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Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) für Architekten und Ingeni-
eure
Inhaltsverzeichnis
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Vertragsgegenstand
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Stufenweise Beauftragung
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Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
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Vertragsbestandteile
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Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
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Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
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Auskunftspflicht des Auftragnehmers
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Herausgabeanspruch des Auftraggebers
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Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter
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Honorar
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Geänderte und zusätzliche Leistungen
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Abnahme
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Zahlungen
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Gewährleistung
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Haftung
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Kündigung
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Haftpflichtversicherung
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Arbeitsgemeinschaft
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Erfüllungsort, Streitigkeiten, Rechtswahl, Gerichtsstand, Leistungsverweigerung
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Schriftform
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Salvatorische Klausel
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Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Vertrages sind Architekten- und Ingenieurleistungen oder andere freiberufliche Leistungen nach Maßgabe der in Ziffer 4 genannten Vertragsbestandteile ergänzt durch die weiteren vertraglichen Regelungen (bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte gem. § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB: einschließlich der in Anlage 1 aufge- führten Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) zum Berliner Ausschreibungs-und Vergabegesetz (BerlAVG)). Gegenstand des Vertrages sind auch solche Leistungen, die nicht im Einzelnen beschrieben oder genannt sind, die aber zur Erreichung des Projektziels und gegebenenfalls des werkvertraglichen Erfolgs notwendig sind.
1.2. Der Auftragnehmer hat alle Leistungen zu erbringen, die in der Anlage „Planungs- und Bauüberwachungsziele“ und in der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ in den jeweiligen Tabellenblättern (Karteireiter) festgelegt und dort mit „zunächst beauftragt“ und „ja“ ausgewählt sind (Leistungssoll). Soweit wesentliche Planungs- und Bauüberwa- chungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Auftragnehmer zunächst eine Pla- nungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und diese zusammen mit einer Kostenschätzung für das Vorhaben dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen.
- Stufenweise Beauftragung
2.1. Mit Zuschlagserteilung werden zunächst alle Leistungen beauftragt, die in der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ im jeweiligen Tabellenblatt in den Spalten H (Grundleistungen) mit “ja” und gemäß Spalte Q (besondere Leistungen) mit “ja” und gemäß Spalte T mit “ja” ausgewählt und in Spalte U als Stufe 1 benannt sind.
2.2. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Stufen abzurufen. Der jeweilige Abruf hat in Textform und spätestens 24 Monate nach Fertigstellung der
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letzten beauftragten Leistung/Stufe zu erfolgen oder einen Monat nach oder vor dem in Ziffer 11 des im Tabellenblattes „Überblick“ der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ ge- nannten Datums, wobei klargestellt wird, dass Abrufe auch bereits vor Fertigstellung der jeweils vorangegangenen Leistung/Stufe erfolgen können.
2.3. Inhaltlich gestalten sich die weiteren Abrufe wie folgt:
2.3.1. Mit den weiteren Abrufen werden jeweils alle Leistungen im Folgenden beauf- tragt, die in der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ im jeweiligen Tabellenblatt in den Spalten H (Grundleistungen) mit “ja” und gemäß Spalte Q (besondere Leistun- gen) mit “Ja” und gemäß Spalte T mit “ja” ausgewählt und in Spalte U als Stufe 2 benannt sind.
2.3.2. Diese Regelung gilt für alle weiteren nachfolgenden Abrufe der weiteren Stufen gemäß Spalte U gleichermaßen. Die maximale Anzahl abrufbarer Stufen ergibt sich aus Spalte U.
2.4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber rechtzeitig schriftlich darauf hinzuweisen, zu welchem spätesten Zeitpunkt ein solcher Abruf weiterer Leistungen erforderlich ist, da- mit eine unterbrechungsfreie Leistung des Auftragnehmers und die Einhaltung der ver- einbarten Termine sichergestellt ist. Im Falle einer verspäteten Beauftragung von Folgeleistungen durch den Auftraggeber sind die sodann beauftragten Folgeleistungen innerhalb einer nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vom Auftraggeber zu bestimmen- den (neuen) Frist auszuführen. Dem Auftragnehmer ist hierbei ein angemessener zeit- licher Vorlauf einzuräumen.
2.5. Der Auftragnehmer kann bei stufenweiser Beauftragung bzw. Beauftragung von Teil- leistungen gemäß Ziffer 2.3 keine Erhöhung seines Honorars und keine Rechte, gleich welcher Art, insbesondere keine Entschädigungsansprüche verlangen.
2.6. Die stufenweise Beauftragung steht einem einheitlichen Vertragsverhältnis nicht ent- gegen. Wenn und soweit der Auftraggeber die weiteren Leistungen beauftragt, führt dies zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges des Auftragnehmers, so dass sämtliche vertraglichen Rechte und Pflichten auch in Bezug auf die weiter beauftragten Leistungen gelten.
2.7. Die teilweise Entgegennahme von Leistungen aus einer noch nicht förmlich beauftrag- ten nachfolgenden Leistungsstufe stellt noch keine Beauftragung insgesamt der nach- folgenden Beauftragungsstufe dar.
2.8. Bei der Ausführung seiner Leistungen hat der AN für die Erbringung der einzelnen Leis- tungsstufen, die in der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ im Tabellenblatt „Überblick“ unter Ziffer 11 mit „Fertigstellungsdatum der Stufe“ festgelegten Fertigstellungstermine einzu- halten.
- Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
3.1. Die Leistungen müssen unbeschadet der in der Leistungsbeschreibung dargestellten Beschaffenheit mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grund- satz der Wirtschaftlichkeit, einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage und den öffent- lich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Der Auftragnehmer hat außerdem die aus Anlage 2 ersichtlichen Beschaffungsbeschränkungen der Ziff. 4 der VwVBU 2019 zu beachten und bei der Leistungserbringung umzusetzen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.
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3.2. Soweit der Auftragnehmer die Erstellung von Leistungsbeschreibungen oder die Vor- bereitung oder die Mitwirkung bei der Vergabe schuldet, hat er bei der Ausführung sei- ner Leistung auch die einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen einschließlich et- waiger Nebenbestimmungen in Förderbescheiden zu beachten.
3.3. Als Sachwalter des Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen des Vertrages ihm übertragene Vermögensbetreuungspflichten ausschließ- lich für den Auftraggeber wahrzunehmen.
3.4. Weder der Auftragnehmer noch ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Perso- nen dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Be- werber oder Bieter tätig sein.
3.5. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach dem Vertrag unter Beachtung der auf- traggeberseitigen Anordnungen zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftragge- ber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. Ziffer 5) abzustimmen, sofern es sich nicht um unabhängige Gutachten handelt.
