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Planungsleistungen für Technische Gebäudeausrüstung (TGA)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 13.09.2026, 16:14 (Europe/Berlin)

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Anlage C 3

Rahmenvereinbarung

zur Ausschreibung im Verhandlungsverfahren nach europaweitem

Teilnahmewettbewerb

2026-060

TGA Planungsleistungen (Rahmenvereinbarung)

INGENIEURVERTRAG

INGENIEURSVERTRAG BETRIEBSFÜHRUNG FÜR TECHNISCHE GEBÄUDEAUSRÜSTUNG / INSTANDHALTUNG

(Rahmenvereinbarung)

zwischen

Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen Grabbeplatz 5 40213 Düsseldorf

vertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Susanne Gaensheimer und Julia Niggemann

  • nachfolgend: Bauherr oder Auftraggeber -

und

…………………………….

……………………………. …………………………….

vertreten durch

  • nachfolgend Ingenieur oder Auftragnehmer -

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INGENIEURVERTRAG

Inhaltsverzeichnis

  1. Vertragsgegenstand ................................................................................. 5
  2. Abschluss des Rahmenvertrages, Beauftragung von Einzelleistungen ....................................................................................... 5
  3. Kooperative Zusammenarbeit .................................................................... 5
  4. Leistungsabrufe ....................................................................................... 5
  5. Grundlagen des Vertrages ......................................................................... 6
  6. Stufenweise Beauftragung ........................................................................ 6
  7. Leistungen des Auftragnehmers ................................................................. 7
  8. Rechnungsprüfung ................................................................................... 9
  9. Besprechungen, Informationen und Berichte ............................................. 10
  10. Genehmigungen und Behördenkontakte .................................................... 10
  11. Prüf- und Hinweispflicht ........................................................................... 11
  12. Pflichten des Auftraggebers ..................................................................... 11
  13. Freigabeerklärung / Abnahmen ................................................................. 12
  14. Kostenvorgaben ...................................................................................... 12
  15. Terminvorgaben ...................................................................................... 13
  16. Vergütung ............................................................................................... 14
  17. Abrechnung ............................................................................................ 15
  18. Planungsänderungen und Auftragserweiterungen ...................................... 15
  19. Abrechnung ............................................................................................ 17
  20. Arbeitsergebnisse ................................................................................... 17
  21. Subunternehmer...................................................................................... 18
  22. Projektverantwortliche ............................................................................. 18
  23. Mindestlohn ............................................................................................ 19
  24. Abnahme ................................................................................................ 19
  25. Haftung und Verjährung .......................................................................... 20
  26. Haftpflichtversicherung ........................................................................... 20
  27. Urheberrecht ........................................................................................... 21
  28. Vertraulichkeit ........................................................................................ 23
  29. Dokumentations-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten ..................... 23
  30. Verpflichtungen nach dem Tariftreue und Vergabeecht NRW ...................... 24

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  1. Kündigung und Pflichten bei Beendigung der Projektverträge und des Rahmenvertrags .........................................................................25
  2. Laufzeit der Rahmenvereinbarung............................................................ 26
  3. Loyalität, Datenschutz............................................................................. 26
  4. Höhere Gewalt ......................................................................................... 27
  5. Streitbeilegung ....................................................................................... 28
  6. Schlussbestimmungen ........................................................................... 28

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  1. Vertragsgegenstand 1.1 Der Auftraggeber ist eine Landesstiftung und verwaltet die Kunstsammlung des Lan- des Nordrhein-Westfalen. 1.2 In dieser Eigenschaft verwaltet der Auftragnehmer die Liegenschaften der Kunst- sammlung Nordrhein-Westfalen und führt regelmäßige Instandhaltungs- und Umbau- leistungen durch. 1.1 Auftragsgegenstand dieses Rahmenvertrags sind Ingenieursleistungen nach § 650p BGB i.V. m. §§ 53 ff. HOAI für Baumaßnahmen für diese Liegenschaften.

  2. Abschluss des Rahmenvertrages, Beauftragung von Einzelleistungen 2.1 Mit dem Abschluss dieses Rahmenvertrages regeln die Parteien die Grundlagen für eine zukünftige Zusammenarbeit. Der Auftraggeber ist in seiner Vergabe vollständig frei. Ein Anspruch auf Beauftragung von Planungsleistungen auf Basis dieses Rah- menvertrages besteht nicht. 2.2 Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Planungsleistungen in den Leis- tungsbildern Technische Gebäudeausrüstung beauftragt, erfolgt die Beauftragung auf Basis dieses Rahmenvertrages, modifiziert durch ein Auftragsschreiben, in dem die konkrete Planungsleistung beauftragt wird. Der Vertrag über ein einzelnes Projekt wird im Folgenden als Projektvertrag bezeichnet. Hierfür wird der Vordruck Einzel- auftrag (Anlage 1) ausgefüllt und abgeschlossen. 2.3 Der Auftraggeber beabsichtigt, die Planung und Bauüberwachung gem. Anlage 15 zur HOAI zu beauftragen.

  3. Kooperative Zusammenarbeit 3.1 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Rahmenvertrag Basis ei- ner kooperativen Zusammenarbeit sein soll. Dem Auftraggeber liegt an einer langjäh- rigen und dauerhaften Partnerschaft mit seinen Rahmenvertragspartnern. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist dem Auftragnehmer bewusst, dass der Auftraggeber seine jeweilige Leistung nach dem Abschluss bewerten wird. Sollten sich, z. B. darauf ba- sierend, Probleme in der Zusammenarbeit, Ausführungsqualität etc. zeigen, werden die Parteien nach Abschluss des jeweiligen Projekts eine Evaluationsbesprechung durchführen, um Verbesserungen festzulegen und umzusetzen.

  4. Leistungsabrufe 4.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer für die abzurufenden Leistungen ent- weder mit einer E-Mail, die Vertragsbestandteil des Projektvertrags wird, oder mit ei- nem Auftragsschreiben.

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  1. Grundlagen des Vertrages 5.1 Folgende Inhalte werden Vertragsbestandteil dieses Rahmenvertrags und des jewei- ligen Projektvertrags:  die Regelungen dieses Vertrages  die Anlagen zu diesem Vertrag.  Das Angebot des Auftragnehmers, Anlage 2 (Anlage C 1 der Ausschrei- bung)  sämtliche für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben einschlägigen ge- setzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gülti- gen Fassung.  Die Vorgaben des VdS, Vorgaben des Sach- und Gebäudeversicherers des Auftraggebers und weitere relevante Sicherheitsregeln des Auftraggebers zum Schutz der Kunstwerke;  die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN des Deutschen Institutes für Normung e.V. einschließlich der Gelbdrucke, EN-Nor- men, TÜV-Vorschriften, Regelwerke des VDE, VDI und vergleichbarer Institu- tionen etc.  die technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Düsseldorf AG sowie die technischen Anschlussbedingungen der Feuerwehr Düsseldorf in der je- weils gültigen Fassung.  die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021). 5.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.

  2. Stufenweise Beauftragung 6.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zunächst nur mit einem Teil der Leistungsphasen des jeweiligen Leistungsbilds zu beauftragen. 6.2 Eine Beauftragung mit weiteren Leistungen erfolgt durch den jeweiligen Projektver- trag nicht. Der Auftragnehmer bietet die Erbringung der in den weiteren Leistungs- phasen vorgesehenen Leistungen zu den in diesem und im jeweiligen Projektvertrag genannten Bedingungen aber an. 6.3 Das Angebot erfolgt unwiderruflich. Auf Grund der Besonderheiten des Auftragge- bers, der für die Um- und Fortsetzung von Projekten häufig auf politische Entschei- dungen und die Freigabe von Fördermitteln angewiesen ist, hält sich der Auftragneh- mer an die Verpflichtung bis zu 12 Monate nach Abschluss der letzten beauftragten Stufe gebunden.

