtsverbindlich vertritt (Bewerber- und Bietergemeinschaftserklärung), übergeben wird. Die Gründe zur Bildung der Bietergemeinschaft sind auf Anforderung darzulegen.
Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gegenüber der Kunstsammlung Nordrhein- Westfalen gesamtschuldnerisch.
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- Unterauftragnehmer, Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter,
▫ Teile der Leistung von anderen Unternehmen ausführen zu lassen (Unterauftragnehmer) oder
▫ sich bei der Erfüllung eines Auftrages im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen zu bedienen (Eignungsleihe),
muss er im „Angebotsschreiben“ Art und Umfang der durch die Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben und – soweit ihm diese bereits bekannt sind oder er auf deren Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung zurückgreift und deren Referenzen benennt – die vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen. Die Benennung der Unterauftragnehmer hat spätestens bei Anforderung der Benennung durch die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zu erfolgen. Führen die Unterauftragnehmer wesentliche Leistungen aus, sind sie auf Anforderung durch die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen vor dem Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung zu benennen.
Dies gilt entsprechend für die Vorlage der Erklärung des Unterauftragnehmers, dass er für die Ausführung der Leistung im Zuschlagsfall zur Verfügung steht (Verpflichtungserklärung) sowie den Nachweis der Eignung des Unterauftragnehmers. Die Erklärung ist durch den Unterauftragnehmer zu unterzeichnen.
Sofern bei dem/n anderen Unternehmen zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen, muss das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter ersetzt werden. Sollten hingegen fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, behält sich die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen vor, dass das Unternehmen durch den Bewerber/Bieter innerhalb einer zu setzenden Frist ersetzt wird.
Der Bieter darf im Verfahren – und auch nach Zuschlagserteilung – benannte Unterauftragnehmer nicht ohne Zustimmung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen durch andere Unterauftragnehmer ersetzen. Für den Fall, dass der Bieter einen Austausch eines oder mehrerer dieser Unterauftragnehmer wünscht, hat er hierfür sowohl einen wichtigen Grund darzulegen als auch nachzuweisen, dass hierdurch die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nicht beeinträchtigt wird. Sollte der Bieter einen wichtigen Grund benannt und diese Eignungsnachweise erbracht haben, kann die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen die Zustimmung zum Austausch des benannten Unterauftragnehmers nur aus wichtigem Grund verweigern.
Der Bieter hat in seinen Verträgen mit den Unterauftragnehmern die Bedingungen des Vertrages
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mit der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zu übernehmen. Insbesondere darf der Bieter mit den Unterauftragnehmern/Lieferanten keine ungünstigeren Zahlungsbedingungen vereinbaren. Der Bieter muss insbesondere vertraglich sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen nicht weiter vergibt, es sei denn, die Kunstsammlung Nordrhein- Westfalen hat zuvor schriftlich zugestimmt. Der Bieter hat auf Verlangen der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen die Verträge mit den Unterauftragnehmern auszugsweise vorzulegen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen.
Beabsichtigt der Bieter, keine der ausgeschriebenen Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen (Generalübernehmer), hat er bereits für die Eignungsprüfung die Unternehmen zu benennen und von diesen die geforderten Vordrucke und Unterlagen vorzulegen, wenn diese im Zuschlagsfall wesentliche Leistungen ausführen sollen.
- Entschädigung
Kosten für die Abgabe dieses Angebotes oder sonstige damit verbundene Aufwendungen werden nicht erstattet. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies in der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ ausdrücklich vorgesehen ist.
- Eignungsnachweise, Präqualifizierung
Der Bieter hat die in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes“ aufgeführten Vordrucke und Unterlagen zu überreichen.