3.6. Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistun- gen wird weder durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber noch durch die Entge- gennahme von Arbeitsergebnissen noch durch deren Freigabe durch den Auftraggeber eingeschränkt.
3.7. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seinen Leistungen öffentli- che Hindernisse entgegenstehen. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dessen Entscheidung vorzubereiten.
3.8. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der Erbringung der ihm beauftragten Leistun- gen die Erreichung der definierten Planungs- bzw. Projektziele für die Herstellung eines mangelfreien Bauwerkes. Er hat insbesondere während der gesamten Vertragslaufzeit die im Rahmen der Vertragsziele festgelegten Quantitäten und Qualitäten, Termine und Kosten zu überwachen und auf deren Einhaltung hinzuwirken. Der Auftragnehmer hat ferner darauf hinzuwirken, dass die künftigen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Objekts in Abhängigkeit von den funktionalen Nutzungszielen geringgehalten werden. Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Betriebs-, Ver- brauchs- und Instandhaltungskosten steigen und die Einsparungen dadurch verloren werden.
3.9. Bei der Erfüllung der Leistungen ist der Auftragnehmer an das genehmigte Bedarfspro- gramm bzw. den genehmigten Rahmenantrag, die genehmigten Bauplanungsunter- lage bzw. Finanzplanung gebunden. Sofern vor oder während der Leistungserbringung eine Kostenobergrenze vereinbart wird, hat der Auftragnehmer diese zu beachten.
Wird erkennbar, dass die haushaltsmäßig genehmigten Kosten, die vereinbarte Kos- tenobergrenze, die vereinbarten Termine oder sonst vereinbarte Leistungsziele oder Beschaffenheiten bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Hand- lungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Qualität, Termine
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und Wirtschaftlichkeit des Objekts schriftlich zu unterrichten.
Bei Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze durch Verschulden des Auftragnehmers bleiben Schadensersatzansprüche vorbehalten. Nicht auf die Kosten- überschreitung angerechnet werden Aufwendungen, die auf zusätzlichen Anforderun- gen des Auftraggebers beruhen oder auf Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Im Falle einer nichtbehebbaren Überschreitung der Baukostenobergrenze steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Geltendmachung weite- rer Ansprüche wird davon nicht berührt. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Über- schreitung der Baukostenobergrenze wegen notwendiger, nicht von ihm zu vertreten- der Änderungen des Objektes oder wegen Sonderwünschen des Auftraggebers.
3.10. Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Weitergabe des Auftrags oder von Teilen an Dritte (Unterauftragnehmer) zulässig.
3.11. Sofern im Rahmen der Ausschreibung zu diesem Angebot besondere Eignungskrite- rien an das für die Vertragsdurchführung vorgesehene Personal des AN gestellt wur- den, hat der AN dafür Sorge zu tragen, dass das Personal für die Vertragsdurchführung eingesetzt wird, welches er im Rahmen der Ausschreibung benannt hat. Sollte der Ein- satz des benannten Personals nicht mehr möglich sein, sind die Leistungen durch adä- quaten Ersatz zu erbringen, dieser muss mindestens den im Vergabeverfahren ge- nannten Eignungskriterien genügen und ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
- Vertragsbestandteile
4.1. Vertragsbestandteile sind – bei Widersprüchen – in der nachstehenden Rangfolge:
4.1.1. Zuschlagsschreiben,
4.1.2. Verhandlungsprotokolle oder Protokoll über Aufklärungsgespräche. Bei Widersprüchen gilt das jüngere Protokoll,
4.1.3. diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der BVG zu den Verträgen für Architekten und Ingenieure,
4.1.4. soweit vorhanden die Baugenehmigung einschließlich der Auflagen des Landes Berlin als Bauaufsichtsbehörde
4.1.5. die Planungs- und Bauüberwachungsziele einschließlich aller Anlagen und zur Einsicht vorhandener Unterlagen,
4.1.6. die Anlage „HOAI-Leistungsbilder“,
4.1.7. Angebot des Auftragnehmers
4.2. alle für den Vertragsgegenstand und für das Bauvorhaben einschlägigen ge- setzlichen, öffentlich-rechtlichen, und behördlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Bestimmungen, die allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik,315
4.2.1. die Vorschriften des BGB, insbesondere die §§ 650p ff. BGB.
Die vorgenannten Unterlagen beschreiben die Leistungen des Auftragnehmers. Sie sind, einschließlich etwa noch folgender öffentlich-rechtlicher Genehmigungen als sinn- volles Ganzes zu verstehen und auszulegen. Bei Widersprüchen, Unklarheiten
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oder Unvollständigkeiten oder bei erkannten Fehlern hat der Auftragnehmer den Auf- traggeber zu informieren und sich über den Leistungsinhalt zu verständigen. Bleiben Meinungsverschiedenheiten, hat der Auftraggeber jedoch das Recht, den konkreten Leistungsinhalt nach billigem Ermessen in den Grenzen des § 315 BGB einseitig fest- zulegen.
4.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung.
- Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten
5.1. Weisungsbefugter Vertragspartner auf Auftraggeberseite ist der für die Maßnahme be- nannte fachliche Ansprechpartner. Vertragsändernde oder vertragserweiternde Erklä- rungen dürfen jedoch nur von der vertragsschließenden Stelle des Auftraggebers abge- geben werden.
5.2. Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine oder Fristen.
5.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß er- bringen können. Verzögert sich der Projektablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen.
5.4. Der Auftragnehmer erteilt den anderen fachlich Beteiligten unentgeltlich Auskunft und gewährt ihnen unentgeltlich Einblick in seine Unterlagen, soweit dies für die Bearbei- tung des Projektes erforderlich ist.
5.5. Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich und schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.
- Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer
6.1. Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auf- traggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Gel- tendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.
6.2. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht einge- hen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise.
6.3. Verhandlungen mit Behörden bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers: Anträge, die bei Behörden gestellt werden sollen, sind vom Auftragnehmer vorzuberei- ten und dem Auftraggeber zuzuleiten.
6.4. Der Auftragnehmer darf Dritten ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Ziffer 5.4 bleibt unberührt.
6.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Verschwiegenheit zu wahren über alle Tatsachen, die ihm in Ausübung oder aus Anlass seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der be- auftragten Maßnahme anvertraut oder bekannt werden. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass:
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• sich die Verschwiegenheitspflicht auch erstreckt auf die internen Büroverhält- nisse sowie die dem Auftragnehmer bei seiner Tätigkeit bekanntwerdenden persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse anderer Projekt- beteiligter, • die Verschwiegenheitspflicht gegenüber jedermann besteht, insbesondere ge- genüber Medien, aber auch gegenüber Familienangehörigen, gegenüber Ar- beitskollegen, soweit eine Mitteilung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt, und auch gegenüber demjenigen, der von der betreffenden Tatsache bereits Kennt- nis er bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. • die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit fortbesteht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, Sorge dafür zu tragen, dass ihm unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Nachunternehmer, Lieferanten sowie andere Dritte, die unter seiner Verantwortung Projektaufgaben übernehmen, die Verschwiegenheit in gleicher Weise wahren.