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6.4 Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer bis zu diesen Zeitpunkten jederzeit mit der Ausführung der weiteren Stufen, auch hinsichtlich einzelner Teilleistungen oder Bau- abschnitte, schriftlich beauftragen. 6.5 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unaufgefordert zu informieren, wenn er- kennbar wird, dass es zu Verzögerungen des Bauvorhabens kommen könnte, wenn der Auftragnehmer nicht mit weiteren Teilleistungen beauftragt wird, die nach diesem Vertrag oder bereits erfolgten Nachbeauftragungen noch nicht beauftragt wurden. Der Hinweis des Auftragnehmers hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass auch etwaige Vor- laufzeiten, die der Auftragnehmer für die Erbringung weiterer, nach dem Gesamtter- minplan anstehender Teilleistungen benötigen würde, berücksichtigt sind. 6.6 Der Auftragnehmer ist mit der stufenweisen Beauftragung einverstanden. Ein An- spruch des Auftragnehmers auf Auftragserteilung für weiteren Stufen oder Teilleis- tungen besteht nicht. Auch ein entsprechendes Vertrauen des Auftragnehmers in die Beauftragung der weiteren Stufen oder Teilleistungen wird nicht begründet. Der Auftraggeber ist in seiner Vergabeentscheidung vielmehr vollständig frei. 6.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vom Auftraggeber gewünschte Planungs- und Leistungsänderungen durchzuführen, soweit sein Betrieb darauf eingerichtet ist.

  1. Leistungen des Auftragnehmers 7.1 Der Auftragnehmer erbringt die beauftragten Leistungsphasen auf Grundlage der Leistungsbilder der Technische Gebäudeausrüstung gem. den Anlagen 15 zur HOAI. 7.2 Oberstes Ziel ist stets die Betriebssicherheit der Gebäude und die Einhaltung der an- wendbaren Vorschriften des öffentlichen Rechts insbesondere in Hinblick auf Brand- schutz, Arbeitsschutz, Denkmalschutz und Umweltschutz. Er hat die anwendbaren Vorschriften des Vergaberechts einzuhalten. Planungs- und Überwachungsziele sind stets die Erbringung der Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Re- geln der Baukunst und Technik, des bestehenden bautechnischen Erkenntnisstandes unter Beachtung der standortbezogenen Einflüsse (u.a. Baugrund, Grundwasser, Schnee- und Windlasten), der nutzungsbezogenen Einflüsse (u.a. Verkehrslasten, Erschütterungen), der planungsbezogenen Einflüsse (u.a. Gründung, Spannweiten, Form, Materialien) und der baurechtsbezogenen Einflüsse (u.a. Brand-/Wärme- /Schallschutz). Der Auftragnehmer darf nur mit bauaufsichtlich zugelassenen Materi- alien, auf der Grundlage des heutigen Wissenstandes giftfreien Stoffen und nach ak- tuellem Wissenstand umweltverträglichen Materialien planen. 7.3 Zusätzlich werden zu den folgenden Fragen entsprechende Projektziele als Werker- folg des Auftragnehmers im jeweiligen Projektvertrag definiert.

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7.3.1 Zielvorstellung zur Nutzung und Funktion: 7.3.2 Gestalterische Zielvorstellung: 7.4 Denkmal- und Umweltschutz 7.4.1 Klarstellend wird vereinbart, dass die Abstimmung der notwendigen denkmalschutz- rechtlichen bzw. konservatorischen Belange durch den Auftragnehmer als Teil seiner Grundleistungen mit dem vereinbarten Honorar abgegolten ist. 7.4.2 In umweltschutzrechtlichen Fragen (insbesondere bei dem Verdacht auf Kontamina- tionen) ist zwingend der Umweltschutzbeauftragte des Auftraggebers durch den Auf- tragnehmer einzuschalten. Der Auftragnehmer wird bei entsprechender Verdachts- lage unaufgefordert die notwendigen Abstimmungen mit dem Umweltschutzbeauf- tragten vornehmen. 7.5 Der Auftragnehmer wirkt bei Beauftragung der Leistungsphase 8 im Rahmen von Nachtragsangeboten der ausführenden Unternehmen mit,  indem der Auftragnehmer prüft, ob es sich um Nachträge handelt,  diese Nachträge gesondert zu vergüten sind,  ggf. die Grundlagen für die Erstellung eines Baunachtrags liefert, sofern dies nicht durch den Bauunternehmer erfolgt,  wie hoch diese Nachtragsvergütung unter Berücksichtigung der vertraglichen Preis- bzw. Kalkulationsgrundlagen zu veranschlagen ist und  indem er Vorschläge für die Nachtragsbeauftragung ausarbeitet. Dabei hat er technische und wirtschaftliche Alternativen aufzuzeigen. 7.6 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Rechte des Auftraggebers gegen- über den sonstigen Baubeteiligten gewahrt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass Män- gelrechte sowie etwaige Verzugs- und Vertragsstrafenansprüche des Auftraggebers gewahrt werden, indem er den Auftraggeber auf bevorstehende Fristabläufe rechtzei- tig schriftlich hinweist. Soweit dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss die mit den übrigen Baubeteiligten abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Verträge noch nicht bekannt sind, wird sich der Auftragnehmer umgehend die notwendige Kenntnis ver- schaffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die einschlägigen Un- terlagen auf Nachfrage unverzüglich zugänglich zu machen. 7.7 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber stets hinsichtlich der gestalterischen und baulichen Vorstellung zu beraten und wirtschaftlich sinnvolle Alternativvorschläge je- weils unverzüglich zu unterbreiten und zeichnerisch darzustellen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nicht nur in Bezug auf die Baukosten, son- dern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung

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der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten mög- lichst gering zu halten. 7.8 Sämtliche Planungen sind vom Auftragnehmer rechtzeitig dem Auftraggeber zur Ab- stimmung und Billigung vorzulegen. Bei Änderungen- auch diese bedürfen der Billi- gung durch den Auftraggeber - sind die betroffenen Planungen auf den neusten Stand zu bringen. 7.9 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verant- wortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar. 7.10 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich mit den weiteren Planungsbeteiligten zu ko- ordinieren und hat seine Leistungserbringung mit diesen in fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die Planungsziele des Auftraggebers eingehalten werden. Er überprüft die Vollständigkeit der Planungssätze der weiteren Planungsbeteiligten. 7.11 Erforderliche Entscheidungen und sonstige Handlungen des Auftraggebers (z.B. Er- klärungen, Unterzeichnungen) sind von dem Auftragnehmer jeweils mit ausreichen- dem zeitlichen Vorlauf anzukündigen sowie rechtzeitig und umfassend vorzubereiten und schlüssig darzulegen.