Unternehmen, die in den Präqualifizierungsdatenbanken https://amtliches-verzeichnis.ihk.de oder www.pq-verein.de bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU registriert sind, können dies bei Abgabe eines Teilnahmeantrages bzw. eines Angebotes durch Angabe der Registrierungsnummer angeben. Sofern vom Auftraggeber Nachweise gefordert werden, die nicht in den Präqualifizierungsdatenbanken enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen. Ansonsten kann das Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen können als vorläufigen Nachweis der Eignung für die zu vergebende Leistung mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (Anlage B 4 ) abgeben, sofern diese als vorläufiger Beleg von der Vergabestelle ausdrücklich zugelassen ist. Gelangt das Angebot in die engere Wahl, ist die Eigenerklärung auf gesondertes Verlangen durch Vorlage in der Eigenerklärung genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
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- Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, die die Preisermittlung beeinflussen können, so hat der Bieter unverzüglich schriftlich über das Vergabeportal NRW die in der „Aufforderung zur Angebotsabgabe“ bezeichnete Stelle darauf hinzuweisen. Weiterhin hat der Bieter die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen auf eventuell bestehende Widersprüche in den Vergabeunterlagen und auf Unvollständigkeit der ausgeschriebenen Lieferungen und Leistungen sowie etwaige Rechtsverstöße unverzüglich schriftlich aufmerksam zu machen. Anderenfalls kann sich der Bieter auf die Unklarheit, den Fehler oder den Rechtsverstoß nicht berufen.
- Geheimhaltung/Veröffentlichung
Alle Vertragsunterlagen, die dem Bieter im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes sowie nach Erteilung des Zuschlages überlassen werden, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei dem Dritten um einen von der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen genehmigten Unterauftragnehmer/Zulieferanten handelt. Das gleiche gilt für Unterlagen, die der Bieter aufgrund von besonderen Angaben der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Auftragsabwicklung erhält.
Die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen kann jederzeit die unentgeltliche Herausgabe der überlassenen Vertragsunterlagen von Bietern verlangen, denen der Zuschlag nicht erteilt worden ist.
Alle überlassenen Vertragsunterlagen hat der Bieter als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Derjenige Bieter oder Auftragnehmer, der gegen die Geheimhaltungspflicht verstößt, hat der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen alle Schäden, die hieraus erwachsen, zu erstatten.
Die Bieter dürfen Veröffentlichungen über eigene Leistungen nur mit Zustimmung der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen vornehmen. Hierzu gehört ebenso die Angabe von Verfahren oder die Bekanntgabe von Zeichnungen und Abbildungen. Gleiches gilt für solche Erkenntnisse, die der spätere Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung erhält.
- Wettbewerbsbeschränkungen
Zur Bekämpfung von Wettbewerbsbeschränkungen hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist.
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Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen oder in sonstiger Art und Weise an Preis und Wettbewerbsbeschränkungen mit anderen Bietern im Rahmen dieses Vergabeverfahrens beteiligen, werden ausgeschlossen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen bzw. die Bildung von Mittelstandskartellen von §1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) freigestellt. Die Voraussetzungen können in §§ 2, 3 GWB nachgelesen werden. Eine entsprechende Erklärung ist im Angebotsschreiben abzugeben.
Wenn der Bieter aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 4 % der Bruttoangebotssumme an die Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dieses gilt auch dann, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
- Sonstiges
Die Preise sind in Euro anzugeben.
Der Teilnahmeantrag/das Angebot ist in deutscher Sprache abzufassen. Werden fremdsprachige Nachweise oder Antragsunterlagen eingereicht, sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt ausschließlich der Bieter selbst. Fehler in der Übersetzung muss sich der Bieter zuschreiben lassen.
Die Kommunikation mit der Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen in deutscher Sprache zu führen.
Sofern nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag bis zum Ablauf der Bindefrist keine entsprechende Information der Bewerber/Bieter erfolgt ist, wurde der Teilnahmeantrag/das Angebot nicht berücksichtigt.
Bewerber aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den Innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten.
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Hinweise zur Form der Einreichung von Teilnahmeanträgen und
Angeboten (VHB NRW Formular 312/322 EU)
- Elektronische Einreichung
Elektronische Teilnahmeanträge/Angebote sind über den Vergabemarktplatz des Landes NRW
www.evergabe.nrw.de einzureichen. Hierzu ist eine kostenlose Registrierung erforderlich.