6.6. Soweit der Auftragnehmer Zugang zur Informationstechnik („IT") des Auftraggebers hat, darf er diese nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und zur Erreichung des Vertragszweckes nutzen, insbesondere Daten speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen oder sonst verwenden. Änderungen oder Eingriffe in Daten, Pro- gramme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme des Auftraggebers dürfen durch den Auftragnehmer nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Handlungen vorzunehmen, die die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Unversehrtheit der vom Auftraggeber genutzten Da- ten, Programme, Datenübertragungseinrichtungen und/oder IT-Systeme beeinträchti- gen. Sind Beeinträchtigungen nicht auszuschließen, so ist auf der Grundlage einer schriftlichen Risikoabschätzung des Auftragnehmers eine schriftliche Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Die IT-Sicherheitsstandards des Auftraggebers sind zu be- achten. Die hierzu erforderlichen Unterlagen stellt der Auftraggeber dem Auftragneh- mer zur Verfügung.
6.7. Auftraggeber und Auftragnehmer haben die jeweils geltenden gesetzlichen Bestim- mungen des Datenschutzes zu befolgen, insbesondere den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung der Leistung betraut sind, das Berliner Datenschutzgesetz beachten. Eine nach dem Datenschutzrecht er- forderliche Verpflichtung der beteiligten Personen auf das Datengeheimnis hat der Auf- tragnehmer vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und dem Auf- traggeber auf Verlangen nachzuweisen.
6.8. Der Auftragnehmer wird sicherstellen, dass seine Mitarbeiter und Beauftragten, die ihm gemäß dieser Ziffer obliegenden Verpflichtungen einhalten.
- Auskunftspflicht des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüg- lich auch nach Abnahme seiner Leistungen schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.
- Herausgabeanspruch des Auftraggebers
Die von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten und beschafften Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen und digitale Datenträger - sind
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an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. In besonderen Fällen be- steht ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers auf die kurzfristige Überlassung der Origi- nalzeichnungen und Originalunterlagen zum Zwecke der Vervielfältigung. Die dem Auftrag- nehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.
- Urheberpersönlichkeitsrecht und Rechte Dritter
9.1. Sind Leistungen des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt, bleiben dessen Ur- heberpersönlichkeitsrechte unberührt.
9.2. Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass seine nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind, und stellt den Auftraggeber von möglichen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungs- schutzrechten sowie sonstigen Rechten frei.
9.3. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs- und Än- derungsrechte an allen von ihm für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen (verkörpert oder in elektronischer Form) sowie an den für das Bauvorhaben erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte auf Dritte zu übertragen. Zur Übertragung von Leistungen für das Bauvorhaben an freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte ist der Auftragnehmer unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen dieses Vertrages im Übrigen nur dann berechtigt, wenn der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber die Verwertungs-, Nutzungs-und Änderungsrechte auch an diesen Leistungen verschafft.
9.4. Der Auftraggeber darf die Unterlagen, die Leistungen des Auftragnehmers für das Bau- vorhaben und das ausgeführte Bauwerk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern. Besteht ein Urheberpersönlichkeitsrecht, ist dieses zu wahren und der Auf- tragnehmer anzuhören, bevor das Bauwerk geändert wird.
9.5. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung des nach den Plänen des Auf- tragnehmers errichteten Bauwerks, der Unterlagen und eventueller Modelle unter Na- mensangabe des Auftragnehmers.
9.6. Mit dem vereinbarten Honorar sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers im Zu- sammenhang mit der Übertragung der Verwertungs-, Nutzungs- und Änderungsrechte an den für das Bauvorhaben erstellten Unterlagen und erbrachten Leistungen abgegol- ten.
9.7. Auch nach Errichtung des Bauwerks ist dem Auftragnehmer der Zutritt zum ausgeführ- ten Werk zur Feststellung über den Zustand oder zur Durchführung fotographischer oder sonstiger Aufnahmen gestattet. In nichtöffentlichen Bereichen darf der Zutritt nur in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen, um betriebliche und sicherheitsrele- vante Vorgaben zu gewährleisten. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers un- terliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weiterge- geben werden.
9.8. Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück und/ oder das Werk Berechtigten übertragen.
- Honorar
10.1. Die Vertragsparteien vereinbaren für die nach diesem Vertrag zu erbringenden
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Leistungen, falls und soweit sie vom Auftraggeber vollständig abgerufen werden, die in der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ unter „Honorarvereinbarung im Falle des vollstän- digen Leistungsabrufes“ festgelegten Honorare.
Des Weiteren vereinbaren die Vertragsparteien für die bereits mit Vertragsabschluss beauftragte Stufe die in der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ unter „Honorarvereinbarung für die zunächst beauftragten Leistungen“ festgelegten Pauschalhonorare.
10.2. Der Honorarberechnung für die Leistungen, welche der Auftraggeber den Grundleis- tungen der HOAI zuzuordnen hat und die in der Ziffer 3 des jeweiligen Tabellenblattes der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ benannt sind, werden die vom Auftraggeber ermit- telten anrechenbaren Kosten zugrunde gelegt. Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte im Sinne von § 11 Abs. 1 HOAI, werden deren anrechenbare Kosten zusammengerech- net.
10.3. Es erfolgt ggfs. eine Anpassung der der Vergütung zu Grunde gelegten anrechenbaren Kosten (ohne mitzuverarbeitende Bausubstanz) auf Basis der Kostenschätzung (LP 2) oder/und auf Basis der Kostenberechnung (LP 3) für die jeweils zukünftigen Leistungs- phasen. Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte im Sinne von § 11 Abs. 1 HOAI, werden deren anrechenbare Kosten zusammengerechnet.