  1. Rechnungsprüfung 8.1 Die Rechnungs- und Nachtragsprüfung der Rechnungen der bauausführenden Fir- men in seinem Fachplanungsbereich hat der Auftragnehmer bei Abschlagsrechnun- gen binnen 5 Werktagen, bei Schlussrechnungen binnen 10 Tagen durchzuführen und dem Auftraggeber spätestens am letzten der genannten Werktage mit Empfeh- lungen zur Prüffähigkeit zur Verfügung zu stellen. 8.2 Im Rahmen der Rechnungsprüfung hat der Auftragnehmer auch zu prüfen, ob die Rechnungslegung den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, insbesondere ob vertraglich vereinbarte Nachlässe oder sonstige Abzüge berücksichtigt sind. Soweit nach den vertraglichen Vereinbarungen bestimmte Zahlungen von Bedingungen oder dem Vorliegen von Unterlagen (Sicherheiten, Dokumentation, etc.) abhängig sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

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  1. Besprechungen, Informationen und Berichte 9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den vom Auftraggeber oder den Behörden an- beraumten Besprechungen teilzunehmen. Die Ergebnisse hat der Auftragnehmer in seine Pläne bzw. Planungsleistungen aufzunehmen bzw. einzuarbeiten. 9.2 Der Auftragnehmer hat im Falle der Beauftragung mit der Objektüberwachung regel- mäßig in den erforderlichen Intervallen- mindestens einmal pro Woche-Baubespre- chungen mit den beauftragten Einzelgewerken durchzuführen und den Auftraggeber hierzu rechtzeitig einzuladen. Der Umfang der notwendigen Überwachung auf der Baustelle ist davon unabhängig. Das dem Auftraggeber vorzustellende Überwa- chungskonzept ist umzusetzen. 9.3 Der Auftragnehmer hat über alle Besprechungen unaufgefordert Niederschriften in einem dem Besprechungsinhalt angemessenen Umfang anzufertigen und diese dem Auftraggeber sowie ggf. den übrigen Besprechungsteilnehmern unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen zu übermitteln. 9.4 Soweit dies nicht ohnehin im Rahmen der routinemäßigen Projektberichterstattung erfolgt, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Leis- tungen über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Angelegenhei- ten zu unterrichten, ihm auf Anforderung Auskunft über den Stand seiner Leistungen, und – im Rahmen seiner Koordinierungsverpflichtung – über die Leistungen der sonst an dem Objekt Beteiligten sowie über die entstandenen und noch zu erwartenden Baukosten zu erteilen und Einsicht in alle schriftlichen, zeichnerischen und sonstigen Unterlagen zu gewähren. 9.5 Die Parteien werden sich in regelmäßigen Bauherrn Jour-fixe-Sitzungen zur Abarbei- tung aufgetretener Fragen treffen. Diese Besprechungen haben mindestens 2-wö- chentlich, bei Bedarf häufiger – auch auf Anforderung einer der Parteien zu erfolgen. 9.6 Weiterhin hat der Auftragnehmer einen monatlichen Statusbericht zu erstellen, aus dem der jeweils aktuelle Bearbeitungsstand der am Bauvorhaben Beteiligten sowie eine Vorausschau auf die in näherer Zukunft anstehenden Leistungen und Entschei- dungen hervorgeht.

  2. Genehmigungen und Behördenkontakte 10.1 Auf eventuelle Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Planungswün- sche und -vorgaben des Auftraggebers hat der Auftragnehmer frühzeitig hinzuweisen und Gegenvorschläge zu unterbreiten. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig und fortlaufend zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und

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Bedenken entgegenstehen und diese dem Auftraggeber ggf. unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 10.2 Der Auftragnehmer wird die dem Auftraggeber aufgrund öffentlichen und privaten Rechts obliegenden Anzeige-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten gegenüber Behörden und sonstigen Dritten wahrnehmen und zu diesem Zweck die erforderlichen Unterla- gen und Auskünfte von allen dafür Zuständigen anfordern und alle sonstigen Voraus- setzungen dafür schaffen. 10.3 Der Auftragnehmer wird sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen und Zustimmungen im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen einholen sowie insoweit erforderliche Abstimmungen her- beiführen.

  1. Prüf- und Hinweispflicht 11.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Bedenken gegen die vorgese- hene Art der Ausführung und/oder gegen die Voraussetzungen und Grundlagen sei- ner Planung unverzüglich in Textform mitzuteilen. 11.2 Vorstehende Prüf- und Hinweispflichten beziehen sich auch auf die von Dritten zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Unterlagen, Fachliche Beiträge von (sons- tigen) Fachplanern oder Sonderfachleuten; dies gilt jedoch nur, soweit die Widersprü- che, Unklarheiten und Ungenauigkeiten für den Auftragnehmer im Rahmen seiner Fachkompetenz erkennbar sind. 11.3 Erfüllt der Auftragnehmer seine Pflichten nach vorstehenden Ziffern nicht oder nicht rechtzeitig, sind spätere Einwände und Ansprüche des Auftragnehmers wegen Wi- dersprüchen/Lücken in den Vertragsgrundlagen ausgeschlossen.

  2. Pflichten des Auftraggebers 12.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Planung und Durchführung der Bauaufgabe zu fördern. Insbesondere soll er alle anstehenden Fragen in angemessener Frist auf Ba- sis der abgestimmten Terminpläne entscheiden. 12.2 Dem Auftraggeber obliegen ferner die folgenden Leistungen: 12.2.1 Geltendmachung von durch den Auftragnehmer in jedem Fall vorzubehaltenden Ver- tragsstrafen; 12.2.2 Beauftragung von Leistungen Dritter (Bauleistungen sowie sonstige zur Realisierung des Bauvorhabens erforderlicher Leistungen einschließlich der Beauftragung von Sonderfachleuten) sowie die Schlussverhandlung der für diese Leistungen vom Auf- tragnehmer einzuholenden Angebote;

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12.2.3 Bereitstellung der für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderli- chen Unterlagen. 12.3 Die Tatsache, dass der Auftraggeber selbst über Fachkenntnisse verfügt, entbindet den Auftragnehmer in keiner Weise von der Wahrnehmung seiner Pflichten.

  1. Freigabeerklärung / Abnahmen 13.1 Der Auftraggeber erklärt nach Aufforderung durch den Auftragnehmer sein Einver- ständnis mit den erbrachten Leistungen (Freigabeerklärung) oder seine Bedenken in Textform. 13.2 Um Konflikte durch missverständliche Aussagen gegenüber den ausführenden Fir- men während der Bauausführung zu vermeiden, werden vom Auftraggeber Weisun- gen an die am Bau Beteiligten in der Regel nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer erteilt. 13.3 Die Abnahmen der Bauleistungen - auch Teilabnahmen –führen der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam durch.

  2. Kostenvorgaben 14.1 Die Parteien vereinbaren im jeweiligen Projektvertrag Bruttobaukosten in der Kosten- gruppe 400 als Kostenziel, dessen Einhaltung vom Auftragnehmer anzustreben ist. 14.2 Nach Abschluss der Leistungsphase 3 und dem Vorliegen der abgestimmten Kosten- berechnung werden die Parteien eine Kostenobergrenze für die Baukosten der Kos- tengruppe 400 auf Basis dieser Kostenberechnung vereinbaren. 14.3 Der Auftragnehmer kontrolliert fortlaufend die Kosten und berät den Auftraggeber dazu. Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auf- tragnehmer verpflichtet, die Kosten bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276:2018/12 und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach den Vergabeeinheiten zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben. Er ist ver- pflichtet, so zu planen, dass das Kostenziel sowie die vereinbarte Kostenobergrenze eingehalten und nicht überschritten wird. Die Einhaltung der Kostenobergrenze ist vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Werkes und insofern Hauptpflicht, § 631 BGB. 14.4 Droht – aus welchem Grund auch immer - eine Überschreitung des Kostenziels des Auftraggebers oder der Kostenobergrenze, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und den Auftraggeber un- verzüglich über Grund und Umfang der Kostenänderung im Einzelnen zu informieren.

