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Planungsleistungen für Technische Gebäudeausrüstung (TGA)

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Anlage A 2

Vertragsbedingungen

Allgemeine Vergabebedingungen

VHB NRW Formular 512 05/2018 Zusätzliche Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen des Landes NRW

Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB – NRW)

mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B)

Inhaltsübersicht

  1. Präambel

  2. Art und Umfang der Leistungen

  3. Änderungen der Leistung

  4. Ausführungsunterlagen

  5. Ausführung der Leistung

  6. Behinderung und Unterbrechung der Leistung

  7. Art der Anlieferung und Versand

  8. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

  9. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

  10. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

  11. Obhutspflichten

  12. Vertragsstrafe

  13. Güteprüfung

  14. Abnahme

  15. Mängelansprüche und Verjährung

  16. Rechnung

  17. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

  18. Zahlung

  19. Sicherheitsleistung

  20. Streitigkeiten

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Allgemeine Vergabebedingungen

VHB NRW Formular 512 05/2018 Zusätzliche Vertragsbedingungen 0. Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über

Leistungen, insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie für Verträge über

die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutsches Recht.

  1. Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)

  2. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

  3. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung

b) Besondere Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

zu § 1

  1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers wer-den nicht

Bestandteil des Vertrags.

  1. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14

Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu

bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftrag-geber nach

Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste

Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung,

Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und

sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.

Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

  1. Änderungen der Leistung (VOL/B § 2)

  2. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im

Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den

Auftragnehmer unzumutbar.

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Allgemeine Vergabebedingungen

  1. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem

Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des

Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu

einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags

verpflichtet.

  1. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Prei-ses für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung

der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen

der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, ins-besondere auf

Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.

zu § 2 Nr. 3

  1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder

Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.

  1. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vor-gesehen

sind,

  • ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen

zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen

  • begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen An-spruch auf

Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit.

Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

  1. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung

vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Ver-langen

innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf

seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm

jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  1. Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)

  2. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und

rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

zu § 3 Nr. 1

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Allgemeine Vergabebedingungen

  1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich

als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

  1. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14

VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.

  1. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und

Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemeingültige technische Bestimmungen hat sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.

  1. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung

des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den

vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf

Verlangen zurückzugeben.

zu § 3 Nr. 2

  1. Die Zustimmung des Vertragspartners soll schriftlich erfolgen.

  2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum

des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei

zurückzugeben.

  1. Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)

  2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag

auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufs-

genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.

Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

zu § 4 Nr. 1

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den

in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft

gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen

Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

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Allgemeine Vergabebedingungen

  1. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für

die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden

und er nach diesen bestellt hat.

  1. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden

notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den

Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.

  1. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine

Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu

befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten

Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Ab-mahnung vom Vertrag zurücktreten oder

den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

  1. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem

Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden

ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung

oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder

Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine

Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen

fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso

unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit). 6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen

Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur

Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese

Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.

  1. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers

Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des

Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.

  1. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung

der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu

den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Ge-genstände der Leistung

oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu

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Allgemeine Vergabebedingungen

gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht

vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder

Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung

erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

zu § 4 Nr. 2

  1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu

unterrichten.

  1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der

Ausführung bestellt hat.

  1. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbar-ten

Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der

Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrs-üblichen

Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber

vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so

übernimmt er damit die Haftung.

  1. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit

vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb

des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des

Handels ausgelegt werden.

zu § 4 Nr. 4

Der Auftragnehmer hat

a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,

b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,

c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich

der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber

vereinbart sind,

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Allgemeine Vergabebedingungen

d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unter-nehmen

bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu

vereinbaren ist,

e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auf-trag

handelt,

f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

  1. Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)

  2. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung

behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die An-zeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

  1. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im

Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu

vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden

ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit

und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen

vorzunehmen. (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom

Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der

Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2

dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den

Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

  1. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher

Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder auf-

zunehmen.

  1. Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter

Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die

Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.

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Allgemeine Vergabebedingungen

zu § 6

  1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu

versenden.

  1. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten

Sorge zu tragen. 3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand

entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren,

Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Orts-frachten und

örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts

anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  1. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wert-

sendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.

  1. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.

  2. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der

Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für

die Leistung abgegolten.

  1. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere

Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.

Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen,

Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten.

Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist,

keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.

  1. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)

  2. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen

des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

Anwendung.

  1. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden

aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu

ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem

Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

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Allgemeine Vergabebedingungen

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt wer-den. Dabei

sollen branchenübliche Lieferungsbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die

Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für

Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche statt der ganzen Leistung oder anstelle

davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurück-zugeben.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner

Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten

hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem

Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer

unverzüglich anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf

Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber

unverzüglich eine prüffähige Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu

übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

  1. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 An-

wendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1.

  1. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor

Ausübung des Rücktrittrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zu-gang beim

Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

  1. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)

  2. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung

kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein

vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser

Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des

Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend

einstellt. 2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger

Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer

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unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen

Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

zu § 8 Nrn. 1 und 2

  1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger

Wirkung kündigen, wenn 1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass

der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,

1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B

zuwiderhandelt,

1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem

Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu

der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen

des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst

sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor-teile den genannten Personen des Auftraggebers

unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen

oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt

werden.

  1. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer unbeschadet

der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung

zu nehmen.

  1. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver-

wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der

gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht

verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.

zu § 8 Nr. 3 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die

Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

  1. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

  2. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

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Allgemeine Vergabebedingungen

(VOL/B § 9)

  1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die

gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

  1. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegen-de

Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser

Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte,

den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum

Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen

abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

  1. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten

durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

  1. Obhutspflichten (VOL/B § 10)

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die

für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.

  1. Vertragsstrafe (VOL/B § 11)

  2. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen

Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

  1. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für

jede vollendete Woche höchstens 1/2 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 %. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen

bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag

einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus

verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.