10.4. Die Anpassung der Vergütung erfolgt mit Abruf der jeweiligen nächsten Leistungsstufe. Sollten die anrechenbaren Kosten der Konzeption des Auftraggebers, der Kostenschät- zung oder der Kostenberechnung außerhalb der Tafelwerte liegen, werden die Tafel- werte mit der Flemming-Tabelle fortgeführt. Sollte sich mit der Kostenschätzung (LP2) und/oder der Kostenberechnung (LP3) zeigen, dass sich die anrechenbaren Kosten im Vergleich zu den zuvor ermittelten anrechenbaren Kosten verändert haben, werden die neu ermittelten anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung der weiteren Leis- tungsphasen abzgl. der Bau und Materialpreissteigerungen angesetzt (siehe Ziffer 10.7). Wird beispielsweise mit der Kostenschätzung festgestellt, dass die anrechenba- ren Kosten höher sind, als vom Auftraggeber ermittelt, werden die anrechenbaren Kos- ten der Kostenschätzung für die Ermittlung des Honorars der LP 3 (sofern beauftragt) herangezogen. Selbiges gilt, wenn die ermittelten anrechenbaren Kosten niedriger sind.
Wenn die anrechenbaren Kosten mit der Kostenberechnung höher oder niedriger lie- gen als die anrechenbaren Kosten der Kostenschätzung, werden die mit der Kosten- berechnung ermittelten anrechenbaren Kosten für die LP 4 ff. angesetzt.
10.5. Die Ansätze für "Unvorhergesehenes und zur Rundung" werden grundsätzlich nicht berücksichtigen.
10.6. Sowohl ein Umbauzuschlag im Sinne von § 2 Abs. 5 i.V.m. § 6 Abs. 2 HOAI, ein In- standsetzungszuschlag § 2 Abs. 8 i.V.m. § 12 HOAI, ein Modernisierungszuschlag im Sinne von § 2 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 2 HOAI, als auch ein gesonderter Koordinierungs- zuschlag im Sinne von § 8 Abs. 3 HOAI wird bei der Berechnung des Honorars nicht angesetzt/berücksichtigt. Des Weiteren findet § 54 Abs. 1 Satz 2 HOAI keine Anwen- dung. Sofern Leistungen der Anlagengruppe Nutzungsspezifische Anlagen vereinbart werden, werden anrechenbaren Kosten aller Nutzungsspezifischen Anlagen addiert.
Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (auch der TGA-Anteil) im Sinne von § 4 Abs. 3 HOAI wird bei der Berechnung des Honorars ebenfalls nicht angesetzt/be- rücksichtigt. Der planerische Mehraufwand, der sich aus der Bearbeitung eines Be- standsgebäudes bzw. aus der Übertragung einzelner Leistungsphasen
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ergeben kann, ist mit dem Basishonorar oder, sofern angegeben, mit dem Auf- /Abschlag auf die Grundleistung abgegolten. Sofern der Auftragnehmer in der Anlage „HOAI-Leistungsbilder keinen Auf-/Abschlag angegeben hat, gehen die Parteien davon aus, dass der Auftragnehmer einen Auf-/Abschlag von in Höhe von null Prozent ange- boten hat. Eine Anpassung der anrechenbaren Kosten über Ziffer 10.4 hinaus findet nicht statt.
10.7. Bau- und Materialpreissteigerungen werden bei der Anpassung der anrechenbaren Kosten nur folgendermaßen berücksichtigt: Die Kostenschätzung wird bereinigt, indem eventuell eingetretene und statistisch erfasste Baupreissteigerungen zwischen dem Tag der Zuschlagserteilung und dem Tag der Freigabe der Kostenschätzung durch den Auftraggeber berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Kostenberechnung, welche zwischen dem Tag der Freigabe der Kostenschätzung und der Freigabe der Kostenbe- rechnung zu bereinigen ist. Maßgeblich für die Bereinigung ist der Baupreisindex wel- cher in Ziffer 8 des Tabellenblattes „Überblick“ der Anlage „HOAI-Leistungsbilder“ be- nannt ist.
10.8. Die besonderen Leistungen erbringt der Auftragnehmer zu den in der Anlage „HOAI- Leistungsbilder“ angebotenen Honoraren.
10.9. Werden einzelne Teilleitungen der Leistungen nicht ausgeführt, besteht insoweit kein Vergütungsanspruch.
- Geänderte und zusätzliche Leistungen
11.1. Leistungsänderungen richten sich nach §§ 650q i.V.m § 650b BGB.
11.2. Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung wie folgt:
11.3. Die Anpassung der Vergütung richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit ein Zu- oder Abschlag vereinbart ist, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650q Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 650c Abs. 1 und 2 BGB.
11.4. Stimmt der Auftraggeber alternativ einer aufwandsbezogenen Abrechnung in Textform zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zu- sätzliches Honorar unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze.
11.5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistun- gen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorie- rende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechen- der Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar an- zubieten.
- Abnahme
12.1. Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt als Ganzes förmlich in Anlehnung an § 12 Abs. 4 VOB/B. Eine schlüssige oder fiktive Ab- nahme ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für etwaige Abnahmen von Mängelbeseiti- gungsarbeiten. Die Erfüllung und Entgegennahme von geschuldeten Teilerfolgen be- wirkt keine Teilabnahme und hat keine Abnahmewirkungen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
12.2. Einzelne Leistungen/Leistungsphasen werden nicht rechtsgeschäftlich abgenommen,
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es sei denn, der Vertrag wird wegen nicht beabsichtigter Folgebeauftragung beendet und die Leistungen des Auftragnehmers sind insgesamt fertiggestellt. Dann gilt Ziffer 12.1 entsprechend.
- Zahlungen
13.1. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abschlagszahlungen in angemessenen zeitlichen Abständen für erbrachte und nachgewiesene Teilleistungen einschließlich Nebenkosten und Umsatzsteuer.
13.2. Die Fälligkeit von Abschlagszahlungen tritt mit Ablauf einer Prüffrist von 30 Kalender- tagen nach Vorlage einer prüfbaren Abschlagsrechnung unter Ausweisung der Um- satzsteuer und einer gültigen Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzam- tes ein.
13.3. Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung ist die Abnahme der Leistung und die Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung. Sie wird nach Ablauf einer Prüffrist von 45 Kalendertagen zur Zahlung fällig.
13.4. Rechnungen (einschließlich aller erforderlichen Nachweise) sind in zweifacher Ausfer- tigung im Original mit Angabe der Vertrags- bzw. Bestellnummer (10stellige Nummern, die mit 41 bzw. 45 beginnen) grundsätzlich an die
BVG-Rechnungsstelle, (VS.FC-RW-C), Holzmarktstr. 15-17, 10179 Berlin,
zu richten. Die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen nach § 14 UStG entspre- chen.
