Anlage A 2
Vertragsbedingungen
Allgemeine Vergabebedingungen
VHB NRW Formular 512 05/2018 Zusätzliche Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen des Landes NRW
Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB – NRW)
mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B)
Inhaltsübersicht
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Präambel
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Art und Umfang der Leistungen
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Änderungen der Leistung
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Ausführungsunterlagen
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Ausführung der Leistung
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Behinderung und Unterbrechung der Leistung
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Art der Anlieferung und Versand
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Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
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Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
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Obhutspflichten
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Vertragsstrafe
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Güteprüfung
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Abnahme
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Mängelansprüche und Verjährung
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Rechnung
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Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
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Zahlung
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Sicherheitsleistung
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Streitigkeiten
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Allgemeine Vergabebedingungen
VHB NRW Formular 512 05/2018 Zusätzliche Vertragsbedingungen 0. Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über
Leistungen, insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie für Verträge über
die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutsches Recht.
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Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)
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Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
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Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
zu § 1
- Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers wer-den nicht
Bestandteil des Vertrags.
- Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14
Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Form zu
bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann der Auftrag-geber nach
Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste
Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung,
Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und
sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.
Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
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Änderungen der Leistung (VOL/B § 2)
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Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den
Auftragnehmer unzumutbar.
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- Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des
Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu
einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags
verpflichtet.
- Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Prei-ses für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen
der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, ins-besondere auf
Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
zu § 2 Nr. 3
- Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder
Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
- Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vor-gesehen
sind,
- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen
zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen
- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen An-spruch auf
Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit.
Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
- (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Ver-langen
innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf
seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm
jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)
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Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
zu § 3 Nr. 1
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- Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich
als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
- Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14
VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.
- DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und
Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemeingültige technische Bestimmungen hat sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.
- Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf
Verlangen zurückzugeben.
zu § 3 Nr. 2
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Die Zustimmung des Vertragspartners soll schriftlich erfolgen.
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Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum
des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei
zurückzugeben.
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Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)
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(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufs-
genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich.
Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
zu § 4 Nr. 1
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den
in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft
gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonome Rechtsnormen), den sonstigen
Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten technischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
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- Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeber die für
die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen vorgelegt wurden
und er nach diesen bestellt hat.
- Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden
notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind.
- Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine
Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten des Auftraggebers zu
befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesen werden. Bei wiederholten
Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oder Ab-mahnung vom Vertrag zurücktreten oder
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
- Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist bei Sachschäden
ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei der Auswahl, Anleitung
oder Überwachung von Verrichtungsgehilfen und bei der Beschaffung von Vorrichtungen oder
Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung des Auftraggebers besteht, haften auch seine
Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbe gilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen
fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebenso
unberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper und Gesundheit). 6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm und seinen
Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von dem Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann, wenn sich diese
Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebers befinden.
- Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragnehmers
Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des
Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind.
- (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu
den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Ge-genstände der Leistung
oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu
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gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht
vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung
erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
zu § 4 Nr. 2
- Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu
unterrichten.
- Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der
Ausführung bestellt hat.
- Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbar-ten
Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der
Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrs-üblichen
Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber
vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so
übernimmt er damit die Haftung.
- Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit
vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb
des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil des
Handels ausgelegt werden.
zu § 4 Nr. 4
Der Auftragnehmer hat
a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren,
b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,
c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich
der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber
vereinbart sind,
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d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlere Unter-nehmen
bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung des Auftrags zu
vereinbaren ist,
e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auf-trag
handelt,
f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.
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Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)
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Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung
behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die An-zeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
- (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im
Betrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu
vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden
ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit
und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen
vorzunehmen. (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der
Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2
dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
- Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher
Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder auf-
zunehmen.
- Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter
Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die
Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
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zu § 6
- Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu
versenden.
- Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.
Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigene Kosten
Sorge zu tragen. 3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand
entstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren,
Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Orts-frachten und
örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts
anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
- Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wert-
sendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten.
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Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart worden ist.
-
Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der
Verwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für
die Leistung abgegolten.
- Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere
Vergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.
Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, Transportverpackungen,
Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach der Verpackungsverordnung wird hingewiesen. Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallenden Kosten.
Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist,
keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.
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Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)
-
Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen
des § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Anwendung.
- (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden
aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu
ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem
Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
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(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt wer-den. Dabei
sollen branchenübliche Lieferungsbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die
Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für
Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche statt der ganzen Leistung oder anstelle
davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurück-zugeben.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner
Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten
hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem
Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer
unverzüglich anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich eine prüffähige Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu
übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
- Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4 An-
wendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1.
- (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor
Ausübung des Rücktrittrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zu-gang beim
Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)
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Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des
Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
einstellt. 2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer
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unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
zu § 8 Nrn. 1 und 2
- Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn 1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass
der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,
1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B
zuwiderhandelt,
1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem
Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu
der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen
des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst
sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vor-teile den genannten Personen des Auftraggebers
unmittelbar oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen
oder im Interesse des einen oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt
werden.
- Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer unbeschadet
der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung
zu nehmen.
- Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Ver-
wendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der
gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht
verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
zu § 8 Nr. 3 Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die
Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.
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Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
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(VOL/B § 9)
- Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die
gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
- (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegen-de
Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser
Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte,
den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum
Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.
- Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten
durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
- Obhutspflichten (VOL/B § 10)
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die
für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
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Vertragsstrafe (VOL/B § 11)
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Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
- Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für
jede vollendete Woche höchstens 1/2 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 %. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen
bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag
einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus
verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
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-
Güteprüfung (VOL/B § 12)
-
Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten
technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den
Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da-von
unberührt. 2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über
Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier-zu, falls
nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft
werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung
wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die
Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene
Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen
durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der
Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der
Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor-schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen,
Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder
von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch
vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag-nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen,
deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende
Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er-teilen.
Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
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g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte
Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke
werden auf die Leistung nicht angerechnet.
zu § 12
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Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
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Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf
Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten
Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer
angemessenen Frist durchzuführen.
- Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als
vertragsgemäß befunden hat.
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Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
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Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der
Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfung durch
vertragsgemäße zu ersetzen.
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Abnahme (VOL/B § 13)
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(1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die
gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,
sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzöge-rung die Gefahr
auf den Auftraggeber über. 2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach
erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der
Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung ab-nimmt.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht
verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich
anerkennt.
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist
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Allgemeine Vergabebedingungen
zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus
der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, so-weit sich
der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels
vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
zu § 13 Nr. 2
- Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch
geltend gemacht werden.
- Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Verwendungs-stelle (ZVB-
NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet.
- Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die
der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der
Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf
dessen Kosten veräußern.
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Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)
-
Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der
Leistung (§ 2 Nr. 1) auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm
geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftrag-nehmer von
Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln
behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
- Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder
Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
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Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des
Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen las-sen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die
Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann der
Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am
Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers
selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung
verursacht oder cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen
Leistung.
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa) entfällt, wenn der
Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftrag-geber die
Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Aus-wahl der
Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte. c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangel-hafte
Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sache unter möglichster Wahrung
der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der
Auftragnehmer nicht.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen
werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem
jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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Allgemeine Vergabebedingungen
zu § 14 Nr. 3
- Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so lange gehemmt,
bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten
Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines
Mängelanspruchs beginnt von Neuem, wenn der Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein
Verhalten anerkennt. 2. Mängelansprüche wegen Verstößen gegen die unter ZVB-NRW Nr. 1 zu § 4 Nr. 1 genannten
Vorschriften und Regeln können vom Auftraggeber - unabhängig von der übrigen geltenden
Verjährungsfrist - während der gesamten Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch fünf
Jahre lang geltend gemacht werden. Tritt die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen aber
später ein als nach Satz 1, so hat es bei den gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden.
-
Rechnung (VOL/B § 15)
-
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der
Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu
verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an
Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in all-gemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu
zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt
aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als
Schlussrechnung.
- Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht
eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für
diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
zu § 15
-
Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.
-
Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die
zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.
- In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des
Auftragsschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung
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Allgemeine Vergabebedingungen
der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers
beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht.
Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis)
aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle
der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) gelten-den Steuersatz
zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.
Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die
besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu
beachten.
- Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen;
die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.
- Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu
rechnen. 6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar
bleiben.
- Lieferscheine müssen enthalten:
Nummer und Datum,
Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens,
die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung,
Angaben über Art und Umfang der Lieferung.
- Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannte
Stundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.
- Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen
fallen dem Auftragnehmer zur Last.
10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach
Beendigung der Leistungen eingereicht werden.
-
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)
-
Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag
vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag
gegeben worden sind. 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen
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wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa
besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders
vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werk-zeugen, Geräten,
Maschinen und dergl. aufzuführen sind.
zu § 16 Nr. 2
- Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber
vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von der vertraglich vereinbarten
Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen.
- Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die
Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.
- Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich
sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind
keine getrennten Rechnungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.
Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation
der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je
Arbeitskraft und die Art der Leistung.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach
Beginn, einzureichen.
-
Zahlung (VOL/B § 17)
-
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher
gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so
hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren
Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die
Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des
Auftraggebers.
- Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf An-trag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die
Leistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten
nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
- Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer
gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
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Allgemeine Vergabebedingungen
- Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren
Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn
dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
- Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der
Leistungsermittlung, Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln ein-schließlich
Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und
Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
zu § 17
- Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des
Auftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder inner-halb von 30 Tagen ohne Abzug geleistet.
- Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. ZVB-
NRW Nr. 8 zu § 15) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des
Gefahrübergangs gemäß ZVB-NRW zu § 13 Nr. 2.
- Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des
Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge
nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
- Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich
ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8
% über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
- Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers abgetreten werden.
-
Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)
-
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraus-
setzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn eine
Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetz-buches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
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(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
- (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von
Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Staat, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o-der Mitglied des
WTO-Dienstleistungsabkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete
Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit
nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine
Sicherheit durch eine andere ersetzen.
- Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
- (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden oder Aufrechenbarkeit,
Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches);
sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vor-schrift des Auftraggebers
ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Vorausset-zungen von § 38 der
Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten
inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der
Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
zu § 18 Nr. 4 Absatz 1
Abweichend von Nr. 4 Abs. 1 enthält die Bürgschaftsurkunde den Zusatz, dass der Verzicht auf die
Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen
des Auftragnehmers gilt.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung
auf erstes Anfordern verpflichtet. 5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag
bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide
Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
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- Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Weg-fall
des Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
-
Streitigkeiten (VOL/B § 19)
-
Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst
versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die
Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für
die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftrag-geber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
- Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,
wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine
Fortführung der Leistung geboten ist.
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