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14.5 Eine Verschiebung von Kosten in andere, nicht vom Auftragnehmer zu betreuende Kostengruppen verringert die Baukostenobergrenze entsprechend und ist dem Auf- traggeber in Textform darzulegen. 14.6 Eine Aufklärungspflicht entsprechend Ziff. 14.4 obliegt dem Auftragnehmer auch dann, wenn Sonder- oder Änderungswünsche des Auftraggebers zu einer Über- schreitung der Kostenobergrenze zu führen drohen. Der Auftragnehmer hat hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen und Vorschläge zur Abwendung von Mehrkosten zu unterbreiten sowie hierzu die schriftliche Entscheidung des Auftraggebers einzu- holen. 14.7 Die vereinbarte Kostenobergrenze erhöht sich nur im Falle einer entsprechenden schriftlichen Freigabe durch den Auftraggeber auf Basis seiner vorherigen Unterrich- tung durch den Auftragnehmer. 14.8 Der Auftragnehmer hat bei seinen Leistungen den Grundsatz der größtmöglichen Wirtschaftlichkeit bei den Herstellungs- und Betriebskosten zu beachten und den Auf- traggeber unaufgefordert auf alle diesbezüglich wesentlichen Aspekte hinzuweisen. 14.9 Für die Kostenverfolgung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine kontinuierliche Kostenverfolgung nach den Vorgaben der DIN 276 vorzunehmen. Wesentlicher Be- standteil ist dabei die dauerhafte Fortschreibung der Kostenermittlungen und die Er- gänzung dieser um alle neu hinzutretenden Tatsachen, unabhängig davon, ob es sich um endgültige oder vorläufige Kosten handelt. Mindestens monatlich ist dem Auftrag- geber ein Bericht über die Kostenentwicklung vorzulegen.

  1. Terminvorgaben 15.1 Der Auftraggeber legt Wert auf eine zügige Durchführung der Planung und Bauaus- führung. 15.2 Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die im jeweiligen Projektvertrag fest- gelegten verbindlichen Termine. 15.3 Bei Weiterbeauftragung hat der Auftragnehmer die ihm übertragenen Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht verzögert werden. 15.4 Ein Rahmenterminplan ist vom Auftragnehmer zu erstellen und im Zuge des Bauvor- habens vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber fortzuschreiben. 15.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für ihn erkennbare drohende Terminüberschrei- tungen unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich unter Angabe der Gründe und ver- bunden mit Vorschlägen zur Vermeidung bzw. Kompensation der Terminüberschrei- tung mitzuteilen.

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15.6 Die Erstellung und Fortschreibung des Detailterminplans für die Planungen und die Koordination mit den Fachplanern und der späteren Ausführung obliegt dem Auftrag- nehmer. 15.7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, stets ausreichendes Personal vorzuhalten, um die ihm vorgegebenen Termine und Fristen stets zweifelsfrei einhalten zu können. 15.8 Für eine Verlängerung der Planungszeiträume wird keine zusätzliche Vergütung ge- zahlt.

  1. Vergütung 16.1 Für seine Leistungen erhält der Auftragnehmer ein Honorar auf Basis der HOAI. Zur Ermittlung des Honorars vereinbaren die Parteien folgendes, wenn nicht in dem je- weiligen Projektvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wird: 16.1.1 Der Umbauzuschlag beträgt 20%. 16.1.2 In jedem Fall fällt der Umbauzuschlag nur auf den tatsächlichen Umbauanteil an. Die- ser ist vom Auftragnehmer bei gemischten Projekten prozentual zu ermitteln und bei der Abrechnung anzuzeigen, ohne dass dadurch das Projekt in mehrere Objekte gem. § 11 Abs. 1 HOAI aufgeteilt wird, wenn nicht im Projektvertrag etwas anderes vereinbart wird. 16.1.3 Die vorhandene Bausubstanz wird durch den Umbauzuschlag berücksichtigt, sie ist daher nicht gesondert für die anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. 16.1.4 Sämtliche Nebenkosten i. S. d. § 14 Absatz 2 HOAI sind mit dem jeweiligen Honorar abgegolten. In den pauschalen Nebenkosten sind alle erforderlichen Plankopien ent- halten, höchstens aber 6 pro Planausgabe. 16.2 Bei teilweiser Beauftragung und/oder Leistungserbringung mindert sich das Honorar nach den Prozentsätzen der HOAI und der Siemon-Tabelle. 16.3 Zur Klarstellung wird vereinbart, dass mit dem auf dieser Basis errechneten Honorar die in diesem Vertrag aufgeführten Besonderen Leistungen und Leistungserweiterun- gen abgegolten sind. 16.4 Besondere Leistungen, die in diesem Vertrag als Bestandteil der Leistungspflichten des Auftragnehmers definiert werden, werden nicht gesondert vergütet. Insbesondere ist die Erstellung eventuell erforderlicher Bauvorbescheidsanträge mit dem Honorar abgegolten. 16.5 Im Übrigen werden die Parteien für Besondere Leistungen entweder im Projektvertrag oder gesondert Pauschalhonorare festlegen. Erfolgt dies nicht, werden diese nach Stundenaufwand abgerechnet. 16.6 Tätigkeiten auf Nachweis

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16.6.1 Sollten dem Auftragnehmer im Einzelfall Leistungen in Auftrag gegeben werden, die nach Zeitaufwand vergütet werden sollen, gelten die folgenden Stundensätze (ohne MwSt.) als vereinbart:

16.6.2 für den Auftragnehmer (Geschäftsführung) ……… EUR 16.6.3 für die Projektleitung, Ingenieure ……….EUR 16.6.4 für sonstige kfm./techn. Mitarbeiter (Techniker/ ……… EUR CAD - Zeichner etc.) 16.6.5 Besondere Leistungen sind nur dann zu vergüten, wenn dies ausdrücklich vor Aus- führung in Textform so vereinbart wurde. Die Stundennachweise über die erbrachten Leistungen sind in prüffähiger Form mindestens wöchentlich an den Auftraggeber zu senden. 16.6.6 Übersteigt der Stundenaufwand jeweils 20 Stunden bzw. eine zuvor vereinbarte Stun- denzahl, so ist der Auftraggeber hierüber in Textform zu informieren. In der Informa- tion ist auch mitzuteilen, wie viele Stunden voraussichtlich noch anfallen werden. 16.7 Auf die Honorare ist die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

  1. Abrechnung 17.1 Alle Abschlagszahlungen setzen ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen unter Aus- weis des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes bei fortlaufender Nummerierung vo- raus. Abschlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen. 17.2 Nach Abschluss des Bauvorhabens und nach vollständiger Erbringung aller Leistun- gen entsprechend der Leistungsphase 8 und deren Abnahme durch den Auftraggeber vereinbaren die Parteien die Legung einer Teilschlussrechnung über die bis dahin vollständig erbrachten Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 8. 17.3 Die prüffähige (Teil-)Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertrags- gemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden. Reicht der Auftragneh- mer eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der Auf- traggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrech- nung aufstellen. Die Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

  2. Planungsänderungen und Auftragserweiterungen 18.1 In Bezug auf Änderungswünsche des Bauherrn kann jede Partei die Verhandlungen über die Änderung gem. § 650b BGB jederzeit für gescheitert erklären. In diesem Fall