Rechnungen als E-Rechnung sind im XRechnungsformat als XML-Datei einzureichen via PEPPOL oder an die folgenden E-Mailadressen: Unsere Leitweg-ID: 11-2000016000-38
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E-Rechnung (UBL oder CII-Syntaxe*): E-Rechnungseingang@bvg.de
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PDF-Rechnungen und ZUGFeRD: Rechnungseingang@bvg.de
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Rechnungsanfragen & Mahnungen: Rechnungspruefung@bvg.de
Die E-Mailadresse Rechnungseingang@bvg.de und E-Rechnungseingang@bvg.de ist ausschließlich für Rechnungen bestimmt. Mahnungen und Gutschriften sind im PDF-Format an Rechnungspruefung@bvg.de zu senden.
Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzu- stellen, der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz ein- zusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnung zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.
In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuer- beträge anzugeben.
13.5. Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichti- gen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereiche- rung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
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Das Berichtigen der Abrechnung ist keine Nachforderung. Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zustän- digen Rechnungsprüfungsstellen und den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjäh- rungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung. 13.6. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungs- schreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 9 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
- Gewährleistung
Die Gewährleistung des Auftragnehmers richtet sich nach den Regelungen des BGB.
- Haftung
15.1. Die Vertragsparteien haften einander entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesem Vertrag keine anderweitigen Regelungen getroffen sind.
15.2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von Ansprüchen und Forderungen Dritter frei, auch aufgrund von Forderungsübergang, die im Zusammenhang mit der Verlet- zung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den Auftragnehmer gegen den Auftraggeber erhoben werden, einschließlich der Kosten einer etwaigen Prozessfüh- rung. Im Innenverhältnis trifft die Einstandspflicht den Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass dem Auftraggeber ebenfalls ein Verursachungsbeitrag anzulasten ist. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt dann die Verpflich- tung zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
15.3. Der Auftragnehmer ist ferner verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Auftragnehmers, der Arbeitnehmer seiner Nachunternehmer und der Arbeitnehmer aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gem. § 1 a Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28 e Abs. 3 a bis f SGB IV sowie § 150 Abs. 3 SGB VII und anderen eine entsprechende Haftung anord- nenden gesetzlichen Vorschriften freizustellen.
15.4. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme des Auftraggebers aus § 14 AEntG, § 13 MiLoG stehen, umfassend freizustellen.
15.5. Der Auftraggeber haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetz- lichen Bestimmungen. Die vorbezeichnete Haftungsbeschränkung findet keine Anwen- dung auf Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
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- Kündigung
16.1. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln kündigen.
16.2. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.
16.3. Der Auftragnehmer hat nach erfolgter Kündigung die sich in seinem Besitz befindlichen Projektunterlagen unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben. Ein Zurückbehal- tungsrecht ist ausgeschlossen. 17. Haftpflichtversicherung
17.1. Der AN verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR für Personenschäden und 3 Mio. EUR für Sach- und Vermögensschäden vorzuhalten. Die Versicherung muss eine zweifache Maximierung pro Versicherungsjahr sowie die Mitversicherung von Bearbei- tungsschäden von 100.000 EUR und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz von 100.000 EUR umfassen.
17.2. Eine Kopie der Versicherungsbestätigung ist unaufgefordert unter Angabe der Ver- tragsnummer innerhalb von drei Wochen nach Bezuschlagung an die E-Mail Adresse des zuständigen Einkäufers zu senden.
17.3. Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen An- spruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des vollen Versicherungsschutzes abhängig machen.
17.4. Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall ver- pflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.
- Arbeitsgemeinschaft
18.1. Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.
Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Be- schränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsver- trag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber und Dritten unwirksam.
18.2. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsge- meinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.
18.3. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schrift- licher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
- Erfüllungsort, Streitigkeiten, Rechtswahl, Gerichtsstand, Leistungsverweigerung
19.1. Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.
19.2. Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten der Sitz des Auftraggebers.
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19.3. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
19.4. Etwaige Streitigkeiten, etwa über Mehrkosten, berechtigen den Auftragnehmer in keinem Fall zur Verweigerung der Leistung.
- Schriftform
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder enthält dieser Vertrag Lücken, wird dadurch die Wirksamkeit der übri- gen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
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Anlage 1 BVB BerlAVG – nur für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte des § 106 GWB
- Verpflichtung, Benachteiligungen zu verhindern
1.1 Der AN verpflichtet sich, die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über allge- meine Benachteiligungsverbote, insbesondere das Allgemeine Gleichbehandlungsge- setz, zu beachten.
1.2 Der AN verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Tarifvertragliche Regelungen blei- ben davon unberührt.
1.3 Der AN verpflichtet sich außerdem,
1.3.1 das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten.
1.3.2 sicherzustellen, dass zur Vertragserfüllung eingeschaltete UAN sich abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 Frauenförderverordnung (FFV) zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 FFV und zur Einhaltung der Ver- pflichtungen nach § 4 FFV bereit erklärt. Eine Verletzung dieser Verpflichtung durch den UAN wird der oder dem AN zugerechnet.
1.3.3 abhängig von der Unternehmensgröße gemäß § 3 FFV eine oder mehrere der in § 2 FFV aufgeführten Maßnahmen der Frauenförderung und/oder der Förde- rung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie durchzuführen.
- Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte
2.1 Der AN verpflichtet sich, seinen für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Ausführung dieses Auftrags die folgend benannten Min- deststundenentgelte und/oder tarifvertraglichen Entgelte zu zahlen:
2.1.1 Mindestens die Entgelte einschließlich des Mindestentgelts, die nach dem Mi- LoG, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des AEntG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des AEntG oder einer nach § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
2.1.2 Nur für Dienstleistungs- und Werkverträge i.S. des § 103 Abs. 4 GWB, für die ein Leistungszeitraum von mehr als sieben Kalendertagen vereinbart wird:
Mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Ge- werbe anwendbar ist, sofern sich der Sitz des Unternehmens im Inland befin- det, unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Ar- beitsleistung. Bestehen Tarifverträge unterschiedlichen Inhalts mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich, sind die Regelungen des in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 des AEntG repräsentativeren Tarif- vertrags maßgeblich; diese Verpflichtungen gelten auch für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland.
2.1.3 Mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde in Höhe 14,84 Euro brutto (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 BerlAVG i.V.m. Zweiten Gesetz zur Änderung des BerlAVG und weiterer Rechtsvorschriften des Landes Berlin); ausgenommen sind Auszubil- dene.
A nlage 1 BerlAVG 15.07.2026 14/22
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2.2 Treffen den AN die Verpflichtungen nach 2.1.1, 2.1.2 und/oder 2.1.3, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.
2.3 Die Verpflichtungen bestehen nicht, soweit die Leistungen im Ausland erbracht werden.
- Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte UAN-Kette
3.1 Der AN verpflichtet sich, seine UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften zur Einhal- tung der Verpflichtung nach der vorstehenden Nr. 1 und 2 zu verpflichten.
