70-00601-2460-D Technische Ausrüstung HLSK + GA AG 1-2-3-7-8 - Mustervertrag.pdf

Planungsleistungen für Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Klimatechnik sowie Gebäudeautomation

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 11:36 (Europe/Berlin)

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Vertrag Auftragsnummer:

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung

Zwischen Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Hansastraße 27 c D-80686 München

vertreten durch

vertreten durch (Fachaufsicht führende Ebene) (Straße) (Ort)

diese vertreten durch (Baudurchführende Ebene) ( Straße) (Ort)

  • nachstehend A u f t r a g g e b e r genannt -

und

(Straße) (Ort)

vertreten durch

  • nachstehend A u f t r a g n e h m e r genannt -

wird für die Baumaßnahme:

Institut: Fraunhofer-Institut für Schicht- und Oberflächentechnik IST in Braunschweig

Bauvorhaben: Sanierung Gebäude I 1.BA

Projekt-Nr.: 70-00601-2460 Auftrags-Nr.:

Anlagengruppe: 1; 2; 3; 7; 8; folgender Vertrag geschlossen:

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Vertrag Auftragsnummer:

Inhaltsverzeichnis

Anlagenverzeichnis Seite 3

§ 1 Gegenstand des Vertrages Seite 5

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages Seite 6

§ 3 Behandlung von Unterlagen Seite 8

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung Seite 9

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten Seite 10

§ 6 Spezifische Leistungspflichten Seite 17

§ 7 Fachlich Beteiligte Seite 19

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers Seite 19

§ 9 Baustellenbüro Seite 20

§ 10 Honorar Seite 21

§ 11 Nebenkosten Seite 26

§ 12 Umsatzsteuer Seite 27

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers Seite 27

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen Seite 27

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Vertrag Auftragsnummer:

Anlagenverzeichnis

Teil A  5 Anlage(n) zu § 6 - spezifische Leistungspflichten - Fachplanung Technische Ausrüstung  Anlage zu § 6 - spezifische Leistungspflichten - Besondere Leistungen  Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

Anlage zu § 1.1 - Auflistung über die zu bearbeitenden

Objekte (Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen)

Beschreibung der Bauaufgabe

Anlage zu § 5 - "Building Information Modeling (BIM)"

Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung

in Verbindung mit den Austausch-Informations-Anforderungen (AIA) - Version

BIM-Abwicklungsplan (BAP) in der jeweils aktuellen Fassung

  • derzeitiger Stand:

Anlage zu § 5.1.2 -

 Anlage zu § 6.4

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen - Sachlich richtig -  Merkblatt Feststellungsbescheinigungen - Fachtechnisch richtig -

Anlage (auftraggeberseitige Vorgaben zu CAD-Dateien*)

Anlage - "BFR GBestand" projektspezif. Festlegungen gemäß Dokumentation des Abstimmungsgespräches mit dem (Bauherrn / Nutzer / Eigentümer) vom *)

Zielvereinbarungstabellen zur Zertifizierung nach dem Bewertungssytem Nachhaltiges Bauen (BNB) (für Büro- und Verwaltungsgebäude ) mit Auflistung der Zuständigkeiten für das BNB

  • mit vorläufingen Stand vom *) Zusätzliche Vertragsbedingungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte nach L4 RBBau a.F. (1)

Zugangsbedingungen US-Liegenschaften

Ergänzende Bestimmungen der Verträge mit Freiberuflich Tätigen - Schutzzone - nach RiSBau 20/1

Ergänzende Bestimmungen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen - VS/Sperrzone - nach RiSBau 20/1

unterschriebene Erklärung zum Geheim- und / oder Sabotageschutz (EK-VS -Geheimschutz/Sabotageschutz)

VS-NfD-Merkblatt - "Merkblatt für die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS - Nur für den Dienstgebrauch" (Anlage 4 GHB - Geheimschutzhandbuch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK))  Anlage zu § 14.1 - Formblatt Verpflichtungserklärung  Anlagen zu § 10 - vorläufige Honorarermittlung auf Basis Kostenrahmen  Verpflichtung zum Mindestlohngesetz (MiLoG)  Nachhaltigkeitsstandards (NHS) für Lieferanten der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG)

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Vertrag Auftragsnummer:

 Vollmacht Objektüberwachung

Dokumentations-Pflichtenheft

BIM Handbuch der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG)

 Gebäudeenergierichtlinie der Fraunhofer-Gesellschaft

Teil B

Anlage zu § 7 - Liste der fachlich Beteiligten

Terminplan vom

Anlagen zu § 10 - vorläufige Honorarberechnung

*) Dem Auftragnehmer werden die vorgenannten Unterlagen in einfacher Ausfertigung mit Vertragsschluss übergeben bzw. digital übermittelt. (1) betrifft nur Bauangelegenheiten der Gaststreitkräfte nach L4RBBau a.F.

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Vertrag Auftragsnummer:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Fachplanung für

 Technische Ausrüstung in Gebäuden

Technische Ausrüstung in Ingenieurbauwerken

Technische Ausrüstung für Verkehrsanlagen

Technische Ausrüstung in Freianlagen

gemäß § 53 HOAI, mit denen diese

in der Liegenschaft

Fraunhofer-Institut für Schicht- und Oberflächentechnik IST Gebäude I

Riedenkamp 2 38108 Braunschweig (Straße) (Ort) für das Fraunhofer-Institut für Schicht- und Oberflächentechnik IST in Braunschweig

neu errichtet, hergestellt, erweitert (Neubau)  umgebaut, modernisiert, instand gesetzt oder instand gehalten (Bestandsbauten)

werden sollen.

Die Bauaufgabe wird als

Bauprojekt nach Abschnitt E RBBau

Einfache Baumaßnahme nach Abschnitt D RBBau

 Bauprojekt nach RZBau

Bauprojekt durchgeführt.

Folgende Technische Anlagen der Anlagengruppen nach § 53 (2) HOAI sind zu bearbeiten:

 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen  1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen  1.1.3 Lufttechnische Anlagen

1.1.4 Starkstromanlagen

1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen

1.1.6 Förderanlagen

 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen  1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

1.1.9

1.2 Die Bauaufgabe ist Teil des Gesamtvorhabens

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Vertrag Auftragsnummer:

1.3 Die Bauaufgabe wird im Auftrag des Bundes für die Gaststreitkräfte die in Deutschland stationierten Gaststreitkräfte ….................. durchgeführt und aus deren Heimatmitteln finanziert.1)

§ 2 Bestandteile und Grundlagen des Vertrages

2.1 Die im Anlagenverzeichnis Teil A aufgeführten Anlagen sind Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für folgende technische und sonstige Vorschriften, Regelwerke, Erlasse und Handlungsanweisungen bzw. Schreiben:

  • Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) in Verbindung mit dem Einführungserlass BMWSB/BMF vom 30.09.2022.  AMEV-Richtlinien

Baufachliche Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand)

Vorgaben für CAD:

Vorgaben zum Building Information Modeling (BIM): BIM-Handbuch AIA der Fraunhofer-Gesellschaft

Raum- und Gebäudebuch:

Leitfaden Nachhaltiges Bauen

Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude - Modul

BNB_BN Neubau BNB_BK Komplettsanierung

BNB_BB Nutzen und Betreiben

Steckbriefe des Bewertungssytems Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude - Modul

BNB_BN Neubau BNB_BK Komplettsanierung

BNB_BB Nutzen und Betreiben (BNB-Steckbriefe)

 Brandschutzleitfaden des Bundes - baulicher Brandschutz für Planung, Ausführung und Unterhaltung von Gebäuden des Bundes

Baufachliche Richtlinien Vermessung (BFR Verm)

Richtlinie für die Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen des Bundes (RÜV)

Richtlinie für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben (RiSBau)

ABG 1975 sowie RiABG (Auftragsbautengrundsätze 1975 sowie Richtlinien zur Ausführung des Verwaltungsabkommens)1)

 Leitfaden für Energiebedarfsausweis im Nichtwohnungsbau

BFR Boden- und Grundwasserschutz (BFR BoGwS), Arbeitshilfen zur Planung und Ausführung der Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen

BFR Recycling, Arbeitshilfen zum Umgang mit Bau- und Abbruchsabfällen sowie zum Einsatz von Recycling-Baustoffen auf Liegenschaften des Bundes

BFR Kampfmittelräumung (BFR KMR), Arbeitshilfen zur Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes

BFR Abwasser, Arbeitshilfen zu Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes  EEFB - Energieeffizienzfestlegungen Bundesgebäude mit Anlage zu Technischen Mindestanforderungen für klimaneutrale Neu-/Erweitrungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes "Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz"

AVV-Klima - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen

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Vertrag Auftragsnummer:

 Regelwerke, Produkte und Vorgaben des Gemeinsamen Ausschuss für Elektronik und Bauwesen (GAEB) für den Datenaustausch von Baudaten sowie Leistungsbeschreibungen (GAEB DA und STLB-Bau/STLB-BauZ)

Geheimschutz in der Wirtschaft (GHB)  Vorschriften und Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren

Baurichtlinien für IT-Funktionsräume

 VDI 6026 Dokumentation der technischen Gebäudeausrüstung

 Gebäudeenergierichtlinie Fraunhofer  Leitfaden Nachhaltiger Einkauf  Bereitgestellte Vorlagen (Formulare) der Fraunhofer-Gesellschaft

Die in den o.g. Unterlagen enthaltenen Formulare, Muster und sonstigen Formblätter sind zu verwenden.

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungserbringung Widersprüche aus den Vorgaben des Auftraggebers erkennt, hat er auf diese hinzuweisen.

2.2 Für das Erbringen der Leistungen -

 bei Bauprojekten zur Aufstellung der FPU (Bauunterlage) sind zu Grunde zu legen:

die vom Bauherrn zur Fortschreibung freigegebene - Initiale Projektunterlage - (IPU nach E 2 RBBau) vom

 die Aufgabenbeschreibung der FhG  der genehmigte Stellen- und Raumbedarfsplan  die Raumbuchblätter des Auftraggebers

die KVM1-Bau vom:

bei Einfachen Baumaßnahmen sind zu Grunde zu legen:

die qualitätsgesicherte und vom Bauherrn bestätigte EBU vom

die KVM1-Bau vom:

bei Bauprojekten zur Aufstellung der Entwurfsunterlage sind zu Grunde zu legen:

die Aufgabenbeschreibung der FhG

der mit dem Auftraggeber abgestimmte Kostenrahmen mit Kostenobergrenze

sowie

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Vertrag Auftragsnummer:

das objektorientierte 3D-Bestandsmodell und/ oder die 3D-Fachmodelle im Ergebnis der Vorplanung, einschl. der abgeleiteten 2D-Pläne

das Planungsraumbuch - mit Stand:

2.3 Für die weitere Bearbeitung sind bei Bauprojekten zu Grunde zu legen:

Die vom Auftraggeber baufachlich genehmigte und vom Bauherren bestätigte FPU vom Die gebilligte und mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene HU-Bau1

mit dem Auftragsdokument (ABG 1975):

der Freigabe und den Prüfbemerkungen zur vorläufigen Ausführungsplanung

dem Zustimmungsdokument (ABG 1975/ABG 4) der Streitkräfte zum Vergabevorschlag  Die von den Zuwendungsgebern und vom Auftraggeber genehmigte Bauunterlage

Abweichungen davon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.4 Die Planungsleistungen unterliegen

 dem Baugenehmigungsverfahren  dem Zustimmungsverfahren

der Kenntnisgabe

nach den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Landes:

Niedersachsen

§ 3 Behandlung von Unterlagen

3.1 Der Auftragnehmer hat sämtliche ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich zu sichten und ihn in Textform zu unterrichten, wenn er feststellt, dass sie unvollständig oder unzutreffend sind oder ihre Beachtung als Grundlage der Planung und Ausführung mit den Planungs- und Überwachungszielen nicht vereinbar ist.

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der geschuldeten Leistungen die im Geschäftsbereich des Auftraggebers vorgegebenen Formulare zu verwenden und entsprechend auszufüllen.

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Vertrag Auftragsnummer:

3.2 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen einschließlich der Leistungsverzeichnisse und der Berechnungen sowie die diesbezüglichen Unterlagen von Nachträgen sind dem Auftraggeber zu übergeben:

1 -fach in Papier in kopierfähiger Ausführung 1 -fach Digital auf Datenträger (CD/DVD/ https://dms-prext.fraunhofer.de/ )

(soweit an anderer Stelle nicht anderes bestimmt)

 Folgende Unterlagen sind abweichend in der angegebenen Anzahl zu übergeben: (weitere vom Auftraggeber geforderte Ausfertigungen werden zum Nachweis vergütet)

 Endausfertigung der FPU Bauunterlage: 4 -fach in Papier kopierfähig 1 -fach digital

 Endausfertigung der Entwurfsunterlage: 2 -fach in Papier kopierfähig 1 -fach digital

 Genehmigungsplanung: 4 -fach in Papier kopierfähig 1 -fach digital

 Zwischenstände/Vergabeunterlagen: 0 -fach in Papier kopierfähig 1 -fach digital

 Zusammenstellen der Dokumentation, 2 -fach in Papier kopierfähig zeichnerischen Darstellungen (letzter Stand) und rechnerischen Ergebnisse des Objektes 1 -fach digital

-fach in Papier kopierfähig

-fach digital

Für die weiteren Beteiligten (Firmen etc.) sind die Ausführungsunterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen in Papierform sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiter zu bearbeiten, normengerecht anzulegen, DIN-gemäß zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Erstellung von Zeichnungen (in Papierform und in digitaler Form) sowie zum Datenformat/-austausch sind einzuhalten.

§ 4 Leistungspflichten des Auftragnehmers, stufenweise Beauftragung

4.1 Allgemeine und spezifische Leistungspflichten

Die Leistungspflichten des Auftragnehmers gliedern sich in allgemeine und spezifische Leistungspflichten:

  • Die allgemeinen Leistungspflichten (§ 5) sind in jeder Stufe der Beauftragung zu beachten und zu erfüllen.

  • Die spezifischen Leistungspflichten (§ 6) sind in der jeweils beauftragten Stufe zu erbringen.

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Vertrag Auftragsnummer:

4.2 Stufenweise Beauftragung

Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Leistungsstufen, die der Auftraggeber nicht nach 4.2.1 mit Vertragsabschluss beauftragt, stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Auftraggeber sie gemäß Nummer 4.2.2 abruft.

Der Auftraggeber behält sich vor, die Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder auf einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken.

4.2.1 Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit Vertragsschluss

 mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1

mit der Erbringung der Leistungsstufe 1 gemäß § 6.1.1 gemäß den Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte

mit der Erbringung der Leistungsstufe(n) gemäß § 6.

Diese Beauftragung ist beschränkt auf:

4.2.2 Der Auftraggeber beabsichtigt, bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Baumaßnahme weitere Leistungen - einzeln oder im Ganzen - abzurufen. Der Abruf erfolgt in Textform.

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber zur Vermeidung von Störungen im Planungsablauf rechtzeitig auf die Notwendigkeit des Anschlussabrufs hinzuweisen.

4.2.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, entsprechend Ziffer 4.2.2 weitere Leistungsstufen nach § 6 im Wege der Vertragserweiterung abzurufen, solange keine Kündigung des Auftragnehmers nach Ziffer 4.2.4, § 14.1 AVB erfolgt ist. Soweit dies nach dem Planungs- und Baufortschritt sachgerecht ist, ist der Auftraggeber auch befugt, die weitere Beauftragung auf Teilleistungen einzelner Leistungsstufen oder einzelne Abschnitte der Bauaufgabe zu beschränken, sofern es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelt. Dabei soll eine unnötige Teilung von Leistungsstufen vermieden werden.

4.2.4 Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung weiterer Leistungsstufen besteht nicht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen der weiteren Leistungsstufen zu erbringen, wenn der Auftraggeber sie ihm überträgt; auf das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 14.1 AVB wird verwiesen. Aufgrund einer stufenweisen Beauftragung gemäß den Regelungen in diesem Vertrag kann der Auftrag- nehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

§ 5 Allgemeine Leistungspflichten

5.1 Planungs- und Überwachungsziele

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf der Grundlage des § 2 seine Leistungen in allen Leistungsstufen so zu erbringen, dass das Bauprojekt / die Baumaßnahme gemäß den Vorgaben nach Ziffern 5.2 bis 5.4 (Planungs- und Überwachungsziele) mangelfrei hergestellt werden kann. Bei diesen Planungs- und Überwachungszielen handelt es sich um die für den Auftraggeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele im Sinne des § 650p (1) BGB und damit um die vereinbarte Beschaffenheit des vom Auftragnehmer geschuldeten Werks.

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Vertrag Auftragsnummer:

5.1.1 Projektdurchführung im Building Information Modeling (BIM)

Das Projekt ist unter Anwendung des Building Information Modeling (der BIM-Methodik) - in dem BIM-Anwendungsumfang:

BIM Bestandsaufnahme

BIM Planung

BIM Ausführung

BIM Dokumentation

nach den Vorgaben des Auftraggebers gem. AIA - der Fraunhofer-Gesellschaft umzusetzen.

Weitere mit der Verwendung des BIM zusammenhängende projektbezogene Pflichten des Auftragnehmers im Rahmen der Auftragsabwicklung ergeben sich aus:

der Anlage zu § 5 − „Building Information Modeling (BIM)“ – Leistungsbild Fachplanung Technische Ausrüstung sowie aus dem „BIM-Abwicklungsplan (BAP)“.

BIM-Handbuch und AIA der Fraunhofer-Gesellschaft

Der Auftragnehmer übernimmt folgende Rolle im BIM-Prozess:

gemäß Fraunhofer AIA – die Autorenschaft für das eigene Fachmodell (einschließlich der bürointernen BIM-Koordination)

sowie die Rolle der BIM-Fachkoordination, TA-Modelle – Koordination der Modelle der Technischen Ausrüstung untereinander

Die vom Auftragnehmer zu erstellende Planung ist vorrangig als klassifiziertes, parametrisches 3D-Datenmodell entsprechend den AIA / zu erstellen, innerhalb des eigenen Leistungsbereiches auf Konsistenz und Kollisionen zu prüfen sowie mit den weiteren fachlich Beteiligten zu koordinieren und auszutauschen.

Das modellorientierte Arbeiten mit dem Modell als führendem Informationsträger erfolgt kontinuierlich.

Nach Erfordernis des Projektstandes, sowie auf Anforderung ist ein dem Planungsstand entsprechendes, integriertes, qualitätsgesichertes 3D-Datenmodell, geeignet als Informations-/ Koordinationsmodell für andere an der Planung fachlich Beteiligte, in der dem Informationstand der Leistungsphase entsprechenden Modellierungs- und Attribuierungstiefe, zu übergeben.

Zur Dokumentation der Arbeitsergebnisse und zur Information Dritter (z.B. Nutzer, Bauausführende Gewerke; Dokumentation zur FPU /LPH 3 etc.) sind weiterhin grafische 2D-Darstellungen und alphanumerische Daten sichten als Ableitungen aus dem Modell gemäß den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen und im festgelegten Austauschformat zu übergeben.

Der Modellbearbeitungs- und Modell-Koordinationsprozess, der Modellaustausch sowie die Ableitung alphanumerischer und grafischer Daten aus dem Modell sind in geregelt und entsprechend umzusetzen. Projektspezifische Anpassungen erfolgen im BIM-Abwicklungsplan und sind einzuhalten.

Beim Anlegen und Fortschreiben der Eigenschaftsdatensätze sind folgende projektspezifische Klassifikations- und Attribuierungsvorgaben einzuhalten:

Minimalattribuierung gemäß: AIA der Fraunhofer-Gesellschaft

gem. dem BIM-Abwicklungsplan (BAP)

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Vertrag Auftragsnummer:

Der Auftragnehmer hat im Rahmen der modellorientierten Planungskoordination zwecks Qualitätssicherung von Planung und 3D-Datenmodell sowie bei der Erbringung der Objektüberwachung zur Kommunikation wie zum Daten- und Informationsaustausch (Austausch von Issues / bcf-Dateien, Mängelprotokollen u.a.) die vom Auftraggeber bereitgestellte/n Plattform/en zu verwenden:

Projektkommunikationsplattform gem. Ziffer 5.1.2

cloudgestützter Issue-Manager: System

cloudgestütztes Mängelmanagement: System

Die projektspezifischen Lieferzyklen für den Daten- und Informationsaustausch zu den Modelltypen ergeben sich aus

AIA

dem BIM-Abwicklungsplan (BAP)

5.1.2 Regelung der Projektkommunikation und zum Datenmanagement:

über eine Projektplattform der Fraunhofer-Gesellschaft

5.1.3  Gemäß den Energieeffizienzfestlegungen für Bundesbauten (EEFB) −

ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 40 (EGB 40) zu errichten.

Die technischen Mindestanforderungen für Neubauten nach der Tabelle 1 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

 ist das Gebäude / der Gebäudekomplex als Effizienzgebäude Bund 55 (EGB 55) zu ertüchtigten.

Die technischen Mindestanforderungen für Sanierungsvorhaben von Bestandsgebäuden (komplette Gebäudesanierungen) nach der Tabelle 2 (Anlage EEFB) sollen um v.H. unterschritten werden.

sind die technischen Mindestanforderungen für Bauunterhaltungsmaßnahmen nach der Tabelle 3 (Anlage EEFB) bei Änderung/Erneuerung von energetisch wirksamen Bauteilen und gebäudetechnische Anlagen

einzuhalten.

für - um v.H. zu unterschreiten.

5.1.4 Leitfaden - Nachhaltiges Bauen

Die Anforderungen des Leitfadens – Nachhaltiges Bauen sind – in Abstimmung mit dem Auftraggeber - bei der Planung und Baudurchführung zu berücksichtigen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet (bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Anlagen-/Kostengruppen),

die mit der Zielvereinbarung vorgegebenen Quantitäts- und Qualitätsziele zur Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz umzusetzen (Anlagenverzeichnis Teil A – Zielvereinbarungstabelle in Verbindung mit den dort benannten weiteren Unterlagen)

eine Gebäudezertifizierung nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) mit einem Gesamterfüllungsgrad

und in Abstimmung mit dem vom Auftraggeber sowie den/dem beauftragten Dritten/Projektsteuerer zu präzisieren, fortzuschreiben und an deren Erreichen sowie an der Nachweisführung der Einhaltung der vorgegebenen Kriterien mitzuwirken.

Die notwendigen fachspezifischen Nachweise, Bewertungen und Daten der Liegenschaften sind dem Auftraggeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten/Projektsteuerer zur Verfügung zu stellen.

Die in diesem Zusammenhang vom Auftragnehmer ggf. darüber hinaus zu erbringenden Besonderen Leistungen ergeben sich aus der / den Anlage(n) zu § 6.