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gilt die 30-Tages-Frist gem. § 650b Abs. 2 BGB als abgelaufen und das Anordnungs- recht des Auftraggebers gem. § 650b Abs. 2 BGB entsteht. 18.2 Ausnahmsweise ist der Auftraggeber entgegen § 650b Abs. 2 BGB in Bezug 18.2.1 auf eilbedürftigen Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs und 18.2.2 auf Änderungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig sind, berechtigt, die Änderung in Textform anzuordnen, sofern der Auftragnehmer nicht in- nerhalb von 3 Arbeitstagen in Textform Unzumutbarkeit geltend macht. Beruft sich der Auftragnehmer auf die Unzumutbarkeit, hat er dies ausführlich, detailliert und so verständlich in Textform zu begründen sowie mit Nachweisen zu belegen, dass für den Auftraggeber die Berechtigung des Einwands ohne weitere Rückfragen prüfbar ist. Erfolgt ein solcher Einspruch nicht oder ist er unberechtigt, so wird die Änderung mit Ablauf der Frist Vertragsgegenstand. Eine eilbedürftige Änderung liegt dann vor, wenn bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Änderungsanord- nung eine Bauzeitverzögerung und/oder finanzielle Nachteile drohen und/oder zu be- sorgen ist, dass ein Bauunternehmen Behinderung anmeldet. 18.2.3 Eine Unzumutbarkeit liegt nicht vor, wenn die Planungsänderung den Charakter des Bauvorhabens nicht verändert und in den angebotenen Leistungsbildern enthalten ist. 18.2.4 Ein Angebot für die vom Auftraggeber begehrten oder angeordneten Änderungen ist seitens des Auftragnehmers unverzüglich, in der Regel binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang des Änderungsbegehrens, vorzulegen. Legt der Auftragnehmer in dieser Frist kein Angebot vor und kann er nicht darlegen, dass er auf Grund des Umfangs der Änderungen in dieser Frist kein Angebot erstellen konnte, ist der Auftraggeber be- rechtigt, die Änderung anzuordnen. 18.2.5 Nach Vorlage des Nachtragsangebots oder bei geltend gemachter Unzumutbarkeit werden die Parteien sodann in Verhandlungen über die Berechtigung des Nach- tragsangebots eintreten. 18.3 Höhe der Vergütung 18.3.1 Die Vergütung erfolgt nach Stundenaufwand, wenn die Parteien keine andere Vergü- tung vereinbaren. 18.4 Hinweispflicht des Auftragnehmers und Beibehaltung von Rechtspositionen 18.4.1 Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass er die vertraglich geschuldeten Leistun- gen, insbesondere seine Leistungen nach der LPH 8, nur mangelfrei erbringen kann, wenn weitere Leistungen (Besondere Leistungen oder weitere Teilleistungen) durch- geführt werden, deren Gegenstand, Umfang und Vergütung zwischen den Parteien noch nicht vereinbart wurde und beansprucht der Auftragnehmer hierfür eine zusätz- liche Vergütung, zeigt er dies dem Auftraggeber rechtzeitig an.

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18.4.2 Mit einer Anordnung zur Leistungserbringung ist kein Anerkenntnis des Auftraggebers verbunden, dass es sich bei der/den streitigen Leistungen um zusätzlich vergütungs- pflichtige Zusatzleistung bzw. geänderte Leistungen handelt, wenn dies nicht in der Anordnung ausdrücklich oder durch Vereinbarung eines gesonderten Honorars er- klärt wird. 18.4.3 Führt der Auftragnehmer die beauftragten zusätzlichen/geänderten Leistungen aus, erkennt er hiermit nicht an, dass diese zum Vertragssoll gehören und keine Zusatz- vergütung auslösen.

  1. Abrechnung 19.1 Die Parteien vereinbaren leistungsstandabhängige Abschlagszahlungen Alle Ab- schlagszahlungen setzen ordnungsgemäße Abschlagsrechnungen unter Ausweis des jeweils gültigen Umsatzsteuersatzes bei fortlaufender Nummerierung voraus. Ab- schlagsrechnungen sind kumulativ aufzustellen. 19.2 Abschlagsrechnungen werden 14 Tage, Schlussrechnungen 20 Tage nach Zugang beim Auftraggeber fällig.

  2. Arbeitsergebnisse 20.1 Der Auftragnehmer wird alle Pläne und Unterlagen auch per EDV herstellen und diese dem Auftraggeber als MS-Word-Datei (textliche Darstellungen) oder PDF, MS-Excel- Datei (Berechnungen) und – soweit erforderlich - im DXF/DWG-Format (zeichneri- sche Darstellungen) zur Verfügung stellen. 20.2 Der Auftraggeber verwendet zur Verwaltung seiner Liegenschaften das Gebäudema- nagementsystem Maximo. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitsergeb- nisse in dieses System einzupflegen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer drei kostenlose Lizenzen für die Nutzung dieses Systems zur Verfügung. Die Einarbeitung in das System wird nicht gesondert vergütet. Der Auftraggeber wird jedoch den Auf- tragnehmer im Rahmen eines eintägigen Workshops in die spezielle Nutzung durch den Auftraggeber und dessen Anforderungen einweisen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass die einzuweisen Mitarbeiter des Auftragnehmers auf dieser Platt- form geschult wurden. 20.3 Der Auftraggeber kann jederzeit verlangen, dass der Auftragnehmer ihm alle Unter- lagen und Pläne aushändigt, die er für das Bauvorhaben angefertigt und die der Auf- traggeber noch nicht erhalten hat, insbesondere die ggf. bereits genehmigten Bau- vorlagen, Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den für den Auftraggeber nach diesem Vertrag anzufertigen-

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den und zu übergebenden Plänen und Unterlagen ist ausgeschlossen. Der Auftrag- nehmer ist verpflichtet, diese Unterlagen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Bauvorhabens (Abnahme aller Bauleistungen) aufzubewahren. Vor der Vernichtung hat er sie dem Auftraggeber anzubieten.

  1. Subunternehmer 21.1 Der Auftragnehmer hat die von ihm nach diesem Vertrag übernommenen Leistungen gemäß Ziff. 2.1 selbst bzw. durch Mitarbeiter seines Büros zu erbringen und stets die für eine reibungslose und termingerechte Leistungserbringung erforderliche Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern zu beschäftigen. Eine Weitervergabe an Dritte, auch an Sonderfachleute, bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in jedem Ein- zelfall.

  2. Projektverantwortliche 22.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jedes Projekt einen Projektleiter und einen Stellvertreter unter Angabe einer Telefonnummer, Handynummer und E-Mail-Ad- resse zu benennen. 22.2 Der Projektleiter und dessen Stellvertreter sind für das Büro des Auftragnehmers hin- sichtlich des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens allein vertretungsbefugt, um eine ordnungsgemäße, in fachlicher Hinsicht sach- und termingerechte sowie kosten- optimierte Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Vertretungsbefugnis des Part- ners/Geschäftsführers des Auftragnehmers bleibt im Übrigen unberührt. 22.3 Die Ablösung des Projektleiters oder seines Stellvertreters durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. 22.4 Es ist sicherzustellen, dass Projektleiter und Stellvertreter nicht gleichzeitig im Urlaub sind. Bei Krankheit ist auch kurzfristig ein Ersatz zu stellen und dem Auftraggeber in Textform zu benennen. 22.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit unter Angabe eines wichtigen Grundes die Ablösung des Projektleiters oder seines Stellvertreters zu verlangen; der Auftragneh- mer ist in diesem Fall verpflichtet, diesem Verlangen mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen nachzukommen. 22.6 Bei der Leistungserbringung hat der Auftragnehmer insbesondere die Koordination mit dem Auftraggeber und den anderen an der Planung fachlich Beteiligten im Fokus zu behalten. Die Koordination der Planungsbeteiligten obliegt dem Ingenieur bzw. Generalplaner, der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit diesem im Rahmen seiner ver-

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traglichen Verpflichtungen zu kooperieren. Bei Koordinationsproblemen, die nicht un- ter den Planungsbeteiligten geklärt werden können, ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. 22.7 Der Auftraggeber benennt im jeweiligen Projektvertrag einen verantwortlichen Pro- jektleiter.

