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Bewerbungsbedingungen der BVG für die Vergabe von Leistungen Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des Öffentlichen Rechts 10096 Berlin
- Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, so hat der Bewerber den Auftraggeber unverzüglich vor Angebotsabgabe schriftlich oder fernschriftlich darauf hinzuweisen.
- Angebot
2.1. Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen schriftlich in deutscher Sprache abzufassen.
2.2. Für das Angebot sind die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu verwenden; das An- gebot ist an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben.
2.3. Das Angebot muss vollständig sein. Es muss die Preise und die geforderten Erklärungen und Angaben enthalten.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Eintragungen müssen dokumentenecht sein.
Änderungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.
Ist im Leistungsverzeichnis bei einer Teilleistung eine Bezeichnung für ein bestimmtes Fabri- kat mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" verwendet worden, und macht der Bieter keine Angabe, gilt das im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikat als angeboten.
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf ange- boten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Ge- sundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot ein- deutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht im Ergebnis der Multiplika- tion von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
2.4. Alle Preise sind in Euro, Bruchteile in vollen Cent anzugeben.Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.
Der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss des Angebotes unter Zugrundelegung des gelten- den Steuersatzes anzugeben und die Bruttoauftragssumme durch Addition hinzuzufügen.
Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an der bezeichneten Stelle aufzuführen; sonst dürfen sie bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt wer- den.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.
Nicht zu wertende Preisnachlässe (ohne Bedingungen oder mit Bedingungen für Zahlungs- fristen) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsin- halt.
2.5. Muster und Proben des Bieters müssen als zum Angebot gehörig bezeichnet werden.
Der Bieter hat auf Verlangen anzugeben, ob für den Gegenstand des Angebots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von dem Bieter oder anderen beantragt sind. Der Bieter hat stets anzugeben, wenn er erwägt, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung gewerb- licher Schutzrechte zu verwerten.
Stand 19.07.2018 Seite 1/2
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Bewerbungsbedingungen der BVG für die Vergabe von Leistungen Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des Öffentlichen Rechts 10096 Berlin 3. Nebenangebote
3.1 Die Anzahl von Nebenangeboten ist an der vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.
3.2. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
Nebenangebote müssen im Vergleich zur Leistungsbeschreibung qualitativ und quantitativ gleichwertig sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot nachzuweisen. Sonst kön- nen sie nicht berücksichtigt werden.
3.3. Der Bieter hat die in Nebenangeboten enthaltenden Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung eines vorhandenen Leistungsverzeichnisses ist, soweit mög- lich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung der Leistung erforderlich sind. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführungen nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung oder Beschaffen- heit dieser Leistung zu machen.
3.4. Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansät- zen und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
3.5. Nebenangebote, die den Nr. 3.1. bis 3.4. nicht entsprechen, werden von der Wertung aus- geschlossen.
- Bietergemeinschaften
4.1. Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
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in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
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in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevoll- mächtigte Vertreter bezeichnet ist,
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dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsver- bindlich vertritt,
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dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
4.2. Beim Nichtoffenen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus aufge- forderten Unternehmen gebildet haben, nicht zugelassen.
- Nachunternehmer
Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmer benennen. Das Formblatt Angaben über beabsichtigte Nachunternehmer ist vom Bieter vollständig auszufül- len.
Stand 19.07.2018 Seite 2/2