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Vertrag Auftragsnummer:

5.1.5  Energetisches Pflichtenheft (energetische Konzepte) Energetische Nachweise / Leitfaden – Energiebedarfsausweise

Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber – bzw. zur Weitergabe und zur Prüfung durch den beauftragten Energieberater - nachzuweisen, dass mit seiner Planung die Anforderungen und Vorgaben des Energetische Pflichtenheftes, zur Umsetzung der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele des Bundes, zur Nutzung regenerativer Energieträger sowie zur Verdrängung fossiler Energienutzungen eingehalten werden. Dieser Nachweis dient als Grundlage für die Erarbeitung der energetischen Konzepte sowie für die weiteren Nachweise und Berechnungen zur Erstellung der Energiebedarfs- ausweise sowie zur Umsetzung der Anforderungen des Leitfadens Nachhaltiges Bauen und der Gebäudeenergierichtlinie der Fraunhofer-Gesellschaft.

Der Auftragnehmer hat dem Aufsteller der Förmlichen Nachweise und dem Aussteller des Energie- ausweises die notwendigen Kennwerte (wie Arbeits- und Leistungsbilanzen; bei Nichtwohngebäuden

  • energetische Nachweisführung/Berechnungen in Verbindung mit der DIN V 18599) auf Grundlage der Vorgaben des geltenden GEG bereit zu stellen und insbesondere im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Genehmigungsfähigkeit hierbei mitzuwirken.

5.2 Quantitäten/Qualitäten

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber

in der Initialen Projektunterlage (IPU)

in der Einfachen Bauunterlage (EBU)  in der Bauunterlage

in der Entwurfsunterlage

vorgegebenen, auf seine Fachplanungen bezogenen, Quantitäts- und Qualitätsziele umzusetzen. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Quantitäten/Zielwerte sind vom Auftragnehmer als Teil der Planung in Form einer Berechnung nachzuweisen.

Die Vorgaben dieser genehmigten Unterlagen sind verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

5.3 Kosten

5.3.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen bezogen auf die von ihm zu bearbeitenden Kostengruppen so zu erbringen, dass

die in der bestätigten FPU festzulegende Kostenobergrenze – Baukosten gemäß C 8 a) RBBau – für das Bauprojekt nicht überschritten wird.

die in

der durch den Auftraggeber bestätigten FPU vom

der qualitätsgesicherten und vom Bauherrn bestätigten EBU vom

der vom

festgelegte Kostenobergrenze - Baukosten gemäß C 8 a) RBBau - für das Bauprojekt/die Baumaßnahme in Höhe von EUR netto nicht überschritten wird.  die festgelegte Kostenobergrenze für das Bauprojekt / die Baumaßnahme in Höhe von 8.100.000 EUR netto nicht überschritten wird.

Die Kosten der Kostenobergrenze umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276 − in der Fassung 2018-12 einschließlich / ohne Umsatzsteuer, soweit diese Kostengruppen in der jeweiligen Bauunterlage erfasst sind.

Der Auftragnehmer übernimmt damit keine Kostengarantie.

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Vertrag Auftragsnummer:

5.3.2 Unabhängig von der Beachtung der Planungs- und Überwachungsziele hat der Auftragnehmer bei allen Leistungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht nur in Bezug auf die Baukosten, sondern auch im Hinblick auf den Betrieb des Gebäudes zu beachten. Unter Wahrung der Vorgaben des Auftraggebers sind die künftigen Bau- und Nutzungskosten möglichst gering zu halten; Baukosten dürfen nicht mit der Folge eingespart werden, dass die Einsparungen durch absehbare höhere Nutzungskosten (insbesondere Betriebs- und Instandsetzungskosten) unverhältnismäßig gemindert werden.

5.3.3 Im Rahmen der fortlaufenden Kostensteuerung und Kostenkontrolle ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Kosten der Technischen Ausrüstung bis zum Abschluss der Entwurfsplanung in der Gliederung gemäß DIN 276 : 2018-12 und ab der Ausführungsplanung parallel auch nach Vergabeeinheiten/ vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE), zu erfassen und kontinuierlich fortzuschreiben.  Mit Beginn der Vorbereitung der Vergabe ist die Kostensteuerung und -kontrolle dann ausschließlich nach Vergabeeinheiten in vergabeorientierten Kostenkontrolleinheiten (KKE) fortzuführen.

Der Auftragnehmer führt die laufende Kostenkontrolle elektronisch, nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat durch und meldet regelmäßig bzw. auf Verlangen des Auftraggebers den aktuellen Kosten-, Leistungs- und Zahlungsstand der beauftragten Leistungen sowie die prognostizierte Abrechnungshöhe.

5.3.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber fortlaufend zu Kostenrisiken zu beraten. Er hat geeignete Maßnahmen zur Reduzierung, Vermeidung, Überwälzung und Steuerung von Kostenrisiken aufzuzeigen. Kostenrisiken sind in der Kostenermittlung gesondert beziffert auszuweisen und nach den Vorgaben des Auftraggebers zu Inhalt, Form und Austauschformat darzustellen. Bezifferte Kostenrisiken stellen keine anrechenbaren Kosten dar. Realisiert sich ein Kostenrisiko nach Vertragsschluss und sind dadurch die Planungs- und Überwachungsziele einschließlich der Kostenobergrenze nicht mehr einzuhalten, ist nach Ziffer 5.5 vorzugehen.

5.4 Termine

5.4.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen so zu erbringen, dass folgende Termine eingehalten werden können:

Baubeginn:

Fertigstellungstermin:

Beginn der Inbetriebnahmephase:

Übergabetermin nach F1 RBBau: (Leistung): (Datum:)  Termine werden gesondert vereinbart

5.4.2 Auf der Grundlage der Termine gemäß Nummer 5.4.1 erarbeitet

der Auftraggeber oder der von ihm beauftragte Dritte  der Auftragnehmer in Abstimmung mit den Architekten seinem Vertragspartner unverzüglich nach Vertragsschluss einen Zeit- und Ablaufplan betreffend Planung, Vergabe und Ausführung. In Abstimmung mit dem Auftraggeber wird der Auftragnehmer diesen Terminplan in regelmäßigen Abständen überprüfen und, soweit sich die Projektumstände geändert haben, fortschreiben bzw. an dessen Fortschreibung mitwirken.

Für die Anwendung von § 10.2 AVB ist als Zeitraum der Objektüberwachung der Zeitraum zwischen Baubeginn und Übergabe maßgeblich.

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Vertrag Auftragsnummer:

5.4.3 Für die Leistungen des Auftragnehmers werden die nachfolgenden Vertragstermine bzw. -fristen vorgegeben:

Für die komplette Erbringung der folgenden Leistungen gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 gelten die folgenden Termine oder Leistungszeiträume:

Leistungen: Datum: Leistungszeitraum:

Vorlage der FPU Wochen

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 1 – Anlage zu § 6: Wochen, ab

sämtliche Leistungen der Leistungsstufe 2 – Anlage zu § 6: Wochen, ab

die Vorlage der Ausschreibungsunterlagen – für Wochen, ab

Wochen, ab

Wochen, ab

5.5 Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele

5.5.1 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele laufend zu überprüfen und den Auftraggeber unverzüglich in Textform und begründet darauf hinzuweisen, soweit für ihn eine Gefährdung der Planungs- und Überwachungsziele erkennbar wird. Er hat die aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten zur Gewährleistung der Einhaltung der Planungs- und Überwachungsziele und dabei insbesondere der Kostenobergrenze darzulegen.

5.5.2 Weist der Auftragnehmer mit dem ihm nach Ziffer 5.5.1 obliegenden Hinweis nach, dass eine Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere äußeren Umständen beruht, wie einem für ihn bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Zielkonflikt, einer Anordnung des Auftraggebers, Baupreissteigerungen, den Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter, geänderten technischen Regeln, unvermeidbaren behördlichen Anordnungen, der Realisierung von unvermeidbaren Baugrund- oder Bestandsrisiken und dergleichen, obliegt es dem Auftraggeber, die Planungs- und Überwachungsziele nach Ziffer 5.7 anzupassen. Sind zu deren Umsetzung wiederholte oder geänderte Leistungen erforderlich, gilt § 10.10. Lässt der Auftraggeber die Planungs- und Überwachungsziele unverändert und hat der Auftragnehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, haftet der Auftragnehmer insoweit nicht für die berechtigt angezeigte, unvermeidbare Beeinträchtigung der Planungs- und Überwachungsziele.

5.5.3 Billigt der Auftraggeber Planungsergebnisse des Auftragnehmers im Rahmen einer Leistungsstufe für die weitere Bearbeitung, ist der Auftragnehmer verpflichtet, seine weiterführenden Arbeiten auf den darin enthaltenen gestalterischen, wirtschaftlichen und funktionalen Anforderungen aufzubauen. Die Billigung von Planungsergebnissen durch den Auftraggeber befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Verantwortung für die Einhaltung der Kostenobergrenze, vertragsgerechte Qualität seiner Planungen und die Mangelfreiheit der sie realisierenden Bauleistungen. Sie stellt auch keine Teilabnahme dar.

5.5.4 Die Verantwortung des Auftragnehmers für die Erreichung der Planungs- und Überwachungsziele bleibt durch die Beauftragung eines Projektsteuerers unberührt.

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Vertrag Auftragsnummer:

5.6 Besprechungen

5.6.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Einladung des Auftraggebers an projektbezogenen Besprechungen teilzunehmen und an Verhandlungen mit Behörden mitzuwirken. Diese Termine sind rechtzeitig abzustimmen. Die Besprechungen sind durch rechtzeitige Übersendung von Unterlagen durch den Auftragnehmer zu unterstützen.  Der Auftragnehmer fertigt über die Besprechungen und Verhandlungen unverzüglich Niederschriften an und legt sie dem Auftraggeber zur Genehmigung vor.

5.6.2 Der Auftragnehmer fertigt über die von ihm geführten Planungs- und Baubesprechungen Niederschriften. Diese legt er dem Auftraggeber zur Kenntnis vor.

5.7 Leistungsänderungen

5.7.1 Begehrt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, ist der Auftrag- nehmer verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- und Mindervergütung vorzulegen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs jedoch nur, soweit ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Aus dem Angebot des Auftragnehmers müssen sich Art und Umfang der geänderten oder zusätzlichen Leistungen sowie die geänderte oder zusätzliche Vergütung, die nach Maßgabe der Regelungen in § 10.10 zu ermitteln ist, ergeben.

5.7.2 Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an.

5.7.3 Erzielen die Parteien binnen angemessener Frist, spätestens nach 30 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Auftragnehmer, keine Einigung nach Ziffer 5.7.2, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, bei einer Änderung des vereinbarten Werkerfolgs aber nur, soweit ihm die Ausführung zumutbar ist.

5.7.4 Dem Auftraggeber steht ein Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist zu, soweit

(a) der Auftragnehmer ein Angebot nach Ziffer 5.7.1 nicht rechtzeitig vorgelegt hat oder

(b) nach Vorlage des Angebots eine Einigung nach Ziffer 5.7.3 entgültig gescheitert ist oder

(c) die Ausführung der Änderung vor Ablauf der Verhandlungsfrist unter Abwägung der beider- seitigen Interessen dem Auftragnehmer zumutbar ist. Die Ausführung vor Ablauf der Verhandlungsfrist ist dem Auftragnehmer in der Regel zumutbar, soweit ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere Gefahr im Verzug ist.

5.7.5 Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Änderung oder der Ausführung geltend, trifft ihn dafür die Beweislast.

5.8 Abstimmung mit Projektbeteiligten

Der Auftragnehmer hat sich mit den weiteren fachlich Beteiligten in jeder Leistungsstufe zeitlich und sachlich so abzustimmen und seine Beiträge rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Integration in die Objektplanung bereitzustellen, dass die vereinbarten Planungs-und Überwachungsziele eingehalten werden.

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Vertrag Auftragsnummer:

§ 6 Spezifische Leistungspflichten

Die spezifischen Leistungspflichten des Auftragnehmers umfassen die in der/den Anlage(n) zu § 6 enthaltenen Leistungen und gliedern sich in folgende Leistungsstufen:

6.1 Leistungsstufe 1

Die Leistungsstufe 1 umfasst

für die Erarbeitung der Finalen Projektunterlage (FPU) nach E 3 RBBau –  für die Erarbeitung der Bauunterlage

für die Entwurfsunterlage

alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

Dem Auftraggeber obliegt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Federführung für −

das Führen von Verhandlungen mit den Behörden über die Genehmigungsfähigkeit.

Einreichen dieser Unterlagen einschließlich der noch notwendigen Verhandlungen mit Behörden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Bauunterlage zusätzliche Fragen schriftlich zu beantworten und an notwendigen Besprechungen zur Erläuterung der Ausarbeitung und Klärung von Fragen teilzunehmen.

6.2 Leistungsstufe 2 - Ausführungsplanung

Die Leistungsstufe 2 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

6.3 Leistungsstufe 3 - Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Die Leistungsstufe 3 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

Bei der Erbringung der Leistungen sind die Vorgaben der Vergabestelle der Fraunhofer-Gesellschaft einzuhalten und die zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

6.3.1 Der Auftraggeber erbringt im Rahmen der Vergabe folgende Leistungen:

  • Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,*

  • Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern,*

  • Einholen von Angeboten,*

  • Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels,*

  • Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,

  • Auftragserteilung,

    • außer für direkte und freihändige Vergabeverfahren

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Vertrag Auftragsnummer:

6.3.2 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:

  • Zusammenstellen und Versenden der Vergabe- und Vertragsunterlagen für alle Leistungsbereiche, einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, ausgenommen die Leistungen die vom Auftraggeber unter 6.3.1 übernommen werden,

  • Auskunftserteilung gegenüber Bewerbern und Bietern, ausgenommen die Leistungen die vom Auftraggeber unter 6.3.1 übernommen werden,

  • Einholen von Angeboten, ausgenommen die Leistungen die vom Auftraggeber unter 6.3.1 übernommen werden,

  • Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels, ausgenommen die Leistungen die vom Auftraggeber unter 6.3.1 übernommen werden,

  • Führung von Aufklärungsgesprächen mit Bietern,

  • das Vorbereiten und Führen von Bietergesprächen,

  • das Einholen, Prüfen und Werten von Nachtragsangeboten,

  • das Prüfen und Werten von Nebenangeboten (ohne Auswirkungen auf die abgestimmte Planung) mit Einbeziehung in den Vergabevorschlag.

  • Auskunftserteilung gegenüber dem Auftraggeber und der Vergabestelle des Auftraggebers,

  • Aufstellen der Auftrags-LV's,

Nachtragsangebote sind - sofern prüfbar - unverzüglich nach Zugang spätestens aber innerhalb von 7 Kalendertagen zu prüfen. Anderenfalls ist deren fehlende Prüffähigkeit mit schriftlicher Begründung zu dokumentieren. Bei sämtlichen Nachtragsvereinbarungen ist jeweils der Nachtragsverursacher / Grund der Änderung bzw. der zusätzlichen Leistungen vom Auftragnehmer im detaillierten Vergabevermerk anzugeben.

6.4 Leistungsstufe 4 - Objektüberwachung und Dokumentation

Die Leistungsstufe 4 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

6.4.1 Die Überwachungstätigkeit ist so auszuüben, dass die Bauleistungen von Bauunternehmen mangelfrei und vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere die schadensgeneigten Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfolgende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, sind durch Inaugenscheinnahme sorgfältig zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Der Auftragnehmer hat seine für die Bauausführung erforderlichen Leistungen so zu erbringen, dass der mit den ausführenden Firmen und dem Auftraggeber vereinbarte Bauablauf störungsfrei verläuft.

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Vertrag Auftragsnummer:

6.4.2 Eingehende Rechnungen sind unverzüglich auf ihre Prüffähigkeit zu prüfen und wenn prüffähig,  fachtechnisch und rechnerisch

sachlich und rechnerisch

zu prüfen und mit den entsprechenden Feststellungsvermerken festzustellen. Nicht prüffähige Rechnungen sind unverzüglich mit entsprechender Begründung zurück zu geben.

Bei der Behandlung der Rechnungen und der diese begründenden Unterlagen sind einschlägigen Regelungen des Vergabehandbuches (VHB) und die für den Bund geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit dem Merkblatt – Feststellungsbescheinigungen sachlich / fachtechnisch richtig − zu beachten.

6.4.3 Der Auftragnehmer hat bei der Vorlage von Rechnungen der ausführenden Unternehmen beim Auftraggeber folgende Fristen einzuhalten:

  • Abschlagsrechnungen: 8 Kalendertage

  • Teil-/Schlussrechnungen: 20 Kalendertage

6.5 Leistungsstufe 5 - Objektbetreuung

Die Leistungsstufe 5 umfasst alle in der/den Anlage(n) zu § 6 zu dieser Leistungsstufe gekennzeichneten Leistungen.

§ 7 Fachlich Beteiligte

7.1 Die für die Erbringung der übrigen Planungs- und Überwachungs- sowie der Beratungs- und Gutachterleistungen vorgesehenen Unternehmen (fachlich Beteiligte) ergeben sich aus der als Anlage zu § 7 beigefügten Liste. Änderungen und Ergänzungen zu dieser Liste wird der Auftraggeber zeitnah dem Auftragnehmer mitteilen.

7.2 Das Projekt wird unter Beteiligung eines Projektsteuerers durchgeführt.

Der Projektsteuerer ist im Rahmen des mit ihm abgeschlossenen Vertrages bevollmächtigt, die Rechte des Auftraggebers zur Realisierung der Planungs- und Überwachungsziele gegenüber dem Auftragnehmer und den anderen fachlich Beteiligten wahrzunehmen.

§ 8 Personaleinsatz des Auftragnehmers

8.1 Als fachlich Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation):  für Leistungsstufe 1 Ing. TU/FH mit einschlägiger Berufserfahrung oder gl. Qualifikation  für Leistungsstufe 2 Ing. TU/FH mit einschlägiger Berufserfahrung oder gl. Qualifikation  für Leistungsstufe 3 Ing. TU/FH mit einschlägiger Berufserfahrung oder gl. Qualifikation  für Leistungsstufe 4 Ing. TU/FH mit einschlägiger Berufserfahrung oder gl. Qualifikation

für Leistungsstufe 5

Der für die Leistungsstufe 4 Benannte ist berechtigt, die nach § 6.4.2 und Anlage zu § 6, Leistungsstufe 4 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen.

8.2 Durchgängiger Mitarbeitereinsatz

Der Auftragnehmer hat darauf hinzuwirken, dass die benannten Mitarbeiter über die gesamte Vertragsdauer bzw. während der jeweiligen Leistungsstufe eingesetzt werden.

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Vertrag Auftragsnummer:

§ 9 Baustellenbüro

9.1  Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet,  mindestens aber an 2 Tag/en pro Woche.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Bauprojektes/ der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.

Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.

9.2 Kostentragung

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber

  • ohne Einrichtung - kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Die Räume für das Baustellenbüro werden dem Auftragnehmer mit folgenden Einrichtungen kostenfrei bereitgestellt:

Heizung

Möblierung

Die Betriebskosten trägt der Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer beschafft sich das Baustellenbüro selbst, inklusive der erforderlichen Einrichtung auf eigene Kosten.

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Vertrag Auftragsnummer:

§ 10 Honorar

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S.2636), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI) und nach Teil 4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung (§§ 53-56 HOAI) sowie nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Zu- oder Abschlag (siehe Ziffer 10.7).

Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:

10.1 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 54 HOAI werden für die Leistungen nach § 6.1 bis § 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung

zur Finalen Projektunterlage (FPU)

zur Entwurfsplanung  zur Bauunterlage

gemäß DIN 276 – in der Fassung vom Dezember 2008 – ohne Umsatzsteuer ermittelt. Solange die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die –

Kostenermittlung zur qualitätsgesicherten und bestätigten IPU

Kostenermittlung zur qualitätsgesicherten und bestätigten EBU

Kostenermittlung zur qualitätsgesicherten und bestätigten Kostenschätzung

 Kostenermittlung aus dem Kostenrahmen

ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen.

Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe(n) 1.1 . und die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß § 54(2) HOAI für folgende Gebäude / Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlagen / Freianlagen zusammengefasst:

 mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB)

Anlagengruppen nach § 1mvB (in EUR netto)
1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen0
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen0
1.1.3 Lufttechnische Anlagen0
1.1.4 Starkstromanlagen0
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen0
1.1.6 Förderanlagen0
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen0
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken0
1.1.9 00

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Vertrag Auftragsnummer:

10.2 Honorarzonen

Folgende Honorarzonen werden der Honorarermittlung zugrunde gelegt:

Anlagengruppen nach § 1Honorarzone/n
1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen- / 2 / -
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen- / 2 / -
1.1.3 Lufttechnische Anlagen- / - / 3
1.1.4 Starkstromanlagen- / - / -
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen- / - / -
1.1.6 Förderanlagen- / - / -
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen- / - / 3
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken- / - / 3
1.1.9 0- / - / -

Verschiedene Honorarzonen innerhalb der Anlagengruppe (Anl.-Gr.)

Bezeichnung der Anlage(n) mit Zuordnung zur/zu den Honorarzone(n) (HZ)
Anl.Gr.HZ IHZ IIHZ III

 Verschiedene Honorarzonen innerhalb der Anlagengruppe (Anl.-Gr.) siehe Anlage

Für die Ermittlung des Honorars nach § 56 (4) HOAI (verschiedene Honorarzonen) sind die Honorarzonen gemäß der Anlage zu § 10 zugrunde zu legen.

10.3 Honorarsatz  Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 (1) HOAI.

Grundlage für die Honorarberechnung ist der Basishonorarsatz der Honorartafel nach § 56 (1) HOAI zuzüglich: der in der Anlage zu § 10 vereinbarten Differenz zum Höchstsatz in der jeweiligen Anlagengruppe.

v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Technische Ausrüstung:

v.H. der Differenz zum oberen Honorarsatz für Technische Ausrüstung:

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Vertrag Auftragsnummer:

10.4 Vom-Hundert-Sätze

Die Bewertung der Grundleistungen ergibt sich aus den in der/den Anlage(n) zu § 6 vereinbarten v.H.-Sätzen:

LeistungenBewertung nach Anlagengruppen in v.H.
1.1.11.1.21.1.31.1.41.1.51.1.61.1.71.1.81.1.9
Leistungsstufe 128,00%26,00%26,00%0,00%0,00%0,00%26,00%26,00%0,00%
Leistungsstufe 222,00%22,00%22,00%0,00%0,00%0,00%22,00%22,00%0,00%
Leistungsstufe 311,45%11,45%11,45%0,00%0,00%0,00%11,45%11,45%0,00%
Leistungsstufe 435,00%35,00%35,00%0,00%0,00%0,00%35,00%35,00%0,00%
Leistungsstufe 50,00%0,00%0,00%0,00%0,00%0,00%0,00%0,00%0,00%
Insgesamt96,45%94,45%94,45%0,00%0,00%0,00%94,45%94,45%0,00%

Bei der Leistungsstufe 1 ist die Genehmigungsplanung mit 2 v.H. berücksichtigt. Soweit die Genehmigungsplanung nur für einzelne Anlagen einer der Anlagengruppe notwendig ist, wird der v.H.-Satz im Verhältnis: "Kosten der zu genehmigenden Anlagen zu Gesamtkosten der Anlage" im Zuge der Honorarabrechnung angepasst.