  1. Mindestlohn 23.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verpflichtungen des § 20 des Mindestlohn- gesetzes (MiLoG) in seinem Betrieb einzuhalten. Auf Verlangen wird der Auftragneh- mer dem Auftraggeber die Einhaltung durch die Überlassung geeigneter Unterlagen nachweisen und ihm insbesondere die an die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte ge- zahlten Stundenlöhne offenlegen. 23.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Verstoß des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen aus Abs. 1 und 2 einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages darstellt. 23.3 Bei einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 20 MiLoG übernimmt der Auftrag- nehmer die alleinige und in der Höhe unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine (teilweise) Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung eines Mindestloh- nes gemäß MiLoG geltend machen und stellt den Auftraggeber im Hinblick auf solche Ansprüche Dritter frei. Das gleiche gilt, wenn Subunternehmer gegen § 20 MiLoG verstoßen. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrich- tigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche aus der Verletzung von Verpflichtungen zur Zahlung eines Mindestlohnes aus oder im Zusammenhang mit dem MiLoG geltend gemacht werden.

  2. Abnahme 24.1 Die Abnahme erfolgt förmlich nach Abschluss der letzten beauftragten Leistungs- stufe. Sie ist vom Auftragnehmer mit einer Frist von 10 Arbeitstagen zu beantragen und gilt mit Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch die Vertragsparteien als erfolgt. 24.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass auch bei stufenweiser Beauftragung die Leistungen des Auftragnehmers nach einem Projektvertrag auf Basis des Rahmen- vertrags ein Werk darstellen. Das gilt auch dann, wenn zwischen den einzelnen Leis- tungsstufen bis zu 6 Monate liegen. Vergehen zwischen dem Abschluss einer beauf- tragten Leistungsphase und der Beauftragung der weiteren Leistungen mehr als 6 Monate, so ist der Auftraggeber zur Abnahme der abgeschlossenen Leistungsphasen

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verpflichtet. Die Abnahme wirkt in diesem Fall auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungsphasen zurück, insbesondere hinsichtlich des Beginns der Verjährung. 24.3 Die Vorlage der vollständigen Dokumentation ist Voraussetzung der Abnahme. Diese müssen spätestens eine Woche vor Abnahmetermin beim Auftraggeber vorgelegt werden. Für die Leistungen der Leistungsphase 8 ist die Prüfung und Zusammenstel- lung der Revisionsunterlagen inklusive aller Übereinstimmungserklärungen, Ge- brauchsanweisungen und Prüfzeugnisse keine Abnahmevoraussetzung, der Auftrag- geber darf aber bis zur Vorlage der Unterlagen einen angemessenen Teil der Vergü- tung zurückhalten.

  1. Haftung und Verjährung 25.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. 25.2 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Vorgaben des Auftraggebers, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nur dann entlastet, wenn der Auftraggeber trotz des schriftlichen Hinweises an seiner Anord- nung festhält. 25.3 Soweit der Auftraggeber bereits vor Abnahmemängel in der Leistung des Auftragneh- mers erkennt, ist er berechtigt, nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf der von ihm gesetzten Frist auch Vorabnahme bereits die Ansprüche gemäß § 634 ff. BGB gel- tend zu machen. 25.4 Verweigert der Auftragnehmer eine Zahlung gem. § 650t BGB, so ist die Verjährung auch für Ansprüche wegen Planungsfehlern im Zusammenhang mit dem Baumangel für 6 Monate ab Zugang der Erklärung über die Leistungsverweigerung gehemmt. Die Leistungsverweigerung muss in Textform erfolgen. 25.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers beträgt 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme der letzten Leistung des Auftragnehmers im Rahmen seines Auftrags- umfangs.

  2. Haftpflichtversicherung 26.1 Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist vom Auftragnehmer binnen 2 Wochen nach Abschluss eines Projektvertrags der Ab- schluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen - pro Jahr zweifach maximiert – 3 Mio. € sowohl für Personen- als auch für Sach- und Vermögensschäden betragen. 26.2 Der Nachweis über das Bestehen einer derartigen Haftpflichtversicherung ist dem Auftraggeber zusammen mit Übergabe des vom Auftragnehmer unterzeichneten Ver-

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tragsexemplars auszuhändigen. Die Vorlage eines solchen Nachweises ist Voraus- setzung für die Berechtigung des Auftragnehmers zur Aufnahme seiner Tätigkeit und für das Entstehen eines Anspruchs auf Zahlung jeder Art. 26.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen Haftpflichtversicherungsschutz bis zum Ab- schluss der Maßnahme aufrechtzuerhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.

  1. Urheberrecht Soweit die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, vereinbaren die Parteien: 27.1 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber ohne gesondertes Entgelt, zeitlich und räumlich uneingeschränkt, übertragbar sowie unterlizenzierbar die Verwertungs- , Nutzungs- und Änderungsrechte an allen von ihm im Rahmen der vorliegenden Ver- einbarung erstellten Planungen und Unterlagen (verkörpert oder in elektronische Form), Werken und Leistungen, sofern § 14 UrhG dem nicht entgegensteht. Dies um- fasst auch noch unbekannte Nutzungsarten. Alle Rechte des Auftraggebers, insbe- sondere die Nutzungsrechte bestehen auch dann, wenn der Auftrag vor Vollendung der jeweiligen Leistung endet oder über die Leistungsphase 4 hinaus kein weiterer Abruf erfolgt, um insbesondere die Fertigstellung des Werks/der Leistung zu ermög- lichen (Nachbaurecht). 27.2 Die Nutzungs- und Verwertungsrechte beinhalten insbesondere die Vervielfältigung (einschließlich der Errichtung der in § 1 des Vertrages genannten Baumaßnahmen), Verbreitung und Ausstellung, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, die öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten und noch unbekannten Nutzungsarten. Zu den Änderungsrechten gehören insbesondere die Bearbeitung, anderweitige Umgestaltung und Weiterentwicklung und die Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang, auch wenn der Auf- tragnehmer nicht mit Leistungen über die Leistungsphase 3 hinaus beauftragt wird. 27.3 Der Auftragnehmer hat mit seinen Beschäftigten (einschließlich Forschern, Vertre- tern, Beratern und Unterauftragnehmern) gültige und ausreichende Vereinbarungen getroffen bzw. wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, welche die Übertragung des von diesem Personenkreis geschaffenen urheberrechtlich geschützten Leistun- gen, Werke und Unterlagen auf den Auftragnehmer sicherstellen. Er wird insbeson- dere die von seinen Arbeitnehmern geschaffenen – patent- und/oder gebrauchsmus- terfähigen – Erfindungen unbeschränkt in Anspruch nehmen. 27.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Nutzungs-, Verwertungs- und Änderungsrechte unentgeltlich auf Dritte zu übertragen bzw. durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