3.2 Der AN verpflichtet sich, seine UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften zu verpflich- ten, mit etwaigen UAN eine Vereinbarung nach 3.1 zu treffen, so dass die Einhaltung der Vorgaben für die gesamte UAN-Kette sichergestellt ist.
3.3 Ein UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften ist zur Einhaltung der Vereinbarungen nicht zu verpflichten, wenn
3.3.1 der betreffende Unterauftrag vergaberechtsfrei ist im Sinne der §§ 107, 109, 116, 117, 137, 140 sowie 145 GWB,
3.3.2 der AN bzw. der weitervergebende UAN die Vertragsbedingungen des UAN an- erkennen muss, um die Leistung erfüllen zu können,
3.3.3 der betreffende Unterauftrag im Fall einer Liefer- oder Dienstleistung den Wert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) oder im Fall einer Bauleistung den Wert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unterschreitet.
3.4 Der AN hat über die Übertragung der Verpflichtung nach 3.1 und 3.2 bzw. über das Vorliegen einer Ausnahme nach 3.3 auf Anforderung einen Nachweis zu erbringen.
3.5 Verstößt ein UAN oder Verleiher von Arbeitskräften des ANs gegen seine nach 3.1 und 3.2 vereinbarten Verpflichtungen nach 1, so werden diese dem AN zugerechnet.
- Kontrolle
4.1 Umfang der Kontrolle
Der AG und der AN vereinbaren, dass die Einhaltung der nachfolgend benannten Ver- tragsbedingungen, durch den AG kontrolliert werden kann:
4.1.1 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer nach denjenigen Entlohnungsregelungen ein- schließlich des Mindestentgelts, die nach dem MiLoG, einem nach dem Tarif- vertragsgesetz mit den Wirkungen des AEntG für einen allgemein-verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des AEntG oder einer nach § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (siehe Ziff. 2.1.1);
4.1.2 Zahlung einer Entlohnung an die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Regelungen des Tarifvertrags, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist (nur soweit im je- weiligen Auftragsverhältnis einschlägig, siehe Ziff. 2.1.2);
4.1.3 Zahlung eines Mindeststundenentgelts an die zur Auftragsausführung einge- setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) in der ver- einbarten Höhe (siehe Ziff. 2.1.3);
4.1.4 Übertragung der Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Mindeststundenentgelte und bestimmter tarifvertraglicher Entgelte auf UAN und/oder Verleiher von
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Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der UAN-Kette (siehe Ziff. 3);
4.1.5 Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder der Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie; einschließlich der Übertragung der Verpflichtung auf UAN (siehe Ziff. 1).
4.1.6 Umweltschutzanforderungen, soweit es sich um in der Leistungsbeschreibung vorgegebene Leistungskriterien oder Ausführungsbedingungen handelt; ein- schließlich der Übertragung der Verpflichtung auf die eingesetzte UAN-Kette.
4.2 Durchführung der Kontrolle
4.2.1 Der AG ist berechtigt, die Einhaltung der unter Nummer 2.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen zu kontrollieren, indem er die erforderlichen Unterlagen an- fordern oder die für die jeweilige Kontrolle bereitzuhaltenden Unterlagen vor Ort in den Geschäftsräumen des ANs bzw. UAN einsieht.
4.2.2 Der AN bzw. der UAN und/oder der Verleiher hat bei der Kontrolle mitzuwirken, indem er die Unterlagen vollständig und prüffähig vorhält, die erforderlich für die Überprüfung sind, ob die in Nummer 2.1 benannten vereinbarten Vertragsbe- dingungen eingehalten wurden.
4.2.3 Die Kontrollen erfolgen in Absprache mit dem AN bzw. UAN und/oder der Ver- leiher. Dazu setzt der AG angemessene Fristen für die Zusendung oder die Be- reitstellung der für die Prüfung erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung des Aufwands für den AN oder den UAN. Die Frist für die Zusendung oder Be- reitstellung der Unterlagen beträgt mindestens 21 Tage.
4.3 Für die Kontrolle erforderliche Unterlagen
Die vollständigen und prüffähigen Unterlagen bestehen in der Regel bei der Kontrolle auf Einhaltung
4.3.1 der Zahlung eines Entgelts nach einem einzuhaltenden Tarifvertrag aus:
• Arbeitsverträgen
• Entgeltnachweisen
• Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen
• Dokumenten zur Zugehörigkeit in eine Lohngruppe/ Entgeltgruppe
• den einschlägigen Tarifverträgen;
4.3.2 der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, eines Branchenmindestlohns oder des vergaberechtlichen Mindeststundenentgelts aus:
• Arbeitsverträgen
• Entgeltnachweisen
• Monats-Stunden-Aufstellungen oder sonstigen Arbeitszeitnachweisen;
4.3.3 der Weiterverpflichtung der gesamten UAN-Kette aus:
• der vertraglichen Verpflichtung des UAN oder Verleihers von Arbeitskräf- ten und deren gesamten Unterauftragsnehmerkette bezüglich der zu kon- trollierenden Verpflichtungen;
• ggf. Unterauftragnehmerverträge, Bestellscheine oder Rechnungen.
A nlage 1 BerlAVG 15.07.2026 16/22
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4.3.4 der Maßnahmen zur Frauenförderung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie aus:
• Unterlagen, aus denen jeweils die konkrete Maßnahme zur Frauenför- derung und/oder zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisbar hervorgeht
• Arbeitsverträgen;
• ggf. Nachweis der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen.
4.3.5 der Umweltschutzanforderungen aus:
• Zertifikaten/ Gütezeichen
• Lieferscheinen oder sonstigen vereinbarten gleichwertigen Nachweisen
• ggf. weiteren Dokumente für eine schlüssige Kontrolle, wie z.B. zwischen den ausführenden Unternehmen geschlossene Verträge, Unterlagen über Liefermengen, Bestätigungen über Leistungen etc.
Zusätzlich zu den in den Nummern 4.3.1 bis 4.3.5 genannten Unterlagen können je nach Einzelfall weitere Unterlagen für eine schlüssige Kontrolle erforderlich sein.
4.4 Schutz von personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnissen
Bei der Durchführung und Dokumentation der Kontrolle werden mögliche Geschäftsge- heimnisse gewahrt. Ebenso werden personenbezogene Daten nur zu Kontrollzwecken verarbeitet und nur den unmittelbar mit den Kontrollen zuständigen Beschäftigten des öffentlichen AGs zugänglich gemacht. Die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datensicherheit werden beachtet.