Informationen zu den zu verwendenden elektronischen Mitteln, den technischen Parametern zur
Einreichung elektronischer Teilnahmeanträge und Angeboten sowie zu Verschlüsselungs- und
Zeiterfassungsverfahren entnehmen Sie bitte den auf den Vergabemarktplatz des Landes NRW
hinterlegten Nutzungsbedingungen.
Sämtliche Informationen zum Verfahren sind auf dem Vergabemarktplatz hinterlegt
(Bekanntmachungsinformationen, Teilnahme-/Vergabeunterlagen und die Kommunikation).
Elektronische Teilnahmeanträge/Angebote können – vorbehaltlich abweichender Angaben im
konkreten Verfahren - mittels eines sog. Bietertools grundsätzlich auf drei Arten eingereicht werden:
-
Einreichung in Textform nach § 126b BGB
-
Einreichung mit fortgeschrittener elektronischer Signatur bzw. fortgeschrittenen elektronischen
Siegel
- Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur bzw. qualifizierten elektronischen Siegel.
In allen drei Fällen erfolgen das Hochladen, die Verschlüsselung des Teilnahmeantrags/Angebotes und
die Weiterleitung mit dem zur Verfügung gestellten Bietertool. Das Hochladen ist nur bis zum Ablauf der
in der Auftragsbekanntmachung bzw. dem Anschreiben genannten Teilnahme-/Angebotsfrist möglich.
Weitere Informationen zu den Signaturen, zum Bietertool und zum technischen Betrieb stehen Ihnen
unter www.vergabe.nrw.de im Bereich Wirtschaft/Einkauf NRW/Vergabemarktplatz und insbesondere
unter https://support.cosinex.de/unternehmen/ zur Verfügung.
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Mit der Einreichung in Textform nach § 126b BGB bzw. mit der/dem fortgeschrittenen oder
qualifizierten elektronischen Signatur/Siegel gelten der Teilnahmeantrag/das Angebot und alle
damit eingereichten Unterlagen als unterschrieben. Evtl. in den vorgegebenen Formularen
enthaltene Eintragungsmöglichkeiten für Unterschrift und Firmenstempel sind nicht
auszufüllen.
Unterschrifterfordernis bei Bewerber-/Bietergemeinschaften und Drittunternehmererklärungen
Bei Teilnahmeanträgen von Bewerbergemeinschaften/Angeboten von Bietergemeinschaften muss der
Teilnahmeantrag/das Angebot von dem bevollmächtigten Mitglied der Bewerber- bzw.
Bietergemeinschaft in Textform nach § 126b BGB oder signiert eingereicht und hochgeladen werden.
Auf die Bewerbungsbedingungen des Landes NRW (Formular 511) wird hingewiesen.
Etwaige Erklärungen Dritter (bspw. Anlage B 3 Verpflichtungserklärung Nachunternehmer, Anlage B 2
Bietergemeinschaftserklärung) sind signiert dem Angebot beizufügen. Hierzu können folgende
Möglichkeiten genutzt werden:
-
Datei der unterschriebenen und eingescannten Dritterklärung,
-
Datei der unterschriebenen und abfotografierten Dritterklärung,
-
Datei der E-Mail, mit dem der Dritte seine Erklärung an den Bewerber/Bieter übersandt hat.
Zum Zwecke der Zuordnung muss aus der Dritterklärung die/der Erklärende genau bezeichnet bzw.
erkennbar sein.
Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen oder Rücknahmen des Teilnahmeantrags/Angebots, sind bis
zum Ende der Teilnahmefrist/Angebotsfrist in entsprechender Form wie der Teilnahmeantrag/das
Angebot einzureichen.