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27.5 Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zu- sammenhang mit vorstehender Nutzungsrechtsübertragung abgegolten. Der Auftrag- nehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Vergütungsansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Nutzungsrechtsübertragung bzw. Ausübung der Nutzungs- rechte gegen ihn geltend gemacht werden. 27.6 Der Auftragnehmer garantiert, dass der Auftraggeber alle nach diesem Vertrag über- tragenen Rechte und Befugnisse vollumfänglich erwirbt, diese weder ganz noch teil- weise auf Dritte übertragen wurden oder mit Rechten Dritter belastet sind. Der Auf- tragnehmer garantiert ferner, dass weder bei der Schaffung noch der Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse Rechte Dritter verletzt werden, die zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber führen können. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Urheber, die gegen den Auftragge- ber erhoben werden sollten, frei. Ihm bekannt werdende Beeinträchtigungen der ver- tragsgegenständlichen Rechte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüg- lich mitzuteilen. Die Freistellung beinhaltet auch die Rechtsverfolgung/-verteidigung durch den Auftraggeber bzw. umfasst den Ersatz der dem Auftraggeber durch die notwendige Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehenden bzw. entstandenen Kos- ten, soweit diese nicht von Dritten zu erstatten sind. Sonstige Ansprüche des Auftrag- gebers aus einer Garantieverletzung bleiben unberührt. 27.7 Der Auftraggeber hat das Recht zur unentgeltlichen Veröffentlichung unter Namens- angabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer darf seiner namentlichen Nennung widersprechen. Der Auftragnehmer bedarf zu Veröffentlichungen der Einwilligung des Auftraggebers. 27.8 Der Auftragnehmer ist - auch nach Beendigung dieses Vertrages –berechtigt, das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Bauherrn zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen im unmittelbaren Bezug auf seine planeri- schen Leistungen zu fertigen. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, auf den Plan- unterlagen, am Bauwerk oder an baulichen Anlagen namentlich in branchenüblicher Weise genannt zu werden. 27.9 Genießen die Leistungen des Auftragnehmers keinen Urheberschutz, so kann der Auftraggeber die Planung des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaß- nahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Dasselbe gilt auch für ausgeführte Werke. 27.10 Alle Rechte der Parteien nach dieser Vertragsklausel bestehen auch nach Beendi- gung des Projektvertrags und dieses Rahmenvertrags fort.

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  1. Vertraulichkeit 28.1 Der Auftragnehmer hat über seine Leistungen und die ihm bei der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Informationen des Auftraggebers, insbesondere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie dessen Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Kon- struktionen und Unterlagen, die ihm aufgrund dieses Vertrages bekannt werden, Drit- ten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertraulich zu behan- deln, Dritten nicht zugänglich zu machen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und sie nicht im Rahmen eigener Arbeiten bzw. Arbeiten im Rahmen der Auftragsforschung für Dritte zu gebrauchen, es sei denn, der Auftraggeber hat der Weitergabe an den jeweiligen Dritten zugestimmt. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum Offenkundig werden der Informationen. 28.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die dem Auftragnehmer nach- weislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen dieses Vertrages bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig erarbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag allgemein bekannt werden. 28.3 Der Auftragnehmer wird in geeigneter Form dafür sorgen, dass die von ihm bei der Durchführung dieses Vertrages zulässigerweise hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehende Vertraulichkeit wahren. Auf Ver- langen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer seine diesbezüglichen Maßnahmen schriftlich nachzuweisen. 28.4 Der Auftragnehmer ist nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, seine Tätigkeit für den Auftraggeber außer den fachlich Beteiligten Dritten gegenüber offen zu legen. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Diese Zu- stimmung wird nur aus wichtigem Grund versagt.

  2. Dokumentations-, Herausgabe- und Aufbewahrungspflichten 29.1 Nach Abschuss jeder Leistungsphase erstellt der Auftragnehmer einen schriftlichen Bericht über Inhalt und Ergebnisse der Leistungsphase. Dem schriftlichen Bericht ist ein Ordner mit den vollständigen zugehörigen Unterlagen und Plänen auf einem elekt- ronischen Datenträger in für den Auftraggeber lesbarer Form beizufügen. Ungeachtet der Verpflichtung zur Vorlage weiterer Unterlagen sind mindestens die folgenden Un- terlagen einzureichen: 29.1.1 die Kostenermittlung für die jeweilige Leistungsphase 29.1.2 Leistungsphase 2-5: Planlisten und Pläne 29.1.3 Leistungsphase 3: die zugehörigen Unterlagen; die Baubeschreibung 29.1.4 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung; Baustelleneinrichtungsplan

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29.1.5 Leistungsphase 6: Aufstellung der Leistungsverzeichnisse, Leistungsverzeichnisse, Vergabeunterlagen, soweit diese nicht bei der Vergabestelle des Auftraggebers hin- terlegt sind 29.1.6 Leistungsphase 7: Preisspiegel, Aufstellung der Angebote, die Angebote, soweit diese nicht bei der Vergabestelle des Auftraggebers hinterlegt sind 29.1.7 Leistungsphase 8: Bautagebuch, Gewährleistungsübersicht (gewerkeweise Über- sichten zu Beginn und Ende der Mängelverjährung einschließlich Angaben zu etwai- gen Gewährleistungssicherheiten), Dokumentation des Bauablaufs (auf Anforderung durch Auftraggeber), Aufstellung über die erstellten Terminpläne, gemeinsam mit ausführenden Firmen durchgeführte Aufmaße und Abnahmen, behördliche Abnah- men; Übersicht über Schriftverkehr mit den ausführenden Firmen über (a)Termine (z.B. Mahnungen, Behinderungsanzeigen), (b) Qualität der erbrachten Leistungen (Mängelrügeschreiben, Bedenkenanmeldungen, inkl. Der Reaktionen), und (c) Um- fang der von den Firmen zu erbringenden Leistungen (Nachtragsangebote, - verein- barungen). Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Unterlagen selbst einzureichen. 29.1.8 Leistungsphase 9: Unterlagen über und systematische Zusammenstellung der zeich- nerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts; Aufstellung über Objektbegehungen und Freigaben von Sicherheitsleistungen.

  1. Verpflichtungen nach dem Tariftreue und Vergabeecht NRW 30.1 Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des § 2 Absatz 1 bis 4 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen verpflichtet. 30.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, 30.2.1 für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich 30.2.2 eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein ver- bindlich erklärten Tarifvertrages, 30.2.3 eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsende- gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder 30.2.4 einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

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seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigs- tens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu ge- währen, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden. 30.2.5 bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigs- tens ein Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Min- destlohngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet. 30.3 Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags be- teiligten Nachunternehmen die in Absatz (2). genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

  1. Kündigung und Pflichten bei Beendigung der Projektverträge und des Rahmen- vertrags 31.1 Ein Projektvertrag kann vom Auftraggeber jederzeit, vom Auftragnehmer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Rahmenvertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 31.2 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist der anderen Vertragspartei per Ein- schreiben/Rückschein zuzustellen. 31.3 Wird ein Projektvertrag aus Gründen gekündigt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, werden nur die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten, in sich abgeschlos- senen und vom Auftraggeber verwertbaren Leistungen vergütet. Für die beauftragten, bei Kündigung jedoch noch nicht erbrachten Leistungen steht dem Auftragnehmer keine Vergütung zu. 31.4 Wird ein Projektvertrag aus Gründen gekündigt, die keine der Vertragsparteien zu vertreten haben, gelten die Vereinbarungen der Ziff. 31.3 entsprechend. Von keiner der Parteien zu vertreten ist die Beendigung des Vertrages insbesondere dann, wenn der Auftraggeber die weitere Durchführung des Vorhabens – gleich aus welchem Grund – aufgibt. 31.5 Im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Projektvertrags hat der Auftragnehmer un- verzüglich alle Unterlagen an den Auftraggeber herauszugeben, so dass eine Fort- führung des Bauvorhabens weder behindert noch verzögert wird. 31.6 Der Auftraggeber ist zur sofortigen Kündigung des Rahmenvertrags, eines oder aller Projektverträge aus wichtigem Grund u. a. berechtigt, wenn 31.6.1 die dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Vergütungsan- sprüche ganz oder teilweise gepfändet oder mit Arrest belegt werden und derartige

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Maßnahmen nicht innerhalb von drei Wochen zurückgenommen oder aufgehoben werden, 31.6.2 der Auftragnehmer ohne rechtfertigenden Grund seine Arbeiten unterbricht und diese auch nach Mahnung und Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht wieder aufnimmt, 31.6.3 der Auftragnehmer Mängel, die vor Abnahme festgestellt werden, nicht innerhalb ei- ner ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist beseitigt. In diesem Fall ist dem Auftragnehmer mit der Fristsetzung anzukündigen, dass der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Kündigung erklären werde, 31.6.4 der Auftragnehmer Schwarzarbeiter einsetzt oder deren Einsatz durch seine Nach- unternehmer auch nach Aufforderung des Auftraggebers unter Fristsetzung nicht ver- hindert bzw. unterbindet. 31.7 Im Falle einer Kündigung des gesamten oder von Teilen eines Projektvertrags durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch Dritte ausführen zu lassen. Die Ansprüche des Auftragge- bers auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bleiben in diesem Fall unberührt.