4.5 Mitwirkung des AN bzw. UAN bei der Kontrolle
Der AN bzw. UAN und/oder der Verleiher hat an den Kontrollen mitzuwirken (siehe auch 4.2). Dies beinhaltet neben der Bereitstellung und Übermittlung der unter 4.3 genannten Unterlagen auch, dass der AN bzw. UAN und/oder Verleiher alle datenschutzrechtli- chen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten seiner zur Auftragserfüllung eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrollen erfüllt, indem er diese insbesondere auch über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und auf- klärt. Diese Verpflichtung hat der AN ebenso innerhalb der gesamten für den Auftrag beauftragten UAN-Kette zugunsten des öffentlichen AGs weiterzugeben. Der AN trägt die eigenen ggf. durch die Kontrolle verursachten Kosten selbst.
- Sanktionen
5.1 Umfang der Sanktionen
AG und AN vereinbaren, dass der AG den AN sanktionieren kann für den Fall, dass dieser schuldhaft gegen die in Nummer 4.1.1 bis 4.1.6 benannten Vertragsbedingungen verstößt. Dies gilt ebenso für einen Verstoß gegen Bedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen (Nummer 1), sowie einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht an Kontrollen (Nummer 4.4). Als Sanktionsmöglichkeit kommen die Vertragsstrafe, Kündi- gung oder Rücktritt, sowie Schadensersatz oder Minderung nach Maßgabe der folgen- den Bestimmungen in Betracht.
A nlage 1 BerlAVG 15.07.2026 17/22
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5.2 Vertragsstrafe
5.2.1 AG und AN vereinbaren für jeden unter Nummer 5.2.2 benannten schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den in Nummer 5.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent der an den AN zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Ausgenommen von dieser Verein- barung sind Verstöße gegen Entlohnungsvereinbarungen nach 5.1 i.V.m. Num- mer 4.1.1 sowie gegen die Besonderen Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 5.1.
5.2.2 Ein Verstoß liegt jeweils vor,
• wenn das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt nicht in der ver- einbarten Höhe an einen zur Auftragsausführung eingesetzten Be- schäftigten gezahlt wurde (Nummer 2.1.1). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit; • wenn die Entlohnung nach einem Tarifvertrag mit Geltungsbereich im Land Berlin nicht in der vereinbarten Höhe an einen zur Auftragsaus- führung eingesetzten Beschäftigten gezahlt wurde (Nummer 2.1.2). Dies gilt je beschäftigter Person je Vertragslaufzeit; • wenn entgegen der vereinbarten Besonderen Vertragsbedingung zur Frauenförderung (Nummer 1.3) die verlangte(n) Maßnahme(n) zur Förderung von Frauen und/oder zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht nachweislich durchgeführt oder eingeleitet wurde(n). Dies gilt je Maßnahme je Vertragslaufzeit; • wenn gegen die Pflicht zur Übertragung der Verpflichtung zur Zah- lung bestimmter Mindeststundenentgelte auf UAN und/oder Verleiher von Arbeitskräften und Weitergabe dieser Verpflichtung entlang der UAN-Kette (Nummer 3.) verstoßen wurde. Dies gilt ebenso für die UAN-Verpflichtung nach den Besonderen Vertragsbedingungen zur Frauenförderung (Nummer 1.3). • wenn entgegen der Verpflichtung nach Nummer 4.2 nicht an den Kontrollen zur Einhaltung der unter Nummer 4.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen mitgewirkt wurde durch vollständige oder teilweise unterlassene Übermittlung von Unterlagen zu Kontrollzwecken trotz zweimaliger Aufforderung mit erfolgloser angemessener Fristsetzung oder die fehlende Gestattung des Zugangs zu den Unterlagen im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle.
5.2.3 Der AN ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten UAN oder einen Verleiher von Arbeitskräften oder durch einen UAN in dessen UAN-Kette schuldhaft begangen wird.
5.2.4 Ist die verwirkte Vertragsstrafe für einen Verstoß unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom AG auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.
5.2.5 Die Summe der Vertragsstrafen für die Verstöße darf insgesamt 5 Prozent des Nettoauftragswertes nicht überschreiten. Auf diese maximale Höhe der Ver- tragsstrafe von 5 Prozent wird eine auf der Grundlage weiterer Vertragsbedin- gungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet; ebenso werden hier verwirkte Vertragsstrafen auch auf die maximale Höhe der Vertragsstrafen
A nlage 1 BerlAVG 15.07.2026 18/22
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angerechnet, welche auf der Grundlage weiterer Vertragsbedingungen verwirkt werden.
5.2.6 Es gelten zudem die §§ 339 ff. BGB.
5.3 Kündigung; Rücktritt
5.3.1 Der AG kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 5.1 aufgeführten ver- einbarten Vertragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. nach der Art des zugrun- deliegenden Vertrages diesen Vertrag kündigen oder von diesem Vertrag zurück- treten. 5.3.2 Die in Nummer 5.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 5.3.1 berechtigen.
5.4 Minderung; Schadensersatz
5.4.1 Der AG kann bei einem Verstoß gegen die unter Nummer 5.1 aufgeführten Ver- tragsbedingungen nach seiner Wahl bzw. der Art des zugrundeliegenden Ver- trages, eine angemessene Minderung der Vergütung oder Schadenersatz ver- langen. Ausgenommen von diesen Ansprüchen sind Verstöße gegen Entloh- nungsvereinbarungen nach Nummer 5.1 i.V.m. Nummer 4.1.1 sowie Maßnah- men zur Verhinderung von Benachteiligungen nach Nummer 5.1.
5.4.2 Die in Nummer 5.2.2 bezüglich der Vertragsstrafe aufgeführten Verstöße bilden Regelbeispiele für Gründe, die zur Ausübung der Ansprüche nach Nummer 5.4.1 berechtigen.
A nlage 1 BerlAVG 15.07.2026 19/22
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Anlage 2
Beschaffungsbeschränkungen VwVBU 2019 (Abschnitt I, Absatz 4)
Die Beschaffung folgender Produkte und die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen un- ter Verwendung folgender Produkte sind unzulässig, sofern diese Produkte mit dem je- weiligen Beschaffungsgegenstand in Verbindung stehen. Dies gilt auch für Produkte in der vorgelagerten Lieferkette, soweit sie für die Erbringung der Leistung oder die Herstel- lung des Beschaffungsgegenstandes verwendet werden.