10.5 Honorarzuschläge

Folgende Honorarzuschläge werden vereinbart:  Für Umbauten und Modernisierungen wird das Honorar aller Leistungsstufen gemäß § 56 (5) HOAI wie folgt erhöht:

Anlage / Anlagengruppev.H. - Satz
1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen35,00%
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen35,00%
1.1.3 Lufttechnische Anlagen35,00%
1.1.4 Starkstromanlagen0,00%
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen0,00%
1.1.6 Förderanlagen0,00%
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen35,00%
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken35,00%
1.1.9 00,00%

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Vertrag Auftragsnummer:

Für Instandhaltungen/Instandsetzungen wird das Honorar für die Leistungsstufe 4 gemäß § 12 HOAI wie folgt erhöht:

Anlage / Anlagengruppev.H. - Satz
1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen0,00%
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen0,00%
1.1.3 Lufttechnische Anlagen0,00%
1.1.4 Starkstromanlagen0,00%
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen0,00%
1.1.6 Förderanlagen0,00%
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen0,00%
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken0,00%
1.1.9 00,00%

10.6 Im Wesentlichen gleiche Anlagen gemäß § 54 (3) HOAI

10.7 Auf das Gesamthonorar der Grundleistung gem. Ziffer 10.1 bis 10.5 wird ein Zu- oder Abschlag vereinbart:

zuzüglich (+)/

Anlage / Anlagengruppezuzüglich (+)/ abzüglich (-) v.H. %
1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen
1.1.3 Lufttechnische Anlagen
1.1.4 Starkstromanlagen
1.1.5 Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
1.1.6 Förderanlagen
1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen
1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken
1.1.9 0

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Vertrag Auftragsnummer:

10.8.1  Unterschreitung der Eingangstafelwerte der anrechenbaren Kosten

Unterschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Eingangstafelwerte des § 56 (1) HOAI, werden die Leistungen wie folgt vergütet:

nach Zeitaufwand zum Nachweis – gemäß Ziffer 10.10.2 des Vertrages und § 10.3 AVB  Lineare Interpolation zwischen 1 € und 5.000 €.

10.8.2  Überschreitung des maximalen Tafelwertes der anrechenbaren Kosten

Überschreiten die anrechenbaren Kosten nach § 54 HOAI die Tafelwerte des § 56 (1) HOAI, werden die Leistungen wie folgt vergütet:  Erweiterung der Tafelwerte mit den Werten der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen RiFT.

10.9 Besondere Leistungen

Die Besonderen Leistungen werden gemäß der/den Anlage(n) zu § 6 des Vertrages vergütet.

Soweit die Besonderen Leistungen nur für einzelne Anlagen der Anlagengruppe beauftragt werden und nach v.H.-Sätzen vergütet werden sollen, wird der v.H.-Satz im Verhältnis: “Kosten der zu beplanenden Anlage zu den Gesamtkosten der Anlagengruppe“ im Zuge der Honorarberechnung angepasst.

10.10 Honorar bei Leistungsänderungen

Begehrt der Auftraggeber geänderte Leistungen im Sinne von § 5.7 oder ordnet der Auftraggeber solche Leistungen an, so erfolgt eine Anpassung der Vergütung des Auftragnehmers gemäß den folgenden Festlegungen:

10.10.1 Die Anpassung der Vergütung für Grundleistungen richtet sich nach § 10 HOAI. Soweit gemäß Ziffer 10.7 dieses Vertrags ein Zu- oder Abschlag vereinbart wurde, ist dieser zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten § 650c (1) und (2) BGB entsprechend.

10.10.2 Stimmt der Auftraggeber alternativ schriftlich einer aufwandsbezogenen Abrechnung zu und erfordern die zu ändernden oder geänderten Leistungen im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen erhöhten Aufwand, erhält der Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar unter Zugrundelegung folgender Stundensätze in Verbindung mit § 10.3 AVB.

  • Für den Auftragnehmer / Projektleiter Euro/Stunde

  • Für den Mitarbeiter / stellv. Projektleiter (Dipl.-Ing./MA/BA) Euro/Stunde

  • Für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen Euro/Stunde

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber vor der Ausführung von Leistungen darauf hinzuweisen, dass es sich seiner Meinung nach um zusätzlich zu honorierende Leistungen nach dieser Vorschrift handelt, den voraussichtlichen Zeitaufwand zu benennen und die Entscheidung des Auftraggebers über die Anordnung entsprechender Leistungen abzuwarten. Soweit der Zeitaufwand hinreichend abschätzbar ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ein Pauschalhonorar anzubieten.

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Vertrag Auftragsnummer:

10.11  Sonstige/Weitere Vergütungsvereinbarungen:

  • zu § 10 Nummer 10.1 wird vereinbart, solange die vom Auftraggeber genehmigte

Kostenschätzung nicht vorliegt, wird das vorläufige Honorar auf Basis der vom Auftraggeber

ermittelten anrechenbaren Kosten aus dem Kostenrahmen berechnet.

Bestandsaufnahme

§ 11 Nebenkosten

11.1 Erstattung von Nebenkosten

Die Nebenkosten nach § 14 HOAI werden:

nicht erstattet.  insgesamt pauschal mit 2,5% v. H. / vom Nettohonorar erstattet.  zzgl. pauschal für Reisen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers und ihrer oder seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bei einer Entfernung über 15 km gestaffelt jeweils um 0,1 vom Hundert für weitere 15 km im Umkreis vom Büro der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers bis zur Baustelle, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert nach Leistungsstufen vom Nettohonorar erstattet.

auf Einzelnachweis erstattet:

der vorgenannte Ausgleich beinhaltet neben in den § 14 (2) HOAI aufgeführten Kosten die Kosten für:

Werden Leistungen nach § 5.7. beauftragt, gelten die vorgenannten Nebenkostenregelungen auch für diese Leistungen.

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Vertrag Auftragsnummer:

11.2 Reisekosten

Bei Erstattung von Reisekosten auf Einzelnachweis ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden. Reisen zu Lasten des Auftraggebers müssen vorher mit diesem abgestimmt werden.

Der Antrag und die Einreichung der Unterlagen richtet sich nach § 3 BRKG.

Reiseunterlagen werden vom Auftragnehmer beschafft.

11.3 Vorsteuerabzug

Soweit Nebenkosten - ob pauschal oder zum Einzelnachweis - erstattet werden, sind sie abzüglich der nach § 15 (1) des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern anzusetzen.

§ 12 Umsatzsteuer

Für das Honorar des Auftragnehmers gemäß § 10 und die Nebenkostenerstattung gemäß § 11 gilt:  Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

Die Leistung ist umsatzsteuerbefreit.

§ 13 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat – wahlweise – eine durchlaufende oder eine objektbezogene Berufshaftpflicht- versicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen nach § 16 AVB müssen mindestens betragen:

Für Personenschäden 2.000.000 Euro

Für sonstige Schäden 2.000.000 Euro

In jedem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistungen für die Jahresversicherung pro Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme oder bei einer objektbezogenen Versicherung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungs- summe für die Dauer des Vertrages beträgt.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung ist für die gesamte Dauer des Vertrages aufrechtzuerhalten und regelmäßig unaufgefordert dem Auftraggeber nachzuweisen.

§ 14 Ergänzende Vereinbarungen

14.1  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung (Anlage zu § 14.1 "Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung") nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses geltenden Fassung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten vor der vom Auftraggeber dafür anzugebenden zuständigen Behörde/Stelle schriftlich abzugeben.

Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine, mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde/Stelle abgeben. (siehe Anlage zu § 14.1).

14.2  Beim Betreten und Befahren der die Bauaufgabe betreffenden Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestimmungen des Nutzers einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten.

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Vertrag Auftragsnummer:

14.3  Leistungen des Auftragnehmers ohne besondere Vergütung:

  • Die Beantwortung von Prüfungsmitteilungen seitens der Prüfbehörden sowie des Landes- und Bundesrechnungshofs erfolgt auch über die vertraglich festgelegte Laufzeit hinaus.

  • Geprüfte Rechnungen und Nachträge sind den ausführenden Firmen in Kopie zuzusenden.

14.4  Weitere ergänzenden Vereinbarungen:

  • Der Auftraggeber behält sich vor, die Leistungsstufe 5 zu einem späteren Zeitpunkt zu beauftragen.

  • zu § 5.3.1) Die Baukosten für die Baumaßnahme unter 5.3.1 werden vorbehaltlich einer vom

Zuwendungsgeber genehmigten und bewilligten Kostenobergrenze festgelegt.

  • Mit Abruf der Stufe 4 erteilte Vollmacht für die Objektüberwachung wird diese sodann

Vertragsbestandteil, berührt jedoch nicht § 3 AVB.

Auftraggeber Auftragnehmer

Fraunhofer-Gesellschaft

zur Förderung der angewandten Forschung e.V.

München, den (Ort) (Datum) (Ort) (Datum)

Rechtsverbindliche Unterschrift Rechtsverbindliche Unterschrift

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Auftr.-Nr.: 0

Anlage zu § 6 : Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Technische Ausrüstung

Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:0
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

Anlagengruppe : 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

Leistungsstufe 1 Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (zu Abschnitt 6.1)
Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Analysieren der Grundlagen und der übergebenen Unterlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten0,80%
 b)Erarbeiten eines Planungskonzepts, mit Vordimensionierung der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, unter Beachtung der vorgegebenen Projektziele und der Nachhaltigkeit zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf5,25%
 c)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage1,00%
 d)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der Technischen Anlagen0,80%
 e)Mitwirkung bei den Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur0,20%
 f)Aufstellung der Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die zweite Ebene der der Kostengliederung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,70%
 g)Zusammenfas s e n , Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse0,25%
Summe (LPH 2)9,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf5,50%
 b)Festlegen aller Systeme und Anlagenteile0,25%
 c)Berechnen und Bemessen der Technischen Anlagen und Anlagenteile Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für Technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen9,95%
 d)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)0,25%
 e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit0,15%
 f)Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die ditte Ebene der Kostengliederung  mit erweiterter Gliederung nach Tabelle 4 mit Mengen und Bezugseinheiten  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,65%
 g)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; bei Technischen Anlagen für mehrere Objekte (gem. § 2 (1) Satz 1 HOAI jeweils getrennt und im Ergebnis zusammengefasst.0,10%
 h)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse als Beitrag zur Finalen Projektunterlage (FPU)  Bauunterlage unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau Übergeben der Unterlagen (Anzahl der Ausfertigungen gemäß § 3 des Vertrages)0,15%
Summe (LPH 3)17,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Auftr.-Nr.: 0

Genehmigungsplanung für folgende Anlagen der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1.

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden1,75%
b)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen nach Maßgabe der Ergebnisse des bauaufsichtlichen Verfahrens0,25%
Summe (LPH 4)2,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 1: v. H. - Satz

Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) 9,00% Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3) 17,00% Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4) 2,00% sonstige Leistungen für die Leistungsstufe 1 0,00%

Summe Leistungsstufe 1 28,00%

Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung
Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung4,50%
 b)Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der Technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) - in einer mit dem Objektplaner zeitlich koordinierten Abfolge Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern8,50%

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen4,00%
 d)Fortschreibung des Terminplans0,50%
 e)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen0,50%
 f)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung4,00%
Summe (LPH 5)22,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 2: v. H. - Satz

Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) 22,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 2 0,00%

Summe Leistungsstufe 2 22,00%

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter2,90%
 b)Aufstellen der Vergabeunterlagen insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien des Vergabehandbuches und unter Verwendung der Standardleistungsbücher für das Bauwesen und der AMEV-Wartungsmuster3,05%
 c)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten0,10%
 d)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse0,75%
 e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung0,10%
 f)4Zusammenstellen der Vergabeunterlagen0,05%
Summe (LPH 6)6,95%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)4Einholen von Angeboten0,05%
 b)5Prüfen und Werten der Angebote (rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung), Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise3,10%
 c)6Führen von Bietergesprächen und Auswertung.0,50%
 d)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit:  den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen  der Kostenberechnung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau0,25%
 e)Erstellen der Vergabevorschläge unter Verwendung der VHB-Muster, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren0,50%
 f)7Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirken bei der Auftragserteilung0,10%
Summe (LPH 7)4,50%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 3: v. H. - Satz

Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) 6,95% Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) 4,50% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 3 0,00%

Summe Leistungsstufe 3 11,45%

Leistungsstufe 4 Leistungen für die Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation ( zu Abschnitt 6.4)
Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.17,50%
 b)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten0,30%

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm). Dieser ist nach Objekten und Bauabschnitten zu untergliedern und entsprechend dem notwendigen / zielgerichteten Ablauf der Baudurchführung fortzuschreiben.0,65%
 d)Dokumentation des Bauablaufs, Führen des Bautagebuches gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuches (VHB)0,50%
 e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise nach dem Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen (VHB).0,10%
 f)Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, zeitnah und regelmäßig, unabhängig von den Rechnungseingängen2,25%
 g)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise6,50%
 h)Kontinuierliche Kostenkontrolle ab der ersten Zuschlagserteilung durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, bei mehreren Objekten jeweils getrennt und dann im Ergebnis zusammengefasst.0,85%
 i)Kostenfeststellung nach DIN 276: 2018-12  unter Verwendung des Muster Projektdatenblatt RBBau0,80%
 j)Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen0,50%
 k)8Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Feststellen der fachtechnischen Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach F 1 RBBau, (wie z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise etc.) Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften2,50%
 l)9Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran0,10%
 m)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung0,75%
 n)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung0,10%
 o)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel1,50%
 p)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts sowie Mitwirken bei der Übergabe des Objekts gemäß Abschnitt F RBBau.0,10%
Summe (LPH 8)35,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen Auftr.-Nr.: 0

Übersicht Leistungsstufe 4: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) 35,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 4 0,00%

Summe Leistungsstufe 4 35,00%

Leistungsstufe 5 Leistungen für die Objektbetreuung ( zu Abschnitt 6.5 )
Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Summe (LPH 9)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 5: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9) 0,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 5 0,00%

Summe Leistungsstufe 5 0,00%

1 Nur bei Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte. 2 Bei Beauftragung der Vorplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI erhöht werden. 3 Bei Beauftragung der Entwurfsplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 HOAI erhöht werden. 4 Die Teilleistung wird durch den Auftraggeber erbracht (0,10 v.H.). - Abzug von 0,05 v.H., da Teilleistung nicht vollständig vom AG erbracht wird. 5 Abzug von 1,00 v.H., da der AG die Durchsicht, das Nachrechnen der Angebote und das Aufstellen des Preisspiegels erbringt (3,50 v.H.). - Abzug wird auf 0,3 v.H. reduziert, da AG lediglich eine vorgeprüfte Unterlage dem AN übergibt. 6 Abzug von 0,10 v.H., da Bietergespräche federführend durch AG geführt werden (0,50 v.H.). 7 Abzug von 0,05 v.H., da Leistung durch den AG erbracht wird (0,15 v.H.). 8 Abzug von 0,50 v.H., da Abnahme verantwortlich durch AG erfolgt (2,50 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 9 Abzug von 0,05 v.H., da Antrag durch AG gestellt wird (0,10 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 10 Bei Beauftragung der Objektüberwachung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 3 HOAI erhöht werden.

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen Auftr.-Nr.: 0

Anlage zu § 6 : Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Technische Ausrüstung

Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:0
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

Anlagengruppe : 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen

Leistungsstufe 1 Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (zu Abschnitt 6.1)
Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Analysieren der Grundlagen und der übergebenen Unterlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten0,80%
 b)Erarbeiten eines Planungskonzepts, mit Vordimensionierung der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, unter Beachtung der vorgegebenen Projektziele und der Nachhaltigkeit zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf5,25%
 c)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage1,00%
 d)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der Technischen Anlagen0,80%
 e)Mitwirkung bei den Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur0,20%
 f)Aufstellung der Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die zweite Ebene der der Kostengliederung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,70%
 g)Zusammenfas s e n , Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse0,25%
Summe (LPH 2)9,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf5,50%
 b)Festlegen aller Systeme und Anlagenteile0,25%
 c)Berechnen und Bemessen der Technischen Anlagen und Anlagenteile Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für Technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen9,95%
 d)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)0,25%
 e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit0,15%
 f)Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die ditte Ebene der Kostengliederung  mit erweiterter Gliederung nach Tabelle 4 mit Mengen und Bezugseinheiten  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,65%
 g)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; bei Technischen Anlagen für mehrere Objekte (gem. § 2 (1) Satz 1 HOAI jeweils getrennt und im Ergebnis zusammengefasst.0,10%
 h)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse als Beitrag zur  Finalen Projektunterlage (FPU)  Bauunterlage  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau Übergeben der Unterlagen (Anzahl der Ausfertigungen gemäß § 3 des Vertrages)0,15%
Summe (LPH 3)17,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen Auftr.-Nr.: 0

Genehmigungsplanung für folgende Anlagen der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1.

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden0,00%
 b)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen nach Maßgabe der Ergebnisse des bauaufsichtlichen Verfahrens0,00%
Summe (LPH 4)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 1: v. H. - Satz

Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) 9,00% Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3) 17,00% Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4) 0,00% sonstige Leistungen für die Leistungsstufe 1 0,00%

Summe Leistungsstufe 1 26,00%

Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung
Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung4,50%
 b)Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der Technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) - in einer mit dem Objektplaner zeitlich koordinierten Abfolge Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern8,50%

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[Seite 39]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen4,00%
 d)Fortschreibung des Terminplans0,50%
 e)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen0,50%
 f)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung4,00%
Summe (LPH 5)22,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 2: v. H. - Satz

Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) 22,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 2 0,00%

Summe Leistungsstufe 2 22,00%

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter2,90%
 b)Aufstellen der Vergabeunterlagen insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien des Vergabehandbuches und unter Verwendung der Standardleistungsbücher für das Bauwesen und der AMEV-Wartungsmuster3,05%
 c)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten0,10%
 d)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse0,75%
 e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung0,10%
 f)4Zusammenstellen der Vergabeunterlagen0,05%
Summe (LPH 6)6,95%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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[Seite 40]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)4Einholen von Angeboten0,05%
 b)5Prüfen und Werten der Angebote (rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung), Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise3,10%
 c)6Führen von Bietergesprächen und Auswertung.0,50%
 d)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit:  den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen  der Kostenberechnung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau0,25%
 e)Erstellen der Vergabevorschläge unter Verwendung der VHB-Muster, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren0,50%
 f)7Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirken bei der Auftragserteilung0,10%
Summe (LPH 7)4,50%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 3: v. H. - Satz

Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) 6,95% Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) 4,50% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 3 0,00%

Summe Leistungsstufe 3 11,45%

Leistungsstufe 4 Leistungen für die Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation ( zu Abschnitt 6.4)
Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.17,50%
 b)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten0,30%

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[Seite 41]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm). Dieser ist nach Objekten und Bauabschnitten zu untergliedern und entsprechend dem notwendigen / zielgerichteten Ablauf der Baudurchführung fortzuschreiben.0,65%
 d)Dokumentation des Bauablaufs, Führen des Bautagebuches gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuches (VHB)0,50%
 e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise nach dem Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen (VHB).0,10%
 f)Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, zeitnah und regelmäßig, unabhängig von den Rechnungseingängen2,25%
 g)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise6,50%
 h)Kontinuierliche Kostenkontrolle ab der ersten Zuschlagserteilung durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, bei mehreren Objekten jeweils getrennt und dann im Ergebnis zusammengefasst.0,85%
 i)Kostenfeststellung nach DIN 276: 2018-12  unter Verwendung des Muster Projektdatenblatt RBBau0,80%
 j)Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen0,50%
 k)8Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Feststellen der fachtechnischen Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach F 1 RBBau, (wie z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise etc.) Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften2,50%
 l)9Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran0,10%
 m)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung0,75%
 n)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung0,10%
 o)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel1,50%
 p)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts sowie Mitwirken bei der Übergabe des Objekts gemäß Abschnitt F RBBau.0,10%
Summe (LPH 8)35,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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[Seite 42]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen Auftr.-Nr.: 0

Übersicht Leistungsstufe 4: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) 35,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 4 0,00%

Summe Leistungsstufe 4 35,00%

Leistungsstufe 5 Leistungen für die Objektbetreuung ( zu Abschnitt 6.5 )
Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Summe (LPH 9)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 5: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9) 0,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 5 0,00%

Summe Leistungsstufe 5 0,00%

1 Nur bei Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte. 2 Bei Beauftragung der Vorplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI erhöht werden. 3 Bei Beauftragung der Entwurfsplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 HOAI erhöht werden. 4 Die Teilleistung wird durch den Auftraggeber erbracht (0,10 v.H.). - Abzug von 0,05 v.H., da Teilleistung nicht vollständig vom AG erbracht wird. 5 Abzug von 1,00 v.H., da der AG die Durchsicht, das Nachrechnen der Angebote und das Aufstellen des Preisspiegels erbringt (3,50 v.H.). - Abzug wird auf 0,3 v.H. reduziert, da AG lediglich eine vorgeprüfte Unterlage dem AN übergibt. 6 Abzug von 0,10 v.H., da Bietergespräche federführend durch AG geführt werden (0,50 v.H.). 7 Abzug von 0,05 v.H., da Leistung durch den AG erbracht wird (0,15 v.H.). 8 Abzug von 0,50 v.H., da Abnahme verantwortlich durch AG erfolgt (2,50 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 9 Abzug von 0,05 v.H., da Antrag durch AG gestellt wird (0,10 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 10 Bei Beauftragung der Objektüberwachung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 3 HOAI erhöht werden.

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.3 Lufttechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Anlage zu § 6 : Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Technische Ausrüstung

Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:0
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

Anlagengruppe : 1.1.3 Lufttechnische Anlagen

Leistungsstufe 1 Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (zu Abschnitt 6.1)
Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Analysieren der Grundlagen und der übergebenen Unterlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten0,80%
 b)Erarbeiten eines Planungskonzepts, mit Vordimensionierung der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, unter Beachtung der vorgegebenen Projektziele und der Nachhaltigkeit zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf5,25%
 c)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage1,00%
 d)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der Technischen Anlagen0,80%
 e)Mitwirkung bei den Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur0,20%
 f)Aufstellung der Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die zweite Ebene der der Kostengliederung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,70%
 g)Zusammenfas s e n , Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse0,25%
Summe (LPH 2)9,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.3 Lufttechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf5,50%
 b)Festlegen aller Systeme und Anlagenteile0,25%
 c)Berechnen und Bemessen der Technischen Anlagen und Anlagenteile Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für Technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen9,95%
 d)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)0,25%
 e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit0,15%
 f)Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die ditte Ebene der Kostengliederung  mit erweiterter Gliederung nach Tabelle 4 mit Mengen und Bezugseinheiten  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,65%
 g)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; bei Technischen Anlagen für mehrere Objekte (gem. § 2 (1) Satz 1 HOAI jeweils getrennt und im Ergebnis zusammengefasst.0,10%
 h)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse als Beitrag zur  Finalen Projektunterlage (FPU)  Bauunterlage  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau Übergeben der Unterlagen (Anzahl der Ausfertigungen gemäß § 3 des Vertrages)0,15%
Summe (LPH 3)17,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.3 Lufttechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Genehmigungsplanung für folgende Anlagen der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1.