  1. Laufzeit der Rahmenvereinbarung 32.1 Die Rahmenvereinbarung beginnt am 01.03.2027. 32.2 Sie hat eine Laufzeit bis zum 29.02.2028. 32.3 Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag dreimal um jeweils ein Jahr zu verlän- gern (Verlängerungsoption). Die Verlängerung tritt automatisch in Kraft, soweit der Auftraggeber nicht spätestens drei Monate vor Vertragsende dem Auftragnehmer ge- genüber schriftlich (per E-Mail, Fax oder per Post) kündigt. Der Vertrag endet spätes- tens am 28.02.2031.

  2. Loyalität, Datenschutz 33.1 Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zur vollen Loyalität verpflichtet. Er hat dar- über hinaus sämtliche Informationen und Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tä- tigkeit nach diesem Rahmenvertrag - auch soweit sie nicht in Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben stehen - zur Kenntnis gelangen, als Be- triebsgeheimnis zu wahren. Der Auftragnehmer wird auch seine Mitarbeiter entspre- chend verpflichten. Die Weitergabe von Informationen an Mieter, Behörden, Presse und Öffentlichkeit ist ausschließlich Angelegenheit des Auftraggebers.

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33.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die ihm überlassenen oder zugänglich wer- denden vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt Verschwiegenheit zu wah- ren. Die vertraulichen Unterlagen und Informationen dürfen nur genutzt und weiter- gegeben werden, soweit sie zur Erfüllung der vereinbarten Tätigkeiten des Auftrag- nehmers erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen die Informationen weder unge- schützt, d.h. nicht anonymisiert noch für gewerbliche Zwecke verwandt werden. 33.3 Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die für sie tätigen Mitarbeiter zur Ver- traulichkeit und zu einem datenschutzgerechten Umgang mit personenbezogenen Daten gemäß der DSGVO und weiterer anwendbarer Rechtsvorschriften schriftlich verpflichtet und entsprechend unterwiesen sind. 33.4 Die Parteien gehen grundsätzlich davon aus, dass im Rahmen dieses Vertrages keine personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 EU Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 (DSGVO)) Dritter verarbeitet werden. 33.5 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich schriftlich (mindestens in Text- form) darüber informieren, sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses dennoch personenbezogene Daten Dritter übermittelt oder zugänglich gemacht würden. Die Parteien werden in diesem Fall eine datenschutzrechtliche Prüfung vornehmen und die ggf. notwendigen datenschutzrechtlichen Maßnahmen im Benehmen mit einander ergreifen. Die Parteien verpflichten sich auch insoweit zur Zusammenarbeit nach Treu und Glauben. 33.6 Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer ausnahmsweise mit der Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) personenbezogener Daten beauftragen sollte, wird der Auftrag- nehmer diese unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbe- stimmungen, insbesondere der DSGVO, ausschließlich im Wege der Auftragsverar- beitung gemäß Art. 28 DSGVO nach den Anweisungen und für die Zwecke dieses Vertrags verarbeiten. Zu diesem Zweck werden die Parteien ggf. zusätzlich zu diesem Vertrag eine entsprechende Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abschlie- ßen.

  1. Höhere Gewalt Soweit Fälle höherer Gewalt die Parteien ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, sind sie bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfül- lung dieses Vertrages entbunden. Die Vertragspartei, bei der ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, hat die jeweils andere Partei unverzüglich hierüber zu unterrichten. Abhilfemaßnahmen sind zwischen den Parteien abzustimmen. Höhere Gewalt sind insbesondere Krieg, Unruhen im Landesinnern, Erdbeben, Explosionen, Feuer, ter- roristische Anschläge, Streik und rechtlich zulässige Aussperrung sowie andere, von

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den Parteien jeweils nicht zu vertretende Umstände, die auch bei Anwendung höchst- möglicher Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konn- ten, stehen der höheren Gewalt gleich. Hierzu zählen Einschränkungen durch das SARS-Covid19-Virus (Covid 19) nur dann, wenn die Einschränkungen durch behörd- liche Anordnungen oder von den Parteien nicht zu beeinflussende Ereignisse (Lie- ferverzögerungen, Behördenschließungen etc.) entstehen.

  1. Streitbeilegung 35.1 Die Parteien werden sich bemühen, Streitigkeiten durch Verhandlungen, Schlichtung oder andere geeignete Mittel möglichst zeitnah wie möglich zu klären. 35.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf. Es steht den Parteien frei, eine Medi- ation oder Begutachtung durch einen Schiedsgutachter bzw. ein Schiedsgericht zu vereinbaren. 35.3 Streitfälle berechtigen die Vertragsparteien nicht, ihre Mitwirkungspflichten an der Vertragserfüllung nicht mehr wahrzunehmen. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Planungsleistungen einzustellen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner Leistungen und der Herausgabe von Unterlagen geltend zu machen, es sei denn, es steht ihm aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften ein Zurück- behaltungsrecht zu. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, durch Übergabe einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB in Höhe der im Streit stehenden Forderung, die Herausgabe von Unterlagen zu bewirken. Zug-um-Zug gegen Übergabe einer ent- sprechenden Bürgschaft nach § 648a BGB hat der Auftragnehmer die vom Auftrag- geber verlangten Unterlagen in jedem Fall herauszugeben, sodass dann kein Zurück- behaltungsrecht oder sonstige Einreden mehr geltend gemacht werden können.

  2. Schlussbestimmungen 36.1 Die Bestimmungen dieses Vertrags dokumentieren alle zwischen den Parteien ge- troffenen Vereinbarungen und ersetzen zugleich alle zuvor zwischen den Parteien eventuell erfolgten anderslautenden Absprachen. 36.2 Allgemeine Vertragsbedingungen des Auftragnehmers sowie in den von ihm vor Ab- schluss dieses Vertrags enthaltene Bestimmungen und Festlegungen haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Vertrags gemacht worden. 36.3 Die diesem Vertrag beigefügten Anlagen sind wesentliche Bestandteile des Vertrags. 36.4 Soweit die Parteien in diesem Vertrag Informations- oder Mitteilungspflichten haben, sind diese mindestens in Textform zu erfüllen. Der Eingang vertragsrelevanter E- Mails ist durch Lesebestätigung zu bestätigen.

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36.5 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine dieses Schriftformerfordernis auf- hebende Vereinbarung. 36.6 Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch gleichwertige Vereinbarungen zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen und den gewollten Ver- tragszweck in gesetzlich erlaubtem Sinn am nächsten kommen. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten entsprechend, wenn sich Lücken des Vertragsverhältnisses herausstellen sollten. 36.7 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.

Düsseldorf, den __________, den

Prof. Dr. Susanne (Auftragnehmer) Gaensheimer, Vorstand, Direktorin


Julia Niggemann, Vorstand, Kaufmän- nische Leiterin

Anlagen Anlage 2 -Vordruck Einzelauftrag Anlage 2 Angebot des AN (Vordruck Anlage C 1 )

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