- Produkte, deren Inverkehrbringen oder Verwendung nach den Vorschriften des eu- ropäischen Gemeinschaftsrechts oder des deutschen Rechts aus Gründen des Um- welt- oder Gesundheitsschutzes unzulässig sind,
- elektrischer Strom, der aus atomarer Erzeugung stammt; in Bezug auf die durch den Stromlieferanten vom Übertragungsnetzbetreiber in Graustromqualität abzuneh- mende Regel-und Ausgleichsenergie ist der Stromlieferant vertraglich zu verpflichten, eine äquivalente Menge Strom zu liefern, die nicht aus atomarer Erzeugung stammt,
- Laubbläser, soweit nicht alle der folgenden Einsatzbedingungen erfüllt sind:
- Die Geräte müssen zum Beschaffungszeitpunkt zu den leisesten ihrer Art gehören.
- Die Geräte müssen gemäß Herstellervorschrift gewartet werden.
- Die Geräte dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies der vorbeugenden Gefahren- abwehr oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dient.
- Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken, in denen Portionsverpackungen zum Einsatz kommen,
- Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien- Standbeutel) – dies gilt auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen,
- Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen sowie bei Großver- anstaltungen,
- Fahrleistungen mit Fahrzeugen, die unter die Verordnung zum Erlass und zur Än- derung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 2218 ff.) in der jeweils geltenden Fassung fallen und die nicht der Schadstoffgruppe 4 zuzuordnen sind, das heißt die nicht zum Erhalt der sogenannten „grünen Plakette“ berechtigt sind,
- Produkte, deren Transportverpackungen aus Karton nicht mindestens 70 Prozent (Masse) recyceltes Material enthalten,
- chlorabspaltende Reiniger sowie Spülkastenzusätze und Lufterfrischer,
- Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaß- nahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte),
- Elektroherde, wenn ein Gasanschluss in den Räumlichkeiten vorhanden ist,
- Farbmittel auf Schwermetallbasis,
- Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Wald- bewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifi- kats von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichba- ren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen
A nlage 2 Beschaffungsbeschränkungen VwVBU Mai.2025 20/22
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wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt wer- den. 14. Baustoffe, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe enthalten oder unter Verwendung dieser Stoffe hergestellt wurden, 15. Holzschutzmittel, deren Wirkstoff/e nicht im Anhang V der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 8 (Holzschutzmittel) aufgenommen worden sind, 16. Vor-Ort verarbeitete Beschichtungen von nicht mineralischen Oberflächen, Korro- sionsschutz, Dichtungen, Kleber und Versiegelungen, die einen VOC (volatile organic compounds/ flüchtige organische Verbindungen)-Gehalt über 3 Prozent des einge- bauten Produkts nach Decopaint-Richtlinie 2004/42/EG aufweisen, 17. unbeschichtete und beschichtete Holzwerkstoffplatten, sofern deren Ausgleichs- konzentration für Formaldehyd 0,05 ppm im Prüfraum überschreitet, 18. Bauteile aus PVC (Polyvinylchlorid), wie Fensterprofile, Rollläden, Türen, Dach- und Dichtungsbahnen, Rohre, Kabelkanäle, Kabel, sofern die blei- und cadmiumfreie Sta- bilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung nicht belegt ist, -die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften nicht mit einer Kennzeichnung versehen sind und -keine Verpflichtungserklärung des Herstellers bzw. der betreffen- den Branche zur Rücknahme vorliegt. 19. Einsatz von mit Dieselmotoren betriebenen Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen) im Rahmen von Bauleistungen, die folgende Mindestanforderungen an die Emission nicht erreichen:
- Baumaschinen mit einer Motorleistung von 37 kW bis 560 kW: mindestens Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem geeigneten Partikelminderungssystem erfolgt.
- Baumaschinen mit einer Motorleistung von 19 kW bis unter 37 kW: Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG; bei einer niedrigeren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem ge- eigneten Partikelminderungssystem erfolgt.
- Baumaschinen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Straßenverkehr mit Typge- nehmigung des Motors nach den Vorschriften für schwere Nutzfahrzeuge: Abgas- stufe Euro IV (nach 98/69/EG I; B oder 1999/96/EG; B1) oder höher; bei einer niedri- geren Stufe ist eine Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem der Partikel- minderungsstufe PMK 2 nach Anlage XXVII StVZO erfolgt.
- Baumaschinen ab einer Motorleistung von 19 kW, deren Motoren mit konstanter Drehzahl (oder mehreren definierten Drehzahlniveaus) betrieben werden, sind mit einem geeigneten Partikelminderungssystem ausgestattet. Das verwendete Partikelminderungssystem muss nach einem der folgenden oder nach gleichwertigen Verfahren geprüft sein und die Einhaltung der jeweils geforderten Kriterien mittels Siegel oder einer Bescheinigung dokumentiert werden: Stufe PMK 2 oder besser gemäß Anlage XXVII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) REC2-Richtlinie No. 132 Klasse 1 oder 2, Reduktionsstufe 01 Qualitätssiegel des FAD3 (Förderkreis Abgasnachbehandlungstechnologien für die Dieselmotoren) Gütesiegel des VERT-Vereins4 Konformitätsbescheinigung gemäß der Luftreinhalteverordnung der Schweiz5 Die Beschaffungsbeschränkungen sind bei folgenden Maschinenkategorien zu beachten:
A nlage 2 Beschaffungsbeschränkungen VwVBU Mai.2025 21/22
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Radlader, Baggerlader, Raupenlader, Kompaktlader, Teleskoplader, sonstige Lader oder darauf beruhende Maschinen Kompressoren und Generatoren Mörtelförderer und Verputzgeräte, Betonmischer und Betonpumpen Pum- pen zum Wassermanagement unabhängig von der Maschinenkategorie: selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung nach Richtlinie 88/77/EWG Mobilbagger, Standbagger, Hydraulikbagger, Seilbagger, Schreitbagger, Minibagger, Kompaktbagger, Teleskopbagger, sonstige Bagger oder darauf beruhende Maschinen Dumper/Muldenkipper, Planierraupen Verdichtungsmaschinen Die Maschinenkategorien Rammen, Grader, Straßenfertiger, Gussasphaltkocher und Mischanlagen für Schwarzdecken sowie sonstige nicht iaufgeführte Maschinenkategorien werden aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß aus Bauma- schinen von der Einhaltung der Umweltstandards befreit. 20. Einsatz von Baumaschinen (mobile Maschinen und Geräte) mit Fremdzündungs- motor bis 19 kW Motorleistung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 97/68/EG fallen und im Rahmen von Bau-und Dienstleistungen eingesetzt werden, sofern sie folgende Abgasgrenzwerte der Richtlinie 2002/88/EG nicht erreichen: handgehaltene Geräte: Stufe II der Klasse SH nicht handgehaltene Geräte: Stufe I oder Stufe II der Klasse SN
A nlage 2 Beschaffungsbeschränkungen VwVBU Mai.2025 22/22