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden0,00%
b)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen nach Maßgabe der Ergebnisse des bauaufsichtlichen Verfahrens0,00%
Summe (LPH 4)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 1: v. H. - Satz

Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) 9,00% Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3) 17,00% Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4) 0,00% sonstige Leistungen für die Leistungsstufe 1 0,00%

Summe Leistungsstufe 1 26,00%

Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung
Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung4,50%
 b)Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der Technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) - in einer mit dem Objektplaner zeitlich koordinierten Abfolge Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern8,50%

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.3 Lufttechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen4,00%
 d)Fortschreibung des Terminplans0,50%
 e)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen0,50%
 f)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung4,00%
Summe (LPH 5)22,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 2: v. H. - Satz

Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) 22,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 2 0,00%

Summe Leistungsstufe 2 22,00%

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter2,90%
 b)Aufstellen der Vergabeunterlagen insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien des Vergabehandbuches und unter Verwendung der Standardleistungsbücher für das Bauwesen und der AMEV-Wartungsmuster3,05%
 c)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten0,10%
 d)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse0,75%
 e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung0,10%
 f)4Zusammenstellen der Vergabeunterlagen0,05%
Summe (LPH 6)6,95%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.3 Lufttechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)4Einholen von Angeboten0,05%
 b)5Prüfen und Werten der Angebote (rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung), Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise3,10%
 c)6Führen von Bietergesprächen und Auswertung.0,50%
 d)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit:  den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen  der Kostenberechnung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau0,25%
 e)Erstellen der Vergabevorschläge unter Verwendung der VHB-Muster, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren0,50%
 f)7Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirken bei der Auftragserteilung0,10%
Summe (LPH 7)4,50%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 3: v. H. - Satz

Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) 6,95% Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) 4,50% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 3 0,00%

Summe Leistungsstufe 3 11,45%

Leistungsstufe 4 Leistungen für die Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation ( zu Abschnitt 6.4)
Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.17,50%
 b)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten0,30%

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.3 Lufttechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm). Dieser ist nach Objekten und Bauabschnitten zu untergliedern und entsprechend dem notwendigen / zielgerichteten Ablauf der Baudurchführung fortzuschreiben.0,65%
 d)Dokumentation des Bauablaufs, Führen des Bautagebuches gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuches (VHB)0,50%
 e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise nach dem Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen (VHB).0,10%
 f)Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, zeitnah und regelmäßig, unabhängig von den Rechnungseingängen2,25%
 g)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise6,50%
 h)Kontinuierliche Kostenkontrolle ab der ersten Zuschlagserteilung durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, bei mehreren Objekten jeweils getrennt und dann im Ergebnis zusammengefasst.0,85%
 i)Kostenfeststellung nach DIN 276: 2018-12  unter Verwendung des Muster Projektdatenblatt RBBau0,80%
 j)Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen0,50%
 k)8Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Feststellen der fachtechnischen Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach F 1 RBBau, (wie z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise etc.) Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften2,50%
 l)9Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran0,10%
 m)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung0,75%
 n)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung0,10%
 o)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel1,50%
 p)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts sowie Mitwirken bei der Übergabe des Objekts gemäß Abschnitt F RBBau.0,10%
Summe (LPH 8)35,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.3 Lufttechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Übersicht Leistungsstufe 4: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) 35,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 4 0,00%

Summe Leistungsstufe 4 35,00%

Leistungsstufe 5 Leistungen für die Objektbetreuung ( zu Abschnitt 6.5 )
Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Summe (LPH 9)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 5: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9) 0,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 5 0,00%

Summe Leistungsstufe 5 0,00%

1 Nur bei Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte. 2 Bei Beauftragung der Vorplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI erhöht werden. 3 Bei Beauftragung der Entwurfsplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 HOAI erhöht werden. 4 Die Teilleistung wird durch den Auftraggeber erbracht (0,10 v.H.). - Abzug von 0,05 v.H., da Teilleistung nicht vollständig vom AG erbracht wird. 5 Abzug von 1,00 v.H., da der AG die Durchsicht, das Nachrechnen der Angebote und das Aufstellen des Preisspiegels erbringt (3,50 v.H.). - Abzug wird auf 0,3 v.H. reduziert, da AG lediglich eine vorgeprüfte Unterlage dem AN übergibt. 6 Abzug von 0,10 v.H., da Bietergespräche federführend durch AG geführt werden (0,50 v.H.). 7 Abzug von 0,05 v.H., da Leistung durch den AG erbracht wird (0,15 v.H.). 8 Abzug von 0,50 v.H., da Abnahme verantwortlich durch AG erfolgt (2,50 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 9 Abzug von 0,05 v.H., da Antrag durch AG gestellt wird (0,10 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 10 Bei Beauftragung der Objektüberwachung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 3 HOAI erhöht werden.

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Anlage zu § 6 : Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Technische Ausrüstung

Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:0
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

Anlagengruppe : 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen

Leistungsstufe 1 Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (zu Abschnitt 6.1)
Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Analysieren der Grundlagen und der übergebenen Unterlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten0,80%
 b)Erarbeiten eines Planungskonzepts, mit Vordimensionierung der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, unter Beachtung der vorgegebenen Projektziele und der Nachhaltigkeit zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf5,25%
 c)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage1,00%
 d)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der Technischen Anlagen0,80%
 e)Mitwirkung bei den Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur0,20%
 f)Aufstellung der Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die zweite Ebene der der Kostengliederung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,70%
 g)Zusammenfas s e n , Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse0,25%
Summe (LPH 2)9,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf5,50%
 b)Festlegen aller Systeme und Anlagenteile0,25%
 c)Berechnen und Bemessen der Technischen Anlagen und Anlagenteile Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für Technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen9,95%
 d)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)0,25%
 e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit0,15%
 f)Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die ditte Ebene der Kostengliederung  mit erweiterter Gliederung nach Tabelle 4 mit Mengen und Bezugseinheiten  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,65%
 g)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; bei Technischen Anlagen für mehrere Objekte (gem. § 2 (1) Satz 1 HOAI jeweils getrennt und im Ergebnis zusammengefasst.0,10%
 h)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse als Beitrag zur  Finalen Projektunterlage (FPU)  Bauunterlage  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau Übergeben der Unterlagen (Anzahl der Ausfertigungen gemäß § 3 des Vertrages)0,15%
Summe (LPH 3)17,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Genehmigungsplanung für folgende Anlagen der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1.

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden0,00%
b)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen nach Maßgabe der Ergebnisse des bauaufsichtlichen Verfahrens0,00%
Summe (LPH 4)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 1: v. H. - Satz

Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) 9,00% Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3) 17,00% Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4) 0,00% sonstige Leistungen für die Leistungsstufe 1 0,00%

Summe Leistungsstufe 1 26,00%

Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung
Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung4,50%
 b)Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der Technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) - in einer mit dem Objektplaner zeitlich koordinierten Abfolge Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern8,50%

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[Seite 53]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen4,00%
 d)Fortschreibung des Terminplans0,50%
 e)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen0,50%
 f)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung4,00%
Summe (LPH 5)22,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 2: v. H. - Satz

Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) 22,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 2 0,00%

Summe Leistungsstufe 2 22,00%

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter2,90%
 b)Aufstellen der Vergabeunterlagen insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien des Vergabehandbuches und unter Verwendung der Standardleistungsbücher für das Bauwesen und der AMEV-Wartungsmuster3,05%
 c)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten0,10%
 d)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse0,75%
 e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung0,10%
 f)4Zusammenstellen der Vergabeunterlagen0,05%
Summe (LPH 6)6,95%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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[Seite 54]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)4Einholen von Angeboten0,05%
 b)5Prüfen und Werten der Angebote (rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung), Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise3,10%
 c)6Führen von Bietergesprächen und Auswertung.0,50%
 d)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit:  den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen  der Kostenberechnung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau0,25%
 e)Erstellen der Vergabevorschläge unter Verwendung der VHB-Muster, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren0,50%
 f)7Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirken bei der Auftragserteilung0,10%
Summe (LPH 7)4,50%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 3: v. H. - Satz

Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) 6,95% Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) 4,50% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 3 0,00%

Summe Leistungsstufe 3 11,45%

Leistungsstufe 4 Leistungen für die Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation ( zu Abschnitt 6.4)
Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.17,50%
 b)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten0,30%

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[Seite 55]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

 c)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm). Dieser ist nach Objekten und Bauabschnitten zu untergliedern und entsprechend dem notwendigen / zielgerichteten Ablauf der Baudurchführung fortzuschreiben.0,65%
 d)Dokumentation des Bauablaufs, Führen des Bautagebuches gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuches (VHB)0,50%
 e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise nach dem Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen (VHB).0,10%
 f)Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, zeitnah und regelmäßig, unabhängig von den Rechnungseingängen2,25%
 g)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise6,50%
 h)Kontinuierliche Kostenkontrolle ab der ersten Zuschlagserteilung durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, bei mehreren Objekten jeweils getrennt und dann im Ergebnis zusammengefasst.0,85%
 i)Kostenfeststellung nach DIN 276: 2018-12  unter Verwendung des Muster Projektdatenblatt RBBau0,80%
 j)Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen0,50%
 k)8Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Feststellen der fachtechnischen Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach F 1 RBBau, (wie z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise etc.) Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften2,50%
 l)9Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran0,10%
 m)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung0,75%
 n)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung0,10%
 o)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel1,50%
 p)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts sowie Mitwirken bei der Übergabe des Objekts gemäß Abschnitt F RBBau.0,10%
Summe (LPH 8)35,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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[Seite 56]

Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen Auftr.-Nr.: 0

Übersicht Leistungsstufe 4: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) 35,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 4 0,00%

Summe Leistungsstufe 4 35,00%

Leistungsstufe 5 Leistungen für die Objektbetreuung ( zu Abschnitt 6.5 )
Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Summe (LPH 9)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 5: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9) 0,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 5 0,00%

Summe Leistungsstufe 5 0,00%

1 Nur bei Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte. 2 Bei Beauftragung der Vorplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI erhöht werden. 3 Bei Beauftragung der Entwurfsplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 HOAI erhöht werden. 4 Die Teilleistung wird durch den Auftraggeber erbracht (0,10 v.H.). - Abzug von 0,05 v.H., da Teilleistung nicht vollständig vom AG erbracht wird. 5 Abzug von 1,00 v.H., da der AG die Durchsicht, das Nachrechnen der Angebote und das Aufstellen des Preisspiegels erbringt (3,50 v.H.). - Abzug wird auf 0,3 v.H. reduziert, da AG lediglich eine vorgeprüfte Unterlage dem AN übergibt. 6 Abzug von 0,10 v.H., da Bietergespräche federführend durch AG geführt werden (0,50 v.H.). 7 Abzug von 0,05 v.H., da Leistung durch den AG erbracht wird (0,15 v.H.). 8 Abzug von 0,50 v.H., da Abnahme verantwortlich durch AG erfolgt (2,50 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 9 Abzug von 0,05 v.H., da Antrag durch AG gestellt wird (0,10 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 10 Bei Beauftragung der Objektüberwachung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 3 HOAI erhöht werden.

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Auftr.-Nr.: 0

Anlage zu § 6 : Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Technische Ausrüstung

Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:0
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

Anlagengruppe : 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

Leistungsstufe 1 Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (zu Abschnitt 6.1)
Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Analysieren der Grundlagen und der übergebenen Unterlagen Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den Planungsbeteiligten0,80%
 b)Erarbeiten eines Planungskonzepts, mit Vordimensionierung der Systeme und maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nutzungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlichkeitsvorbetrachtung, unter Beachtung der vorgegebenen Projektziele und der Nachhaltigkeit zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details, Angaben zum Raumbedarf5,25%
 c)Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzipschaltbildes für jede Anlage1,00%
 d)Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergreifenden Prozesse, Randbedingungen und Schnittstellen, Mitwirken bei der Integration der Technischen Anlagen0,80%
 e)Mitwirkung bei den Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmigungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen zur Infrastruktur0,20%
 f)Aufstellung der Kostenschätzung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die zweite Ebene der der Kostengliederung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,70%
 g)Zusammenfas s e n , Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse0,25%
Summe (LPH 2)9,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf5,50%
 b)Festlegen aller Systeme und Anlagenteile0,25%
 c)Berechnen und Bemessen der Technischen Anlagen und Anlagenteile Abschätzen von jährlichen Bedarfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergiebedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platzbedarfs für Technische Anlagen und Anlagenteile; Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungsbedingungen9,95%
 d)Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die Tragwerksplanung notwendigen Angaben über Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen von Schlitz- und Durchführungsplänen)0,25%
 e)Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu beteiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit0,15%
 f)Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12 gegliedert in die ditte Ebene der Kostengliederung  mit erweiterter Gliederung nach Tabelle 4 mit Mengen und Bezugseinheiten  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau − und Terminplanung0,65%
 g)Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung; bei Technischen Anlagen für mehrere Objekte (gem. § 2 (1) Satz 1 HOAI jeweils getrennt und im Ergebnis zusammengefasst.0,10%
 h)Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse als Beitrag zur  Finalen Projektunterlage (FPU)  Bauunterlage  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau Übergeben der Unterlagen (Anzahl der Ausfertigungen gemäß § 3 des Vertrages)0,15%
Summe (LPH 3)17,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Auftr.-Nr.: 0

Genehmigungsplanung für folgende Anlagen der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1. der AnlGr. 1.1.

Leistungsstufe 1
Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden0,00%
b)Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen nach Maßgabe der Ergebnisse des bauaufsichtlichen Verfahrens0,00%
Summe (LPH 4)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 1: v. H. - Satz

Grundleistungen der Vorplanung (LPH 2) 9,00% Grundleistungen der Entwurfsplanung (LPH 3) 17,00% Grundleistungen der Genehmigungsplanung (LPH 4) 0,00% sonstige Leistungen für die Leistungsstufe 1 0,00%

Summe Leistungsstufe 1 26,00%

Leistungsstufe 2 Ausführungsplanung
Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung4,50%
 b)Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen zur Auslegung der Technischen Anlagen und Anlagenteile Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen (keine Montage- oder Werkstattpläne) - in einer mit dem Objektplaner zeitlich koordinierten Abfolge Anpassen und Detaillieren der Funktions- und Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funktionslisten Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem Objektplaner und den übrigen Fachplanern8,50%

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Auftr.-Nr.: 0

 c)Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen4,00%
 d)Fortschreibung des Terminplans0,50%
 e)Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann vorliegenden Ausführungsplanung des Objektplaners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausführungsplanung an die ausführenden Unternehmen0,50%
 f)Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Unternehmen auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung4,00%
Summe (LPH 5)22,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 2: v. H. - Satz

Grundleistungen der Ausführungsplanung (LPH 5) 22,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 2 0,00%

Summe Leistungsstufe 2 22,00%

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter2,90%
 b)Aufstellen der Vergabeunterlagen insbesondere mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage bestehender Regelwerke, insbesondere unter Beachtung der Richtlinien des Vergabehandbuches und unter Verwendung der Standardleistungsbücher für das Bauwesen und der AMEV-Wartungsmuster3,05%
 c)Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den Leistungsbeschreibungen der anderen an der Planung fachlich Beteiligten0,10%
 d)Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse0,75%
 e)Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung0,10%
 f)4Zusammenstellen der Vergabeunterlagen0,05%
Summe (LPH 6)6,95%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Auftr.-Nr.: 0

Leistungsstufe 3 Leistungen für die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe (zu Abschnitt 6.3)
Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)4Einholen von Angeboten0,05%
 b)5Prüfen und Werten der Angebote (rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung), Prüfen und Werten der Angebote für zusätzliche oder geänderte Leistungen der ausführenden Unternehmen und der Angemessenheit der Preise3,10%
 c)6Führen von Bietergesprächen und Auswertung.0,50%
 d)Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit:  den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen  der Kostenberechnung  unter Verwendung des Musters Projektdatenblatt RBBau0,25%
 e)Erstellen der Vergabevorschläge unter Verwendung der VHB-Muster, Mitwirken bei der Dokumentation der Vergabeverfahren0,50%
 f)7Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und Mitwirken bei der Auftragserteilung0,10%
Summe (LPH 7)4,50%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 3: v. H. - Satz

Grundleistungen für die Vorbereitung der Vergabe (LPH 6) 6,95% Grundleistungen für die Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7) 4,50% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 3 0,00%

Summe Leistungsstufe 3 11,45%

Leistungsstufe 4 Leistungen für die Objektüberwachung / Bauüberwachung und Dokumentation ( zu Abschnitt 6.4)
Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
 a)Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.17,50%
 b)Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten0,30%

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Auftr.-Nr.: 0

 c)Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm). Dieser ist nach Objekten und Bauabschnitten zu untergliedern und entsprechend dem notwendigen / zielgerichteten Ablauf der Baudurchführung fortzuschreiben.0,65%
 d)Dokumentation des Bauablaufs, Führen des Bautagebuches gemäß Richtlinie zum Führen des Bautagebuches (VHB)0,50%
 e)Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise nach dem Leitfaden für die Vergütung von Nachträgen (VHB).0,10%
 f)Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen, zeitnah und regelmäßig, unabhängig von den Rechnungseingängen2,25%
 g)Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise6,50%
 h)Kontinuierliche Kostenkontrolle ab der ersten Zuschlagserteilung durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen, bei mehreren Objekten jeweils getrennt und dann im Ergebnis zusammengefasst.0,85%
 i)Kostenfeststellung nach DIN 276: 2018-12  unter Verwendung des Muster Projektdatenblatt RBBau0,80%
 j)Mitwirken bei Leistungs- und Funktionsprüfungen0,50%
 k)8Organisation der Abnahme der Bauleistungen und Feststellung gemäß VOB/B nach Baufortschritt, zeitnah nach Fertigstellung der jeweiligen Leistung, sowie Teilnahme daran Feststellen der fachtechnischen Abnahmereife der Leistungen und des Leistungszustandes unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter, Einholen der erforderlichen Unterlagen zur Übergabe nach F 1 RBBau, (wie z.B. Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle, Übereinstimmungsnachweise etc.) Feststellung von Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber, Erstellen der Abnahmeprotokolle gemäß VHB sowie der sonstigen Feststellungsniederschriften2,50%
 l)9Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran0,10%
 m)Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung0,75%
 n)Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung0,10%
 o)Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel1,50%
 p)Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts sowie Mitwirken bei der Übergabe des Objekts gemäß Abschnitt F RBBau.0,10%
Summe (LPH 8)35,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

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Anlage zu § 6 Anlagengruppe 1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken Auftr.-Nr.: 0

Übersicht Leistungsstufe 4: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation (LPH 8) 35,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 4 0,00%

Summe Leistungsstufe 4 35,00%

Leistungsstufe 5 Leistungen für die Objektbetreuung ( zu Abschnitt 6.5 )
Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9)Technische Ausrüstung v.H.-Satz
a)Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich notwendiger Begehungen
b)Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen
c)Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
Summe (LPH 9)0,00%
pauschale Vereinbarung ohne EinzelansätzeSumme Einzelansätze

Übersicht Leistungsstufe 5: v. H. - Satz Grundleistungen der Objektbetreuung (LPH 9) 0,00% Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 5 0,00%

Summe Leistungsstufe 5 0,00%

1 Nur bei Baumaßnahmen der Gaststreitkräfte. 2 Bei Beauftragung der Vorplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 HOAI erhöht werden. 3 Bei Beauftragung der Entwurfsplanung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 HOAI erhöht werden. 4 Die Teilleistung wird durch den Auftraggeber erbracht (0,10 v.H.). - Abzug von 0,05 v.H., da Teilleistung nicht vollständig vom AG erbracht wird. 5 Abzug von 1,00 v.H., da der AG die Durchsicht, das Nachrechnen der Angebote und das Aufstellen des Preisspiegels erbringt (3,50 v.H.). - Abzug wird auf 0,3 v.H. reduziert, da AG lediglich eine vorgeprüfte Unterlage dem AN übergibt. 6 Abzug von 0,10 v.H., da Bietergespräche federführend durch AG geführt werden (0,50 v.H.). 7 Abzug von 0,05 v.H., da Leistung durch den AG erbracht wird (0,15 v.H.). 8 Abzug von 0,50 v.H., da Abnahme verantwortlich durch AG erfolgt (2,50 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 9 Abzug von 0,05 v.H., da Antrag durch AG gestellt wird (0,10 v.H.). - Abzug entfällt, da Leistung vom AN zu erbringen ist. 10 Bei Beauftragung der Objektüberwachung als Einzelleistung kann der v.H.-Satz gemäß § 9 Absatz 3 HOAI erhöht werden.