- Einreichung von Angeboten in Schriftform, sofern von der Vergabestelle
ausdrücklich zugelassen
Sofern die Angebotsabgabe in Schriftform zugelassen ist, wird gebeten, den beiliegenden
Angebotsvordruck nebst Anlagen auszufüllen, zu unterschreiben und in einem verschlossenen
Umschlag, der sich nicht ohne Beschädigung des Verschlusses öffnen lässt, an die in der Aufforderung
zur Angebotsabgabe genannte Stelle zu übersenden; das Angebot muss dort bis zum Ende der
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Angebotsfrist eingegangen sein.
Der Umschlag ist mit anliegendem Angebotskennzettel sowie mit dem Firmennamen und der
Firmenanschrift zu versehen.
Etwaige Änderungen bzw. Berichtigungen des Angebots sind bis zum Ende der oben genannten
Angebotsfrist in entsprechender Form wie das Angebot einzureichen.
Sofern mit dem Angebot in Schriftform gleichzeitig eine Sicherungskopie einzureichen ist, ist zusätzlich
-
eine selbstgefertigte Kopie oder
-
ein Abdruck des ausgefüllten und unterschriebenen Angebots bzw. der geforderten Teile des
Angebotes jeweils ggf. mit Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen,
- alternativ entsprechende Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern,
herzustellen und in einem gesonderten verschlossenen Umschlag zu übersenden, der außen mit dem
Firmennamen, dem/der oben angegebenen Geschäftszeichen/Vergabenummer und der Angabe
„Sicherungskopie“ zu beschriften ist. In diesen Fällen ist dem Angebot eine Erklärung (Formular 523)
beizufügen, dass die Sicherungskopie mit dem Original übereinstimmt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die nicht gleichzeitige Abgabe der
Sicherungskopie mit dem Originalangebot als auch im Laufe der Wertung festgestellte Abweichungen
der Sicherungskopie vom geöffneten Originalangebot den Ausschluss des Angebots von der weiteren
Wertung zur Folge haben, wenn die Abweichungen dem Bieter zuzurechnen sind.
Sämtliche Unterlagen – ausgefüllter und unterschriebener Angebotsvordruck nebst Anlagen und der
Umschlag mit der Sicherungskopie – sind in einem weiteren verschlossenen Umschlag, der sich nicht
ohne Beschädigung des Verschlusses öffnen lässt, an die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe
genannte Stelle zu übersenden; das Angebot sowie die angeforderte Sicherungskopie muss dort bis
zum Ende der Angebotsfrist eingegangen sein.
Dieser Außenumschlag ist mit anliegendem Kennzettel (nicht der Umschlag mit der „Sicherungskopie“!)
sowie mit dem Firmennamen und der Firmenanschrift zu versehen.
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- Allgemeiner Hinweis zu den Teilnahme-/Vergabeunterlagen
Die in den Teilnahme-/Vergabeunterlagen enthaltenen Informationen sind soweit schutzrechtsfähig und
soweit sie nicht Informationen Dritter enthalten Eigentum der Vergabestelle. Verwertung, Kopie sowie
Weitergabe der Teilnahme-/Vergabeunterlagen sind nur im Rahmen der Einreichung eines
Teilnahmeantrages/Angebotes und nur durch das die Teilnahme-/Vergabeunterlagen anfordernde
Unternehmen zulässig. Einer darüber hinausgehenden Weitergabe und insbesondere der Verkauf von
Unterlagen an Dritte gleich zu welchem Zweck sind nicht gestattet.
Sollten Sie die Teilnahme-/Vergabeunterlagen nicht direkt von der Vergabestelle bzw. über den
Vergabemarktplatz des Landes NRW erhalten haben, sondern über Dienstleister oder beauftragte
Dritte, wird Ihnen eine Teilnahme über den Vergabemarktplatz NRW empfohlen. Teilnahme-
/Vergabeunterlagen können geändert oder ergänzt werden, die Bewerber-/Bieterkommunikation, die i.
d. R. als einziges Kommunikationsmittel zugelassen ist, kann erläuternde Hinweise enthalten. Einen
verbindlichen und jeweils aktuellen Stand der Informationen zu diesem Vergabeverfahren finden Sie im
Regelfall nur auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW.
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