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Allgemeine Vergabebedingungen

  1. Güteprüfung (VOL/B § 12)

  2. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten

technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den

Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da-von

unberührt. 2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über

Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier-zu, falls

nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft

werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung

wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig

schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die

Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu

vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene

Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen

durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der

Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der

Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor-schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen,

Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder

von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch

vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von

Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag-nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen,

deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende

Teil.

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er-teilen.

Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

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Allgemeine Vergabebedingungen

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte

Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke

werden auf die Leistung nicht angerechnet.

zu § 12

  1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.

  2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf

Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten

Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer

angemessenen Frist durchzuführen.

  1. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als

vertragsgemäß befunden hat.

  1. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.

  2. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der

Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfung durch

vertragsgemäße zu ersetzen.

  1. Abnahme (VOL/B § 13)

  2. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die

gesetzlichen Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des

Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,

sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzöge-rung die Gefahr

auf den Auftraggeber über. 2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach

erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der

Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung ab-nimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht

verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich

anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist

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Allgemeine Vergabebedingungen

zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus

der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, so-weit sich

der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels

vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

zu § 13 Nr. 2

  1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch

geltend gemacht werden.

  1. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Verwendungs-stelle (ZVB-

NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.

  1. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die

der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der

Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf

dessen Kosten veräußern.

  1. Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)

  2. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der

Leistung (§ 2 Nr. 1) auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm

geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftrag-nehmer von

Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln

behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.

  1. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur

Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder

Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern

oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

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Allgemeine Vergabebedingungen

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des

Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen las-sen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die

Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der

Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
  2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am

Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers

selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen

Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung

verursacht oder cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der Anspruch

auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen

Leistung.

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa) entfällt, wenn der

Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftrag-geber die

Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Aus-wahl der

Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte. c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangel-hafte

Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sache unter möglichster Wahrung

der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers

vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der

Auftragnehmer nicht.

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen

werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem

jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der

Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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Allgemeine Vergabebedingungen

zu § 14 Nr. 3

  1. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt,

bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten

Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines

Mängelanspruchs beginnt von Neuem, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein

Verhalten anerkennt. 2. Mängelansprüche wegen Verstößen gegen die unter ZVB-NRW Nr. 1 zu § 4 Nr. 1 genannten

Vorschriften und Regeln können vom Auftraggeber - unabhängig von der übrigen geltenden

Verjährungsfrist - während der gesamten Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch fünf

Jahre lang geltend gemacht werden. Tritt die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen aber

später ein als nach Satz 1, so hat es bei den gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden.

  1. Rechnung (VOL/B § 15)

  2. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu

Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der

Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu

verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an

Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in all-gemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu

zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt

aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als

Schlussrechnung.

  1. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht

eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für

diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

zu § 15

  1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.

  2. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die

zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.

  1. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des

Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung

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Allgemeine Vergabebedingungen

der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers

beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht.

Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis)

aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle

der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gelten-den Steuersatz

zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.

Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die

besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu

beachten.

  1. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen;

die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

  1. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu

rechnen. 6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar

bleiben.

  1. Lieferscheine müssen enthalten:

Nummer und Datum,

Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens,

die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung,

Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

  1. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte

Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.

  1. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen

fallen dem Auftragnehmer zur Last.

10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach

Beendigung der Leistungen eingereicht werden.

  1. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)

  2. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag

vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag

gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern

nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen

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Allgemeine Vergabebedingungen

wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa

besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders

vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werk-zeugen, Geräten,

Maschinen und dergl. aufzuführen sind.

zu § 16 Nr. 2

  1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber

vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten

Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen.

  1. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die

Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.

  1. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich

sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind

keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.

Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation

der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je

Arbeitskraft und die Art der Leistung.

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach

Beginn, einzureichen.

  1. Zahlung (VOL/B § 17)

  2. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher

gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so

hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren

Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die

Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des

Auftraggebers.

  1. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf An-trag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die

Leistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten

nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

  1. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer

gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

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Allgemeine Vergabebedingungen

  1. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt

Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der

Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren

Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn

dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

  1. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der

Leistungsermittlung, Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln ein-schließlich

Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und

Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

zu § 17

  1. Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des

Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder inner-halb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.

  1. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. ZVB-

NRW Nr. 8 zu § 15) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des

Gefahrübergangs gemäß ZVB-NRW zu § 13 Nr. 2.

  1. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des

Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge

nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

  1. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich

ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8

% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

  1. Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des

Auftraggebers abgetreten werden.

  1. Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)

  2. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraus-

setzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn eine

Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetz-buches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Allgemeine Vergabebedingungen

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die

Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

  1. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von

Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat, der

Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o-der Mitglied des

WTO-Dienstleistungsabkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete

Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit

nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine

Sicherheit durch eine andere ersetzen.

  1. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist

Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

  1. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden oder Aufrechenbarkeit,

Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches);

sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vor-schrift des Auftraggebers

ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Vorausset-zungen von § 38 der

Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten

inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der

Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.

zu § 18 Nr. 4 Absatz 1

Abweichend von Nr. 4 Abs. 1 enthält die Bürgschaftsurkunde den Zusatz, dass der Verzicht auf die

Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen

des Auftragnehmers gilt.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung

auf erstes Anfordern verpflichtet. 5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag

bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide

Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

  1. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,

wenn nichts anderes vereinbart ist.

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Allgemeine Vergabebedingungen

  1. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Weg-fall

des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

  1. Streitigkeiten (VOL/B § 19)

  2. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst

versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

  1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38

Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die

Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für

die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart

ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftrag-geber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

  1. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,

wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine

Fortführung der Leistung geboten ist.

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