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Anlage zu § 6 Besondere Leistungen Auftragsnummer:

Anlage zu § 6 :Spezifische Leistungspflichten zum Vertrag Technische Ausrüstung

Nr. 1 Besondere Leistungen für die Leistungsstufe 1
1.1.1Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile Das Honorar für die Leistung beträgt:  nach Zeitaufwand zum Nachweis - gem. § 10.10 des Vertrages nach vorläufig geschätztem Std.- Aufwand: 50 Std. Auftragnehmer / PL 150 Std. Ingenieur 100 Std. sonstige MAHonorar EUR netto EUR netto EUR netto EUR netto
besondere Leistungen - Leistungsstufe 1 SummeEUR netto

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Anlage zu § 10 Ermittlung der anrechenbaren Herstellkosten Anlgr. 1.1.1 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

Ermittlung der Ermittlung der Ermittlung der anrechenbaren anrechenbaren anrechenbaren Kosten auf der Kosten auf der Kosten auf der Grundlage der Grundlage der Grundlage genehmigten genehmigten Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung

Ermittlung der anrechenbare Kostenanrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €
1 2 3 4 5 6Gesamtkosten der Anlagengruppe (brutto)273.700,00 €
abzügl. Abschlag nach § 54(4) HOAI
zuzügl. ggf. mvB § 4(3) HOAI
Zwischensumme273.700,00 €
abzügl. Umsatzsteuer v.H.19%-43.700,00 €
Anrechenbare Kosten (netto)230.000,00 €

7a Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis 52.043,00 €

Honorarmindestsatz für die Anlagengruppe gemäß § 56 Abs.4 HOAI (mehrere Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe)

6 6 6 anrechenbare anrechenbare anrechenbare Honorarzone Bezeichnung der Anlage Kosten 1) € (netto) Kosten 1) € (netto) Kosten 1)€ (netto) nach nach Kostenrahmen nach Kostenschätzung Kostenberechnung

H-Zone 1 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 1
Summe S1
H-Zone 2 + Differenz zum Höchstsatz:Abwasser-, Wasser-, Gasanlagen230.000,00 €
= vereinbarte H-Zone : 2
Summe S2230.000,00 €
H-Zone 3 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 3
Summe S3

Gesamtsumme S = S1 + S 2 + S3 230.000,00 €

Honorar der Honorarzonen
I
II230.000,00 €
III

Das Honorar für diese Anlagengruppe wird nach folgender Formel berechnet: 𝐻𝐼𝑥𝑆 +𝐻𝐼𝐼𝑥𝑆 +𝐻𝐼𝐼𝐼𝑥𝑆 𝐻= 1 2 3 𝑆

7bHonorarmindestsatz (§ 56 HOAI und 56(4) HOAI) - Honorarbasis52.043,00 €
zuzügl. Diff. zum Mindestsatz (Mischsatz aus HZ 1, HZ 2 und HZ 3)
  1. Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß Ziffer 1-6

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Anlage zu § 10 Ermittlung der anrechenbaren Herstellkosten Anlgr. 1.1.2 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen

Ermittlung der Ermittlung der Ermittlung der anrechenbaren anrechenbaren anrechenbaren Kosten auf der Kosten auf der Kosten auf der Grundlage der Grundlage der Grundlage genehmigten genehmigten Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung

Ermittlung der anrechenbare Kostenanrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €
1 2 3 4 5 6Gesamtkosten der Anlagengruppe (brutto)476.000,00 €
abzügl. Abschlag nach § 54(4) HOAI
zuzügl. ggf. mvB § 4(3) HOAI
Zwischensumme476.000,00 €
abzügl. Umsatzsteuer v.H.19%-76.000,00 €
Anrechenbare Kosten (netto)400.000,00 €

7a Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis 80.131,60 €

Honorarmindestsatz für die Anlagengruppe gemäß § 56 Abs.4 HOAI (mehrere Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe)

6 6 6 anrechenbare anrechenbare anrechenbare Honorarzone Bezeichnung der Anlage Kosten 1) € (netto) Kosten 1) € (netto) Kosten 1)€ (netto) nach nach Kostenrahmen nach Kostenschätzung Kostenberechnung

H-Zone 1 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 1
Summe S1
H-Zone 2 + Differenz zum Höchstsatz:400.000,00 €
= vereinbarte H-Zone : 2
Summe S2400.000,00 €
H-Zone 3 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 3
Summe S3

Gesamtsumme S = S1 + S 2 + S3 400.000,00 €

Honorar der Honorarzonen
I
II400.000,00 €
III

Das Honorar für diese Anlagengruppe wird nach folgender Formel berechnet:

𝐻=(𝐻𝐼𝑥𝑆 1 +𝐻𝐼𝐼𝑥𝑆 2+𝐻𝐼𝐼𝐼𝑥𝑆 3)/ 𝑆

7bHonorarmindestsatz (§ 56 HOAI und 56(4) HOAI) - Honorarbasis80.131,60 €
zuzügl. Diff. zum Mindestsatz (Mischsatz aus HZ 1, HZ 2 und HZ 3)
  1. Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß Ziffer 1-6

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Anlage zu § 10 Ermittlung der anrechenbaren Herstellkosten Anlgr. 1.1.3 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.3 Lufttechnische Anlagen

Ermittlung der Ermittlung der Ermittlung der anrechenbaren anrechenbaren anrechenbaren Kosten auf der Kosten auf der Kosten auf der Grundlage der Grundlage der Grundlage genehmigten genehmigten Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung

Ermittlung der anrechenbare Kostenanrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €
1 2 3 4 5 6Gesamtkosten der Anlagengruppe (brutto)2.856.000,00 €
abzügl. Abschlag nach § 54(4) HOAI
zuzügl. ggf. mvB § 4(3) HOAI
Zwischensumme2.856.000,00 €
abzügl. Umsatzsteuer v.H.19%-456.000,00 €
Anrechenbare Kosten (netto)2.400.000,00 €

7a Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis 387.786,20 €

Honorarmindestsatz für die Anlagengruppe gemäß § 56 Abs.4 HOAI (mehrere Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe)

6 6 6 anrechenbare anrechenbare anrechenbare Honorarzone Bezeichnung der Anlage Kosten 1) € (netto) Kosten 1) € (netto) Kosten 1)€ (netto) nach nach Kostenrahmen nach Kostenschätzung Kostenberechnung

H-Zone 1 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 1
Summe S1
H-Zone 2 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 2
Summe S2
H-Zone 3 + Differenz zum Höchstsatz:2.400.000,00 €
= vereinbarte H-Zone : 3
Summe S32.400.000,00 €

Gesamtsumme S = S1 + S 2 + S3 2.400.000,00 €

Honorar der Honorarzonen
I
II
III2.400.000,00 €

Das Honorar für diese Anlagengruppe wird nach folgender Formel berechnet:

𝐻=(𝐻𝐼𝑥𝑆 1 +𝐻𝐼𝐼𝑥𝑆 2+𝐻𝐼𝐼𝐼𝑥𝑆 3)/ 𝑆

7bHonorarmindestsatz (§ 56 HOAI und 56(4) HOAI) - Honorarbasis387.786,20 €
zuzügl. Diff. zum Mindestsatz (Mischsatz aus HZ 1, HZ 2 und HZ 3)
  1. Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß Ziffer 1-6

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[Seite 68]

Anlage zu § 10 Ermittlung der anrechenbaren Herstellkosten Anlgr. 1.1.7 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen

Ermittlung der Ermittlung der Ermittlung der anrechenbaren anrechenbaren anrechenbaren Kosten auf der Kosten auf der Kosten auf der Grundlage der Grundlage der Grundlage genehmigten genehmigten Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung

Ermittlung der anrechenbare Kostenanrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €
1 2 3 4 5 6Gesamtkosten der Anlagengruppe (brutto)583.100,00 €
abzügl. Abschlag nach § 54(4) HOAI
zuzügl. ggf. mvB § 4(3) HOAI
Zwischensumme583.100,00 €
abzügl. Umsatzsteuer v.H.19%-93.100,00 €
Anrechenbare Kosten (netto)490.000,00 €

7a Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis 111.258,00 €

Honorarmindestsatz für die Anlagengruppe gemäß § 56 Abs.4 HOAI (mehrere Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe)

6 6 6 anrechenbare anrechenbare anrechenbare Honorarzone Bezeichnung der Anlage Kosten 1) € (netto) Kosten 1) € (netto) Kosten 1)€ (netto) nach nach Kostenrahmen nach Kostenschätzung Kostenberechnung

H-Zone 1 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 1
Summe S1
H-Zone 2 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 2
Summe S2
H-Zone 3 + Differenz zum Höchstsatz:490.000,00 €
= vereinbarte H-Zone : 3
Summe S3490.000,00 €

Gesamtsumme S = S1 + S 2 + S3 490.000,00 €

Honorar der Honorarzonen
I
II
III490.000,00 €

Das Honorar für diese Anlagengruppe wird nach folgender Formel berechnet:

𝐻=(𝐻𝐼𝑥𝑆 1 +𝐻𝐼𝐼𝑥𝑆 2+𝐻𝐼𝐼𝐼𝑥𝑆 3)/ 𝑆

7bHonorarmindestsatz (§ 56 HOAI und 56(4) HOAI) - Honorarbasis111.258,00 €
zuzügl. Diff. zum Mindestsatz (Mischsatz aus HZ 1, HZ 2 und HZ 3)
  1. Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß Ziffer 1-6

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[Seite 69]

Anlage zu § 10 Ermittlung der anrechenbaren Herstellkosten Anlgr. 1.1.8 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

Ermittlung der Ermittlung der Ermittlung der anrechenbaren anrechenbaren anrechenbaren Kosten auf der Kosten auf der Kosten auf der Grundlage der Grundlage der Grundlage genehmigten genehmigten Kostenrahmen Kostenschätzung Kostenberechnung

Ermittlung der anrechenbare Kostenanrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €anrechenbare Kosten €
1 2 3 4 5 6Gesamtkosten der Anlagengruppe (brutto)1.071.000,00 €
abzügl. Abschlag nach § 54(4) HOAI
zuzügl. ggf. mvB § 4(3) HOAI
Zwischensumme1.071.000,00 €
abzügl. Umsatzsteuer v.H.19%-171.000,00 €
Anrechenbare Kosten (netto)900.000,00 €

7a Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis 179.603,20 €

Honorarmindestsatz für die Anlagengruppe gemäß § 56 Abs.4 HOAI (mehrere Honorarzonen innerhalb einer Anlagengruppe)

6 6 6 anrechenbare anrechenbare anrechenbare Honorarzone Bezeichnung der Anlage Kosten 1) € (netto) Kosten 1) € (netto) Kosten 1)€ (netto) nach nach Kostenrahmen nach Kostenschätzung Kostenberechnung

H-Zone 1 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 1
Summe S1
H-Zone 2 + Differenz zum Höchstsatz:
= vereinbarte H-Zone : 2
Summe S2
H-Zone 3 + Differenz zum Höchstsatz:900.000,00 €
= vereinbarte H-Zone : 3
Summe S3900.000,00 €

Gesamtsumme S = S1 + S 2 + S3 900.000,00 €

Honorar der Honorarzonen
I
II
III900.000,00 €

Das Honorar für diese Anlagengruppe wird nach folgender Formel berechnet:

𝐻=(𝐻𝐼𝑥𝑆 1 +𝐻𝐼𝐼𝑥𝑆 2+𝐻𝐼𝐼𝐼𝑥𝑆 3)/ 𝑆

7bHonorarmindestsatz (§ 56 HOAI und 56(4) HOAI) - Honorarbasis179.603,20 €
zuzügl. Diff. zum Mindestsatz (Mischsatz aus HZ 1, HZ 2 und HZ 3)
  1. Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß Ziffer 1-6

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Anlage zu § 10 vorläufige Honorarermittlung Anlgr. 1.1.1 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.1 Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen

HonorarbasisHonorarermittlung auf Grundlage des Kostenrahmens €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenschätzung €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenberechnung €
Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis52.043,00 €
Differenz zum Höchstsatz2) siehe Anlage zu § 10
Honorarsatz52.043,00 €
zuzügl. Umbauzuschlag § 56(5) HOAI35,00%18.215,05 €
Gesamthonorar der Grundleistungen70.258,05 €
Zuschl./Abschl. auf das Grundhonorar d. Grundleist.
Summe70.258,05 €
Vergütung für Grund- und Besondere v.H. LeistungenKostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Leistungsstufe 128,00%1 efutssgnutsieL19.672,25 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme19.672,25 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%491,81 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%3.831,17 €
Summe Leistungsstufe 123.995,23 €
Leistungsstufe 222,00%2 efutsgnutsieL15.456,77 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme15.456,77 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%386,42 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%3.010,21 €
Summe Leistungsstufe 218.853,40 €
Leistungsstufe 311,45%3 efutssgnutsieL8.044,55 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme8.044,55 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%201,11 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%1.566,68 €
Summe Leistungsstufe 39.812,34 €
Leistungsstufe 435,00%4 efutssgnutsieL24.590,32 €
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
zuzügl. ggf. Zuschlag Instandsetzung und Instandhaltung gemäß § 12 HOAI
Zwischensumme24.590,32 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%614,76 €
zuzügl. Umsatzsteuer19,00%4.788,97 €
Summe Leistungsstufe 429.994,05 €
Leistungsstufe 55 efutssgnutsieL
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme
zuzügl. Nebenkosten2,50%
zuzügl. Umsatzsteuer19%
Summe Leistungsstufe 5
Gesamthonorar Leistungsstufen 1 bis 5Kostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Summe der Leistungen 6.1 bis 6.567.763,89 €
Summe der Nebenkosten1.694,10 €
Gesamtsumme (netto)69.457,99 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%13.197,02 €
Gesamtsumme (brutto)82.655,01 €

Differenz zum Höchstsatz; 0% für Mindestsatz, 100% für Höchstsatz

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Anlage zu § 10 vorläufige Honorarermittlung Anlgr. 1.1.2 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.2 Wärmeversorgungsanlagen

HonorarbasisHonorarermittlung auf Grundlage des Kostenrahmens €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenschätzung €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenberechnung €
Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis80.131,60 €
Differenz zum Höchstsatz2) siehe Anlage zu § 10
Honorarsatz80.131,60 €
zuzügl. Umbauzuschlag § 56(5) HOAI35,00%28.046,06 €
Gesamthonorar der Grundleistungen108.177,66 €
Zuschl./Abschl. auf das Grundhonorar d. Grundleist.
Summe108.177,66 €
Vergütung für Grund- und Besondere v.H. LeistungenKostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Leistungsstufe 126,00%1 efutssgnutsieL28.126,19 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme28.126,19 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%703,15 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%5.477,57 €
Summe Leistungsstufe 134.306,91 €
Leistungsstufe 222,00%2 efutssgnutsieL23.799,09 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme23.799,09 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%594,98 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%4.634,87 €
Summe Leistungsstufe 229.028,94 €
Leistungsstufe 311,45%3 efutsgnutsieL12.386,34 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme12.386,34 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%309,66 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%2.412,24 €
Summe Leistungsstufe 315.108,24 €
Leistungsstufe 435,00%4 efutssgnutsieL37.862,18 €
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
zuzügl. ggf. Zuschlag Instandsetzung und Instandhaltung gemäß § 12 HOAI
Zwischensumme37.862,18 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%946,55 €
zuzügl. Umsatzsteuer19,00%7.373,66 €
Summe Leistungsstufe 446.182,39 €
Leistungsstufe 55 efutssgnutsieL
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme
zuzügl. Nebenkosten2,50%
zuzügl. Umsatzsteuer19%
Summe Leistungsstufe 5
Gesamthonorar Leistungsstufen 1 bis 5Kostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Summe der Leistungen 6.1 bis 6.5102.173,80 €
Summe der Nebenkosten2.554,34 €
Gesamtsumme (netto)104.728,14 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%19.898,35 €
Gesamtsumme (brutto)124.626,49 €

Differenz zum Höchstsatz; 0% für Mindestsatz, 100% für Höchstsatz

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Anlage zu § 10 vorläufige Honorarermittlung Anlgr. 1.1.3 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.3 Lufttechnische Anlagen

HonorarbasisHonorarermittlung auf Grundlage des Kostenrahmens €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenschätzung €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenberechnung €
Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis387.786,20 €
Differenz zum Höchstsatz2) siehe Anlage zu § 10
Honorarsatz387.786,20 €
zuzügl. Umbauzuschlag § 56(5) HOAI35,00%135.725,17 €
Gesamthonorar der Grundleistungen523.511,37 €
Zuschl./Abschl. auf das Grundhonorar d. Grundleist.
Summe523.511,37 €
Vergütung für Grund- und Besondere v.H. LeistungenKostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Leistungsstufe 126,00%1 efutssgnutsieL136.112,96 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme136.112,96 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%3.402,82 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%26.508,00 €
Summe Leistungsstufe 1166.023,78 €
Leistungsstufe 222,00%2 efutssgnutsieL115.172,50 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme115.172,50 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%2.879,31 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%22.429,84 €
Summe Leistungsstufe 2140.481,65 €
Leistungsstufe 311,45%3 efutsgnutsieL59.942,05 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme59.942,05 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%1.498,55 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%11.673,71 €
Summe Leistungsstufe 373.114,31 €
Leistungsstufe 435,00%4 efutssgnutsieL183.228,98 €
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
zuzügl. ggf. Zuschlag Instandsetzung und Instandhaltung gemäß § 12 HOAI
Zwischensumme183.228,98 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%4.580,72 €
zuzügl. Umsatzsteuer19,00%35.683,84 €
Summe Leistungsstufe 4223.493,54 €
Leistungsstufe 55 efutssgnutsieL
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme
zuzügl. Nebenkosten2,50%
zuzügl. Umsatzsteuer19%
Summe Leistungsstufe 5
Gesamthonorar Leistungsstufen 1 bis 5Kostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Summe der Leistungen 6.1 bis 6.5494.456,49 €
Summe der Nebenkosten12.361,40 €
Gesamtsumme (netto)506.817,89 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%96.295,40 €
Gesamtsumme (brutto)603.113,29 €

Differenz zum Höchstsatz; 0% für Mindestsatz, 100% für Höchstsatz

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Anlage zu § 10 vorläufige Honorarermittlung Anlgr. 1.1.7 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.7 nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen

HonorarbasisHonorarermittlung auf Grundlage des Kostenrahmens €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenschätzung €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenberechnung €
Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis111.258,00 €
Differenz zum Höchstsatz2) siehe Anlage zu § 10
Honorarsatz111.258,00 €
zuzügl. Umbauzuschlag § 56(5) HOAI35,00%38.940,30 €
Gesamthonorar der Grundleistungen150.198,30 €
Zuschl./Abschl. auf das Grundhonorar d. Grundleist.
Summe150.198,30 €
Vergütung für Grund- und Besondere v.H. LeistungenKostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Leistungsstufe 126,00%1 efutssgnutsieL39.051,56 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme39.051,56 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%976,29 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%7.605,29 €
Summe Leistungsstufe 147.633,14 €
Leistungsstufe 222,00%2 efutssgnutsieL33.043,63 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme33.043,63 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%826,09 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%6.435,25 €
Summe Leistungsstufe 240.304,97 €
Leistungsstufe 311,45%3 efutsgnutsieL17.197,71 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme17.197,71 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%429,94 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%3.349,25 €
Summe Leistungsstufe 320.976,90 €
Leistungsstufe 435,00%4 efutssgnutsieL52.569,41 €
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
zuzügl. ggf. Zuschlag Instandsetzung und Instandhaltung gemäß § 12 HOAI
Zwischensumme52.569,41 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%1.314,24 €
zuzügl. Umsatzsteuer19,00%10.237,89 €
Summe Leistungsstufe 464.121,54 €
Leistungsstufe 55 efutssgnutsieL
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme
zuzügl. Nebenkosten2,50%
zuzügl. Umsatzsteuer19%
Summe Leistungsstufe 5
Gesamthonorar Leistungsstufen 1 bis 5Kostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Summe der Leistungen 6.1 bis 6.5141.862,31 €
Summe der Nebenkosten3.546,56 €
Gesamtsumme (netto)145.408,87 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%27.627,69 €
Gesamtsumme (brutto)173.036,56 €

Differenz zum Höchstsatz; 0% für Mindestsatz, 100% für Höchstsatz

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[Seite 74]

Anlage zu § 10 vorläufige Honorarermittlung Anlgr. 1.1.8 Auftr.-Nr.: 0

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung
Projekt-Nr.:70-00601-2460
Auftr.-Nr.:
BV:Sanierung Gebäude I 1.BA

1.1.8 Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken

HonorarbasisHonorarermittlung auf Grundlage des Kostenrahmens €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenschätzung €Honorarermittlung auf Grundlage der Kostenberechnung €
Honorarmindestsatz (§ 56 HOAI) - Honorarbasis179.603,20 €
Differenz zum Höchstsatz2) siehe Anlage zu § 10
Honorarsatz179.603,20 €
zuzügl. Umbauzuschlag § 56(5) HOAI35,00%62.861,12 €
Gesamthonorar der Grundleistungen242.464,32 €
Zuschl./Abschl. auf das Grundhonorar d. Grundleist.
Summe242.464,32 €
Vergütung für Grund- und Besondere v.H. LeistungenKostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Leistungsstufe 126,00%1 efutssgnutsieL63.040,72 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme63.040,72 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%1.576,02 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%12.277,18 €
Summe Leistungsstufe 176.893,92 €
Leistungsstufe 222,00%2 efutssgnutsieL53.342,15 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme53.342,15 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%1.333,55 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%10.388,38 €
Summe Leistungsstufe 265.064,08 €
Leistungsstufe 311,45%3 efutsgnutsieL27.762,16 €
abzügl. ggf. Minderungen (§ 54(3) HOAI)
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme27.762,16 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%694,05 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%5.406,68 €
Summe Leistungsstufe 333.862,89 €
Leistungsstufe 435,00%4 efutssgnutsieL84.862,51 €
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
zuzügl. ggf. Zuschlag Instandsetzung und Instandhaltung gemäß § 12 HOAI
Zwischensumme84.862,51 €
zuzügl. Nebenkosten2,50%2.121,56 €
zuzügl. Umsatzsteuer19,00%16.526,97 €
Summe Leistungsstufe 4103.511,04 €
Leistungsstufe 55 efutssgnutsieL
zuzügl. ggf. Besondere Leistungen
Zwischensumme
zuzügl. Nebenkosten2,50%
zuzügl. Umsatzsteuer19%
Summe Leistungsstufe 5
Gesamthonorar Leistungsstufen 1 bis 5Kostenrahmens €Kostenschätzung €Kostenberechnung €
Summe der Leistungen 6.1 bis 6.5229.007,54 €
Summe der Nebenkosten5.725,18 €
Gesamtsumme (netto)234.732,72 €
zuzügl. Umsatzsteuer19%44.599,22 €
Gesamtsumme (brutto)279.331,94 €

Differenz zum Höchstsatz; 0% für Mindestsatz, 100% für Höchstsatz

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Anlage zu § 10 Zusammenstellung nach Kostenrahmen Auftr.-Nr.: 0

Zusammenstellung der Honorare Basis: Kostenrahmen

Vertrag Fachplanung - Technische Ausrüstung

Projekt-Nr.: 70-00601-2460

Auftr.-Nr.:

BV: Sanierung Gebäude I 1.BA

Summe der Leistungen 6.11) € (netto)Summe der Leistungen 6.2 - 6.51) € (netto)Gesamtsumme € (netto)
1.1.1Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen19.672,25 €48.091,64 €67.763,89 €
1.1.2Wärmeversorgungsanlagen28.126,19 €74.047,61 €102.173,80 €
1.1.3Lufttechnische Anlagen136.112,96 €358.343,53 €494.456,49 €
1.1.4Starkstromanlagen
1.1.5Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
1.1.6Förderanlagen
1.1.7nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen39.051,56 €102.810,75 €141.862,31 €
1.1.8Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken63.040,72 €165.966,82 €229.007,54 €
1.1.9
Summe der Honorare (netto)286.003,68 €749.260,35 €1.035.264,03 €
Summe der Nebenkosten (netto)2,50% 7.150,09 €18.731,51 €25.881,60 €
Zwischensumme293.153,77 €767.991,86 €1.061.145,63 €

Besondere Leistungen

Zusätzliche Leistungen € (netto):

Gesamtsumme der Honorare € (netto) 1.061.145,63 €

zuzügl. Umsatzsteuer 19,00% 201.617,67 €

Gesamtsumme der Honorare € (brutto) 1.262.763,30 €

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[Seite 76]

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – fachtechnisch Richtig – Vertragsmuster, Anl2/2

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – Fachtechnisch Richtig –

Das Merkblatt soll ein Beitrag zur Erläuterung der Feststellungsbescheinigungen sein. Es erhebt nicht den

Anspruch auf Vollständigkeit. Es fasst die wichtigsten Regelungen der haushaltsrechtlichen Vorschriften für den

Bundesbau zusammen. Für tiefergehende Studien wird auf die unten angeführten Vorschriften verwiesen.

Grundlage für die Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit auf den zahlungs-

begründenden Unterlagen und deren Bescheinigung sind die beim Bund geltenden haushaltsrechtlichen

Vorschriften (§ 34 BHO mit VV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung mit Anlage zu Nr. 9.2 der VV

i.V.m. VerfRiB-MV/TV-HKR).

Hinweise für Feststellungsvermerke ergeben sich auch aus Abschnitt B der RBBau.

Die Prüf- und Feststellungsvermerke sowie die Unterschrift sind in blauer Farbe vorzunehmen.

  1. Fachtechnische Richtigkeit auf zahlungsbegründenden Unterlagen

1.1 Inhalt der Bescheinigung: Fachtechnisch Richtig

Die Teilbescheinigung wird aufgrund des abgeschlossenen Vertrages vom Auftragnehmer oder dessen

benannten Mitarbeiters in den Rechnungen und den diesen begründenden Unterlagen, abgegeben. Die

Feststellung der fachtechnischen und rechnerischen Richtigkeit ist eine Teilbescheinigung im

haushaltsrechtlichen Sinne und entlastet den „sachlich richtig“ zeichnenden Auftraggeber.

Nach den o.a. Vorschriften übernehmen die/der Feststellende der fachtechnischen Richtigkeit mit der

Bescheinigung (Unterzeichnung des Feststellungsvermerkes "fachtechnisch richtig" bzw. "fachtechnisch und

rechnerisch richtig") die Verantwortung

1.1.1 für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen,

Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.

1.1.2 für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf

Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind,

1.1.3 dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist

1.1.4 dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung

geboten war,

1.1.5 für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und

Berechnungsunterlagen, wie z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche

Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Stundenlohnarbeiten,

1.1.6 dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem Auftrag

sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und

Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

1.1.7 dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig

sind,

1.1.8 dass Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen vollständig und richtig berücksichtigt wurden,

1.1.9 dass die erbrachten Teil-/ Leistungen mit den ermittelten Mengenansätzen des Auftrages übereinstimmen, keine

Mehrmassen oder Mehrforderungen bekannt sind und bei erheblichen Abweichungen vom Auftrag zur

Abrechnung frühzeitig eine Begründung vorliegt und

Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 1/2

[Seite 77]

Merkblatt Feststellungsbescheinigungen – fachtechnisch Richtig – Vertragsmuster, Anl2/2

1.1.10 bei Instandsetzung oder Ersatz eine Ersatzpflicht eines Dritten berücksichtigt worden ist oder nicht in Frage kam.

Es müssen somit alle die fachtechnische Beurteilung umfassenden Gesichtspunkte erfüllt sein.

  1. Rechnerische Richtigkeit

2.1 Inhalt der Bescheinigung: Rechnerisch Richtig

Die Feststellerin/der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt mit der Bescheinigung (Unterzeichnung

des Feststellungsvermerkes "rechnerisch richtig") die Verantwortung dafür, dass alle auf eine Berechnung

beruhenden Angaben in der Kassen- oder Zahlungsanordnung und den sie begründenden Unterlagen richtig

sind. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Nachrechnung der Rechnungsbelege; sie erstreckt sich auch auf die

Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze (z.B. Bestimmungen, Verträge, Tarife).

Sind an der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit noch andere Beschäftigte beteiligt, so muss aus der

Teilbescheinigung der Umfang der Verantwortung ersichtlich sein.

Sind Endbeträge geändert worden, so lautet der Vermerk "rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent."

Der Betrag ist nur in Ziffern anzugeben.

Absetzungen von Rabatt und Skontobeträgen gelten nicht als Änderungen.

  1. Zusammenfassung der Feststellungsvermerke

3.1 für die fachtechnische Feststellung

"Fachtechnisch richtig"

3.2 für die fachtechnische und rechnerische Feststellung

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig"

bei geänderten Endbeträgen

"Fachtechnisch und rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"

3.3 für die rechnerische Feststellung

"Rechnerisch richtig"

bei geänderten Endbeträgen

„Rechnerisch richtig mit ____ Euro ____ Cent"

Eingeführt mit Erlass BMUB vom 10.02.2014 - B 10 - 8111.1/0 Anl2/2 2/2

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Verpflichtung zum Mindestlohngesetz (MiLoG)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, stets die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten, insbesondere seine Beschäftigten rechtzeitig nach dem MiLoG zu entlohnen. Beauftragt der Auftragnehmer zum Zwecke der Durchführung des Vertrages Nachunternehmer oder Verleiher, verpflichtet er sich, diese wiederum zur Einhaltung der Vorgaben nach dem MiLoG zu verpflichten. Gleiches gilt für von diesen Nachunternehmern beauftragte Nachunternehmer oder Verleiher. Die Einhaltung der Vorgaben des MiLoG hat der Auftragnehmer Fraunhofer durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Auf Verlangen von Fraunhofer hat der Auftragnehmer diese Unterlagen unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt Fraunhofer bei Verstößen gegen das MiLoG von allen Ansprüchen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten der von ihm beauftragten Nachunternehmer und Verleiher oder der Beschäftigten der von diesem Nachunternehmer beauftragten Nachunternehmer oder Verleiher, frei.

Mit Annahme des Auftrages garantiert der Auftragnehmer, dass er nicht gem. § 19 Abs. 1 MiLoG von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

Version 1, Stand: 23.04.2015

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1

Allgemeine Vertragsbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 2

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen 3

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer 4

§ 4 Herausgabeanspruch des Auftraggebers 4

§ 5 Urheberrecht 5

§ 6 Öffentlichkeitsarbeit 6

§ 7 Behandlung von Unterlagen 6

§ 8 Leistungsverzögerungen 7

§ 9 Abnahme 7

§ 10 Vergütung 8

§ 11 Abrechnung 9

§ 12 Zahlungen 9

§ 13 Kündigung durch den Auftraggeber 10

§ 14 Kündigung durch den Auftragnehmer 11

§ 15 Haftung und Verjährung 11

§ 16 Haftpflichtversicherung 12

§ 17 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand 12

§ 18 Arbeitsgemeinschaft 12

§ 19 Anwendbares Recht, Form, Sprache 13

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1

§ 1

Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirtschaftlichen Betrieb des Bauwerks /

der baulichen Anlage sowie den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

1.2 Der Auftragnehmer hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Verwaltungsvorschriften für das Öffentliche Bauwesen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere:

  • die Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Verwaltungsvorschriften (VV-BHO), insbesondere die §§ 7, 24,

34, 54, 55, 56, 58, 59 und 70 BHO,

  • die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau),

  • den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

  • die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV),

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),

  • die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),

  • das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB).

1.3 Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sach- und Fachkunde des Auftraggebers nicht gemindert. § 254 BGB bleibt unberührt.

1.4 Der Auftragnehmer hat die Interessen des Auftraggebers zu wahren. Er darf keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Vermögensbetreuungspflichten, die mit übertragen sind, hat er ausschließlich für

den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.5 Weder der Auftragnehmer noch eine ihm angehörige oder wirtschaftlich verbundene Person dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein, es sei denn, dass

dadurch für den Auftragnehmer kein Interessenskonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die

Entscheidungen im Vergabeverfahren auswirken. Ein Interessenkonflikt besteht immer dann, wenn der

Auftragnehmer am Ausgang des Vergabeverfahrens ein direktes oder indirektes finanzielles, wirtschaftliches oder

persönliches Interesse hat.

1.6 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen mit seinem eigenen Büro zu erbringen. Eine Unterbeauftragung an andere als im Vertrag explizit benannte Nachunternehmer bedarf der Zustimmung des

Auftraggebers in Textform, es sei denn, das Unternehmen des Auftragnehmers ist auf derartige Arbeiten nicht

eingerichtet. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigern.

1.6.1 Die für die Erbringung der Leistungen Benannten müssen eine abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. /

Dipl.-Ing. FH bzw. Master an Universitäten oder Fachhochschulen oder als Bachelor an Universitäten oder

Fachhochschulen mit jeweils 3-jähriger einschlägiger Berufserfahrung oder eine vergleichbare Berufserfahrung

aufweisen, sie dürfen sich durch entsprechend qualifizierte Personen vertreten lassen.

Für die Objektüberwachung ist zusätzlich eine angemessene Baustellenpraxis von mindestens 3 Jahren

Voraussetzung.

Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

1.6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftragnehmer die Auswechslung eines Mitarbeiters zu verlangen, wenn das

Vertrauensverhältnis aus vom Mitarbeiter zu vertretenden Gründen gestört und dem Auftraggeber das Festhalten

an der Weiterbeschäftigung dieses Mitarbeiters deshalb nicht mehr zumutbar ist. Der Auftraggeber kann darüber

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1

hinaus eine Ergänzung des Personals durch geeignete Fachleute verlangen, wenn die eingesetzten Mitarbeiter

nicht in ausreichendem Maße eine rechtzeitige Planung oder eine vertragsgemäße Objektüberwachung

gewährleisten.

1.6.3 Entsprechen die Leistungen des Nachunternehmers trotz Beanstandung durch den Auftraggeber nicht den

vertraglichen Anforderungen und ist dies vom Nachunternehmer und/oder vom Auftragnehmer zu vertreten, so

kann der Auftraggeber seine Zustimmung zur Beauftragung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der

Auftragnehmer die Leistung des Nachunternehmers selbst übernehmen oder mit Zustimmung des Auftraggebers

einen anderen Nachunternehmer mit der Leistung beauftragen muss. Auch für diesen ist die Zustimmung des

Auftraggebers nach § 1 Nr. 1.6 erforderlich.

1.6.4 Wird die Hinzuziehung weiterer Sonderfachleute oder Gutachter erforderlich, so hat der Auftragnehmer den

Auftraggeber hierauf rechtzeitig hinzuweisen.

§ 2

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligen

2.1 Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen ist nur die mit der Vertragsdurchführung betraute Stelle des Auftraggebers dem Auftragnehmer gegenüber weisungsbefugt.

2.2 Auftraggeber und Auftragnehmer wirken mit den fachlich Beteiligten und den beauftragten Unternehmen vertrauensvoll zusammen, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu realisieren.

2.3 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer über die Leistungen, die die von ihm beauftragten fachlich Beteiligten zu erbringen haben, und übermittelt ihm die mit ihnen auf der Grundlage des Ablaufplans vereinbarten

Termine.

2.4 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber jeweils zeitnah umfassend über den Stand der Planung und die planerischen Alternativen zur Realisierung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu unterrichten,

Auskunft über den vorgesehenen Bauablauf zu erteilen, sich mit ihm zu beraten und sich an den Vorgaben und

Weisungen des Auftraggebers auszurichten.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber, den anderen fachlich Beteiligten und dem ggf. beauftragten Projektsteuerer die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen

ordnungsgemäß erbringen können.

2.6 Der Auftraggeber hat zu den vom Auftragnehmer vorgeschlagenen planerischen Lösungen die im Rahmen der jeweiligen Leistungsstufe notwendigen Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen. Er nimmt bei der

Anberaumung von Besprechungen Rücksicht auf die Arbeitsdispositionen des Auftragnehmers. Über

Verzögerungen in der Entscheidungsfindung hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu unterrichten.

2.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich in Textform die Entscheidung des

Auftraggebers herbeizuführen.

2.8 Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über Ansprüche, die sich gegen ihn oder mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder andere fachlich Beteiligte ergeben können, unverzüglich in Textform zu unterrichten. Sofern

der Auftragnehmer nicht mit Objektplanungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 nach Teil 3 der HOAI

beauftragt wird, beschränkt sich seine Pflicht auf die Mitteilung ihm bekannter Umstände, aus denen sich

Ansprüche gegen mit der Ausführung beauftragte Unternehmen oder gegen fachlich Beteiligte ergeben können.

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Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1

Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegen Dritte zu unterstützen;

die Geltendmachung der Ansprüche erfolgt durch den Auftraggeber.

2.9 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auch nach Abnahme der Leistungen bis zum Abschluss des Rechnungsprüfungsverfahrens schriftliche Stellungnahmen sowie schriftliche Stellungnahmen zu Anfragen der

Rechnungsprüfungsbehörden abzugeben. Eine zusätzliche, aufwandsbezogene Vergütung für die Erarbeitung

entsprechender Stellungnahmen kann der Auftragnehmer nach den vereinbarten Stundensätzen verlangen,

soweit solche Anfragen später als ein Jahr nach Abnahme seiner Leistungen bei dem Auftragnehmer eingehen.

Wurde der Auftragnehmer einheitlich oder nach Abruf mit mehreren Leistungsstufen beauftragt, so steht ihm die

Vergütung nach Satz 2 nur zu, wenn die Anfrage später als ein Jahr nach der Abnahme der letzten Leistungsstufe,

mit der der Auftragnehmer beauftragt war, bei ihm eingeht.

2.10 Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Leistungen einzustellen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

§ 3

Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Objektüberwachungspflichten berechtigt und verpflichtet, die ausführenden Unternehmen zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen anzuhalten und ihnen gegenüber

die Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen erforderlich sind.

Der Auftragnehmer ist nicht dazu bevollmächtigt, Anordnungen zu treffen, die zusätzliche Vergütungsansprüche

der ausführenden Unternehmen begründen können, es sei denn, er hat zuvor die Zustimmung des Auftraggebers

in Textform eingeholt; seine Anordnungsbefugnis zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und sicheren

Baubetriebs bleibt davon unberührt.

3.2 Über Nummer 3.1 hinaus hat der Auftragnehmer keine Befugnisse, finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber einzugehen. Dies gilt insbesondere für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen

sowie für die Vereinbarung neuer Preise.

§ 4

Herausgabeanspruch des Auftraggebers

4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen sind an den Auftraggeber herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Diese Regelung gilt für erarbeitete Daten entsprechend. Der

Auftragnehmer übergibt diese in weiterverarbeitungsfähigen Datenformaten auf geeigneten Datenträgern. Die

Datenformate müssen den Anforderungen des Auftraggebers, die dieser nach billigem Ermessen unter

Berücksichtigung der Zumutbarkeit vorgibt, entsprechen.

4.2 Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich nach Erfüllung oder Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis

oder auf einem mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäft beruhen, sind ausgeschlossen.

4.3 Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.

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§ 5

Urheberrecht

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und Daten das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nutzung, Änderung und

Veröffentlichung dieser Werke nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers bis zur Freigabe des fertiggestellten Planungsergebnisses kann

der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen

seinem Urheberrecht unterliegen.

5.1.1 Für die Zwecke der Herstellung und späteren Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens darf der

Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk

ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des

ausgeführten Werks benutzt werden.

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen und Daten sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des

Auftragnehmers ändern. Soweit die Änderung einen urheberrechtlich geschützten Teil der Unterlagen und Daten

bzw. des ausgeführten Werkes betrifft, setzt eine solche Änderung voraus, dass das Schutzinteresse des

Auftragnehmers hinter dem Gebrauchsinteresse des Auftraggebers zurücktreten muss. Bei der Interessen-

abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Änderung nutzungsbedingt und/oder technisch

erforderlich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist.

Änderungen, die zu einer Entstellung des urheberrechtlich geschützten Werkes führen (§ 14 UrhG), sind von dem

hier geregelten Änderungsrecht nicht umfasst - insoweit gelten die allgemeinen Regeln.

Beabsichtigt der Auftraggeber eine Änderung, so wird er den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten,

anhören und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit

mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbesondere eine Gefahr für die Sicherheit darstellen oder die zu

einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung des Gebäudes führen und die nicht ohne eine

Änderung des ursprünglichen Werkes behoben werden können, beseitigt werden, kann der Auftraggeber das

ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern. Nummer 5.1.2. Satz 2 gilt entsprechend mit der

Maßgabe, dass an die Stelle des Gebrauchsinteresses des Auftraggebers das Interesse des Auftraggebers an

einer mangelfreien Werkausführung tritt. Soweit möglich, wird er den Urheber vor Ausführung anhören und dessen

Auffassung bei seiner Entscheidung nach Möglichkeit berücksichtigen.

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Das

Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers,

wenn Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers berührt oder sonstige, vergleichbare

Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

5.2 Liegen die Voraussetzungen von Nummer 5.1 Abs. 1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen und Daten für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe

gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe

des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des

Auftraggebers.

Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte weitergegeben

werden; § 2 Nummer 2.5 bleibt davon unberührt.

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5.3 Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 6

Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen seiner Leistungserbringung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller

Leistungen fort. Gesetzlichen Offenlegungspflichten darf der Auftragnehmer unbeschränkt nachkommen.

Der Auftragnehmer hat Personen, die er mit der Erfüllung der Vertragspflichten beauftragt, zur Verschwiegenheit

im Sinne von Nummer 6.1 Satz 1 und 2 zu verpflichten.

6.2 Daten und Auskünfte über die Baumaßnahme darf der Auftragnehmer an nicht an der Planung oder Ausführung beteiligte Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers weitergeben; § 2 Nummer 2.5 und§ 5 Nummer

5.2 bleiben davon unberührt.

Anfragen der Medien hat er an den Auftraggeber weiter zu leiten.

§ 7

Behandlung von Unterlagen

7.1 Der Auftragnehmer hat Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie Daten unter Beachtung der geltenden technischen Normen zu erstellen, aufeinander abzustimmen und sachlich in sich

schlüssig und in sachgerechter Paketierung dem Auftraggeber vorzulegen. Sie müssen den Vorgaben der RBBau

und dem VHB entsprechen.

7.2 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Arbeitsergebnisse über die DV-Anlagen des Auftraggebers und der übrigen fachlich Beteiligten ausgetauscht werden können.

Auf Aufforderung des Auftraggebers oder auf Wunsch des Auftragnehmers ist zur Prüfung der Kompatibilität der

DV-Systeme der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer praktisch zu testen.

Alle Pläne und Planinhalte sind nach Vorgabe durch den Auftraggeber einheitlich zu kodieren; der Auftragnehmer

erarbeitet hierzu Vorschläge, für deren Umsetzung es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

7.3 Der Auftragnehmer unterzeichnet die von ihm gefertigten Unterlagen als „Verfasser“. Bei elektronisch übermittelten Unterlagen ist der Verfasser in Textform zu benennen.

Der Auftragnehmer hat seine Planungsunterlagen, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, als

Entwurfsverfasser und in allen anderen Fällen (Zustimmungsverfahren, Kenntnisgabe) als Planverfasser zu

unterzeichnen.

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§ 8

Leistungsverzögerungen

8.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftragnehmer zur vertragsgerechten Leistungserbringung anzuhalten und Anordnungen zu treffen, wenn der Auftragnehmer seine Tätigkeiten nicht zeitgerecht aufnimmt oder fortführt.

8.2 Verzögert der Auftragnehmer eine Leistung, für die keine Vertragsfrist besteht, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Leistungserbringung setzen. Hält der Auftragnehmer diese Frist nicht für angemessen, hat

er unverzüglich zu widersprechen und dem Auftraggeber den aus seiner Sicht erforderlichen Zeitraum für die

Leistungserbringung unter Beachtung der Vertragsfristen zu benennen. Der Auftraggeber kann dann unter

Würdigung der Angaben des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen eine neue

Frist zur Leistungserbringung setzen, die für den Auftragnehmer verbindlich ist.

8.3 Können Vertragsfristen vom Auftragnehmer nicht eingehalten werden, ist der Auftraggeber nach Maßgabe des § 315 BGB nach billigem Ermessen befugt, neue Fristen vorzugeben, die unter Berücksichtigung der vertraglichen

Anforderungen die eingetretenen Terminverzögerungen angemessen berücksichtigen. Vor der Festlegung von

neuen Terminen oder Fristen hört der Auftraggeber den Auftragnehmer an. Die Verantwortlichkeit für die

Einhaltung der vormals vereinbarten Vertragstermine bleibt hierdurch unberührt. Ist die Verzögerung nicht vom

Auftragnehmer zu vertreten, bleiben daraus folgende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des

Auftragnehmers unberührt.

8.4 Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Verlängerung von Vertragsfristen, wenn er bei der Erbringung seiner Leistung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere

für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände behindert wird.

Behinderungen hat er unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, obwohl ihm das nach

den Umständen möglich gewesen wäre, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung behindernder Umstände,

wenn dem Auftraggeber die entsprechenden Tatsachen und ihre hindernde Wirkung bekannt waren oder er diese

hätte kennen müssen.

Behinderungen im Sinne des Abs. 1, die zur Unterbrechung der Planungsleistungen des Auftragnehmers bis zu

einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten führen, berechtigen den Auftragnehmer nicht zu einer Kündigung nach

§ 643 BGB. Im Übrigen richten sich die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers nach den Bestimmungen

dieses Vertrages und den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 9

Abnahme

9.1 Der Auftraggeber nimmt die Leistungen des Auftragnehmers nach Erbringung der letzten beauftragten Leistungsstufe ab; Voraussetzung ist, dass die Leistungen abnahmefähig fertig gestellt sind und keine

wesentlichen Mängel erkennen lassen. Die Abnahmepflicht gilt entsprechend nach Erbringung der letzten

beauftragten Leistungsstufe, soweit der Auftragnehmer berechtigt von seinem Kündigungsrecht nach § 14

Nummer 14.1 Gebrauch gemacht hat.

Abweichend von Sätzen 1 und 2 kann der Auftragnehmer eine Teilabnahme der Leistungen in folgenden Fällen

verlangen:

  • Der Auftragnehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der

bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen, §

650s BGB.

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  • Verlangt der Auftragnehmer keine Teilabnahme nach § 650s BGB, hat er gleichwohl nach Beendigung der

Objektüberwachung/Bauüberwachung und Dokumentation einen Anspruch auf Teilabnahme, sofern lediglich

noch Leistungen der Objektbetreuung zu erbringen sind.

Sonstige Teilabnahmen finden nicht statt.

9.2 Die Abnahme ist vom Auftragnehmer in Textform zu beantragen. Die Abnahme hat gemeinsam und förmlich zu erfolgen. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; im Protokoll sind

vorhandene Mängel festzustellen und die vertraglichen Erfüllungsansprüche vorzubehalten.

§ 10

Vergütung

10.1 Alle Vergütungsregelungen infolge geänderter Leistungen sind vor Beginn der Änderungsleistungen in Textform zu vereinbaren.

10.2 Treten während der Bauausführung Ablaufstörungen ein, die nicht dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, führen diese grundsätzlich nicht zu einer Anpassung der Vergütung, es sei denn, die

Voraussetzungen des § 313 BGB sind erfüllt. Bei einer durch derartige Umstände bedingten Verlängerung des

Zeitraums der Objektüberwachung legen die Vertragsparteien die Zumutbarkeitsschwelle bei 20 % der vertraglich

vorgesehenen Zeitdauer der Objektüberwachung fest, so dass der Auftragnehmer für darüberhinausgehende

Ausführungszeitverlängerungen eine zusätzliche Vergütung für Leistungen der Objektüberwachung geltend

machen kann. Derartige Ansprüche sind auf den vom Auftragnehmer im Einzelfall konkret nachzuweisenden

Mehraufwand beschränkt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Im Übrigen begründen Veränderungen der festgelegten Termine allein keinen Anspruch auf Erhöhung des

Honorars.

10.3 Zeithonorare sind auf der Grundlage der im Vertrag festgelegten Stundensätze durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich,

so sind die Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der vereinbarten Stundensätze zu

berechnen.

10.3.1 Der Auftragnehmer hat die erbrachten Stunden durch qualifizierte, die Leistung genau bezeichnende

Stundenbelege nachzuweisen. Die Stundenbelege mit Angabe der Bearbeiter sind dem Auftraggeber wöchentlich

zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

Unterlässt der Auftragnehmer eine fristgerechte Einreichung, hat er daraus resultierende Mehraufwendungen des

Auftraggebers bei der Prüfung, z. B. durch die Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur

Leistungsbewertung, zu tragen.

10.3.2 Mit der Unterzeichnung von Stundenzetteln erkennt der Auftraggeber die Leistungen nach Art und Umfang der

aufgelisteten Stunden an. Die Prüfung des Vergütungsanspruchs dem Grund und der Höhe nach bleibt davon

unberührt.

10.4 Für die Erteilung von Auskünften über eigene Leistungen im Zuge der Rechnungsprüfung erhält der Auftragnehmer keine zusätzliche Vergütung.

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§ 11

Abrechnung

11.1 Sobald die vereinbarten Leistungen insgesamt vertragsgemäß erbracht und abgenommen sind, hat der Auftragnehmer sie prüffähig abzurechnen (Schlussrechnung).

Er hat die Schlussrechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Leistungspositionen gemäß

der Gliederungsstruktur der Anlage zu den Spezifischen Leistungspflichten und den Vergütungsregelungen

(Honorar, Nebenkosten, Umsatzsteuer) des Vertrages in der Schlussrechnung einzuhalten und die in den

Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der

vertragsgemäß erbrachten Leistungen erforderlichen Unterlagen sind der Rechnung beizufügen.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Schlussrechnung besonders kenntlich zu machen und auf

Verlangen des Auftraggebers getrennt abzurechnen.

11.2 Die Schlussrechnung muss innerhalb von 2 Monaten nach vertragsgemäßer Erbringung der letzten Leistung eingereicht werden.

Reicht der Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen eine prüffähige Schlussrechnung nicht ein,

obwohl ihm der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist dafür eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, so kann der

Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers eine prüffähige Ersatzschlussrechnung aufstellen. Die

Ersatzschlussrechnung begründet dann ebenfalls die Fälligkeit der Vergütungsforderung des Auftragnehmers.

§ 12

Zahlungen

12.1 Auf Antrag des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen für die nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen und Nebenkosten einschließlich des darauf entfallenden bzw. dazu ausgewiesenen

Umsatzsteuerbetrages gewährt. Die Forderungsaufstellung (Abschlagsrechnung) muss prüffähig sein.

Auf Verlangen einer Vertragspartei ist ein Zahlungsplan zu vereinbaren, der an die zu erbringenden Leistungen

anknüpft werden. Ist ein solcher Zahlungsplan nicht vereinbart, erfolgen Abschlagszahlungen nach Maßgabe des

§ 632a Abs.1 BGB. Zu den einzelnen Zahlungsterminen hat der Auftragnehmer jeweils eine prüffähige

Abschlagsrechnung vorzulegen. Erfolgt zum einzelnen Zahlungstermin keine Abschlagsrechnung, so ist der

Auftraggeber berechtigt, nach erfolgloser, angemessener, kurzer Nachfristsetzung für die Abschlagszahlung eine

Ersatzabschlagsrechnung zu erstellen.

Abschlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung bzw. der Versendung

der Ersatzabschlagsrechnung fällig.

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Als Sicherheit für die Vertragserfüllung, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich

der Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz, Vertragsstrafen, Rückzahlung von Überzahlungen,

Ansprüche auf vertragsgemäße Erbringung von geänderten und zusätzlichen Leistungen und Ansprüche bei

Nichtabführung von Beiträgen an die Sozialversicherungsträger, behält der Auftraggeber von jeder Zahlung jeweils

5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. des tatsächlichen Gesamthonorars ein. Der Auftragnehmer kann stattdessen

auch eine Bankbürgschaft stellen. Die Bankbürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der

Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers unter Ausschluss der

Hinterlegung und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, zudem ohne Befristung, auszustellen.

Einbehalte bzw. Sicherheiten nach Satz 1 und 2 für Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsstufen 1-4

sind spätestens nach erfolgter Teilabnahme dieser Leistungen nach § 9 Nummer 9.1 Abs. 2, 1. oder 2. Variante,

auszuzahlen bzw. zurückzugeben, soweit der Auftraggeber nicht zu diesem Zeitpunkt bereits Ansprüche in Bezug

auf diese Leistungen geltend gemacht hat.

12.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Auftraggeber

und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Auf einen etwaigen Wegfall

der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich eine Partei nur insoweit berufen, als sie die fehlerhafte

Abrechnung nicht selbst verursacht hat.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Rechnungshof. Die

Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche

Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers von

Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw.

Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Ergebnis der Rechnungsprüfung, es sei denn,

der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; §

199 Absatz 4 BGB bleibt unberührt. Die Ansprüche verjähren spätestens nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen

Verjährungsbeginn, § 202 Absatz 2 BGB. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit

rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

12.3 Der Auftraggeber behält sich vor, insbesondere mit zuvor an den Auftraggeber abgetretenen vertraglichen und steuerlichen Forderungen der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer für

die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, sowie vertraglichen Forderungen der Bundesanstalt für

Immobilienaufgaben und des Landesbetriebs bzw. des Landessondervermögens des Bundeslandes, in dem der

Auftragnehmer für die Bundesrepublik Deutschland tätig wird, gegen Forderungen des Auftragnehmers

aufzurechnen.

§ 13

Kündigung durch den Auftraggeber

13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der beauftragten Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

13.2 Die Kündigung durch den Auftraggeber und ihre Folgen richten sich nach den §§ 648, 648a BGB.

13.3 Der Auftraggeber kann auch dann aus einem wichtigen Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder eines

anderen vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens stellt. Weiterhin kann der Auftraggeber kündigen, wenn ein

solches Insolvenzverfahren von anderen Gläubigern beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels

Masse abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen nur Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung

vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

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13.4 Die Kündigung des Vertrages kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Werkleistung beschränkt werden, § 648a Absatz 2 BGB. Das gilt auch für innerhalb der einzelnen beauftragten Leistungsstufe zu

erbringende Einzelleistungen, soweit es sich um abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen handelt.

Nach Kündigung des Vertrages oder eines Teils davon ist der Auftraggeber berechtigt, die bisher erbrachten

Leistungen des Auftragnehmers für die im Vertrag genannte Baumaßnahme zu nutzen und zu ändern.

Entstehen dem Auftraggeber durch die Kündigung nach § 13 Nummern 13.3 oder 13.4 zusätzliche Kosten oder

Aufwendungen, z.B. durch Verzögerung der Projektrealisierung oder Weiterbeauftragung an einen Dritten, gehen

sie zu Lasten des Auftragnehmers.

13.5 Eine Fristsetzung ist in Textform, die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.6 Bei einer Kündigung nach Nummern 13.3 oder 13.4 soll der Auftraggeber – unbeschadet seines Rechts auf Nachbenennung – die Kündigungsgründe in kurzer, nachvollziehbarer Weise im Kündigungsschreiben darlegen.

13.7 Die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandes nach Kündigung richten sich nach § 648a Absatz 4 BGB. Insbesondere kann der Auftragnehmer die Feststellung und Abnahme seiner bis zur

Kündigung erbrachten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat danach unverzüglich eine

prüffähige Rechnung über seine ausgeführten Leistungen vorzulegen.

13.8 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 14, 15, 16 und 18 bleiben unberührt.

13.9 Für die Kündigung bei Verstößen gegen das Vergaberecht gilt § 133 GWB.

§ 14

Kündigung durch den Auftragnehmer

14.1 Bei stufenweiser Beauftragung kann der Auftragnehmer den Vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der dem Auftraggeber zur Erklärung gesetzten Nachfrist gemäß Satz 2 kündigen, wenn der Auftraggeber

die Leistungen für die jeweils folgende Stufe nicht innerhalb einer angemessenen Frist abruft. Eine solche

angemessene Frist endet im Regelfall nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach vollständiger Erfüllung der

Leistungen der vorangegangenen Stufe sowie einer mit einer Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen

verbundenen schriftlichen Aufforderung des Auftragnehmers zur Erklärung über die Anschlussbeauftragung, die

dem Auftraggeber nicht früher als zwei Wochen vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zugehen darf. Wenn der

Auftraggeber mehrere Stufen nach diesem Vertrag abruft, dürfen die hierfür kumuliert in Anspruch genommenen

Abruffristen die Interessen des Auftragnehmers nicht unangemessen beeinträchtigen; insbesondere darf die

Gesamtdauer der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Abruffristen 18 Monate nicht überschreiten. Aus

der Kündigung nach dieser Regelung erwachsen keiner Vertragspartei Schadensersatz-, Entschädigungs- oder

Vergütungsansprüche; die Ansprüche aus den bis dahin erbrachten Leistungen bleiben unberührt.

14.2 Die Ansprüche der Vertragsparteien aus §§ 4, 5, 6, 13, 15, 16 und 18 AVB bleiben unberührt.

§ 15

Haftung und Verjährung

15.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

15.2 Die Verjährungsfristen für Mängelansprüche des Auftraggebers bestimmen sich nach § 634a BGB und beginnen mit der (Teil-) Abnahme der Leistungen gemäß § 9.

Eingeführt mit Erlass BMI vom 21.12.2020 - BW I 1 - 8111.1/0 Anl1/1 11/13

[Seite 90]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1

§ 16

Haftpflichtversicherung

16.1 Der Auftragnehmer muss auf eigene Kosten eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem

Vertrag Versicherungsschutz für alle im Vertrag vereinbarten Leistungen in Höhe der im Vertrag genannten

Deckungssummen besteht.

16.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes

abhängig machen.

16.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich durch Abschluss eines neuen

Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu

gewährleisten und nachzuweisen. Lässt der Auftragnehmer eine hierzu vom Auftraggeber gesetzte, angemessene

Frist fruchtlos verstreichen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine solche Deckung auf Kosten des Auftragnehmers

einzuholen. Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 17

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

17.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die Fachaufsicht führende Stelle des Auftraggebers anrufen. Soweit die Fachaufsicht führende Stelle nicht im Vertrag bezeichnet ist, wird der

Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kontaktdaten der zuständigen Stelle übermitteln.

17.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. Sie ist dem

Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.

§ 18

Arbeitsgemeinschaft

18.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner

Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber

unwirksam.

18.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

Eingeführt mit Erlass BMI vom 21.12.2020 - BW I 1 - 8111.1/0 Anl1/1 12/13

[Seite 91]

Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsmuster, Anl1/1

18.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Auch im Falle der Auflösung

der Arbeitsgemeinschaft gilt die Vollmacht des im Vertrag genannten Vertreters als fortbestehend, bis dem

Auftraggeber ihr Erlöschen in Textform bekannt gegeben wird.

§ 19

Anwendbares Recht, Form, Sprache

19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

19.3 Für die Durchführung des Vertrags gilt ausschließlich die deutsche Sprache.

Eingeführt mit Erlass BMI vom 21.12.2020 - BW I 1 - 8111.1/0 Anl1/1 13/13

[Seite 92]

Stand: Juni 2024 NACHHALTIGKEITSSTANDARDS (NHS) FÜR LIEFERANTEN DER FRAUNHOFER- Ziel, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf Menschenrechte GESELLSCHAFT (FhG) innerhalb seiner Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden.

  1. Allgemeines (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der 1.1 Diese NHS formulieren die Anforderungen an Lieferanten (=gleichlautend Zulieferer Menschenrechte verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Auftragnehmer, Geschäftspartner, Dienstleister etc.) der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG), die Rahmenbedingungen schaffen, um die Übernahme von sozialer Verantwortung und sie bei ihren geschäftlichen Transaktionen mit der FhG (Leistungsanbahnung bis dem Schutz von Menschenrechten systematisch zu gewährleisten. Auftragsausführung), und im geschäftlichen Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitenden, (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem Lieferanten und anderen Interessengruppen einzuhalten haben. von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu 1.2 Die in diesen NHS formulierten Anforderungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen minimieren oder zu vermeiden. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Institutionen mit (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und anderen der FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm Geschäftspartnern, die an der Erbringung von Liefer- und Dienstleistungen für FhG zur Erlangung der Selbstreinigung teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). beteiligt sind. 1.3 Der Lieferant stellt sicher, dass die in den NHS festgelegten menschrechtsbezogenen, 4. Umwelt- und Klimaschutz umweltbezogenen und sonstigen (Mindest-)Anforderungen und Pflichten entlang seiner 4.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung grundlegender Umweltstandards Lieferkette angemessen adressiert werden. Er verpflichtet seine Zulieferer dabei durch und zur Minimierung eines von ihm oder in seiner Lieferkette ausgehenden umweltbezogenen geeignete vertragliche Regelungen zur Einhaltung der NHS oder gleichwertiger Risikos, wie sie im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 festgelegt sind. Nachhaltigkeitsstandards und zur vertraglichen Weitergabe der Vorgaben in der Lieferkette. 4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten Verbote und Gebote einzuhalten Der Lieferant stellt dem Zulieferer spätestens bei Vertragsschluss die NHS oder gleichwertige und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden Verbote und Gebote durch Nachhaltigkeitsstandards in geeigneter Form zur Verfügung. Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren:

  2. Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen (1) Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten. 2.1 Der Lieferant, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der FhG tätig ist, hat die (2) Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei nationalen Gesetze und Verordnungen einzuhalten. Sollten sich die nationalen Gesetze und Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B Teil I des Verordnungen der relevanten Länder widersprechen, so rangieren gesetzliche Normen vor Minamata-Übereinkommens ab dem für die jeweiligen Produkte und Prozesse im untergesetzlichen Normen. Im Falle sich widersprechenden Rechts auf gleicher Stufe Übereinkommen festgelegten Ausstiegsdatum. resultiert kein Vertragsbruch aus der Einhaltung einer der Normen und dem daraus (3) Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des resultierenden Verstoß gegen eine andere. Der Lieferant verpflichtet sich, durch sorgfältige Artikels 11 Absatz 3 des Minamata-Übereinkommens. Auswahl seiner unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten und deren zumutbarer (4) Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Überwachung darauf hinzuwirken, dass auch durch diese im Zusammenhang mit dem Buchstabe a und Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom 23. Mai 2001 über Vertragsverhältnis mit der FhG keine Rechtsverstöße begangen werden. persistente organische Schadstoffe. 2.2 Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung folgender Gesetze und (5) Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Verordnungen: Entsorgung von Abfällen. (6) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 und anderer (1) Der Lieferant stellt sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die sowie zur Verhinderung von Beschleunigungszahlungen im Ausland und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Zuwendungen an Interessengruppen getroffen werden. Entsorgung. (2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die in den ILO-Kernarbeitsnormen (7) Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in Anlage VII des Basler Übereinkommens (www.ilo.org) festgelegten Mindeststandards einzuhalten. aufgeführten Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind. (3) Der Lieferant verpflichtet sich das Mindestlohngesetz einzuhalten. (8) Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler

  3. Menschen- und Arbeitsrechte Übereinkommens). 3.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Wahrung und Achtung der Menschenrechte, wie sie im Global Compact der Vereinten Nationen, der Internationalen Menschenrechtscharta, der 4.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die umweltbezogenen Vorgaben entlang seiner Lieferkette Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und angemessen wie folgt zu adressieren: Rechte bei der Arbeit vom 18. Juni 1998, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vom 16. Juni 2011 und dem (1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 01. Januar 2023 („LkSG“) und den in der Anlage Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Umwelt etablieren mit dem Ziel, zum LkSG erwähnten Übereinkommen festgelegt sind. potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Umwelt innerhalb seiner 3.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die nachfolgend genannten menschenrechtsbezogenen Lieferkette zu identifizieren, ihnen vorzubeugen, sie zu minimieren und zu beenden. Vorgaben einzuhalten und aktiv das Risiko eines Verstoßes gegen eines der folgenden (2) Der Lieferant schult seine Mitarbeitenden dahingehend, dass die Einhaltung der Verbote durch Handlungen und Unterlassungen entlang seiner Lieferkette zu minimieren: Umweltstandards verpflichtend ist. Außerdem soll der Lieferant klare Regelungen und Rahmenbedingungen schaffen, um den Schutz der Umwelt systematisch zu (1) Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter dem Alter, mit dem nach dem Recht gewährleisten. des Beschäftigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Beschäftigungsalter 15 (3) Wird bei dem Lieferanten ein erhöhtes Risiko festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem Jahre nicht unterschreiten darf. von der FhG festgelegten Präventionsprogramm teilzunehmen, um diese Risiken zu (2) Verbot der schlimmsten Formen der Kinderarbeit für Kinder unter 18 Jahren (z. B. alle minimieren oder zu vermeiden. Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, Kinderhandel, (4) Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, Vermitteln der FhG mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, gesundheitsschädliche Arbeiten). zur Erlangung der Selbstreinigung teilzunehmen (Siehe dazu Ziffer 6). (3) Verbot der Beschäftigung von Personen in Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe 5. Transparenz und Kontrolle verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa in 5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, über die in seinem Unternehmen etablierten Prozesse, Systeme, Folge von Schuldknechtschaft, Menschenhandel. Regelungen und Maßnahmen zu menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltspflichten (4) Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder auskunftsfähig zu sein und, auf Verlangen der FhG, Auskunft darüber zu erteilen. anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung im Umfeld der 5.2 Die FhG ist berechtigt, die vom Lieferanten etablierten Prozesse zu menschenrechtlichen und Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und ökologischen Sorgfaltspflichten, einschließlich der von ihm ergriffenen Sorgfaltsmaßnahmen Erniedrigungen. im Zusammenhang mit Menschenrechten und Umweltstandards, sowie die fristgemäße (5) Verbot der Missachtung der nach dem Recht des Beschäftigungsortes geltenden Umsetzung eines Präventionsprogramms oder Abhilfemaßnahmenplans zu den üblichen Pflichten des Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Unfällen bei der Arbeit Betriebs- und Geschäftszeiten in angemessener Weise risikobasiert zu kontrollieren, zu oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen. auditieren oder durch einen von der FhG beauftragten Dritten kontrollieren oder auditieren (6) Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (bspw. Gründung, Beitritt, zu lassen. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft). 5.3 Der Lieferant verpflichtet sich, die Nichteinhaltung dieser NHS an die FhG zu melden. Zur Abgabe (7) Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und der Meldung soll das Hinweisgebersystem der FhG genutzt werden. ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, 5.4 Der Lieferant gewährleistet den ungehinderten Zugang der bei ihm beschäftigten Mitarbeitenden sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder zum Hinweisgebersystem der FhG. Er unternimmt insbesondere keine Handlungen, die den Weltanschauung, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung Zugang zu dem Hinweisgebersystem der FhG versperren oder erschweren oder bei ihm begründet ist. Eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung beschäftigte Mitarbeitende aufgrund der Nutzung des Hinweisgebersystems der FhG ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit. benachteiligen oder bestrafen. (8) Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns; der angemessene Lohn ist 5.5 Der Lieferant soll seine Geschäftspartner, Lieferanten und andere Interessengruppen in relevanten mindestens der nach dem anwendbaren Recht festgelegte Mindestlohn und bemisst Geschäftsbeziehungen über die Möglichkeit informieren, vermutete Verstöße (anonym und sich ansonsten nach dem Recht des Beschäftigungsortes. vertraulich) zu melden, indem sie das Hinweisgebersystem der FhG nutzen. (9) Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines 6. Abhilfemaßnahmen beim Verursacher übermäßigen Wasserverbrauchs. 6.1 Wird bei dem Lieferanten ein Verstoß festgestellt, verpflichtet sich dieser an dem von der FhG (10) Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen mit dem Lieferanten gemeinsam erarbeiteten Abhilfemaßnahmenprogramm zur Erlangung Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder der Selbstreinigung teilzunehmen. anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert. (1) Der Lieferant verpflichtet sich zur gemeinsamen Erarbeitung und Umsetzung eines Plans (11) Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zur Behebung des Missstandes. zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder (2) Der Lieferant akzeptiert ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung während Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens bei dem Einsatz der der Bemühungen zur Risikominimierung. Sicherheitskräfte z. B. Leib oder Leben verletzt werden. (12) Verbot eines Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in 6.2 Der Lieferant akzeptiert den Abbruch einer Geschäftsbeziehung sofern besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in (1) die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. sehr schwerwiegend bewertet wird, (2) die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept 3.3 Der Lieferant verpflichtet sich die menschenrechtsbezogenen Vorgaben entlang seiner festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt, Lieferkette angemessen wie folgt zu adressieren: (3) der FhG keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens der FhG nicht aussichtsreich erscheint. (1) Der Lieferant soll wirksame Prozesse sowie systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen zum aktiven Schutz der Menschenrechte etablieren mit dem

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FRAUNHOFER-GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER ANGEWANDTEN FORSCHUNG E.V.

FRAUNHOFER

GEBÄUDEENERGIERICHTLINIE

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FRAUNHOFER GEBÄUDEENERGIERICHTLINIE

Details zur Versionierung
VersionDatumÄnderungAutor*in
1.108. Juni 2025Aktualisierung von Ver- linkungenFabian Heitzer, B14
1.006. Mai 2024Erstfassungs.u.

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Inhalt

1 Ziel und Einordnung ............................................................................ 4 1.1 Die Klimastrategie der Fraunhofer-Gesellschaft........................................ 4 1.2 Zweck der Richtlinie ............................................................................... 4

2 Geltungsbereich und Pflichten ........................................................... 5 2.1 Geltungsbereich ..................................................................................... 5

3 Technische und planerische Anforderungen an Gebäude ................ 6 3.1 Anwendungsbereich .............................................................................. 6 3.2 Anforderungen an Planung .................................................................... 6 3.3 Zertifizierung und energetische Anforderungen....................................... 8 3.3.1 Zertifizierung neuer Gebäude: ................................................................ 8 3.3.2 Energiestandard neue Gebäude: ............................................................. 8 3.3.3 Energiestandard Bestandsgebäude.......................................................... 9 3.4 Anforderungen Technik .......................................................................... 9 3.5 Austauschfahrplan für Versorgungseinrichtungen und Gebäudeelemente 11

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1 Ziel und Einordnung Ziel und Einordnung

1.1

Die Klimastrategie der Fraunhofer-Gesellschaft

Die Fraunhofer-Gesellschaft hat eine klare Klimastrategie und ein vom Vorstand beschlossenes Klimaziel:

»Der Vorstand der Fraunhofer-Gesellschaft setzt sich das Ziel, die eigene Organisation bis zum Jahr 2030 klimaneutral betreiben zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, ist er be- strebt, die tatsächlichen Emissionen so weit wie möglich zu reduzieren, und den nicht vermeidbaren Rest durch geeignete Maßnahmen zu kompensieren.«1

Um dieses Ziel zu erreichen, werden in der Klimastrategie der Fraunhofer-Gesellschaft Maßnah- men zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in fünf Handlungsfeldern umgesetzt. Die Ge- bäudeenergierichtline ist Grundlage und Rahmen für alle Maßnahmen im Handlungsfeld »Ge- bäude und Liegenschaften«.

Sie stellt sicher, dass alle neu errichteten Gebäude, alle Sanierungen und Umbauten in einer Art und Weise umgesetzt werden, die mit dem Klimaziel vereinbar ist und sich die Liegenschaften der Fraunhofer-Gesellschaft optimal in ein zukünftiges treibhausgasneutrales Energieversor- gungssystem einfügen. Auch die steigenden gesetzlichen Anforderungen an Liegenschaften des Bundes und die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand für klimagerechtes Bauen sind Motivation für die Erstellung dieser Richtline.

Die Fraunhofer-Gesellschaft unterhält für Ihren Forschungsbetrieb einen großen Immobilienbe- stand. An den etwa 120 Standorten in Deutschland wird auf etwa einem Quadratkilometer Nutzfläche angewandte Forschung betrieben. Für den klimaneutralen Betrieb ist eine Transfor- mation dieser Liegenschaften unabdingbar. Diese erfordert auch eine genaue Betrachtung des Bau- und Sanierungsprozesses. Die Gebäudeenergierichtlinie sichert die Vereinbarkeit dieser Pro- zesse mit den Klimaschutzzielen der Fraunhofer-Gesellschaft und der Bundesregierung.

1.2

Zweck der Richtlinie

Die Gebäudeenergierichtlinie definiert die Anforderungen an alle Bau- und Sanierungsprozesse auf Fraunhofer-Liegenschaften. Sie berücksichtigt die energetischen Aspekte bei der Ertüchti- gung von Bestandsbauten und neuen Forschungsbauten in Form von technischen Anforderun- gen und Beschreibung der Prozessintegration. Weiter stellt sie das Erreichen der Fraunhofer-Kli- maziele sicher.

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2 Geltungsbereich und Pflichten Geltungsbereich und Pflichten

2.1

Geltungsbereich

Die Gebäudeenergierichtlinie regelt Anforderung an energetische Aspekte des Bauens und Sa- nierens sowie der strategischen Weiterentwicklung auf Liegenschaften, auf denen die Fraun- hofer-Gesellschaft ihrem Vereinszweck nachgeht, und ist dort verbindlich für alle bestehenden und neu zu errichtenden Gebäude1. Die Gebäudeenergierichtline macht Vorgaben über den Zu- stand der Gebäude nach einem Bau- oder Sanierungsprozess. Sie wirkt sich deshalb auf den Bauprozess maßgeblich aus.

• Die Erschließung von lokalen Wärmequellen und -senken und die Stromgewinnung aus erneuerbaren Quellen vor Ort hat Vorrang, der Energiebezug von außen ist zu minimie- ren und die Erzeugung der bezogenen Energie sollte möglichst in räumlicher Nähe erfol- gen. • Bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen sowie beim Bau von Parkplätzen sind Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, sofern diese Flächen zur Solarnutzung geeignet sind. Zusätzlich sind Fassaden-PV-Anlagen in die Planungen eben- falls einzubeziehen und, soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll, zu installieren. • Die bestehenden Dächer sind auf ihre Eignung für PV-Stromerzeugung zu prüfen und bei Eignung entsprechend auszustatten. • An allen Standorten ist Ladeinfrastruktur für Elektromobilität zu errichten und in das LamA-Netzwerk einzubinden. Der Umfang der zu errichtenden Infrastruktur richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. • Alle Standorte sind auf das Vorhandensein einer geeigneten Fahrradinfrastruktur zu überprüfen.

Die Gebäudeenergierichtlinie ist eine interne Richtlinie der Fraunhofer-Gesellschaft. Gesetzliche Anforderungen des Bundes und der Länder, insbesondere das Gebäudeenergiegesetz sind zu beachten, auch wenn sie dieser Richtlinie widersprechen.

1 Für Mietgebäude gelten die Pflichten, soweit sie die Erbpacht- Pacht- und Mietverträge die Umsetzung zulassen.

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3

Technische und planerische Anforderungen an Gebäude Technische und planerische

Anforderungen an Gebäude

3.1

Anwendungsbereich

Das Kapitel »Technische und planerische Anforderungen an Gebäude« regelt Anforderung an energetische Aspekte des Bauens auf Liegenschaften der Fraunhofer-Gesellschaft und ist ver- bindlich für alle bestehenden und neu zu errichtenden Gebäude. Die Anforderungen gelten für alle Gebäude, auf die das Gebäudeenergiegesetz Anwendung fin- det. Hierzu gehören insbesondere:

• Büro-, Verwaltungsgebäude • Veranstaltungs- und Hörsaalgebäude • Technikum und Laborgebäude • Werkstatt-, Produktions-, Reinraumgebäude • Sonstige konditionierte Gebäude (Kantine, Lager, Empfangsgebäude, etc.)

Auf unkonditionierte Gebäude, wie Parkhäuser, Garagen sowie technische Infrastruktur und Au- ßenanlagen, sind die Anforderungen sinngemäß zu übertragen. Im Einzelfall können Abwei- chungen von der Umsetzung der »Technischen und planerischen Anforderungen Gebäude« er- forderlich werden. Dabei sind folgende Gesichtspunkte zu prüfen:

• Die Anforderungen gelten gleichermaßen, Abweichungen sind jeweils spezifisch und technisch zu begründen. • Maßgebliches Ziel ist die Minimierung der durch (Um-)Bau und Betrieb im Zeitraum bis 2045 - entstehenden Treibhausgasemissionen. • Der Betrieb der Gebäude einschließlich der Erfüllung der forschungsspezifischen Sonder- funktionen fügt sich optimal in ein zukünftiges treibhausgasneutrales Energieversor- gungssystem ein. • Abstimmung des Energiebezugsprofils auf das Angebot langfristig verfügbarer, über- schüssiger regenerativer Energie • Prüfung von Alternativen im Rahmen der Bedarfsplanung für die Standortwahl (überregi- onal, regional und standortnah) unter Berücksichtigung des Forschungszweckes.

3.2

Anforderungen an Planung

Entwicklungsplanung

Die Notwendigkeit von Neubauprojekten und Sanierungen wird im Rahmen einer regelmäßig fortgeschriebenen Entwicklungsplanung (Fraunhofer intern) für jeden einzelnen Standort evalu- iert und in Bedarfe überführt. Eine Bewertung erfolgt nach wirtschaftlichen, energetischen und Klimaschutz-Aspekten.

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Wirtschaftlichkeitsbetrachtung • Eine Wirtschaftlichkeit von Maßnahmen ist dann gegeben, wenn die ein- Technische und planerische Anforderungen an Gebäude gesparten Energie- und Betriebskosten innerhalb der rechnerischen Nut- zungsdauer die energiebedingten Mehrkosten übersteigen1. • Die Wirtschaftlichkeitsbewertung ist nach den Grundsätzen der VDI-Richtlinie 2067 durchzuführen. • Die Nutzungsdauer von Neubauten ist mit 50 Jahren anzusetzen. Für bauliche Wärme- schutzmaßnahmen im Rahmen einer Sanierung sind Nutzungsdauern von 40 Jahren für opake Bauteile und 30 Jahre für Fenster zu berücksichtigen. Die Nutzungsdauer von technischen Anlagen ist an den Empfehlungen der VDI 2067 zu orientieren. • Die Kosten für Klimafolgeschäden sind bei der Wirtschaftlichkeitsbewertung zu internali- sieren. Dies bedeutet, dass die eingesparten THG-Emissionen monetär bewertet und als Einnahme den Investitionskosten gegenübergestellt werden. Für die Klimakostenberech- nung sind die Empfehlungen des Umweltbundesamts2 zu berücksichtigen. • Als spezifische Energiekosten sind die aktuellen Energiebezugskosten anzusetzen. • Für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist eine statische Betrachtung in der Regel ausrei- chend. Bei dynamischen Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind aktuelle Zinssätze und Preissteigerungsraten in Abstimmung mit der Bauabteilung und dem Klimamanagement zugrunde zu legen.

Berücksichtigung lokaler Wärmeleitpläne

Die Wärmeversorgung erfolgt grundsätzlich im Einklang mit lokalen Wärmeleitplänen, wenn diese mindestens auf ein klimaneutrales Gemeinwesen ab dem Jahr 2035 zielen. Eigene Wärme- versorgungskonzepte können realisiert werden, wenn sie in der Gesamtbetrachtung geringere THG-Emissionen aufweisen als ein Anschluss an lokale Wärmeversorgungsstrukturen.

Energie- und Treibhausgasbewertung

Bei der Ermittlung der Kriterien für die aufzustellende Energie- und Treibhausgasbilanz sind fol- gende, von den aktuell geltenden Berechnungsvorschriften abweichende Grundsätze zu beach- ten:

• Für den Nachweis der Klimaneutralität können abweichend von der DIN V 18599-2018- 09 auch die in öffentliche Netze eingespeiste lokal erzeugte Energie angerechnet werden (Bilanzzeitraum: Jahr). • Abweichend von den im GEG, Anlage 9 festgelegten CO -Emissionsfaktoren sind für 2 Strom und Fernwärme die entsprechend den Zielen des Klimaschutzgesetzes KSG wäh- rend der Betriebszeit zu erwartenden Emissionsfaktoren anzusetzen. Dies ist der Mittel- wert der auf die Inbetriebnahme folgenden 15 Kalenderjahre.

1 Energiebedingte Mehrkosten sind hier die Kosten, die durch Maßnahmen entstehen, sofern sie über den gesetzlichen Standard hinausgehen und nicht ohnehin notwendig sind, also zusätzlich zur technischen Notwendigkeit zum Zwecke des Energieeinsparens durchgeführt werden. 2 https://www.umweltbundesamt.de/daten/umwelt-wirtschaft/gesellschaftliche-kosten-von-umweltbelastungen#undefined

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Ökobilanzierung Unabhängig von der geplanten Gebäudezertifizierung ist eine Ökobilanzie- Technische und planerische Anforderungen an Gebäude rung verpflichtend. Diese beginnt in der Variantenuntersuchung zur LPH 2 Vorentwurfsplanung. In den dargestellten Varianten sind zu der bisherigen Betrachtung auch die Treibhausgasemissionen mit darzustellen und zu berücksichtigen. Dies kann über die Berücksichtigung des CO Schattenpreises erfolgen. 2 In der LPH 2 ist diese Untersuchung ist für folgenden Punkte durchzuführen:

• Konstruktion Prinzip • Energiekonzept • Fassaden Konzept.

Darüberhinausgehende Betrachtungen sind wünschenswert. In der LPH 3 ist die weitere Re- duzierung der Treibhausemissionen durch die Ökobilanzierung durchzuführen.

3.3

Zertifizierung und energetische Anforderungen

3.3.1 Zertifizierung neuer Gebäude:

Gebäude sind entsprechend den Vorgaben des Zuwendungsgebers nach dem Bewertungssys- tem Nachhaltiges Bauen (BNB)1 zu zertifizieren. Die Zertifizierung beinhaltet auch einen Prozess zur Einhaltung der Anforderungen. Bei Gebäuden, bei denen keine Zertifizierung vorgeschrieben ist, müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung der Anforderungen dieses Kapitels sinngemäß zu gewährleisten.

3.3.2 Energiestandard neue Gebäude:

• Neu errichtete Gebäude müssen den Anforderungen eines Effizienzgebäudes EG 40 ent- sprechen. Für die Spezifikation der Ausführung siehe technische Mindestanforderungen zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG – NWG). • Sie erfüllen die Anforderungen des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) für die Steckbriefe Bürogebäude, Laborgebäude und Unterrichtsgebäude in den Hauptkriterien »Ökologische Qualität« und »Technische Qualität«. Hierzu muss eine Mindestanforde- rung an die Erfüllung der BNB-Bewertung im Bereich von 70 – 75 %-Punkte, unter be- sonderer Berücksichtigung der folgenden wesentlichen Steckbriefe der BNB-Nachhaltig- keitskriterien, erreicht werden: 1.1.1 bis 1.1.6 Ökobilanz, 1.2.1, 4.1.7 & 5.2.3 Systemqualität TGA und systematische Inbetriebnahme • Für neu errichtete Gebäude ist ein Zählereinbau für die wesentlichen Energieverbraucher im Sinne der ISO 50001 (SEU) verpflichtend.

1 Bewertungssystem - Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) (bnb-nachhaltigesbauen.de)

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Des Weiteren werden für neu zu errichtende Gebäuden folgende Empfehlungen gegeben1: Technische und planerische Anforderungen an Gebäude • Die Flächenversiegelung ist möglichst gering zu halten. • Einen Fensterflächenanteil von 45% bezogen auf die Hüllfläche (Außenwand und Dach) soll nicht überschritten werden • Auf eine raumhohe Verglasung ist möglichst zu verzichten. In der Entwurfsphase ist auf eine hohe Tageslichtversorgung zu achten sowie die Funktionalität des sommerlichen Wärmeschutzes von Fassaden mit hohen Fensterflächenanteilen mittels thermischer Ge- bäudesimulation nachzuweisen. • 30% der Dachflächen sollen mit Photovoltaik belegt werden. Für die Fassadenflächen soll eine Untersuchung für die Belegung durchgeführt werden.

3.3.3 Energiestandard Bestandsgebäude

• Bestandsgebäude müssen so saniert werden, dass sie mindestens den Anforderungen eines Effizienzgebäudes EG 70 genügen. Angestrebt wird je nach den baulichen Gege- benheiten das Erreichen des EG 40 Standards. Die Spezifikation der Ausführung ist den technischen Mindestanforderungen zum Programm BEG – NWG beschrieben. • Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Bauteilen der Gebäudehülle sind die im GEG, Anlage 7 angegebenen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten, um mindestens 25 % zu unterschreiten. Dies bedeutet im Einzelnen (Werte jeweils bezogen auf Juli 2023):

o Außenwand: U=0,18 W/m²K o Fenster U=1,0 W/m²K o Vorhangfassade: U=1,1 W/m²K o Flachdach: U=0,15 W/m²K o Kellerwand/Kellerdecke: U=0,23 W/m²K o Bodenplatte innen: U=0,38 W/m²K

3.4

Anforderungen Technik

Wärme- /Kälteerzeugung und -verteilung

• Die Deckung des Wärme- und Kältebedarfs für Heizung, Trinkwarmwasser und Kälte er- folgt grundsätzlich unter Verzicht auf die Nutzung fossiler Brennstoffe. Vorhandene Ab- wärmequellen sind zu nutzen. Zu nichtfossilen Lösungen (z.B. Wärmepumpen, Wärme- netze, Geothermie) finden sich Hinweise und Best-Practice-Beispiele (Stand 2023) in der Dokumentation des Klimamanagements.2 • Bestehende Wärme- und Kälteerzeuger auf Basis fossiler Brennstoffe sind durch umwelt- und klimaverträglichere Wärmeerzeugungssysteme zu ersetzen. Bei der Neudimensionie- rung ist der aktuelle Wärme- und Kältebedarf zu prüfen. Dabei ist auf Biomasse als Ener- gieträger aufgrund der Nutzungskonkurrenz möglichst zu verzichten. Biogene

1Die Empfehlung orientiert sich an der RICHTLINIE 2010/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

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Abfallstoffe mit entsprechenden Herkunftsnachweisen sind hiervon aus- genommen, ebenso wie die Erzeugung von Pflanzenkohle als CO -Senke. 2 Technische und planerische • Mit der Einregulierung, Inbetriebnahme nach Neuinstallation, sowie bauli-Anforderungen an Gebäude cher Veränderung des Versorgungskonzepts von Heizungs-, Kälte- und Lüftungsanlagen ist zwingend ein hydraulischer Abgleich der Verteilnetze durchzuführen und zu dokumentieren. • Für die Wärmeverteilung sind möglichst geringe und für die Kälteverteilung möglichst hohe Vorlauftemperaturen anzustreben. Daher sollte für die Wärme- und Kälteübergabe bevorzugt Bauteilaktivierung und Flächensysteme eingesetzt werden. • Im Kühlbetrieb soll ein im Betrieb gemessener COP > 4,5 erreicht werden. Die Möglich- keiten für freie Kühlung und adiabate Kühlung sollten geprüft und genutzt werden.

Lüftungstechnik

• Zu-Abluft-Lüftungsanlagen müssen grundsätzlich über eine Wärmerückgewinnung mit einem Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 75% verfügen. • Es müssen energieeffiziente Antriebsmotoren (SFP 2 oder besser) eingesetzt werden. Die Ventilatoren sind direkt angetrieben auszuführen. • Lüftungsanlagen sind bedarfsgeführt zu betreiben, zum Beispiel durch Einsatz von Be- darfstastern, Luftqualitätssensoren oder Präsenzmeldern. • Die gesamte Luftaufbereitung von Vorerhitzer bis Be- und Entfeuchtung ist energetisch zu prüfen und zu optimieren. Dabei ist insbesondere auf geeignete, erforderliche Tempe- raturniveaus zu achten. (Das Null-Energie-Band ist zu maximieren > 19°C bis 27°C und 25%relF. bis 65%relF.) • Das Kanalsystem muss so ausgeführt werden, dass die Druckverluste minimiert werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Aus der Tabelle A14: Richtwerte für Bauteildruckverluste in Lüftungssystemen der RLT-RICHTLINIE 01 sind die niedrigsten Werte mindestens zu erreichen

Pumpen und elektrische Antriebe

• Heizungspumpen sind grundsätzlich in Hocheffizienzbauart auszuführen. • Es dürfen ausschließlich Umwälzpumpen mit elektronischer Leistungsregelung eingebaut werden.

Beleuchtung

• Die Grundbeleuchtung von Räumen ist mit Tageslicht auszuführen und entsprechend den in der Arbeitsstättenrichtlinie vorgegebenen Arbeitsplatzvorgaben in Abhängigkeit der Außenhelligkeit mit Direktbeleuchtung nachzuregeln. • Im Regelfall sind LED-Leuchten oder LED-Ersatzlampen einzubauen. Nur in Ausnahmefäl- len können auch andere Leuchtmittel eingesetzt werden. Sockelwerte für die Lichtaus- beute von Neuinstallationen, Retrofit-Lösungen und Hallenbeleuchtungen können dem Leitfaden für LED-Beleuchtung entnommen werden.

PV-Anlagen

Bei Neubauten und grundlegenden Dachsanierungen sowie beim Bau von Parkplätzen sind Pho- tovoltaikanlagen zur Stromerzeugung zu installieren, sofern diese Flächen zur Solarnutzung ge- eignet sind. Zusätzlich sind Fassaden-PV-Anlagen in die Planungen ebenfalls einzubeziehen und, soweit wirtschaftlich abbildbar zu installieren.

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Die vorhandenen Dächer sind auf ihre Eignung für PV-Stromerzeugung zu prüfen und bei Eignung entsprechend auszustatten. Die Grundlage für die Auslegung Technische und planerische der Größe von PV-Anlagen ist also ein maximaler Stromertrag, nicht die Grund- Anforderungen an Gebäude last. Bei der Auswahl der Komponenten ist der Stand der Technik und synergetische Mehrfachnutzen zu beachten und mögliche Alternativen zu bewerten, z.B. zwischen PV und PVT. Ausgewählt werden Komponenten, die in der Gesamtschau unter Einbeziehung des Klimafolgekosten ein akzeptables Kostenverhältnis erreichen, wobei das maßgebende Gewicht auf der Menge der eingesparten THG-Emissionen ruht. Ebenfalls lohnend ist die Überprüfung vorhandener Fassaden, zur Montage von BIPV, vor allem, wenn zusammenhängende Flächen möglich sind, sowie Parkplätze, Freianlagen und Freisitze.

3.5

Austauschfahrplan für Versorgungseinrichtungen und Gebäudeelemente

Für Gebäude, die unter gesamtplanerischen Gesichtspunkten erst nach 2025 planerisch erfasst werden, wird ein Austauschfahrplan für Versorgungseinrichtungen mit negativen Umweltaus- wirkungen und Gebäudeelemente angewandt. Für veraltete klimaschädliche Technologien mit negativen Umweltauswirkungen werden Zeitpunkte deutlich vor 2030 festgelegt, zu denen spä- testens ein Austausch erfolgen soll. Folgende Technologien sind innerhalb des angegebenen Zeitraums auszutauschen, verantwort- lich für die Umsetzung sind die Fraunhofer-Institute:

• Konventionelle Lichtquellen: Glühlampen (sofort), Halogenlampen (6/2025), Leuchtstoff- lampen (6/2025). Einem Lichtmanagmement mit Präsenzerfassung und Tageslichtsteue- rung ist Vorzug zu geben. • Ungeregelte Pumpen für Heizwasser-, Kaltwasser, Kühlwasser- und Wasserzirkulation (12/2025). Bei der Umrüstung ist auch auf intelligente Heizungsventile zu achten • Konstant-Temperatur-Kessel (06/2025) und Nieder-Temperatur-Kessel (12/2025) • Öl-Heizungen (12/2025)

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Vollmacht Objektüberwachung für das Bauvorhaben Fraunhofer-Institut für [FhI] [Bauvorhaben] Projektnummer [Projektnummer]

Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. , Hansastraße 27 c, 80686 München

vertreten durch Frau/Herr … (Sachgebietsleitung) und [Projektleitung] (Projektleitung).

erteilt hiermit dem Büro [Büroname, Straße, PLZ Ort]

im Rahmen der Objektüberwachung für das o. g. Bauvorhaben die Vollmacht:

  1. Anordnungen gemäß §§1 Abs. 4, 2 Abs. 5 und 6 VOB/B zu treffen,
  2. Nachtragsangebote zu prüfen,
  3. förmliche Abnahmen gemäß § 12 VOB/B durchzuführen,
  4. Stundenlohnarbeiten nach Rücksprache mit dem Bauherrn vor ihrer Ausfüh- rung anzuordnen,
  5. Mahnungen, sonstige Erklärungen zur In-Verzug-Setzung abzugeben und die Abhilfe bei unzureichendem Baustelleneinsatz gemäß § 5 Abs. 3 VOB/B zu ver- langen.

Das Büro ist ausdrücklich nicht bevollmächtigt mit:

  • der Entgegennahme von Vorbehalten, Bedenkenanzeigen, Behinderungsanzeigen, Vergütungsanzeigen nach § 2Abs. 6 VOB/B, Kündigungen.

München, den [Datum]

……………………………………… ……………………………………… Sachgebietsleitung [Projektleitung]

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